wendung auf alle von diesem Tage an zur Ausschreibung gelangenden direkten Kommunalauflagen, in Kraft. Der Minister des Innern wird mit Ausführung derselben beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Baden-Baden, den 23. September 1867. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg (Nr. 213.)