— 524 — b) Stallung für die von denselben mitgeführten Pferde, soweit für die- selben etatsmäßig Rationen gewährt werden, c) das erforderliche Gelaß für Geschäfts-, Arrest- und Wachtlokalitäten. Zur bewaffneten Macht im Sinne dieses Gesetzes sind zu rechnen: die Truppen des Norddeutschen Bundes und der mit ihm zu Kriegszwecken verbündeten Staaten, nebst dem Heergefolge. §. 3. Der Umfang der Leistungen wird durch das sub Litt. A. anliegende Re- gulativ, die dafür vom Bunde zu gewährende Entschädigung durch den sub Litt. B. aanliegenden Tarif und bis auf Weiteres durch die sub Litt. C. anliegende Klassen- Eintheilung der Orte bestimmt. Vom Jahre 1872. ab unterliegen Tarif und Klassen-Eintheilung einer all- gemeinen, alle fünf Jahre zu wiederholenden Revision. §. 4. Der Bund ist berechtigt, gegen Gewährung der im §. 3., beziehungsweise im beigefügten Tarif bestimmten Entschädigung die Beschaffung der Quartierlei- stungen zu verlangen und dazu alle benutzbaren Baulichkeiten in Anspruch zu neh- men, soweit dadurch der Quartiergeber in der Benutzung der für seine Wohnungs-, Wirthschafts- und Gewerbebetriebs-Bedürfnisse unentbehrlichen Räumlichkeiten nicht behindert wird. Befreit hiervon sind nur: 1) die Gebäude, welche a) sich im Besitze der Mitglieder regierender Familien befinden, b) zu den Standesherrschaften der vormals reichsständischen oder der- jenigen Häuser gehören, denen diese Befreiung durch Verträge zu- gesichert ist oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht, insofern diese Gebäude für immer oder zeitweise zum Wohnstitze ihrer Eigenthümer bestimmt sind; 2) die Wohnungen der Gesandten und des Gesandtschaftspersonals fremder Mächte; ferner, in Voraussetzung der Gegenseitigkeit, die Wohnungen der Berufskonsuln fremder Mächte, sofern sie Angehörige des entsendenden Staates sind und in ihrem Wohnort kein Gewerbe betreiben oder keine Grundstücke besitzen; 3) diejenigen Gebäude und Gebäudetheile, welche zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmt sind, ohne Rücksicht auf deren Eigenthums-Ver- hältnisse; insonderheit also die zum Gebrauch von Behörden bestimmten so-