— 433 — Auf nicht eingetragene Genossenschaften kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zur Anwendung. §. 72. Die näheren Bestimmungen Behufs Ausführung dieses Gesetzes werden von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten im Verordnungswege erlassen. §. 73. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1869. in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1868. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. (Nr. 135.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für die Jahre 1867. bis 1869. Vom 4. Juli 1868. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Die Kontrole des gesammten Bundeshaushalts durch Prüfung und Fest- stellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Bundesgeldern, über Zugang und Abgang von Bundeseigenthum und über die Verwaltung der Bundesschulden wird für die Jahre 1867., 1868. und 1869. von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung: „Rechnungshof des Norddeutschen Bundes“ geführt. §. 2. Die Ober-Rechnungskammer wird zu diesem Zweck (§. I.) durch eine auf Grund näherer Bestimmung des Bundesrathes eintretende Vermehrung ihrer Mitglieder nach Bedürfniß verstärkt. Die hiernach neu hinzutretenden Mitglieder werden vom Bundesrathe gewählt und vom Bundespräsidium angestellt. §. 3.