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        <title>Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868.</title>
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            <idno>bgbl_1868</idno>
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        Bundes-Gesetzblatt

des

Norddeutschen  Bundes.
1868.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  etc.  vom  21.  Januar  bis  22.  Dezember  1868.,
nebst  einigen  früheren  Verordnungen  etc.  aus  den  Jahren  1852.
und  1867.

(Von  No  32.  bis  incl.  215.)

No 1.  bis  incl.  35.

 

Berlin,
zu  haben  im  vereinigten  Gesetz-Sammlungs-Debits-  und  Zeitungs-Komtoir.
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        Chronologische  Uebersicht
der  in  dem  Bundes-Gesetzblatt  des  Norddeutschen  Bundes
vom  Jahre  1868.

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  etc.

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

 

1852.  1868.

16.  Juni.  27.  Mai.  Vertrag  zwischen  Preußen  und  anderen  Staaten  15.  103. 231-235.
des  Deutschen  Bundes  einerseits  und  den  Ver-  (Anl.)
einigten  Staaten  von  Nord-Amerika  andererseits
  wegen  der  in  gewissen  Fällen  zu  gewährenden
  Auslieferung  der  vor  der  Justiz

1867.  flüchtigen  Verbrecher.
23.  Septbr.  31.  Dezbr. Verordnung,  betreffend  die  Heranziehung  der  35.  212. 572-576.
Staatsdiener  zu  den  Kommunal-Auf-  (Anl.)
lagen  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen.
21.  Oktbr. 14  April.  Konvention,  abgeschlossen  zwischen  den  Postver-  7.  77.  26-38.
waltungen  des  Norddeutschen  Bundes  und  der  (mit  Anl.)

Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika
Behufs  der  Vervollkommnung  des  Postdienstes
  im  gegenseitigen  Verkehr.

31.  —  18.  Mai.  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrtsver-  13.  98. 197-204.
trag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  (mit  Anl.)
der  Republik  Liberia.

16.  Novbr.  25.  Febr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Uebertragung  3.  60.  9.

des  Vorsitzes  im  Bundesrathe  des  Zollvereins
  an  den  Kanzler  des  Norddeutschen

Bundes.

23.  —  20.  April. Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  8.  84.  41-68.
Bayern,  Württemberg  und  Baden.  (mit  Anl.)

23.  —  20.  —  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  8.  85.  69-96.
Bayern,  Württemberg  und  Baden  einerseits,  (mit  Anl.)
und  Oesterreich  andererseits.

23.  —  25.  —  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  9.  88. 101-115.
und  Luxemburg.  (mit  Anl.)

30.  —  20.  —  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  8.  86.  97-100.

dem Kaiserthum Oesterreich, betreffend die

        geschlossenen Posttransite.
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        IV                      Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  etc. Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1868.  1868.
21.  Janr.  5.  Febr.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wahrnehmung  1.  32.  1.
der  Central-Kassengeschäfte  des  Norddeutschen
  Bundes.
15.  Febr.  21.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  2.  47.  5.
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des
Norddeutschen  Bundes.
17.  —  8.  Mai.  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  10.  91. 117-147.
und  Norwegen.  (mit  Anl.)
22.  —  25.  Febr.  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bun-  3.  61.  10.
desrathes  des  Deutschen  Zollvereins.
22.  —  27.  Mai.  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  15.  103.  228.-235.
den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  be-  (mit  Anl.)
treffend  die  Staatsangehörigkeit  derjenigen
Personen,  welche  aus  dem  Gebiete  des  einen
Theils  in  dasjenige  des  andern  Theils  einwandern.

28.  —  29.  Febr.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  4.  63.  11-13.
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des
Norddeutschen  Bundes.
28.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  4.  64.  14-16.
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des
Deutschen  Zollvereins.
4.  März.  5.  März.  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bun-  5.  67.  19.
desrathes  des  Norddeutschen  Bundes.
4.  —  5.  —  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  5.  68. 19-20.
Reichstages  des  Norddeutschen  Bundes.
7.  —  20.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  6.  72.  21.
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des
Deutschen  Zollvereins.
9.  —  8.  Juni.  Handels-  und  Zollvertrag  zwischen  dem  Zoll-  17. 106.  239-315.
vereine  einerseits  und  Oesterreich  andererseits.  (mit  Anl.)
15.  —  20.  März.  Bekanntmachung,  betreffend  den  provisorischen  6.  73. 21-24.
Gebührentarif  für  die  Konsuln  des  Nord-  (mit  Anl.)
deutschen  Bundes.
26.  —  19.  Mai.  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  14.  99. 205-223.
Belgien,  betreffend  den  gegenseitigen  Austausch
  von  kleinen  Packeten  und  von  Geldsendungen.

30.  —  14.  April. Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Haus-  7.  76.  25.

halts - Etats des Norddeutschen Bundes für

das Jahr 1868.
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        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.                              V

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu        I n h a l t.    des  des  Seite.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1868.  1868.
30.  März.  15. Juni. Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  18.  111.  322-332.
dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  zu  diesem  (mit  Anl.)
Bunde  nicht  gehörenden  Mitgliedern  des  Deutschen
  Zoll-  und  Handelsvereins  einerseits  und
Spanien  andererseits.  
7./9. April.   16. Mai.  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  12.  95. 157-195.
und  Dänemark.  (mit  Anl.)
8.  —  14.  April.)  Gesetz,  die  Unterstützung  der  bedürftigen  Fa-  7.  78.  38.
milien  zum  Dienste  einberufener  Mannschaften
der  Ersatzreserve  betreffend.
9.  —  10.  August.  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und 27.  143. 466-469.
Hessen,  die  Besteuerung  des  Branntweins
und  Biers  in  dem  nicht  zum  Norddeutschen
Bunde  gehörigen  Theile  des  Großherzogthums
Hessen  betreffend.
11.  —  29.  —  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  29.  162. 481-495.
Bayern,  Württemberg  und  Baden  einerseits
und  der  Schweiz  andererseits.
13.  —  14.  April.  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Zoll-  7.  79.  39.
parlaments.
15.  —  20.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  8.  87.  100.
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des
Deutschen  Zollvereins.
4.  Mai.  12.  Mai.  Gesetz  über  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Be-  11.  92. 149-150.
schränkungen  der  Eheschließung.
4.  —  12.  —  Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  11.  93. 151-154.
der  Branntweinbereitung  in  den  Hohenzollernschen
  Landen.  
8.  —  12.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Enthebung  des  11.  94.  155.
Königlich  Bayerischen  Staatsministers  von  Schlör
von  seiner  Funktion  als  Bevollmächtigter
zum  Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins.
8.  —  13.  —  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  23.  133.  408-414.
dem  Norddeutschen  Bunde  und  Zollverein  einerseits
  und  dem  Kirchenstaate  andererseits.  
18.—  27.  —  Gesetz  wegen  Abänderung  einzelner  Bestimmun-  15.  102. 225-227.
gen  der  Zollordnung  und  der  Zollstrafgesetzgebung.

25.  —  8.  Juni.  Gesetz,  betreffend  den  Vereins-Zolltarif  vom  17.  107.  316.
1.  Juli  1865.
25./28.—  7.  Juli.  Telegraphen  -  Vertrag  zwischen  dem  Nord  21.  124. 368-371.

deutschen Bunde und Luxgemburg.
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        VI                           Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu      I n h a l t.          des  des  Seite.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks. Gesetzes.
1868.  1868.

26.  Mai.  15.  Juni.  Gesetz,  die  Besteuerung  des  Tabacks  betreffend.  18.  110.  319-321.

29.  —  31.  Mai.  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Schuld-  16.  105. 237-238.

haft.

29.  —  3.  Juli.  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  20.  121.  343-364.
und  Belgien.

10.  Juni.  23.  Juni.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung  der  19.  118.  341.

Ober-Postdirektion  in  Stralsund  und
die  Vereinigung  des  Geschäftskreises  derselben
mit  demjenigen  der  Ober-Postdirektion  in

  Stettin.

14.  —  23.  —  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  lebensläng-  19.  116.  335-338.
lichen  Pensionen  und  Unterstützungen  an  Offiziere
  und  obere  Militairbeamte  der  vormaligen
Schleswig-Holsteinischen  Armee,  sowie
an  deren  Wittwen  und  Waisen.  

19.  —  23.  —  Gesetz,  betreffend  die  Verwaltung  der  nach  Maaß-  19.  117.  339-340.
gabe  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867.  aufzunehmenden
  Bundesanleihe.

25.  —  29.  Dezbr. Gesetz,  belreffend  die  Quartierleistung  für  die  34.  201. 523-567.
bewaffnete  Macht  während  des  Friedens-  (mit  Anl.)
zustandes.

29.  —  22.  Juli.  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haus-  26.  139.  437-452.
halts -  Etats  des  Norddeutschen  Bundes  für  (mit  Anl.)
das  Jahr  1869.

29.  —  22.  —  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  des  Etats  26.  140. 453-463.
der  Militairverwaltung  des  Norddeutschen  (mit  Anl.)

Bundes  für  das  Jahr  1869.

1.  Juli.  7.  —  Gesetz,  betreffend  die  Schließung  und  Beschrän-  21.  123.  367-368.
kung  der  öffentlichen  Spielbanken.

4.  —  11.  —  Gesetz  wegen  Besteuerung  des  Braumalzes  in  22.  128. 375-384.
verschiedenen  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden
  Staaten  und  Gebietstheilen.

4.  —  15.  —  Gesetz,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der  24.  134. 415-433.
Erwerbs-und  Wirthschafts-Genossenschaften.

4.  —  15.  —  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Bundes-  24.  135. 433-434.
haushalts  für  die  Jahre  1867.  bis  1869.

4.  —  18.  —  Allerhöchster Erlaß, betreffend die in Gemäßheit 25.  136.  435.

des Gesetzes vom 9. November 1867. genehmigte Ausgabe von verzinslichen Schatz-



          anweisungen.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.                          VII

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  I  n  h  a  l  t.  des  des  Seite.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

 

1868.  1868.

8.  Juli.  11.  Juli. Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Brannt-  22.  129. 384-402
weins  in  verschiedenen  zum  Norddeutschen
Bunde  gehörenden  Staaten  und  Gebietstheilen.

8.  —  13.  —  Gesetz,  betreffend  die  subsidiarische  Haftung  des  23.  130. 403-404.
Brauerei-Unternehmers  für  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Braumatzsteuergesetze
durch  Verwalter,  Gewerbsgehülfen  und
Hausgenossen.

8.  —  13.  —  Gesetz,  betreffend  die  subsidiarische  Haftung  des  23.  131.  404-406.
Brennerei-Unternehmers  für  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Branntweinsteuer-Gesetze
durch  Verwalter,  Gewerbsgehülfen  und

Hausgenossen.  
8.  —  13.  —  Gesetz,  betreffend  den  Betrieb  der  stehenden  Ge-  23.  132. 406-407.
werbe.
16.  —  22.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  unterm  24.  Juni  26.  141.  464.

1868.  zu  Madrid  unterzeichneten  Zusatzakt  zu
dem  Handels-  und  Schiffahrts-Vertrage
vom  30.  März  1868.  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde  und  den  zu  diesem  Bunde  nicht
gehörenden  Staaten  des  Deutschen  Zollvereins
einerseits  und  Spanien  andererseits.

29.  —  10.  August.  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  27.  142.  465.
wegen  Besteuerung  des  Braumalzes  vom
4.  Juli  1868.  und  des  Gesetzes,  betreffend  die
Besteuerung  des  Branntweins,  vom  8.  Juli
1868.  in  Mecklenburg,  Lauenburg,  Lübeck  und
Preußischen  und  Hamburgischen  Gebietstheilen.
17.  August.  27. —  Maaß-  und  Gewichtsordnung  für  den  Nord-  28.  156. 473-478.
deutschen  Bund.

2.  Septbr.  11. Septbr.  Bekanntmachung,  betreffend  die  höheren  Lehr-  30.  163. 497-512
anstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger  (wit  Anl.)
Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation
zum  einjährig  freiwilligen  Militairdienst
  berechtigt  sind.

19.  Oktbr.  B1.  Oktbr.  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Ge-  31.  169.  513.
setzes  wegen  Besteuerung  des  Braumalzes,
vom  4.  Juli  1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  375.)  und
des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des
Branntweins,  vom  8.  Juli  1868.  (Bundesgesetzbl.
  S.  384.)  in  verschiedenen  Preußischen
und  Hamburgischen  Gebietstheilen.

10.  Novbr. 23.  Novbr.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  32.  185.  517.
eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Norddeutschen  Bundes.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Datum
des

Gesetzes  2rc.

—

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1868.
10.  Novbr.

18.  —
23.  —
23.  —

25.  —

3.  Dezbr.

22.  —

 

1868.
23.  Nopbr.

23.  —

28.  —

28.  —

29.  Dezbr.

29.  —

29.  —

31.  —

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des
Deutschen  Zollvereins.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des
Artikels  6.  des  Zollvereinigungs-Vertrages
  vom  8.  Juli  1867.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des
Norddeutschen  Bundes.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des
Deutschen  Zollvereins.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abzweigung  der
Post-Verwaltungsgeschäfte  für  die  Landdrosteien
  Aurich  und  Osnabrück  von  dem
Geschäftsbereiche  der  Ober-Postdirektion  in  Hannover
  und  Zulegung  derselben  zu  dem  Geschäftsbereiche
  der  Ober-Postdirektion  in  Oldenburg.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des
Norddeutschen  Bundes.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des
Deutschen  Zollvereins.

Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  in
Preußen  geltenden  Vorschriften  über  die  Heranziehung
  der  Militairpersonen  zu  Kommunalauflagen
  im  ganzen  Bundesgebiet.

 

Berichtigungen.

 

 

32.

32.

33.

33.

34.

34.

34.

35.

 

186.

187.

196.

197.

202.

203.

204.

212
(mit  Anl.)

518.
518.
521.

522.

567.
568.

571-576.

 

.  101.  Ueberschrift  Zeile  2.  ist  statt  »Vom  13.  November«  zu  lesen:  Vom  23.  November.“

S
8.  432.  ist  in  der  vorletzten  Zeile  des  J.  66.  statt  S.  70.¼%  zu  lesen:  »8.  72.«

503.  Zeile  9.  v.  u.  ist  statt  Freiburge  zu  lesen:  ?  Freiberg.

.——  —

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundekkanzlers.

 

(R.  v.  Decker.)

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
        <pb n="9" />
        —1—

Bundes-Gesetzblatt

des
Norddeutschen  Bundes.
No 1.

 

 

 

 

(Nr.  32.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wahrnehmung  der  Central-Kassengeschäfte  des
Norddeutschen  Bundes.  Vom  21.  Januar  1868.

Nach  einer  Vereinbarung  mit  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  ist
die  Wahrnehmung  der  Central-Kassengeschäfte  des  Norddeutschen  Bundes  bis
auf  Weiteres  der  Königlich  Preußischen  General-Staatskasse  in  Berlin  übertragen
  worden.  Dieselbe  wird  den  amtlichen  Verkehr  in  Bundes-Angelegenheiten
  unter  der  Benennung  „Generalkasse  des  Norddeutschen  Bundes“
führen.

Berlin,  den  21.  Januar  1868.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

(Nr.  33.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
  am  Kaiserlich  Russischen  Hofe,  Prinzen  Heinrich  VII.  Reuß,  zugleich
als  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  des  Norddeutschen
Bundes  zu  beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Rußland
sein  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft  am  30.  Dezember  v.  J.  zu
überreichen.

 

Bundes-Gesetzbl.  1868.  1  (Nr.  34.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Februar  1868.
        <pb n="10" />
        —  2  —

(Nr.  34.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst  geruht,
Allerhöchstihren  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei  Seiner
Majestät  dem  Kaiser  der  Franzosen,  Grafen  v.  d.  Goltz,  zugleich  als  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten  Botschafter  des  Norddeutschen  Bundes  zu  beglaubigen.


Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  der  Franzosen
sein  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft  am  31.  Dezember  v.  J.  zu
überreichen.

 

(Nr.  35.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst  geruht,
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
am  Kaiserlich  Oesterreichischen  Hofe,  Wirklichen  Geheimen  Rath  Freiherrn
v.  Werther,  zugleich  als  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  des  Norddeutschen  Bundes  zu  beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich
  sein  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft  am  1.  Januar  d.  J.  zu
überreichen.



(Nr.  36.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst  geruht,
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Italien,  Grafen  v.  Usedom,  zugleich  als
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  des  Norddeutschen
Bundes  zu  beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Italien
sein  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft  am  5.  Januar  d.  J.  zu
überreichen.

 

(Nr.  37.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
  bei  Seiner  Majestät  dem  Könige  der  Belgier,  Wirklichen  Geheimen  Rath
v.  Balan,  zugleich  als  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
  des  Norddeutschen  Bundes  zu  beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  Seiner  Majestät  dem  Könige  der  Belgier
sein  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft  am  27.  Januar  d.  J.  zu  überreichen.


 

(Nr.  38.)
        <pb n="11" />
        — 3 —  (Nr.  38.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  am  24.  Januar  d.  J.  dem  an  Allerhöchstihrem  Hofe  beglaubigten
Königlich  Italienischen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,
Grafen  de  Launay,  eine  Privat-Audienz  zu  ertheilen  und  aus  dessen  Händen
ein  Schreiben  Seiner  Majestät  ves  Königs  von  Italien  entgegen  zu  nehmen,
wodurch  derselbe  in  der  gedachten  Eigenschaft  zugleich  beim  Norddeutschen  Bunde
beglaubigt  worden  ist.

 

(Nr.  39.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  am  24.  Januar  d.  J.  dem  an  Allerhöchstihrem  Hofe  beglaubigten
Kaiserlich  Oesterreichischen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister,  Wirklichen  Kämmerer  Grafen  Wimpffen,  eine  Privat-Audienz  zu
ertheilen  und  aus  dessen  Händen  ein  Schreiben  Seiner  Majestät  des  Kaisers
von  Oesterreich  entgegen  zu  nehmen,  wodurch  derselbe  in  der  gedachten  Eigenschaft
  zugleich  beim  Norddeutschen  Bunde  beglaubigt  worden  ist.

 

(Nr.  40.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  am  2.  Februar  d.  J.  dem  an  Allerhöchstihrem  Hofe  beglaubigten  Kaiserlich
  Französischen  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  Benedetti
eine  Privataudienz  zu  ertheilen  und  aus  dessen  Händen  ein  Schreiben  Seiner
Majestät  des  Kaisers  der  Franzosen  entgegen  zu  nehmen,  wodurch  derselbe  in  der
gedachten  Eigenschaft  zugleich  beim  Norddeutschen  Bunde  beglaubigt  worden  ist.

 

(Nr.  41.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  am  2.  Februar  d.  J.  dem  an  Allerhöchstihrem  Hofe  beglaubigten  Königlich
  Belgischen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  Baron
Nothomb  eine  Privataudienz  zu  ertheilen  und  aus  dessen  Händen  ein  Schreiben
Seiner  Majestät  des  Königs  der  Belgier  entgegen  zu  nehmen,  wodurch  derselbe
in  der  gedachten  Eigenschaft  zugleich  beim  Norddeutschen  Bunde  beglaubigt  worden
  ist.

 

(Nr.  42.)
        <pb n="12" />
        — 4— 

(Nr.  42.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes  den  bisherigen  Königlich  Preußischen  Konsul  Dr.  von
Bojanowski  zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  in  Moskau  zu  ernennen
geruht.

 

(Nr.  43.)  Dem  Kaufmann  W.  E.  Matthießen  in  Harburg  ist  Namens
des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Großbritannischer  Vicekonsul
daselbst  ertheilt  worden.

 

(Nr.  44.)  Dem  Dr.  Ellendorf  in  Wiedenbrück  ist  Namens  des  Norddeutschen
  Bundes  das  Exequatur  als  Konsul  der  Republik  Costa-Rica  daselbst
ertheilt  worden.

 

(Nr.  45.)  Dem  Kaufmann  J.  W.  Kück  in  Altona  ist  Namens  des  Norddeutschen
  Bundes  das  Exequatur  als  Generalkonsul  der  Dominikanischen  Republik
zu  Altona  ertheilt  worden.

 

(Nr.  46.)  Dem  Kaufmann  Rudolph  Büttner  in  Stolpmünde  ist
Namens  des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Schwedisch-Norwegischer
Vicekonsul  daselbst  ertheilt  worden.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="13" />
        — 5—

  Bundes-Gesetzblatt

des

Norddeutschen  Bundes.
No  2.

 

(Nr.  47.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  15.  Februar  1868.

In  Verfolg  der  Bekanntmachungen  vom  10.  August,  4.  und  23.  September
v.  J.  (Bundes-Gesetzbl.  für  1867.  S.  26.  und  40.)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  Grund  der  Artikel  6.  und  7.  der  Verfassungs-Urkunde
  für  den  Norddeutschen  Bund

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen
fernerweit

der  Wirkliche  Geheime  Legationsrath  und  Ministerialdirektor  von
Pilipsborn,

der  Geheime  Ober-Finanzrath  Wollny  und
der  Geheime  Regierungsrath  Graf  zu  Eulenburg  

zu  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  ernannt  worden  sind.
Berlin,  den  15.  Februar  1868.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

 

Bundes-Gesetzbl.  1868  2  (Nr.  48.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Februar  1868.
        <pb n="14" />
        —  6  —

(Nr.  48.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  dem  Herrn  Präsidenten  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Freiherrn
von  Gerolt,  zugleich  als  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  des  Norddeutschen  Bundes  zu  beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  dem  Herrn  Präsidenten  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  sein  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft  am
24.  Januar  d.  J.  zu  überreichen.

 

(Nr.  49.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majestät  dem  Könige  der  Niederlande,  Grafen  von  Perponcher,
zugleich  als  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  des  Norddeutschen
  Bundes  zu  beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  Seiner  Majestät  dem  Könige  der  Niederlande
  sein  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft  am  29.  Januar  d.  J.
zu  überreichen.

 

(Nr.  50.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Ihrer  Majestät  der  Königin  von  Spanien,  Freiherrn  v.  Canitz  und
Dallwitz,  zugleich  als  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
des  Norddeutschen  Bundes  zu  beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  Ihrer  Majestät  der  Königin  von  Spanien
sein,  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft  am  30.  Januar  d.  J.  zu  überreichen.


 

(Nr.  51.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Schweden  und  Norwegen,  Freiherrn  von
Richthofen,  zugleich  als  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
des  Norddeutschen  Bundes  zu  beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Schweden
und  Norwegen  sein  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft  am  2.  Februar
  d.  J.  zu  überreichen.

 

(Nr.  52.)
        <pb n="15" />
        —  7  —

(Nr.  52.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  der  Ottomanischen  Pforte,  Grafen  Brassier  de  St.  Simon,  zugleich  als
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  des  Norddeutschen
Bundes  zu  beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  Seiner  Kaiserlichen  Majestät  dem  Sultan

sein  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft  am  3.  Februar  d.  J.  zu  überreichen.


 

(Nr.  53.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  dem  Bundesrathe  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,  Generallieutenant
v.  Roeder,  zugleich  als  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  des  Norddeutschen  Bundes  zu  beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  dem  Herrn  Präsidenten  des  Bundesrathes
der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  sein  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft
  am  6.  Februar  d.  J.  zu  überreichen.

 

(Nr.  54.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Heiligkeit  dem  Papste,  von  Arnim,  zugleich  als  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  des  Norddeutschen  Bundes  zu  beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  Seiner  Heiligkeit  dem  Papste  sein  Beglaubigungsschreiben
  in  dieser  Eigenschaft  am  8.  Februar  d.  J.  zu  überreichen.

 

(Nr.  55.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  Allerhöchstihren  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei
Ihrer  Majestät  der  Königin  von  Großbritannien  und  Irland,  Staatsminister
Grafen  von  Bernstorff,  zugleich  als  außerordentlichen  und  bevollmächtigten
Botschafter  des  Norddeutschen  Bundes  zu  beglaubigen.  

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  Ihrer  Majestät  der  Königin  von  Großbritannien
  und  Irland  sein  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft  am
11.  Februar  d.  J.  zu  überreichen.

 

(Nr.  56.)
        <pb n="16" />
        —  8 —

(Nr.  56.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Dänemark,  v.  Heydebrand  und  der
Lasa,  zugleich  als  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
des  Norddeutschen  Bundes  zu  beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Dänemark
  sein  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft  am  12.  Februar  d.  J.
zu  überreichen.

 

(Nr.  57.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  am  12.  Februar  d.  J.  dem  an  Allerhöchstihrem  Hofe  beglaubigten  Kaiserlich
  Russischen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,  Geheimenrath
  v.  Oubril,  eine  Privataudienz  zu  ertheilen  und  aus  dessen  Händen
ein  Schreiben  Seiner  Majestät  des  Kaisers  von  Rußland  entgegen  zu  nehmen,
wodurch  derselbe  in  der  gedachten  Eigenschaft  zugleich  beim  Norddeutschen  Bunde
beglaubigt  worden  ist.

 

(Nr.  58.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  am  12.  Februar  d.  J.  dem  an  Allerhöchstihrem  Hofe  beglaubigten  Königlich
Niederländischen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,  Grafen
v.  Bylandt,  eine  Privataudienz  zu  ertheilen  und  aus  dessen  Händen  ein
Schreiben  Sr.  Majestät  des  Königs  der  Niederlande  entgegen  zu  nehmen,  wodurch
  derselbe  in  der  gedachten  Eigenschaft  zugleich  beim  Norddeutschen  Bunde
beglaubigt  worden  ist.

 

(Nr.  59.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  am  12.  Februar  d.  J.  dem  an  Allerhöchstihrem  Hofe  beglaubigten
Königlich  Schwedischen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,
Kammerherrn  Sandströmer,  eine  Privataudienz  zu  ertheilen  und  aus  dessen
Händen  ein  Schreiben  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Schweden  und  Norwegen
  entgegen  zu  nehmen,  wodurch  derselbe  in  der  gedachten  Eigenschaft  zugleich
beim  Norddeutschen  Bunde  beglaubigt  worden  ist.

 

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="17" />
        —  9  —

Bundes-Gesetzblatt

des

Norddeutschen  Bundes.

 

 

No 3.

 

 

(Nr.  60.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  November  1867.,  betreffend  die  Uebertragung  des
Vorsitzes  im  Bundesrathe  des  Zollvereins  an  den  Kanzler  des  Norddeutschen
  Bundes.

In  Ausführung  der  Bestimmung  im  Artikel  8.  §.  10.  des  Vertrages  zwischen
dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen,  die  Fortdauer
  des  Zoll-  und  Handelsvereins  betreffend,  vom  8.  Juli  d.  J.  übertrage
Ich  Ihnen  hierdurch  den  Vorsitz  im  Bundesrathe  des  Zollvereins  und  die  Leitung
der  Geschäfte  desselben.  Zugleich  bestimme  Ich;  daß  die  durch  diesen  Vertrag
dem  Präsidium  des  Zollvereins  überwiesenen  Angelegenheiten  bei  dem  durch
Meinen  Erlaß  vom  12.  August  d.  J.  (Bundesgesetz-Blatt  S.  29.)  errichteten
Bundeskanzler-Amte  bearbeitet  werden.

Berlin,  den  16.  November  1867.
Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  

An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

 

 

Bundes-Gesetzbl.  1868.  3  (Nr.  61.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Februar  1868.
        <pb n="18" />
        —  10  —

(Nr.  61.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesrathes  des  Deutschen  Zollvereins.
  Vom  22.  Februar  1868.

          
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen,  auf  Grund  der  nach  dem  Vertrage  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867.  Uns  zustehenden
Präsidialbefugniß,  was  folgt:

Der  Bundesrath  des  Deutschen  Zollvereins  wird  berufen,  am  2.  März  d.  J.
in  Berlin  zusammen  zu  treten,  und  beauftragen  Wir  den  Vorsitzenden  des
Bundesrathes  mit  den  zu  diesem  Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Februar  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 



(Nr.  62.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Portugal,  Grafen  v.  Brandenburg,
zugleich  als  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  des  Norddeutschen

  Bundes  zu  beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Portugal
sein  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft  am  20.  Februar  d.  J.  zu
überreichen.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="19" />
        —  11  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.
No 4.

 

 

 

(Nr.  63.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  28.  Februar  1868.

Auf  Grund  der  Artikel  6.  und  7.  der  Verfassungsurkunde  für  den  Norddeutschen
Bund  sind  zu  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  ernannt  worden,  und  zwar:
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:
der  unterzeichnete  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes,

der  Präsident  des  Bundeskanzler-Amtes,  Wirkliche  Geheime  Rath
Delbrück,

der  Generallieutenant  und  Direktor  des  Allgemeinen  Kriegsdepartements
  v.  Podbielski,

der  Kontre-Admiral  Jachmann,

der  General-Steuerdirektor,    Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Pommer
Esche,

der  General-Postdirektor  v.  Philipsborn,

der  Geheime  Ober-Justizrath  Dr.  Pape,

der  Ministerialdirektor,  Wirkliche  Geheime  Ober-Finanzrath  Guenther,

der  Ministerialdirektor,  Wirkliche  Geheime  Legationsrath  v.
Philipsborn,

der  Geheime  Ober-Finanzrath  Wollny,
der  Geheime  Regierungsrath  Graf  zu  Eulenburg;  

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen:

der  Staatsminister  der  Finanzen  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  Freiherr  v.  Friesen,

der  Geheime  Rath  und  Ministerialdirektor  im  Ministerium  des
Innern  Dr.  Weinlig,
Bundes-Gesetzbl.  1868.  4  der

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Februar  1868.
        <pb n="20" />
        —  12  —
der  Geheime  Finanzrath  v.  Thümmel,
der  Oberst  und  Militairbevollmächtigte  in  Berlin  v.  Brandenstein;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen
und  bei  Rhein:

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Geheime
Legationsrath  Hofmann;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin:


der  Staatsrath  v.  Müller,
der  Generalmajor  v.  Bilguer;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:


der  Staatsminister,  Wirkliche  Geheime  Rath  Dr.  v.  Watzdorf;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz:


der  Drost  und  Kammerherr  v.  Oertzen;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg:


der  Staatsrath  Bucholtz;

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
der  Staatsminister  v.  Campe,
der  Ministerresident,  Geheime  Rath  v.  Liebe;
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Sachsen-Meiningen  und
Hildburghausen:
der  Staatsminister,  Wirkliche  Geheime  Rath  Freiherr  v.  Krosigk;

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Altenburg:
der  Staatsminister  v.  Gerstenberg  Zech;

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Koburg  und  Gotha:

der  Staatsminister,  Wirkliche  Geheime  Rath  Freiherr  v.  Seebach;
von
        <pb n="21" />
        —  13  —

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt:
der  Regierungsrath  Dr.  Sintenis;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt:

der  Staatsminister  v.  Bertrab;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Sondershausen:


der  Staatsrath  und  Kammerherr  v.  Wolffersdorff;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont:
der  Geheime  Regierungsrath  Klapp;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  älterer  Linie:
der  Regierungspräsident  Dr.  Herrmann;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  jüngerer  Linie:
der  Staatsminister  v.  Harbou;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  von  Schaumburg-Lippe:
der  Geheime  Regierungsrath  Höcker;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  von  Lippe:
der  Kabinetsminister  v.  Oheimb;

von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck:
der  Senator  Dr.  Curtius;

von  dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen:
der  Senator  Gildemeister;

von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg:
der  Senator  Dr.  Kirchenpauer.

Diese  Ernennungen  werden  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  28.  Februar  1868.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

 

4  (Nr.  64.)
        <pb n="22" />
        —  14  —

(Nr.  64.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  28.  Februar  1868.

Auf  Grund  des  Artikels  8.  §§.  1.  und  2.  des  Vertrages  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867.
sind  zu  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins  ernannt
worden,  und  zwar:

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:

außer  den  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  ernannten
Bevollmächtigten,

der  Geheime  Ober-Finanzrath  Henning;

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern:

der  Staatsminister  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten
v.  Schlör,

der  Staatsrath  v.  Weber,
der  Ober-Zollrath  Gerbig;

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen:

die  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  ernannten  Bevollmächtigten;


von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg:

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Geheime
  Legationsrath  Freiherr  v.  Spitzemberg,

der  Ober-Regierungsrath  v.  Bitzer,
der  Ober-Finanzrath  Riecke;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Baden:
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister  Freiherr
v.  Türckheim,
der  Ministerialrath  Kilian;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen
und  bei  Rhein:
außer  dem  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  ernannten
Bevollmächtigten,

der  Geheime  Ober-Steuerrath  Ewald;
von
        <pb n="23" />
        —15—von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin:


der  zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen
Bundes  ernannte  Staatsrath  v.  Müller;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,


von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz:

die  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  ernannten  Bevollmächtigten;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg:

der  Miristerresident,  Herzoglich  Braunschweigische  Geheimerath
v.  Liebe;
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Braunschweig  und
Lüneburg,

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Sachsen-Meiningen  und
Hildburghausen,

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Altenburg,

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Sachsen-Koburg  und
Gotha,

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt,

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt,


von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Sondershausen:


die  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  ernannten  Bevollmächtigten;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont:

der  Königlich  Preußische  Landrath,  kommissarische  Landesdirektor
v.  Flottwell;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  älterer  Linie,

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  jüngerer  Linie,

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  von  Schaumburg-Lippe,
von
        <pb n="24" />
        —  16  —

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  von  Lippe,

von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck,
von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Bremen,
von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg:

die  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  ernannten  Bevollmächtigten.


Diese  Ernennungen  werden  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  28.  Februar  1868.

Der  Vorsitzende  des  Bundesrathes  des  Deutschen  Sollvereins.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

(Nr.  65.)
        <pb n="25" />
        —  17  —

(Nr.  65.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Griechenland,  von  Wagner,  zugleich  als
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  des  Norddeutschen
Bundes  zu  beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Griechenland
  sein  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft  am  12.  Februar  d.  J.
zu  überreichen.

 

(Nr.  66.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  am  24.  Februar  d.  J.  dem  an  Allerhöchstihrem  Hofe  beglaubigten  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika,  George  Bancroft,  eine  Privataudienz  zu  ertheilen  und  aus  dessen
Händen  ein  Schreiben  des  Herrn  Präsidenten  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
entgegenzunehmen,  wodurch  derselbe  in  der  gedachten  Eigenschaft  zugleich  beim
Norddeutschen  Bunde  beglaubigt  worden  ist.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="26" />
        <pb n="27" />
        —  19  —

Bundes-Gesetzblatt

des

Norddeutschen  Bundes.

 

 

No  5.

 

 

(Nr.  67.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesrathes  des  Norddeutschen
Bundes.  Vom  4.  März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12.  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,
im  Namen  des  Bundes,  was  folgt:

Der  Bundesrath  des  Norddeutschen  Bundes  wird  berufen,  am  7.  d.  M.
in  Berlin  zusammen  zu  treten,  und  beauftragen  Wir  den  Bundeskanzler  mit  den

zu  diesem  Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  März  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  68.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstages  des  Norddeutschen
Bundes.  Vom  4.  März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12.  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,
im  Namen  des  Bundes,  was  folgt:

Der  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  wird  berufen,  am  23.  d.  Mts.
Bundes-Gesetzbl.  1868.  5  in

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  März  1868.
        <pb n="28" />
        —  20  —

in  Berlin  zusammen  zu  treten,  und  beauftragen  Wir  den  Bundeskanzler  mit  den
zu  diesem  Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  März  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

——““——

 

(Nr.  69.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geraht,  am  4.  März  d.  J.  dem  an  Allerhöchstihrem  Hofe  beglaubigten  Königlich
roßbritannischen  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter,  Lord
Augustus  Loftus,  eine  Privataudienz  zu  ertheilen  und  aus  dessen  Händen  ein
Schreiben  Ihrer  Majestät  der  Königin  von  Großbritannien  und  Irland  entgegenzunehmen,
  wodurch  derselbe  in  der  gedachten  Eigenschaft  zugleich  beim  Nordeutschen
  Bunde  beglaubigt  worden  ist.

 

(Nr.  70.)  Seine  Mgjestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
eruht,  am  4.  März  d.  J.  dem  an  Allerhöchstihrem  Hofe  beglaubigten  Königlich
änischen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,  Kammerherrn

  v.  Qugade,  eine  Privataudienz  zu  ertheilen  und  aus  dessen  Händen  ein
Schreiben  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Dänemark  entgegenzunehmen,  wodurch
derkelbe  n  der  gedachten  Eigenschaft  zugleich  beim  Norddeutschen  Bunde  beglaubigt
worden  ist.

 

(Nr.  71.)  Dem  Kaufmann  Wilhelm  August  Theodor  Schröder  zu
Neustadt  in  Holstein  ist  Namens  des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als
Schwedisch-Norwegischer  Vicekonsul  daselbst  ertheilt  worden.

 

 

—-------.  —

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="29" />
        —  21  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.
6.

 

 

 

(Nr.  72.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  7.  März  1868.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  d.  J.  (Bundesgesetz-Blatt

S.  14.)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  Grund  des

Artikels  8.  §§.  1.  und  2.  des  Vertrages  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,

Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867.  noch  ferner  zum

Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins  ernannt  worden  ist:
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern:

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister  Freiherr
Pergler  von  Perglas.

Berlin,  den  7.  März  1868.

Der  Vorsitzende  des  Bundesrathes  des  Deutschen  Zollvereins.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

 

(Nr.  73.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  provisorischen  Gebührentarif  für  die  Konsuln
des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  15.  März  1868.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  38.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Organisation
der  Bundeskonsulate  und  die  Amtsrechte  und  Pflichten  der  Bundeskonsuln  vom
8.  November  1867.  (Bundes-Gesetzbl.  S.  137.),  wird  im  Einvernehmen  mit

Bundes-Gesetzbl.  1868.  6  dem

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  März  1868.
        <pb n="30" />
        —  22  —

dem  Ausschusse  des  Bundesrathes  für  Handel  und  Verkehr  der  anliegende  provisorische
  Gebührentarif  für  die  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  hierdurch
erlassen.

-  Berlin,  den  15.  März  1868.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Provisorischer  Gebührentarif
für
die  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes.
Vom  15.  März  1868.

 

a.  Allgemeine  Bemerkungen.

Die  in  der  Thalerwährung  ausgedrückten  einzelnen  Sätze  des  Tarifs  sind
auf  die  Landesmünze  zu  reduziren.  Dem  Bundeskanzler  ist  anzuzeigen,  in  welcher
Weise  die  Reduktion  erfolgt  ist.

Die  erhobene  Gebühr  ist  auf  dem  betreffenden  Dokumente  in  Thalern  und
in  der  Landesmünze  zu  vermerken.

Baare  Auslagen  (z.  B.  Gebühren  der  Sachverständigen,  Magasinage  u.  s.  w.)
sind  neben  der  tarifmäßigen  Gebühr  zu  erstatten.

Für  kaufmännische  Geschäfte  außerhalb  ihrer  amtlichen  Wirksamkeit  können
Wahlkonsuln  die  übliche  Provision  berechnen.

b.  Bezeichnung  der  einzelnen  Amtsgeschäfte  und  der  dafür  zu
erhebenden  Gebühr.

1)  Eintragung  in  die  Matrikel  ...  1  Rthlr.
Für  einen  auf  Grund  der  Eintragung  ertheilten  Schutzschein
  (Patent)  außeden  1    =2)
  Beglaubigung  von  Unterschriften  oder  Abschriften  1   =3)
  Ausstellung  von  Bescheinigungen  (Attesten,  Certifikaten)  2   =4)

  Aufnahme  eines  Notariatsakts,  Abhörung  von  Zeugen,  Vornahme

  von  Siegelungen  oder  öffentlichen  Verkäufen,  Aufmachung
eines  Inventars   3   =
        <pb n="31" />
           —  23  —

Dauert  die  betreffende  Verhandlung  länger  als  eine  Stunde,
für  jede  weitere,  wenn  auch  nur  angefangene  Stunde  .  .  . .    1  Rthlr.

5)  Vermittelung  eines  Vergleichs,  Abgabe  eines  Schiedsspruchs,
provisorische  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen  Schiffer

 und  Mannschaft.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .      4     "
 Zu  4.  und  5.  Für  die  Ausfertigung  des  Akts,  der  Ver- handlung

  etc.  wird,  wenn  dieselbe  nicht  mehr  als  eine  Folioseite
 beträgt,  Nichts  berechnet;  für  jede  folgende,  wenn  auch  nur

angefangene  Seite  ist  an  Schreibgebühr  zu  bezahlen .  .  . .   .  .   ⅒    "
6)  Ausstellung  eines  Passes .  .  .  .   .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   .  .  .  .  .  .  .  .     1      "
7)  Visa  eines  Passes .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                 ½     "
Zu  1.  6.  und  7.  gebührenfrei  für  Unvermögende.
8)  Ausstellung  eines  interimistischen  Schiffscertifikats  .  .  .  .  .  .      4     "
9)  Expedition  eines  Schiffes  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   .  .  .  .  .  .  .  .  .   .  .  .    3     "

jedoch  nie  mehr  als  ¹/30  Rthlr.  für  jede  Schiffslast  von  4000  Zollpfund,
  oder ¹/20   Rthlr.  für  die  Kommerzlast;    bei  Schiffen  von
50  Lasten  und  darunter  nie  mehr    als  ¹/60  Rthlr.  für  jede  Schiffslast
  von  4000  Zollpfund,  oder  ¹/40  Rthlr.  für  die  Kommerzlast.

Hierunter  sind  die  sämmtlichen  regelmäßig  vorkommenden
  Amtsgeschäfte  begriffen,  als  Entgegennahme  und  Bescheinigung
  der  Meldung  und  Abmeldung,  Bescheinigung  der  Schiffspapiere,
  Ertheilung  von  Auskunft  u.  s.  w.

Wenn  das  Schiff  in  den  Hafen  nur  mit  Ballast  einkommt
und  mit  Ballast  wieder  von  dort  ausgeht,  oder  zwar  beladen
und  zum  Zweck  der  Löschung  einläuft,  jedoch  wegen  anderweitig
erhaltener  Bestimmung  ohne  vorgenommene  Löschung  wieder  absegelt,
  oder  wegen  Sturm  oder  Haverei  etc.  in  den  Hafen  als  Nothhafen
  einläuft,  so  wird  die  Hälfte  der  vorstehenden  Gebühr  entrichtet.
  Wenn  das  Schiff  den  Hafen  nur  Behufs  Empfangnahme
  von  Ordres  anläuft,  so  hat  es  die  Gebühr  nicht  zu

entrichten.
10)  Ausfertigung  einer  neuen  Musterrolle .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   4     "
11)  Abänderung  der  Musterrolle  zusammen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .     2     "

Zu  10.  und  11.  Für  die  Aufnahme  des  vorangehenden
  Heuervertrags  wird  keine  besondere  Gebühr  erhoben.

12)  Mitwirkung  bei  Verfolgung  eines  desertirten  Schiffsmanns           4     "

13)  Aufnahme  einer  Verklarung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .      4     "
Bezüglich  der  Ausfertigung  gilt  das  zu  4.  und  5.  Gesagte.  

14)  Aufmachung  einer  Dispache,  je  nach  dem  Umfange  der
Arbeit .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   4—10    "

15)  Feststellung  der  Nothwendigkeit  eines  Schiffsverkaufs  oder
eines  Bodmereigeschäfts  (inkl.  der  Ausfertigung  des  betreffenden

   Attestes) .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    .  .  .  . .. .. ..          4    "        
16)  Aufnahme
        <pb n="32" />
        —  24  —

16)  Aufnahme  einer,  vorstehend  nicht  tarifirten  Verhandlung
(z.  B.  Notirung  eines  Protestes  u.  s.  w)  .  .  .  .  ..  1  Rthlr.

Berlin,  den  15.  März  1868.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

 

(Nr.  74.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht:

den  bisherigen  Königlich  Preußischen  Generalkonsul  Legationsrath
Theremin  zum  Generalkonsul  des  Norddeutschen  Bundes  für
Aegypten,

den  bisherigen  Königlich  Preußischen  Konsul  Dr.  Blau  zum  Konsul  des
Norddeutschen  Bundes  in  Bosnien,

den  bisherigen  Königlich  Preußischen  Konsul  Generalkonsul  Weber  zum
Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  in  Beirut  und

den  bisherigen  Königlich  Preußischen  Konsul  Legationsrath  Freiherrn
von  Bülow  zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  in  Smyrna.

 

(Nr.  75.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes

den  Dänischen  Kommerzienrath  F.  U.  Gerdes  in  Aarhus,

den  Preußischen  Konsul  Jens  Andersen  in  Spvaneke  (Insel  Bornholm),
"  "  "   Paul  Frederek  Michelsen  in  Rönne  (Insel

Bornholm)),

"  "  "    Jens  Korsholm  Bork  in  Fanö,
"  "  "    Peter Julius Kallin Friedrichshafen,

"  "  "    Carl  Prytz  in  Helsingör,

den  Hamburgischen  Konsul  Christian  Henrik  Nielsen  in  Hjöring,

den  Preußischen  Konsul  August  Friedrich  Philip  Crome  in  Horsens,
"  "  "  A.  Quehl  in  Kopenhagen,

"  "  "  Johann  Steenberg  in  Randers,

"  "  "  Andreas  Christian  Husted  in  Ringkjöbing,
"  "  "  Jens Nyeborg in Thisted,

zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="33" />
        —  25  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.
No  7.

 

 

    


(Nr.  76.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Haushalts-Etats  des  Norddeutschen  Bundes
für  das  Jahr  1868.  Vom  30.  März  1868.

Wir  Wilhelm  , von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  etc.

verordnen,  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§  1.

Die  nach  dem  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des
Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1868.,  vom  30.  Oktober  1867.  (Bundesgesetz-
  Blatt  S.  161.)  zu  entrichtenden  einmaligen  und  fortlaufenden  Pensionsbeiträge
  bleiben  unerhoben.

§.  2.

Die  für  das  Jahr  1868.  bereits  erhobenen  fortlaufenden  Pensionsbeiträge,
sowie  die  einmaligen  Pensionsbeiträge  von  Gehältern  oder  Gehaltszulagen,  welche
vom 1.  Januar  1868.  oder  einem  späteren  Tage  ab  bewilligt  sind,  werden  zurückerstattet.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

 

Bundes-Gesetzbl.  1868.  7  (Nr.  77.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  April  1868.
        <pb n="34" />
        (Nr.  77.)  Konvention,  abgeschlossen  zwischen
den  Postverwaltungen  des  Norddeutschen
  Bundes  und  der  Vereinigten
  Staaten  von  Nord-Amerika
Behufs  der  Vervollkommnung  des
Postdienstes  im  gegenseitigen  Verkehr.
  Vom  21.  Oktober  1867.

Artikel  1.

Zwischen  dem  Gebiete  des  Norddeutschen
Bundes  und  den  Vereinigten  Staaten  von

Nord-Amerika  soll  eine  Auswechselung  der

Korrespondenz  durch  deren  beiderseitige
Postverwaltungen  stattfinden.  Diese  Kor—
respondenz  soll  umfassen:

1)  Gewöhnliche  und  rekommandirte  Briefe,

2)  Zeitungen,  Bücherpackete,  gedruckte
Sachen  aller  Art  (einschließlich  der
Karten,  Pläne,  Kupferstiche,  Zeichnungen,
  Photographien,  Lithographien
  und  aller  anderen  ähnlichen,
auf  mechanischem  Wege  hergestellten
Gegenstände,  Musikalien  -  Blätter
u.  s.  w.),  sowie  Muster  oder  Waarenproben,
  einschließlich  Körner  und
Sämereien.

Diese  Korrespondenz  soll  ausgewechselt
werden,  sei  es,  daß  dieselbe  aus  einem  der
genannten  Gebiete  herrührt  und  für  das
andere  bestimmt  ist,  oder  daß  dieselbe  aus
solchen  fremden  Ländern  herrührt  oder
nach  solchen  bestimmt  ist,  denen  jene  Gebiete
zur  Vermittelung  dienen.

Artikel  2.

Als  Auswechselungs-Postanstalten  sollen
gelten:

a)  Seitens  des  Norddeutschen  Bundes:

I)  Aachen,
2)  Bremen,
3)  Hamburg;

26

(No.  77.)

Convention,  agreed  upon  between
  the  Post  Departments  of
the  North  German  Union  and
of  the  United  States  of  America
for  the  amelioration  ofthe  postal
service  between  the  two  countries.

  Of  the  Zth  Oetober  1807.
ARTICLE  J.

There  shall  be  an  exchange  of  correspondence
  between  the  North  German
Union  and  the  United  States  of  America
by  means  of  their  respective  Post
Departments:  and  this  correspondence
shall  embrace:

1°  Letters,  ordinary  and  registered;

21"“  Newspapers,  bockpackets,  prints
#f  all  kinds  (comprising  maps,
plans,  engravings,  drawings,  photographs,
  lithographs,  and  all  other
like  productions  of  mechanical
PDrocesses,  sheets  of  music  etc.)
and  Patterns  or  samples  of  merchandise,
  including  grains  and
Seeds:

and  such  correspondence  may  be
exchanged,  whether  originating  in
either  of  said  countries  and  destined
for  the  other,  or  originating  in  or
destined  for  foreign  countries  to  which
these  may  respectively  serve  as  intermediaries.


