— 468 — zwischen den Vertragenden Theilen nach dem Verhältnisse der Bevölkerung der vorgedachten Theile des Norddeutschen Bundes und des Großherzogthums Hessen unter den Norddeutschen Bund und das Großherzogthum Hessen dergestalt ver- theilt werden, daß der Betrag, welcher der Bevölkerung des Großherzogthums Hessen in den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Landestheilen entspricht, der Großherzoglich Hessischen Regierung zur Verfügung gestellt wird. Der Stand der Bevölkerung wird durch die im Zollverein von drei zu drei Jahren stattfindenden Zählungen festgestellt. Artikel 7. Die Vertheilung der gemeinschaftlichen Einnahmen wird durch den Aus- schuß des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für das Rechnungswesen bewirkt, welchem zu dem Zwecke auch aus den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen die Erträge der gemeinschaftlichen Einnahmen nach den Bestimmungen des Artikels 39. der Verfassung des Nord- deutschen Bundes anzuzeigen sind. Artikel 8. In den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Großher- zogthums Hessen soll, wenn demnächst im Norddeutschen Bunde eine gemeinsame Bundesgesetzgebung für die innere Besteuerung des Biers zu Stande kommen wird, diese Besteuerung gleichzeitig mit ihrer Einführung in den zum Norddeut- schen Bunde gehörigen Theil des Großherzogthums Hessen, gleichmäßig sowohl in den Steuersätzen, den Erhebungs- und Kontrolformen, als in den administra- tiven Bestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden. Von demselben Zeitpunkte ab tritt hinsichtlich des Biers eine Abgabengemeinschaft mit den in den Artikeln 6. und 7. wegen des Branntweins vereinbarten Maaßgaben ein. Abänderungen der die Besteuerung des Biers betreffenden Bestimmungen, welche künftig in den zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen an- geordnet werden möchten, sollen gleichzeitig und gleichmäßig auch in den nicht zum Norddeusschen Bunde gehörigen Großherzoglich Hessischen Landestheilen eintreten. Artikel 9. Sobald zwischen denjenigen Theilen des Norddeutschen Bundes, zwischen welchen wegen des Biers ein freier Verkehr besteht, und demjenigen Theile des Großherzogthums Hessen, welcher zum Norddeutschen Bunde gehört, der freie Verkehr mit Bier hergestellt wird, soll dieser auch zwischen den vorgedachten Theilen des Norddeutschen Bundes und den nicht dazu gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen eintreten, dergestalt, daß gegenseitig beim Uebergange von Bier eine Abgabenerhebung oder Rückvergütung nicht stattfindet. Gleich- zeitig soll rücksichtlich der Einnahme von den Abgaben, welche nach Maaßgabe der Zollvereinigungsverträge von dem aus anderen Zollvereinsstaaten übergehenden Bier erhoben werden, eine Gemeinschaft zwischen dem Norddeutschen Bunde und den dazu nicht gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen eintreten. Die in