— 383 — §. 35. Treten der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes Zusammen- treffen mehrerer  andere Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kommen die allgemeinen Strafgesetze in Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften die Gesetze. dieses Gesetzes verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der Defraudation hinzu. Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwider- handlungen gegen dieses Gesetz, welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Kontraventionen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Kontraventionsstrafe gegen den subsidiarisch Verpflichteten, gleichwie gegen den eigentlichen Thäter oder Theilnehmer, nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden. §. 36. Die Uebertretung aller anderen in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften               Strafe der und der in Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Ver- Uebertretung sonstiger Vor- waltungsvorschriften, auf welche keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit schriften. einer Geldbuße von 1 bis 10 Thalern geahndet werden. §. 37. In Ansehung der Bestrafung wegen Bestechung der Beamten und wegen Strafe der Widersetzlichkeit gegen Beamte, zu welcher auch die Versagung der im §. 19. Bestechnung der Beamten und den Gewerbtreibenden zur Pflicht gemachten Hülfsleistung gerechnet wird) ferner der Widersetz- in Ansehung der Verwandlung der Geld= in Freiheitsstrafen, sowie des Ver- lichleit gegen Beamte,  fahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Umwandlung der Gesetzes und der Verjährung der Strafen kommen die entsprechenden Anord- Geldstrafen, Verfahren  nungen des Zollstrafgesetzes und, wenn solche darin nicht enthalten sind) die bei Zuwidehand- treffenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung. lungen und Verjährung §. 38. Die oberste Finanzbehörde des betreffenden Staates hat für die Ausführung dieses Gesetzes zu sorgen, insonderheit ist ihr die Bestimmung der Hebestellen und Beamten, welchen die Erhebung der Braumalzsteuer und die Kontrole übertragen wird, sowie der Erlaß der erforderlichen Kontrolvorschriften und Instruktionen überlassen. Auch ist dieselbe ermächtigt, soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf Preußische Währung und Preußisches Gemäß sich beziehen, nach Bedürfniß diese Vorschriften in ihrer Anwendung auf die in dem betreffenden Staate und Gebietstheile gesetzlich bestehende Währung und das bestehende Gemäß näher zu bestimmen. §. 39. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, welchen das Präsidium für jeden der zu Eingang des Gesetzes bezeichneten Staaten und Gebietstheile be- Bundes-Gesetzbl. 1868. 54 stim-