ARTICLE  2.

The  Offices  for  the  exchange  of
mails  shall  be:

a)  on  the  part  of  the  North  German
Union:
1°  Aachen  (Aix  la  Chapelle),
24  Bremen,
3“  Hamburg;
        <pb n="35" />
        b)  Seitens  der  Vereinigten  Staaten:

1)  New-Vork,
2)  Boston
3)  Portland,
4)  Detroit,
5)  Chicago.

Die  beiden  Postverwaltungen  können
hierin  jederzeit  im  gegenseitigen  Einvernehmen
  eine  Aenderung  durch  Aufhebung,
sowie  durch  anderweite  Einrichtung  von
Auswechselungs  =  Postanstalten  eintreten
lassen.

Artikel  3.

Jede  Verwaltung  soll  für  die  Zuführung
ihrer  Posten  an  die  andere  Verwaltung  auf
regelmäßigen  Verbindungslinien  ihrerseits
die  Vorkehrungen  treffen  und  für  ihre  Rechnung
  die  Ausgaben  für  die  unmittelbare
Zuführung  entrichten.

Die  beiden  Verwaltungen  kommen  indeß
  dahin  überein,  daß  beim  Abschluß  von
Verträgen  für  die  Beförderung  der  Posten
aus  Europäischen  Häfen  oder  aus  Amerikanischen
  Häfen  jederzeit  diejenigen  Dampfschiffe
  und  Dampfschiffslinien  —  soweit
dies  mit  den  Portosätzen  vereinbar  ist  —
benutzt  werden  sollen,  auf  welchen  die  abzusendenden
  Posten  den  Bestimmungsort
am  schnellsten  erreichen,  und  daß,  sofern
die  Beschleunigung  im  Wesentlichen  gleich

ist,  den  günstigsten  pecuniären  Bedingungen

der  Vorzug  zu  geben  ist.

Es  wird  ferner  verabredet,  daß  das
internationale  See-  und  Land-Transitporto
für  die  geschlossenen  Posten  zwischen  den
beiderseitigen  Grenzen  zunächst  von  derjenigen
  der  beiden  Postverwaltungen  ausgezahlt
  werden  soll,  welche  für  die  Vermittelung
  der  Beförderung  die  günstigsten
pekuniären  Bedingungen  erlangt  haben
wird,  wonächst  jeder  in  solcher  Weise  von
einer  Verwaltung  für  die  andere  ausgelegte
Betrag  pünktlich  erstattet  werden  soll.

   - 27  —

b)  on  the  part  of  the  United  States-1

  New-Vork,
24  Boston,

3  Portland,
45  Detroit,

55  Chicago.

The  two  Post  Departments  ma  at
any  time  discontinue  either  of  Said  otfices
  of  exchange  or  establish  others,
by  mutual  consent.

Ahrlerz  3.

Each  offige  shall  make  its  own
arrangements  for  the  despatch  ot  its
mails  to  the  other  office  by  regular
lines  of  communication;  and  shall  at
its  own  cost  pay  the  expense  otf  such
intermediate  transportation.

The  two  ofsfltices,  however,  imltually
  agree,  that  in  making  contracts
for  the  despatch  of  mails  from  Euro-Dean
  ports,  or  from  American  ports,
those  steamers  and  lines  should  al-Ways
  be  employed  —  so  far  as  consistent
  with  the  rates  of  postage  —
by  which  the  mails  despatched  shall
earliest  arrive  at  their  destination:  and
when  the  speed  is  Substantially  the
Same,  that  the  most  favourable  pecuniary
  conditions  should  be  preterred.

It  is  also  agreed,  that  the  cost  of
international  ocean  and  territorial  tran-Sit
  of  the  closed  mails  between  the
respective  frontiers  shall  be  first  defrayed
  by  that  one  of  the  two  De-Partments
  which  shall  have  obtained
from  the  intermediaries  the  most  favourable
  pecuniary  terms  tor  such
conveyance;  and  any  amount  so  advanced
  by  one  for  account  of  the  other
shall  be  promptly  reimbursed.

7°•
        <pb n="36" />
        Artikel  4.

Das  Normalgewicht  für  den  einfachen
internationalen  Portosatz  und  die  Gewichts-Progression

  soll
1)  für  Briefe  15  Grammes  betragen;

2)  für  alle  übrigen  Korrespondenzgattungen,


welche  in  dem  §.  2.  des  ersten  Artikels
bezeichnet  sind,  soll  die  absendende  Verwaltung
  dasselbe  in  Bezug  auf  diejenigen
Posten,  welche  sie  der  anderen  zuführt,  in
Uebereinstimmung  mit  dem  Gebrauch  ihrer
inneren  Verwaltung  und  den  üblichen  Einrichtungen
  derselben  bestimmen.  Es  wird
jede  Verwaltung  der  anderen  jedoch  von
dem  Normalgewicht,  welches  sie  hierbei
annimmt,  und  von  jeder  späteren  Aenderung
  desselben  Nachricht  geben.  Für  jede
weitere  Stufe  des  Normalgewichts  oder
einen  Theil  derselben  soll  alsdann  ein  einfacher
  Portosatz  hinzutreten.  Das  Gewicht,
welches  von  der  absendenden  Postanstalt
festgestellt  ist,  soll  stets  als  maaßgebend
angenommen  werden,  es  sei  denn,  daß  ein
offenbarer  Irrthum  obwaltet.

Man  ist  jedoch  dahin  einverstanden,
daß,  so  lange  die  Deutsche  Postverwaltung
  das  Loth  als  Normalgewicht  des  einfachen
  Briefes  bei  der  von  ihr  abgesandten
Korrespondenz  anwendet,  dasselbe  auch  von
den  Vereinigten  Staaten  in  Bezug  auf  diejenigen
  Posten,  welche  von  den  Deutschen
Verwaltungen  eingehen,  gleich  dem  Gewichte
  von  15  Grammes  angenommen
werden  soll.

Artikel  5.

Der  einfache  Briefportosatz  bei  der
zwischen  den  beiden  Verwaltungen  direkt
ausgewechselten  Korrespondenz  wird,  wie

folgt,  festgesetzt:
1)  für  Briefe  aus  dem  Gebiete  des  Nord-28



ARTICLE  4.

The  standard  weight  for  the  single
rate  of  international  postage,  and  rule
of  progression  shall  be:

1°  for  letters,  15  grammes;
2“  for  all  other  correspondence,

mentioned  in  paragraph  2  of  the  flrst
article,  that  which  the  despatching  oflice
Shall  adopt  for  the  mails  which  it  des-Patches
  to  the  other,  adapted  to  the
convenience  and  habits  of  its  interior
administration.  But  each  office  shall
give  notice  to  the  other  ofthe  standard
weight  it  adopts,  and  of  any  subsequent
change  thereof.  The  rule  of  progression
shall  always  be  an  additional  single
rate  for  each  additional  standard  weight
or  fraction  thereof.  The  weight  stated
by  the  despatching  oftice  shall  always
be  accepted,  except  in  case  of  manifest
  mistake.

It  is  however  understood,  that  so
long  as  the  German  Office  employs  the
Loth  as  its  standard  for  the  single
weight  of  letters  which  it  despatches,
it  shall  also  be  accepted  by  the  United
States  Office  as  the  equivalent  of  15
grammes,  in  respect  to  the  mails
which  it  receives  from  the  German

Office.

Anrierz  5.

The  single  rate  of  postage  on  the
direct  correspondence  exchanged  between
  the  two  administrations  shall  be
as  follows:

1  on  letters  from  the  North  German
        <pb n="37" />
        deutschen  Bundes,  bei  deren  Beförderung
  mittelst  der  direkten  von  Hamburg
  und  Bremen  ausgehenden  Dampfschiffe,
  auf  vier  Silbergroschen  (vorausgesetzt,
  daß  das  Seeporto  in  solchem
Falle  für  den  einfachen  Brief  fünf
Cents  und  für  ein  Kilogramm  anderer
Korrespondenz  zehn  Cents  nicht  übersteigt);


2)  für  Briefe  aus  den  Vereinigten  Staaten
  mittelst  der  gedachten  Schiffe
(unter  der  gleichen  Bedingung)  auf
zehn  Cents;

3)  für  Briefe  aus  dem  Gebiete  des  Norddeutschen
  Bundes  via  England  sechs
Silbergroschen;

4)  für  Briefe  aus  den  Vereinigten  Staaten
  via  England  fünfzehn  Cents.

5)  Von  dem  internationalen  Briefporto
bei  Benutzung  des  Weges  über  England
  soll  die  einfache  Seeporto-Rate
acht  Cents  nicht  überschreiten,  noch
sollen  die  einfachen  Englischen  und
Belgischen  Transitsätze  jeder  einen
Cent  übersteigen.

6)  Es  wird  ferner  vereinbart,  daß,
wenn  irgend  eine  andere  regelmäßige,
beiden  Verwaltungen  annehmbare
Dampfschiffs-Linie  direct  zwischen
einem  Hafen  von  Nord-Europa  und
einem  Hafen  der  Vereinigten  Staaten
zu  solchen  Sätzen  benutzt  werden  sollte,
daß  die  gesammten  Beförderungskosten
zwischen  den  beiden  Grenzen  für  jeden
einfachen  Briefportosatz  fünf  Cents
und  für  jedes  Kilogramm  der  sonstigen
  Korrespondenz  zehn  Cents  nicht
übersteigen,  solchen  Falles  der  internationale
  einfache  Briefportosatz  auf
der  betreffenden  Linie  auf  zehn  Cents
zurückgeführt  werden  soll.

7)  Für  alle  übrige  Korrespondenz,  welche
in  dem  Paragraph  2  des  ersten  Artikels

29

—

24

Atb

5/t

Union  via  direct  line  of  steamers
from  Hamburg  and  Bremen  (conditioned
  that  the  sea  rate  in  such
case  shall  not  exceed  five  Cents
for  single  letter  rate  and  ten  Cents
Per  Kilogram  for  other  correspondence)
  four  Silbergroschen:;

On  letters  from  the  United  States
via  said  direct  line  (subject  to
Ssame  condition)  ten  Cents;

on  letters  from  the  North  German
  Union  via  England  six  Silbergroschen;


on  letters  from  the  United  States
via  England  fifteen  Cents:

of  the  international  letter  postage
via  England  the  ccean  single
letter  rate  shall  not  exceed
eight  Cents  nor  shall  the  English
and  Belgian  single  letter  transit
rates  excced  one  Cent  each.

6½  IEt  is  further  agreed,  that  whenever

  any  other  regular  line  of
steam  communication,  acceptable
to  the  two  offices,  may  be  em-Ployed
  directly  between  any  port
of  the  North  of  Europe  and  any
port  of  the  United  States  at  such
rates  that  the  entire  cost  of  transportation
  between  the  two  frontiers
  shall  not  exceed  for  each
single  letter  rate  five  Cents,  and
for  each  Kilogram  of  other  correspondence
  ten  Cents,  in  that
case  the  international  single  rate
#f  letter  postage  by  such  line
shall  be  reduced  to  ten  Cents.

On  all  other  correspondence  mentioned
  in  paragraph  2  of  the  first
        <pb n="38" />
        ——  —

erwähnt  ist,  soll  die  absendende  Verwaltung
  das  Porto  in  Bezug  auf  diejenigen
  Posten,  welche  sie  der  anderen
zuführt,  in  Uebereinstimmung  mit  dem
Gebrauch  ihrer  inneren  Verwaltung  und
mit  den  üblichen  Einrichtungen  derselben
  bestimmen.  Jede  Verwaltung
soll  aber  der  anderen  von  dem  Portosatze,
  welchen  sie  annimmt,  und  von
einer  jeden  späteren  Abänderung  desselben
  Nachricht  geben.

Artikel  6.

Die  Vorausbezahlung  des  Portos  für
gewöhnliche  Briefe  soll  unter  den  im  Artikel
  7  aufgeführten  Bedingungen  der  Wahl
des  Absenders  überlassen  sein;  für  rekommandirte
  Briefe  aber  und  für  alle  übrigen,
im  Paragraph  2  des  ersten  Artikels  bezeichneten
  Korrespondenzen  muß  die  Frankirung
  erfolgen.

Artikel  7.

Wenn  indeß  das  Porto  für  eine  Briefpost-
  Sendung  unzureichend  vorausbezahlt
ist,  so  soll  dieselbe  dessenungeachtet  an  ihren
Bestimmungsort  abgesandt,  aber  mit  dem
fehlenden  Portobetrage  belastet  werden.

Bei  der  Bestellung  eines  unfrankirten
oder  unzureichend  frankirten  Briefes  oder
einer  anderen  unzureichend  frankirten  Sendung
  soll  ein  Juschlag  erhoben  werden,
welcher  in  dem  Gebiete  des  Norddeutschen
Bundes  nicht  über  zwei  Silbergroschen  beträgt,
  und  in  den  Vereinigten  Staaten
fünf  Cents  nicht  übersteigt.  Dieser  Zuschlag
  sowohl  als  das  fehlende  Porto  soll
—  abgesehen  von  den  bei  Briefen  vorkommenden
  Fällen  —  bei  den  anderen  Korrespondenz-Gattungen
  nicht  in  die  Abrechnung
  zwischen  den  beiden  Verwaltungen
aufgenommen,  sondern  von  derjenigen  Verwaltung
  bezogen  werden,  welche  diese  Be.
träge  einzieht.

30  —

article,  the  rate  shall  be,  for  the
mails  despatched,  that  which  the
despatching  office  shall  adopt,
adapted  to  the  convenience  and
habits  of  its  interior  administration.
  But  each  office  shall  give
notice  to  the  other  of  the  rate
it  adopts,  and  of  any  subsequent
change  thereot.

An#ierr  6.
The  prepayment  of  postage  on
ordinary  letters  shall  be  optional,

subject  to  the  conditions  in  article  7
mentioned:  but  on  registered  letters,
and  on  all  other  correspondence  mentioned
  in  paragraph  2  of’  the  first
article  it  shall  be  obligatory.

ARTICLE  T.

If.  however,  the  postage  on  any
correspondence  shall  be  prepaid  insufticiently,
  it  shall  nevertheless  be
forwarded  to  its  destination;  but  charged
  with  the  deticient  postage.

Upon  the  delivery  of  any  unpaid
or  insufficiently  paid  letter,  or  of  any
other  insufficiently  paid  correspondence,
  there  shall  be  levied  in  the
North  German  Union  an  aadditional
charge  not  exceeding  two  Silbergroschen,
  and  in  the  United  States  à
fine  not  exceeding  five  Cents.  This
additional  charge  or  fine  as  well  as
the  deficient  postage  on  all  other  correspondence
  than  letters  shall  not
enter  into  the  accounts  between  the
two  offices,  but  shall  be  retained  to
the  use  of  the  collecting  oftice.
        <pb n="39" />
        Artikel  8.

Die  im  Paragraph  2.  des  ersten  Artikels
  erwähnte  Korrespondenz  soll  den  Reglements
  der  absendenden  Verwaltung
unterliegen,  es  sollen  jedoch  in  diese  Regeln
stets  folgende  einbegriffen  sein:

1)  Kein  Packet  soll  irgend  einen  Gegenstand,
  der  wegen  seines  Verschlusses
von  Außen  nicht  erkennbar  ist,  enthalten,
  noch  irgend  eine  schriftliche
Mittheilung,  ausgenommen,  die  Angaben,
  von  wem  und  an  wen  das
Packet  gerichtet  ist,  sowie  auf  jeder
Waarenprobe  oder  jedem  Muster  die
Nummer  und  den  Preis.

2)  Kein  Packet  soll  zwei  Fuß  in  der
Länge  und  ein  Fuß  in  der  Breite  und
Höhe  überschreiten.

3)  Es  besteht  für  keine  Verwaltung  die
Verpflichtung,  einen  Gegenstand  zu  bestellen,
  dessen  Einführung  nach  den
Gesetzen  und  Anordnungen  des  Bestim.
mungs--Landes  verboten  sein  sollte.

4)  So  lange  als  Zollgebühren  bei  den
in  den  geschlossenen  Briefpacketen  ausgewechselten
  Gegenständen  zur  Erhebung
  vorkommen,  sollen  solche  Gebühren

  zu  Gunsten  der  Zollkassen

eingezogen  werden  können.

Ferner  ist  vereinbart,  daß,  ausgenommen
  die  geringe  Land-Bestellgebühr  (so
lange  dieselbe  im  Gebiete  des  Norddeutschen
Bundes  in  Anwendung  kommt)  keine  andere
hier  nicht  ausdrücklich  vorgesehene  Gebühr
für  die  ausgewechselten  Briefe  oder  andere
Korrespondenz  erhoben  oder  eingezogen
werden  soll.

Artikel  9.

Jede  Art  der  Korrespondenz  kann  rekommandirt
  werden  und  zwar  sowohl  die

AricrE  8.

The  correspondence  mentioned  in
paragraph  2  of  the  flrst  article  shall
be  despatched  under  regulations  to  be
established  by  the  despatching  otlice;
but  always  including  the  following:

1°  No  packet  shall  contain  any  thing
which  shall  be  closed  against  inspection,
  nor  any  written  communication
  whatever,  except  to
state  from  whom  and  to  whom
the  packet  is  sent;  and  the  number
  and  price  placed  upon  each
Pattern  or  sample  of  merchandise.

21  No  packet  may  exceed  two  feet  in
length,  or  one  foot  in  any  other
dimension.

3°  Neither  office  shall  be  bound  to
deliver  any  article  the  importation
of  which  may  be  prohibited  by
the  laws  or  regulations  of  the
country  of  destination.

4½  So  lang  as  any  customs  duty  marbe
  chargeable  on  any  articles  exchanged
  in  the  mails,  such  duty
may  be  levied  for  the  use  of  the
customs.

It  is  further  agreed,  that  except
a  Small  local  carriers  charge  (so  long
as  it  shall  exist  in  the  rural  districts
ofl  North  Germany)  no  charge  whatever,
otherwise  than  is  herein  expressly  provided,
  shall  be  levied  or  collected  on
the  letters  and  other  correspondence
exchanged.

Anrerz  9.

Any  correspondence  may  be  registered,
  as  well  international  corre-
        <pb n="40" />
        internationale  Korrespondenz,  als  auch  diejenige,
  welche  in  andern  Ländern  entspringt
oder  nach  solchen  bestimmt  ist,  denen  die
beiden  Verwaltungen  zur  Vermittelung  von
rekommandirten  Gegenständen  dienen  können.
Die  eine  Verwaltung  wird  der  anderen
die  Länder  bezeichnen,  welchen  sie  in  dieser
Weise  zur  Vermittelung  dienen  kann.

Jede  Verwaltung  wird  für  die  sichere
Bestellung  der  rekommandirten  Korrespondenz,
  oder,  Falls  solche  unrichtig  versandt
ist,  für  deren  Wiederherbeischaffung  die
möglichste  Anstrengung  aufwenden,  übernimmt
  aber  keine  pekuniäre  Verantwortlichkeit
  für  den  Fall  des  Verlustes  solcher
Korrespondenz.

Artikel  10.

Rekommandirte  Korrespondenz  soll,
außer  dem  Porto,  einer  Rekommandations-Gebühr
  unterliegen,  welche  in  dem  Gebiete
  des  Norddeutschen  Bundes  nicht  über
zwei  Silbergroschen  beträgt  und  in  den
Vereinigten  Staaten  zehn  Cents  nicht  übersteigt.
  Diese  Gebühr  soll  stets  vorausbezahlt
  werden.

Artikel  11.

Die  Abrechnungen  zwischen  den  beiden
Verwaltungen  sollen  auf  folgender  Grundlage
  geregelt  werden:

Von  dem  Gesammtertrage  des  Portos
und  der  Rekommandationsgebühr,  welche
von  jeder  Verwaltung  für  Briefe  eingehoben
werden,  nach  Hinzurechnung  des  Gesammtertrages
  des  vorausbezahlten  Portos  und
der  Rekommandationsgebühr  für  die  sonstige
  abgesandte  Korrespondenz,  soll  die  absendende
  Verwaltung  den  Betrag  abziehen,
welcher,  nach  dem  verabredeten  Satze,  für
die  Kosten  des  Transits  zwischen  den  beiden
  Grenzen  erfordert  wird,  wonächst  der
Betrag  der  beiderseitigen  Nettosummen
gleichmäßig  zwischen  den  beiden  Verwaltungen
  getheilt  wird.

32

spondence  as  that  originating  in  or
destined  for  other  countries  to  which
these  two  administrations  may  respectively
  serve  as  intermediaries  for  the
transmission  of  Such  registered  articles.
Each  Department  shall  notify  the  other
of  the  countries  to  which  it  may  thus
Serve  as  intermediary.

Each  Department  shall  use  its  best
exertions  for  the  safe  delivery,  or,
when  miscarried,  for  the  recovery  o
any  registered  correspondence,  but  is
not  responsible  pecuniarily  for  the  loss
of  any  such  correspondence.

Anrierr  10.

Registered  correspondence  shall,  in
addition  to  the  postage,  be  subject
to  a  registration  fee,  not  exceeding
two  Silbergroschen  in  the  North  German
Union,  and  not  exceeding  ten  Cents  in
the  United  States,  and  this  fee  shall
be  always  prepaid.

ARTICLE  II.

Accounts  between  the  two  offices
shall  be  regulated  on  the  following
basis:

From  the  total  amount  of  postages
and  register  fees  collected  by  each
office  n  letters,  added  to  the  total
amount  of  prepaid  postages  and  register
  fees  on  other  correspondence
which  it  despatches,  the  despatching
offlice  shall  deduct  the  amount  required,
  at  the  agreed  rate,  for  the
cost  of  the  intermediate  transit  thereof
between  the  two  frontiers;  and  the
amount  of  the  two  net  Sums  shall
be  equally  divided  between  the  two
oftices.
        <pb n="41" />
        Artikel  12.

Die  beiderseitigen  Postverwaltungen
werden  im  Einvernehmen  und  in  Uebereinstimmung
  mit  den  jeweilig  bestehenden
Einrichtungen  die  Bedingungen  festsetzen,
unter  welchen  die  beiden  Verwaltungen
mit  einander  die  Korrespondenz  aus  oder
nach  anderen  fremden  Ländern,  denen  sie
gegenseitig  zur  Vermittelung  dienen,  im
Einzeln-Transit  auszuwechseln  haben.

Es  ist  indeß  als  sich  verstehend  angenommen,
  daß  diese  Korrespondenz  nur  mit
dem  auf  die  direkte  internationale  Korrespondenz
  in  Anwendung.  kommenden  Portosatze
  unter  Hinzutritt  des  den  fremden
Ländern  gebührenden  Portos  und  der  etwaigen
  anderen  Tarifsätze  für  die  Beförderung
  auf  fremdem  Gebiete  belastet
werden  soll.

Die  Norddeutsche  Postverwaltung  behält
  sich  jedoch  das  Recht  vor,  erforderlichen
  Falls  eine  Frist  dafür  zu  bestimmen,
wenn  diese  Verabredung  nur  auf  die  von
den  Vereinigten  Staaten  in  der  Richtung
nach  anderen  Staaten  abgesandte  Korrespondenz
  Anwendung  finden  soll,  es  sei  denn,
daß  die  anderen  Staaten  bezüglich  der
ihnen  von  der  Norddeutschen  Verwaltung
zur  Beförderung  durch  ihr  Gebiet  zugeführten
  Korrespondenz  den  gleichen  Grundsatz
  angenommen  haben  werden.

Artikel  13.

Jede  Verwaltung  bewilligt  der  andern
das  Recht  des  Transits  verschlossener  Briefpackete
  in  jeder  Richtung  mit  anderen
Staaten,  so  weit  sie  mit  ihren  gewöhnlichen
  Postiransportmitteln  zu  Wasser  oder
zu  Lande  zur  Vermittelung  zu  dienen
vermag,  und  werden  sich  beide  Verwaltungen
  über  die  Bedingungen  dieses  Tran-Bundes-Gesetzbl.

  1868.

33

Anrierz  12.

The  two  Post  Departments  shall
establish  by  agreement,  and  in  conformity
  with  the  arrangements  in  force
at  the  time,  the  conditions  upon  which
the  two  offices  may  respectively  exchange
  in  open  mails  the  correspondence
  originating  in  or  destined  to  other
foreign  countries  to  which  tbey  may
reciprocally  serve  as  intermediaries.

It  is  always  understood  how-  ever,
that  such  correspondence  shall  only
be  charged  with  the  rate  applicable
to  direct  international  correspondence,
augmented  by  the  postage  due  to  foreign
  countries  and  by  any  other  tax
for  exterior  service.

But  the  North  German  Otftice  re-Sserves
  the  right  to  flk  a  time,  if  necessary,
  when  this  rule  shall  only
abply  to  correspondence  despatched
from  the  United  States  for  such  other
countries,  unless  the  latter  shall  have
accepted  the  same  rule  in  behalt  of
the  correspondence  despatched  through
them  by  the  North  German  Office

Anrichr  13.

Each  office  grants  to  the  other  the
privilege  of  transit  of  the  closed  mails
exchanged,  in  either  direction,  between
the  latter  and  any  country  to  which
the  other  may  serve  as  intermediary,
its  usual  means  of.  mail  transportation,
  whether  on  sea  or  land,  and
the  terms  of  transit  shall  be  agreed

8
        <pb n="42" />
        —  34

sits,  sobald  der  Gebrauch  des  erwähnten
Rechts  in  Anspruch  genommen  wird,  verständigen.


Artikel  14.

Die  postalischen  Abrechnungen  zwischen
den  beiden  Verwaltungen  sollen  vierteljährlich
  aufgestellt  und  übersandt  und  so  schnell
als  möglich  geprüft  werden,  das  ermittelte
Residuum  soll  der  guthabenden  Verwaltung
nach  deren  Verlangen  entweder  mittelst
Wechsels  auf  London  gezahlt  oder  bei  der
in  Schuld  abschließenden  Verwaltung  zum
Empfang  gestellt  werden.

Der  Satz,  nach  welchem  die  Umrechnung
  des  Geldes  der  beiden  Gebiete  zu
erfolgen  hat,  soll  von  den  beiden  Verwaltungen
  durch  Uebereinkommen  zwischen  denselben
  festgestellt  werden.

Artikel  15.

Wenn  im  Hafen  des  einen  Gebiets  eine
geschlossene  Post  von  einem  Schiffe  auf
ein  anderes  übergeht,  ohne  daß  dadurch
Kosten  für  die  Verwaltung  desjenigen  Gebiets
  entstehen,  in  welchem  die  Ueberladung
stattfindet,  so  soll  eine  solche  Umladung
nicht  Gegenstand  des  Ansatzes  einer  Postgebühr
  der  einen  Verwaltung  gegenüber
der  anderen  bilden.

Artikel  16.

Dienstliche  Mittheilungen,  welche  die
eine  Verwaltung  an  die  andere  richtet,
sollen  keinen  Anlaß  der  Abrechnung  zwischen
  den  beiden  Verwaltungen  abgeben.

Artikel  17.

Wenn  Briefe  unrichtig  spedirt  oder
unrichtig  adressirt  sind,  oder  aus  irgend
einem  Grunde  nicht  bestellt  werden  können,
sollen  dieselben  an  die  Verwaltung  des
Ursprungs-Gebiets  und  zwar,  Falls  da-–—



upon,  when  the  exercise  of  the  privilege
  is  required.

ARTICLE  14.

The  postal  accounts  between  the
two  offices  shall  be  stated  quarterly,
and  transmitted,  and  veriftied  as  speedily
  as  practicable;  and  the  balance
found  due  shall  be  paid  to  the  creditor
  offlice,  either  by  eischange  on
London,  or  at  the  debtor  office,  as
the  creditor  offlice  may  desire.

The  rate  for  the  conversion  of  the
money  of  the  two  Ccountries  shall  be
lixed  by  common  agreement  between
the  two  osffices.

ARTICLE  15.

When  in  any  port  of  either  country
  à  closed  mail  is  transferred  from
one  vessel  to  another  without  any
expense  to  the  office  of  the  country
where  the  transfer  is  made,  such
transfer  shall  not  be  subject  to  any
postal  charge  by  one  offlice  against
the  other.

Anrierz  16.

Official  communications  addressed
from  one  office  to  the  other  shall  not
be  the  occasion  of  any  accounts  between
  the  two  oftices.

Anricrz  17.

Letters  wrongly  sent,  or  wrongly
addressed,  or  not  deliverable  for  whatever
  cause,  shall  be  returned  to  the
originating  office  at  its  expense,  if
any  expense  is  incurred.  Registered

#
        <pb n="43" />
        für  irgend  welche  Kosten  entstehen,  auf
deren  Kosten  zurückgesandt  werden.  Ebenso
sollen  rekommandirte  Korrespondenz-Gattungen
  jeder  Art,  wenn  sie  aus  irgend
einem  Grunde  nicht  bestellbar  sind,  in  entsprechender
  Weise  zurückgesandt  werden.
Die  sonst  übrigen  Korrespondenz-Gegenstände,
  wenn  sie  nicht  bestellt  werden
können,  sollen  zur  Disposition  der  -Ver
waltung,  nach  deren  Gebiete  sie  gerichtet
waren,  bleiben.

Etwaige  auf  zurückgesandten  Korrespondenzen
  haftende  Portobeträge,  welche  der
Verwaltung  des  Bestimmungsorts  in  Anrechnung
  gebracht  waren,  sollen  von  der
Rechnung  abgesetzt  werden.

Artikel  18.

In  der  Voraussicht,  daß  andere  Deutsche
Staaten  in  Anspruch  nehmen  möchten,  von
den  Vortheilen  der  postalischen  Beziehung
zu  den  im  Norddeutschen  Bunde  befindlichen
Staaten  Gebrauch  zu  machen,  wird  ferner
vereinbart,  daß  die  Bestimmungen  dieses
Vertrages  auf  solche  andere  Staaten  ausgedehnt
  werden  und  dieselben  mit  umfassen
  sollen,  sobald  sie  den  Wunsch  aussprechen,
  für  diesen  Zweck  beizutreten,  wovon
  der  Postverwaltung  der  Vereinigten
Staaten  Nachricht  gegeben  werden  wird.

Artikel  19.

Die  beiden  Verwaltungen  werden  im
gegenseitigen  Einverständnisse  die  speziellen
Bestimmungen  für  die  Ausführung  dieser
Artikel  treffen  und  können  in  gleicher
Weise  solche  Bestimmungen  von  Zeit  zu
Zeit  abändern,  wie  die  Bedürfnisse  des
Dienstes  es  erfordern.

Artikel  20.

Von  dem  Zeitpunkte  ab,  wo  diese
Konvention  in  Wirksamkeit  treten  wird,
sollen  alle  früheren  Verträge  zwischen  den

35  —

correspondence  of  all  kinds,  not  deliverable
  for  any  cause,  shall  also  be
returned,  in  like  manner.  All  other
correspondence  which  cannot  be  delivered
  shall  remain  at  the  disposition
of  the  receiving  oftice.

Auy  postages  upon  correspondence
returned  which  shall  have  been  charged
  against  the  office  of  destination,

shall  be  discharged  from  the  account.

ARTICLE  18.

In  view  of  the  possible  desire  of
other  German  States  to  avail  themselves
  of  the  advantages  of  postal
asscciation  with  the  States  now  embraced
  in  the  North  German  Union,  it
is  further  agreed,  that  the  provisions
o##  this  convention  shall  be  extended
to  and  shall  comprise  them,  whenever
such  other  States  shall  declare  their
desire  to  join  for  this  purpose,  and
notice  thereof  shall  have  been  given
to  the  United  States  Post  Department.

AnlorE  19.

The  two  offices  shall  by  mutual
consent  establish  detailed  regulations
for  carrying  these  articles  into  execution:
  and  they  may  modify  such  regulations,
  in  like  manner,  from  time  to
time,  as  the  exigences  of  the  service
may  require.

Anriorz  20.

From  the  time  this  convention  shan
take  effect,  all  former  conventiolle
between  the  two  offices  and  betwens

8*
        <pb n="44" />
        beiden  Verwaltungen,  sowie  zwischen  den  Ver—
einigten  Staaten  einerseits  und  Bremen  und
Hamburg  andererseits  außer  Wirksamkeit
kommen,  ausgenommen  bezüglich  der  Erledigung
  der  Abrechnungen,  welche  aus  der
zurückliegenden  Zeit  sich  herschreiben.

Dieser  Vertrag  soll  nach  vorausgegangener
  Genehmigungnicht  später  als  am  1.  Januar
  nächsten  Jahres  in  Wirksamkeit  treten
und  soll  in  Kraft  bleiben,  bis  derselbe  im
gegenseitigen  Einverständnisse  aufgehoben

wird,  oder  anderen  Falls  bis  nach  Ablauf

eines  Jahres  von  dem  Tage  ab,  wo  eine
Verwaltung  der  anderen  von  ihrem  Wunsche,
denselben  erloschen  zu  sehen,  Nachricht  gegeben
  haben  wird.

So  geschehen  in  doppelter  Ausfertigung
zu  Berlin,  am  ein  und  zwanzigsten  Oktober
Ein  Tausend  Acht  Hundert  Sieben  und

Sechszig.

Richard  v.  Philipsborn.
(L.  S.)

Kasson.
(L.  S.)

36  —

the  United  States  Office  on  the  one
Dart,  and,  on  the  other  part,  of  Bremen

  and  also  of  Hamburg  shall  cease

to  be  in  force,  except  for  the  settlement

  of  accounts  which  shall  have

previously  acerued  thereunder.

This  convention  being  first  appro-Vved
  shall  take  effect  not  later  than
the  1“  day  of  January  next  and
shall  continue  in  force  until  cancelled
by  mutual  agreement,  or  otherwise
until  one  Near  from  the  date  when
one  office  shall  have  given  notice  to
the  other  of  its  desire  to  terminate  it.

Executed  in  duplicate  at  Berlin,
the  twenty  first  day  of  Oetober  One

thousand  eight  hundred  and  sitxtr
Seven.
Richard  v.  Philipsborn.  HKasson.
(L.  S.)  (L.  S)

 

Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Berlin  ausgewechselt

  worden.
        <pb n="45" />
        Additional-  Artikel
vereinbart

zwischen  den  beiden  Verwaltungen.

 

Beide  Verwaltungen  sind  dahin  einverstanden,
  daß,  wenn  Korrespondenz  aus
einem  der  beiden  Gebiete  durch  das  andere
nach  einem  jenseits  der  Grenze  des  letzteren
  gelegenen  Lande  abzusenden  ist,  nach
welchem  die  absendende  Verwaltung  keine
verschlossenen  Briefpackete  unterhält,  sodann,
  sobald  die  vermittelnde  Verwaltung
ihre  eigenen  verschlossenen  oder  direkten
Briefpackete  nach  dem  Bestimmungslande
unter  gleich  vortheilhaften  Bedingungen
bezüglich  der  Beförderungszeit  und  der
Kosten  zur  Verfügung  stellt,  als  dies
Seitens  einer  anderen  zwischenliegenden
Verwaltung  geschieht,  jede  der  beiden  Verwaltungen
  die  verschlossenen  Posten  der
anderen  vorzugsweise  vor  jeder  anderweiten
Vermittelung  benutzen  soll.

Ferner  sind  beide  Verwaltungen  darüber
einverständen,  daß  die  Transitgebühren  für
die  gegenseitige  Durchführung  der  Korrespondenz
  in  verschlossenen  Packeten  durch
ihre  Gebiete  eine  billig  bemessene  Fraktion
des  internen  Portosatzes,  welcher  in  jedem
der  beiden  Gebiete  besteht,  nicht  übersteigen
sollen,  auch  soll  diese  Fraktion  beiderseits
in  annähernd  gleicher  Höhe  bemessen  werden.

Ferner  ist  man  einverstanden,  daß  dieser
  Vertrag  auf  die  sämmtlichen  Post-Additional-Artiele


agreed

between  the  two  offices.

 

Tne  two  Departments  mutuall  understand,
  that  when  correspondence  is

to  be  despatched  from  either  across

the  other  to  a  country  beyond  its

ffontiers  and  to  which  the  despatching

office  dees  not  send  closed  mails,  then,
whenever  the  intermediary  oftice  offers
its  own  closed  or  direct  mails  to
destination  on  terms  as  advantageous
in  time  and  in  expense  as  those  of
any  other  intermediary  office,  each
of  the  two  offices  should  emplon-  the
closed  mails  of  the  other  in  preference
to  any  other  intermediary.

It  is  also  mutually  understood  between
  the  two  offices,  that  the  rates
to  be  charged  for  the  transit  of  correspondence
  in  the  closed  mails  traversing
  the  two  countries  respectively
should  not  exceed  a  just  fraction  of
the  rates  of  interior  postage  wbhich
shall  be  in  force  in  each  country  and
this  fraction  should  be  based  on  terms
of  approximate  equality.

It  is  also  understood,  that  this  convention
  includes  all  the  Post  offices  in
        <pb n="46" />
        anstalten  im  Großherzogthum  Hessen,  süd.  the  Grand  Duchy  of  Hesse  south  as
lich  wie  nördlich  vom  Main,  sich  bezieht.  well  as  north  of  the  Maine.

So  geschehen  in  doppelter  Ausfertigung  Executed  in  duplicate  at  Berlin,
zu  Berlin  am  einundzwanzigsten  Oktober  the  twenty  first  day  of  October
ein  Tausend  acht  Hundert  siebenundsechszig.  One  thousand  eight  hundred  and  sixty

seven.

Richard  v.  Philipsborn.  Kasson.  Richard  v.  Philipsborn.  kasson.

 

 

(Nr.  78.)  Gesetz,  die  Unterstützung  der  bedürftigen  Familien  zum  Dienste  einberufener
Mannschaften  der  Ersatzreserve  betreffend.  Vom  8.  April  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen,  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes)  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Das  durch  Unsere  Verordnung  vom  7.  November  1867.  (Bundes-Gesetzbl.
S.  125.)  §.  1.  Nr.  5.  im  ganzen  Bundesgebiete  eingeführte  Gesetz,  betreffend
die  Unterstützung  der  bedürftigen  Familien  zum  Dienste  einberufener  Reserveund
  Landwehrmannschaften,  vom  27.  Februar  1850.  findet  auch  auf  die  bedürftigen
Familien  der  zum  Dienste  einberufenen  Mannschaften  der  Ersatzreserve  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  April  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

 

(Nr.  79.)
        <pb n="47" />
        —  39  —

(Nr.  79.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Zollparlaments.  Vom  13.  April  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  etc.

verordnen,  auf  Grund  der  nach  dem  Vertrage  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867.  Uns  zustehenden
Präsidial-Befugniß,  was  folgt:

Das  Zollparlament  wird  berufen,  am  27.  d.  M.  in  Berlin  zusammenzutreten
  und  beauftragen  Wir  den  Vorsitzenden  des  Bundesrathes  des  Deutschen
Zollvereins  mit  den  zu  diesem  Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  April  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

(Nr.  80.)
        <pb n="48" />
        —  40  —

(Nr.  80.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  am  25.  März  d.  J.  dem  an  Allerhöchstihrem  Hofe  beglaubigten  Königlich
Spanischen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten,  Munister,  Don
Miguel  Tenorio  de  Castilla)  eine  Privataudienz  zu  ertheilen,  und  aus  dessen
Händen  ein  Schreiben  Ihrer  Majestät  der  Königin  von  Spanien  entgegenzunehmen,
wodurch  derselbe  in  der  gedachten  Eigenschaft  zugleich  beim  Norddeutschen  Bunde
beglaubigt  worden  ist.

 

(Nr.  81.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
eruht,  am  25.  März  d.  J.  dem  an  Allerhöchstihrem  Hofe  beglaubigten  Königlich
Portugiesischen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,  Dom
Luiz  Victorio  de  Noronha,  eine  Privataudienz  zu  ertheilen,  und  aus  dessen
Händen  ein  Schreiben  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Portugal.  ertgegen.
zunehmen,  wodurch  derselbe  in  der  gedachten  Eigenschaft  zugleich  beim  Norddeutschen
  Bunde  beglaubigt  worden  ist.



 

(Nr.  82.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes  den  bisherigen  Königlich  Preußischen  Konsul  F.  W.  Hepner
zu  Amsterdam  zum  Generalkonsul,  sowie  die  bisherigen  Preußischen  Konsuln
J.  W.  Bunge  zu  Rotterdam  und  L.  de  Groof  zu  Blissingen,  ferner  die

Kaufleute  A.  Bauer  zu  Batavia  und  L.  v.  Abercron  zu  Makassar  (Insel
Celebes)  zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  83.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes  die  bisherigen  Königlich  Preußischen  Konsuln  Günther
in  Antwerpen,  Neuhaus  in  Brüssel,  Prayon  de  Pauw  in  Gent  und  Bach
in  Ostende  zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  in  den  gedachten  Plätzen  zu
ernennen  geruht.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="49" />
        —  41  —

Bundes-  Gesetblatt

Norddeutschen  Bundes.
No. 8.

 

 

 

(Nr.  84.)  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg  und
Baden.  Vom  23.  November  1867.  ·

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern,  Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg
  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden,  von  dem  Wunsche
geleitet,  die  gegenseitigen  postalischen  Beziehungen  im  Hinblick  auf  die  eingetretenen
veränderten  Verhältnisse  neu  zu  regeln  und  zugleich  umfassende  Erleichterungen
für  den  Deutschen  Postverkehr  herbeizuführen,  haben  den  Abschluß  eines  Postvertrages
  beschlossen  und  für  diesen  Zweck  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  General-Postdirektor  Richard  v.  Philipsborn,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Postrath  Heinrich  Stephan

und
Allerhöchstihren  Geheimen  Postrath  Adolph  Heldberg;

Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchstihren  Ministerialrath  Michael    v.  Suttner
und
Allerhöchstihren  General-Direktionsrath  Joseph  Baumann;

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:

Allerhöchstihren  Kammerherrn,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  an  dem  Königlich  Preußischen  Hofe,
Geheimen  Legationsrath  Freiherrn  Carl  v.  Spitzemberg

und

Allerhöchstihren  Postrath  August  Hofacker,  .
Bundes-Gesetzbl.  1868.  9  Seine

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  April  1868.
        <pb n="50" />
        —  42  —
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:

Allerhöchstihren  Direktor  der  Großherzoglichen  Verkehrsanstalten,
Geheimen  Rath  Hermann  Zimmer,

welche  auf  Grund  ihrer  Vollmachten  sich  über  die  nachstehenden  Artikel  geeinigt

haben.
I.  Grundsätzliche  Bestimmungen.
Artikel  1.
.Anwendbarkeit des Vertrages.      Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  erstrecken  sich:

    a)  auf  die  Briefpost-  und  Fahrpostsendungen,  welche  dem  Verkehr  der  Gebiete
  zweier  oder  mehrerer  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  unter
einander  angehören:  Wechselverkehr,

b)  auf  die  Briefpost-  und  Fahrpostsendungen,  welche  im  Verkehr  der  vertragschließenden
  Gebiete  mit  fremden  Staaten,  oder  fremder  Staaten  unter
sich  vorkommen,  insofern  bei  diesem  Verkehr  die  Gebiete  von  mindestens  zweien
der  Hohen  Vertragstheilnehmer  berührt  werden:  Durchgangsverkehr.  

Der  Postverkehr  mit  dem  Kaiserthum  Oesterreich  und  mit  dem  Großherzogthum
  Luxemburg  wird  als  zum  Wechselverkehr  gehörig  angesehen.

Die  Bestimmungen  über  den  inneren  Briefpost-  und  Fahrpostverkehr
bleiben  den  einzelnen  Vertragstheilnehmern  überlassen.

Artikel  2.

Austausch  der Postsachen.  Zwischen  den  Postverwaltungen  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  soll
  ein  geregelter  Austausch  der  im  Wechselverkehr  wie  im  Durchgangsverkehr  vorkommenden
  Briefpost-  und  Fahrpostsendungen  stattfinden.

Die  Verwaltungen  machen  sich  gegenseitig  verbindlich,  für  möglichst  schleunige
  Beförderung  der  ihnen  zugeführten  Briefpost-  und  Fahrpostsendungen  Sorge
zu  tragen.  Insbesondere  sollen  für  Beförderung  der  Briefpostsendungen  jederzeit
die  schnellsten  sich  darbietenden  Routen  benutzt  werden.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile  werden  dafür  Sorge  tragen,  daß  den
Postverwaltungen  die  ungehinderte  Benutzung  der  Eisenbahnen,  Dampfschiffe  und
ähnlicher  Transportmittel  überall  für  die  Beförderung  der  Postsendungen  thunlichst
gesichert  werde.

Zwischen  welchen  Postanstalten  und  Eisenbahn-Postbüreaus  direkte  Briefoder
  Frachtkartenschlüsse  Behufs  des  geregelten  Austausches  der  Sendungen  zu
unterhalten  sind,  bleibt  der  nach  Maaßgabe  des  veränderlichen  Bedürfnisses  zu
treffenden  jedesmaligen  Verständigung  der  betheiligten  Postverwaltungen  vorbehalten.

Artikel  3.

Transitrecht.  Jede  Verwaltung  ist  berechtigt,  die  Sendungen  des  Wechselverkehrs  über
das
        <pb n="51" />
        —  43  —

das  Gebiet  einer  anderen  Verwaltung  in  geschlossenen  Brief-  und  Fahrpostpacketen
oder  Brief-  und  Fahrpostbeuteln,  bei  geringerem  Umfange  des  Verkehrs  auch
stückweise,  zu  versenden.  Dasselbe  Recht  wird  für  die  Sendungen  des  Durchgangsverkehrs
  gegenseitig  insoweit  eingeräumt,  als  dieselben,  nachdem  sie  vom
Auslande  eingegangen,  oder  bevor  sie  an  dasselbe  auszuliefern  sind,  noch  über  zwischenliegende
  Gebiete  der  Vertragstheilnehmer  Beförderung  zu  erhalten  haben.

Für  den  Transit  über  die  Grenzgebiete  sind  die  Bestimmungen  des  Artikels
  54.  maaßgebend.

Artikel   4.            4.             4            .                                   Aufhebung   der  Transitgebühren 

Die  Verwaltungen  der  Gebiete,  über  welche  die  im  vorhergehenden  Arti.  Aufhebung   der Transitgebühren 
kel  3.  erwähnte  Beförderung  der  Sendungen  in  geschlossenen  Posten  oder  stück-    
weise  stattfindet,  haben,  soweit  es  sich  lediglich  um  Briefpostsendungen  handelt,  
eine  Gebühr  nicht  zu  beziehen,  vielmehr  stellen  die  sämmtlichen  Vertragstheilnehmer
die  Routen  ihrer  Postgebiete  einander  für  den  gedachten  Transit  unentgeltlich  zur
Verfügung.  Ein  Gleiches  gilt  für  den  Transit  von  Briespostsendungen,  welche
dem  inneren  Verkehr  eines  der  Gebiete  der  Hohen  vertragschließenden  Theile
angehören.

Sollten  jedoch  im  einzelnen  Falle  einer  Postverwaltung  auf  ihrem  Gebiete
lediglich  aus  der  Beförderung  der  Briefpostsendungen  einer  anderen  Verwaltung
besondere  Kosten  erwachsen,  so  werden  dieselben,  auf  Verlangen  und  Nachweis,
von  derjenigen  Verwaltung  erstattet  werden,  welche  die  Beförderung  in  Anspruch
genommen  hat.  Dieses  Verlangen  muß,  sofern  es  sich  für  jenen  Zweck  um
dauernde  besondere  Einrichtungen  handelt,  thunlichst  vor  Ausführung  derselben
an  die  betreffende  Verwaltung  mitgetheilt  werden.  Unter  demselben  Vorbehalt
der  Erstattung  der  Kosten  wird  dem  etwaigen  Ersuchen  einer  Verwaltung  um
Einrichtung  eines  Postkurses  zur  Beförderung  ihrer  Briefpostsendungen  im
Gebiet  einer  anderen  Verwaltung  entsprochen  werden.

Artikel   5.                                                       Ueberführung der Posttransitporte auf der Grenzen

Bei  den  Verabredungen,  welche  hinsichtlich  der  Beförderung  der  Post-  ueberführung
transporte  auf  den  gegenseitigen  Grenzstrecken  zu  treffen  sind,  soll,  soweit  nicht    
nach  Maaßgabe  bestehender  besonderer  Einrichtungen  und  lokaler  Verhältnisse  vor  auf  den
andere  Festsetzungen  angemessen  erscheinen,  im  Allgemeinen  von  dem  Grundsatz  Grenzen.
ausgegangen  werden,  daß  eine  jede  Verwaltung  für  die  Beförderung  der  Postsendungen
  aus  ihrem  Gebiet  bis  zur  gegenüberliegenden  Grenzpoststation  des
benachbarten  Gebiets  zu  sorgen  hat.

