— 464 — — (Nr. 141.) Bekanntmachung, betreffend den unterm 24. Juni 1868. zu Madrid unterzeich- neten Zusatzakt zu dem Handels- und Schiffahrts-Vertrage vom 30. März 1868. zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Staaten des Deutschen Zollvereins einerseits und Spanien andererseits (Bundesgesetzbl. S. 322.). Vom 16. Juli 1868. Zu dem Handels- und Schiffahrts-Vertrage vom 30. März 1868. zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Staaten des Deutschen Zollvereins einerseits und Spanien andererseits ist ein Zusatzakt von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter dem 24. Juni d. J. zu Madrid unterzeichnet worden, welchem zufolge 1) die Deutschen Schiffe hinsichtlich der Erhebung der Schiffahrts- und Hafenabgaben in Cuba, Portorico und den Philippinischen Inseln den Spanischen Schiffen gleichgestellt, und 2) die sämmtlichen Bestimmungen des gedachten Vertrages vom 30. März 1868., unbeschadet der für die überseeischen Besitzungen Spaniens bestehen- den Gesetze und Verwaltungsvorschriften, auf Cuba, Portorico und die Phillippinischen Inseln ausgedehnt worden sind. Varzin, den 16. Juli 1868. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).