— 481 — Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. No 29. (Nr. 162.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und der Schweiz andererseits. Vom 11. April 1868. — Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württem- berg und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden einerseits, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, von dem Wunsche geleitet, eine den dermaligen Verhältnissen entsprechende Regelung und Erleichterung des gegenseitigen Postverkehrs herbeizuführen, haben den Abschluß eines Postvertrages beschlossen und für diesen Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren General-Postdirektor Richard von Philipsborn und Allerhochstihren Geheimen Ober-Postrath Heinrich Stephan, Seine Majestät der König von Bayern: Allerhöchstihren Generaldirektionsrath Joseph Baumann Seine Majestät der König von Württemberg: Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevoll- mächtigten Minister an dem Königlich Preußischen Hofe, Ge- heimen Legationsrath Freiherrn Carl von Spitzemberg und Allerhöchstihren Postrath August Hofacker Bundes- Gesetzbl. 1868. 69 Sei- Ausgegeben zu Berlin den 29. August 1868.