Jeder  Postanstalt  fallen  die  Gebühren  von  den  Reisenden  und  das  Ueberfrachtporto
  insoweit  zu,  als  sie  die  Kosten  der  Beförderung  trägt.  Sie  berechnet
das  Personengeld  nach  ihrem  eigenen  Tarif  und  bestimmt  das  Freigewicht  für
ihre  Bezugsstrecke.

Hinsichtlich  der  Ueberführung  der  Eisenbahn-Posttransporte  auf  den  Grenzen
sind  die  Bestimmungen  der  besonderen  Staatsverträge  beziehungsweise  Spezialvereinbarungen
  maaßgebend.  

9                                                         Art
        <pb n="52" />
        —  44  —

Artikel  6.
Entfernungsmaaß  
Die  Entfernungen  im  Verkehr  zwischen  den  einzelnen  Postgebieten  werden
  ausschließlich  nach  geographischen  Meilen,  zu  funfzehn  auf  Einen  Aequatorsgrad

bestimmt.

  Behufs  Ermittelung  der  dem  Tarif  zu  Grunde  zu  legenden  Entfernungen
wird  das  gesammte  Postgebiet  der  vier  Vertragsmitglieder  in  quadratische  Taxfelder
  von  zwei  geographischen  Meilen  Seitenlänge  eingetheilt.  Der  direkte  Abstand
des  Diagonalkreuzpunktes  des  einen  Quadrats  von  dem  des  anderen  Quadrats
bildet  die  Entfernung,  welche  für  die  Taxirung  der  Sendungen  von  den  Postanstalten
  des  einen  nach  denen  des  anderen  Quadrats  maaßgebend  ist.  Die  von
Quadratseiten  durchschnittenen  Postorte  werden  dem  östlich,  südlich  oder  südöstlich
angrenzenden  Quadrate  zugezählt.

Bruchmeilen  bleiben  unberücksichtigt.

Artikel  7.

Gewicht.  
Für  die  Gewichtsbestimmungen  beim  Postverkehr  ist  bis  auf  Weiteres  als
Gewichtseinheit  das  Jollpfund  mit  der  Eintheilung  in  30  Loth  und  der  Unterabtheilung
  des  Lothes  in  Zehntel  maaßgebend.

Artikel  8.
Münzwährung.  
Die  Zutaxirung,  Vergütung  und  Abrechnung  erfolgt:
a)  bei  der  Briefpost:

im  gegenseitigen  Verkehre  derjenigen  Gebiete,  woselbst  verschiedene
Münzwährungen  bestehen,  ausschließlich  in  der  Thalerwährung

mit  Eintheilung  des  Thalers  in  30  Silbergroschen  und  des  Silbergroschens
  in  12  Pfennige,

im  gegenseitigen  Verkehre  derjenigen  Gebiete,  woselbst  lediglich  die
Süddeutsche  Münzwährung  besteht,  in  dieser  Währung

b)  bei  der  Fahrpost:

in  der  Landesmünze  derjenigen  Postbehörde,  welche  die  Porto-  etc.

Beträge  einzuziehen  hat.

Die  Zahlung  der  Beträge  aus  den  vierteljährlichen  Abrechnungen  zwischen
den  Postverwaltungen  geschieht  in  der  Landesmünze  derjenigen  Postverwaltung,
welche  eine  Herauszahlung  zu  empfangen  hat.

Artikel  9.

Aeußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen.  
      In  Bezug  auf  die  äußere  Beschaffenheit  und  Behandlung  der  Postsenschaffen
    dungen  bei  der  Auf-  und  Abgabe  und  bei  der  Weiterspedition  gelten  die  zwischen
Beha    den  Postverwaltungen  zu  verabredenden  besonderen  Reglements  und  Instruktionen,
Pestse   beziehungsweise  die  Festsetzungen  der  Verträge  mit  auswärtigen  Staaten.

So.
        <pb n="53" />
        —  45  —

Soweit  in  diesen  Reglements,  Instruktionen  und  Verträgen  besondere  Bestimmungen
  nicht  getroffen  sind,  finden  die  für  den  inneren  Verkehr  bestehenden
Vorschriften  der  einzelnen  Postverwaltungen  Anwendung.

Artikel  10.
Zur  Briefpost  gehören:                                                       Eintheilung  der Postsendungen


Briefe  ohne  deklarirten  Werth,  
Drucksachen,
Waarenproben,
Postanweisungen,  und
Zeitungen.

Das  Gewicht  der  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben  darf  15  Loth
nicht  überschreiten.  Wegen  der  portofreien  Gegenstände  und  der  Sendungen  vom
Auslande  sind  die  Bestimmungen  in  den  Artikeln  26.  und  50.  maaßgebend.

Zur  Fahrpost  gehören:
Packete  mit  und  ohne  Werthsdeklaration,
Briefe  mit  deklarirtem  Werth,  und
Briefe  mit  Postvorschüssen.

II.  Briefpost.

Artikel  11.                                                                                                               Briefporto                                                   
Das  Briefporto  beträgt  im  Wechselverkehr  auf  alle  Entfernungen:  

a)  für  den  gewöhnlichen  frankirten  Brief  bis  zum  Gewicht  von  einem
Zollloth  einschließlich:  1  Silbergroschen  oder  in  den  Gebieten  mit  der
Guldenwährung  3  Kreuzer,  bei  größerem  Gewicht:  2  Silbergroschen  oder
7  Kreuzer;

b)  für  den  gewöhnlichen  unfrankirten  Brief  bis  zum  Gewicht  von  einem
Zollloth  einschließlich:  2  Silbergroschen  oder  7  Kreuzer;  bei  größerem
Gewicht:  3  Silbergroschen  oder  11  Kreuzer.

Artikel  12.                                                                                           Freimarken und Franko-Couverts

Die  Postanstalten  haben,  nach  näherer  Anordnung  der  einzelnen  Verwal-  
tungen,  Freimarken  zur  Frankirung  der  Postsendungen  für  das  Publikum  bereit    
zu  halten  und  zu  demselben  Betrage  abzulassen,  welcher  durch  den  Frankostempel  
bezeichnet  ist.  ·

  Es  beibt  der  Entschließung  der  Postverwaltungen  überlassen,  den  Postanstalten
  auch  den  Verkauf  von  Franko-Couverts  aufzutragen,  und,  außer  dem
durch  den  Frankostempel  bezeichneten  Werthbetrage,  eine  den  Herstellungskosten
der  Couverts  entsprechende  Entschädigung  einzuheben.  
Art.
        <pb n="54" />
        —  46  —
Artikel  13.

Unzureichende   
Die  mit  Freimarken  oder  Franko-Couverts  unzureichend  frankirten  Briefe
Frankirung.  unterliegen  der  Taxe  für  unfrankirte  Briefe,  jedoch  unter  Anrechnung  des  Werths
der  verwendeten  Freimarken  oder  Franko-Couverts.
Die  Verweigerung  der  Nachzahlung  des  Portos  gilt  für  eine  Verweigerung
  der  Annahme  der  Sendung.

Artikel  14.

FrankirungmitFreimarken oder Franko-Couverts einer anderren Verwaltung   
  Andere  Freimarken  oder  Franko-Couverts  als  diejenigen  des  Postgebiets,  in
mit  Freimarken  welchem  die  Auflieferung  der  zu  frankirenden  Sendung  stattfindet,  sind  ungültig.
    Sendungen,  welche  mit  Marken  oder  Couverts  eines  anderen  Postgebiets  versehen
    zur  Auflieferung  gelangen,  werden  als  unfrankirt  behandelt,  und  die  Marken  oder
  Couvertstempel  als  ungültig  bezeichnet.

Sind  aber  dergleichen  Sendungen  des  Wechselverkehrs  nach  demjenigen
Gebiet  bestimmt,  welchem  die  Marken  oder  Couverts  angehören,  so  zieht  die
empfangende  Postanstalt  von  dem  Adressaten  nur  das  nach  Abzug  des  Werths
der  Marken  oder  des  Couvertstempels  verbleibende  Porto  ein,  oder  vergütet  auf

sonstige  Weise  dem  Adressaten  den  Betrag  der  unrichtig  verwendeten  Werthzeichen.

Artikel  15.

Drucksachen.  
Für  Drucksachen  wird  im  Falle  der  Vorausbezahlung  und  wenn  sie,  ihrer
Beschaffenheit  nach,  den  reglementarischen  Bestimmungen  entsprechen,  ohne  Unterschied
  der  Entfernung,  der  Einheitssatz  von  1  Silbergroschen  beziehungsweise
1  Kreuzer  für  je  2  Loth  oder  einen  Bruchtheil  davon  erhoben.

Für  Drucksachen,  welche  unfrankirt  oder  unzureichend  frankirt  zur  Absendung
  gelangen,  oder  den  reglementarischen  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  sonst
aber  zur  Versendung  mit  der  Briefpost  sich  eignen,  wird  das  Briefporto  wie  für
unfrankirte  Briefe  erhoben,  jedoch  unter  Anrechnung  des  Werths  der  verwendeten
Freimarken.

Rücksichtlich  der  Auslegung  der  reglementarischen  Vorschriften  über  Drucksachen
  ist,  insoweit  es  sich  nicht  um  unzweifelhafte  Versehen  handelt,  jederzeit  die
Ansicht  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  maaßgebend.

Artikel  16.
Waarenproben (Waarenmuster)  
Die  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Artikels  15.  finden  auch  Anwen-
  dung  auf  die  mit  der  Post  zu  versendenden  Waarenproben  (Waarenmuster).
  Werden  Waarenproben  mit  Drucksachen  zusammengepackt,  so  kommt  ebenfalls

  die  im  Artikel  15.  festgesetzte  Taxe  nach  Maaßgabe  des  Gesammtgewichts
der  Sendung  zur  Anwendung.

Artikel  17.

Rekommandation.  
Es  ist  gestattet,  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben  unter  Rekomtion.
  mandation  abzusenden.
In
        <pb n="55" />
        —  47  —

In  solchem  Falle  ist,  außer  dem  Porto,  eine  Rekommandationsgebühr
von  2  Silbergroschen  oder  7  Kreuzern  zu  entrichten.  Dieselbe  wird  jederzeit
zugleich  mit  dem  Porto  eingehoben.

Dem  Absender  einer  rekommandirten  Sendung  wird  auf  Verlangen  eine
Empfangsbescheinigung  des  Adressaten  (Rückschein,  Retour-Recepisse)  durch  die
Postanstalt  beschafft.  Hierfür  wird  eine  weitere  Gebühr  von  2  Silbergroschen
oder  7  Kreuzern  erhoben,  welche  der  Absender  bei  der  Einlieferung  zu  entrichten
  hat.

Artikel   18.                                                                                       Ersatzleistung für rekommandirte Sendungen

Für  eine  abhanden  gekommene  rekommandirte  Sendung  wird,  mit  Aus-  Ersatzleistung
nahme  eines  durch  die  eigene  Fahrlässigkeit  des  Absenders,  durch  Krieg,  durch  für  
unabwendbare  Folgen  von  Naturereignissen  oder  durch  die  natürliche  Beschaffen-  dirte  Sendunheit
  der  Sendung  herbeigeführten  Verlustes,  dem  Absender  eine  Entschädigung  
von  14  Thalern  oder  24  Gulden  geleistet.

Für  die  Beschädigung  einer  rekommandirten  Sendung,  sowie  für  den
durch  verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung  einer  rekommandirten  Sendung
entstandenen  Schaden  wird  Seitens  der  Post  kein  Ersatz  geleistet.

Den  rekommandirten  Sendungen  werden  in  Betreff  der  Ersatzleistung  die
zur  Beförderung  durch  Estafette  eingelieferten  Sendungen  gleichgestellt.

Dem  Absender  gegenüber  liegt  die  Ersatzpflicht  derjenigen  Postverwaltung
ob,  welcher  die  Postanstalt  der  Aufgabe  angehört.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  an  die  Post  erlischt  mit  Ablauf  von
sechs  Monaten,  vom  Tage  der  Einlieferung  der  Sendung  an  gerechnet.  Die
Verjährung  wird  durch  Anbringung  der  Reklamation  bei  derjenigen  Postverwaltung
  unterbrochen,  welcher  die  Postanstalt  der  Aufgabe  angehört.  Ergeht
hierauf  eine  abschlägige  Bescheidung,  so  beginnt  vom  Empfange  derselben  eine
neue  Verjährungsfrist  von  sechs  Monaten,  welche  durch  eine  Reklamation  gegen
jenen  Bescheid  nicht  unterbrochen  wird.

Der  Ersatzanspruch  kann  auch  von  dem  Adressaten  in  denjenigen  Fällen
erhoben  werden,  in  welchen  der  Absender  nicht  zu  ermitteln  ist,  oder  die  Verfolgung
  seines  Anspruchs  dem  Adressaten  zuweist.

Wenn  eine  Postverwaltung  für  eine  erweislich  nicht  in  ihrem  Bezirk  verloren

  gegangene  rekommandirte  Sendung  dem  Absender  Ersatz  geleistet  hat,  so
ist  sie  von  derjenigen  Verwaltung  unverzögert  zu  entschädigen,  welche  die  Sendung
von  ihr  übernommen  hat.  Diese  letztere  Verwaltung  ist  befugt,  in  gleicher  Weise
ihren  Regreß  gegen  die  nächstfolgende  Verwaltung  zu  nehmen.  Den  Schaden
trägt  schließlich  diejenige  Verwaltung,  welche  weder  die  richtige  Bestellung,  noch
die  Ueberlieferung  an  eine  andere  Postverwaltung  nachweisen  kann.
  Für  den  Verlust  einer  in  einem  Transit-Briefpackete  befindlichen  rekommandirten
  Sendung  hat  die  transitgebende  Verwaltung  nur  in  dem  Falle  zu  haften,
wenn  das  ganze  Briefpacket  während  der  Beförderung  in  dem  Transitgebiete
abhanden  gekommen  ist,  oder  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  die  rekommandirte
Sendung  während  der  Beförderung  im  Transitgebiete  in  Verlust  gerathen  ist.

Für  Verluste  rekommandirter  Sendungen,  welche  auf  dem  Transport  durch

eine  auswärtige  Beförderungsanstalt  eintreten,  findet,  insoweit  nicht  in  Folge
be-
        <pb n="56" />
        Postanweisungen.


Expreßbestellung.


–—  48  —

besonderer  Verträge  eine  Verbindlichkeit  zur  Ersatzleistung  besteht,  ein  Ersatzanspruch,
  den  Postverwaltungen  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  gegenüber,
nicht  statt.  Ist  jedoch  in  diesem  Falle  die  Einlieferung  innerhalb  eines  Postgebiets
  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  erfolgt,  und  will  der  Absender  seine
Ansprüche  gegen  die  auswärtige  Transportanstalt  geltend  machen,  so  hat  die
Postverwaltung,  von  welcher  die  Sendung  unmittelbar  dem  Auslande  zugeführt
worden  ist,  ihm  Beistand  zu  leisten.

Ein  Ersatzanspruch  für  nicht  rekommandirte  Sendungen  findet  gegenüber
den  Postverwaltungen  nicht  statt.

Artikel  19.                                                                              Postanweisungen. 

Im  Wechselverkehr  der  Postgebiete  der  Hohen  vertragschließenden  Theile
können  durch  die  Briefpost  Zahlungen  bis  zum  Betrage  von  50  Thalern  oder
87  Gulden  einschließlich  im  Wege  des  Postanweisungs-Verfahrens  vermittelt
  werden.

Die  Gebühr  beträgt  für  Zahlungen

bis  zum  Betrage  von  25  Thalern  oder  43  Gulden:
2  Silbergroschen  oder  7   Kreuzer,
im  Betrage  über  25  Thaler  bis  50  Thaler  oder
über    Gulden  bis    Gulden:
4  Silbergroschen  oder  14  Kreuzer.

Der  an  dem  Postanweisungs-Formular  befindliche  Coupon  kann  vom
Absender  mit  schriftlichen  Mittheilungen  jeder  Art  versehen  werden,  ohne  daß
eine  weitere  Erhebung  stattfindet.

Die  Gebühr  ist  bei  der  Aufgabe-Postanstalt  zu  entrichten.

Auf  Postanweisungen  eingezahlte  Beträge  können  auf  Verlangen  des  Absenders
  durch  die  Postanstalt  am  Aufgabeorte  auf  telegraphischem  Wege  der
Postanstalt  am  Bestimmungsorte  zur  Auszahlung  überwiesen  werden.  In  diesem
Falle  hat  der  Absender,  neben  der  Postanweisungsgebühr  und  neben  der  Gebühr
  für  das  Telegramm,  die  Expreßbestellgebühr  für  Besorgung  der  Depesche
im  Aufgabeorte  vom  Postbüreau  bis  zur  Telegraphenstation,  wenn  letztere  sich
nicht  im  Postgebäude  mit  befindet,  nach  dem  am  Aufgabeorte  üblichen  Satze  zu
Gunsten  der  Aufgabe-Postanstalt  zu  entrichten.  Sofern  die  Anweisung  nicht
poste  restante  adressirt  ist,  sind  für  die  Abtragung  des  Postanweisungs-Telegramms
  an  den  Adressaten,  welche  von  der  Auszahlungs-Postanstalt  Postanstalt  durch
einen  Expressen  erfolgt,  die  für  die  expresse  Bestellung  von  Briefpostsendungen
festgesetzten  Gebühren  (Artikel  20.)  einzuziehen.

Für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge  wird  in  demselben  Umfange
  Garantie  geleistet,  wie  für  Sendungen  mit  Werthsdeklaration  (Art.  48.).

Artikel  20.                                                                                                Expreßbestellung20.                                                                                               Expreßbestellung20.                                                                       Expreßbestellung 

Briefpostgegenstände,  auf  deren  Adresse  der  Absender  das  schriftliche  Verlan-
        <pb n="57" />
        —  49  —

langen  ausgedrückt  hat,  daß  sie  durch  einen  Expressen  zu  bestellen  sind,  müssen
von  den  Postanstalten  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Adressaten  durch  einen  besonderen
  Boten  zugestellt  werden.

Eine  Rekommandation  der  Expreßsendungen  ist  nicht  erforderlich.

Für  Expreß-Briefpostsendungen  nach  dem  Ortsbestellbezirke  der  Bestimmungs-Postanstalt
  ist  die  Expreßbestellgebühr  nach  dem  Satze  von  24  Silbergroschen  oder
9  Kreuzern  zu  erheben.

Die  Entrichtung  dieser  Gebühr  kann  vom  Absender  erfolgen,  oder  dem
Adressaten  überlassen  werden.

Für  Expreß-Briefpostsendungen  nach  dem  Landbestellbezirke  gilt  als  Regel,
daß  die  Expreßbestellgebühr  von  dem  Adressaten  zu  entrichten  ist,  und  zwar  mit
dem  Betrage,  welcher  dem  Boten  für  die  Ausführung  der  Expreßbestellung  nach
dem  ortsüblichen  Satze  vergütet  wird.

Insofern  der  Expreßbote  Geldbeträge  zu  Postanweisungen  mit  zu  überbringen
  hat,  soll  die  Expreßgebühr  das  Dobpellte  des  Satzes  für  die  Expreßbestellung
  gewöhnlicher  Briefpostsendungen  betragen.

Die  Expreßgebühr  wird  stets  von  der  Postanstalt  des  Bestimmungsorts

bezogen.
Artikel  21.                                                                                                    Nachzusendende Briefpostgegenstände21.                                                                                                       Nachzusendende Briefpostgegenstände 

Für  Briefpostgegenstände,  welche  dem  Adressaten  an  einen  anderen  als  den  Nachzusendende
auf  der  Adresse  ursprünglich  bezeichneten  Bestimmungsort  nachgesendet  werden  Briefpostgegensollen,
  findet  aus  Anlaß  dieser  Nachsendung  ein  weiterer  Portoansatz  nicht  statt.

Wenn  die  Nachsendung  nach  dem  Gebiet  des  Aufgabeorts  erfolgt,  so  wird
bei  unfrankirten  Briefen  von  der  Postanstalt,  welche  die  Nachsendung  bewirkt,
das  Porto  in  demselben  Betrage  und  in  derselben  Münzwährung  angerechnet,
wie  dasselbe  von  der  Postverwaltung  des  Aufgabegebiets  angesetzt  worden  war,
wogegen  diese  Postverwaltung  den  Portobetrag  nach  Maaßgabe  des  für  ihre
Wahrung  bestimmten  Satzes  erhebt.

Nachzusendende  rekommandirte  Briefpostgegenstände  werden  auch  bei  der
Nachsendung  als  rekommandirt  behandelt.  Eine  nochmalige  Erhebung  der  Rekommandationsgebühr
  findet  dabei  nicht  statt.

Wenn  Postanweisungen  des  inneren  Verkehrs  aus  Anlaß  von  Nachsendung
in  den  Wechselverkehr  übergehen,  so  unterliegen  dieselben  einer  Nachtaxe  in  dem
Betrage,  welcher  an  der  für  den  Wechselverkehr  festgesetzten  Postanweisungsgebühr
nach  Abzug  der  für  den  inneren  Verkehr  bereits  erhobenen  Gebühr  noch  fehlt.

Der  Betrag  wird  gleich  dem  Briefporto  durch  Zutaxirung  eingezogen.

Artikel  22.                                                                                                   Unbestellbare Briefpostgegenstände  

Für  die  Rücksendung  unbestellbarer  Briespostgzegenstände  wird  ein  beson-  Unbestellbare
deres  Porto  nicht  angesetzt.  Waren  dieselben  unfrankirt,  so  wird  von  der  Post-  
anstalt,  welche  die  Rücksendung  bewirkt,  das  für  den  Hinweg  angesetzt  gewesene  1de
Porto  in  demselben  Betrage  und  in  derselben  Währung  zurückgerechnet,  wie  dasselbe

  ursprünglich  angerechnet  war,  wogegen  die  Postverwaltung  des  Aufgabegebiets

  den  Portoebeirag  nach  Maaßgabe  des  für  ihre  Währung  bestimmten

Satzes  erhebt.
Bundes-Gesetzbl.  1868.  10                                                                                                                   Der
        <pb n="58" />
        Der  Betrag  unbestellbarer  Postanweisungen  wird  dem  Absender,  sobald
derselbe  zu  ermitteln  ist,  zurückgezahlt.  Eine  Rückerstattung  der  Gebühr  findet
nicht  statt.

Artikel  23.                                                                                                      

Portobezug.  Jede  Postverwaltung  hat  das  Porto  und  die  Rekommandationsgebühr
für  alle  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben  zu  beziehen,  welche  bei  ihren
Postanstalten  eingeliefert  werden.

Die  Gebühr  für  Postanweisungen  wird  zwischen  der  Postverwaltung  des
Aufgabegebiets  und  der  Postverwaltung  des  Bestimmungslandes  halbscheidlich
getheilt.  Bei  nachzusendenden  Postanweisungen,  welche  ursprünglich  dem  inneren
Verkehr  angehörten,  ist  die  ursprünglich  erhobene  Gebühr  mit  zur  Theilung
heranzuziehen.

Es  bleibt  der  Verständigung  unter  den  Postverwaltungen  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  vorbehalten,  den  Modus  des  Portobezuges  nach  Maaßgabe
  der  sich  ergebenden  Erfahrungen  in  der  Weise  zu  regeln,  daß  eine  jede  Verwaltung
  diejenigen  Porto=  oder  Frankobeträge  zu  beziehen  hat,  welche  bei  ihren
Postanstalten  eingehoben  werden.

Artikel  24.                                                                                                              

Laufschreiben.  Für  Laufschreiben,    die  von  Privatpersonen  veranlaßt  werden,  ist  eine  Gebühr
  von  2  Silbergroschen  oder  7  Kreuzern  zu  erheben,  welche  die  Postverwaltung
  bezieht,  deren  Gebiet  die  Aufgabe-Postannstalt  angehört.  Ergiebt  sich,  daß
die  Reklamation  durch  Verschulden  der  Post  herbeigeführt  ist,  so  findet  die
Rückzahlung  der  Gebühr  statt.    .  ·

Artikel  25.                                                                      Ausschließung von Nebengebühren 

Ausschließung  Außer  den  in  vorstehenden  Artikeln  vereinbarten  Taxen  und  Gebühren

    dürfen  weder  für  die  Bestellung  der  Briefe,  Drucksachen,  Waarenproben  und

  Postanweisungen  im  Ortsbestellbezirk  der  Postanstalt,  noch  für  die  Ertheilung
von  Einlieferungsscheinen  und  die  Verabfolgung  von  Postanweisungs-Formularen
Gebühren  erhoben  werden.

Artikel  26.                                                                          Bestimmungen über die Portofreiheit

Bestimmun-  Die  Korrespondenz  sämmtlicher  Mitglieder  der  Regentenfamilien  in  den
      Gebieten  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  wird  ohne  Beschränkung  auf  ein
  bestimmtes  Gewicht  portofrei  befördert.

Ferner  werden  bis  zum  Gewicht  von  1  Pfund  einschließlich  gegenseitig
portofrei  befördert:  die  Korrespondenzen  in  reinen  Staatsdienstangelegenheiten
von  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Behörden  des  einen  Postgebiets  mit
solchen  Behörden  eines  anderen,  wenn  sie  in  der  Weise  beschaffen  sind,  wie
es  in  dem  Aufgabegebiet  für  die  Berechtigung  zur  Portofreiheit  vorgeschrieben
ist.  Den  Staats-  und  anderen  öffentlichen  Behörden  sind  in  dieser  Hinsicht  jene
alleinstehenden  Beamten,  welche  eine  Behörde  repräsentiren,  gleichgestellt.  

                                                                                                                                                             Die
        <pb n="59" />
        —  51  —

Die  Korrespondenz  der  Gesandten  an  ihre  Regierungen  ist  portopflichtig.

Der  gesammte  amtliche  Schriftwechsel  in  den  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten
  zwischen  den  Behörden  und  Beamten  der  Vereinsstaaten  im  ganzen
Umfange  des  Zollvereins  wird  portofrei  befördert,  zur  Begründung  dieser
Portofreiheit  muß  die  Korrespondenz  der  gedachten  Art  mit  der  äußeren  Bezeichnung
  ,,Zollvereinssache" versehen  werden.

Für  Postanweisungen  findet  eine  Portofreiheit  in  der  Regel  nicht  Anwendung.
  Nur  in  den  Fällen,  in  welchen  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  über
die  Portofreiheiten  bei  der  Fahrpost  (Artikel  47.)  Geldsendungen  portofrei  zu
befördern  sind,  kann  die  Zahlung  auch  im  Wege  der  Postanweisung  unentgeltlich
vermittelt  werden.

Die  bei  der  Absendung  Seitens  der  Postverwaltung  des  Aufgabegebiets
als  portofreie  Korrespondenz  bezeichneten  und  als  solche  behandelten  Sendungen
werden  am  Bestimmungsorte  ohne  Portoansatz  ausgeliefert.

Artikel  27.                                                                                                                              Zeitungsdebit
Die  Postanstalten  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  besorgen  die  An-  
nahme  der  Abonnements  und  die  Ausführung  der  Bestellungen  auf  Zeitungen

und  Zeitschriften,  sowie  deren  Versendung  und  Abgabe  an  die  Abonnenten.
Eine  unentgeltliche  Vertheilung  von  Probenummern  findet  nicht  statt.

Artikel  28.                                                                                                            Betrag der Zeitungsprovision

Die  Gebühr  für  den  Debit  der  Zeitungen  und  Zeitschriften  beträgt  25  Pro-    

zent  des  Preises,  zu  welchem  die  versendende  Postanstalt  die  Zeitung  von  dem  
Verleger  empfängt  (Nettoeinkaufspreis).  Bei  Zeitungen,  welche  seltener  als  
monatlich  vier  Mal  erscheinen,  wird  die  Zeitungsprovision  auf  12  Prozent  des
Nettoeinkaufspreises  ermäßigt.  In  allen  Fällen  ist  jedoch  mindestens  der  Betrag
von  4  Silbergroschen  oder  14  Kreuzern  jährlich  für  jede  abonnirte  Zeitung  oder
Zeitschrift  zu  erheben.  
Artikel  29.                                                                                                           Bezug der Zeitungsprovision

Die  Zeitungsprovision  wird  zwischen  der  bestellenden  und  der  absendenden    
Postanstalt  halbscheidlich  getheilt.  
Läßt  sich  der  Betrag  nicht  ganz  gleich  bis  auf  volle  Viertelgroschen  oder  

volle  Kreuzer  theilen,  so  verbleibt  der  größere  Betrag  der  absendenden  Postanstalt.

Artikel  30.                                                                                                                Abonnementsbedingungen

Bei  dem  Abonnement  sind  die  Verlagsbedingungen  zunächst  maaßgebend.  
In  der  Regel  kann  auf  einen  kürzeren  Zeitraum  als  ein  Vierteljahr  nicht  
abonnirt  werden.
Zeitungsbestellungen  auf  einen  längeren  Zeitraum  als  denjenigen,  welcher
in  der  Zeitungspreisliste  der  Postverwaltung  des  Verlagsgebiets  angegeben  ist,
sind  nicht  zulässig.
                                                                                                                10                                           Preis-
        <pb n="60" />
        Zeitungsbestellgeld.


Nachsendung
von  Zeitungen.

Portoberechnung.


—  52  —

Preisänderungen  für  das  nächste  Abonnement  sollen  nur  dann  Berücksichtigung
  finden,  wenn  solche  Seitens  des  Verlegers  mindestens  vier  Wochen  vor
dem  Beginn  des  Abonnements  der  Verlags-Postanstalt  angezeigt  werden.

Artikel  31.                                                                                                     Zeitungsbestellgeld

Die  im  Artikel  28.  festgesetzte  gemeinschaftliche  Zeitungsprovision  begreift
nicht  die  Gebühr  für  Ablieferung  der  Zeitschriften  in  die  Wohnungen  der  Abonnenten
  in  sich.  Die  Bestimmungen  über  das  zu  erhebende  Bestellgeld  bleiben
den  einzelnen  Verwaltungen  überlassen.

Artikel  32.                                                                                                 Nachsendung von Zeitungen

Verlangt  ein  Abonnent  die  Nachsendung  einer  Zeitung  an  einen  anderen
als  den  Ort,  für  welchen  er  die  Bestellung  gemacht  hat,  so  hat  die  Ueberweisung
der  Zeitung  an  den  anderweiten  Bestimmungsort  nach  der  Wahl  des  Abonnenten
von  der  Postanstalt  des  Bestellungs-  oder  von  der  Postanstalt  des  Verlagsorts
zu  erfolgen,  und  haben  die  betreffenden  Postanstalten  sich  hierüber  die  erforderliche
amtliche  Mittheilung  zu  machen.  Für  die  Ueberweisung  der  Zeitung  entrichtet
der  Besteller  bis  zum  Schlusse  der  Abonnementsperiode  zu  Gunsten  derjenigen
Postanstalt,  bei  welcher  die  Bestellung  durch  ihn  zuerst  erfolgt  ist,  sowie  derjenigen,
  welche  die  Zeitung  bei  der  Nachsendung  zu  distribuiren  hat,  eine  zwischen
beiden  gleichmäßig  zu  theilende  Gebühr  von  10  Silbergroschen  oder  35  Kreuzern.

Kommen  mehrmalige  Ueberweisungen  einer  Zeitung  aus  einem  Gebiet  in
das  andere  vor,  so  ist  die  Ueberweisungsgebühr  bei  jeder  solchen  Ueberweisung  in
Ansatz  zu  bringen.  Insofern  jedoch  die  Zeitung  wieder  nach  dem  Orte  überwiesen
wird,  wo  das  Abonnement  ursprünglich  stattgefunden  hat,  ist  für  die  desfallsige
Ueberweisung  eine  nochmalige  Gebühr  nicht  zu  erheben.

Wenn  die  Nachsendung  einer  bisher  durch  die  Post  noch  nicht  bezogenen,
sondern  von  einem  Abonnenten  direkt  beim  Verleger  bestellten  Zeitung  verlangt
wird,  so  ist  für  die  Nachsendung  die  Zeitungsprovision  nach  Maaßgabe  der
Bestimmungen  der  Artikel  28.  und  30.  vom  Absender  zu  entrichten.  Die  Theilung
  erfolgt  nach  Artikel  29.  halbscheidlich.

In  gleicher  Weise  werden  die  zwischen  den  Zeitungsredaktionen  zur  Versendung
  gelangenden  Tauschexemplare  behandelt.

III.  Fahrpost.

Artikel  33.                                                                                                                     Portoberechnung

Das  Porto  für  Fahrpostgegenstände  im  Wechselverkehr  wird  nach  der
geradlinigen  Entfernung  zwischen  Abgangs=  und  Bestimmungsort,  ohne  Rücksicht
auf  die  Grenzen  der  einzelnen  Gebiete  und  auf  die  Spedition,  in  Einer  Summe
berechnet.  Bezüglich  der  Feststellung  der  Entfernungen  sind  die  Bestimmungen
im  Artikel  6.  maaßgebend.  

                                                                                                                                                                   Für
        <pb n="61" />
        —  53  —

Für  jede  Fahrpostsendung  wird  ein  Gewichtporto  und  bei  Sendungen  mit
deklarirtem  Werth  außerdem  eine  Assekuranzgebühr  (Werthporto)  erhoben.

Bei  Sendungen  mit  Postvorschuß  tritt  dem  Porto  und  der  etwaigen
Assekuranzgebühr  die  Postvorschußgebühr  hinzu.

Die  Sendungen  können  entweder  vollständig  bis  zum  Bestimmungsorte
frankirt  oder  unfrankirt  abgesandt  werden.

Artikel  34.                                                                                                          Gewichtsporto für Pakete

Das  Gewichtporto  für  Packete  beträgt  pro  Zollpfund:  urwichert
bis  5  Meilen  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2 Pfennige,
über 5  - 10  Meilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   4       "

    "  10 - 15     "       . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . .. .. .  6      "                              
    "   15 - 20     "        . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .   8       "
    "   20 - 25     "        . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   ,.............  10      "
    "   25 - 30     "         . . .. . . . . . . . . . . . . 1  Silbergroschen  -       "
    "   32 - 40     "        . . . . . . . . . . . . .      1              "                2       "

    "   40 - 50     "         . . . . . . . . .   . . . . . .1               "               4      "

    "  50 - 60     "          . . . . . . . . . . . . . .    1               "               6     "

    "  60 - 70     "          . . . . . . . . . . . . . . .  1               "               8     "
    "   70 - 80     "         . . . . . . . . . . . . . .    1               "             10     "
    "   80 - 90     "          . . . . . . . . . . . . . .     2               "               –     "

    "  90 - 100   "          . . . . . . . . . . . . . .    2               "              2      "

    " 100 - 120    "          . . . . . . . . . . . . . .    2              "               4     "  

   "  120 -  140 "         . . . . . . . . . . . . . .     2              "               6      "

   "   140 -160    "          . . . . . . . . . . . . . .    2              "               8       "

   "  160 - 180    "         . . . . . . . . . . . . . . .  2              "             10       "

und  so  weiter  für  je  20  Meilen  zwei  Pfennige  mehr.

Ueberschießende  Gewichtstheile  unter  einem  Pfunde  werden  für  ein  volles

Pfund  gerechnet.
Als  Minimalsätze  für  ein  Packet  werden  erhoben:
bis  5  Meilen.  .  .  .      2  Sgr.  oder  7  Kr.,
über   5 -  15  Meilen    3     "         "    11    "
    "     15 -  25         "        4      "         "   14    "
.  "       25 - 50         "        5       "        "   18    "
    "       50  Meilen           6       "         "    21    "
Wenn  mehrere  Packete  zu  derselben  Begleitadresse  gehören,  so  wird  für
jedes  einzelne  Packet  die  Taxe  selbstständig  berechnet.
Artikel  35.                               Gewichtporto für Briefe mit deklarirtem Werth und für Briefe mit Postvorschuß

      
Das  Gewichtporto  für  Briefe  mit  deklarirtem  Werth  und  für  Briefe  mit                                 d  
                                                                                                                                       Post-  Werth  und  für
Briefe  mitPostvorschuß.
        <pb n="62" />
        —  54  —

Postvorschuß  beträgt  bis  zum  Maximum  des  zulässigen  Gewichts  der  Briefe
(15  Loth  einschließlich):

bis  5  Meilen  ..  .  ..  1  Sgr.  oder  6  Kr.,
über  5 - 15  Meilen       2     "         "      7     "
   "     15 - 25        "            3     "         "     11    "
   "     20 . 50        "            4     "         "     14    "
   "     50  Meilen  .  .      5      "          "     18   "
Artikel  36.

Gebühr.

    

 

-Assekuranz  Die  Assekuranzgebühr  beträgt:

 

    über  50  Thlr.  bei  
bis  50  Thlr.  bis  100  Thlr.  bei  größeren

  Summen  für
  871  Fl.
oder  87  Fl.  oder  über  87½ FL  jede  100  Thlr.


 

einschließlich  einschließlich  oder  175  Fl.
bis  15  Meilen . . . . . . . . . . . . . .  ½  Sgr.  1  Sgr.  1  Sgr.
über  15  bis  50  Meilen . . . . .   1      "      2   "      2     "
    "      50  Meilen  .  .  . .. . . . . .   2     "      3    "      3    "

 

 

 

Uebersteigt  die  deklarirte  Summe  den  Betrag  von  1000  Thalern  oder
1750  Gulden,  so  wird  für  den  Mehrbetrag  die  Hälfte  der  obigen  Assekuranzgebühr
  erhoben.

Gehören  mehrere  Sendungen  mit  deklarirtem  Werth  zu  derselben  Begleitadresse,
  so  wird  für  jede  Sendung  die  Assekuranzgebühr  selbstständig  berechnet.

Artikel  37.

Umrechnung  Die  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  der  vorstehenden  Artikel  34.  und
bei  Verschieden-  36.  in  Silbergroschen  ausgerechneten  Portosätze  werden  in  den  Postgebieten  der
heit  der  Wäh-  Guldenwährung  möglichst  genau  nach  den  gegenseitig  mitzutheilenden  Reduktionsrung,
  und  Ab-  tabellen  in  die  Erhebungsmünze  umgerechnet.

rundung.  Taxbruchtheile  werden  auf  volle  Viertel-Silbergroschen  beziehungsweise  auf
volle  Kreuzer  erhöht.
Artikel  38.
Postvorschüsse.  Postvorschüsse  können  bis  zur  Höhe  von  50  Thalern  oder    Gulden

geleistet  werden.  Für  Transportauslagen  und  Spesen,  welche  auf  Sendungen
haften,  sind  Vorschüsse  auch  in  einem  höheren  Betrage  zulässig.

Die  Auszahlung  des  Betrages  am  Orte  der  Aufgabe  kann  im  Allgemeinen
  und  selbst  bei  verzögerter  Einsendung  des  von  der  Aufgabe-Postanstalt
beigegebenen  Rückscheins  nicht  eher  verlangt  werden,  als  bis  der  Rückschein  mit
der  Bemerkung,  daß  die  Einlösung  erfolgt  sei,  zurückgekommen  ist.

Die  außer  dem  Porto  etc.  für  die  Sendung  (Artikel  34.  beziehungsweise
35.  und  36.)  zu  erhebende  Gebühr  für  den  Postvorschuß  beträgt:  für  jeden

Tha-
        <pb n="63" />
        —  55  —

Thaler  oder  Theil  eines  Thalers  einen  halben  Silbergroschen,  und  für  jeden
Gulden  oder  Theil  eines  Guldens  einen  Kreuzer,  mindestens  jedoch  für  den
ganzen  Betrag  den  Satz  von  1  Silbergroschen  beziehungsweise  3  Kreuzern.

Eine  Vorausbezahlung  des  Portos  und  der  Gebühr  ist  nicht  nothwendig;
doch  kann  die  Zahlung  nicht  getrennt  erfolgen.

Artikel  39.                                                                                                   Begleitadressen

Für  die  Begleitadressen  zu  Fahrpostsendungen  kommt  ein  besonderes  Porto  
nicht  in  Ansatz.  
Die  Postverwaltungen  werden  darauf  Bedacht  nehmen,  daß,  sobald  die
Verhältnisse  es  gestatten,  zu  den  Begleitadressen  gedruckte  Formulare  in  Anwendung
  kommen.  Der  Zeitpunkt  der  Einführung  dieser  Formulare  wird  unter  den
Verwaltungen  gemeinsam  verabredet  werden.

Artikel  40.                                      Portoberechnung bei Rück- oder Nachsendungen von Jahrpostgegenständen

Zurückzusendende  oder  nachzusendende  Fahrpostgegenstände  werden  wie  Portoberech
Sendungen  behandelt  und  taxirt,  welche  an  dem  Orte,  von  wo  aus  die  Rück-      
sendung  beziehungsweise  Nachsendung  erfolgt,  nach  dem  ursprünglichen  Aufgabe-    
orte  beziehungsweise  dem  neuen  Bestimmungsorte  aufgegeben  werden.  dungen  wen.“

Für  die  Rücksendung  oder  Nachsendung  von  Postvorschuß -  Sendungen  wird  ständen.  hes
die  Vorschußgebühr  nicht  noch  einmal  angesetzt;  dies  git  auch  für  diejenigen
Fälle,  in  welchen  solche  Sendungen  aus  dem  inneren  Verkehr  in  den  Wechselverkehr
  und  umgekehrt  übergehen.

Artikel   41.                                                                                                    Nebengebühren  

Nebengebühren  bei  der  Aufgabe  von  Fahrpostsendungen  sollen  nicht  neu  Nebengebähren.
eingeführt  und  keinenfalls  über  die  dermaligen  Sätze  erhöht  werden.

Die  Feststellung  der  Gebühren  für  die  Bestellung  der  Fahrpostsendungen
in  die  Wohnungen  der  Adressaten  wird  jeder  Verwaltung  anheimgestellt.

Artikel   42.                                                                        Bestellungen von Jahrpostsendungen durch Expressen

Fahrpostsendungen,  bezüglich  deren  der  Absender  durch  Vermerk  auf  der  Besellung
Adresse  das  Verlangen  ausgedrückt  hat,  daß  die  Bestellung  durch  einen  Erpressen  von  Fahrpost.
erfolgen  soll,  sind  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Adressaten  nach  Maaßgabe  der  
nachstehenden  Bestimmungen  durch  einen  besonderen  Boten  zuzustellen.  eessen.

1)  Bei  Expreßbestellungen  im  Ortsbestellbezirke  der  Postanstalt:


Es  gilt  als  Grundsatz,  daß  mindestens  alle  Sendungen  im  deklarirten
  Werth  bis  zu  50  Thalern  oder  87  Gulden  einschließlich,  oder
im  Gewicht  bis  zu  5  Pfund  einschließlich  dem  Adressaten  durch  den
Expreßboten  in  die  Wohnung  zu  überbringen  sind,  soweit  nicht  etwa
zollamtliche  Vorschriften  entgegenstehen.                                                      Bei

ei
        <pb n="64" />
        —  56  —

Bei  Sendungen  mit  deklarirtem  Werth  von  mehr  als  50  Thalern
oder  87  Gulden,  beziehungsweise  von  mehr  als  5  Pfund  erstreckt  sich
die  Verpflichtung  der  Postverwaltung  zur  expressen  Bestellung  in  die
Wohnung  des  Adressaten  nur  auf  das  Formular  zum  Ablieferungsschein
beziehungsweise  die  Begleitadresse.

Die  Expreßgebühr  für  Fahrpostsendungen  wird  in  allen  Fällen,
in  welchen  die  Sendungen  selbst  durch  Expressen  bestellt  werden,  mit
dem  doppelten  Betrage  der  nach  Artikel  20.  sich  ergebenden  Gebühr  für
die  expresse  Bestellung  von  Briefpostgegenständen  im  Ortsbestellbezirke
der  Postanstalt  erhoben.  In  den  Fällen  hingegen,  in  welchen  nur  die
Scheine  oder  die  Begleitadressen  zur  expressen  Bestellung  gelangen,
kommt  der  einfache  Betrag  der  Expreßgebühr  für  Briefpost
zur  Anwendung.

2)  Bei  Expreßbestellungen  nach  dem  Landbestellbezirke  der

Postanstalt:

Die  Verpflichtung  der  Postverwaltung  zur  expressen  Bestellung
in  die  Wohnung  des  Adressaten  erstreckt  sich  auf  das  Formular  zum
Ablieferungsschein  oder  die  Begleitadresse.

Die  Bemessung  der  Gebühr  regelt  sich  nach  denselben  Bestimmungen,
welche  im  Artikel  20.  bezüglich  der  nach  dem  Landbestellbezirke  gerichteten
expressen  Briefpostgegenstände  getroffen  sind.

Die  Gebühren  für  die  expresse  Bestellung  werden  von  der  Bestimmungs-Postanstalt
  bezogen.

Artikel  43.                                                                             Vertheilung der Einnahmen für die Jahrespostsendungen

Vertheilung  Die  gemeinschaftliche  Einnahme  aus  dem  Fahrpostverkehr  wird  unter  die
der  Einnahme  Postverwaltungen  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  nach  bestimmten  Prozentfür
  die  Fahr  sätzen  vertheilt.
possendungen.  Zur  Ermittelung  des  Antheils  der  einzelnen  Verwaltungen  an  der  Gesammteinnahme

  wird,  unter  Anwendung  des  nachbezeichneten  Tarifs  und  unter
Zugrundelegung  der  nachbezeichneten  Entfernungsstrecken,  das  Porto  für  sämmtliche
  in  den  Karten  mit  dem  Abgangsdatum  des  6.  11.  16.  21.  26.  und  letzten
Tages  der  zwölf  Monate  eines  Jahres  eingetragene  portopflichtige  Fahrpostsendungen
  für  jedes  Gebiet  abgesondert  berechnet.

Der  für  die  Portoerhebung  geltende  Tarif  wird  auch  bei  dieser  Taxirung,
jedoch  mit  der  Maaßgabe  angewandt,  daß  das  Gewichtporto  für  Packete  auf
alle  Entfernungen  gleichmäßig  von  5  zu  5  Meilen  mit  dem  Satze  von  2  Pfennigen
  pro  Pfund  fortschreitet.

Als  Entfernungsstrecken  für  jedes  einzelne  Postgebiet  werden  die  direkten
Entfernungen  vom  Abgangsorte  bis  zu  dem  Punkte,  wo  die  Grenzlinie  von  der
Route  durchschnitten  wird,  auf  welcher  die  Beförderung  der  Sendung  stattgefunden
  hat,  und  beziehungsweise  von  diesem  Punkte  an  bis  zu  dem  Bestimmungsorte,
  oder  dem  Wiederausgangspunkte  an  der  Grenze,  angesehen.

Bruchmeilen  werden  dabei  durchweg  auf  volle  Meilen  abgerundet.

gegenstände

                                                                                                                                                          Beim
        <pb n="65" />
        Beim  Zusammenrechnen  der  Entfernungen  für  mehrere  getrennt  liegende
Gebietstheile  eines  und  desselben  Postbezirks  wird  nicht  jeder  etwaige  einzelne
Bruch  für  sich  abgerundet,  vielmehr  die  Abrundung  nur  einmal  für  die  Gesammtheit

  bewirkt.

Wird  beim  Messen  ein  Ortszeichen  auf  der  Karte  von  der  Eintheilung  des
Meßinstruments  dergestalt  berührt,  daß  die  Theilungslinie  des  Instruments  an
der  dem  Vermessungsnullpunkte  zugekehrten  Seite  des  Ortskreises  eine  Tangente
bildet,  so  ist  die  Entfernung  dieses  Orts  nicht  mehr  zu  der  durch  die  betreffende
Theilungslinie  dargestellten  Meilenstufe,  sondern  zu  der  um  eine  Meile  höheren
zu  rechnen.

Wird  dagegen  der  Ortskreis  von  einer  Theilungslinie  des  Instruments
durchschnitten,  so  daß  diese  eine  Sekante  des  Ortskreises  bildet,  so  ist  bei  der  Entfernungsbestimmung
  die  durch  diese  Linie  dargestellte  Entfernungsstufe  als  maaßgebend
  anzusehen.

Sämmtliche  Transitstrecken  werden  für  diejenige  Verwaltung  in  Berechnung
  ,gezogen,  welche  das  Postregal  in  dem  betreffenden  Gebietstheil  ausübt.

Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  auf  solchen  Transitstrecken  eine
Postanstalt  besteht  oder  nicht.

Wenn  dagegen  die  Entfernungsstrecke  für  ein  Gebiet  (direkte  Linie)  eine
zu  einem  anderen  Postbezirk  gehörige  Enklave  durchschneidet,  welche  bei  der  wirklichen
  Beförderung  der  Sendung  gar  nicht  berührt  worden  ist,  so  wird  die  Strecke
durch  diese  Enklave  als  zu  der  betreffenden  Entfernungsstrecke  des  umgebenden
Gebiets  gehörig  angesehen.

