— 380 — §. 23. Strafbestim-     Wer eine Gewerbshandlung, von deren Ausübung die Entrichtung der mungen.       Braumalzsteuer abhängig ist, vornimmt, hat, wenn solche entweder gar nicht                          oder dergestalt unrichtig angemeldet ist, daß daraus eine Verkürzung der Steuer                          folgt, die Strafe der Defraudation verwirkt. §. 24. Defraudationsstrafe     Die Strafe der Defraudation besteht in einer Geldbuße, welche dem vier- Erster Fall.          fachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt. Die Steuer ist überdem                                von der Strafe unabhängig zu entrichten. § 25. Zweiter Fall.      Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Außer- dem darf der Schuldige, wenn er Brauer ist, das Recht zu brauen, in einem Zeitraume von drei Monaten weder selbst ausüben, noch durch einen Anderen zu seinem Vortheile ausüben lassen. §. 26. Dritter Fall.         Im dritten Falle der Uebertretung nach vorhergegangener zweimaliger Bestrafung ist der sechszehnfache Betrag der nicht erlegten Steuer als Strafe verwirkt, und ist der Schuldige ein Brauer, so darf er das Gewerbe des Brauens nie und zu keinen Zeiten weder selbst ausüben noch durch einen Anderen zu seinem Vortheile ausüben lassen. §. 27. Unterlassene             Wenn die Braupfannen und Bottiche oder die damit vorgenommenen Ver- Anmeldung der Geräthe und änderungen nicht, wie §. 8. vorgeschrieben ist, angezeigt werden, so                                                          tritt die Kon- der Verände-    fiskation der verschwiegenen, veränderten oder anderswohin gebrachten Geräthe rungen.               ein. Ueberdem hat der Brauer eine Geldstrafe von 25 bis 100 Rthlr. verwirkt, welche im Wiederholungsfalle verdoppelt wird. Sind unangezeigte Braupfannen und Bottiche zum Brauen auch benutzt worden, so wird die dadurch begangene Defraudation noch besonders nach §§ 24. 25. und 26. bestraft. §. 28. Einmaischung            Hat ein Brauer ohne vorhergegangene Anmeldung und Versteuerung ein- ohne Anmel-    gemaischt, so wird die Steuer und die Strafe nach der Beschickung, die zu einem dung und Nach- maischung ohne ganzen Gebräude genommen zu werden pflegt, voll berechnet. Hat er aber blos Befugniß. eine Nachmaischung unbefugter Weise vorgenommen, so wird er, es mag eine Verkürzung der Gefälle ermittelt werden oder nicht, allemal in eine Strafe von 5 Rthlr. genommen, welche bei Wiederholungen verdoppelt wird. Die Strafe der Defraudation besteht unabhängig hiervon, wenn eine Verkürzung der Gefälle stattgefunden hat. §. 29.