— 384 — stimmen wird. Von demselben Tage ab werden die gesetzlichen Vorschriften, welche über die Besteuerung des Bieres und Essigs und des Malzes in den- jenigen Staaten und Gebietstheilen, für welche dieses Gesetz ergeht, zur Zeit be- stehen, außer Wirksamkeit gesetzt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1868. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. (Nr. 129.) Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Nord- deutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen. Vom 8. Juli 1868. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für den zum Norddeutschen Bunde gehören- den Theil des Großherzogthums Hessen, für die Großherzogthümer Mecklenburg- Schwerin und Mecklenburg Strelitz, für das Herzogthum Lauenburg, für die freie und Hansestadt Lübeck und deren Gebiet, sowie für die nach dem 1. Ja- nuar d. J. in die Zolllinie des Zollvereins gezogenen und noch zu ziehenden Preußischen und Hamburgischen Gebietstheile, was folgt: I. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. I. Höhe der Die Steuer von dem im Inlande erzeugten Branntwein soll für das Steuer Preußische Quart Branntwein zu 50 Prozent Alkoholstärke nach dem Alkoholo- meter von Tralles 1 9/16 Silbergroschen betragen. §. 2. 2. Auf wel- Diese Steuer wird erhoben: chem Wege a) bei der Bereitung des Branntweins aus Getreide oder anderen mehligen die selbe erhoben wird. Stoffen nach dem Rauminhalte der zur Einmaischung oder Gährung der Maische benutzten Gefäße (Maischbottichsteuer) b) bei