Bei  Sendungen,  welche  nur  streckenweise  portofrei  befördert  worden  sind,
ist  ein  Taxsatz  nur  zu  Gunsten  derjenigen  Verwaltungen  anzusetzen,  in  deren  Bezirken
  eine  Portoberechnung  für  diese  Sendungen  zur  gemeinschaftlichen  Einnahme
wirklich  stattgefunden  hat.

Die  Postvorschußgebühr  wird  für  die  Verwaltung  der  vorschußleistenden
Postanstalt  angesetzt.

Aus  dem  Verhältnisse  aller  für  die  einzelnen  Postgebiete  hiernach  ermittelten
  Portosummen  ergiebt  sich  der  Prozentsatz,  mit  welchem  jede  Verwaltung  an
der  Gesammt-Fahrposteinnahme  Theil  zu  nehmen  hat.

Wenn  der  Transit  durch  das  Gebiet  einer  Verwaltung  zufolge  besonderer
Staatsverträge  an  eine  andere  Verwaltung  ganz  oder  zum  Theil  ohne  Entgelt
überlassen  ist,  so  wird  hierdurch  eine  Aenderung  in  dem  Verhältnisse  gegenüber
der  Gemeinsamkeit,  wie  dasselbe  durch  die  vorstehenden  Festsetzungen  geregelt  worden,
  nicht  herbeigeführt;  vielmehr  haben  die  betreffenden  Verwaltungen  untereinander
  die  entsprechende  Ausgleichung  zu  bewirken.

Der  Transit  von  Fahrpostsendungen,  welche  dem  inneren  Verkehr  eines
der  Hohen  vertragschließenden  Theile  angehören,  wird  durch  die  obigen  Bestimmungen
  nicht  berührt;  die  darauf  bezüglichen  Verhältnisse  unterliegen  der  besonderen

  Verständigung  der  betheiligten  Verwaltungen.
Jede  Verwaltung  ist  berechtigt,  eine  neue  Ermittelung  der  Prozentsätze

herbeizuführen,  insofern  nicht  durch  gemeinsame  Verabredung  der  sämmtlichen
Vertragstheilnehmer  die  Befriedigung  des  Anspruchs  der  betreffenden  Verwaltung
auf  einem  kürzeren  Wege  zu  erzielen  sein  sollte.

Bundes-Gesetbl.  1868.  11                                                                                                         Ver-
        <pb n="66" />
        —  58  —

Verbleibt  es  bei  dem  Verlangen  der  neuen  Prozentermittelung,  so  gelten
die  alten  Prozentsätze  nur  noch  bis  zum  Ablauf  des  Quartals,  in  welchem  dieses
Verlangen  zuerst  den  anderen  Verwaltungen  mitgetheilt  worden  ist.

Vom  ersten  Tage  des  nächstfolgenden  Quartals  an  werden  diejenigen  Prozentsätze
  maaßgebend,  die  sich  nach  der  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen
  zu  beschaffenden  neuen  Austaxirung  der  Sendungen  ergeben  haben.

Diese  Austaxirung  hat  sich  auf  das  mit  demselben  Quartalstage  beginnende
Jahr  zu  erstrecken.  Bis  die  Arbeiten  der  Taxirungskommission  beendigt  sind,
erfolgt,  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung,  die  Vertheilung  der  Fahrposteinnahme
vorläufig  nach  den  bis  dahin  gültig  gewesenen  Prozentsätzen.

Das  Ergebniß  jeder  Ermittelung  der  Prozentantheile  bleibt  während  der
Zeit  des  Fortganges  des  Vertrages  wenigstens  zwei  Jahre  in  Kraft.

Die  Ermittelung  der  Prozentsätze  erfolgt  in  allen  Fällen  durch  eine  für
diesen  Zweck  zeitweilig  zusammentretende  Kommission.

Die  Art  der  Zusammensetzung,  die  Zeit  des  Zusammentritts,  der  Sitz,  die
Leitung,  Geschäftsführung  u.  s.  w.  der  Tagxirungskommission  wird  von  den
Postverwaltungen  durch  besondere  Verabredung  festgesetzt.  Die  Kosten  werden

nach  Verhältniß  der  Prozentantheile  getragen,  welche  die  betreffende  Kommission
ermittelt  hat.

Artikel  44.

Jede  Verwaltung  weist  die  von  ihren  Postanstalten  für  die  gemeinschaftliche
  Rechnung  erhobenen  Fahrpostporto-  und  Fahrpost-Frankobeträge  durch  Aufstellungen
  nach,  welche  sich  die  Rechnungsbehörden  der  mit  einander  in  Kartenwechsel
  stehenden  Postverwaltungen  gegenseitig  zur  Prüfung  und  Anerkennung
zusenden.

  Die  Ergebnisse  dieser  Nachweisungen  werden  von  einer  durch  die  anderen
Verwaltungen  zu  wählenden  Verwaltung  zusammengestellt.  Dieselbe  hat  nach
Maaßgabe  der  Prozentsätze,  welche  von  der  Kommission  (Artikel  43.)  festgestellt
sind,  den  wirklichen  Antheil  jeder  Verwaltung  an  der  Gesammt-Fahrposteinnahme
zu  ermitteln  und,  unter  Mittheilung  des  Rechnungsabschlusses  an  sämmtliche
Verwaltungen,  die  erforderliche  Zahlungsausgleichung  herbeizuführen.

Ueber  den  Abrechnungsmodus,  die  Kontrole  der  Einnahmenachweisungen,
die  Revision  der  Karten  etc.  werden  zwischen  den  Postverwaltungen  die  erforderlichen
  Ausführungsbestimmungen  vereinbart.

Bis  dahin,  daß  die  neue  Ermittelung  der  Prozentsätze  beendigt  sein  wird,
ist  die  Abrechnung  für  die  Zwischenzeit  vom  1.  Januar  1868  ab  vorläufig  noch
unter  Zugrundelegung  des  aus  dem  dreijährigen  Zeitraum  1863—1865,  hervorgehenden
  Verhältnisses  zwischen  dem  Betrage  der  von  jeder  Verwaltung  eingehobenen
  Bruttoeinnahme  und  dem  darauf  entfallenden  Antheile  an  der  gemeinschaftlichen
  Fahrposteinnahme  zu  führen,  und  sind  demgemäß  gegenseitig  die
entfallenden  Zahlungen,  vorbehaltlich  der  späteren  definitiven  Ausgleichung,  einstweilen
  zu  leisten.  Sobald  die  neuen  Prozentsätze  feststehen,  wird  für  den  rückliegenden
  Zeitraum  vom  1.  Januar  1868.  ab  die  definitive  Abrechnung  aufgestellt.
Nach  dem  Ergebnisse  derselben  werden  die  Ausgleichungen  unter  Berücksichtigung
der  inzwischen  stattgehabten  Zahlungen  endgültig  herbeigeführt.

                                                                                                                                                                      Art.
        <pb n="67" />
        59  —

Artikel   45.                                                   Abrechnung über das Porto für unanbringliche Fahrpostsendungen.

Das  Porto  und  etwaige  während  des  Transports  entstandene  sonstige  
Auslagen  für  unanbringliche  Fahrpostsendungen  trägt  zunächst  diejenige  Ver-  über  das  Porto
waltung,  nach  deren  Gebiet  diese  Sendungen  zurückgekommen  sind.  Dagegen    
bleibt  dieser  Verwaltung  der  Erlös  aus  dem  Verkaufe  der  in  den  Sendungen  che  Jahpatenthaltenen
  Gegenstände  überlassen.  sendungen.

Deckt  der  Erlös  das  Porto  und  die  sonstigen  Auslagen  nicht,  so  steht
es  der  betreffenden  Postverwaltung  frei,  den  ungedeckten  Betrag,  insofern  derselbe
3  Thaler  oder  5  Gulden  übersteigt,  zu  liquidiren.  Die  Liquidation  wird  von
einer  andern  Verwaltung  bescheinigt,  und  der  Betrag  von  der  gemeinschaftlichen
Fahrposteinnahme  in  Abzug  gebracht.

Artikel   46.                                                                                           Portoniederschlagung bei Jahrpostsendung

Niedergeschlagenes  oder  zurückgezahltes  Porto  wird,  insofern  dasselbe  den  portonieder-Betrag
  von  3  Thalern  oder  5  Gulden  übersteigt,  in  derselben  Weise  liquidirt  schlazung  
beziehungsweise  der  betheiligten  Verwaltung  erstattet,  wie  dies  im  vorhergehenden  Fahrpostsen-Artikel
  45.  bezüglich  der  ungedeckt  gebliebenen  Portobeträge  für  unanbringliche  7
Fahrpostsendungen  vorgesehen  ist.

Ist  eine  Postverwaltung  durch  gesetzliche  oder  administrative  Bestimmungen
zur  Niederschlagung  oder  Rückzahlung  eines  Portobetrages  veranlaßt,  so  soll  die
Bescheinigung  der  Liquidation  in  Bezug  auf  die  Nothwendigkeit  der  Niederschlagung
  nicht  beanstandet  werden.

Bei  Verlusten  von  Postsendungen  soll  das  aufgelaufene  gemeinsame  Porto
nicht  von  dem  Schuldigen  eingezogen,  sondern  niedergeschlagen,  beziehungsweise
unter  der  vorstehenden  Voraussetzung  liquidirt  werden.  Dasselbe  gilt  von  solchen
Sendungen,  deren  Annahme  wegen  vorgekommener  Beschädigungen  vom  Adressaten
verweigert  wird,  insofern  die  Beschädigung  überhaupt  von  der  Postverwaltung
zu  vertreten  ist.  ·

Im  Falle  der  Veruntreuung  einer  Sendung  hat  der  Schuldige  alle  auf
der  Sendung  haftenden  Porto-  und  Auslagebeträge  oder  die  dem  Absender  zu
erstattenden  Frankobeträge  zu  ersetzen.

Artikel  47.                                                                                                          Portofreiheit bei der Jahrespost.

Ueber  Portofreiheit  im  gegenseitigen  Fahrpostverkehr  gelten  die  nach-  Portofreiheiten
stehenden  Grundsätze:  bei  der  Fahr-1)

  Bezüglich  der  Fahrpostsendungen  der  Mitglieder  der  -Regenten  Familien  wo
in  den  Postgebieten  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  verbleibt  es  bei
den  bisherigen  Grundsätzen.

2)  Die  gewöhnlichen  Schriften-  und  Aktensendungen  in  reinen  Staatsdienst-Angelegenheiten
  von  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Behörden  des  einen
Postgebiets  mit  solchen  Behörden  eines  anderen  sind,  auch  bei  Beförderung
mittelst  der  Fahrpost,  portofrei,  wenn  sie  in  der  Weise  beschaffen  find,

                                                                                  11*                                                               wie
        <pb n="68" />
        Gewährleistung

—  60  —

wie  es  in  dem  Postgebiet  der  Aufgabe  für  die  Berechtigung  zur  Portofreiheit
  vorgeschrieben  ist.  Den  Staats--  und  anderen  öffentlichen  Behörden
  sind  in  dieser  Hinsicht  jene  alleinstehenden  Beamten,  welche  eine
Behörde  repräsentiren,  gleichgestellt.  Drucksachen,  welche  zu  den  zwischen
Staats-  und  anderen  öffentlichen  Behörden  stattfindenden  Verhandlungen
in  reinen  Staatsdienstsachen  gehören,  werden  wie  Schriften-  und  Aktensendungen
  angesehen.  Die  Werth-  und  Vorschußsendungen  der  gedachten
Behörden  sind  im  gegenseitigen  Fahrpostverkehr  portopflichtig.

3)  Der  gesammte  amtliche  Schriftwechsel  in  den  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten
  zwischen-den  Behörden  und  Beamten  der  Vereinsstaaten
im  ganzen  Umfange  des  Zollvereins  wird  portofrei  befördert;  zur  Begründung
  dieser  Portofreiheit  muß  die  Korrespondenz  der  gedachten  Art
mit  der  äußeren  Bezeichnung  „Zollvereinssache“  versehen  werden.

4)  Die  Geld=  und  sonstigen  Fahrpostsendungen,  welche  zwischen  den  Postbehörden
  und  Postanstalten  unter  einander  im  dienstlichen  Verkehr  vorkommen,
  werden  allseitig  portofrei  behandelt,  wenn  sie  in  der  Weise,
wie  es  in  dem  Postgebiet  der  Aufgabe  für  Postdienstsachen  vorgeschrieben
ist,  beschaffen  sind.

5)  Fahrpostsendungen  jeder  Art,  welche  auf  Grund  bestehender,  zwischen
Regierungen  oder  Postverwaltungen  abgeschlossener  Verträge  vollständig
portofrei  von  dem  Aufgabe-  bis  zu  dem  Bestimmungsorte  zu  befördern
sind,  bleiben  auch  fernerhin  portofrei.

Artikel  48.                                                                                                             Gewährleistung bei der Jahrpost
Dem  Absender  wird  von  der  Post  für  den  Verlust  und  die  Beschädigung

bei  der  Fahr  der  zur  Postbeförderung  reglementsmäßig  eingelieferten  Fahrpostgegenstände,  mit

post.

Ausnahme  der  Briefe  mit  Postvorschüssen  ohne  Werthsdeklaration,  Ersatz  geleistet.
Für  einen  durch  verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung  dieser  Gegenstände
entstandenen  Schaden  wird  nur  dann  Ersatz  geleistet,  wenn  die  Sache  durch  verzögerte
  Beförderung  oder  Bestellung  verdorben  ist,  oder  ihren  Werth  bleibend
ganz  oder  theilweise  verloren  hat.  Auf  eine  Veränderung  des  Kurses  oder
marktgängigen  Preises  wird  jedoch  hierbei  keine  Rücksicht  genommen.
Die  Verbindlichkeit  zur  Ersatzleistung  bleibt  ausgeschlossen,  wenn  der  Verlust,



die  Beschädigung  oder  die  verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung
a)  durch  die  eigene  Fahrlässigkeit  des  Absenders,  oder
b)  durch  Krieg,  oder

c)  durch  die  unabwendbaren  Folgen  eines  Naturereignisses  oder  durch  die
natürliche  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  herbeigeführt  worden  ist,  oder

d)  auf  einer,  außerhalb  der  Postgebiete  der  Hohen,  vertragschließenden  Theile
belegenen  Transportanstalt  sich  ereignet  hat,  für  welche  eine  der  betheiligten
Postverwaltungen  nicht  durch  Konvention  die  Ersatzleistung  ausdrücklich
übernommen  hat,  ist  jedoch  in  diesem  Falle  die  Einlieferung  innerhalb

                                                                                                                                                ei-
        <pb n="69" />
        —  61  —

eines  Postgebiets  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  erfolgt,  und  will
der  Absender  seine  Ansprüche  gegen  die  auswärtige  Transportanstalt
geltend  machen,  so  hat  die  Postverwaltung,  von  welcher  die  Sendung
unmittelbar  dem  Auslande  zugeführt  worden  ist,  ihm  Beistand  zu  leisten.

Wenn  der  Verschluß  und  die  Emballage  der  zur  Post  gegebenen  Gegenstände
  bei  der  Aushändigung  an  den  Empfänger  äußerlich  unverletzt  und  zugleich
das  Gewicht  mit  dem  bei  der  Einlieferung  ausgemittelten  übereinstimmend  befunden
wird,  so  hat  die  Post  nicht  die  Verpflichtung,  das  bei  der  Eröffnung  an  dem
angegebenen  Inhalte  Fehlende  zu  vertreten.  Die  ohne  Erinnerung  geschehene
Annahme  einer  Sendung  begründet  die  Vermuthung,  daß  bei  der  Aushändigung
Verschluß  und  Emballage  unverletzt  und  das  Gewicht  mit  dem  bei  der  Einlieferung
  ausgemittelten  übereinstimmend  gewesen  ist.

Ist  eine  Werthsdeklaration  geschehen,  so  wird  dieselbe  bei  der  Feststellung
des  Betrages  des  von  der  Post  zu  leistenden  Schadenersatzes  zum  Grunde  gelegt.
Wird  jedoch  von  der  Post  nachgewiesen,  daß  der  deklarirte  Werth  den  gemeinen
Werth  der  Sache  übersteigt,  so  ist  nur  dieser  zu  ersetzen.

Ist  bei  Packeten  die  Deklaration  des  Werths  unterblieben,  so  wird  im
Falle  eines  Verlustes  oder  einer  Beschädigung  der  wirklich  erlittene  Schaden,
jedoch  niemals  mehr  als  Ein  Thaler  oder  Ein  Gulden  45  Kreuzer  für  jedes
Pfund  der  ganzen  Sendung,  vergütet.  Sendungen,  welche  weniger  als  Ein
Pfund  wiegen,  werden  den  Sendungen  zum  Gewicht  von  Einem  Pfunde  gleichgestellt
  und  überschießende  Pfundtheile  für  Ein  Pfund  gerechnet.

Weitere,  als  die  vorstehend  bestimmten  Entschädigungen  werden  von  der
Post  nicht  geleistet;  insbesondere  findet  gegen  dieselbe  ein  Anspruch  wegen  eines
durch  den  Verlust  oder  die  Beschädigung  einer  Sendung  entstandenen  mittelbaren
Schadens  oder  entgangenen  Gewinnes  nicht  statt.

Dem  Absender  gegenüber  liegt  die  Ersatzpflicht  derjenigen  Postverwaltung
ob,  welcher  die  Postanstalt  der  Aufgabe  angehört.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  an  die  Post  erlischt  mit  Ablauf  von  sechs
Monaten,  vom  Tage  der  Einlieferung  der  Sendung  an  gerechnet.  Die  Ver.
jährung  wird  durch  Anbringung  der  Reklamation  bei  derjenigen  Postverwaltung
unterbrochen,  welcher  die  Postanstalt  der  Aufgabe  angehört.  Ergeht  hierauf  eine
abschlägige  Bescheidung,  so  beginnt  vom  Empfange  derselben  eine  neue  Verjährungsfrist
  von  sechs  Monaten,  welche  durch  eine  Reklamation  gegen  jenen  Bescheid
nicht  unterbrochen  wird.

Der  Ersatzanspruch  kann  auch  von  dem  Adressaten  in  denjenigen  Fällen
erhoben  werden,  in  welchen  der  Absender  nicht  zu  ermitteln  ist,  oder  die  Verfolgung
  seines  Anspruchs  dem  Adressaten  zuweist.

Der  den  Ersatz  leistenden  Verwaltung  bleibt  es  überlassen,  eintretenden
Falles  den  Regreß  an  diejenige  Verwaltung  zu  nehmen,  in  deren  Gebiet  der
Verlust  oder  die  Beschädigung  entstanden  ist.

Es  gilt  hierfür  bis  zur  Führung  des  Gegenbeweises  diejenige  Postverwaltung,
welche  die  Sendung  von  der  vorhergehenden  Verwaltung  unbeanstandet  übernommen
hat,  und  weder  die  Ablieferung  an  den  Adressaten,  noch  auch  in  den  betreffenden

                                                                                                                                                                      Fäl-
        <pb n="70" />
        —  62  —

Fällen  die  unbeanstandete  Ueberlieferung  an  die  nachfolgende  Postverwaltung
nachzuweisen  vermag.

Von  der  Bestimmung,  daß  mit  der  unbeanstandeten  Uebernahme  die  Haftpflicht
  auf  die  übernehmende  Verwaltung  übergeht,  tritt  in  dem  Falle  eine  Ausnahme
  ein,  in  welchem  es  sich  um  eine  Spoliation  oder  Beschädigung  handelt,
die  ohne  eine  leicht  wahrnehmbare  Verletzung  der  Emballage  oder  des  Verschlusses,
sowie  ohne  Herbeiführung  einer  Gewichtsdifferenz  verübt  worden  ist,  und  deren
Entstehung  nicht  hat  ermittelt  werden  können.  In  diesem  Falle  haben  die  betheiligten
  Verwaltungen  zu  dem  Schadenersatze  in  einem  nöthigenfalls  durch  Schiedsrichterspruch
  festzustellenden  Verhältnisse  beizutragen.

Hinsichts  der  Sendungen  mit  deklarirtem  Werth  bis  einschließlich  100  Thaler
oder  175  Gulden  sell  bei  bloßen  Gewichtsdifferenzen  die  Unterlassung  der  Beanstandung
  nicht  die  Wirkung  haben,  daß  die  Haftpflicht  ausschließlich  auf  die
übernehmende  Postverwaltung  übergeht,  vielmehr  sollen  hinsichts  dieser  Sendungen
bei  unbeanstandeter  Uebernahme  die  Bestimmungen  im  vorhergehenden  Absatze  als
maaßgebend  erachtet  werden.  Hierbei  bleibt  es  jeder  Verwaltung  nach  wie  vor
überlassen,  auch  bei  Sendungen  bis  100  Thaler  oder  175  Gulden  einschließlich
die  Nachwiegung  und  Feststellung  der  Gewichtsdifferenzen  vornehmen  und  somit
die  Beanstandung  vollziehen  zu  lassen.

Wenn  in  Reklamationsfällen  die  betheiligten  Verwaltungen  sich  darüber
nicht  einigen,  ob  den  ermittelten  Umständen  nach  angenommen  werden  könne,
daß  die  Beschädigung  oder  der  Abgang  stattgehabt,  während  sich  die  Sendung
in  den  Händen  der  Post  befunden,  dem  Reklamanten  also  überhaupt  ein  Ersatz
zu  gewähren  sei,  oder  darüber,  ob  und  in  welchem  Maaße  die  eine  oder  die
andere  Postverwaltung  den  Ersatz  zu  leisten,  beziehungsweise  dazu  beizutragen
habe,  so  kann  auf  eine  schiedsrichterliche  Entscheidung  provozirt  werden.  Diese
hat  sich  zunächst,  sofern  auch  dieser  Punkt  noch  streitig,  darauf  zu  beziehen,  ob
im  konkreten  Falle  dem  Reklamanten  überhaupt  ein  Ersatz  zu  gewähren  sei,
sodann  aber  auch  darauf,  welche  von  den  betheiligten  Verwaltungen  und  mit
welchen  Beträgen  sie  zu  dem  zu  gewährenden  Ersatz  beizutragen  habe.

Das  Schiedsgericht  wird  in  einem  solchen  Falle  in  der  Weise  gebildet,
daß  aus  der  Zahl  der  unbetheiligten  Verwaltungen  eine  durch  das  Loos  zur
Ausübung  des  Schiedsrichteramts  gewählt  wird.  Die  Ziehung  des  Looses  wird
für  jedes  Jahr  durch  eine  bestimmte  Verwaltung  bewirkt,  es  wechseln  hierbei  die
verschiedenen  Verwaltungen  nach  der  alphabetischen  Reihenfolge  ab.  Ist  nur
eine  Verwaltung  unbetheiligt,  so  übt  diese  das  Schiedsrichteramt  aus.

In  Fällen  jedoch,  wo  es  sich  um  einen  Ersatzbetrag  bis  20  Thaler  oder
35  Gulden  einschließlich  handelt  und  wo  die  Verwaltungen  des  Aufgabe-  und
Bestimmungsorts  einverstanden  sind,  daß  eine  gemeinschaftliche  Ersatzleistung
erfolgen  soll,  findet  eine  Berufung  an  ein  Schiedsgericht  nicht  statt,  und  ist  die
Entschädigung  von  sämmtlichen  beim  Transport  betheiligten  Verwaltungen  zu
gleichen  Theilen  zu  tragen.

                                                                                                                                                                  IV.
        <pb n="71" />
        —  63  —

IV.  Verhaͤltnisse  zu  auswaͤrtigen  Postgebieten.

Artikel   49.                                                                                                                                 Postverträge.

Die  Behandlung  der  Sendungen  im  Verkehr  mit  auswärtigen  Postgebieten  Postverträge.
richtet  sich  nach  den  Postverträgen  mit  den  betreffenden  fremden  Regierungen,  
beziehungsweise  nach  den  Uebereinkünften  mit  auswärtigen  Transport-Unternehmungen.
  

Bei  dem  Abschlusse  von  Postverträgen  mit  fremden  Regierungen  wird,
wenn  zwei  oder  mehrere  der  Theilnehmer  des  gegenwärtigen  Vertrages  mit  einem
und  demselben  ausländischen  Staate  in  unmittelbarem  Postverkehr  stehen  oder  in
solchen  eintreten  wollen,  diejenige  Postverwaltung,  welche  den  Abschluß  eines
neuen  Vertrages  beabsichtigt,  den  anderen  beim  direkten  Postverkehr  mit  dem
betreffenden  Lande  betheiligten  Postverwaltungen  von  ihrer  Absicht  Kenntniß
geben  zum  Zwecke  der  Herbeiführung  einer  Verständigung  über  das  in  dem  Verhältnisse
  zu  dem  fremden  Lande  einzuhaltende  übereinstimmende  Verfahren  und
der  Geltendmachung  der  bezüglich  des  Deutschen  Postwesens  bestehenden  gemeinsamen
  Interessen.

Insoweit  als  eine  solche  Verständigung  stattgefunden  hat,  werden  die  dabei
betheiligten  Postverwaltungen  sich  bemühen,  den  Abschluß  der  neuen  Verträge
in  Gemeinschaft  zu  bewirken,  wobei  eine  Bevollmächtigung  eines  der  kontrahirenden
  Theile  durch  den  anderen  nicht  ausgeschlossen  ist.

In  allen  Fällen  wird  durch  die  Verträge  dahin  Vorsorge  getroffen  werden,
  daß  die  Erleichterungen,  welche  dem  Postverkehr  des  betreffenden  Auslandes
mit  dem  Gebiet  der  vertragschließenden  Deutschen  Verwaltung  zu  Theil  werden,
in  gleicher  Weise  und  unter  denselben  Bedingungen  auch  auf  den  durch  diese
Verwaltung  stückweise  vermittelten  Korrespondenzverkehr  anderer  Deutscher  Postgebiete
  mit  dem  betreffenden  Auslande  zur  Anwendung  gelangen.

Die  Annahme  der  in  den  Verträgen  mit  dem  Auslande  vereinbarten  Bestimmungen
  soll  für  alle  Theilnehmer  des  gegenwärtigen  Vertrages  obligatorisch
sein,  sobald  bei  den  Festsetzungen  über  den  Portobezug  nicht  unter  das  interne
Deutsche  Porto  herunter  gegangen  ist.  Hat  in  besonderen  Fällen  ein  niedrigeres
Porto  vereinbart  werden  müssen,  so  bleibt  die  Theilnahme  an  den  Bestimmungen
den  beuglichen  Vertrages  dem  Ermessen  der  einzelnen  Postverwaltungen  anheimgestellt.


Artikel  50.                                                                                                                      Behandlung der Sendungen

Soweit  die  Postverträge  oder  Uebereinkünfte  mit  auswärtigen  Regierungen  #ezandlung
oder  Verwaltungen  besondere  Bestimmungen  nicht  enthalten,  treten  für  die  Be-  Sendungen.
handlung  der  Sendungen  die  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  bezüglich  des
Wechselverkehrs  getroffenen  Festsetzungen  in  Anwendung.

Die  vom  Auslande  mit  der  Briefpost  eingehenden  und  ihrer  Natur  nach
zur  Weiterbeförderung  mit  der  Briefpost  geeigneten  Sendungen  sind,  insofern
die  Vorschriften  über  die  zollamtliche  Behandlung  nicht  entgegenstehen,  ohne
Unterschied  des  Gewichts  mit  der  Briefpost  weiter  zu  befördern,  und  sowohl  hinsicht-
        <pb n="72" />
        —  64  —

sichtlich  der  Taxirung,  als  auch  in  Betreff  des  Portobezuges  als  Briefpostsendungen
  zu  behandeln.

Artikel  51.                                                                                                                    Portobezug bei der Briefpost. 

Portobezug  bei  Der  Portobezug  für  die  Briefpostsendungen  regelt  sich  nach  Maaßgabe
der  Briespost.  des  Artikels  23.  in  der  Weise,  daß  diejenige  Postanstalt  an  der  Grenze,  wohin
die  Briefpostsendungen  vom  Auslande  unmittelbar  gelangen,  in  das  Verhältniß
eines  Aufgabeamts,  und  diejenige,  wo  sie  auszutreten  haben,  in  das  Verhältniß
eines  Abgabeamts  tritt.

Dem  entsprechend  wird  bei  dem  Zeitungsverkehr  mit  dem  Auslande  die
betreffende  Grenzpostanstalt  als  Verlags=  beziehungsweise  Abgabeort  angesehen,
und  danach  die  halbscheidliche  Theilung  der  Zeitungsprovision  bewirkt.

Artikel  52.                                                                                                     Taxirung der Jahrpostsendungen.

Taxirung  der  Für  die  Taxirung  der  Fahrpostsendungen  wird  in  der  Richtung  vom
Fahrpostsen.  Auslande  dasjenige  Postgebiet,  welchem  die  Sendungen  unmittelbar  vom  Ausdungen.
  lande  zugehen,  als  Postgebiet  des  Aufgabeorts,  in  der  Richtung  nach  dem  Auslande
  dasjenige  Postgebiet,  von  welchem  die  Sendung  unmittelbar  an  das
Ausland  ausgeliefert  wird,  als  Postgebiet  des  Bestimmungsorts  angesehen.
Das  gemeinschaftliche  Porto  wird  nach  Maaßgabe  derselben  Sätze,  wie  für  den
Wechselverkehr,  unter  Zugrundelegung  der  Entfernungen  von,  beziehungsweise
bis  zu  den  Taxquadraten  berechnet,  in  welchen  die  besonders  zu  bezeichnenden
Grenzpunkte  belegen  sind.
Für  Postvorschußsendungen  vom  Auslande  ist,  wenn  in  dem  fremden
Aufgabebezirk  eine  Vorschußgebühr  bereits  in  Ansatz  gekommen  ist,  eine  solche
für  die  Deutsche  Strecke  nicht  zu  berechnen.  Werden  Sendungen  mit  wirklichen
Postvorschüssen  in  solchen  Orten  des  Auslandes  ausgeliefert,  in  welchen  eine
Deutsche  Fahrpostanstalt  besteht,  so  wird  die  Postvorschußgebühr  nach  den  Bestimmungen
  des  Artikels  38.  zur  gemeinschaftlichen  Einnahme  berechnet.  Für
Sendungen  vom  Auslande  mit  solchen  Auslagen,  welche  nicht  in  wirklichen  Postvorschüssen,
  sondern  in  fremden  Transportgebühren,  Porto,  Verpackungs-  und
Signaturgebühren,  Zollbeträgen  und  ähnlichen  Auslagen  bestehen,  kommt  eine
Vorschußgebühr  überhaupt  nicht  in  Ansatz.

Artikel  53.                                                                                                                Portobezug bei der Jahrpost.

    Das  Porto  für  die  Fahrpostsendungen  (Artikel  33.)  gehört  zur  gemein-

    schaftlichen  Einnahme  und  gelangt  demnach  in  derselben  Weise  zur  Theilung,
wie  solche im  Artikel  43.  bezüglich  der  Fahrpostsendungen  des  Wechselverkehrs
festgesetzt  ist.

Artikel  54.                                                                                                                          Geschlossener Transit

Geschlossener  Die  Hohen  vertragschließenden  Theile  räumen  sich  gegenseitig  insoweit  das
Transt.  Recht  ein,  die  Briefpostsendungen  im  Verkehr  mit  dem  Auslande  über  ihre  Gebiete
  im  geschlossenen  Transit  zu  führen,  als  diese  Berechtigung  nach  den  gegenwärtig

  obwaltenden  Verhältnissen  bereits  bisher  bestand.
                                                                                                                                                                  Die
        <pb n="73" />
        —  65  —

Die  Einräumung  weiterer  Transitrechte  bleibt  besonderer  Verständigung
vorbehalten.

Bereits  mit  Beginn  des  gegenwärtigen  Vertrages  gestatten  die  Süddeutschen
  Staaten  der  Postverwaltung  des  Norddeutschen  Bundes  den  geschlossenen
  Transit  nach  und  aus  Italien  und  der  Schweiz,  wogegen  von  Seiten  des
Norddeutschen  Bundes  den  Postverwaltungen  der  Süddeutschen  Staaten  von
demselben  Zeitpunkte  ab  der  geschlossene  Transit  nach  und  von  Frankreich,  Bel-  
gien  und  den  Niederlanden  bewilligt  wird.

Für  die  in  den  Briefpacketen  vom  Auslande  enthaltenen,  der  Portozahlung
unterworfenen  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben  bezieht  die  Postverwaltung
des  Grenzgebiets  das  auf  die  Deutsche  Strecke  entfallende  Porto.  Die  desfallsige
  Vergütung  kann  im  Einverständnisse  der  betheiligten  Verwaltungen  in
Sätzen  für  ein  bestimmtes  Gewichtsquantum  normirt  werden.  Für  die  in  den
Briefpacketen  vom  Auslande  enthaltenen  Postanweisungen,  sowie  für  alle  Briefpostgegenstände
  in  der  Richtung  nach  dem  Auslande  ist  an  die  Grenzpostverwaltung
  eine  Vergütung  nicht  zu  leisten.

Für  geschlossene  Briefpackete,  welche  zwischen  auswärtigen  Staaten  im
Transit  durch  Deutsches  Gebiet  gewechselt  werden,  bezieht  die  Verwaltung,  über
deren  Grenze  diese  Briefpackete  eingehen,  die  von  dem  betreffenden  ausländischen
Staate  zu  entrichtende  Transitgebühr.  Wird  beabsichtigt,  diese  Transitgebühr
auf  einen  geringeren  Betrag  festzusetzen  als  denjenigen,  welcher  der  Grenzverwaltung
  nach  der  Bestimmung  im  vorhergehenden  Absatze  zusteht,  so  ist
Seitens  der  den  Vertrag  abschließenden  Verwaltung  bezüglich  derjenigen  Richtung,
in  welcher  nicht  ihr  eigener  Portobezug,  sondern  der  Bezug  anderer  Deutscher
Postverwaltungen  von  der  beabsichtigten  Ermäßigung  berührt  wird,  zunächst  eine
Verständigung  mit  den  betheiligten  Deutschen  Postverwaltungen  herbeizuführen.

V.  Schlußbestimmungen.

Artikel  55.                                                                                        Ratifikation und Dauer des Vertrages.
Die  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Vertrages  sollen  innerhalb  drei  Ratifikation
Wochen  erfolgen.  und  Dauer  des

Der  Vertrag  tritt  mit  dem  1.  Januar  1868.  in  Wirksamkeit.  Derselbe  rtrages.
ist  von  Jahr  zu  Jahr  kündbar.  Die  Kündigung  kann  nur  zum  1.  Juli  jeden
Jahres  erfolgen,  dergestalt,  daß  der  Vertrag  demnächst  noch  bis  ult.  Juni  des
nächstfolgenden  Jahres  in  Kraft  bleibt.

Der  Postvereinsvertrag  vom  18.  August  1860.  tritt  mit  Ablauf  dieses
Jahres  außer  Wirksamkeit.  Zu  demselben  Termine  kommen  die  Separat-Postverträge
  zwischen  den  einzelnen  Theilnehmern  des  gegenwärtigen  Vertrages
insoweit  in  Wegfall,  als  deren  Bestimmungen  mit  dem  Inhalt  des  gegenwärtigen
  Vertrages,  sowie  des  darauf  bezüglichen  Reglements  und  der  Ausführungs-Instruktion
  nicht  vereinbar  sind.  Diese  Festsetzung  findet  auch  Anwendung  auf
die  Separat-Postverträge,  welche  bisher  zwischen  den  zum  Norddeutschen  Bunde

Bundes-Gesetzbl.  1868.                                                                12                                           ge-
        <pb n="74" />
        —  66  —

gehörigen  nichtpreußischen  Staatsgebieten  und  den  Gebieten  der  Süddeutschen
Staaten  bestanden  haben.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen  Vertrag
unterschrieben  und  besiegelt.

So  geschelen  zu  Berlin  am  drei  und  zwanzigsten  November  Eintausend
achthundert  und  sieben  und  sechszig.  

Richard  v.  Philipsborn.            Heinrich  Stephan.                      Adolf  Heldberg.
              (L.  S)                                           (L.  S.)                                          (L.  S.)

Michael  v.  Suttner.                     Joseph  Baumann.                      v.  Spitzemberg.
              (L.  S.)                                           (L.  S.)                                           (L.  S.)

August  Hofacker.                          Hermann  Zimmer.
               (L.  S.)                                           (L.  S.)

 

Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Berlin
ausgewechselt  worden.

 

Schluß-Protokoll

zu  dem

Postvertrage  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,
Württemberg  und  Baden.

 

Verhandelt  Berlin,  den  23.  November  1867.

Die  Unterzeichneten  versammelten  sich  heute,  um  den  in  Vollmacht  ihrer  Hohen
Kommittenten  vereinbarten  Postvertrag  nach  vorangegangener  gemeinschaftlicher
                                                                                                                                                       Durch-
        <pb n="75" />
        —  67  —

Durchlesung  zu  unterzeichnen,  bei  welcher  Gelegenheit  noch  folgende  Verabredungen
  und  Erklärungen  in  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll  niederlegt  wurden

a)  Da  die  Ausübung  des  Postregals  in  den  zum  Norddeutschen  Bunde              I.  Zu  Artikel  1.
nicht  gehörigen  Gebietstheilen  des  Großherzogthums  Hessen  der  Königlich          des  Vertrages.
Preußischen  Staatsregierung  zusteht,  so  sollen  für  den  Postverkehr  mit
diesen  Gebietstheilen  dieselben  Bestimmungen  in  Anwendung  kommen,
nach  welchen  der  Postverkehr  mit  dem  Norddeutschen  Bunde  geregelt  wird.

b)  Da  die  Ausübung  des  Postregals  in  dem  Fürstenthum  Liechtenstein  der
Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Staatsregierung  zusteht,  so  wird  auch
der  Postverkehr  mit  dem  Fürstenthum  Liechtenstein  als  zum  Wechselverkehr
  gehörig  angesehen.

In  Berücksichtigung  des  Umstandes,  daß  das  Staatspostwesen  im  Groß-                             II.  Zu  Artikel
herzogthum  Luxemburg  sich  auf  den  Betrieb  der  Fahrpost  nicht  erstreckt,  ist  man     10.  des         
damit  einverstanden,  daß  für  den  Verkehr  aus  dem  Gebiete  des  Großherzogthums      Vertrages.
nach  den  Gebieten  der  kontrahirenden  Staaten  portopflichtige  Briefe  (Akten  und
ähnliche  Schriftensendungen)  bis  zum  Gewicht  von  1  Pfund  einschließlich  und  portofreie
  derartige  Sendungen  bis  zum  Gewicht  von  4  Pfund  einschließlich  zugelassen
werden.

Die  im  Artikel  26.  erwähnte  Portofreiheit  der  Korrespondenz  sämmtlicher                          Ill.  Zu  Artikel
Mitglieder  der  Regentenfamilien  in  den  Gebieten  der  vertragschließenden  Theile             26.  des  Verbezieht
  sich  nur  auf  die  Korrespondenz  der  Betheiligten  unter  sich.                                    trages.

Den  Mitgliedern  der  Regentenfamilien  werden  in  Beziehung  auf  die
Portofreiheit  die  Mitglieder  des  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Hauses  gleichgestellt.

In  Beziehung  auf  die  Portofreiheit  der  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen
Verwaltungsstellen,  und  der  solche  Verwaltungsstellen  repräsentirenden  alleinstehenden
  Beamten,  verbleibt  es  bei  den  durch  die  bestehenden  Spezialübereinkommen
  begründeten  Verhältnissen.

Die  Fahrpostsendungen  zwischen  den  Hohenzollernschen  Landen  und  dem                        IV.  Zu  Artiel
Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  sollen  in  Absicht  auf  die  posttechnische  Be-           43.  des  Verhandlung,
  die  Gemeinschaftlichkeit  der  Fahrposteinnahmen  und  den  Modus  der              trages.
Vertheilung  derselben  lediglich  wie  solche  Sendungen  angesehen  werden,  welche
dem  Wechselverkehr  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  angehören.

Bezüglich  der  übrigen  Fälle  des  Transits  interner  Fahrpostsendungen  durch
ein  anderes  Gebiet  werden,  nach  Lage  der  lokalen  Verhältnisse  auf  den  einzelnen
hierbei  in  Betracht  kommenden  Routen,  besondere  Verständigungen  zwischen  den
betheiligten  Verwaltungen  getroffen  werden.  Wo  solche  Verständigungen  bereits
bestehen,  soll  es  dabei  bis  auf  Weiteres  und  vorbehaltlich  der  Revision  der  desfallsigen
  Verhältnisse  sein  Bewenden  behalten.

a)  Bezüglich  der  Fahrpostportofreiheit  der  Mitglieder  des  Fürstlich  Thurn  und                   V.  Zu  Artiel
Taxisschen  Hauses  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Grundsätzen.  Hinsichtlich                     47.  des  Verder
  Fahrpostportofreiheit  der  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Verwal-                                    trages.
tungsstellen,  und  der  solche  Verwaltungsstellen  repräsentirenden  alleinstehenden
  Beamten,  sind  die  durch  die  bestehenden  Spezialübereinkommen
begründeten  Verhältnisse  maaßgebend.

                                                                                            12•                                                      b)  Die
        <pb n="76" />
        —  68  —

b)  Die  Postverwaltungen  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  werden  von
den  im  Punkt  5.  des  Artikels  47.  erwähnten  besonderen  Verträgen  einander
  Mittheilung  machen.

VI.  Zu  Artikel           Sollte  das  im  Artikel  49.  in  Aussicht  genommene  gemeinsame  Vorgehen
  49.  des  Ver-         der  beim  Abschluß  eines  Postvertrages  mit  einer  auswärtigen  Regierung  betheitrages.
                        ligten  Postverwaltungen  in  dem  speziellen  Falle  nicht  dem  erwarteten  Erfolge
                               entsprechen,  insbesondere  das  Zustandekommen  der  Vertragschließung  dadurch  auf-                               gehalten
  werden,  so  soll  es  dem  Ermessen  jeder  einzelnen  Verwaltung  unbenom-                               men
  sein,  ihre  Verhältnisse  mit  dem  betreffenden  auswärtigen  Staate  besonders
                               zu  regeln.
VII.  In  Artikel                In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  gegenwärtigen  Transitgebühren  für
  54.  des           bereits  bestehende  geschlossene  Briefpackete  mit  auswärtigen  Postverwaltungen  nach
Vertrages.          einem  geringeren  Satze  bemessen  sein  sollten,  als  die  im  Artikel  54.  vorgesehene
                             Vergütung,  soll  es  bei  dem  geringeren  Satze  sein  Bewenden  behalten,  unbe-                             schadet
  anderweiter  Verständigung  zwischen  den  betheiligten  Postverwaltungen.
VIII.  Zu  Artikel            Die  sämmtlichen  Bevollmächtigten  ertheilen  sich  gegenseitig  die  Zusicherung,
  55.  des            daß  ihre  Hohen  Regierungen  mit  der  Ratifikation  des  Vertrages  zugleich  auch  die
Vertrages.           im  gegenwärtigen  Protokoll  enthaltenen  Verabredungen,  ohne  weitere  förmliche
                             Ratifikation  derselben,  als  genehmigt  ansehen  und  aufrechthalten  werden.

                             Die  Ratifikation  des  Vertrages  für  den  Norddeutschen  Bund  erfolgt  durch
                             dessen  Präsidium.

                             Es  wird  allseitig  eine  solche  Form  der  Ratifikation  gewählt  werden,  wo-                             durch
  der  Gegenstand  der  letzteren,  ohne  vollständige  Einrückung  der  Vertrags-                             artikel,
  hinlänglich  genau  bezeichnet  wird.

                             Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  wird  in  Berlin  bewirkt  werden.

                             Hiernächst  wurde  von  sämmtlichen  Herren  Bevollmächtigten  die  Unter-                            zeichnung
  des  Vertrages  und  des  Schlußprotokolls  in  je  vier  Ausfertigungen

                            bewirkt.

                            Geschehen  wie  oben.

                            v.  Philipsborn.     Stephan.          Heldberg.   v.  Suttner.
                                 Baumann.   v.  Spitzemberg.   Hofacker.     Zimmer.

 

 

                                                                                                                                                                               (Nr.  85.)
        <pb n="77" />
        —  69  —

(Nr.  85.)  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg  und
Baden  einerseits,  und  Oesterreich  andererseits.  Vom  23.  November  1867.


Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,
  Seine  Majestät  der  König  von  Bayern,  Seine  Majestät  der  König  von
Württemberg  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden,  einerseits,
  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  andererseits,  von  dem
Wunsche  geleitet,  die  gegenseitigen  postalischen  Beziehungen  im  Hinblick  auf  die
eingetretenen  veränderten  Verhältnisse  neu  zu  regeln  und  zugleich  umfassende  Erleichterungen
  für  den  Postverkehr  herbeizuführen,  haben  den  Abschluß  eines  Postvertrages
  beschlossen  und  für  diesen  Zweck  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  General-Postdirektor  Richard  v.  Philipsborn,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Postrath  Heinrich  Stephan
und

Allerhöchstihren  Geheimen  Postrath  Adolph  Heldberg;

Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchstihren  Mimsterialrath  Michael    v.  Suttner
und
Allerhöchstihren  General-Direktionsratb  Joseph  Baumann,

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:

Allerhöchstihren  Kammerherrn,  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  an  dem  Königlich  Preußischen  Hofe,
Geheimen  Legationsrath  Freiherrn  Carl  v.  Spitzemberg

und
Allerhöchstihren  Postrath  August  Hofacker

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:

Allerhöchstihren  Direktor  der  Großherzoglichen  Verkehrsanstalten,
Geheimen  Rath  Hermann  Zimmer,

und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich:
Allerhöchstihren  Ober-Postrath  Franz  Pilhal,
welche  auf  Grund  ihrer  Vollmachten  sich  über  die  nachstehenden  Artikel  geeinigt

haben.
I.  Grund-
        <pb n="78" />
        —  70  —

I.  Grundsätzliche  Bestimmungen.

Artikel  1.
Anwendbar.                 Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  erstrecken  sich:

keit  des  Vertrages.

                           a)  auf  die  Briefpost=  und  Fahrpostsendungen,  welche  dem  Verkehr  der  Ge-                                        biete
  zweier  oder  mehrerer  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  unter
                                        einander  angehören:  Wechselverkehr,

                                        b)  auf  die  Briefpost=  und  Fahrpostsendungen,  welche  im  Verkehr  der  ver-                                        tragschließenden
  Gebiete  mit  fremden  Staaten,  oder  fremder  Staaten
                                       unter  sich  vorkommen,  insofern  bei  diesem  Verkehr  die  Gebiete  von
                                       mindestens  zweien  der  Hohen  Vertragstheilnehmer  berührt  werden:
                                       Durchgangs  verkehr.

                                   Der  Postverkehr  mit  dem  Großherzogthum  Luxemburg  wird  als  zum
                         Wechselverkehr  gehörig  angesehen.

                                   Die  Bestimmungen  über  den  inneren  Briefpost=  und  Fahrpostverkehr
                          bleiben  den  einzelnen  Vertragstheilnehmern  überlassen.

Artikel  2.

Austausch  der             Zwischen  den  Postverwaltungen  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  soll
Postsachen              ein  geregelter  Austausch  der  im  Wechselverkehr  wie  im  Durchgangsverkehr  vor-                                   kommenden
  Briefpost-  und  Fahrpostsendungen  stattfinden.

                                   Die  Verwaltungen  machen  sich  gegenseitig  verbindlich,  für  möglichst  schleu-                                   nige
  Beförderung  der  ihnen  zugeführten  Briefpost-  und  Fahrpostsendungen  Sorge
                                   zu  tragen.  Insbesondere  sollen  für  Beförderung  der  Briefpostsendungen  jeder-                                   zeit
  die  schnellsten  sich  darbietenden  Routen  benutzt  werden.

                                   Die  Hohen  vertragschließenden  Theile  werden  dafür  Sorge  tragen,  daß
                                   den  Postverwaltungen  die  ungehinderte  Benutzung  der  Eisenbahnen,  Dampf-                                   schiffe
  und  ähnlicher  Transportmittel  überall  für  die  Beförderung  der  Postsen-                                   dungen
  thunlichst  gesichert  werde.

                                   Zwischen  welchen  Postanstalten  und  Eisenbahn-Postbüreaus  direkte  Brief-                                   oder
  Frachtkartenschlüsse  Behufs  des  geregelten  Austausches  der  Sendungen  zu
                                   unterhalten  sind,  bleibt  der  nach  Maaßgabe  des  veränderlichen  Bedürfnisses  zu
                                   treffenden  jedesmaligen  Verständigung  der  betheiligten  Postverwaltungen  vor-                                   behalten.



Artikel  3.

Transitrecht.                     Jede  Verwaltung  ist  berechtigt,  die  Sendungen  des  Wechselverkehrs  über  das
                            Gebiet  einer  anderen  Verwaltung  in  geschlossenen  Brief=  und  Fahrpostpacketen  oder

                       Brief=  und  Fahrpostbeuteln,  bei  geringerem  Umfange  des  Verkehrs  auch  stückweise,  zu
                        versenden.  Dasselbe  Recht  wird  für  die  Sendungen  des  Durchgangsverkehrs  gegen-                        seitig

  insoweit  eingeräumt,  als  dieselben,  nachdem  sie  vom  Auslande  eingegangen,

                         oder
        <pb n="79" />
        —  71  —

oder  bevor  sie  an  dasselbe  auszuliefern  sind,  noch  über  zwischenliegende  Gebiete
der  Vertragstheilnehmer  Beförderung  zu  erhalten  haben.

