— 337 — Den Wittwen und Waisen der übrigen Offiziere und Beamten (§. 1.), welche nach der Verordnung vom 15. Februar 1850. (Gesetzblatt für die Herzogthümer Schleswig-Holstein 1850., 3. St. Nr. 6. — vgl. Art. 4. Nr. 2. und Art. 16. Nr. 2 — 4.) pensionsberechtigt sein würden, wird aus Bundesmitteln eine nach Maaßgabe der gedachten Verordnung vom 15. Februar 1850. zu bestimmende Beihülfe gewährt. §. 7. Den im Staats- oder Kommunaldienste angestellten Offizieren und Beam- ten wird die Pension (§. I.) um denjenigen Betrag gekürzt, um welchen ihr reines Einkommen aus dieser Anstellung die Summe von 250 Thalern jährlich übersteigt. Werden sie vorübergehend gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädi- gung beschäftigt, so wird ihnen die Pension für die ersten sechs Monate dieser Beschäf- tigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monate ab nur zu dem nach der vor- stehenden Bestimmung zulässigen Betrage gewährt. §. 8. Die Feldzüge der Jahre 1848, 1849. und 1850. werden, ein jeder für sich, den dabei Betheiligten bei Berechnung ihrer Dienstzeit als Kriegsjahre in Anrechnung gebracht. §. 9. Diejenigen Unterstützungen, welche Offiziere und Militairbeamte, die nach §. 1. dieses Gesetzes pensionsberechtigt sind, aus Kassen einzelner Bundesstaaten erhalten, kommen mit Gewährung einer Pension auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes in Wegfall; die seit dem 1. Juli 1867. gezahlten Unterstützungsbeträge werden auf die Pensionen in Anrechnung gebracht, welche auf Grund des gegen- wärtigen Gesetzes bewilligt werden. §. 10. Die auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Pensionen können den Bethei- ligten nicht angewiesen werden, wenn dieselben bereits eine gleich hohe oder höhere Pension aus Staats- oder Kommunalfonds beziehen. Ist die letztere niedriger, als die nach diesem Gesetze zu gewährende Pen- sion, so wird zur Erfüllung des Mehrbetrages der erforderliche Zuschuß gewährt. §. 11. Die vorstehenden Bestimmungen finden innerhalb der entsprechenden Char- gen auch auf die vormalige Schleswig-Holsteinische Marine Anwendung. Die 48*