— 377 — terer reines Malzschrot nicht verwendet werden. Die Verwendung eines Ge- menges von Schrot aus gemalztem und ungemalztem Getreide ist zulässig, die Mischung muß jedoch vor dem Schroten auf der Mühle in den Körnern ge- schehen. Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so soll zwar der Gebrauch von reinem Malzschrot zu letzterem Behuf gestattet werden; das hierzu sowohl, als zur Brauerei zu verwendende muß jedoch besonders deklarirt und aufbewahrt werden, und sind auch die Räume für jenes unter Auf- sicht und Kontrole der Steuerbeamten zu setzen. §. 11. Wer eine Brauerei betreibt, ist verpflichtet, der Steuerhebestelle schriftlich                  Verfahren bei anzuzeigen, wie viel Malzschrot er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem Tage der Versteuerung und zu welcher Stunde er einmaischen wird, und die Steuer von der angemel- deten Beschickung gleichzeitig zu entrichten. Es steht dem Steuerpflichtigen frei, diese Anzeige, so oft er brauet, zu machen, oder im Voraus für einen bestimmten Zeitraum. Im letzteren Falle kann er die Steuer für den ganzen Zeitraum vorausbezahlen, oder für jede Maischung besonders vor deren Eintritt. §. 12. Die Deklaration des Brauers, Behufs der Versteuerung, soll sich auch                        Deklaration darauf erstrecken, wie viel Bier er aus dem angegebenen und zu versteuernden des Bierzuges. Malzschrot ziehen will. §. 13. Die Anmeldung muß, wenn des Vormittags gemaischt werden soll,  späte-             Anmeldung stens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags ge-     und deren Be- maischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei Stunden      richtigung. vorher, in beiden Fällen auch während der Dienststunden (§. 20.) erfolgen. Berichtigungen dieser Anmeldungen bei der Hebestelle sind zulässig, wenn sie mindestens an dem der beabsichtigten Veränderung vorhergehenden Tage ge- schehen. Soll die Beschickung darnach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude hinzutreten, so wird die Steuer davon gleichzeitig entrichtet. Soll ein Gebräude eingestellt oder die Beschickung vermindert werden, so bringt der Steuerpflichtige die schon entrichtete Steuer bei der nächsten Zahlung in Anrechnung. §. 14. Die Einmaischungen dürfen nur geschehen in den Monaten vom Oktober                 Einmaischung. bis einschließlich März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr. 53* §. 15.