Für  den  Transit  über  die  Grenzgebiete  sind  die  Bestimmungen  des
Artikels  54.  maaßgebend.

Artikel  4.

Die  Verwaltungen  der  Gebiete,  über  welche  die  im  vorhergehenden                                 Aufhebung  der
Artikel  3.  erwähnte  Beförderung  der  Sendungen  in  geschlossenen  Posten  oder           Transitgebühren
stückweise  stattfindet,  haben,  soweit  es  sich  lediglich  um  Briefpostsendungen  handelt,   
eine  Gebühr  nicht  zu  beziehen,  vielmehr  stellen  die  sämmtlichen  Vertragstheilnehmer
  die  Routen  ihrer  Postgebiete  einander  für  den  gedachten  Transit
unentgeltlich  zur  Verfügung.  Ein  Gleiches  gilt  für  den  Transit  von  Briefpostsendungen,
  welche  dem  inneren  Verkehr  eines  der  Gebiete  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  angehören.

Sollten  jedoch  im  einzelnen  Falle  einer  Postverwaltung  auf  ihrem  Gebiete
lediglich  aus  der  Beförderung  der  Briefpostsendungen  einer  anderen  Verwaltung
besondere  Kosten  erwachsen,  so  werden  dieselben,  auf  Verlangen  und  Nachweis,
von  derjenigen  Verwaltung  erstattet  werden,  welche  die  Beförderung  in  Anspruch
genommen  hat.  Dieses  Verlangen  muß,  sofern  es  sich  für  jenen  Zweck  um
dauernde  besondere  Einrichtungen  handelt,  thunlichst  vor  Ausführung  derselben
an  die  betreffende  Verwaltung  mitgetheilt  werden.  Unter  demselben  Vorbehalt
der  Erstattung  der  Kosten  wird  dem  etwaigen  Ersuchen  einer  Verwaltung  um
Einrichtung  eines  Postkurses  zur  Beförderung  ihrer  Briefpostsendungen  im
Gebiet  einer  anderen  Verwaltung  entsprochen  werden.

Artikel  5.

Bei  den  Verabredungen,  welche  hinsichtlich  der  Beförderung  der  Post=                             Ueberführung
transporte  auf  den  gegenseitigen  Grenzstrecken  zu  treffen  sind,  soll,  soweit  nicht      der  Posttransnach
  Maaßgabe  bestehender  besonderer  Einrichtungen  und  lokaler  Verhältnisse            porte  auf  den
andere  Festsetzungen  angemessen  erscheinen,  im  Allgemeinen  von  dem  Grundsatz      Grenzen
ausgegangen  werden,  daß  eine  jede  Verwaltung  für  die  Beförderung  der  Postsendungen
  aus  ihrem  Gebiet  bis  zur  gegenüberliegenden  Grenzpoststation  des
benachbarten  Gebiets  zu  sorgen  hat.

Jeder  Postanstalt  fallen  die  Gebühren  von  den  Reisenden  und  das  Ueberfrachtporto
  insoweit  zu,  als  sie  die  Kosten  der  Beförderung  trägt.  Sie  berechnet
das  Personengeld  nach  ihrem  eigenen  Tarif  und  bestimmt  das  Freigewicht  für
ihre  Bezugsstrecke.

Hinsichtlich  der  Ueberführung  der  Eisenbahn-Posttransporte  auf  den
Grenzen  sind  die  Bestimmungen  der  besonderen  Staatsverträge  beziehungsweise
Spezialvereinbarungen  maaßgebend.

Artikel  6.

Die  Entfernungen  im  Verkehr  zwischen  den  einzelnen  Postgebieten  werden                      Entfernungs.

ausschließlich  nach  geographischen  Meilen,  zu  15  auf  Einen  Aegquatorsgrad                      Maaß.
bestimmt.
Be-
        <pb n="80" />
        —  72  —

Behufs  Ermittelung  der  dem  Tarif  zu  Grunde  zu  legenden  Entfernungen
wird  das  gesammte  Postgebiet  der  Vertragsmitglieder  in  quadratische  Taxfelder
von  zwei  geographischen  Meilen  Seitenlänge  eingetheilt.  Der  direkte  Abstand  des
Diagonalkreuzpunktes  des  einen  Quadrats  von  dem  des  anderen  Quadrats  bildet
die  Entfernung,  welche  für  die  Taxirung  der  Sendungen  von  den  Postanstalten
des  einen  nach  denen  des  anderen  Quadrats  maaßgebend  ist.  Die  von  Ouadratseiten
  durchschnittenen  Postorte  werden  dem  östlich,  südlich  oder  südöstlich  angrenzenden
  Quadrate  zugezählt.

Bruchmeilen  bleiben  unberücksichtigt.

Artikel  7.

Gewicht                    Für  die  Gewichtsbestimmungen  beim  Postverkehr  ist  bis  auf  Weiteres  als
                            Gewichtseinheit  das  Zollpfund  mit  der  Eintheilung  in  30  Loth  und  der  Unter-                            abtheilung
  des  Lothes  in  Zehntel  maaßgebend.

Artikel  8.
Münzwäh.                Die  Zutaxirung,  Vergütung  und  Abrechnung  erfolgt  bei  der  Briefpost,
rung.                  wie  bei  der  Fahrpost,  in  der  Landesmünze  derjenigen  Postbehörde,  welche  das

                            Porto  einzieht.

                                   Die  Zahlung  der  Beträge  aus  den  vierteljährlichen  Abrechnungen  zwischen
                            den  Postverwaltungen  geschieht  in  der  Landesmünze  derjenigen  Postverwaltung,
                            welche  eine  Herauszahlung  zu  empfangen  hat.

Artikel  9.

Aeußere  Be-                       In  Bezug  auf  die  äußere  Beschaffenheit  und  Behandlung  der  Postschaffenheit
  und      sendungen  bei  der  Auf-  und  Abgabe  und  bei  der  Weiterspedition  gelten  die
Behandlung der         zwischen  den  Postverwaltungen  zu  verabredenden  besonderen  Reglements  und
Postsendungen.         Instruktionen,  beziehungsweise  die  Festsetzungen  der  Verträge  mit  auswär-                                       tigen

  Staaten.
                                                  Soweit  in  diesen  Reglements,  Instruktionen  und  Verträgen  besondere
                                 Bestimmungen  nicht  getroffen  sind,  finden  die  für  den  inneren  Verkehr  bestehen-                                 den

  Vorschriften  der  einzelnen  Postverwaltungen  Anwendung.

Artikel  10.

Eintheilung                             Zur  Briefpost  gehören:
der  Postsendun-  
gen.                                              Briefe  ohne  deklarirten  Werth,

                                                       Drucksachen,
                                                       Waarenproben,
                                                       Postanweisungen,  und
                                                       Zeitungen.

                                 Das  Gewicht  der  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben  darf  15  Loth
                                 nicht  überschreiten.  Wegen  der  portofreien  Gegenstände  und  der  Sendungen  vom

                                 Auslande  sind  die  Bestimmungen  in  den  Artikeln  26.  und  50.  maaßgebend.
                                                                                                                                                                                                Zur
        <pb n="81" />
        —  73  —

Zur  Fahrpost  gehören:
Packete  mit  und  ohne  Werthsdeklaration,

Briefe  mit  deklarirtem  Werth,  und
Briefe  mit  Postvorschüssen.

II.  Briefpost.

Artikel  11.

Das  Briefporto  beträgt  im  Wechselverkehr  auf  alle  Entfernungen:                                      Briesporto.

a)  für  den  gewöhnlichen  frankirten  Brief  bis  zum  Gewicht  von  Einem  Zollloth
  einschließlich:  1  Silbergroschen  oder  3  Kreuzer  (in  den  Gebieten  mit
der  Süddeutschen  Guldenwährung)  oder  5  Neukreuzer;  bei  größerem
Gewicht:  2  Silbergroschen  oder  7  Kreuzer  oder  10  Neukreuzer,

b)  für  den  gewöhnlichen  unfrankirten  Brief  bis  zum  Gewicht  von  Einem
Zollloth  einschließlich:  2  Silbergroschen  oder  7  Kreuzer  oder  10  Neukreuzer;
  bei  größerem  Gewicht:  3  Silbergroschen  oder  11  Kreuzer  oder
15  Neukreuzer.

Artikel  12.

Die  Postanstalten  haben,  nach  näherer  Anordnung  der  einzelnen  Verwal-                             Freimarken
tungen,  Freimarken  zur  Frankirung  der  Postsendungen  für  das  Publikum  bereit               und  Frankozu
  halten  und  zu  demselben  Betrage  abzulassen,  welcher  durch  den  Frankostempel             Couverts

bezeichnet  ist.

Es  bleibt  der  Entschließung  der  Postverwaltungen  überlassen,  den  Postanstalten
  auch  den  Verkauf  von  Franko-  Couverts  aufzutragen,  und,  außer  dem
durch  den  Frankostempel  bezeichneten  Werthbetrage,  eine  den  Herstellungskosten  der
Couverts  entsprechende  Entschädigung  einzuheben.

Artikel  13.

Die  mit  Freimarken  oder  Franko-Couverts  unzureichend  frankirten  Briefe                              unzreichende
unterliegen  der  Taxe  für  unfrankirte  Briefe,  jedoch  unter  Anrechnung  des  Werths          Frankirung.
der  verwendeten  Freimarken  oder  Franko--Couverts.

Die  Verweigerung  der  Nachzahlung  des  Portos  gilt  für  eine  Verweigerung
der  Annahme  der  Sendung.

Artikel  14.

Andere  Freimarken  oder  Franko-Couverts  als  diejenigen  des  Postgebiets,  in  Fankirung
welchem  die  Auflieferung  der  zu  frankirenden  Sendung  stattfindet,  sind  ungültig.       mit  Freimarken
Sendungen,  welche  mit  Marken  oder  Couverts  eines  anderen  Postgebiets  versehen       oder  Frankozur
  Auslieferung  gelangen,  werden  als  unfrankirt  behandelt,  und  die  Marken                 Corverts  einer
oder  Couvertstempel  als  ungültig  bezeichnet.                                                                                      andern  Ver-Bundes-Gesetzbl.

  1868.  13  Sind                                                                                                                 waltung.
        <pb n="82" />
        —  74  —

Sind  aber  dergleichen  Sendungen  des  Wechselverkehrs  nach  demjenigen
Gebiet  bestimmt,  welchem  die  Marken  oder  Couverts  angehören,  so  zieht  die
empfangende  Postanstalt  von  dem  Adressaten  nur  das  nach  Abzug  des  Werths  der
Marken  oder  des  Couvertstempels  verbleibende  Porto  ein,  oder  vergütet  auf
sonstige  Weise  dem  Adressaten  den  Betrag  der  unrichtig  verwendeten  Werthzeichen.

Artikel  15.

 Drucksachen             Für  Drucksachen  wird  im  Falle  der  Vorausbezahlung  und  wenn  sie,  ihrer
Beschaffenheit  nach,  den  reglementarischen  Bestimmungen  entsprechen,  ohne  Unterschied
  der  Entfernung,  der  Einheitssatz  von    Silbergroschen  beziehungsweise
1  Hnguzer  oder  2  Neukreuzern  für  je  2  Loth  oder  einen  Bruchtheil  davon
erhoben.

Für  Drucksachen,  welche  unfrankirt  oder  unzureichend  frankirt  zur  Absendung
gelangen,  oder  den  reglementarischen  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  sonst  aber
zur  Versendung  mit  der  Briefpost  sich  eignen,  wird  das  Briefporto  wie  für
unfrankirte  Briefe  erhoben,  jedoch  unter  Anrechnung  des  Werths  der  verwendeten
Freimarken.

Rücksichtlich  der  Auslegung  der  reglementarischen  Vorschriften  über  Drucksachen
  ist,  insoweit  es  sich  nicht  um  unzweifelhafte  Versehen  handelt,  jederzeit  die
Ansicht  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  maaßgebend.

Artikel  16.

 Warenproben             Die  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Artikels  15.  finden  auch  Anwen-(Waarenmuster).      dung
  auf  die  mit  der  Post  zu  versendenden  Warenproben  (Warenmuster)

Werden  Waarenproben  mit  Drucksachen  zusammengepackt,  so  kommt  ebenfalls
  die  im  Artikel  15.  festgesetzte  Taxe  nach  Maaßgabe  des  Gesammtgewichts
der  Sendung  zur  Anwendung.  

Artikel  17.

Rekommandation.    Es  ist  gestattet,  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben  unter  Rekommandation
  abzusenden.

In  solchem  Falle  ist,  außer  dem  Porto,  eine  Rekommandationsgebühr  von
2  Silbergroschen  oder  7  Kreuzern  oder  10  Neukreuzern  zu  entrichten.  Dieselbe
wird  jederzeit  zugleich  mit  dem  Porto  eingehoben.

Dem  Absender  einer  rekommandirten  Sendung  wird  auf  Verlangen  eine
Empfangsbescheinigung  des  Adressaten  (Rückschein,  Retour-Rezepisse)  durch  die  Postanstalt
  beschafft.  Hierfür  wird  eine  weitere  Gebühr  von  2  Silbergroschen  oder
7  Kreuzern  oder  10  Neukreuzern  erhoben,  welche  der  Absender  bei  der  Einlieferung



zu  entrichten  hat.

Artikel  18.

 Ersatzleistung           Für  eine  abhanden  gekommene  rekommandirte  Sendung  wird,  mit  Ausfür rekomman-      nahme
  eines  durch  die  eigene  Fahrlässigkeit  des  Absenders,  durch  Krieg,  durch
dirte Sendungen    unabwendbare  Folgen  von  Naturereignissen  oder  durch  die  natürliche  Beschaffenheit

                                                                                                                                                                            der
        <pb n="83" />
        der  Sendung  herbeigeführten  Verlustes,  dem  Absender  eine  Entschädigung  von
14  Thalern  oder  24  Gulden  Süddeutscher  Währung  oder  21  Gulden  Oester—
reichischer  Währung  geleistet.

Für  die  Beschädigung  einer  rekommandirten  Sendung,  sowie  für  den  durch

verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung  einer  rekommandirten  Sendung  entstandenen
  Schaden  wird  Seitens  der  Post  kein  Ersatz  geleistet.

Den  rekommandirten  Sendungen  werden  in  Betreff  der  Ersatzleistung  die
zur  Beförderung  durch  Estafette  eingelieferten  Sendungen  gleichgestellt.

Dem  Absender  gegenüber  liegt  die  Ersatzpflicht  derjenigen  Postverwaltung
ob,  welcher  die  Postanstalt  der  Aufgabe  angehört.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  an  die  Post  erlischt  mit  Ablauf  von
sechs  Monaten,  vom  Tage  der  Einlieferung  der  Sendung  an  gerechnet.  Die
Verjährung  wird  durch  Anbringung  der  Reklamation  bei  derjenigen  Postverwal-=tung
  unterbrochen,  welcher  die  Postanstalt  der  Aufgabe  angehört.  Ergeht  hierauf
eine  abschlägige  Bescheidung,  so  beginnt  vom  Empfange  derselben  eine  neue  Verjährungsfrist
  von  sechs  Monaten,  welche  durch  eine  Reklamation  gegen  jenen
Bescheid  nicht  unterbrochen  wird.

Der  Ersatzanspruch  kann  auch  von  dem  Adressaten  in  denjenigen  Fällen
erhoben  werden,  in  welchen  der  Absender  nicht  zu  ermitteln  ist,  oder  die  Verfolgung
  seines  Anspruchs  dem  Adressaten  zuweist.

Wenn  eine  Postverwaltung  für  eine  erweislich  nicht  in  ihrem  Bezirk  verloren
  gegangene  rekommandirte  Sendung  dem  Absender  Ersatz  geleistet  hat,  so
ist  sie  von  derjenigen  Verwaltung  unverzögert  zu  entschädigen,  welche  die  Sendung
  von  ihr  übernommen  hat.  Diese  letztere  Verwaltung  ist  befugt,  in  gleicher
Weise  ihren  Regreß  gegen  die  nächstfolgende  Verwaltung  zu  nehmen.  Den
Schaden  trägt  schließlich  diejenige  Verwaltung,  welche  weder  die  richtige  Bestellung,
  noch  die  Ueberlieferung  an  eine  andere  Postverwaltung  nachweisen  kann.

Für  den  Verlust  einer  in  einem  Transit-Briefpackete  befindlichen  rekommandirten
  Sendung  hat  die  transitgebende  Verwaltung  nur  in  dem  Falle  zu  haften,
wenn  das  ganze  Briefpacket  während  der  Beförderung  in  dem  Transitgebiete
abhanden  gekommen  ist,  oder  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  die  rekommandirte
Sendung  während  der  Beförderung  im  Transitgebiete  in  Verlust  gerathen  ist.

Für  Verluste  rekommandirter  Sendungen,  welche  auf  dem  Transport  durch
eine  auswärtige  Beförderungsanstalt  eintreten,  findet,  insoweit  nicht  in  Folge
besonderer  Verträge  eine  Verbindlichkeit  zur  Ersatzleistung  besteht,  ein  Ersatzanspruch,
  den  Postverwaltungen  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  gegenüber,
nicht  statt.  Ist  jedoch  in  diesem  Falle  die  Einlieferung  innerhalb  eines  Postgebiets
  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  erfolgt,  und  will  der  Absender  seine
Ansprüche  gegen  die  auswärtige  Transportanstalt  geltend  machen,  so  hat  die
Postverwaltung,  von  welcher  die  Sendung  unmittelbar  dem  Auslande  zugeführt
worden  ist,  ihm  Beistand  zu  leisten.

Ein  Ersatzanspruch  für  nicht  rekommandirte  Sendungen  findet  gegenüber
den  Postverwaltungen  nicht  statt.  
                                                                                                                 13*                                     Art.
        <pb n="84" />
        —  76  —

Artikel  19.

Postanweisun-                     Im  Wechselverkehr  der  Postgebiete  der  Hohen  vertragschließenden  Theile
 gen.                    können,  von  einem  durch  die  Postverwaltungen  näher  zu  verabredenden  Termine
an,  durch  die  Briefpost  Zahlungen  bis  zum  Betrage  von  50  Thalern  oder
87  Gulden  Süddeutscher  Währung  oder  75  Gulden  Oesterreichischer  Währung
einschließlich  im  Wege  des  Postanweisungs-Verfahrens  vermittelt  werden.

Die  Gebühr  beträgt  für  Zahlungen
bis  zum  Betrage  von  25  Thalern  oder  43  Gulden  Süddeutscher  Währung  oder
37  Gulden  Oesterreichischer  Währung:

2  Silbergroschen  oder  7  Kreuzer  oder  10  Neukreuzer;

im  Betrage  über  25  Thaler  bis  50  Thaler  oder  über    Gulden  bis  87  Gulden
Süddeutscher  Währung  oder  über  37  Gulden  bis  75  Gulden  Oesterreichischer

Währung:  
4  Silbergroschen  oder  14  Kreuzer  oder  20  Neukreuzer.

Der  an  dem  Postanweisungs-Formular  befindliche  Coupon  kann  vom  Absender
  mit  schriftlichen  Mittheilungen  jeder  Art  versehen  werden,  ohne  daß  eine
weitere  Erhebung  stattfindet.  

Die  Gebühr  ist  bei  der  Aufgabe-Postanstalt  zu  entrichten.

Auf  Postanweisungen  eingezahlte  Beträge  können  auf  Verlangen  des  Absenders
  durch  die  Postanstalt  am  Aufgabeorte  auf  telegraphischem  Wege  der
Postanstalt  am  Bestimmungsorte  zur  Auszahlung  überwiesen  werden.  In  diesem
Falle  hat  der  Absender,  neben  der  Postanweisungsgebühr  und  neben  der  Gebühr
für  das  Telegramm,  die  Expreßbestellgebühr  für  Besorgung  der  Depesche  im
Aufgabeorte  vom  Postbüreau  bis  zur  Telegraphenstation,  wenn  letztere  sich  nicht
im  Postgebäude  mit  befindet,  nach  dem  am  Aufgabeorte  üblichen  Satze  zu  Gunsten
der  Aufgabe-Postanstalt  zu  entrichten.  Sofern  die  Anweisung  nicht  poste  restante
adressirt  ist,  sind  für  die  Abtragung  des  Postanweisungs-Telegramms  an  den
Adressaten,  welche  von  der  Auszahlungs-Postanstalt  durch  einen  Expressen  erfolgt,
die  für  die  expresse  Bestellung  von  Briefpostsendungen  festgesetzten  Gebühren  (Artikel
  20.)  einzuziehen.  

Für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge  wird  in  demselben
Umfange  Garantie  geleistet,  wie  für  Sendungen  mit  Werthsdeklaration  (Artikel
  48.).

Artikel  20.

Expreßbestel-         Briefpostgegenstände,  auf  deren  Adresse  der  Absender  das  schriftliche  Verlung.           langen
  ausgedrückt  hat,  daß  sie  durch  einen  Expressen  zu  bestellen  sind,  müssen
von  den  Postanstalten  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Adressaten  durch  einen  besonderen
  Boten  zugestellt  werden.    

Eine  Rekommandation  der  Expreßsendungen  ist  nicht  erforderlich.

Für  Expreßbriefpostsendungen  nach  dem  Ortsbestellbezirke  der  Bestimmungs-Postanstalt
  ist  die  Expreßbestellgebühr  nach  dem  Satze  von  2  Silbergroschen  oder
9  Kreuzern  oder  15  Neukreuzern  zu  erheben.  

                                                                                                                                                                     Die
        <pb n="85" />
        —  77  —

Die  Entrichtung  dieser  Gebühr  kann  vom  Absender  erfolgen,  oder  dem
Adressaten  überlassen  werden.

Für  Expreß-Briefpostsendungen  nach  dem  Landbestellbezirke  gilt  als  Regel,
daß  die  Expreßbestellgebühr  von  dem  Adressaten  zu  entrichten  ist,  und  zwar  mit
dem  Betrage,  welcher  dem  Boten  für  die  Ausführung  der  Expreßbestellung  nach
dem  ortsüblichen  Satze  vergütet  wird.

Insofern  der  Expreßbote  Geldbeträge  zu  Postanweisungen  mit  zu  überbringen
  hat,  soll  die  Expreßgebühr  das  Doppelte  des  Satzes  für  die  Expreßbestellung
  gewöhnlicher  Briefpostsendungen  betragen.

  Die  Expreßgebühr  wird  stets  von  der  Postanstalt  des  Bestimmungsorts
bezogen.

Artikel  21.

Für  Briefpostgegenstände,  welche  dem  Adressaten  an  einen  anderen  als                Nachzusendende
den  auf  der  Adresse  ursprünglich  bezeichneten  Bestimmungsort  nachgesendet wer-   Briefpostgegenden
  sollen,  findet  aus  Anlaß  dieser  Nachsendung  ein  weiterer  Portoansatz                                 stände.
nicht  statt.

Wenn  die  Nachsendung  nach  dem  Gebiet  des  Aufgabeorts  erfolgt,  so
wird  bei  unfrankirten  Briefen  von  der  Postanstalt,  welche  die  Nachsendung  bewirkt,
  das  Porto  in  demselben  Betrage  und  in  derselben  Münzwährung  angerechnet,
  wie  dasselbe  von  der  Postverwaltung  des  Aufgabegebiets  angesetzt  worden
war,  wogegen  diese  Postverwaltung  den  Portobetrag  nach  Maaßgabe  des  für
ihre  Währung  bestimmten  Satzes  erhebt.

Nachzusendende  rekommandirte  Briefpostgegenstände  werden  auch  bei  der
Nachsendung  als  rekommandirt  behandelt.  Eine  nochmalige  Erhebung  der  Rekommandationsgebühr
  findet  dabei  nicht  statt.

Wenn  Postanweisungen  des  inneren  Verkehrs  aus  Anlaß  von  Nachsendung
  in  den  Wechselverkehr  übergehen,  so  unterliegen  dieselben  einer  Nachtaxe  in
dem  Betrage,  welcher  an  der  für  den  Wechselverkehr  festgesetzten  Postanweisungsgebühr
  nach  Abzug  der  für  den  inneren  Verkehr  bereits  erhobenen  Gebühr  noch
fehlt.  Der  Betrag  wird  gleich  dem  Briefporto  durch  Zutaxirung  eingezogen.

Artikel  22.

Für  die  Rücksendung  unbestellbarer  Briefpostgegenstände  wird  ein  beson-                 Unbestellbare
deres  Porto  nicht  angesetzt.  Waren  dieselben  unfrankirt,  so  wird  von  der  Post-    Briefpostgegenanstalt,
  welche  die  Rücksendung  bewirkt,  das  für  den  Hinweg  angesetzt  gewesene  stände
Porto  in  demselben  Betrage  und  in  derselben  Währung  zurückgerechnet,  wie
dasselbe  ursprünglich  angerechnet  war,  wogegen  die  Postverwaltung  des  Aufgabegebiets
  den  Portobetrag  nach  Maaßgabe  des  für  ihre  Währung  bestimmten
Satzes  erhebt.

Der  Betrag  unbestellbarer  Postanweisungen  wird  dem  Absender,  sobald
derselbe  zu  ermitteln  ist,  zurückgezahlt.  Eine  Rückerstattung  der  Gebühr  findet

nicht  statt.
Art.
        <pb n="86" />
        —  78  —

  Artikel  23.

Portobezug.                    Jede  Postverwaltung  hat  das  Porto  und  die  Rekommandationsgebühr
für  alle  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben  zu  beziehen,  welche  bei  ihren
Postanstalten  eingeliefert  werden.

Die  Gebühr  für  Postanweisungen  wird  zwischen  der  Postverwaltung  des
Aufgabegebiets  und  der  Postverwaltung  des  Bestimmungslandes  halbscheidlich
getheilt.  Bei  nachzusendenden  ,Postanweisungen  welche  ursprünglich  dem  inneren
Verkehr  angehörten,  ist  die  ursprünglich  erhobene  Gebühr  mit  zur  Theilung  heranzuziehen.
  
  Es  bleibt  der  Verständigung  unter  den  Postverwaltungen  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  vorbehalten,  den  Modus  des  Portobezuges  nach  Maaßgabe
  der  sich  ergebenden  Erfahrungen  in  der  Weise  zu  regeln,  daß  eine  jede
Verwaltung  diejenigen  Porto-  oder  Frankobeträge  zu  beziehen  hat,  welche  bei
ihren  Postanstalten  eingehoben  werden.

Artikel  24.

Laufschreiben.                  Für  Laufschreiben,  die  von  Privatpersonen  veranlaßt  werden,  ist  eine  Gebühr
  von  2  Silbergroschen  oder  7  Kreuzern  oder  10  Neukreuzern  zu  erheben,
welche  die  Postverwaltung  bezieht,  deren  Gebiet  die  Aufgabe-Postanstalt  angehört.
Ergiebt  sich,  daß  die  Reklamation  durch  Verschulden  der  Post  herbeigeführt  ist,
so  findet  die  Rückzahlung  der  Gebühr  statt.

Artikel  25.

Ausschlieung                    Außer  den  in  vorstehenden  Artikeln  vereinbarten  Taxen  und  Gebühren
von  Nebenge-     dürfen  für  die  Beförderung  von  Briefpostsendungen  keinerlei  weitere  Gebühren
bühren.                  erhoben  werden.

Die  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichische  Verwaltung  behält  sich  jedoch  vor,
die  Ortsbriefbestellgebühr  dort,  wo  eine  solche  noch  besteht,  vorläufig  fortzuerheben.
  Diese  Gebühr  soll  indessen  über  ihren  dermaligen  Betrag  keinenfalls  erhöht,
vielmehr  nach  Thunlichkeit  ganz  aufgehoben  werden.

Artikel  26.

Bestimmungen                 Die  Korrespondenz  sämmtlicher  Mitglieder  der  Regentenfamilien  in  den
über  die  Porto-    Gebieten  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  wird  ohne  Beschränkung  auf  ein
freiheit.                     bestimmtes  Gewicht  portofrei  befördert.
Ferner  werden  bis  zum  Gewicht  von  1  Pfund  einschließlich  gegenseitig
portofrei  befördert:  die  Korrespondenzen  in  reinen  Staatsdienstangelegenheiten  von
Staats-  und  anderen  öffentlichen  Behörden  des  einen  Postgebiets  mit  solchen  Behörden
  eines  anderen,  wenn  sie  in  der  Weise  beschaffen  sind,  wie  es  in  dem  Aufgabegebiet
  für  die  Berechtigung  zur  Portofreiheit  vorgeschrieben  ist.  Den  Staatsund
  anderen  öffentlichen  Behörden  sind  in  dieser  Hinsicht  jene  alleinstehenden  Beamten,
  welche  eine  Behörde  repräsentiren,  gleichgestellt.
Die  Korrespondenz  der  Gesandten  an  ihre  Regierungen  ist  portopflichig
Für
        <pb n="87" />
        —  79  —

Für  Postanweisungen  findet  eine  Portofreiheit  in  der  Regel  nicht  Anwendung.
  Nur  in  den  Fällen,  in  welchen  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  über
die  Portofreiheiten  bei  der  Fahrpost  (Art.  47.)  Geldsendungen  portofrei  zu  befördern
  sind,  kann,  jedoch  erst  von  dem  im  Art.  19.  vorbehaltenen  Termine  ab,
die  Zahlung  auch  im  Wege  der  Postanweisung  unentgeltlich  vermittelt  werden.

Die  bei  der  Absendung  Seitens  der  Postverwaltung  des  Aufgabegebiets
als  portofreie  Korrespondenz  bezeichneten  und  als  solche  behandelten  Sendungen
werden  am  Bestimmungsorte  ohne  Portoansatz  ausgeliefert.

Artikel  27.

Die  Postanstalten  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  besorgen  die  An-                    Zeitungsdebit
nahme  der  Abonnements  und  die  Ausführung  der  Bestellungen  auf  Zeitungen
und  Zeitschriften,  sowie  deren  Versendung  und  Abgabe  an  die  Abonnenten.

Eine  unentgeltliche  Vertheilung  von  Probenummern  findet  nicht  statt.

Artikel  28.

Die  Gebühr  für  den  Debit  der  Zeitungen  und  Zeitschriften  beträgt  25  Pro,                     Betrag  der
zent  des  Preises,  zu  welchem  die  versendende  Postanstalt  die  Zeitung  von  dem       Zeitungsprovi-Verleger
  empfängt  (Netto-Einkaufspreis).  Bei  Zeitungen,  welche  seltener  als  mo-                 sion.
natlich  vier  Mal  erscheinen,  wird  die  Zeitungsprovision  auf  12  Prozent  des
Netto-Einkaufspreises  ermäßigt.  In  allen  Fällen  ist  jedoch  mindestens  der  Betrag
von  4  Silbergroschen  oder  14  Kreuzern  oder  20  Neukreuzern  jährlich  für  jede
abonnirte  Zeitung  oder  Zeitschrift  zu  erheben.

Artikel  29.

Die  Zeitungsprovision  wird  zwischen  der  bestellenden  und  der  absendenden                          Bezug  der
Postanstalt  halbscheidlich  getheilt.                                                                                                         Zeitungs-  Pro-Läßt
  sich  der  Betrag  nicht  ganz  gleich  bis  auf  volle  Viertelgroschen  oder                            vision

volle  Kreuzer  oder  volle  Neukreuzer  theilen,  so  verbleibt  der  größere  Betrag  der
absendenden  Postanstalt.  
Artikel  30.
Bei  dem  Abonnement  sind  die  Verlagsbedingungen  zunächst  maaßgebend.                     Abonnements-In
  der  Regel  kann  auf  einen  kürzeren  Zeitraum  als  ein  Vierteljahr  nicht                        bedingungen.
abonnirt  werden.
Zeitungsbestellungen  auf  einen  längeren  Zeitraum  als  denjenigen,  welcher
in  der  Zeitungspreisliste  der  Postverwaltung  des  Verlagsgebiets  angegeben  ist,
sind  nicht  zulässig.
Preisänderungen  für  das  nächste  Abonnement  sollen  nur  dann  Berücksichtigung
  finden,  wenn  solche  Seitens  des  Verlegers  mindestens  vier  Wochen
vor  dem  Beginn  des  Abonnements  der  Verlagspostanstalt  angezeigt  werden.

Artikel  31.

Die  im  Art.  28.  festgesetzte  gemeinschaftliche  Zeitungsprovision  begreift                         Zeitungsbenicht
                                                                                                                                                                    stellgeld.
        <pb n="88" />
        .

Portoberechuung.


—  80  —

nicht  die  Gebühr  für  Ablieferung  der  Zeitschriften  in  die  Wohnungen  der  Abonnenten
  in  sich.  Die  Bestimmungen  über  das  zu  erhebende  Bestellgeld  bleiben
den  einzelnen  Verwaltungen  überlassen.

Artikel  32.

Nachsendung              Verlangt  ein  Abonnent  die  Nachsendung  einer  Zeitung  an  einen  anderen  als
von Zeitungen.   den  Ort,  für  welchen  er  die  Bestellung  gemacht  hat,  so  hat  die  Ueberweisung  der
Zeitung  an  den  anderweiten  Bestimmungsort  nach  der  Wahl  des  Abonnenten
von  der  Postanstalt  des  Bestellungs-  oder  von  der  Postanstalt  des  Verlagsorts
zu  erfolgen,  und  haben  die  betreffenden  Postanstalten  sich  hierüber  die  erforderliche
  amtliche  Mittheilung  zu  machen.  Für  die  Ueberweisung  der  Zeitung  entrichtet
  der  Besteller  bis  zum  Schlusse  der  Abonnementsperiode  zu  Gunsten  derjenigen
  Postanstalt,  bei  welcher  die  Bestellung  durch  ihn  zuerst  erfolgt  ist,  sowie
derjenigen,  welche  die  Zeitung  bei  der  Nachsendung  zu  distribuiren  hat,  eine
zwischen  beiden  gleichmäßig  zu  theilende  Gebühr  von  10  Silbergroschen  oder
35  Kreuzern  oder  50  Neukreuzern.  

Kommen  mehrmalige  Ueberweisungen  einer  Zeitung  aus  einem  Gebiet
in  das  andere  vor,  so  ist  die  Ueberweisungsgebühr  bei  jeder  solchen  Ueberweisung
in  Ansatz  zu  bringen.  Insofern  jedoch  die  Zeitung  wieder  nach  dem  Orte  überwiesen
  wird,  wo  das  Abonnement  ursprünglich  stattgefunden  hat,  ist  für  die
desfallsige  Ueberweisung  eine  nochmalige  Gebühr  nicht  zu  erheben.

Wem  die  Nachsendung  einer  bisher  durch  die  Post  noch  nicht  bezogenen,
sondern  von  einem  Abonnenten  direkt  beim  Verleger  bestellten  Zeitung  verlangt
wird,  so  ist  für  die  Nachsendung  die  Zeitungsprovision  nach  Maaßgabe  der
Bestimmungen  der  Artikel  28.  und  30.  vom  Absender  zu  entrichten.  Die  Theilung
erfolgt  nach  Artikel  29.  halbscheidlich.

In  gleicher  Weise  werden  die  zwischen  den  Zeitungsredaktionen  zur  Versendung
  gelangenden  Tauschexemplare  behandelt.

III.  Fahrpost.

Artikel  33.

Portoberech-          Das  Porto  für  Fahrpostgegenstände  im  Wechselverkehr  wird  nach  der
tigung.              geradlinigen  Entfernung  zwischen  Abgangs=  und  Bestimmungsort,  ohne  Rücksicht
  auf  die  Grenzen  der  einzelnen  Gebiete  und  auf  die  Spedition,  in  Einer
Summe  berechnet.  Bezüglich  der  Feststellung  der  Entfernungen  sind  die  Bestimmungen
  im  Artikel  6.  maaßgebend.

Für  jede  Fahrpostsendung  wird  ein  Gewichtporto  und  bei  Sendungen
mit  deklarirtem  Werth  außerdem  eine  Assekuranzgebühr  (Werthporto)  erhoben.

Bei  Sendungen  mit  Postvorschuß  tritt  dem  Porto.,  und  der  etwaigen
Assekuranzgebühr  die  Postvorschußgebühr  hinzu.

Die  Sendungen  können  entweder  vollständig  bis  zum  Bestimmungsorte
frankirt  oder  unfrankirt  abgesandt  werden.    

Art.
        <pb n="89" />
        —  81  —

Artikel  34.
Das  Gewichtporto  für  Packete  beträgt  pro  Zollpfund:                                                  Gewichtporto
                                                                                                                                                             für  Packete.
bis  5  Melen  ....................................................................  2  Pfennige,

über  5 -  10  Meilen  .......................................................  4         "
    "    10  -  15          "       .....................................................  6          "

    "   15  -  20       "      .......................................................  8         "                                  
    "    20  -  25       "      ...................................................... 10          "                                  
    "    25  -   30       "      .............          1  Silbergroschen  -           "
    "    30  -   40       "      ....................  1             "                 2          "

    "   40  -   50       "      ....................  1             "                 4           "
    "   50  -  60       "      .......                1              "                 6           "
    "    60  -  70        "   ..........................1             "                 8          "
    "     70  -  80        "  ........................  1             "               10           "

    "     80 -  90       "   ........................  2              "                -           "

    "     90  -100        "  .........................  2              "                 2          "

    "   100 - 120       "  .......................... 2               "                4          "

    "   120 -  140     "  .....              .......2               "                6          "
    "   140  -  160      "  ...........................2              "                8          "
    "   160  - 180      "   ........................  2              "               10          "

und  so  weiter  für  je  20  Meilen  zwei  Pfennige  mehr.

Ueberschießende  Gewichtstheile  unter  einem  Pfunde  werden  für  ein  volles
Pfund  gerechnet.

Als  Minimalsätze  für  ein  Packet  werden  erhoben:

bis  5  Meilen  .      2  Sgr.  oder  7  Kr.  oder  10  Nkr.,

über  5-15  Meilen  3.  "         "    11     "       "      15      "
    "   15 -25        "      4    "         "  14     "       "     20     "
    "   25 -50        "       5     "          "  18      "        "     25      "
    "   50  Meilen.          6  "          "  21      "        "     30      "

Wenn  mehrere  Packete  zu  derselben  Begleitadresse  gehören,  so  wird  für
jedes  einzelne  Packet  die  Taxe  selbstständig  berechnet.

Artikel  35.

Das  Gewichtporto  für  Briefe  mit  deklarirtem  Werth  und  für  Briefe                                  Gewichtporto
mit  Postvorschuß  beträgt  bis  zum  Maximum  des  zulässigen  Gewichts  der  Briefe       für  Briefe  mit

(15  Loth  einschließlich):                                                                                                                   deklaritem Weth für
bis                    5  Meilen:  1  Sgr.  oder  6  Kr.  oder  8  Nkr.,                                                 Briefemit  Postüber
  5  bis  15        "         2      "          "     7    "        "    10     "                                                      vorschuß.

   "    15    "    25       "         3      "           "   11   "        "     15    "
    "    25   "   50       "          4     "           "  14   "       "     20    "
    "    50  Meilen                  5     "          "   18   "       "     25    "

Bundes-Gesetzbl.  1868.  14  Art.
        <pb n="90" />
        —  82  —

Artikel  36.

Assekuranz-                        Die  Assekuranzgebühr  beträgt:
Gebühr.  

 

 

  über  50  Thlr.  bei  größeren
bis  50  Thlr.  bis  100  Thlr.  Summen  für  jede
      
oder  87  Fl.  oder  über  87  FL.  100  Thlr  oder
Südd.  oder  bis  175  Fl.  Südd.  175  Kl  Südd
75  Fl.  Oesterr.  oder  über  75  Fl.  175  Fl.  Südd.  
einschließlich  bis  150  Fl.Oesterr.  oder  150  Fl.

 

einschließlich  Oesterr.
bis  15  Meillen  .                Sgr.  1  Sgr.  1  Sgr.
über  15  bis  50  Meilen   1    "     2     "      2     "
   "       50  Meilen                  2     "    3      "      3     "

 

 

 

Uebersteigt  die  deklarirte  Summe  den  Betrag  von  1000  Thalern  oder  1750
Gulden  Süddeutscher  Währung  oder  1500  Gulden  Oesterreichischer  Währung,
so  wird  für  den  Mehrbetrag  die  Hälfte  der  obigen  Assekuranzgebühr  erhoben.

Gehören  mehrere  Sendungen  mit  deklarirtem  Werth  zu  derselben  Begleitadresse,
  so  wird  für  jede  Sendung  die  Assekuranzgebühr  selbstständig  berechnet.

Artikel  37.

Umrechnung                  Die  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  der  vorstehenden  Artikel  34.  und
bei  Verschieden.    36.  in  Silbergroschen  ausgerechneten  Portosätze  werden  in  den  Postgebieten  mit
heit  ter  Wäh-  anderer  Währung  möglichst  genau  nach  den  gegenseitig  mitzutheilenden  Reduktionsrung,
  und  Ab-  tabellen  in  die  Erhebungsmünze  umgerechnet.

rundung.  Taxbruchtheile  werden  auf  volle  Viertel-Silbergroschen  beziehungsweise  auf
volle  Kreuzer  oder  auf  volle  Neukreuzer  erhöht.
Artikel  38.

Postvorschüsse.     Von  einem  durch  die  Postverwaltungen  näher  zu  verabredenden  Termine

an  können  durch  die  Postanstalten  Postvorschüsse  bis  zur  Höhe  von  50  Thalern
oder  87  Gulden  Süddeutscher  Währung  oder  75  Gulden  Oesterreichischer
Währung  geleistet  werden.  Für  Transportauslagen  und  Spesen,  welche  auf
Sendungen  haften,  sind  Vorschüsse  auch  in  einem  höheren  Betrage  zulässig.

Die  Auszahlung  des  Betrages  am  Orte  der  Aufgabe  kann  im  Allgemeinen
und  selbst  bei  verzögerter  Einsendung  des  von  der  Aufgabe-Postanstalt  beigegebenen
Rückscheins  nicht  eher  verlangt  werden,  als  bis  der  Rückschein  mit  der  Bemerkung,
daß  die  Einlösung  erfolgt  sei,  zurückgekommen  ist.

Die  außer  dem  Porto  etc.  für  die  Sendung  (Artikel  34.  beziehungsweise
35.  und  36.)  zu  erhebende  Gebühr  für  den  Postvorschuß  beträgt:  für  jeden  Thaler
oder  Theil  eines  Thalers  einen  halben  Silbergroschen,  für  jeden  Gulden  oder  Theil
eines  Guldens  Süddeutscher  Währung  einen  Kreuzer  und  für  jeden  Gulden  oder  Theil

ei-
        <pb n="91" />
        —  83  —

eines  Guldens  Oesterreichischer  Währung  1  4/10   Neukreuzer,  mindestens  jedoch  für
den  ganzen  Betrag  den  Satz  von  1  Silbergroschen  beziehungsweise  3  Kreuzern  oder
5  Neukreuzern.

Eine  Vorausbezahlung  des  Portos  und  der  Gebühr  ist  nicht  nothwendig;
doch  kann  die  Zahlung  nicht  getrennt  erfolgen.

Artikel  39.

Für  die  Begleitadressen  zu  Fahrpostsendungen  kommt  ein  besonderes  Porto                        Begleitnicht
  in  Ansatz.                                                                                                                                              Adressen.
Die  Postverwaltungen  werden  darauf  Bedacht  nehmen,  daß,  sobald  die
Verhältnisse  es  gestatten,  zu  den  Begleitadressen  gedruckte  Formulare  in  Anwendung
  kommen.  Der  Zeitpunkt  der  Einführung  dieser  Formulare  wird  unter  den
Verwaltungen  gemeinsam  verabredet  werden.

Artikel  40.

Zurückzusendende  oder  nachzusendende  Fahrpostgegenstände  werden  wie  Sen-              Portoberechdungen
  behandelt  und  taxirt,  welche  an  dem  Orte,  von  wo  aus  die  Rücksendung     nung  bei  Rückbeziehungsweise
  Nachsendung  erfolgt,  nach  dem  ursprünglichen  Aufgabeorte  bezie-   oder  Nachsenhungsweise
  dem  neuen  Bestimmungsorte  aufgegeben  werden.                                               dungen  von

Für  die  Rücksendung  oder  Nachsendung  von  Postvorschußsendungen  wird                     Jahrpostgegen-  ständen.  
die  Vorschußgebühr  nicht  noch  einmal  angesetzt;  dies  gilt  auch  für  diejenigen
Fälle,  in  welchen  solche  Sendungen  aus  dem  inneren  Verkehr  in  den  Wechselverkehr

  und  umgekehrt  übergehen.

Artikel  41.

Nebengebühren  bei  der  Aufgabe  von  Fahrpostsendungen  sollen  nicht  neu              Nebengebühren
eingeführt  und  keinenfalls  über  die  dermaligen  Sätze  erhöht  werden.  ·

Die  Feststellung  der  Gebühren  für  die  Bestellung  der  Fahrpostsendungen
in  die  Wohnungen  der  Adressaten  wird  jeder  Verwaltung  anheimgestellt.

Artikel  42.

Fahrpostsendungen,  bezüglich  deren  der  Absender  durch  Vermerk  auf  der                         Bestellung
Adresse  das  Verlangen  ausgedrückt  hat,  daß  die  Bestellung  durch  einen  Expressen  von   Fahrposterfolgen
  soll,  sind  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Adressaten  nach  Maaßgabe  der        sendungen
nachstehenden  Bestimmungen  durch  einen  besonderen  Boten  zuzustellen.                   durch  Expressen.

1)  Bei  Expreßbestellungen  im  Ortsbestellbezirke  der  Postanstalt:
Es  gilt  als  Grundsatz,  daß  mindestens  alle  Sendungen  im  deklarirten

  Werth  bis  zu  50  Thalern  oder  87  Gulden  Süddeutscher  Währung
  oder  75  Gulden  Oesterreichischer  Währung  einschließlich,  oder  im
Gewicht  bis  zu  5  Pfund  einschließlich  dem  Adressaten  durch  den  Expreßboten
  in  die  Wohnung  zu  überbringen  sind,  soweit  nicht  etwa  zollamtliche
Vorschriften  entgegenstehen.  Bei
14.
        <pb n="92" />
        Vertheilung
der  Einnahme

—  84  —

Bei  Sendungen  mit  deklarirtem  Werth  von  mehr  als  50  Thalern
oder  87  Gulden  Süddeutscher  Währung  oder  75  Gulden  Oesterreichischer
  Währung,  beziehungsweise  von  mehr  als  5  Pfund  erstreckt  sich
die  Verpflichtung  der  Postverwaltung  zur  expressen  Bestellung  in  die
Wohnung  des  Adressaten  nur  auf  das  Formular  zum  Ablieferungsschein
beziehungsweise  die  Begleitadresse.

Die  Expreßgebühr  für  Fahrpostsendungen  wird  in  allen  Fällen,  in
welchen  die  Sendungen  selbst  durch  Expressen  bestellt  werden,  mit  dem
doppelten  Betrage  der  nach  Artikel  20.  sich  ergebenden  Gebühr  für  die
expresse  Bestellung  von  Briefpostgegenständen  im  Ortsbestellbezirke  der
Postanstalt  erhoben.  In  den  Fällen  hingegen,  in  welchen  nur  die  Scheine
oder  die  Begleitadressen  zur  expressen  Bestellung  gelangen,  kommt  der
einfache  Betrag  der  Expreßgebühr  für  Briefpostgegenstände  zur  Anwendung.

2)  Bei  Expreßbestellungen  nach  dem  Landbestellbezirke  der
Postanstalt:

Die  Verpflichtung  der  Postverwaltung  zur  expressen  Bestellung  in
die  Wohnung  des  Adressaten  erstreckt  sich  auf  das  Formular  zum  Ablieferungsschein
  oder  die  Begleitadresse.  ·

Die  Bemessung  der  Gebühr  regelt  sich  nach  denselben  Bestimmungen,
welche  im  Artikel  20.  bezüglich  der  nach  dem  Landbestellbezirke  gerichteten
  expressen  Briefpostgegenstände  getroffen  sind.

Die  Gebühren  für  die  expresse  Bestellung  werden  von  der  Bestimmungs-Postanstalt
  bezogen.

Artikel  43.

Die  gemeinschaftliche  Einnahme  aus  dem  Fahrpostverkehr  wird  unter  die
Postverwaltungen  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  nach  bestimmten  Prozentfür

  die  Jahr-  sätzen  vertheilt.

postsendungen.

