— 385 b) bei der Bereitung des Branntweins aus nicht mehligen Stoffen nach der Menge der dazu zu verwendenden Materialien (Branntweinmaterial- steuer). §. 3. Die Maischbottichsteuer (§. 2. a.) wird mit drei Silbergroschen für jede 3. Erhebungs- 20 Preußische Quart des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmai- sätze. schung erhoben. a.  Maischbotischsteuer Von landwirthschaftlichen Brennereien, welche nur in dem Zeitraume vom 1. November bis zum 16. Mai, diesen Tag mit eingeschlossen, im Betriebe sind, in dem vorhergegangenen Sommerhalbjahre ganz geruht haben, nur selbst ge- wonnene Erzeugnisse verwenden und an einem Tage nicht über 900 Preußische Quart Bottichraum bemaischen, sollen jedoch nur zwei Silbergroschen und sechs Pfennige für 20 Preußische Quart Maischraum erhoben werden. §. 4. An Branntweinmaterialsteuer (§. 2. b.) wird entrichtet: b. Brannt- weinmatenial- a) für jeden Eimer zu 60 Preußischen Quart eingestampfte Weintreber, steuer. Kernobst oder auch Treber von Kernobst und Beerenfrüchten aller Art vier Silbergroschen; b) für jeden Eimer Trauben- oder Obstwein, Weinhefen und Steinobst acht Silbergroschen; c) bei anderen nicht mehligen Stoffen, welche zur Branntweinerzeugung ver- wendet werden möchten, wird die Steuer durch die oberste Finanzbehörde des betreffenden Staates nach Verhältniß der Ausbeute und nach dem Normalsatze (§. 1.) festgesetzt. §. 5. Bei der Ausfuhr von Branntwein nach dem Auslande wird eine Rück- 4. Vergütung vergütung der Steuer von 11 Silberpfennigen für das Quart zu 50 Prozent der Steuer bei Versendungen Alkohol nach Tralles gewährt. von Brannt- wein ins .Ausland II. Vorschriften über die Erhebung und Kontrolirung der Steuer. §. 6. Wer eine Brennerei einrichten oder einen Destillirapparat anschaffen will, 1. Anmeldung ist gehalten, solches vorher der betreffenden Steuerhebestelle anzuzeigen und der- der Geräthe. selben mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebes eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschreibenden Muster einzureichen, worin die Räume zur Auf- stellung der Geräthe und zum Betriebe der Brennerei, die Brenn- und Maisch- gefäße, als: Blasen, Helme, Maischwärmer, Kühlapparate, Maischbottiche, Vor- 54*                maisch-