— 398 — Destillirgeräthe unter Verschluß gefunden worden sind, bis zur Zeit der Entdeckung eine Ein- unbefugter Weise benutzt maischung angenommen wird. werden. §. 55. Sind in Brennereien, wo Branntwein aus nicht mehligen Stoffen be- reitet wird, Destillirgeräthe, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt worden, unbefugter Weise wieder in Betrieb gebracht, so werden die verkürzte Steuer und der Betrag der Defraudationsstrafe nach derjenigen Materialmenge zum höchsten Steuersatze berechnet, welche seit der Stunde, wo das unbefugter Weise gebrauchte Destillirgeräth zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden ist, bis zur Zeit der Entdeckung auf diesem Geräth hat zu Branntwein verarbeitet werden können. §. 56. 3. Anwendung Wird den bei Fixationsbewilligungen festgesetzten Bedingungen zur Ver- der Defrauda- kürzung der Steuer entgegen gehandelt, so tritt die Strafe der Defraudation ein. tionsstrafe bei der Verletzung von Fixations- bewilligungen. B. Besondere Strafbestimmungen. §. 57. 1. Strafe der Die Einmaischung oder Zubereitung von Maische, die dem Steuerbeamten heimlichen oder gar nicht angesagt, oder die an anderen Tagen, in anderen Räumen oder in anwendungswidrigen Zuberei- anderen Gefäßen, als den in dem amtlich bestätigten Betriebsplane dazu ange- tung und Aufbewahrung meldeten, vorgenommen wird, soll an und für sich mit einer Geldbuße von Maische. von Einhundert Thalern (Einhundert und funfzig Gulden) und mit der Konfiskation der gebrauchten Gefäße bestraft werden, die gesetzliche Defraudationsstrafe daneben aber nur alsdann eintreten, wenn die Absicht einer Verkürzung der Steuer nach- gewiesen wird. §. 58. 2. Strafe der Wenn der Vorschrift des §. 11. entgegen steuerpflichtige Materialien ent.- unterlassenen oder unrichti- weder gar nicht angezeigt, oder in größerer Menge, als solche nach den Be- gen Anmeldung stimmungen der §§. 36. und 37. straffrei ist, oder an anderen Orten, als das steuerpflichtiger Vorrathsverzeichniß und der Betriebsplan ergeben, vorgefunden werden, so findet Stoffe. eine Geldbuße von Einhundert Thalern (Einhundert und funfzig Gulden) statt. Wird bei Zuwiderhandlungen obiger Art zugleich die Absicht der Steuerverkürzung nachgewiesen, so tritt außerdem noch die Defraudationsstrafe hinzu. §. 59. 3. Strafe der Wenn die Brennereigeräthe oder die damit vorzunehmenden oder vorge- unterlassenen oder unrichti- nommenen Veränderungen nicht, wie im §. 6. vorgeschrieben ist, angezeigt gen Anzeige der worden, so tritt die Konfiskation der verschwiegenen, veränderten oder anders- Geräthe. wo-