Zur  Ermittelung  des  Antheils  der  einzelnen  Verwaltungen  an  der  Gesammteinnahme
  wird,  unter  Anwendung  des  nachbezeichneten  Tarifs  und  unter
Zugrundelegung  der  nachbezeichneten  Entfernungsstrecken,  das  Porto  für  sämmtliche
  in  den  Karten  mit  dem  Abgangsdatum  des  6.,  11.,  16.,  21.,  26.
und  letzten  Tages  der  zwölf  Monate  eines  Jahres  eingetragene  portopflichtige
Fahrpostsendungen  für  jedes  Gebiet  abgesondert  berechnet.

Der  für  die  Portoerhebung  geltende  Tarif  wird  auch  bei  dieser  Taxirung,
jedoch  mit  der  Maaßgabe  angewandt,  daß  das  Gewichtporto  für  Packete  auf
alle  Entfernungen  gleichmäßig  von  5  zu  5  Meilen  mit  dem  Satze  von  2  Pfennigen
  pro  Pfund  fortschreitet.

Als  Entfernungsstrecken  für  jedes  einzelne  Postgebiet  werden  die  direkten
Entfernungen  vom  Abgangsorte  bis  zu  dem  Punkte,  wo  die  Grenzlinie  von  der
Route  durchschnitten  wird,  auf  welcher  die  Beförderung  der  Sendung  stattgefunden
  hat,  und  beziehungsweise  von  diesem  Punkte  an  bis  zu  dem  Bestimmungsorte,
  oder  dem  Wieder-Ausgangspunkte  an  der  Grenze,  angesehen.

Bruchmeilen  werden  dabei  durchweg  auf  volle  Meilen  abgerundet.  

Beim
        <pb n="93" />
        —  85  —

Beim  Zusammenrechnen  der  Entfernungen  für  mehrere  getrennt  liegende
Gebietstheile  eines  und  desselben  Postbezirks  wird  nicht  jeder  etwaige  einzelne
Bruch  für  sich  abgerundet,  vielmehr  die  Abrundung  nur  einmal  für  die  Gesammtheit

  bewirkt.
Wird  beim  Messen  ein  Ortszeichen  auf  der  Karte  von  der  Eintheilung  des
Meßinstruments  dergestalt  berührt,  daß  die  Theilungslinie  des  Instruments  an  der
dem  Vermessungsnullpunkte  zugekehrten  Seite  des  Ortskreises  eine  Tangente  bildet,
  so  ist  die  Entfernung  dieses  Orts  nicht  mehr  zu  der  durch  die  betreffende
Theilungslinie    dargestellten  Meilenstufe,  sondern  zu  der  um  eine  Meile  höheren
zu  rechnen.

Wird  dagegen  der  Ortskreis  von  einer  Theilungslinie  des  Instruments
durchschnitten,  so  daß  diese  eine  Sekante  des  Ortskreises  bildet,  so  ist  bei  der
Entfernungsbestimmung  die  durch  diese  Linie  dargestellte  Entfernungsstufe  als
maaßgebend  anzusehen.

Sämmtliche  Transitstrecken  werden  für  diejenige  Verwaltung  in  Berechnung
  gezogen,  welche  das  Postregal  in  dem  betreffenden  Gebietstheil  ausübt.

Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  auf  solchen  Transitstrecken  eine  Postanstalt
  besteht  oder  nicht.  .

Wenn  dagegen  die  Entfernungsstrecke  für  ein  Gebiet  (direkte  Linie)  eine
zu  einem  anderen  Postbezirk  gehörige  Enklave  durchschneidet,  welche  bei  der  wirk—
lichen  Beförderung  der  Sendung  gar  nicht  berührt  worden  ist,  so  wird  die  Strecke
durch  diese  Enklave  als  zu  der  betreffenden  Entfernungsstrecke  des  umgebenden
Gebiets  gehörig  angesehen.

Bei  Sendungen,  welche  nur  streckenweise  portofrei  befördert  worden  sind,
ist  ein  Taxsatz  nur  zu  Gunsten  derjenigen  Verwaltungen  anzusetzen,  in  deren  Bezirken
  eine  Portoberechnung  für  diese  Sendungen  zur  gemeinschaftlichen  Einnahme
wirklich  stattgefunden  hat.

Die  Postvorschußgebühr  wird  für  die  Verwaltung  der  vorschußleistenden
Postanstalt  angesetzt.

Aus  dem  Vekhältnisse  aller  für  die  einzelnen  Postgebiete  hiernach  ermittelten
  Portosummen  ergiebt  sich  der  Prozentsatz,  mit  welchem  jede  Verwaltung  an
der  Gesammt-Fahrposteinnahme  Theil  zu  nehmen  hat.

Wenn  der  Transit  durch  das  Gebiet  einer  Verwaltung  zufolge  besonderer
Staatsverträge  an  eine  andere  Verwaltung  ganz  oder  zum  Theil  ohne  Entgelt
überlassen  ist,  so  wird  hierdurch  eine  Aenderung  in  dem  Verhältnisse  gegenüber
der  Gemeinsamkeit,  wie  dasselbe  durch  die  vorstehenden  Festsetzungen  geregelt
worden,  nicht  herbeigeführt,  vielmehr  haben  die  betreffenden  Verwaltungen  untereinander
  die  entsprechende  Ausgleichung  zu  bewirken.

Der  Transit  von  Fahrpostsendungen,  welche  dem  inneren  Verkehr  eines
der  Hohen  vertragschließenden  Theile  angehören,  wird  durch  die  obigen  Bestimmungen
  nicht  berührt;  die  darauf  bezüglichen  Verhältnisse  unterliegen  der  besonderen
  Verständigung  der  betheiligten  Verwaltungen.

Jede  Verwaltung  ist  berechtigt,  eine  neue  Ermittelung  der  Prozentsätze
herbeizuführen,  insofern  nicht  durch  gemeinsame  Verabredung  der  sämmtlichen
Vertrags-Theilnehmer  die  Befriedigung  des  Anspruchs  der  betreffenden  Verwaltung
  auf  einem  kürzeren  Wege  zu  erzielen  sein  sollte.  

Ver-
        <pb n="94" />
        Abrechnung.

—  86  —

Verbleibt  es  bei  dem  Verlangen  der  neuen  Prozentermittelung,  so  gelten
die  alten  Prozentsätze  nur  noch  bis  zum  Ablauf  des  Quartals,  in  welchem  dieses
Verlangen  zuerst  den  anderen  Verwaltungen  mitgetheilt  worden  ist.

Vom  ersten  Tage  des  nächstfolgenden  Quartals  an  werden  diejenigen
Prozentsätze  maaßgebend,  die  sich  nach  der  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen
  zu  beschaffenden  neuen  Austaxirung  der  Sendungen  ergeben  haben.

Diese  Austaxirung  hat  sich  auf  das  mit  demselben  Quartalstage  beginnende
  Jahr  zu  erstrecken.  Bis  die  Arbeiten  der  Taxirungskommission  beendigt

sind,  erfolgt,  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung,  die  Vertheilung  der  Fahrpost-Einnahme

  vorläufig  nach  den  bis  dahin  gültig  gewesenen  Prozentsätzen.

Das  Ergebniß  jeder  Ermittelung  der  Prozentantheile  bleibt  während  der
Zeit  des  Fortganges  des  Vertrages  wenigstens  zwei  Jahre  in  Kraft.

Die  Ermittelung  der  Prozentsätze  erfolgt  in  allen  Fällen  durch  eine  für
diesen  Zweck  zeitweilig  zusammentretende  Kommission.

Die  Art  der  Zusammensetzung,  die  Zeit  des  Zusammentritts,  der  Sitz,
die  Leitung,  Geschäftsführung  u.  s.  w.  der  Taxirungskommission  wird  von  den
Postverwaltungen  durch  besondere  Verabredung  festgesetzt.  Die  Kosten  werden

nach  Verhältniß  der  Prozentantheile  getragen,  welche  die  betreffende  Kommission

ermittelt  hat.
Artikel  44.

Jede  Verwaltung  weist  die  von  ihren  Postanstalten  für  die  gemeinschaftliche
  Rechnung  erhobenen  Fahrpostporto=  und  Fahrpost-Frankobeträge  durch  Aufstellungen
  nach,  welche  sich  die  Rechnungsbehörden  der  mit  einander  in  Kartenechse
  stehenden  Postverwaltungen  gegenseitig  zur  Prüfung  und  Anerkennung
zusenden.

Die  Ergebnisse  dieser  Nachweisungen  werden  von  einer  durch  die  anderen
Verwaltungen  zu  wählenden  Verwaltung  zusammengestellt.  Dieselbe  hat  nach
Maaßgabe  der  Prozentsätze,  welche  von  der  Kommission  (Artikel  43.)  festgestellt
sind,  den  wirklichen  Antheil  jeder  Verwaltung  an  der  Gesammt-Fahrposteinnahme
zu  ermitteln  und,  unter  Mittheilung  des  Rechnungsabschlusses  an  sämmtliche
Verwaltungen,  die  erforderliche  Zahlungsausgleichung  herbeizuführen.

Ueber  den  Abrechnungsmodus,  die  Kontrole  der  Einnahmenachweisungen,
die  Revision  der  Karten  etc.  werden  zwischen  den  Postverwaltungen  die  erforderlichen
  Ausführungsbestimmungen  vereinbart.

Bis  dahin,  daß  die  neue  Ermittelung  der  Prozentsätze  beendigt  sein  wird,
ist  die  Abrechnung  für  die  Zwischenzeit  vom  1.  Januar  1868.  ab  vorläufig  noch
unter  Zugrundelegung  des  aus  dem  dreijährigen  Zeitraum  1863—1865.  hervorgehenden
  Verhältnisses  zwischen  dem  Betrage  der  von  jeder  Verwaltung  eingehobenen
  Bruttoeinnahme  und  dem  darauf  entfallenden  Antheile  an  der  gemeinschaftlichen
  Fahrposteinnahme  zu  führen,  und  sind  demgemäß  gegenseitig  die
entfallenden  Zahlungen,  vorbehaltlich  der  späteren  definitiven  Ausgleichung,  einstweilen
  zu  leisten.  Sobald  die  neuen  Prozentsätze  feststehen,  wird  für  den  rückliegenden
  Zeitraum  vom  1.  Januar  1868.  ab  die  definitive  Abrechnung  aufgestellt.
Nach  dem  Ergebnisse  derselben  werden  die  Ausgleichungen  unter  Berücksichtigung
der  inzwischen  stattgehabten  Zahlungen  endgültig  herbeigeführt.  Art
        <pb n="95" />
        —  87  —

Artikel  45.

Das  Porto  und  etwaige  während  des  Transports  entstandene  sonstige                                  Abrechnung
Auslagen  für  unanbringliche  Fahrpostsendungen  trägt  zunächst  diejenige  Verwal-       über  das  Porto
tung,  nach  deren  Gebiet  diese  Sendungen  zurückgekommen  sind.  Dagegen  bleibt      für  unanbringdieser
  Verwaltung  der  Erlös  aus  dem  Verkaufe  der  in  den  Sendungen  enthal-              liche Jahrpost
tenen  Gegenstände  überlassen.                                                                                                                   sendungen

Deckt  der  Erlös  das  Porto  und  die  sonstigen  Auslagen  nicht,  so  steht  es
der  betreffenden  Postverwaltung  frei,  den  ungedeckten  Betrag,  insofern  derselbe
3  Thaler  oder  5  Gulden  Süddeutscher  Währung  oder  4  Gulden  Oesterreichischer
  Währung  übersteigt,  zu  liquidiren.  Die  Liquidation  wird  von  einer
anderen  Verwaltung  bescheinigt,  und  der  Betrag  von  der  gemeinschaftlichen  Fahrpost-Einnahme
  in  Abzug  gebracht.

Artikel  46.

Niedergeschlagenes  oder  zurückgezahltes  Porto  wird,  insofern  dasselbe  den                         Portonieder-Betrag
  von  3  Thalern  oder  54  Gulden  Süddeutscher  Währung  oder  43  Gulden       schlagung  bei
Oesterreichischer  Währung  übersteigt,  in  derselben  Weise  liquidirt  beziehungsweise           Jahrpostsender
  betheiligten  Verwaltung  erstattet,  wie  dies  im  vorhergehenden  Artikel  45.                          ungen.
bezüglich  der  ungedeckt  gebliebenen  Portobeträge  für  unanbringliche  Fahrpostsendungen
  vorgesehen  ist.

Ist  eine  Postverwaltung  durch  gesetzliche  oder  administrative  Bestimmungen
  zur  Niederschlagung  oder  Rückzahlung  eines  Portobetrages  veranlaßt,  so  soll
die  Bescheinigung  der  Liquidation  in  Bezug  auf  die  Nothwendigkeit  der  Niederschlagung
  nicht  beanstandet  werden.

Bei  Verlusten  von  Postsendungen  soll  das  aufgelaufene  gemeinsame  Porto
nicht  von  dem  Schuldigen  eingezogen,  sondern  niedergeschlagen,  beziehungsweise
unter  der  vorstehenden  Voraussetzung  liquidirt  werden.  Dasselbe  gilt  von  solchen
Sendungen,  deren  Annahme  wegen  vorgekommener  Beschädigungen  vom  Adressaten
verweigert  wird,  insofern  die  Beschädigung  überhaupt  von  der  Postverwaltung
zu  vertreten  ist.

Im  Falle  der  Veruntreuung  einer  Sendung  hat  der  Schuldige  alle  auf
der  Sendung  haftenden  Porto-  und  Auslagebeträge  oder  die  dem  Absender  zu
erstattenden  Frankobeträge  zu  ersetzen.

Artikel  47.

Ueber  Portofreiheit  im  gegenseitigen  Fahrpostverkehr  gelten  die  nach-                                   Porvofreistehenden
  Grundsätze:                                                                                                                         heiten  bei  ter
1)  Bezüglich  der  Fahrpostsendungen  der  Mitglieder  der  Regentenfamilien  in                 Jahrpos.

den  Postgebieten  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  verbleibt  es  bei
den  bisherigen  Grundsätzen.

2)  Die  gewöhnlichen  Schriften-  und  Aktensendungen  in  reinen  Staatsdienst-Angelegenheiten
  von  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Behörden  des
ei-
        <pb n="96" />
        Gewährleistung
  bei  der

Jahrpost.

—  88  —

einen  Postgebiets  mit  solchen  Behörden  eines  anderen  sind,  auch  bei  Beförderung
  mittelst  der  Fahrpost,  portofrei,  wenn  sie  in  der  Weise  beschaffen
  sind,  wie  es  in  dem  Postgebiet  der  Aufgabe  für  die  Berechtigung
zur  Portofreiheit  vorgeschrieben  ist.  Den  Staats-  und  anderen  öffentlichen
  Behörden  sind  in  dieser  Hinsicht  jene  alleinstehenden  Beamten,
welche  eine  Behörde  repräsentiren,  gleichgestellt.  Drucksachen,  welche  zu
den  zwischen  Staats-  und  anderen  öffentlichen  Behörden  stattfindenden
Verhandlungen  in  reinen  Staatsdienstsachen  gehören,  werden  wie  Schriften-
  und  Aktensendungen  angesehen.  Die  Werth-  und  Vorschußsendungen
  der  gedachten  Behörden  sind  im  gegenseitigen  Fahrpostverkehr  portopflichtig.


3)  Die  Geld-  und  sonstigen  Fahrpostsendungen,  welche  zwischen  den  Postbehörden
  und  Postanstalten  unter  einander  im  dienstlichen  Verkehr  vorkommen,
  werden  allseitig  portofrei  behandelt,  wenn  sie  in  der  Weise,
wie  es  in  dem  Postgebiet  der  Aufgabe  für  Postdienstsachen  vorgeschrieben
  ist,  beschaffen  sind.

4)  Fahrpostsendungen  jeder  Art,  welche  auf  Grund  bestehender,  zwischen
Regierungen  oder  Postverwaltungen  abgeschlossener  Verträge  vollständig
portofrei  von  dem  Aufgabe-  bis  zu  dem  Bestimmungsorte  zu  befördern
sind,  bleiben  auch  fernerhin  portofrei.

Artikel  48.

Dem  Absender  wird  von  der  Post  für  den  Verlust  und  die  Beschädigung
der  zur  Postbeförderung  reglementsmäßig  eingelieferten  Fahrpostgegenstände,  mit
Ausnahme  der  Briefe  mit  Postvorschüssen  ohne  Werthsdeklaration,  Ersatz  geleistet.

Für  einen  durch  verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung  dieser  Gegenstände
entstandenen  Schaden  wird  nur  dann  Ersatz  geleistet,  wenn  die  Sache  durch
verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung  verdorben  ist,  oder  ihren  Werth  bleibend
ganz  oder  theilweise  verloren  hat.  Auf  eine  Veränderung  des  Kurses  oder
marktgängigen  Preises  wird  jedoch  hierbei  keine  Rücksicht  genommen.

Die  Verbindlichkeit  zur  Ersatzleistung  bleibt  ausgeschlossen,  wenn  der  Verlust,
  die  Beschädigung  oder  die  verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung

a)  durch  die  eigene  Fahrlässigkeit  des  Absenders,  oder
b)  durch  Krieg,  oder

c)  durch  die  unabwendbaren  Folgen  eines  Naturereignisses,  oder  durch  die
natürliche  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  herbeigeführt  worden  ist,  oder

d)  auf  einer,  außerhalb  der  Postgebiete  der  Hohen  vertragschließenden  Theile
belegenen  Transportanstalt  sich  ereignet  hat,  für  welche  eine  der  betheiligten
  Postverwaltungen  nicht  durch  Konvention  die  Ersatzleistung  ausdrücklich
  übernommen  hat;  ist  jedoch  in  diesem  Falle  die  Einlieferung
innerhalb  eines  Postgebiets  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  erfolgt,

und  will  der  Absender  seine  Ansprüche  gegen  die  auswärtige  Transportan-
        <pb n="97" />
        —  89  —

anstalt  geltend  machen,  so  hat  die  Postverwaltung,  von  welcher  die
Sendung  unmittelbar  dem  Auslande  zugeführt  worden  ist,  ihm  Beistand
zu  leisten.

Wenn  der  Verschluß  und  die  Emballage  der  zur  Post  gegebenen  Gegenstände
  bei  der  Aushändigung  an  den  Empfänger  äußerlich  unverletzt  und  zugleich
das  Gewicht  mit  dem  bei  der  Einlieferung  ausgemittelten  übereinstimmend  befunden
  wird,  so  hat  die  Post  nicht  die  Verpflichtung,  das  bei  der  Eröffnung  an
dem  angegebenen  Inhalte  Fehlende  zu  vertreten.  Die  ohne  Erinnerung  geschehene
  Annahme  einer  Sendung  begründet  die  Vermuthung,  daß  bei  der  Aushändigung
  Verschluß  und  Emballage  unverletzt  und  das  Gewicht  mit  dem  bei  der
Einlieferung  ausgemittelten  übereinstimmend  gewesen  ist.

Ist  eine  Werthsdeklaration  geschehen,  so  wird  dieselbe  bei  der  Feststellung
des  Betrages  des  von  der  Post  zu  leistenden  Schadenersatzes  zum  Grunde  gelegt.
Wird  jedoch  von  der  Post  nachgewiesen,  daß  der  deklarirte  Werth  den  gemeinen
Werth  der  Sache  übersteigt,  so  ist  nur  dieser  zu  ersetzen.

Ist  bei  Packeten  die  Deklaration  des  Werths  unterblieben,  so  wird  im
Falle  eines  Verlustes  oder  einer  Beschädigung  der  wirklich  erlittene  Schaden,
jedoch  niemals  mehr  als  ein  Thaler  oder  ein  Gulden  45  Kreuzer  Süddeutscher
Währung  oder  ein  Gulden  50  Neukreuzer  Oesterreichischer  Währung  für  jedes
Pfund  der  ganzen  Sendung  vergütet.  Sendungen,  welche  weniger  als  ein
Pfund  wiegen,  werden  den  Sendungen  zum  Gewicht  von  einem  Pfunde  gleichgestellt
  und  überschießende  Pfundtheile  für  ein  Pfund  gerechnet.

Weitere,  als  die  vorstehend  bestimmten  Entschädigungen  werden  von  der
Post  nicht  geleistet;  insbesondere  findet  gegen  dieselbe  ein  Anspruch  wegen  eines
durch  den  Verlust  oder  die  Beschädigung  einer  Sendung  entstandenen  mittelbaren
Schadens  oder  entgangenen  Gewinnes  nicht  statt.

Dem  Absender  gegenüber  liegt  die  Ersatzpflicht  derjenigen  Postverwaltung
ob,  welcher  die  Postanstalt  der  Aufgabe  angehört.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  an  die  Post  erlischt  mit  Ablauf  von
sechs  Monaten,  vom  Tage  der  Einlieferung  der  Sendung  an  gerechnet.  Die
Verjährung  wird  durch  Anbringung  der  Reklamation  bei  derjenigen  Postverwaltung
  unterbrochen,  welcher  die  Postanstalt  der  Aufgabe  angehört.  Ergeht  hierauf
eine  abschlägige  Bescheidung,  so  beginnt  vom  Empfange  derselben  eine  neue  Verjährungsfrist
  von  sechs  Monaten,  welche  durch  eine  Reklamation  gegen  jenen
Bescheid  nicht  unterbrochen  wird.

Der  Ersatzanspruch  kann  auch  von  dem  Adressaten  in  denjenigen  Fällen
erhoben  werden,  in  welchen  der  Absender  nicht  zu  ermitteln  ist,  oder  die  Verfolgung
  seines  Anspruchs  dem  Adressaten  zuweist.

Der  den  Ersatz  leistenden  Verwaltung  bleibt  es  überlassen,  eintretenden
Falls  den  Regreß  an  diejenige  Verwaltung  zu  nehmen,  in  deren  Gebiet  der
Verlust  oder  die  Beschädigung  entstanden  ist.

Es  gilt  hierfür  bis  zur  Führung  des  Gegenbeweises  diejenige  Postverwaltung,
  welche  die  Sendung  von  der  vorhergehenden  Verwaltung  unbeanstandet
übernommen  hat,  und  weder  die  Ablieferung  an  den  Adressaten,  noch  auch  in

Bundes-Gesetzbl.  1868.  15  den
        <pb n="98" />
        —  90  —

den  betreffenden  Fällen  die  unbeanstandete  Ueberlieferung  an  die  nachfolgende
Postverwaltung  nachzuweisen  vermag.

Von  der  Bestimmung,  daß  mit  der  unbeanstandeten  Uebernahme  die
Haftpflicht  auf  die  übernehmende  Verwaltung  übergeht,  tritt  in  dem.  Falle  eine
Ausnahme  ein,  in  welchem  es  sich  um  eine  Spoliation  oder  Beschädigung  handelt,
  die  ohne  eine  leicht  wahrnehmbare  Verletzung  der  Emballage  oder  des  Verschlusses,
  sowie  ohne  Herbeiführung  einer  Gewichtsdifferenz  verübt  worden  ist,
und  deren  Entstehung  nicht  hat  ermittelt  werden  können.  In  diesem  Falle
haben  die  betheiligten  Verwaltungen  zu  dem  Schadenersatze  in  einem  nöthigenfalls
  durch  Schiedsrichterspruch  festzustellenden  Verhältnisse  beizutragen.

Hinsichts  der  Sendungen  mit  deklarirtem  Werth  bis  einschließlich  100  Thaler
  oder  175  Gulden  Süddeutscher  Währung  oder  150  Gulden  Oesterreichischer
Währung  soll  bei  bloßen  Gewichtsdifferenzen  die  Unterlassung  der  Beanstandung
nicht  die  Wirkung  haben,  daß  die  Haftpflicht  ausschließlich  auf  die  übernehmende
Postverwaltung  übergeht,  vielmehr  sollen  hinsichts  dieser  Sendungen  bei  unbeanstandeter
  Uebernahme  die  Bestimmungen  im  vorhergehenden  Absatze  als  maaßgebend
  erachtet  werden.  Hierbei  bleibt  es  jeder  Verwaltung  nach  wie  vor  überlassen,
  auch  bei  Sendungen  bis  100  Thaler  oder  175  Gulden  Stddeutscher
Währung  oder  150  Gulden  Oesterreichischer  Währung  einschließlich  die  Nachwiegung
  und  Feststellung  der  Gewichtsdifferenzen  vornehmen  und  somit  die  Beanstandung
  vollziehen  zu  lassen.  

Wenn  in  Reklamationsfällen  die  betheiligten  Verwaltungen  sich  darüber
nicht  einigen,  ob  den  ermittelten  Umständen  nach  angenommen  werden  könne,
daß  die  Beschädigung  oder  der  Abgang  stattgehabt,  während  sich  die  Sendung
in  den  Händen  der  Post  befunden,  dem  Reklamanten  also  überhaupt  ein  Ersatz
zu  gewähren  sei,  oder  darüber,  ob  und  in  welchem  Maaße  die  eine  oder  die  andere
  Postverwaltung  den  Ersatz  zu  leisten,  beziehungsweise  dazu  beizutragen  habe,
so  kann  auf  eine  schiedsrichterliche  Entscheidung  provozirt  werden.  Diese  hat
sich  zunächst,  sofern  auch  dieser  Punkt  noch  streitig,  darauf  zu  beziehen,  ob  im
konkreten  Falle  dem  Reklamanten  überhaupt  ein  Ersatz  zu  gewähren  sei,  sodann
aber  auch  darauf,  welche  von  den  betheiligten  Verwaltungen  und  mit  welchen
Beträgen  sie  zu  dem  zu  gewährenden  Ersatz  beizutragen  habe.

Das  Schiedsgericht  wird  in  einem  solchen  Falle  in  der  Weise  gebildet,
daß  aus  der  Zahl  der  unbetheiligten  Verwaltungen  eine  durch  das  Loos  zur
Ausübung  des  Schiedsrichteramts  gewählt  wird.  Die  Ziehung  des  Looses  wird
für  jedes  Jahr  durch  eine  bestimmte  Verwaltung  bewirkt;  es  wechseln  hierbei
die  verschiedenen  Verwaltungen  nach  der  alphabetischen  Reihenfolge  ab.  Ist  nur
eine  Verwaltung  unbetheiligt,  so  übt  diese  das  Schiedsrichteramt  aus.

In  Fällen  jedoch,  wo  es  sich  um  einen  Ersatzbetrag  bis  20  Thaler  oder
35  Gulden  Süddeutscher  Währung  oder  30  Gulden  Oesterreichischer  Währung
einschließlich  handelt  und  wo  die  Verwaltungen  des  Aufgabe-  und  Bestimmungsorts
  einverstanden  sind,  daß  eine  gemeinschaftliche  Ersatzleistung  erfolgen  soll,
findet  eine  Berufung  an  ein  Schiedsgericht  nicht  statt,  und  ist  die  Entschädigung
von  sämmtlichen  beim  Transport  betheiligten  Verwaltungen  zu  gleichen  Theilen
zu  tragen.

IV.
        <pb n="99" />
        —  91  —

IV.  Verhaͤltnisse  zu  auswaͤrtigen  Postgebieten.

Artikel  49.

Die  Behandlung  der  Sendungen  im  Verkehr  mit  auswärtigen  Postgebieten                         Postverträge.
richtet  sich  nach  den  Postverträgen  mit  den  betreffenden  fremden  Regierungen,
beziehungsweise  nach  den  Uebereinkünften  mit  auswärtigen  Transport-Unternehmungen.


Beim  Abschlusse  solcher  Verträge  wird  die  den  Vertrag  mit  dem  Auslande
  verhandelnde  Regierung  dahin  Vorsorge  treffen,  daß  die  Erleichterungen,
welche  dem  Postverkehr  ihres  Gebiets  mit  dem  betreffenden  Auslande  zu  Theil
werden,  in  gleicher  Weise  und  unter  denselben  Bedingungen  auch  auf  den  durch
ihre  Posten  stückweise  vermittelten  Korrespondenzverkehr  der  anderen  an  dem
gegenwärtigen  Vertrage  betheiligten  Postgebiete  mit  dem  betreffenden  Auslande
zur  Anwendung  gelangen.

Artikel  50.

Soweit  die  Postverträge  oder  Uebereinkünfte  mit  auswärtigen  Regierungen                            Behandlung
oder  Verwaltungen  besondere  Bestimmungen  nicht  enthalten,  treten  für  die  Be-       der  Sendungen.
handlung  der  Sendungen  die  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  bezüglich  des
Wechselverkehrs  getroffenen  Festsetzungen  in  Anwendung.

Die  vom  Auslande  mit  der  Briefpost  eingehenden  und  ihrer  Natur  nach
zur  Weiterbeförderung  mit  der  Briefpost  geeigneten  Sendungen  sind,  insofern  die
Vorschriften  über  die  zollamtliche  Behandlung  nicht  entgegenstehen,  ohne  Unterschied
  des  Gewichts  mit  der  Briefpost  weiter  zu  befördern,  und  sowohl  hinsichtlich
der  Taxirung,  als  auch  in  Betreff  des  Portobezuges  als  Briefpostsendungen  zu
behandeln.  

Artikel  51.

Der  Portobezug  für  die  Briefpostsendungen  regelt  sich  nach  Maaßgabe  des                        Portobezug
Artikels  23.  in  der  Weise,  daß  diejenige  Postanstalt  an  der  Grenze,  wohin  die            bei  der  Brief-Briefpostsendungen
  vom  Auslande  unmittelbar  gelangen,  in  das  Verhältniß  eines           post.
Aufgabeamts,  und  diejenige,  wo  sie  auszutreten  haben,  in  das  Verhältniß  eines
Abgabeamts  tritt.  

Dem  entsprechend  wird  bei  dem  Zeitungsverkehr  mit  dem  Auslande  die
betreffende  Grenzpostanstalt  als  Verlags=  beziehungsweise  Abgabeort  angesehen,
und  danach  die  halbscheidliche  Theilung  der  Zeitungsprovision  bewirkt.

Artikel  52.

Für  die  Taxirung  der  Fahrpostsendungen  wird  in  der  Richtung  vom                                      Taxirung  der
Auslande  dasjenige  Postgebiet,  welchem  die  Sendungen  unmittelbar  vom  Aus-                     Jahrpostsenlande
  zugehen,  als  Postgebiet  des  Aufgabeorts,  in  der  Richtung  nach  dem  Aus-             dungen.
lande  dasjenige  Postgebiet,  von  welchem  die  Sendung  unmittelbar  an  das  Ausland
  ausgeliefert  wird,  als  Postgebiet  des  Bestimmungsorts  angesehen.  Das

15*  ge-
        <pb n="100" />
        —  92  —

gemeinschaftliche  Porto  wird  nach  Maaßgabe  derselben  Sätze,  wie  für  den
Wechselverkehr,  unter  Zugrundelegung  der  Entfernungen  von,  beziehungsweise  bis
zu  den  Taxquadraten  berechnet,  in  welchen  die  besonders  zu  bezeichnenden  Grenzpunkte
  belegen  sind.  

Für  Postvorschußsendungen  vom  Auslande  ist,  wenn  in  dem  fremden
Aufgabebezirk  eine  Vorschußgebühr  bereits  in  Ansatz  gekommen  ist,  eine  solche  nicht
weiter  zu  berechnen.  Werden  Sendungen  mit  wirklichen  Postvorschüssen  in
solchen  Orten  des  Auslandes  ausgeliefert,  in  welchen  eine  Fahrpostanstalt  der
Hohen  vertragschließenden  Theile  besteht,  so  wird  die  Postvorschußgebühr  nach
den  Bestimmungen  des  Artikels  38.  zur  gemeinschaftlichen  Einnahme  berechnet.
Für  Sendungen  vom  Auslande  mit  solchen  Auslagen,  welche  nicht  in  wirklichen
Postvorschüssen,  sondern  in  fremden  Transportgebühren,  Porto,  Verpackungsund
  Signaturgebühren,  Zollbeträgen  und  ähnlichen  Auslagen  bestehen,  kommt
eine  Vorschußgebühr  überhaupt  nicht  in  Ansatz.

Artikel  53.

Portobezug           Das  Porto  für  die  Fahrpostsendungen  (Artikel  33.)  gehört  zur  gemeinbei
  der  Jahr       schaftlichen  Einnahme  und  gelangt  demnach  in  derselben  Weise  zur  Theilung,
post.                      wie  solches  im  Artikel  43.  bezüglich  der  Fahrpostsendungen  des  Wechselverkehrs

                                festgesetzt  ist.
Artikel  54.

Geschlossener      Die  Hohen  vertragschließenden  Theile  räumen  sich  gegenseitig  insoweit  das
Transit.                   Recht  ein,  die  Briefpostsendungen  ink  Verkehr  mit  dem  Auslande  über  ihre
Gebiete  im  geschlossenen  Transit  zu  führen,  als  diese  Berechtigung  nach  den
gegenwärtig  obwaltenden  Verhältnissen  bereits  bisher  bestand.
Die  Regelung  der  dafür  künftig  zu  entrichtenden  Transsitvergütungen  ist
Gegenstand  der  Vereinbarungen  zwischen  den  betheiligten  Postverwaltungen.
Die  Einräumung  weiterer  Transitrechte  bleibt  besonderer  Verständigung

vorbehalten.
V.  Schlußbestimmungen.
Artikel  55.
Ratifikation                            Die  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Vertrages  sollen  innerhalb  drei
und  Dauer  des                  Wochen  erfolgen.
Vertrages.                              Der  Vertrag  tritt  mit  dem  1.  Januar  1868.  in  Wirksamkeit.  Derselbe

ist  von  Jahr  zu  Jahr  kündbar.  Die  Kündigung  kann  nur  zum  1.  Juli  jeden
Jahres  erfolgen,  dergestalt,  daß  der  Vertrag  demnächst  noch  bis  ult.  Juni  des
nächstfolgenden  Jahres  in  Kraft  bleibt.

Der  Postvereinsvertrag  vom  18.  August  1860.  tritt  mit  Ablauf  dieses
Jahres  außer  Wirksamkeit.  Zu  demselben  Termine  kommen  die  Separat-Postverträge
  zwischen  den  einzelnen  Theilnehmern  des  gegenwärtigen  Vertrages  insoweit

in
        <pb n="101" />
        in  Wegfall,  als  deren  Bestimmungen  mit  dem  Inhalt  des  gegenwärtigen  Vertrages,
  sowie  des  darauf  bezüglichen  Reglements  und  der  Ausführungs-Instruktion
  nicht  vereinbar  sind.  Diese  Festsetzung  findet  auch  Anwendung  auf  die
Separat-Postverträge,  welche  bisher  zwischen  den  zum  Norddeutschen  Bunde
gehörigen  nichtpreußischen  Staatsgebieten  und  dem  Kaiserthum  Oesterreich  bestanden
haben.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen  Vertrag
unterschrieben  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin  am  drei  und  zwanzigsten  November  Eintausend
achthundert  und  sieben  und  sechszig.

Richard  v.  Philipsborn.  Heinrich  Stephan.  Adolf  Heldberg.

(L.  S.)  (L.  8.)  (L.  S.)
Michael  v.  Suttner.  Joseph  Baumann.  v.  Spitzemberg.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
August  Hofacker.  Hermann  Zimmer.  Franz  Pilhal.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

 

Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Berlin
ausgewechselt  worden.

 

Schluß-
        <pb n="102" />
        Schluß-Protokoll
zu  dem
Postvertrage  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg
  und  Baden  einerseits  und  Oesterreich  andererseits.

 

Verhandelt  Berlin,  den  23.  November  1867.

#

Die  Unterzeichneten  versammelten  sich  heute,  um  den  in  Vollmacht  ihrer  Hohen
Kommittenten  vereinbarten  Postvertrag  nach  vorangegangener  gemeinschaftlicher
Durchlesung  zu  unterzeichnen,  bei  welcher  Gelegenheit  noch  folgende  Verabredungen
und  Erklärungen  in  das  gegenwärtige  Schluß-Protokoll  niedergelegt  wurden:

I.  Zu  Artikel  1.          a)  Da  die  Ausübung  des  Postregals  in  den  zum  Norddeutschen  Bunde  nicht
des  Vertrages.                   gehörigen  Gebietstheilen  des  Großherzogthums  Hessen  der  Königlich
                                               Preußischen  Staatsregierung  zusteht,  so  sollen  für  den  Postverkehr  mit
diesen  Gebietstheilen  dieselben  Bestimmungen  in  Anwendung  kommen,
nach  welchen  der  Postverkehr  mit  dem  Norddeutschen  Bunde  geregelt  wird

b)  Da  die  Ausübung  des  Postregals  in  dem  Fürstenthum  Liechtenstein  der
Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Staatsregierung  zusteht,  so  sollen
für  den  Postverkehr  mit  dem  Fürstenthum  Liechtenstein  dieselben  Bestimmungen
  in  Anwendung  kommen,  nach  welchen  der  Postverkehr  mit  dem
Kaiserthum  Oesterreich  geregelt  wird.

II.  Zu  Arti-                     In  Berücksichtigung  des  Umstandes,  daß  das  Staatspostwesen  im  Großkel
  10.  des    herzogthum  Luxemburg  sich  auf  den  Betrieb  der  Fahrpost  nicht  erstreckt,  ist  man
Vertrages.         damit  einverstanden,  daß  für  den  Verkehr  aus  dem  Gebiete  des  Großherzogthums

nach  den  Gebieten  der  kontrahirenden  Staaten  portopflichtige  Briefe  (Akten  und
ähnliche  Schriftensendungen)  bis  zum  Gewicht  von  1  Pfund  einschließlich  und
portofreie  derartige  Sendungen  bis  zum  Gewicht  von  4  Pfund  einschließlich
zugelassen  werden.  

III.  Zu  Arti-                   Die  in  den  Artikeln  11.  15.  16.  und  17.  vereinbarten  Porto-  und  Gefel
  11.,  15.,  16.          bührensätze  werden  auch  auf  die  Korrespondenz  mit  den  Kaiserlich  Königlich
und  17.des          Oesterreichischen  Postanstalten  in  der  Europäischen  und  Asiatischen  Türkei,  in  den
Vertrages.             Donaufürstenthümern,  in  Serbien  und  Egypten,  sowie  mit  denjenigen  Ländern,

wohin  die  Korrespondenz  durch  die  gedachten  Postanstalten  vermittelt  wird  (China, Ost-
        <pb n="103" />
        —  95  —

Ostindien,  Australien  u.  s.  w.),  ausgedehnt.  Diesen  Porto-  und  Gebührensätzen
tritt  noch  das  für  die  außerösterreichische  Beförderungsstrecke  sich  ergebende  Porto
hinzu.

Die  im  Artikel  26.  erwähnte  Portofreiheit  der  Korrespondenz  sämmtlicher                       IV.  Zu  Arti-Mitglieder
  der  Regentenfamilien  in  den  Gebieten  der  vertragschließenden  Theile    kel  26.  des  Verbezieht
  sich  nur  auf  die  Korrespondenz  der  Betheiligten  unter  sich.                         trages.

Den  Mitgliedern  der  Regentenfamilien  werden  in  Beziehung  auf  die  Portofreiheit
  die  Mitglieder  des  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Hauses  gleich  gestellt.

In  Beziehung  auf  die  Portofreiheit  der  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Verwaltungsstellen,
  und  der  solche  Verwaltungsstellen  repräsentirenden  alleinstehenden

Beamten,  verbleibt  es  bei  den  durch  die  bestehenden  Spezialübereinkommen  begründeten
  Verhältnissen.

Die  Fahrpostsendungen  zwischen  den  Hohenzollernschen  Landen  und  dem                         V.  Zu  Arti-Gebiet
  des  Norddeutschen  Bundes  sollen  in  Absicht  auf  die  posttechnische  Behand-   kel  43.  des                                                                                                                                                                                Vertrages
lung,  die  Gemeinschaftlichkeit  der  Fahrposteinnahmen  und  den  Modus  der  Vertheilung
  derselben  lediglich  wie  solche  Sendungen  angesehen  werden,  welche  dem
Wechselverkehr  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  angehören.

Bezüglich  der  übrigen  Fälle  des  Transits  interner  Fahrpostsendungen  durch
ein  anderes  Gebiet  werden,  nach  Lage  der  lokalen  Verhältnisse  auf  den  einzelnen
hierbei  in  Betracht  kommenden  Routen,  besondere  Verständigungen  zwischen  den
betheiligten  Verwaltungen  getroffen  werden.  Wo  solche  Verständigungen  bereits
bestehen,  soll  es  dabei  bis  auf  Weiteres  und  vorbehaltlich  der  Revision  der
desfallsigen  Verhältnisse  sein  Bewenden  behalten.

a)  Bezüglich  der  Fahrpost-Portofreiheit  der  Mitglieder  des  Fürstlich  Thurn                             Vl.  Zu  Artiund
  Taxisschen  Hauses  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Grundsätzen.                            kel  47  des  Ver-Hinsichts
  der  Fahrpost-Portofreiheit  der  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen                         trages.
Verwaltungsstellen,  und  der  solche  Verwaltungsstellen  repräsentirenden
alleinstehenden  Beamten,  sind  die  durch  die  bestehenden  Spezial-Uebereinkommen
  begründeten  Verhältnisse  maaßgebend.

b)  Die  Postverwaltungen  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  werden  von
den  im  Punkt  4.  des  Artikels  47.  erwähnten  besonderen  Verträgen  einander
  Mittheilung  machen.

c)  Die  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichische  Postverwaltung  erklärt  sich  damit
einverstanden,  daß  der  gesammte  amtliche  Schriftwechsel  in  den  gemeinschaftlichen
  Zollangelegenheiten  zwischen  den  Behörden  und  Beamten  der
Zollvereinsstaaten  portofrei  befördert  wird,  soweit  dabei  die  gemeinschaftliche
  Einnahme  an  Fahrpostporto  in  Betracht  kommt.  

Rücksichtlich der für die bestehenden geschlossenen Transite zu entrichtenden                                   VII. Zu Akti·
Vergütungen verbleibt es bis zur anderweiten Verständigung zwischen den bethei-                       kel 54. des Verligten
  Postverwaltungen  bei  den  gegenwärtigen  Sätzen.                                                             trages.

Die  sämmtlichen  Bevollmächtigten  ertheilen  sich  gegenseitig  die  Zusicherung,                     VIII.  Zu  Artidaß
  ihre  Hohen  Regierungen  mit  der  Ratifikation  des  Vertrages  zugleich  auch  die         kel  55.  des                                                                                                                                                                                  Vertrages
im
        <pb n="104" />
        —  96  —
im  gegenwärtigen  Protokoll  enthaltenen  Verabredungen,  ohne  weitere  förmliche
Ratifikation  derselben,  als  genehmigt  ansehen  und  aufrechthalten  werden.

Die  Ratifikation  des  Vertrages  für  den  Norddeutschen  Bund  erfolgt  durch
dessen  Präsidium.

Es  wird  allseitig  eine  solche  Form  der  Ratifikation  gewählt  werden,  wodurch
der  Gegenstand  der  letzteren,  ohne  vollständige  Einrückung  der  Vertrags-Artikel,
hinlänglich  genau  bezeichnet  wird.

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  wird  in  Berlin  bewirkt
werden.

Hiernächst  wurde  von  sämmtlichen  Herren  Bevollmächtigten  die  Unterzeichnung
  des  Vertrages  und  des  Schluß-Protokolls  in  je  fünf  Ausfertigungen  bewirkt.

Geschehen  wie  oben.

v.  Philipsborn.  Stephan.  Heldberg.  v.  Suttner.  Baumann.
v.  Spitzemberg.  Hofacker.  Zimmer.  Pilhal.

 

(Nr.  86.)
        <pb n="105" />
        (Nr.  86.)  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  dem  Kaiserthum  Oesterreich,
betreffend  die  geschlossenen.  Posttransite.  Vom  30.  November  1867.

Auf  Grund  des  Artikels  54.  des  unterm  23.  November  1867.  zu  Berlin  abgeschlossenen
  Postvertrages  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,
  Baden  und  dem  Kaiserthum  Oesterreich,  welcher  also  lautet:

„Artikel  54.  Die  Hohen  vertragschließenden  Theile  räumen
sich  gegenseitig  in  so  weit  das  Recht  ein,  die  Briefpostsendungen  im
Verkehr  mit  dem  Auslande  über  ihre  Gebiete  im  geschlossenen  Transit
zu  führen,  als  diese  Berechtigung  nach  den  gegenwärtig  obwaltenden
Verhältnissen  bereits  bisher  bestand.

„Die  Regelung  der  dafür  künftig  zu  entrichtenden  Transitvergütungen
  ist  Gegenstand  der  Vereinbarung  zwischen  den  betheiligten
Postverwaltungen.

„Die  Einräumung  weiterer  Transitrechte  bleibt  besonderer  Verständigung
  vorbehalten.“  

haben  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  des  Präsidiums  des  Norddeutschen
Bundes  und  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Staatsregierung  die  nachstehenden
  Artikel,  vorbehaltlich  der  Ratifikation,  vereinbart.

Artikel  1.
Der  Norddeutsche  Bund  räumt  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen
Regierung  das  Recht  ein,  geschlossene  Briefpackete  nach  und  von  
Frankreich,  
Großbritannien  und  Irland,  und  dessen  außereuropäischen  Besitzungen,

Rußland,  und
den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  und  deren  Besitzungen

im  Transit  durch  das  Norddeutsche  Postgebiet  auf  allen  dazu  geeigneten  Postrouten
  desselben  zu  versenden  beziehungsweise  zu  empfangen.

Artikel  2.

Die  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichische  Regierung  räumt  dem  Norddeutschen
  Bunde  das  Recht  ein,  geschlossene  Briefpackete  nach  und  von

Italien,

Rußland  und

dem  Osmanischen  Kaiserreich  nebst  den  der  Suzeränetät  der  hohen
Pforte  unterworfenen  Vasallenstaaten  und  Nebenländern

im  Transit  durch  das  Oesterreichische  Postgebiet  auf  allen  dazu  geeigneten  Postrouten
  desselben  zu  versenden  beziehungsweise  zu  empfangen.
Bundes-Gesetzbl.  1868.  16  Art.
        <pb n="106" />
        —  98  —
Artikel  3.

Die  Briefpackete  können  entweder  mit  der  betreffenden  Landes-Postverwaltung
eines  jeden  der  im  Artikel  1.  und  im  Artikel  2.  bezeichneten  Gebiete  gewechselt
werden,  oder  es  kann  in  denjenigen  Fällen,  wo  die  transitbenutzende  Verwaltung
in  einzelnen  der  gedachten  Gebiete  eigene  Postanstalten  oder  Agenturen  unterhält
oder  unterhalten  würde,  der  Austausch  der  geschlossenen  Briefpackete  auch  mit
diesen  Postanstalten  oder  Agenturen  stattfinden.  Die  Briefpackete  nach  und  von
Alexandrien  können  außer  mit  der  dortigen  Landes-Postverwaltung  oder  der
dortigen  eigenen  Postanstalt,  auch  mit  anderen  dortigen  Postanstalten  fremder
Regierungen  gewechselt  werden.

Artikel  4.

Die  Briefpackete  können  benutzt  werden  zur  Versendung  derjenigen  Briefpostgegenstände,


1)  welche  bei  einer  Postanstalt  (Agentur)  der  den  Transit  benutzenden
Postverwaltung  ausgeliefert,  oder  nach  einer  solchen  Postanstalt  bestimmt
sind,  sowie

2)  welche  den  unter  1.  gedachten  Postanstalten  zur  Weiterbeförderung  von
arderen  Postverwaltungen  oder  Transportunternehmungen  zugeführt
werden.

Doch  dürfen  die  vorstehend  erwähnten  Briefpackete  nicht  zur  Durchführung
geschlossener  Briefpackete  dritter  Staaten  benutzt  werden.

Wenn  ein  dritter  Staat  für  sich  einen  selbstständigen  geschlossenen  Transit,
bei  welchem  beide  Gebiete  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  berührt  werden,
in  Anspruch  nehmen  sollte,  so  werden  die  Postverwaltung  des  Norddeutschen
Bundes  und  die  Postverwaltung  von  Oesterreich  über  die  dem  dritten  Staate
zu  stellenden  Bedingungen  gemeinsam  ins  Benehmen  treten.

Sofern  über  den  Transit  in  beiden  Richtungen  eine  Verständigung  hierbei
nicht  erzielt  werden  sollte,  darf  diejenige  Postverwaltung,  welcher  nach  Artikel  51.
des  Poswertrages  vom  23.  November  1867.  das  Eingangsporto  für  die  Briefpostgegenstände
  zusteht,  den  Transit  in  der  betreffenden  einen  Richtung  nach
eigenem  Ermessen  gewähren.

Artikel  5.

Die  transitbenutzende  Verwaltung  hat  an  die  transitleistende  Verwaltung  für
die  Durchführung  der  geschlossenen  Briefpackete  die  nachstehenden  Vergütungen,  sowohl
  bezüglich  der  Richtung  hinwärts,  als  auch  bezüglich  der  Richtung  herwärts
zu  entrichten:

für  die  Briefe:  1  Sgr.  oder  5  Nkr.  pro  Zollloth  Nettogewicht;
für  die  Drucksachen  und  Waarenproben:  3  Sgr.  oder  15  Nkr.  pro
Zollpfund  Nettogewicht.

