— 390 — c) Kommt es darauf an, in Brennereien, welche zum Betriebe angemeldet sind, das Destillirgeräth während einzelner betriebsloser Tage und Stunden außer Gebrauch zu setzen, und ist die Hebestelle über eine Viertelmeile entfernt, so kann auch gestattet werden, daß ein von der Steuerbehörde zu bestimmendes Stück des Destillirgeräths entweder bei einer zuverlässigen Person im Orte, oder, in Ermangelung einer solchen, in einem von dem Brennereilokale möglichst entfernten Raume im Gehöft des Brennerei- besitzers niedergelegt werde. Eine zur Aufbewahrung des Destillirgeräths geeignete und will- fährige Person zu ermitteln, ist Sache des Brennereibesitzers; sie für den Zweck anzuerkennen oder nicht, hängt von der Steuerbehörde ab. d) Findet in Maischbrennereien zwischen mehreren Einmaischungen ein Zwischen- raum in der Art statt, daß in Maischgefäßen an demselben Tage, wo sie leer geworden, nicht wieder eingemaischt wird, so kann die Steuerbehörde verlangen, daß jene Maischgefäße für den Tag oder die Tage des Nicht- gebrauchs schief gestellt werden. Wenn eine Brennerei ganz ruht, tritt in der Regel Verschluß der Geräthe an Ort und Stelle ein, über dessen Anlegung von dem Steuerbeamten eine Verhandlung aufgenommen wird, welche bis zur Wiederabnahme des Verschlusses in der Brennerei aufbewahrt werden muß. Ob innerhalb der Betriebszeit einzelne Geräthe und welche außer Gebrauch zu setzen, und welches der oben unter a. bis d. angegebenen Mittel dazu in Anwendung kommen soll, ist nach den Um- ständen von der Steuerbehörde zu bestimmen. §. 23. 1. Verfahren Wenn in den im §. 14. erwähnten Fällen der Brennereibetrieb unter- bei zufälligen brochen wird, so ist dies mit Beachtung der dieserhalb zu erlassenden näheren Unterbrechun- » . . .. . gen des Betrie- Anordnungen sogleich der Steuerbehörde anzuzeigen, welche die Richtigkeit der bes. Angabe an Ort und Stelle untersuchen läßt und die zu entrichtende Steuer festsetzt. B. Vorschriften für die Benutzung der Brennereien und Geräthe. §. 24. AA. Maisch- Der im §. 10. angeordnete Betriebsplan muß nach dem von der Steuer- brennereien. 1. Anmeldung behörde vorzuschreibenden Muster für einen vollen Kalendermonat, oder wenn des Betriebes der Betrieb erst im Laufe eines Monats beginnen soll, für den noch übrigen Theil des Kalendermonats eingereicht werden, und die Einreichung mindestens drei Tage vor der ersten Einmaischung erfolgen. Außer den im §. 14. erwähnten Fällen kann eine Abänderung des ange- meldeten Betriebs einmal im Monate dann gestattet werden, wenn der Betrieb dadurch verstärkt wird. §. 25.