— 415 — Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. No 24. (Nr. 134.) Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs-- und Wirthschafts- Genossenschaften. Vom 4. Juli 1868. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für das ganze Gebiet des Bundes, was folgt Abschnitt I. Von Errichtung der Genossenschaften. §. 1. Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Kredits, des Erwerbes oder der Wirthschaft ihrer Mitglieder mittelst ge- meinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschaften), namentlich: 1) Vorschuß- und Kreditvereine;, 2) Rohstoff- und Magazinvereine, 3) Vereine zur Anfertigung von Gegenständen und zum Verkauf der gefer- iigten Gegenstände auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossen- schaften), 4) Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebensbedürfnissen im Großen und Ablaß in kleineren Partien an ihre Mitglieder (Konsumvereine), 5) Vereine zur Herstellung von Wohnungen für ihre Mitglieder, erwerben die im gegenwärtigen Gesetze bezeichneten Rechte einer ,,eingetragenen Genossenschaft“ unter den nachstehend angegebenen Bedingungen. Bundes-Gesetzbl. 1868. 59 §. 2. Ausgegeben zu Berlin den 15. Juli 1868.