Austausch der Postsendun- gen. Ueberführung der Posttrans- porte auf den Grenzen. — 482 — Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: Allerhöchstihren Postassessor Friedrich Heß und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft: den Nationalrath Dr. Joachim Heer, welche auf Grund ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt haben. Artikel 1. Zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bundes und von Bayern, Württem- berg und Baden einerseits, und dem Gebiete der Schweiz andererseits soll durch Vermittelung der beiderseitigen Postanstalten ein geregelter Austausch der im gegen- seitigen unmittelbaren, wie im Durchgangsverkehr vorkommenden Briefpost- und Fahrpostsendungen stattfinden. Die Verwaltungen machen sich verbindlich, für möglichst schleunige Beför- derung der ihnen zugeführten Briefpost- und Fahrpostsendungen Sorge zu tragen; insbesondere sollen für Beförderung der Briefpostsendungen jederzeit die schnellsten vorhandenen Routen benutzt werden. Bietet die Beförderung auf verschiedenen Routen gleiche Beschleunigung dar, so ist die Bestimmung des zu benutzenden Weges der freien Wahl der absendenden Post- verwaltung überlassen. Immerhin sollen bei gleicher Beschleunigung die Korrespon- denzen aus der Schweiz nach den Grenzgebieten in direkten Kartenschlüssen an die Verwaltung des Bestimmungslandes ausgeliefert werden. Welche Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus Behufs des geregelten Aus- tausches der Sendungen in direkte Brief- oder Frachtkartenschluß-- Verbindung zu setzen sind, bleibt der Verständigung der Postverwaltungen, zwischen welchen der Austausch der Kartenschlüsse stattfinden soll, vorbehalten. Für den Fall, daß ein Austausch von Briefpost-Kartenschlüssen zwischen Deutschen und Schweizerischen Postanstalten auf dem Wege durch Frankreich erfolgen sollte, werden die Kosten des Transits durch das Französische Gebiet von der be- treffenden Deutschen Postverwaltung und der Schweizerischen Postverwaltung zu gleichen Theilen getragen werden. Artikel 2. Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte auf den Grenzstrecken zu treffen sind, soll im Allgemeinen von dem Grundsatze aus- gegangen werden, daß jeder Theil für die Ueberführung der Postsendungen aus sei- nem Gebiete bis zur gegenüberliegenden Grenz-Poststation des benachbarten Gebiets zu sorgen hat. Die Herstellung der zu diesem Behufe erforderlichen Postkurse und die Re- ge-