Erwarten der Steuerbeamten. Nachmaischen. Revisionsbe- fugniß der Steuerbeamten. Haussuchung. Verpflichtung der Hülfs- leistung. — 378 — §. 15. Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur ange- zeigten Stunde des Einmaischens (§. 11.) abzuwarten. Findet sich derselbe ein, so muß alsdann sogleich das Malz in dessen Gegenwart abgewogen und mit der Einmaischung vorgeschritten werden; der Brauer darf aber die Einmaischung erst, nachdem eine Stunde gewartet worden, ohne dessen Gegenwart verrichten. §. 16. In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, so daß keine Nachmaischung stattfinden darf. Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß ein- für allemal angezeigt werden, in wie viel Abtheilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll. §. 17. Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, kann, sobald darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten Behufs der Revision besucht, und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet werden. In demselben erstreckt sich ihre Revisionsbefugniß darauf, nachzusehen, daß die Braupfannen und Bottiche un- verändert so dieselben sind, wie sie angegeben, auch bezeichnet worden, daß keine unangemeldete Geräthe vorhanden, daß außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch in diesem Zustande befinden, daß das Malzschrot nur an dem dazu bestimmten Orte aufbewahrt wird, und daß nur zur angemeldeten Zeit und Stunde einge- maischt, auch die Einmaischung gehörig versteuert und daß keine größere als die angemeldete (§. 12.) Biermenge gezogen ist. §. 18. Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staate die verschuldeten Gefälle zu verkürzen, begangen worden und deshalb eine förm- liche Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, welche Brauerei betreiben, oder bei anderen, so darf dieselbe nur unter Beachtung der für Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschriebenen Formen und an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder Verheimlichung von Beständen steuerpflich- tiger Gegenstände geeignet sind. §. 19. Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten, oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. §.20.