— 368 — Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juli 1868. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. (Nr. 124.) Telegraphen-Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg. Vom 25./28. Mai 1868. Nachdem das Präsidium des Norddeutschen Bundes und die Königlich Groß- herzoglich Luxemburgische Regierung übereingekommen sind, gleichmäßige Fest- setzungen für den wechselseitigen telegraphischen Verkehr zwischen den beiderseitigen Ländergebieten zu vereinbaren, haben dieselben Bevollmächtigte ernannt, und zwar: das Präsidium des Norddeutschen Bundes: den General- Telegraphendirektor, Oberst à la suite des Ingenieur- korps, Franz von Chauvin, Ritter des Rothen Adler-Ordens zweiter Klasse etc.; die Königlich Großherzoglich Luxemburgische Regierung: den Dr. Jean Pierre Föhr, Offizier des Königlich Großherzog-- lichen Ordens der Eichenkrone, Ritter des Königlichen Rothen Adler-Ordens zweiter Klasse, Allerhöchstihren Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, welche, mit Vorbehalt der Genehmigung der beiderseitigen Hohen Vollmachtgeber, folgenden Vertrag geschlossen haben: Artikel 1. Für die telegraphische Korrespondenz zwischen Stationen im Telegraphen- gebiete des Norddeutschen Bundes und Stationen im Großherzogthum Luxem- burg soll der gegenwärtig für den internen Verkehr im Norddeutschen Bunde eingeführte Gebührentarif zur Geltung kommen. Die