— 338 — Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu zahlenden Beträge sind in den Bundeshaushalts-Etat des betreffenden Jahres als außerordentliche Ausgabe aufzunehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 14. Juni 1868. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. (Nr. 117.)