Für  Postanweisungen,  sowie  für  die  portofreie  Korrespondenz  und  für
zurückgesandte,  nachgesandte  oder  unrichtig  spedirte  Briefe  ist  eine  Transitvergütung
nicht  zu  entrichten.  

Zei-
        <pb n="107" />
        —  99

Zeitungen  unterliegen,  im  Falle  dieselben  unter  Band  zur  Versendung  gelangen,
  der  gleichen  Vergütung  wie  Drucksachen.  Werden  sie  aber  im  Abonnementswege
  bezogen,  so  wird  die  nach  Artikel  28.  des  Postvertrages  vom  23.  November
1867.  zu  erhebende  Zeitungsprovision  zwischen  den  beiden  Verwaltungen  halbscheidlich
  getheilt.

Artikel  6.

Für  die  Beförderung  der  Briefpackete  auf  den  Postrouten,  welche  die
beiderseitigen  Postverwaltungen  außerhalb  ihrer  Gebiete,  sei  es  zu  Lande  oder
auf  Wasserstraßen,  unterhalten,  hat  die  transitbenutzende  Verwaltung  an  die
transitleistende  Verwaltung  als  Transitvergütung  dieselben  Portosätze  zu  entrichten,
welche  für  die  eigene  Korrespondenz  der  letztgenannten  Verwaltung  auf  den  in
Rede  stehenden  Routen  jeweilig  in  Anwendung  kommen.  Demgemäß  hat  die
Bezahlung  im  Grundsatz  für  jede  einzelne  Rate  der  Briefe,  Drucksachen  u.  s.  w.
zu  erfolgen.

Dies  soll  indeß  nicht  ausschließen,  daß  zum  Zweck  der  Erleichterung  der
Abrechnung  die  beiderseitigen  Postverwaltungen  sich  auf  der  eben  gedachten  Grundlage
  über  eine  Normirung  der  Vergütungssätze  nach  Maaßgabe  eines  bestimmten
Gewichtsquantums  in  den  einzelnen  Fällen  verständigen,  zu  welchem  Behuse
geeignete  Spezialermittelungen  über  das  Durchschnittsverhältniß  der  Ratenzahl
zu  dem  Gewichtsquantum  anzustellen  sein  würden.

Artikel  7.

Jede  der  kontrahirenden  Verwaltungen  wird  auf  ihren  territorialen  und
exterritorialen  Routen  die  geschlossenen  Briefpackete  der  anderen  Verwaltung  mit
derselben  Schnelligkeit  und  Sorgfalt  befördern  und  behandeln  lassen,  wie  ihre
eigenen  Korrespondenzen.

Artikel  8.

Die  Abrechnung  über  die  nach  Artikel  5.  und  6.  zu  zahlenden  Transitvergütungen
  soll  vierteljährlich  auf  Grund  besonderer  den  Briefpacketen  beizugebender
  Transitdeklarationen,  oder  auf  Grund  der  Originalbriefkarten  beziehungsweise
  der  Attestkarten  erfolgen,  in  welchen  die  entsprechenden  Vormerkungen  Seitens
der  abfertigenden  Stelle  niederzuschreiben  und  Seitens  der  empfangenden  Stelle
zu  kontroliren  sind.

Artikel  9.

Die  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrages  soll  innerhalb  drei  Wochen
stattfinden.

  Sie  kann  mit  der  Ratifikation  des  Vertrages  vom  23.  November  1867.
zusammengefaßt  werden,  oder  auch  von  dieser  getrennt  erfolgen.  .  .
Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  mit  dem  1.  Januar  1868.  in  Wirksamkeit

und  soll  von  gleicher  Dauer  sein,  wie  der  Postvertrag  vom  23.  November  1867.,
dergestalt,  daß  nur  eine  Kündigung  des  letzteren  überhaupt  das  Aufhören  des
gegenwärtigen  Vertrages  herbeiführen  kann.  
Zu
        <pb n="108" />
        —  100  —

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen  Vertrag
in  doppelter  Ausfertigung  unterschrieben  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  am  dreißigsten  November  Eintausend  achthundert
  und  sieben  und  sechszig.

Fuͤr  den  Norddeutschen  Bund:
Richard  v.  Philipsborn.  Heinrich  Stephan.  Adolph  Heldberg.

(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
Für  die  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichische  Regierung:

Franz  Pilhal.
(L.  S.)

 



Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Berlin
ausgewechselt  worden.    

 



 

(Nr.  87.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  15.  April  1868.

  
In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  d.  J.  (Bundes-Gesetzbl.
S.  14.)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  Grund  des
Artikels  8.  §§  1.  und  2.  des  Vertrages  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Bayern,  Württemberg,  Baden  und-  Hessen  vom  8.  Juli  1867.  noch  ferner  zu
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins  ernannt  worden  sind:
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Wuürttemberg:
der  Staatsminister  Freiherr  v.  Linden,
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin:

der  Ministerialrath  Dr.  Dippe.

Berlin,  den  15.  April  1868.

Der  Vorsitzende  des  Bundesrathes  des  Deutschen  Zollvereins.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="109" />
        —  101  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.
No.  9.

 

(Nr.  88.)  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Lupxemburg.  Vom
23.  November  1867.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,
  und  Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,  Großherzog  von  Luxemburg,
von  dem  Wunsche  geleitet,  die  gegenseitigen  postalischen  Beziehungen  im  Hinblick
auf  die  eingetretenen  veränderten  Verhältnisse  neu  zu  regeln  und  zugleich  umfassende
  Erleichterungen  für  den  Postverkehr  herbeizuführen,  haben  den  Abschluß
eines  Postvertrages  beschlossen,  und  für  diesen  Zweck  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  General-Postdirektor  Richard  v.  Philipsborn,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Postrath  Heinrich  Stephan
und
Allerhöchstihren  Geheimen  Postrath  Adolph  Heldberg;

Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,  Großherzog  von
Luxemburg:

Allerhöchstihren  Geschäftsträger  am  Königlich  Preußischen  Hofe,
Dr.  Jean  Pierre  Föhr,  
welche  auf  Grund  ihrer  Vollmachten  sich  über  die  nachstehenden  Artikel  geeinigt
haben.

I.  Grundsaͤtzliche  Bestimmungen.

Artikel  1.

Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  erstrecken  sich:                                         Anwendbara)

  auf  die  Briefpostsendungen,  welche  dem  Verkehr  der  Gebiete  der  Hohen              keit  des  Ververtragschließenden
  Theile  unter  einander  angehören:  Wechselverkehr                                trages   
Bundes-Gesetzbl.  1808.  17  b)  auf

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  April  1868.
        <pb n="110" />
        —  102  —

b)  auf  die  Briefpostsendungen,  welche  im  Verkehr  der  vertragschließenden
Gebiete  mit  fremden  Staaten,  oder  fremder  Staaten  unter  sich  vorkom
men,  insofern  bei  diesem  Verkehr  das  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes
und  das  Gebiet  des  Großherzogthums  Luxemburg  berührt  werden:
Durchgangsverkehr.  

Der  Postverkehr  des  Großherzogthums  Luxemburg  mit  dem  Königreich
Bayern,  dem  Königreich  Württemberg  und  dem  Großherzogthum  Baden,
sowie  mit  dem  Kaiserthum  Oesterreich  wird  als  zum  Wechselverkehr  gehörig
angesehen.

Die  Bestimmungen  über  den  inneren  Briefpostverkehr  bleiben  den  einzelnen
  Vertragstheilnehmern  überlassen.

Artikel  2.

Austausch  der                 Zwischen  den  Postverwaltungen  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  soll
Postsachen.           ein  geregelter  Austausch  der  im  Wechselverkehr  wie  im  Durchgangsverkehr  vor-                                  kommenden
  Briefpostsendungen  stattfinden.

Die  Verwaltungen  machen  sich  gegenseitig  verbindlich,  für  möglichst  schleunige
  Beförderung  der  ihnen  zugeführten  Briefpostsendungen  Sorge  zu  tragen.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile  werden  darauf  bedacht  sein,  daß
den  Postverwaltungen  die  ungehinderte  Benutzung  der  Eisenbahnen,  Dampsschiffe
und  ähnlicher  Transportmittel  überall  für  die  Beförderung  der  Postsendungen
thunlichst  gesichert  werde.

Zwischen  welchen  Postanstalten  und  Eisenbahn-Postbüreaus  direkte  Briefkartenschlüsse
  Behufs  des  geregelten  Austausches  der  Sendungen  zu  unterhalten
sind,  bleibt  der  nach  Maaßgabe  des  veränderlichen  Bedürfnisses  zu  treffenden
jedesmaligen  Verständigung  der  betreffenden  Postverwaltungen  vorbehalten.

Artikel  3.

Transitrecht.           Jede  Verwaltung  ist  berechtigt,  die  Sendungen  des  Wechselverkehrs  über
                        das  Gebiet  der  andern  Verwaltung  in  geschlossenen  Briefpacketen  oder  Briefbeuteln,
  bei  geringerem  Umfange  des  Verkehrs  auch  stückweise,  zu  versenden.  Dasselbe
  Recht  wird  für  die  Sendungen  des  Durchgangsverkehrs  gegenseitig  insoweit
eingeräumt,  als  dieselben,  nachdem  sie  vom  Auslande  eingegangen,  oder  bevor
sie  an  dasselbe  auszuliefern  sind,  noch  über  zwischenliegendes  Gebiet  eines  der
Vertragstheilnehmer  Beförderung  zu  erhalten  haben.

Für  den  Transit  über  ein  Grenzgebiet  sind  die  Bestimmungen  des
Artikels  36.  maaßgebend.

Artikel  4.

Aufhebung                                Die  Verwaltung  des  Gebiets,  über  welches  die  im  vorhergehenden
der  Transitge-             Artikel  3.  erwähnte  Beförderung  der  Sendungen  in  geschlossenen  Posten  oder
bühren.                         stückweise  stattfindet,  hat  eine  Gebühr  nicht  zu  beziehen,  vielmehr  stellen  die

Vertragstheilnehmer  die  Routen  ihrer  Postgebiete  einander  für  den  gedachten
Transit  unentgeltlich  zur  Verfügung.  Ein  Gleiches  gilt  für  den  Transit  von
Brief-
        <pb n="111" />
        —  103  —

Briefpostsendungen,  welche  dem  inneren  Verkehr  eines  der  Gebiete  der  Hohen
vertragschließenden  Theile  angehören.

Sollten  jedoch  im  einzelnen  Falle  einer  Postverwaltung  auf  ihrem  Gebiete
lediglich  aus  der  Beförderung  der  Briefpostsendungen  der  anderen  Verwaltung
besondere  Kosten  erwachsen,  so  werden  dieselben,  auf  Verlangen  und  Nachweis,
von  derjenigen  Verwaltung  erstattet  werden,  welche  die  Beförderung  in  Anspruch
genommen  hat.  Dieses  Verlangen  muß,  sofern  es  sich  für  jenen  Zweck  um
dauernde  besondere  Einrichtungen  handelt,  thunlichst  vor  Ausführung  derselben
an  die  betreffende  Verwaltung  mitgetheilt  werden.  Unter  demselben  Vorbehalt
der  Erstattung  der  Kosten  wird  dem  etwaigen  Ersuchen  einer  Verwaltung  um
Einrichtung  eines  Postkurses  zur  Beförderung  ihrer  Briefpostsendungen  im
Gebiet  der  anderen  Verwaltung  entsprochen  werden.

Artikel  5.

Bei  den  Verabredungen,  welche  hinsichtlich  der  Beförderung  der  Post-                            Ueberführung
transporte  auf  den  gegenseitigen  Grenzstrecken  zu  treffen  sind,  soll,  soweit  nicht       der  Posttransnach
  Maaßgabe  bestehender  besonderer  Einrichtungen  und  lokaler  Verhältnisse            porte  auf  den
andere  Festsetzungen  angemessen  erscheinen,  im  Allgemeinen  von  dem  Grundsatz     Grenzen
ausgegangen  werden,  daß  eine  jede  Verwaltung  für  die  Beförderung  der  Postsendungen
  aus  ihrem  Gebiet  bis  zur  gegenüberliegenden  Grenzpoststation  des
benachbarten  Gebiets  zu  sorgen  hat.

Hinsichtlich  der  Ueberführung  der  Eisenbahn-Posttransporte  auf  den
Grenzen  sind  die  Bestimmungen  der  besonderen  Staatsverträge  beziehungsweise
Spezialvereinbarungen  maaßgebend.

Artikel  6.

Die  Entfernungen  im  Verkehr  zwischen  den  einzelnen  Postgebieten  werden                      Entfernungsausschließlich
  nach  geographischen  Meilen  zu  15  auf  Einen  Aequatorsgrad                        Maaß.
bestimmt.

Artikel  7.

Für  die  Gewichtsbestimmungen  beim  Postverkehr  ist  bis  auf  Weiteres                                 Gewicht.
als  Gewichtseinheit  das  Zollpfund  mit  der  Eintheilung  in  30  Loth  und  der
Unterabtheilung  des  Lothes  in  Zehntel  maaßgebend.

Artikel  8.

Die  Zutaxirung,  Vergütung  und  Abrechnung  erfolgt  in  der  Thaler-                                           Münzwähwährung
  mit  Eintheilung  des  Thalers  in  30  Silbergroschen  und  des  Silber-                         rung.
groschens  in  12  Pfennige.

Die  Zahlung  der  Beträge  aus  den  vierteljährlichen  Abrechnungen  zwischen
den  Postverwaltungen  geschieht  in  der  Landesmünze  derjenigen  Postverwaltung,
welche  eine  Herauszahlung  zu  empfangen  hat.  Art

17  Art.
        <pb n="112" />
        —  104  —

Artikel  9.

Aeußere  Be-                  In  Bezug  auf  die  äußere  Beschaffenheit  und  Behandlung  der  Postsendungen
schaffenheit  und    bei  der  Auf-  und  Abgabe  und  bei  der  Weiterspedition  gelten  die  zwischen  den
Behandlung               Postverwaltungen  zu  verabredenden  besonderen  Reglements  und  Instruktionen,
der Postsen-               beziehungsweise  die  Festsetzungen  der  Verträge  mit  auswärtigen  Staaten.

dungen.                       Soweit  in  diesen  Reglements,  Instruktionen  und  Verträgen  besondere
                           Bestimmungen  nicht  getroffen  sind,  finden  die  für  den  inneren  Verkehr  bestehenden
Vorschriften  der  einzelnen  Postverwaltungen  Anwendung.

Artikel  10.
Briefpost-                      Als  zur  Briefpost  gehörig  werden  angesehen:
sendungen.                   Briefe  ohne  deklarirten  Werth,
Drucksachen,  und  bis  zum  Gewicht  von  15  Loth,
Waarenproben,
ferner  Postanweisungen,  und
Zeitungen.

Bei  Briefen  (desgleichen  Akten  und  ähnlichen  Schriftensendungen)  aus  dem
Großherzogthum  Luxemburg  soll  jedoch,  wenn  dieselben  portopflichtig  sind,  ein
Maximalgewicht  von  Einem  Pfund,  wenn  dieselben  portofrei  sind,  ein  Maximalgewicht
  von  vier  Pfunden  zulässig  sein.

Portofreie  Briefe  (desgleichen  Akten  und  ähnliche  Schriftensendungen)
nach  dem  Großherzogthum  Luxemburg  sollen  bis  zum  Gewicht  von  Einem  Pfund
zugelassen  werden.

II.  Briefpost.
Artikel  11.

Briesporto.                       Das  Briefporto  beträgt  im  Wechselverkehr  auf  alle  Entfernungen:  ·
a)  für  den  gewöhnlichen  frankirten  Brief  bis  zum  Gewicht  von  Einem
Zollloth  einschließlich  ..  ..  ....  .  .  .  .  .  ....  ..  ,.........  1Silbergroschen,
bei größerem Gewicht  .....................  ......................................2          "
b)  für  den  gewöhnlichen  unfrankirten  Brief  bis  zum  Gewicht  von  Einem
Zollloth  einschließlich  ..........................................................  2  Silbergroschen,
bei  größerem  Gewicht.  .......................................................3            "

Artikel  12.

Freimarken.                             Die  Postanstalten  haben,  nach  näherer  Anordnung  der  Verwaltungen,
und  Franko.           Freimarken  zur  Frankirung  der  Postsendungen  für  das  Publikum  bereit  zu  hal-Couverts.
                ten  und  zu  demselben  Betrage  abzulassen,  welcher  durch  den  Frankostempel  bezeichnet

  ist.
Es
        <pb n="113" />
        —  105  —

Es  bleibt  der  Entschließung  der  Postverwaltungen  überlassen,  den  Postanstalten
  auch  den  Verkauf  von  Franko-Couverts  aufzutragen,  und,  außer  dem
durch  den  Frankostempel  bezeichneten  Werthbetrage,  eine  den  Herstellungskosten
der  Couverts  entsprechende  Entschädigung  einzuheben.  ·

Artikel  13.

Die  mit  Freimarken  oder  Franko-Couverts  unzureichend  frankirten  Briefe                          Unzureichende
unterliegen  der  Taxe  für  unfrankirte  Briefe,  jedoch  unter  Anrechnung  des  Werths              Frankirung.
der  verwendeten  Freimarken  oder  Franko-Couverts.

Die  Verweigerung  der  Nachzahlung  des  Portos  gilt  für  eine  Verweigerung
  der  Annahme  der  Sendung.

Artikel  14.

Andere  Freimarken  oder  Franko-Couverts  als  diejenigen  des  Postgebiets,                              Frankirung
in  welchem  die  Auslieferung  der  zu  frankirenden  Sendung  stattfindet,  sind  un-          mit  Freimarken
gültig.  Sendungen,  welche  mit  Marken  oder  Couverts  eines  anderen  Postge-                oder Franko-                                                                                                                                                                            Couverts einer
biets  versehen  zur  Auflieferung  gelangen,  werden  als  unfrankirt  behandelt,  und          andern  Verdie

  Marken  oder  Couvertstempel  als  ungültig  bezeichnet.                                                        waltung.

Sind  aber  dergleichen  Sendungen  des  Wechselverkehrs  nach  demjenigen
Gebiete  bestimmt,  welchem  die  Marken  oder  Couverts  angehören,  so  zieht  die
empfangende  Postanstalt  von  dem  Adressaten  nur  das  nach  Abzug  des  Werths
der  Marken  oder  des  Couvertstempels  verbleibende  Porto  ein,  oder  vergütet  auf
sonstige  Weise  dem  Adressaten  den  Betrag  der  unrichtig  verwendeten  Werth--zeichen.


Artikel  15.

Für  Drucksachen  wird  im  Falle  der  Vorausbezahlung,  und  wenn  sie,  ihrer                         Drucksachen.
Beschaffenheit  nach,  den  reglementarischen  Bestimmungen  entsprechen,  ohne  Unterschied
  der  Entfernung,  der  Einheitssatz  von    Silbergroschen  für  je  2  Loth  oder
einen  Bruchtheil  davon  erhoben.
Für  Drucksachen,  welche  unfrankirt  oder  unzureichend  frankirt  zur  Absendung
  gelangen  oder  den  reglementarischen  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  sonst
aber  zur  Versendung  mit  der  Briefpost  sich  eignen,  wird  das  Briefporto  wie  für
unfrankirte  Briefe  erhoben,  jedoch  unter  Anrechnung  des  Werths  der  verwendeten
  Freimarken.

Rücksichtlich  der  Auslegung  der  reglementarischen  Vorschriften  über  Drucksachen
  ist,  insoweit  es  sich  nicht  um  unzweifelhafte  Versehen  handelt,  jederzeit  die
Ansicht  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  maaßgebend.

Artikel  16.
Die  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Artikels  15.  finden  auch  Anwen-                        Waarenproben
dung  auf  die  mit  der  Post  zu  versendenden  Waarenproben  (Waarenmuster).               (Waarenmuster).

Werden  Waarenproben  mit  Drucksachen  zusammengepackt,  so  kommt  ebenfalls
        <pb n="114" />
        Rekommandation.


Ersatzleistung
für  rekommandirte
  Sendungen.


—  106  —

falls  die  im  Artikel  15.  festgesetzte  Taxe  nach  Maaßgabe  des  Gesammtgewichts  der
Sendung  zur  Anwendung.

Artikel  17.

Es  ist  gestattet,  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben  unter  Rekommandation
  abzusenden.

In  solchem  Falle  ist,  außer  dem  Porto,  eine  Rekommandationsgebühr
von  2  Silbergroschen  zu  entrichten.  Dieselbe  wird  jederzeit  zugleich  mit  dem
Porto  eingehoben.

Dem  Absender  einer  rekommandirten  Sendung  wird  auf  Verlangen  eine
Empfangsbescheinigung  des  Adressaten  (Rückschein,  Retour-Rezepisse)  durch  die
Postanstalt  beschafft.  Hierfür  wird  eine  weitere  Gebühr  von  2  Silbergroschen
erhoben,  welche  der  Absender  bei  der  Einlieferung  zu  entrichten  hat.

Artikel  18.

Für  eine  abhanden  gekommene  rekommandirte  Sendung  wird,  mit  Ausnahme
  eines  durch  die  eigene  Fahrlässigkeit  des  Absenders,  durch  Krieg,  durch
unabwendbare  Folgen  von  Naturereignissen  oder  durch  die  natürliche  Beschaffenheit
  der  Sendung  herbeigeführten  Verlustes,  dem  Absender  eine  Entschädigung
von  14  Thalern  geleistet.

Für  die  Beschädigung  einer  rekommandirten  Sendung,  sowie  für  den  durch
verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung  einer  rekommandirten  Sendung  entstandenen
  Schaden  wird  Seitens  der  Post  kein  Ersatz  geleistet.

Den  rekommandirten  Sendungen  werden  in  Betreff  der  Ersatzleistung  die
zur  Beförderung  durch  Estafette  eingelieferten  Sendungen  gleichgestellt.

Dem  Absender  gegenüber  liegt  die  Ersatzpflicht  derjenigen  Postverwaltung
ob,  welcher  die  Postanstalt  der  Aufgabe  angehört.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  an  die  Post  erlischt  mit  Ablauf  von
sechs  Monaten,  vom  Tage  der  Einlieferung  der  Sendung  an  gerechnet.  Die
Verjährung  wird  durch  Anbringung  der  Reklamation  bei  derjenigen  Postverwaltung
  unterbrochen,  welcher  die  Postanstalt  der  Aufgabe  angehört.  Ergeht  hierauf
eine  abschlägige  Bescheidung,  so  beginnt  vom  Empfange  derselben  eine  neue  Verjährungsfrist
  von  sechs  Monaten,  welche  durch  eine  Reklamation  gegen  jenen
Bescheid  nicht  unterbrochen  wird.

Der  Ersatzanspruch  kann  auch  von  dem  Adressaten  in  denjenigen  Fällen
erhoben  werden,  in  welchen  der  Absender  nicht  zu  ermitteln  ist,  oder  die  Verfolgung
  seines  Anspruchs  dem  Adressaten  zuweist.

Wenn  eine  Postverwaltung  für  eine  erweislich  nicht  in  ihrem  Bezirk  verloren
  gegangene  rekommandirte  Sendung  dem  Absender  Ersatz  geleistet  hat,  so  ist
sie  von  derjenigen  Verwaltung  unverzögert  zu  entschädigen,  welche  die  Sendung

von  ihr  übernommen  hat.
Für  den  Verlust  einer  in  einem  Transit-Briefpackete  befindlichen  rekommandirten

  Sendung  hat  die  transitgebende  Verwaltung  nur  in  dem  Falle  zu
haften,  wenn  das  ganze  Briefpacket  während  der  Beförderung  in  dem  Transitgebiete

  abhanden  gekommen  ist,  oder  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  die  rekomman-
        <pb n="115" />
        —  107  —

mandirte  Sendung  während  der  Beförderung  im  Transitgebiete  in  Verlust
gerathen  ist.    

Für  Verluste  rekommandirter  Sendungen,  welche  auf  dem  Transport  durch
eine  auswärtige  Beförderungsanstalt  eintreten,  findet,  insoweit  nicht  in  Folge
besonderer  Verträge  eine  Verbindlichkeit  zur  Ersatzleistung  besteht,  ein  Ersatzanspruch,
  den  Postverwaltungen  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  gegenüber,
nicht  statt.  Ist  jedoch  in  diesem  Falle  die  Einlieferung  innerhalb  eines  Postgebiets
  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  erfolgt,  und  will  der  Absender  seine
Ansprüche  gegen  die  auswärtige  Transportanstalt  geltend  machen,  so  hat  die
Postverwaltung,  von  welcher  die  Sendung  unmittelbar  dem  Auslande  zugeführt
worden  ist,  ihm  Beistand  zu  leisten.

Ein  Ersatzanspruch  für  nicht  rekommandirte  Sendungen  findet  gegenüber
den  Postverwaltungen  nicht  statt.

Artikel  19.

Im  Wechselverkehr  der  Postgebiete  der  Hohen  vertragschließenden  Theile                          Postanweikönnen
  durch  die  Briefpost  Zahlungen  bis  zum  Betrage  von  50  Thalern  ein-                  sungen.
schließlich  im  Wege  des  Postanweisungs-Verfahrens  vermittelt  werden.

Die  Gebühr  beträgt  für  Zahlungen

bis  zum  Betrage  von  25  Thalern:  2  Silbergroschen,
im  Betrage  über  25  Thaler  bis  50  Thaler:  4  Silbergroschen.

Der  an  dem  Postanweisungs-Formular  befindliche  Coupon  kann  vom
Absender  mit  schriftlichen  Mittheilungen  jeder  Art  versehen  werden,  ohne  daß
eine  weitere  Erhebung  stattfindet.

Die  Gebühr  ist  bei  der  Aufgabe-Postanstalt  zu  entrichten.

Auf  Postanweisungen  eingezahlte  Beträge  können  auf  Verlangen  des
Absenders  durch  die  Postanstalt  am  Aufgabeorte  auf  telegraphischem  Wege  der
Postanstalt  am  Bestimmungsorte  zur  Auszahlung  überwiesen  werden.

In  diesem  Falle  hat  der  ,Absender  neben  der  Postanweisungsgebühr  und
neben  der  Gebühr  für  das  Telegramm,  die  Expreß-Bestellgebühr  für  Besorgung
der  Depesche  im  Aufgabeorte  vom  Postbüreau  bis  zur  Telegraphenstation,
wenn  letztere  sich  nicht  im  Postgebäude  mit  befindet,  nach  dem  am  Aufgabeorte
üblichen  Satze  zu  Gunsten  der  Aufgabe-Postanstalt  zu  entrichten.  Sofern  die
Anweisung  nicht  poste  restante  adressirt  ist,  sind  für  die  Abtragung  des  Postanweisungs-Telegramms
  an  den  Adressaten,  welche  von  der  Auszahlungs  Postanstalt
  durch  einen  Expressen  erfolgt,  die  für  die  expresse  Bestellung  von  Briefpostsendungen
  festgesetzten  Gebühren  (Artikel  20.)  einzuziehen.

Für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge  wird  von  den  Postverwaltungen
  Garantie  geleistet  und  zwar  nach  denselben  Grundsätzen,  welche  für
gleichartige  Fälle  in  dem  Wechselverkehr  zwischen  dem  Norddeutschen  Postgebiet,
dem  Königreich  Bayern,  dem  Königreich  Württemberg  und  dem  Großherzogthum
Baden  maaßgebend  sind.

Art.
        <pb n="116" />
        Expreßbestellung.



Nachzusendende
  Briefpostgenenstände.



—  108  —

"  Artikel  20.

Briefpostsendungen,  auf  deren  Adresse  der  Absender  das  schriftliche  Verlangen
  ausgedrückt  hat,  daß  sie  durch  einen  Expressen  zu  bestellen  sind,  müssen
von  den  Postanstalten  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Adressaten  durch  einen:
besonderen  Boten  zugestellt  werden.

Eine  Rekommandation  der  Expreßsendungen  ist  nicht  erforderlich.

Für  Expreß-Briefpostsendungen  nach  dem  Orts-Bestellbezirke  der  Bestimmungs-Postanstalt
  ist  die  Expreß-Bestellgebühr  mit  dem  Satze  von
2  Silbergroschen  zu  erheben.  ·

Die  Entrichtung  dieser  Gebühr  kann  vom  Absender  erfolgen,  oder  dem
Adressaten  überlassen  werden.

Für  Expreß-Briefpostsendungen  nach  dem  Land-Bestellbezirke  gilt  als
Regel,  daß  die  Expreß-Bestellgebühr  von  dem  Adressaten  zu  entrichten  ist,  und
zwar  mit  dem  Betrage,  welcher  dem  Boten  für  die  Ausführung  der  Expreßbestellung
  nach  dem  ortsüblichen  Satze  vergütet  wird.

Insofern  der  Expreßbote  Geldbeträge  zu  Postanweisungen  mit  zu  überbringen
  hat,  soll  die  Expreßgebühr  das  Doppelte  des  Satzes  für  die  Expreßbestellung
  gewöhnlicher  Briefpostsendungen  betragen.  

Die  Expreßgebühr  wird  stets  von  der  Postanstalt  des  Bestimmungsortes
bezogen.

Artikel  21.

Für  Briefpostgegenstände,  welche  dem  Adressaten  an  einen  anderen  als
den  auf  der  Adresse  ursprünglich  bezeichneten  Bestimmungsort  nachgesendet
werden  sollen,  findet  aus  Anlaß  dieser  Nachsendung  ein  weiterer  Portoansatz
nicht  statt.

Wenn  die  Nachsendung  nach  dem  Gebiete  des  Aufgabeorts  erfolgt,  so
wird  bei  unfrankirten  Briefen  von  der  Postanstalt,  welche  die  Nachsendung
bewirkt,  das  Porto  in  demselben  Betrage  und  in  derselben  Münzwährung  angerechnet,
  wie  dasselbe  von  der  Postverwaltung  des  Aufgabegebiets  angesetzt
worden  war,  wogegen  diese  Postverwaltung  den  Portobetrag  nach  Maaßgabe  des
für  ihre  Währung  bestimmten  Satzes  erhebt.  ·

Nachzusendende  rekommandirte  Briefpostgegenstände  werden  auch  bei  der
Nachsendung  als  rekommandirt  behandelt.  Eine  nochmalige  Erhebung  der  Rekommandationsgebühr
  findet  dabei  nicht  statt.

Wenn  Postanweisungen  des  inneren  Verkehrs  aus  Anlaß  von  Nachsendung
  in  den  Wechselverkehr  übergehen,  so  unterliegen  dieselben  einer  Nachtaxe  in
dem  Betrage,  welcher  an  der  für  den  Wechselverkehr  festgesetzten  Postanweisungsgebühr
  nach  Abzug  der  für  den  inneren  Verkehr  bereits  erhobenen  Gebühr
noch  fehlt.  Der  Betrag  wird  gleich  dem  Briefporto  durch  Zutaxirung  eingezogen.


Art.
        <pb n="117" />
        —  109  —

Artikel  22.

Für  die  Rücksendung  unbestellbarer  Briefpostgegenstände  wird  ein  beson-                    Unbestellbare
deres  Porto  nicht  angesetzt.  Waren  dieselben  unfrankirt,  so  wird  von  der   Post-       Briefpostgegenanstalt,
  welche  die  Rücksendung  bewirkt,  das  für  den  Hinweg  angesetzt  gewesene   stände.
Porto  in  demselben  Betrage  und  in  derselben  Währung  zurückgerechnet,  wie
dasselbe  ursprünglich  angerechnet  war,  wogegen  die  Postverwaltung  des  Aufgabegebiets

  den  Portobeitrag    nach  Maaßgabe  des  für  ihre  Währung  bestimmten
Satzes  erhebt.

Der  Betrag  unbestellbarer  Postanweisungen  wird  dem  Absender,  sobald
derselbe  zu  ermitteln  ist,  zurückgezahlt.  Eine  Rückerstattung  der  Gebühr  findet
nicht  statt.

Artikel  23.

Jede  Postverwaltung  hat  das  Porto  und  die  Rekommandationsgebühr                                       Portobezug.
für  alle  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben  zu  beziehen,  welche  bei  ihren
Postanstalten  eingeliefert  werden.

Die  Gebühr  für  Postanweisungen  wird  zwischen  der  Postverwaltung  des
Aufgabegebiets  und  der  Postverwaltung  des  Bestimmungslandes  halbscheidlich
getheilt.  Bei  nachzusendenden  Postanweisungen,  welche  ursprünglich  dem  inneren
Verkehr  angehörten,  ist  die  ursprünglich  erhobene  Gebühr  mit  zur  Theilung
heranzuziehen.

Es  bleibt  der  Verständigung  unter  den  Postverwaltungen  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  vorbehalten,  den  Modus  des  Portobezuges  nach  Maaßgabe
  der  sich  ergebenden  Erfahrungen  in  der  Weise  zu  regeln,  daß  eine  jede

Verwaltung  diejenigen  Porto-  oder  Frankobeträge  zu  beziehen  hat,  welche  bei
ihren  Postanstalten  eingehoben  werden.

Artikel  24.

Für  Laufschreiben,  die  von  Privatpersonen  veranlaßt  werden,  ist  eine                                 Laufschreiben.
Gebühr  von  2  Silbergroschen  zu  erheben,  welche  die  Postverwaltung.  bezieht,
deren  Gebiet  die  Aufgabe-Postanstalt  angehört.  Ergiebt  sich,  daß  die  Reklamation
  durch  Verschulden  der  Post  herbeigeführt  ist,  so  findet  die  Rückzahlung  der
Gebühr  statt.

Artikel  25.

Außer  den  in  vorstehenden  Artikeln  vereinbarten  Taxen  und  Gebühren                              Ausschließung
dürfen  weder  für  die  Bestellung  der  Briefe,  Drucksachen,  Waarenproben  und                von  Nebenge-Postanweisungen
  im  Ortsbestellbezirk  der  Postanstalt,  noch  für  die  Ertheilung                 bühren.
von  Einlieferungsscheinen  und  die  Verabfolgung  von  Postanweisungs-Formularen

Gebühren  erhoben  werden.

Bundes-Gesetzbl.  1868.  18  Art.
        <pb n="118" />
        25

Bestimmungen
  über  die
Portofreiheit.

Zeitungsdebit.

Betrag  der
Zeitungsprovision.



Bezug  der

Zeitungsprovision.


—  110  —

Artikel  26.

Die  Korrespondenz  sämmtlicher  Mitglieder  der  Regentenfamilien  in  den
Gebieten  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  wird  ohne  Beschränkung  auf  ein
bestimmtes  Gewicht  portofrei  befördert.

Ferner  werden  gegenseitig  portofrei  befördert:  die  Korrespondenzen  in
reinen  Staatsdienst-Angelegenheiten  von  Staats-  und  anderen  öffentlichen  Behörden
  des  einen  Postgebiets  mit  solchen  Behörden  des  anderen,  wenn  sie  in
der  Weise  beschaffen  sind,  wie  es  in  dem  Aufgabegebiet  für  die  Berechtigung  zur
Portofreiheit  vorgeschrieben  ist.  Den  Staats-  und  anderen  öffentlichen  Behörden
  sind  in  dieser  Hinsicht  jene  alleinstehenden  Beamten,  welche  eine  Behörde
repräsentiren,  gleichgestellt.  Wegen  des  Maximalgewichts  der  portofreien  Gegenstände
  sind  die  Bestimmungen  des  Artikels  10.  maaßgebend.

Die  Korrespondenz  der  Gesandten  an  ihre  Regierungen  ist  portopflichtig.

Der  gesammte  amtliche  Schriftwechsel  in  den  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten
  zwischen  den  Behörden  und  Beamten  der  Vereinsstaaten  im  ganzen
Umfange  des  Zollvereins  wird  portofrei  befördert;  zur  Begründung  dieser  Portofreiheit
  muß  die  Korrespondenz  der  gedachten  Art  mit  der  äußeren  Bezeichnung
„Zollvereinssache“  versehen  werden.    

Die  bei  der  Absendung  Seitens  der  Postverwaltung  des  Aufgabegebiets
als  portofreie  Korrespondenz  bezeichneten  und  als  solche  behandelten  Sendungen
werden  am  Bestimmungsorte  ohne  Portoansatz  ausgeliefert.

Artikel  27.

Die  Postanstalten  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  besorgen  die  Annahme
  der  Abonnements  und  die  Ausführung  der  Bestellungen  auf  Zeitungen
und  Zeitschriften,  sowie  deren  Versendung  und  Abgabe  an  die  Abonnenten.

Eine  unentgeltliche  Vertheilung  von  Probenummern  findet  nicht  statt.

Artikel  28.

Die  Gebühr  für  den  Debit  der  Zeitungen  und  Zeitschriften  beträgt  25  Prozent
  des  Preises,  zu  welchem  die  versendende  Postanstalt  die  Zeitung  von  dem
Verleger  empfängt  (Netto-Einkaufspreis).  Bei  Zeitungen,  welche  seltener  als
monatlich  vier  Mal  erscheinen,  wird  die  Zeitungsprovision  auf  12  Prozent  des
Netto-Einkaufspreises  ermäßigt.

In  allen  Fällen  ist  jedoch  mindestens  der  Betrag  von  4  Silbergroschen
jährlich  für  jede  abonnirte  Zeitung  oder  Zeitschrift  zu  erheben.

Artikel  29.

Die  Zeitungsprovision  wird  zwischen  der  bestellenden  und  der  absendenden
Postanstalt  halbscheidlich  getheilt.        
Läßt  sich  der  Betrag  nicht  ganz  gleich  bis  auf  volle  Viertelgroschen  theilen,

  so  verbleibt  der  größere  Betrag  der  absendenden  Postanstalt.    
Art.
        <pb n="119" />
        —  111  —

Artikel  30.

Bei  dem  Abonnement  sind  die  Verlagsbedingungen  zunächst  maaßgebend.                      Abonnements-In

  der  Regel  kann  auf  einen  kürzeren  Zeitraum  als  ein  Vierteljahr  nicht                          bedingungen.
abonnirt  werden.

Zeitungsbestellungen  auf  einen  längeren  Zeitraum  als  denjenigen,  welcher
in  der  Zeitungs-Preisliste  der  Postverwaltung  des  Verlagsgebiets  angegeben  ist,
sind  nicht  zulässig.

Preisänderungen  für  das  nächste  Abonnement  sollen  nur  dann  Berücksichtigung
  finden,  wenn  solche  Seitens  des  Verlegers  mindestens  vier  Wochen
vor  dem  Beginn  des  Abonnements  der  Verlags-Postanstalt  angezeigt  werden.

Artikel  31.

Die  im  Artikel  28.  festgesetzte  gemeinschaftliche  Zeitungsprovision  begreift                      Zeitungsbestellnicht
  die  Gebühr  für  Ablieferung  der  Zeitschriften  in  die  Wohnungen  der  Abon-        geld.
nenten  in  sich.  Die  Bestimmungen  über  das  zu  erhebende  Bestellgeld  bleiben  den
einzelnen  Verwaltungen  überlassen.



Artikel  32.

Verlangt  ein  Abonnent  die  Nachsendung  einer  Zeitung  an  einen  anderen                          Nachsendung
als  den  Ort,  für  welchen  er  die  Bestellung  gemacht  hat,  so  hat  die  Ueberweisung  von Zeitungen  
der  Zeitung  an  den  anderweiten  Bestimmungsort  nach  der  Wahl  des  Abonnenten
von  der  Postanstalt  des  Bestellungs-  oder  von  der  Postanstalt  des  Verlagsortes
zu  erfolgen,  und  haben  die  betreffenden  Postanstalten  sich  hierüber  die  erforderliche
amtliche  Mittheilung  zu  machen.  Für  die  Ueberweisung  der  Zeitung  entrichtet
der  Besteller  bis  zum  Schlusse  der  Abonnementsperiode  zu  Gunsten  derjenigen
Postanstalt,  bei  welcher  die  Bestellung  durch  ihn  zuerst  erfolgt  ist,  sowie  derjenigen,
  welche  die  Zeitung  bei  der  Nachsendung  zu  distribuiren  hat,  eine  zwischen
beiden  gleichmäßig  zu  theilende  Gebühr  von  10  Silbergroschen.

Kommen  mehrmalige  Ueberweisungen  einer  Zeitung  aus  einem  Gebiet  in
das  andere  vor,  so  ist  die  Ueberweisungsgebühr  bei  jeder  solchen  Ueberweisung
in  Ansatz  zu  bringen.  Insofern  jedoch  die  Zeitung  wieder  nach  dem  Orte  überwiesen
  wird,  wo  das  Abonnement  ursprünglich  stattgefunden  hat,  ist  für  die  desfallsige
  Ueberweisung  eine  nochmalige  Gebühr  nicht  zu  erheben.

Wenn  die  Nachsendung  einer  bisher  durch  die  Post  noch  nicht  bezogenen,
sondern  von  einem  Abonnenten  direkt  beim  Verleger  bestellten  Zeitung  verlangt
wird,  so  ist  für  die  Nachsendung  die  Zeitungsprovision  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen
  der  Artikel  28.  und  30.  vom  Absender  zu  entrichten.  Die  Theilung
erfolgt  nach  Artikel  29.  halbscheidlich.  .

In  gleicher  Weise  werden  die  zwischen  den  Zeitungsredaktionen  zur  Versendung
  gelangenden  Tauschexemplare  behandelt.

18•  III.
        <pb n="120" />
        —  112  —

III.  Verhaͤltnisse  zu  auswaͤrtigen  Postgebieten.

Artikel  33.

Postverträge.                 Die  Behandlung  der  Sendungen  im  Verkehr  mit  auswärtigen  Postgebieten
(Durchgangsverkehr  Artikel  1.  b.)  richtet  sich  nach  den  Postverträgen  mit  den
betreffenden  fremden  Regierungen.

Bei  dem  Abschlusse  von  Postverträgen  mit  fremden  Regierungen  wird
durch  die  Verträge  dahin  Vorsorge  getroffen  werden,  daß  die  Erleichterungen,
welche  dem  Postverkehr  des  betreffenden  Auslandes  mit  dem  Gebiet  der  vertragschließenden
  Verwaltung  zu  Theil  werden,  in  gleicher  Weise  und  unter  denselben
Bedingungen  auch  auf  den  durch  diese  Verwaltung  stückweise  vermittelten  Korrespondenzverkehr
  der  anderen  Verwaltung  mit  dem  betreffenden  Auslande  zur
Anwendung  gelangen.

Artikel  34.

Behandlung                         Soweit  die  Postverträge  oder  Uebereinkünfte  mit  auswärtigen  Regierungen

der  Sendungen.      oder  Verwaltungen  besondere  Bestimmungen  nicht  enthalten,  treten  für  die  Behandlung

  der  Sendungen  die  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  bezüglich  des
Wechselverkehrs  getroffenen  Festsetzungen  in  Anwendung.

Die  vom  Auslande  mit  der  Briefpost  eingehenden  und  ihrer  Natur  nach
zur  Weiterbeförderung  mit  der  Briefpost  geeigneten  Sendungen  sind,  insofern
die  Vorschriften  über  die  zollamtliche  Behandlung  nicht  entgegenstehen,  ohne
Unterschied  des  Gewichts  mit  der  Briefpost  weiterzubefördern,  und  sowohl  hinsichtlich
  der  Taxirung,  als  auch  in  Betreff  des  Portobezuges  als  Briefpostsendungen
  zu  behandebt.

Artikel  35.

Portobezug.                   Der  Portobezug  für  die  Briefpostsendungen  regelt  sich  nach  Maaßgabe
des  Artikels  23.  in  der  Weise,  daß  diejenige  Postanstalt  an  der  Grenze,  wohin
die  Briefpostsendungen  vom  Auslande  unmittelbar  gelangen,  in  das  Verhältniß
eines  Aufgabeamts,  und  diejenige,  wo  sie  auszutreten  haben,  in  das  Verhältniß
eines  Abgabeamts  tritt.

Dem  entsprechend  wird  bei  dem  Zeitungsverkehr  mit  dem  Auslande  die
betreffende  Grenzpostanstalt  als  -Verlags  beziehungsweise  Abgabeort  angesehen
und  danach  die  halbscheidliche  Theilung  der  Zeitungsprovision  bewirkt.

Artikel  36.

Geschlossener            Die  Großherzoglich  Luxemburgische  Regierung  räumt  der  Postverwaltung
Transtt.                        des  Norddeutschen  Bundes  das  Recht  ein,  die  Briefpostsendungen  im  Verkehr
mit  dem  Auslande  über  das  Gebiet  des  Großherzogthums  im  geschlossenen

Transit  unentgeltlich  zu  führen.

  Die
        <pb n="121" />
        —  113  —

Die  Postverwaltung  des  Norddeutschen  Bundes  räumt  der  Großherzoglich
Luxemburgischen  Postverwaltung  das  Recht  ein,  die  Briefpostsendungen  im  Verkehr
  mit  den  Niederlanden  über  das  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  im
geschlossenen  Transit  unentgeltlich  zu  führen.

IV.  Schlußbestimmungen.

Artikel  37.

Die  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Vertrages  sollen  innerhalb  drei                                       Ratifikation
Wochen  erfolgen.                                                                                                                                   und  Danuer  des
Der  Vertrag  tritt  mit  dem  1.  Januar  1868.  in  Wirksamkeit.  Derselbe                            Vertrages.
ist  von  Jahr  zu  Jahr  kündbar.  Die  Kündigung  kann  nur  zum  1.  Juli  jeden
Jahres  erfolgen,  dergestalt,  daß  der  Vertrag  demnächst  noch  bis  ult.  Juni  des
nächstfolgenden  Jahres  in  Kraft  bleibt.
Der  Postvereinsvertrag  vom  18.  August  1860.  tritt  mit  Ablauf
dieses  Jahres  außer  Wirksamkeit.  Zu  demselben  Termine  kommen  die  Separat-Postverträge
  zwischen  den  Theilnehmern  des  gegenwärtigen  Vertrages  insoweit  in
Wegfall,  als  deren  Bestimmungen  mit  dem  Inhalt  des  gegenwärtigen  Vertrages,
sowie  des  darauf  bezüglichen  Reglements  und  der  Ausführungs-Instruktion  nicht
vereinbar  sind.
Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen  Vertrag
unterschrieben  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin  am  drei  und  zwanzigsten  November  Eintausend
achthundert  und  sieben  und  sechszig.

Richard  v.  Philipsborn.  Heinrich  Stephan.  Adolf  Heldberg.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

Jean  Pierre  Föhr.
(L.  S.)

 

Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Berlin
ausgewechselt  worden.

 

Schluß-
        <pb n="122" />
        —  114  —

Schluß-Protokoll

zu  dem

Postvertrage  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Luxemburg.

 

Verhandelt  Berlin,  den  23.  November  1867.

Die  Unterzeichneten  versammelten  sich  heute,  um  den  in  Vollmacht  ihrer  Hohen
Kommittenten  vereinbarten  Postvertrag  nach  vorangegangener  gemeinschaftlicher
Durchlesung  zu  unterzeichnen,  bei  welcher  Gelegenheit  noch  folgende  Verabredungen
  und  Erklärungen  in  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll  niedergelegt
wurden:

I.  Zu  Artikel  1.                a)  Da  die  Ausübung  des  Postregals  in  den  zum  Norddeutschen  Bunde
des  Vertrages.               nicht  gehörigen  Gebietstheilen  des  Großherzogthums  Hessen  der  Königlich
Preußischen  Staatsregierung  zusteht,  so  sollen  für  den  Postverkehr  mit
diesen  Gebietstheilen  dieselben  Bestimmungen  in  Anwendung  kommen,
nach  welchen  der  Postverkehr  mit  dem  Norddeutschen  Bunde  geregelt  ist.
b)  Da  die  Ausübung  des  Postregals  in  dem  Fürstenthum  Liechtenstein  der
Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Staatsregierung  zusteht,  so  wird
auch  der  Postverkehr  mit  dem  Fürstenthum  Liechtenstein  als  zum  Wechselverkehr
  gehörig  angesehen.

II.  Zu  Arti-                        Die  im  Artikel  26.  erwähnte  Portofreiheit  der  Korrespondenz  sämmtlicher
kel  26,  des  Ver.      Mitglieder  der  Regentenfamilien  in  den  Gebieten  der  vertragschließenden  Theile
trages.                           bezieht  sich  nur  au  die  Korrespondenz  der  Betheiligten  unter  sich.

Den  Mitgliedern  der  Regentenfamilien  werden  in  Beziehung  auf  die
Portofreiheit  die  Mitglieder  des  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Hauses  gleichgestellt.


Rücksichtlich  der  Portofreiheit  der  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Verwaltungsstellen,
  und  der  solche  Verwaltungsstellen  repräsentirenden  alleinstehenden
Beamten,  verbleibt  es  bei  den  durch  die  bestehenden  Spezial-Uebereinkommen
begründeten  Verhältnissen.

