— 381 — §. 29. Wer blos zum eigenen Hausbedarf zu brauen die Befugniß erhalten                       Bierverkauf hat, und Bier gegen Bezahlung im Hause ausschänkt, oder außer seiner     aus Hausbrauereien. Wohnung an Personen, welche nicht zum Hausstande zu rechnen sind, gegen Be- zahlung oder Vergeltung überläßt, hat, sofern die Steuer und gewöhnliche Defraudationsstrafe nicht höher ermittelt wird, 10 Rthlr. Strafe zu erlegen und wird mit Rücksicht hierauf bei Wiederholungen nach den allgemeinen Bestim- mungen (§§. 25. und 26.) bestraft. §. 30. Wem die freie Zubereitung von Bier aus Malzschrot verstattet ist, der                          Unterlassene verfällt, wenn er es unterläßt, jährlich einen Anmeldungsschein sich deshalb aus- Anmeldung der zuwirken (§. 5.), in eine Ordnungsstrafe von 1 bis 3 Rthlr., die bei Wieder-     Haustrunkbreitung. holungen von 2 bis 10 Rthlr. steigt. § 31. Hat ein Brauer zu einer anderen Zeit, als welche vorgeschrieben (§§ 11.                   Abweichungen und 14.) und von ihm angezeigt worden, oder vor Ablauf der Stunde, welche         von der                                                                                                                                                                              Deklaration in Bezug auf den Steuerbeamten gewartet werden muß (§J. 15.), eingemaischt, so verfällt            auf Einmai- er in eine Strafe von 2 Rthlr., welche bei Wiederholung auf 5 bis 20 Rthlr.       schungszeit und erhöht wird. Außerdem muß, wenn nicht die Beschickung für ein volles Ge-              Bierzug bräude angemeldet sein sollte, die Steuer und die Strafe für so viel Malzschrot erlegt werden, als zu einem vollen Gebräude mehr genommen zu werden pflegt, wie im vorliegenden Falle angemeldet worden. Abweichungen von dem deklarir- ten Bierzuge, welche 10 Prozent übersteigen, sollen ebenso wie Abweichungen von der angemeldeten Zeit der Einmaischung bestraft werden. §. 32. Alles Malzschrot, welches sich sowohl an dem dazu bestimmten Orte (§. 10.)            Mehrbefund als anderwärts bei dem Brauer über die zur Einmaischung längstens für den      von Mallschrot folgenden Tag deklarirte und versteuerte Menge vorfindet, soll, ohne Rücksicht auf gegen           Deklaration die angebliche Bestimmung, als Gegenstand einer beabsichtigten Defraudation angesehen, und die Aufbewahrung an einem anderen als dem dazu deklarirten Orte, abgesehen von der Defraudationsstrafe, mit einer Ordnungsstrafe von Einem Thaler für den Zentner geahndet werden. §. 33. Brauerei-Inhaber und andere im §. 8. erwähnte Personen, besonders                        Aushändigung Kupferschmiede, welche Braupfannen ohne Anzeige bei der Steuerhebestelle und von Brauereigeräthen darüber erhaltene Bescheinigung einem Anderen übergeben, fallen in eine Strafe  ohne Anzeige. von 5 bis 20 Rthlr., welche bei Wiederholungen auf 20 bis 50 Rthlr. zu erhöhen ist. §. 34.