— 518 — (Nr. 186.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes- rathe des Deutschen Jollvereins. Vom 10. November 1868. In Verfolg der Bekanntmachung vom 15. April d. J. (Bundesgesetzbl. S. 100.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund des Artikels 8. §§ 1. und 2. des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Meck- lenburg. Schwerin, sowie von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Meck- lenburg-Strelitz: der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Staats- minister v. Bülow zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ernannt, und gleichzeitig der Ministerialrath Dr. Dippe, sowie der Kammerherr, Drost v. Oertzen ihrer Funktionen als Bevollmächtigte zu diesem Bundesrathe enthoben worden sind. Varzin, den 10. November 1868. Der Vorsitzende des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. (Nr. 187.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Artikels 6. des Zollvereinigungs- Vertrages vom 8. Juli 1867. Vom 18. November 1868. Nachdem das Präsidium des Norddeutschen Bundes auf Grund der Bestim- mung im Artikel 6. des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, vom 8. Juli v. J. (Bundesgesetzbl. für 1867. S. 81.) die Regierungen der übrigen vertragenden Theile benachrichtigt hat, daß die Gründe aufgehört haben, welche die volle Anwendung dieses Vertrages auf einige der in dem gedachten Artikel genannten Preußischen Gebietstheile, auf die Großherzogthümer Mecklen- burg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, auf das Herzogthum Lauenburg, auf die Hansestadt Lübeck und auf einen Theil des Gebietes der Hansestadt Hamburg ausschlossen und nachdem die Bestimmungen der Artikel 3. bis 5. und 10. bis 20. des Vertrages in diesen Staaten und Gebietstheilen an den vom Bundesrathe des Zollvereins beschlossenen Zeitpunkten in Wirksamkeit getreten sind, gelten diese Bestimmungen nunmehr im ganzen Norddeutschen Bunde mit folgenden Ausnahmen: a) in Preußen: die Stadt Altona, ein Theil des Fleckens Wandsbeck und des Dorfes Marienthal, der Hafenort Geestemünde, das Fort Wilhelm in