— 401 — III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiarischer Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu I. kann der Brennereitreibende nur durch richter- liches Erkenntniß verurtheilt werden. Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird. IV. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geld- buße von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf, die im Unver- mögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Be- stimmungen nicht berührt. D. Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze. §. 67. Treten der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kommen die allgemeinen Strafgesetze zur Anwendung. Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschrif- ten dieses Gesetzes verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der Defraudation hinzu. Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Kontraventionen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Kontraventionsstrafe, insbesondere die durch die §§. 57. und 58. verhängte Strafe von Einhundert Thalern (Einhundert und funfzig Gulden) gegen den subsidiarisch Verpflichteten (§. 66.), gleichwie gegen die eigentlichen Thäter und Theilnehmer, nur in einmaligem Betrage festgesetzt werden. E. Strafe der Bestechung der Beamten und der Widersetzlichkeit gegen Beamte, Umwandlung der Geldstrafen, Verfahren bei Zuwider- handlungen und Verjährung. §. 68. In Ansehung der Bestrafung wegen Bestechung der Beamten und wegen Widersetzlichkeit gegen Beamte, zu welcher auch die Versagung der im §. 46. den Gewerbetreibenden zur Pflicht gemachten Hülfsleistung gerechnet wird, ferner in Ansehung der Verwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen, sowie des Verfahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verjährung der Strafen kommen die entsprechenden Anordnungen des Zollstrafgesetzes und, wenn solche darin nicht enthalten sind, die betreffenden all- gemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung. §. 69. .