— 386 — maischbottiche, Kartoffeldämpfer und andere Dampfgefäße, Kühl-, Hefen-- und Schlempegefäße, Maisch-, Lutter- und andere Reservoirs u. s. w., ingleichen der in Preußischen Quarten ausgedrückte gesammte Rauminhalt jedes einzelnen dieser Geräthe genau und vollständig angegeben sein müssen. Dieser Nachweisung muß ein einfacher Grundriß desjenigen Raumes, in welchem sich die Brennereigeräthe befinden, und ihrer Stellung in demselben nach einem von der Steuerbehörde vorzuschreibenden Muster beigefügt und die darin bezeichnete Stellung der Ge- räthe während jeder Betriebszeit so lange unverändert beibehalten werden, als Abänderungen nicht durch Einreichung eines anderweiten Grundrisses angezeigt worden sind. Ebenso liegt dem Besitzer einer Brennerei oder eines Destillirapparates ob, wenn Geräth angeschafft wird, oder wenn das bereits angemeldete ganz oder zum Theil abgeändert worden ist, binnen drei Tagen nach der Empfangnahme des Geräthes der Steuerhebestelle davon Anzeige zu machen und dasselbe nicht ohne die von letzterer zu ertheilende amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen. Zur Anzeige binnen drei Tagen ist derselbe auch verpflichtet, wenn das bereits angemeldete Geräth ganz oder zum Theil in ein anderes Lokal ge- bracht wird. Diejenigen, welche zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes eine Brennerei oder einen Destillirapparat bereits besitzen, sind verpflichtet, den Steuerhebestellen die vorgeschriebene Nachweisung der Betriebsräume und Geräthe, wenn ein Be- trieb stattfinden soll, mindestens acht Tage vor Anfang desselben, sonst aber jeden- falls im Laufe desjenigen Monats, welcher der Publikation dieser Verordnung folgen wird, einzureichen, soweit dies nicht bereits auf Grund der bisherigen gesetz. lichen Vorschriften geschehen ist. §.7. 2. Abmeldung Besitzer von Brennereien dürfen keine Brennereigeräthe (§.6.) und andere der Geräthe Personen keine Destillirgeräthe, nämlich Blasen, Helme und Kühler, weder ganz noch theilweise aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Bezirks angezeigt und von dieser eine Bescheinigung darüber erhalten haben. §. 8. 3. Vermessung Die in den Brennereien vorhandenen, die künftig hinzukommenden und die und Bezeichnung abgeänderten Brennereigeräthe und Gefäße werden nach der Bestimmung der der Geräthe Steuerbehörde numerirt, auch von derselben nachgemessen und, soweit es thun- lich ist, mit einem Stempel versehen. Den ermittelten Rauminhalt und die Nummer muß der Brennereibesitzer an den Geräthen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten lassen; wie solche zu bewirken und wo sie anzu- bringen sei, wird für jedes Geräth von der Steuerbehörde bestimmt. Bis zur amtlichen Nachvermessung der Maischgefäße, welche lediglich im Interesse der Steuerverwaltung erfolgt, dienen die über den Rauminhalt abzu- gebenden Anmeldungen zur vorläufigen Berechnung der Steuer. §. 9.