— 523 — Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. No 34. (Nr. 201.) Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes. Vom 25. Juni 1868. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Die Fürsorge für die räumliche Unterbringung der bewaffneten Macht wäh- rend des Friedenszustandes, das heißt so lange nicht das Gesetz vom 11. Mai 1851. wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung in Wirksamkeit ist, ist eine Last des Bundes, deren Naturalleistung nur gegen Entschädigung gefordert werden kann. §. 2. Für die bewaffnete Macht sind während des Friedenszustandes an Wohnungs- und sonstigen Gelassen auf Erfordern zu gewähren: 1) für Truppen in Garnisonen, so lange und in soweit deren Unterbringung in Kasernen nach §. 10. des Preußischen Gesetzes über die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mai 1820. nicht zur Ausführung gebracht sein wird, sowie für Truppen in Kantonnements, deren Dauer von vorn- herein auf einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum festgesetzt ist: a) Quartier für Mannschaften vom Feldwebel abwärts, b) Stallung für Dienstpferde; 2) bei Kantonnirungen von nicht längerer als der zu 1. angegebenen oder von unbestimmter Dauer, bei Märschen und Kommandos: a) Quartier für Offiziert, Beamte und Mannschaften, Bundes-Gesetzbl. 1868. 76 b) Stal- Ausgegeben zu Berlin den 29. Dezember 1868.