— 527 — b) auf dem Marsche, bei Kommandos und im Kantonnement — durch die von der oberen Verwaltungsbehörde ausgefertigte Marschroute oder Quartieranweisung. §. 9. In den nach ihrer lokalen Beschaffenheit dazu geeigneten Ortschaften kön- nen besondere Quartierbezirke gebildet werden. §. 10. Den Quartierträgern ist gestattet, ihre Verbindlichkeit durch Gestellung anderweiter Quartiere zu erfüllen. Dieselben müssen jedoch allgemein den gesetz- lichen Anordnungen entsprechen und auf Verlangen der im §. 8. bezeichneten Behörden in den im §. 9. bezeichneten Quartierbezirken belegen sein, bei der das Quartier vertheilenden Behörde angemeldet und von dieser geprüft werden. Er- folgt die Annahme solcher Quartiere, so übernimmt der Inhaber des Quartiers die Obliegenheiten des ursprünglich Verpflichteten. Gegen die das anderweitige Quartier zurückweisende Verfügung der das Quartier vertheilenden Behörde findet keine Berufung statt. §. 11. Quartierträger, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen, sind durch den Gemeindevorstand, beziehungsweise die vorgesetzte Kommunal- Aufsichtsbehörde unter Anwendung administrativer Zwangsmittel hierzu anzuhalten. Zu letzteren gehört auch die Beschaffung anderweiter Quartierräume und der benöthigten Utensilien auf Kosten der Verpflichteten. Die Kosten sind in diesem Falle von dem Verpflichteten auf dem für die Einziehung der Gemeinde- abgaben vorgeschriebenen Wege beizutreiben. §. 12. Beschwerden über mangelhafte oder nicht vollständige Quartierleistung sind durch die im §. 11. genannten Behörden zur Stelle endgültig zu erledigen. Zur Erhebung der Beschwerde ist befugt, in Garnisonen: der Garnisonälteste oder dessen Beauftragter; auf Märschen etc.: der Truppenbefehlshaber, beziehungs.- weise der Fourieroffizier. §.13. Beschwerden der Quartierträger sind durch die im §. 11. bezeichneten Be- hörden in Gemeinschaft mit dem im §. 12. bezeichneten Offizier zu erledigen. Können sich beide nicht einigen, so wird die Angelegenheit der höheren Verwaltungs- behörde zur endgültigen Entscheidung unter Zuziehung des Truppenkommandos vorgelegt. Derartige Beschwerden in Einquartierungs-Angelegenheiten sind innerhalb vier Wochen statthaft. §. 14.