— 340 — Oberrechnungskammer, welcher besonders für diese ihm interimistisch übertragenen Verpflichtungen zu vereidigen ist. §. 5. Der Bundesrath wählt aus den Mitgliedern des Ausschusses für Rech- nungswesen die der Bundesschulden-Kommission hinzutretenden Mitglieder von Session zu Session. — Die aus dem Reichstage zu ernennenden Mitglieder der Kommission werden mit absoluter Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Wenn vor Ablauf der genannten Fristen ein Mitglied der Kommission aufhört, dem Bundesrathe oder dem Reichstage anzugehören, so scheidet dasselbe aus der Kommission aus. — Die in diesem Falle oder nach Ablauf der Amts- dauer Ausscheidenden bleiben jedoch bis zum Eintritt ihrer Nachfolger in Funktion. §. 6. Den Vorsitz in der Kommission führt der Vorsitzende des Ausschusses des Bundesrathes für Rechnungswesen oder bei dessen Behinderung ein anderes, dem Bundesrathe angehöriges Mitglied der Kommission. Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Zu einem Beschlusse ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich. §. 7. Die Bundesschulden-Kommission hat dem Bundesrathe und dem Reichs- tage gegenüber dieselben Verpflichtungen, welche der Preußischen Staatsschulden- Kommission den beiden Häusern des Preußischen Landtages gegenüber obliegen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 19. Juni 1868. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Nr. 118.)