— 405 — Tage, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum -Nord deutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen (Bundesgesetzbl. S. 384.), Anwendung findet, und mit Ausschluß des Vordergerichts Ostheim und des Amtes. Königsberg, was folgt: · §. 1. Wer Brennerei treibt, haftet, was die durch die Branntweinsteuer-Gesetz- gebung verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwal- ter, Gewerbsgehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, wenn 1) diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich 2) der Nachweis erbracht wird, daß der Brennereitreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder bei Beaufsich- tigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahr- lässig, das heißt, nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts- mannes zu Werke gegangen ist. Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung be- ziehungsweise Beibehaltung eines wegen Branntweinsteuer-Defraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat. Ist ein Brennereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Ge- setzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Brannt- -weinsteuer Defraudation bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Auswahl und Anstellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfs- personals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat. §. 2. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Branntweinsteuer-Gesetzgebung vorenthaltenen Steuer haftet der Brennerei- treibende für die im §. 1. bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann. In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vor- enthaltenen Steuer lediglich auf Grund der in der Branntweinsteuer-Gesetzgebung vorgeschriebenen Vermuthungen erfolgt, tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Brennereitreibenden nur unter den durch §. 1. Nr. 2. bestimmten Voraussetzungen ein. §. 3. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftung in Gemäßheit der Vorschriften des §. 1. dieses Gesetzes kann der Brennereitreibende nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden. Dasselbe gilt für die Er- legung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund der in der Branntwein- steuer-Gesetzgebung vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird. §.4 57