— 533 — §.. 8. Jeder Offizier etc. hat Anspruch auf angemessene Ausstattung des Zimmers, Ausstattung zum Mindesten auf ein reines Bett, einen Spiegel, für jedes Zimmer auf einen des Offizier- etc. Quartiers. Tisch und einige Stühle, auf einen Schrank und Wasch- und Trinkgeschirr. Für Beheizung und Erleuchtung der überwiesenen Zimmer ist Seitens der Quartiergeber zu sorgen, auch die gleichzeitige Benutzung des Kochfeuers und des Eßgeschirrs zu gestatten. Die Ausstattung der Gesindestuben, Burschen- und Dienergelasse auf die Zahl der mitgeführten Diener ist dieselbe wie diejenige der Mannschafts- Quartiere. §. 9. Von den im §. 1. ad 2. genannten Militairpersonen können zwei desselben Mannschafts- Grades in Ein Zimmer gelegt werden. In der Verpflichtung zu Hergabe der qartiere, Utensilien und Geräthe wird hierdurch nichts geändert. Die daselbst ad 4. erwähnten Personen müssen, wenn Schlafkammern, Betten oder Decken nicht gewährt werden können, sich mit einer Lagerstätte aus frischem Stroh, welches in angemessenen Zeiträumen spätestens nach achttägiger Benutzung zu erneuern ist, in einem gegen die Witterung gesicherten Obdache, und mit einer Gelegenheit zum Aufhängen oder Niederlegen der Montirungs--Ausrüstungsstücke und Waffen begnügen. §. 10. Für die Stallungen ist an Streustroh, Stalllicht, Stalleinrichtung und Stallungen. Stallgeräth nur das Nothwendigste und Hausübliche zu beanspruchen. Der Dünger verbleibt dem Quartiergeber. §. 11. Geschäftszimmer für die Truppen und Administrationen sind mit zweck- Geschäfts- dienlicher Einrichtung, mindestens mit zwei Tischen und einigen Stühlen, Wacht- Wacht- und Arrestlokale. lokale mit zwei Bänken, einem Tische, einer Pritsche oder Streu zu versehen. Sind disponible Arrestlokale vorhanden, so sind diese den Truppen auf Erfordern zu überweisen. Anderenfalls genügt ein Raum zur Unterbringung der Arrestanten. Die Beheizung dieser hier genannten Lokalien und die Erleuchtung der Geschäfts= und Wachträume liegt den Quartiergebern ob. §. 12. Stadttheile, die allgemein als der Gesundheit nachtheilig anerkannt sind, III. Allge- im Bau begriffene Häuser, feuchte Kellerwohnungen und andere ungeeignete oder meine nicht gehörig geschützte Räumlichkeiten dürfen mit Militairpersonen nicht belegt Bestimmungen. werden. 77* §. 13.