— 417 — machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind; 12) die Bestimmung, daß alle Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haften. §. 4. Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, nebst dem Mitgliederverzeichnisse durch den Vorstand eingereicht, vom Gerichte in das Genossenschaftsregister, welches, wo ein Handelsregister existirt, einen Theil von diesem bildet, eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. Der Auszug muß enthalten: 1) das Datum des Gesellschaftsvertrages; 2) die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 3) den Gegenstand des Unternehmens; 4) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll; 5) die Namen und den Wohnort der zeitigen Vorstandsmitglieder; 6) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt- machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Zugleich ist bekannt zu machen, daß das Verzeichniß der Genossenschafter jeder Zeit bei dem Handelsgerichte eingesehen werden könne. Ist in dem Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmnt, in welcher der Vor- stand seine Willenserklärungen kund giebt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. §. 5. Vor erfolgter Eintragung in das Genossenschaftsregister hat die Genossen- schaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht. §. 6. Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages muß schriftlich erfolgen und dem Handelsgerichte unter Ueberreichung zweier Abschriften des Genossenschafts- Beschlusses angemeldet werden. Mit dem Abänderungsbeschlusse wird in gleicher Weise wie mit dem ursprünglichen Vertrage verfahren. Eine Veröffentlichung desselben findet nur insoweit statt, als sich dadurch die in den früheren Bekanntmachungen enthal- tenen Punkte ändern. Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem. Han- 59. dels.