I. Garnison- quartier. Raumbe- dürfniß. Beschaffenheit — 530 — Beilage Littr. A. Regulativ für die Ouartierbedürfnisse der bewaffneten Macht. S. 1. Das Quartierbedürfniß besteht im Falle des §. 2. Nr. 1. des Gesetzes für: 1) Feldwebel und die übrigen im Tarife unter A. 4. und B. 11. genannten Chargen in je einer Stube von ungefähr 225 Quadratfuß; 2) Portepeefähnriche und die im Tarife unter A. 5. und B. 12. erwähnten Chargen in je einer Stube von 150 —180 Quadratfuß; 3) Unteroffiziere, Unter-Roßärzte und die im Tarife unter A. 6. aufgeführten Militairpersonen in einer Stube von mindestens 180 Quadratfuß für je zwei Personen dieses Grades; 4) für alle übrigen Chargen in Schlafkammern. §. 2. Wird das Raumerforderniß der zu eigenen Stuben berechtigten Personen durch die überwiesenen Zimmer nicht erfüllt, so können zur Ergänzung auch Schlaf- kammern beigegeben werden. Die Stuben sind bis 10 Uhr Abends zu erleuchten und im Winter zu heizen. S. 3. Die Schlafkammern müssen mit verputzten oder dicht schließenden Wänden des Raumes. und Decken, einer ordnungsmäßigen Dielung, mit Fenstern, die geöffnet und ge- schlossen werden können, und, insofern die Kammern im oberen Stockwerke gelegen sind, auch mit einer gangbaren Treppe versehen, trocken und gegen Einfluß der Witterung gesichert sein. Die