III.  Zu  Arti-                     Die  Bevollmächtigten  ertheilen  sich  gegenseitig  die  Zusicherung,  daß  ihre
kel  37.  des  Ver          Hohen  Regierungen  mit  der  Ratifikation  des  Vertrages  zugleich  auch  die  im
trages.                              gegenwärtigen  Protokoll  enthaltenen  Verabredungen,  ohne  weitere  förmliche

Ratifikation  derselben,  als  genehmigt  ansehen  und  aufrechthalten  werden.  
  Die
        <pb n="123" />
        —  115  —
Die  Ratifikation  des  Vertrages  für  den  Norddeutschen  Bund  erfolgt  durch
dessen  Präsidium.

Es  wird  eine  solche  Form  der  Ratifikation  gewählt  werden,  wodurch  der
Gegenstand  der  letzteren,  ohne  vollständige  Einrückung  der  Vertragsartikel,  hinlänglich
  genau  bezeichnet  wird.

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  wird  in  Berlin  bewirkt
werden.

Hiernächst  wurde  von  den  Herren  Bevollmächtigten  die  Unterzeichnung  des
Vertrages  und  des  Schluß-Protokolls  in  je  zwei  Ausfertigungen  bewirkt.

Geschehen  wie  oben.

v.  Philipsborn.  Stephan.  Heldberg.  Föhr.

 

(Nr.  89.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  am  21.  April  d.  J.  dem  an  Allerhöchstihrem  Hofe  beglaubigten  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  der  Ottomanischen  Pforte,
Aristarchi  Bey,  eine  Privat-Audienz  zu  ertheilen  und  aus  dessen  Händen  ein
Schreiben  Sr.  Majestät  des  Sultans  entgegenzunehmen,  wodurch  derselbe  in  der
gedachten  Eigenschaft  zugleich  beim  Norddeutschen  Bunde  beglaubigt  worden  ist.

 

(Nr.  90.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  Allerhöchstihren  Ministerresidenten  am  Kaiserlich  Brasilianischen  Hofe,
Saint  Pierre,  zugleich  als  Ministerresidenten  des  Norddeutschen  Bundes  zu
beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Brasilien
sein  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft  am  11.  März  d.  J.  zu  überreichen.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="124" />
        <pb n="125" />
        117  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

 

No. 10.

 

 

Nr..  91.)  Post-Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde  und  Norwegen.
Vom  17.  Februar  1868.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  und
Seine  Majestät  der  König  von  Schweden
und  Norwegen,  von  dem  Wunsche  geleitet,
  durch  Herstellung  direkter  postalischer
Beziehungen  zwischen  dem  Gebiete  des
Norddeutschen  Bundes  und  Norwegen  den
beiderseitigen  Postverkehr  zu  erleichtern
und  in  einer  den  gegenwärtigen  Verhältnissen
  entsprechenden  Weise  zu  regeln,
haben  den  Abschluß  eines  Post-Vertrages
beschlossen  und  für  diesen  Zweck  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Post-Rath
  Heinrich  Stephan,

und

Seine  Majestät  der  König  von
Schweden  und  Norwegen:

Allerhöchstihren  Expeditions-Sekretair

  des  Norwegischen  Marineund

  Postdepartements  Mathias

  Rye,

welche  nach  Auswechselung  ihrer  in  guter
Bundes-Gesetzbl.  1868.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Mai  1868.

(Nr.  91.)  Post-Convention  mellem  det  Nordtydske
  Forbund  og  Norge.  Af
17de  Februar  1868.

Hans  Majesteœt  Kongen  af  Preussen  paa
det  Nordtydske  Forbunds  Vegne  og  Hans
Majestæt  Kongen  af  Sverige  og  Norge
have  —  ledede  af  Onsket  om  ved  Istand—
bringelse  af  directe  Postudvexling  mellem
det  Nordtydske  Forbunds  Gebet  og  Norge
at  lette  og  paa  en  efter  nuveerende  Forholde
  hensigtsmessig  Maade  at  ordne
den  indbyrdes  Postforbindelse  —  befluttet
Afflutningen  af  en  Postconvention  og  til
den  Ende  udneeput  til  Deres  Befuldmagtigede:


Hans  Majestet  Kongen  af
Preussen
Allerheistsaimmes  Geheime  Ober-Postrath
  Heinrich  Stephan,
og
Hans  Majestæt  Kongenaf  Sve—
rige  og  Norge

Allerhoistsammes  Expeditionssecretair
i  det  Norske  Marine=  og  Post-Departement
  Mathias  Rye,

hvilke,  efterat  have  udvexlet  deres  i  god
19
        <pb n="126" />
        —  118  —

und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten
  sich  über  die  nachstehenden  Artikel
geeinigt  haben.

Art.  1.

Postverkehr.

Zwischen  dem  Gebiet  des  Norddeutschen
  Bundes  und  dem  Gebiet  von  Norwegen
  soll  durch  Vermittelung  der  beiderseitigen
  Postanstalten  ein  geregelter  Austausch
  der  Briefpost=  und  Fahrpost-Sendungen
  stattfinden,  gleichviel),  ob  dieselben
im  gegenseitigen  Verkehr  der  beiden  Gebiete
  unter  einander  vorkommen,  oder  ob

sie  dem  Transit-Verkehr  angehören.
Art.  2.

Postdampfschiff-Verbindung  zwischen  Kiel  und
Christiania.

Die  Norwegische  Postverwaltung  verpflichtet
  sich,  zwischen  Christiania  und  Kiel
eine  hin-  und  herwärts  wöchentlich  einmalige
  regelmäßige  direkte  Postdampfschifffabrt
  auf  ihre  Kosten  während  der  Zeit
der  freien  Schiffahrt,  mithin  in  der  Regel
von  Anfang  April  bis  Ende  Oktober,  sei
es  mittelst  eines  geeigneten  Norwegischen
Staats-Postdampfschiffes,  oder  mittelst
eines  entsprechenden,  für  Rechnung  der
Norwegischen  Regierung  eingestellten,  nicht
zum  Staats-Eigenthum  gehörigen  Dampfschiffes
  zu  unterhalten.

Der  Fahrtenplan  wird  jedesmal  im
Einverständniß  der  Norddeutschen  und  der

Norwegischen  Postverwaltung  rechtzeitig
vor  Beginn  der  Fahrtperiode  festgesetzt,
werden.  Veränderungen  im  Laufe  der
Fahrtperiode  unterliegen  ebenfalls  der
beiderseitigen  Verständigung.

Bei  Festsetzung  des  Fahrtenplans  wird
darauf  Rücksicht  genommen  werden,  daß
die  Schiffe  der  Linie  Kiel-Christiania
einerseits  am  Ausgange  des  Christiania-Fjord
  den  Anschluß  an  die  Norwegischen

og  behorig  Form  befundne  Fuldmagter,
ere  blevne  enige  om  folgende  Artikler.

Art.  1.
Postudvexling.

Mellem  det  Nordtydske  Forbunds-Gebet
  og  Norge  skal  ved  Hjeelp  af  begges
Postanstalter  en  regelmerssig  Udverling  af
Brerpost=  og  Pakkepost-Forsendelser  finde
Sted,  ligemeget  om  disse  hidrore  fra  de
narnte  *r  stgebeters  indbyrdes  Samferrdsel
  eller  ere  Transitforsendelser.

Art.  2.

Postdampskibsfart  mellem  Kiel  og
Christiania.

Den  Norste  Poststyrelse  forpligter  sig

til  at  underholde  regelmeessig  directe  Post
dampfskibsfart  een  Gang  ugentlig  frem
og  tilbage  mellem  Christiania  og  Kiel
paa  sin  sin  Bekost  stning  under  den  ubehindrede
Skibsfartstid,  i  Regeln  fra  Begpndelsen
af  April  til  Udgangen  af  October,  ved
Hjalp  enten  af  et  passende  Norsk  Stats-Postdampskib,
  eller  af  et  hensigtsmossigt
for  den  Norske  Regjerings  Regning  i
denne  Fart  anbragt,  Staten  ikke  tilhorende
Dampftkib.

Fartsplanen  bliver  hver  Gang  at
fastsaitte  ved  Overeenskomst  mellem  den
Nordtydske  og  den  Norske  Poststyrelse  i
betimelig  Tid  for  Fartsperiodens  Begyndelse.
  Forandringer  i  Lobet  af  Fartsperioden
  skulle  ligeledes  af  begge  Parter
vedtages.

Ved  Fastserttelsen  af  Fartsplanen  bliver
  at  iagttage  paa  den  ene  Side  at
Skibet  paa  Linien  Kiel-Christiania  ved
Mundingen  af  Christiania  Fjorden  erholder
  Forbindelse  med  de  Norske  Post-
        <pb n="127" />
        Postdampfschiffe  der  Linie  Christiania-Christiansand
  erreichen,  und  daß  andererseits
  ein  Zusammentreffen  der  Abgangsund
  Ankunftstage  der  Schiffe  der  Linie
von  Kiel  nach  Christiania  et  vice  versa
mit  den  Abgangs-  und  Ankunftstagen  der
Schiffe  der  Linie  von  Kopenhagen  nach
Christiania  et  vice  versa  möglichst  vermieden
  wird.

Die  Norwegischen  Postdampfschiffe
der  Linie  Kiel-Christiania  werden  hinsichtlich
  der  Erlegung  von  Hafen-Abgaben
und  der  zollamtlichen  Abfertigung  im
Hafen  von  Kiel  dieselben  Vergünstigungen
genießen,  welche  daselbst  den  Norddeutschen
Postdampfschiffen    zustehen.  Im  Uebrigen
sind  die  Schiffe  und  deren  Ladung  den
betreffenden  Zollgesetzen  unterworfen.

Die  Verpflichtung  der  Norwegischen
Postverwaltung  zur  Unterhaltung  dieser
Postdampfschiffahrt  erstreckt  sich  nicht  über
den  Zeitpunkt  hinaus,  zu  welchem  die
Schwedische  Nordwestliche  Eisenbahn  auf
der  Strecke  zwischen  Arvika  und  Christinehamn
  dem  regelmäßigen  Betriebe  übergeben,
  oder  doch  für  einen  solchen  Theil
dieser  Strecke  in  regelmäßigen.  Betrieb
gesetzt  sein  wird,  daß  die  -Norwegisch
Deutsche  u.  s.  w.  Post  auch  im  Sommer
zweckmäßig  auf  dem  Wege  über  Schweden
geleitet  werden  kann.

Von  dem  Eintritt  dieses  Zeitpunktes
wird  die  Norwegische  Postverwaltung  der
Norddeutschen  Postverwaltung  Nachricht
geben.  Will  die  Norwegische  Postverwaltung
  von  der  Befugniß  Gebrauch  machen,
die  Fahrten  auf  Kiel  in  dem  gedachten
Falle  einzustellen,  so  muß  dieselbe  mindestens
  6  Monate  vorher  die  Norddeutsche
Postverwaltung  hiervon  in  Kenntniß  setzen
dem  Zwecke,  damit  inzwischen  die  durch

die  Leitung  der  Post  über  Schweden  bedingten
  anderweiten  Arrangements,  namentlich
  auch  in  Absicht  auf  die  Portosätze
  und  den  Portobezug  durch  die  beider-119

  —

dampskibe  paa  Linien  Christiania-Christianssand,
  og  paa  den  anden  Side
at  Sammentreeffen  af  Afgangs=  og  Ankomstdagene
  for  Skibet  paa  Linien  fra
Kiel  til  Christiania  et  vice  versa  med
Afgangs=  og  Ankomstdagene  for  Skibene
paa  Linien  fra  Kjobenhavn  til  Christiania
et  vice  versa  saa  vidt  muligt  undgages.

Det  Norske  Postdampskib  paa  Linien
Kiel-Christiania  skal  med  Hensyn  til  Erlaeggelse
  af  Havneafgifter  og  til  Toldklarering
  i  Kiels  Havn  nyde  samme  Begunstigelser,
  som  der  tilstaages  Nordtydske
Postdampskibe.  Jovrigt  skal  Skibet  og
dets  Ladning  vare  paagjeeldende  Toldlove
underkastet.

Den  Norstke  Poststyrelses  Forpligtelse
til  Underholdelse  af  denne  Dampskibsfart
streekker  sig  ikke  ud  over  det  Tidspunct,
da  den  Svenske  Nordvestre  Jernbane  paa
Strakningen  mellem  Arvika  og  Christinehamn
  bliver  aabnet  til  regelmeessig  Drift
eller  dog  bliver  sat  i  regelmessig  Drift
for  en  saadan  Deel  af  denne  Strekning,
at  den  Norsk-Tydske  o.  s.  v.  Post  hensigtsmeessig
  kan  dirigeres  paa  Routen
giennem  Sverige  ogsaa  i  Sommertiden.

Om  Indtradelsen  af  dette  Tidspunct
skal  den  Norske  Poststyrelse  give  den  Nordtydske
  Poststyrelse  Underretning.  Vil  den

korske  Poststyrelse  giore  Brug  af  Befoielsen
  til  i  napnte  Tilfalde  at  indstille
Farten  paa  Kiel,  maa  samme  Styrelse
mindst  6  Maaneder  iforveien  hermed  gjore
den  Nordtydske  Poststyrelse  bekjendt,  forat
imidlertid  de  af  Postens  Dirigering  over
Sverige  betingede  forandrede  Arrangements,
  napnlig  ogsaa  med  Hensyn  til
Portosatser  og  Portofordeling  af  begge
Poststyrelser  kunne  blive  trufne.

19°“
        <pb n="128" />
        ——

seitigen  Postverwaltungen  vereinbart  werden
  können.

Art.  3.
Routen  für  den  Postaustausch.

Der  im  Artikel  1.  erwähnte  Austausch

der  Postsendungen  zwischen  Norddeutschland
  und  Norwegen  wird  bis  auf  Weiteres
  auf  folgenden  Routen  hin=  wie  herwärts
  vermittelt:

I.

Während  der  Zeit  der  freien

Schiffahrt,

(in  der  Regel  Anfang  April  bis  Ende

October).

a)  Ueber  Kiel  und  Christiania  durch  die

b)

regelmaßigen  Postdampfschiffsfahrten
(Artikel  2);

über  Kiel  - Korsoer  .  Kopenhagen-Christiania
  mittelst  der  Norddeutsch-Dänischen
  regelmäßigen  Postdampfschiffahrten
  auf  der  Route  Kiel-Korsoer
  und  im  Transit  durch  Seeland
  zum  Anschluß  an  die  Norwegischen
  Postdampfschiffe  der  Route
Kopenhagen-Christiania,

c) über  Lübeck,  unter  Benutzung  der
zwischen  Lübeck  und  Kopenhagen  in
regelmäßiger  Fahrt  befindlichen  Privatdampfschiffe,
  vorausgesetzt,  daß
dieselben  den  Anschluß  in  Kopenhagen
an  die  unter  b.  erwähnten  Schiffe
der  Linie  Kopenhagen-Christiania

pünktlich  erreichen;

d)  über  Altona,  Friedericia  und  Fünen

zum  Anschluß  in  Nyborg  oder  Korsoer
  an  die  unter  a.  erwähnten  Postdampsschiffeder
  Linie  Kiel-Christiania;

e) üben  Altona,  Friedericia,  Fünen  und
Seeland  zum  Anschluß  in  Kopenhagen
  an  die  unter  b.  erwähnten
Norwegischen  Postdampfschiffe  der
Linie  Kopenhagen-Christiania;

120

Art.  3.
Router  for  Postudvexlingen.

Den  i  Artikel  1  ommeldte  Udvexling

af  Postforsendelser  mellem  Nordtydstland
og  Norge  vil  indtil  videre  foregag  ad
folgende  Router:

I.  Under  den  ubehindrede  Skibsfartstid



(i  Regeln  fra  Begyndelsen  af  April  til

Udgangen  af  October).

a)  Over  Kiel  og  Christiania  ved  Hjelp

b)

d)

e)

af  regelmæssig  Postdampfkibsfart
(Art.  2.),

Kiel-Korsoer-Kjobenhavn—
Christiania  ved  Hjalp  af  den  regelmassige
  Tordtodst  Danske  Postdampsfkibsfart
  i  Routen  Kiel-Korsoer
og  i  Transit  gjennem  Sjaland  med
Tilslutning  til  de  Norske  Postdampfkibe
  i  Routen  Kjobenhavn-Christianiaz


over  Lübeck  ved  Benynttelse  af  de
mellem  Lübeck  og  Kjobenhavn  i  regelmesssig
  Fart  gagende  Privatdamp-=skibe,
  forudsat  at  disse  punctlig  indtræffe
  i  Kjobenhavn  til  Tilflutning
til  de  under  b  naute  Skibe  paa
Linien  Kjobenhapvn-Christianiaj

over

over  Altona,  Fredericia  og  Fyen  med
Tilslutning  i  Nyborg  eller  Korsoer
til  det  under  a  nævnte  Postdampstib
paa  Linien  Kiel-Christiania;

over  Altona,  Fredericia,  Fyen  og
Sjaland  med  Tilflutning  i  Kjobenhavn
  til  de  under  b  navnte  Norske
Postdampskibe  paa  Linien  Kjoben—
havn-Christiania;
        <pb n="129" />
        f)  über  Hamburg  mittelst  der  zwischen
diesem  Orte  und  Christiania,  Bergen
und  anderen  Norwegischen  Hafenplätzen
  in  regelmäßiger  Fahrt  verkehrenden
  Privatdampfschiffe,  soweit
dieselben  zu  Postbeförderungen  benutzt
werden  können.

II.  Während  der  Zeit  der  theilweise
  unterbrochenen  Schiffahrt,

(in  der  Regel  Anfang  November  bis
Ende  März).

a)  Ueber  Kiel-Korsoer  (vergl.  I.  b.)  im
Transit  durch  Seeland,  demnächst  bei
Kopenhagen-Malmoe, oder  Helsingör-Helsingborg
  über  den  Sund  und  im
Transit  durch  Schweden  mitttelst  des
Schwedisch  -Norwegischen  Winter-Postcourses;


b)  über  Altona  und  Friedericia,  Fünen
und  Seeland  (vergl.  I.  e.)  und  von
Kopenhagen  oder  Helsingör  weiter
auf  der  vorstehend  unter  II.  a.  bezeichneten
  Route.

In  allen  Fällen  können  auch  diejenigen
  in  regelmäßiger  Fahrt  zwischen
den  Häfen  beider  Gebiete  begriffenen
Privatdampfschiffe,  deren  vorstehend  nicht
Erwähnung  geschehen  ist,  zur  Briefpost-Beförderung
  benutzt  werden,  jedoch  sind
in  die  mit  diesen  Schiffen  zu  versendenden
Kartenschlüsse  nur  solche  Korrespondenzen
aufzunehmen,  welche  nach  den  Orten  der
Anlaufsstellen  der  Schiffe  bestimmt  sind,
oder  von  diesen  Orten  landwärts  zweckmäßig
  weiter  befördert  werden  können.

Für  die  Beförderung  der  Briefpost-Sendungen
  sollen  stets  diejenigen  Routen
gewählt  werden,  welche  die  größte  Beschleunigung
  darbieten.  Bei  gleicher  Beschleunigung
  ist  die  Bestimmung  des  zu
benutzenden  Weges  der  freien  Wahl  der
absendenden  Postverwaltung  überlassen.

121

1)  over  Hamburg  ved  Hjalp  af  de
mellem  neepnte  Stad  og  Christiania,
Bergen  og  andre  Norske  Havnepladse
i  regelmeessig  Fart  gaaende  Privatdampsfkibe,
  forsaavidt  disse  kunne
benyttes  til  Postbefordring.

II.  J  den  Tid  af  Aaret,  da  Dampskibsfart
  ikke  underholdes

(i  Regeln  fra  Begyndelsen  af  November
til  Udgangen  af  Marts).

a)  Over  Kiel-Korsoer  (ctr.  I.  b.)  i
Transit  giennem  Sjeland,  derpaa
ved  Kjobenhavn-Malmo  eller  Helsingoer-Helsingborg
  over  Sundet,  og
i  Transit  giennem  Sverige  ved  Hjeelp
af  den  Svensk-Norske  Vinterpostgang,



b)  over  Altona,  Fredericia,  Fyen  og
Sjaland  (ckir.  I.  e)  og  fra  joben—
havn  eller  Helsingoer  videre  ad  den
foran  under  II.  a  betegnede  Route.

J  alle  Tilfælde  kunne  ogsaa  i  regel—
massig  Fart  mellem  begge  Postgebeters
Havnegagende  private  Dampskibe,  hvorom
ikke  foran  er  talt,  benyttes  til  Brevpost-Befordring;
  dog  bliver  i  de  med  saadanne
forsendende  Karter  kun  at  optage  Correspondence,
  der  er  bestemt  til  Skibenes
Anlöbssteder  eller  fra  disse  Steder  hensigtsmeessig
  kan  befordres  videre  landverts.

Til  Befordring  af  Brevpostforsendelser
skulle  stedse  de  Router  voelges,  som  frembyde
  den  storste  Hurtighed.  J  Tilfelde
af  lige  Hurtighed  er  Bestemmelsen  af
den  Vei,  der  bliver  at  benytte,  overladt
til  den  afsendende  Poststyrelses  frie  Valg.
        <pb n="130" />
        Bei  der  Festsetzung  der  Beförderungswege
  für  die  Fahrpost-Sendungen  werden
die  Routen,  für  welche  sich  bei  angemessener
  Beschleunigung  des  Transports  die
einfachsten  und  billigsten  Tarife  ergeben,
vorzugsweise  berücksichtigt  werden.

Von  allen  Veränderungen  auf  den  zu
Postbeförderungen    geeigneten  Routen  werden
  die  beiden  Postverwaltungen  sich  rechtzeitig,
  nöthigenfalls  auf  telegraphischem
Wege  in  Kenntniß  setzen,  damit  insbesondere
  bei  dem  Wechsel  der  zu  benutzenden
Routen  in  den  verschiedenen  Jahreszeiten
die  Spedition  der  Postsendungen  und  der
Austausch  der  Kartenschlüsse  den  jeweiligen
  Verhältnissen  entsprechend  prompt
geregelt  werden  kann.

Die  beiderseitigen  Postverwaltungen
werden  die  Postanstalten  bezeichnen,  welche
mit  einander,  je  nach  Maaßgabe  der  sich
darbietenden  Postverbindungen,  in  direkten
Kartenwechsel  zu  treten  haben.

Art.  4.

Briefpost-Sendungen.
Briefpost-Sendungen  sind:
die  gewöhnlichen  und  rekommandirten

  Briefe

Drucksachen  unter  Band  etc.,
Waarenproben  und  Muster,
Zeitungen  und  Zeitschriften,  und
Postanweisungen.

Das  Gewicht  der  Briefe,  Drucksachen
und  Waarenproben  darf  15  Loth  (250

Grammes)  im  Einzelnen  nicht  überschreiten.


Art.  5.

Briefporto.

Das  Porto  für  die  Briefe  zwischen
dem  Norddeutschen  und  dem  Norwegischen
Postgebiet  soll  betragen:

122

Ved  Valget  af  Befordringsvei  for
Pakkepostforsendelser  bliver  fortrinsvüis  at
tage  Hensyn  til  de  Router,  der  med  passende
  Befordrings-Hurtighed  frembyde  de
enkleste  og  billigste  Tariffer.

Om  enhver  Forandring  i  de  til  Postbesordring
  skikkede  Router  ville  begge  Poststyrelser
  betimelig,  i  fornodent  Fald  paa
telegraphisk  Vei,  underrette  hinanden,  paa
det  at  napnlig  ved  Ombytning  af  Router
til  de  forskjellige  Aarstider  Postforsendelsernes
  Erpedition  og  Udverling  kan  blive
promte  reguleret  efter  Forholdene  til
enhver  Tid.

Begge  Poststyrelser  ville  opgive  hinan,
den  de  Poganttalter,  som  efter  de  sig  til
enhver  Tid  frembydende  Postforbindelser
have  at  treede  i  directe  Kartverling.

Art.  4.

Brevpostforsendelser.
Breppostforsendelser  ere:
almindelige  og  recommanderede
Breve,
Tryksager  under  Baand  o.  s.  v.,
Vareprover  og  Monstre,
Tidender  og  Tidsskrifter,  og
Postanviisninger.

Vorgten  af  Breve,  Tryksager  og  Vare—
prover  maa  ikke  overskride  15  Loth  (250
Grammer)  per  enkelt  Forsendelse.

Art.  5.
Brevporto.

Portoen  for  Breve  mellem  det  Nord—
tydske  og  det  Norske  Postomraade  skal
udgjöre:
        <pb n="131" />
        a)  für  jeden  einfachen  frankirten  Brief
34  Silbergroschen,  oder  10  Schillinge
Norwegisch;

b)  für  jeden  einfachen  unfrankirten  Brief
5  Silbergroschen,  oder  14  Schillinge
Norwegisch.

Als  ein  einfacher  Brief  ist  ein  solcher
anzusehen,  dessen  Gewicht  1  Loth  nicht
überschreitet.  Bei  schwereren  Briefen
kommt  für  jedes  Loth  oder  jeden  Theil
eines  Lothes  der  Portosatz  von  3  Silbergroschen
  oder  10  Schillingen  im  Frankirungsfalle,
  und  von  5  Silbergroschen
oder  14  Schillingen  im  Nichtfrankirungsfalle
  zur  Erhebung.

Art.  6.
Rekommandation.

Es  ist  gestattet,  Briefe,  Drucksachen
und  Waarenproben  unter  Rekommandation
  abzusenden.

Für  dieselben  ist  das  gewöhnliche  Porto
der  frankirten  Briefpostsendungen  und
außerdem  eine  Rekommandationsgebühr
von  2  Silbergroschen,  oder  6  Schillingen
vom  Absender  im  Voraus  zu  entrichten.

Der  Absender  kann  durch  Vermerk
auf  der  Adresse  das  Verlangen  ausdrücken,
daß  ihm  die  vollzogene  Empfangsbescheinigung
  des  Adressaten  —  Rückschein  —
zugestellt  werde.  Für  die  Beschaffung
des  Rückscheins  ist  bei  der  Auflieferung
des  Briefes  u.  s.  w.  eine  weitere  Gebühr
von  2  Silbergroschen,  oder  6  Schillingen
zu  entrichten.

Geht  eine  rekommandirte  Briefpostsendung
  verloren,  so  soll  die  Postverwaltung
  des  Aufgabegebiets  verpflichtet  sein,
dem  Absender,  sobald  der  Verlust  festgestellt
  ist,  eine  Entschädigung  von  14  Thalern
  des  Dreißigthalerfußes  in  Norddeutschland,
  oder  von  10  Speciesthalern
in  Norwegen  zu  leisten,  vorbehaltlich  des

123

—

a)  for  et  enkelt  frankeret  Brev  33.  Silbergroschen,
  eller  10  Sfilling  Norskz

b)  for  et  enkelt  ufrankeret  Brev  5  Silbergroschen,
  eller  14  Skilling  Norstk.

Som  enkelt  ansees  et  Brev,  hyvis
Vagt  ikke  overskrider  1  Loth.  Er  Brevet
sveerere,  bliver  at  opkreeve  for  hvert  Loth
eller  hver  overstydende  Deel  af  1  Loth,
om  Brevet  afgaar  frankeret,  en  Portosats
  af  34  Silbergroschen  eller  10  Skilling,
  og  om  Brevet  afgaar  ufrankeret,
en  Portosats  af  5  Silbergroschen  eller
14  Skilling.

Art.  6.

Recommandation.

Det  er  tilladt  at  afsende  Breve,  Troyksager
  og  Vareprover  under  Recommandation.


For  saadanne  Forsendelser  er  af  Afsenderen
  at  forudbetale,  foruden  den  ser  dvanlige
  Porto  for  frankerede  Brevpostforsendelser,
  et  Recommandationsgebyr  af
2  Silbergroschen,  eller  6  Skilling.

Afsenderen  kan  ved  Bemarkning  paa
Brevets  Adresseside  begjeere  sig  det  af
Modtageren  undertegnede  Modtagelsesbeviis
  —  Rückschein  —  tilstillet.  For
Modtagelsesbevisets  Tilveiebringelse  er  ved
Brevets  o.  s.  v.  Indlevering  endvidere
at  erlagge  et  Gebyr  af  2  Silbergroschen,
eller  6  Skilling.

Gaar  en  recommanderet  Brevpostforsendelse
  tabt,  skal  den  Poststyrelse,  inden
hvis  Omraade  den  er  blevet  indleveret,
vcre  forpligtet  til  at  betale  Afsenderen,
saasnart  Tabet  er  constateret,  en  Erstat—
ning  i  Nordtydskland  af  14  Thaler  —
af  30  Thaler  Myntfoden  —  i  Norge  af
10  Speciedaler,  med  Forbehold  af  Regres
        <pb n="132" />
        Rückgriffs  auf  diejenige  Postverwaltung,
in  deren  Bereich  der  Verlust  erweislich
stattgefunden  hat.

Der  Anspruch  auf  Ersatz  muß  innerhalb
  eines  Jahres,  vom  Tage  der  Aufgabe
des  Briefes  an  gerechnet,  erhoben  werden,
widrigenfalls  die  Entschädigungs-Verbindlichkeit
  der  Postverwaltungen  erlischt.

Für  den  See-Transport  wird  eine
Garantie  nicht  übernommen.  Auch  für
die  durch  Krieg,  durch  unabwendbare  Folgen
  von  Natur-Ereignissen  oder  durch
die  natürliche  Beschaffenheit  der  Sendung
herbeigeführten  Verluste  wird  ein  Ersatz
nicht  gewährt.

Art.  7.

Drucksachen.

Das  Porto  für  Drucksachen  zwischen
dem  Norddeutschen  und  dem  Norwegischen
Postgebiet  soll  betragen:  1  Silbergroschen,
oder  3  Schillinge  für  je  2  Loth  oder
einen  Bruchtheil  davon.

Die  Sendungen müssen frankirt
werden.

Zur  Versendung  als  „Drucksache“
gegen  die  obige  ermäßigte  Taxe  können
zugelassen  werden:  alle  gedruckten,  lithographirten,
  metallographirten,  photographirten,
  oder  sonst  auf  mechanischem
Wege  hergestellten,  nach  ihrem  Format
und  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung
  mit  der  Briefpost  geeigneten
Gegenstände.  Ausgenommen  hiervon  sind
die  mittelst  der  Kopirmaschine,  oder  mittelst
  Durchdrucks  hergestellten  Schriftstücke.

Die  Sendungen  müssen  offen,  und
zwar  entweder  unter  schmalem  Streifoder
  Kreuzband,  oder  in  einfacher  Art  zusammengefaltet
  eingeliefert  werden.  Dieselben
  können  auch  aus  offenen  Karten
bestehen.

Außer  der  Adresse  des  Empfängers
dürfen  die  Unterschrift  des  Absenders,  Ort
und  Datum  handschriftlich  hinzugefügt
werden.

  

124  —

til  den  Poststyrelse,  inden  hois  Omraade
Tabet  beviislig  har  fundet  Sted.

Fordring  paa  Erstatning  maa  fremseattes
  inden  1  Aar  fra  Brevets  Indleveringsdato
  at  regne;  i  modsat  Fald  bortfalder
  Poststyrelsernes  Erstatnings-Forpligtelse.


For  Sotransport  overtages  ingen
Garanti.  Hellerikke  erstattes  Tab,  som
maatte  hidröre  fra  Krig,  uundgaalige
Folger  af  Naturbegivenheder  eller  Sendelsernes
  egen  Beskaffenhed.

Art.  7.
Tryksager.

Portoen  for  Tryksager  mellem  det
Nordtydske  og  det  Norske  Postomraade
skal  udgjore  1  Silbergroschen,  eller  3  Skilling
  for  hver  27  Loth  eller  overskydende
Brekdeel  deraf.

Sendelserne  mag  forudbetales.

Som  „Tryksag“  kunne  forsendes  mod
den  anforte  modererede  Worto  alle  trukte,
lithographerede,  metallographerede,  photographerede
  eller  forovrigt  paa  mekanist
Maade  fremstillede  Gjenstande,  der  efter
deres  Format  og  Bestkaffenhed  forresten
egne  sig  til  Besordring  med  Breppost.
Undtagne  herfra  ere  ved  Copiermastkine
eller  Gjennemtryk  gjengivne  skrevne  Sager.

Forsendelserne  mag  indleveres  gabne
enten  under  enkelt  Baand  eller  Korsbaand
eller  sammenlagte  paa  simpel  Maade.  De
kunne  ogsaga  bestag  af  gabne  Kart.

Foruden  Modtagerens  Adresse  kan
Afsenderens  Understrift,  Sted  og  Datum
med  Sirift  tilfeies.
        <pb n="133" />
        Bei  Preiskouranten,  Kourszetteln  und
Handelszirkularen  ist  außerdem  die  handschriftliche
  Eintragung  oder  Abänderung
der  Preise,  sowie  des  Namens  des  Reisenden
  gestattet.

Anstriche  am  Rande  zu  dem  Zwecke,
die  Aufmerksamkeit  des  Lesers  auf  eine
bestimmte  Stelle  hinzulenken,  sind  zulässig.

Den  Korrekturbogen  können  Aenderungen
  und  Zusätze,  welche  die  Korrektur,
die  Ausstattung  und  den  Druck  betreffen,
hinzugefügt,  auch  kann  denselben  das
Manuskript  beigelegt  werden.  Die  bei
Korrekturbogen  erlaubten  Zusätze  können
in  Ermangelung  des  Raumes  auch  auf
besonderen,  den  Korrekturbogen  beigefügten
  Zetteln  angebracht  sein.

Im  Uebrigen  dürfen  bei  den  gegen
das  ermäßigte  Porto  zu  versendenden  Gegenständen
  nach  ihrer  Fertigung  durch
Druck  u.  s.  w.  irgend  welche  Zusätze  oder
Aenderungen  am  Inhalte,  sei  es  durch
handschriftliche  oder  sonstige  Vermerke  oder
Zeichen,  nicht  angebracht  sein.

Drucksachen,  welche  unfrankirt,  oder
unzureichend  frankirt  zur  Absendung  gelangen,
  oder  welche  den  sonstigen  für  sie
geltenden  Bedingungen  nicht  entsprechen,
werden  wie  unfrankirte  Briefe  behandelt

und  taxirt.  Wegen  Anrechnung  des  Werthes

  der  etwa  verwendeten  Freimarken
siehe  Artikel  9.

Den  beiderseitigen  Postverwaltungen
bleibt  vorbehalten,  sich  bezüglich  etwaiger
Abänderungen  der  Bestimmungen  über  die
Beschaffenheit  etc.  der  gegen  ermäßigtes
Porto  zu  versendenden  Drucksachen  nach
Maaßgabe  des  wechselnden  Verkehrsbedürfnisses
  unmittelbar  zu  verständigen.

Art.  8.
Waarenproben.

Waarenproben  sollen  demselben  Porto
Bundes-Gesetzbl.  1868.

125

IJ.  Priiscouranter,  Courssedler  og
Handelscirculairer  er  det  endvidere  tilladt
skriftlig  at  anfore  Priser  eller  Forandring
deri  samt  den  Reisendes  Navn.

Streger  i  Margen  for  at  henlede
Leeserens  Opmeerksomhed  paa  et  bestemt
Punct  tilstades.

J  Correcturark  kunne  Forandringer
og  Tilseetninger,  der  angaa  Correctur,
Udstyr  og  Tryk,  tilfoies,  ligesom  Manuskriptet
  kan  vedleegges  samme.  De  ved
Correcturark  tilladte  Tilsetninger  kunne
i  Mangel  af  Plads  ogsaa  anbringes  paa
seerskilte  Correcturarkene  vedfoiede  Sedler.

Jovrigt  maa  ved  Sager,  der  skulle
forsendes  mod  modereret  Porto,  efter
deres  Forfardigelse  ved  Tryk  o.  s.  v.  ingensomhelst
  Tilseetning  eller  Forandring
i  Indhold  foretages,  det  verre  sig  ved
skrevne  eller  paa  anden  Maade  anbragte
Maarker  eller  Tegn.

Tryksager,  der  ere  afgivne  til  Afsendelse
  ufrankerede  eller  ufuldsteendig  frankerede,
  eller  som  iovrigt  ikke  opfylde  de
for  samme  gjeeldende  Betingelser,  blive
at  behandle  og  taxere  som  ufrankerede
Breve.  Med  Hensyn  til  Fradrag  af
Veerdien  af  mulig  anvendte  Frimeerker
confer.  Art.  9H.

Det  forbeholdes  begge  Poststyrelser
efter  Samferdselens  vexlende  Behov
umiddelbart  at  komme  overeens  om  mulige
  Forandringer  i  Bestemmelserne  angagende
  Beskaffenheden  o.  s.  v.  af  de  Tryksager,

  der  kunne  forsendes  mod  modereret
Porto.

Art.  8.
Vareprover.

For  Vareprover  gjalder  samme  Porto
20
        <pb n="134" />
        —

unterliegen  wie  Drucksachen  (vergl.  Artikel
  7.)  und  müssen  deshalb  frankirt  sein.

Sofern  dieselben  mit  Drucksachen  zusammengepackt
  werden,  kommt  ebenfalls
die  im  Artikel  7.  festgesetzte  Taxe  nach
Maaßgabe  des  Gesammtgewichts  der  Sendung
  in  Anwendung.

Zur  Versendung  gegen  die  ermäßigte
Taxe  werden  nur  wirkliche  Waarenproben
und  Muster  zugelassen,  die  an  sich  keinen
eigenen  Kaufwerth  haben  und  zur  Beförderung
  mit  der  Briefpost  überhaupt  geeignet
  sind.  Sie  müssen  unter  Band  gelegt,
  oder  anderweit,  z.  B.  in  zugebundenen,
  aber  nicht  versiegelten  Säckchen,
dergestalt  verpackt  sein,  daß  der  Inhalt
als  in  Waarenproben  bestehend  leicht
erkannt  werden  kann.

Ein  Brief  darf  diesen  Sendungen
nicht  beigefügt  sein;  auch  dürfen  dieselben
keine  anderen  handschriftlichen  Vermerke
tragen,  als  die  Adresse  des  Empfängers,
den  Namen  oder  die  Firma  des  Absenders,
die  Fabrik-  oder  Handelszeichen,  einschließlich
  der  näheren  Bezeichnung  der  Waare,
die  Nummern  und  die  Preise.

Waarenproben,  welche  unfrankirt,  oder
unzureichend  frankirt  zur  Absendung  gelangen,
  oder  welche  den  sonstigen  für  sie
geltenden  Bedingungen  nicht  entsprechen,
werden  wie  unfrankirte  Briefe  behandelt
und  taxirt.  Wegen  Anrechnung  des  Werthes
  der  etwa  verwendeten  Freimarken
siehe  Artikel  9.

Den  beiderseitigen  Postverwaltungen
bleibt  vorbehalten,  sich  bezüglich  etwaiger
Abänderungen  der  Bestimmungen  über
die  Beschaffenheit  etc.  der  gegen  ermäßigtes
Porto  zu  versendenden  Waarenproben
nach  Maaßgabe  des  wechselnden  Verkehrsbedürfnisses
  unmittelbar  zu  verständigen.

Art.  9.
Postfreimarken.

Die  Absender  können  sich  zur  Fran-126



som  for  Tryksager  (ekr.  Art.  7),  og  maa
de  derfor  forudbetales.

Ere  de  sammenpakkede  med  Tryksager,
kommer  ligeledes  den  i  Art.  7  fastsatte
Taxt  til  Anvendelsc  efter  Forsendelsens
samlede  Vagt.

Til  Forsendelse  mod  modereret  Porto
maa  kun  antages  virkelige  Vareprover
og  Monstre,  der  i  sig  ikke  have  nogen
Handelsvardi  og  som  overhovedet  egne  sig
til  Forsendelse  med  Brevpost.  De  maa
vœære  lagte  under  Baand  eller  forovrigt,
til  Expl.  i  tilbundne,  men  ikke  forseglede
Poser,  paa  saadan  Maade  vere  inpakkede,
at  Indholdet  lettelig  kan  skjonnes  at  veere
Vareprever.

Et  Brev  mag  ikke  vedlagges  disse
Forsendelser,  ligesom  de  ei  heller  maa

beere  andre  skriftlige  Marker,  end  Modtagerens

  Adresse,  Afsenderens  Nanrn  eller
Firma,  Fabrik=  eller  Handelsmarker,  derunder
  indbefatted  Varens  neermere  Betegnelse,
  Nummere  og  Priser.

Vareprover,  som  afgives  til  Forsendelse
  ufrankerede  eller  utilstreekkelig  frankerede
  eller  som  iovrigt  ikke  opfylde  de
for  samme  gjeeldende  Betingelser,  blive  at

behandle  og  taxere  som  ufrankerede  Breve.

Med  Hensyn  til  Fradrag  af  Verdien  af
mulig  anvendte  Frimerrker  etr.  Art.  9.

Det  forbeholdes  begge  Poststyrelser
efter  Samfardselens  vexlende  Behov
umiddelbart  at  komme  overeens  om  mulige
  Forandringer  i  Bestemmelserne  angagende
  Beskaffenheden  o.  s.  v.  af  Vareprover,
  der  kunne  forsendes  mod  modereret
  Porto.

Art.  9.
Postfrimerrker.
Afsendere  kunne  til  Frankering  af
        <pb n="135" />
        —  127

kirung  der  Briefpostsendungen  der  im
Ursprungslande  Anwendung  findenden
Postfreimarken  bedienen.  Die  Verwendung
  von  Franko-Couverts  unterliegt  den
Festsetzungen  der  betreffenden  Postverwaltung.


Auf  die  mit  Freimarken  oder  Franko-Couverts
  unzureichend  frankirten  Briefpostsendungen
  kommt  die  Taxe  für  unfrankirte
Briefe  zur  Anwendung,  jedoch  unter  Anrechnung
  des  Werthes  der  verwendeten
Freimarken  oder  Couvertstempel.

Die  Verweigerung  der  Nachzahlung
des  Portos  gilt  für  eine  Verweigerung  der
Annahme  der  Sendung.

Der  Betrag  der  verwendeten  Marken
wird  derjenigen  Verwaltung,  an  welche
die  Ueberlieferung  der  Sendung  erfolgt,
in  Vergütung  gestellt,  unter  gleichzeitiger
Anrechnung  des  Portobetrages,  welchen
die  absendende  Verwaltung  zu  beziehen
haben  würde,  im  Fall  die  Sendung  unfrankirt
  abgesandt  worden  wäre.

Sind  von  dem  Absender  zu  viel  Marken
verwendet,  so  kann  eine  Erstattung  des
Mehrbetrages  nicht  beansprucht  werden.
Der  Ueberschuß  über  den  tarifmäßigen
Portobetrag  verbleibt  der  absendenden
Postverwaltung.

Art.  10.
Portobezug.

Die  Norddeutsche  Postverwaltung  bezieht
  für  die  Beförderung  auf  Norddeutschem
  Gebiet  folgende  Portoantheile:

a)  bei  frankirten  Briefen  für  jeden  einfachen
  Portosatz  .  .  1  Sgr.,
b)  bei  unfrankirten  Briefen
und  den  als  solche  zu  behandelnden
  Briefpostsendungen
  für  jeden  einfachen

Portosatz. . . . . . . . . . . . . .2  Sgr.;

—

Brevpostforsendelser  betjene  sig  af  de  i
Afsendelseslandet  gjeeldende  Postfrimeerker.
Anvendelse  af  Franco-Couverts  er  afbeengig
  af  vedkommende  Poststyrelses  Bestemmelse.


Paa  med  Frimeerrker  eller  Franco-Couverts
  utilstreekkelig  betalte  Brevpostforsendelser
  kommer  Taxten  for  ufrankerede
Breve  til  Anvendelse,  dog  saaledes  at
Vardien  af  de  anvendte  Frimeerker  eller
Couvertstempler  beregnes  til  Akfdrag.

Negtelse  af  at  efterbetale  Portoen
ansees  som  Negtelse  af  at  modtage  Forsendelsen.


Belobet  af  de  anvendte  Meerker  bliver
odskrevet  den  Bestyrelse,  til  hvilken
Overlevering  af  Forsendelsen  skeer,  idet
samtidig  det  Portobelob  debiteres  samme,
som  den  afsendende  Bestyrelse  vilde  have
at  heeve,  om  Sendelsen  var  afgagen
ufrankeret.

Ere  af  Afsenderen  for  mange  Marker
anvendte,  kan  ingen  Erstatning  for  det
overskydende  Belob  fordres.  Overskudet
over  det  tarifmeessige  Portobeleb  tilfalder
den  afsendende  Poststyrelse.

Art.  10.
Portoandele.

Den  Nordtydske  Poststyrelse  tilkommer

  for  Befordring  paa  Nordtydsk  Omraade

  folgende  Portoandele:

a)  af  frankerede  Breve  for  hver  enkelt
Portosas  1  Sgr.)
b)  af  ufrankerede  Breve  og  de
Brevpostforsendelser,  der
behandles  som  saadanne,
for  hver  enkelt  Portosats  2  Sgr.,

20“
        <pb n="136" />
        —  128  —

c)  bei  den  gegen  ermäßigtes
Porto  beförderten  Drucksachen
  für  je  2  Loth  ..    Sgr.;

d)  bei  den  gegen  ermäßigtes
Porto  beförderten  Waarenproben
  für  je  2  Loth  ⅓  Sgr.;

e)  die  Rekommandationsgebühr  für  die
in  der  Richtung  nach  Norwegen  zur
Absendung  gelangenden  rekommandirten
  Briefe.

Die  übrigen  Portoantheile  bezieht  die
Norwegische  Postverwaltung  und  bestreitet
daraus  zugleich  die  Kosten  für  die  Beförderung
  sämmtlicher  Briefpostsendungen  auf
den  Strecken  zwischen  Norwegen  und  dem
Norddeutschen  Postgebiet  hin-  wie  herwärts,
  einschließlich  des  gesammten  Seeund
  Transitportos.

Bei  der  Benutzung  der  zwischen  Lübeck
und  Kopenhagen  fahrenden  Privatdampf--schiffe
  zur  Beförderung  der  Norwegisch-Norddeutschen

  Post  wird  jedoch  die  Norddeutsche

  Postverwaltung  die  den  betreffenden
  Schiffsunternehmungen  etwa  zu  gewährende
  Subvention  bestreiten,  und
hierfür  von  der  Norwegischen  Postverwaltung
  durch  Zahlung  einer  Vergütung  von
14  Silbergroschen  für  je  2  Loth  Netto  der
Briefe  und  von  2  Pfennigen  für  je  2  Loth
Netto  der  Drucksachen  und  Waarenproben
entschädigt  werden.

Die  Festsetzung  der  den  Unternehmern
der  Norwegischen  Privatdampfschiffahrten
zwischen  Deutschen  und  Norwegischen

Häfen,  für  den  Fall,  daß  dergleichen

Schiffe  in  Gemäßheit  des  Artikels  3.  zur
Postbeförderung  benutzt  werden  sollten,
zu  zahlenden  Vergütung  steht  der  Norwegischen
  Postverwaltung  zu.

Werden  die  Unternehmungen  Deutscher
Privatdampfschiffahrt  in  Gemäßheit  des
Artikels  3.  des  Vertrages  zur  Postbeförderung
  nach  und  aus  Norwegen  benutzt,
so  wird  denselben  eine  Vergütung  von

c)  af  Tryksager  der  befordres
mod  modereret  Porto  for
hver  24  Loth  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  4

()  af  Vareprover  der  befordres
  mod  modereret  Porto
for  hver  23  Loth  .  .  .  .  .  .  3  Sgr.,

e)  Recommandationsgebyret  for  de  i
Retning  til  Norge  afgaaende  recom—
manderede  Breve.

De  ovrige  Portoandele  tilfalde  den
Norske  Poststyrelse,  som  deraf  har  tillige
at  bestride  Omkostningerne  ved  samtlige
Brevpostforsendelsers  Befordring  paa
Streekningen  mellem  Norge  og  det  Nordtydske
  Postgebet  i  begge  Retninger,  derunder
  indbefattet  den  samlede  So=  og  Transitporto.


JTilfeelde  af  Benyttelse  af  de  mellem
Lübeck  og  Kjobenhavn  farende  Privatdampskibe
  til  Befordring  af  den  Norstk-Nordtydske
  Post  skal  imidlertid  den  Nordtydske
  Poststyrelse  bestride  den  vedkommende
  Dampfkibs-Interessentskaber  mulig
bevilgede  Subvention  og  i  denne  Anledning
  af  den  Norstke  Poststyrelse  oppebere
en  Godtgjorelse  af  14  Silbergroschen  for
hver  2  Loth  Nettove#gt  af  Breve  og
2  Pennige  for  hver  24  Loth  Nettovagt
af  Tryksager  og  Vareprover.

Den  Godtgjorelse,  der  maatte  blive  at
betale  Rederier  af  private  Norske  Dampskibe,
  der  fare  mellem  Tydske  og  Norstke
Hapne,  i  Tilfeelde  af  at  saadanne  Skibe
i  Henhold  til  Art.  3  maatte  blive  benyttede
  til  Postbefordring,  tilkommer  det  den
Norske  Poststyrelse  at  bestemme.

Skulde  Tydske  Privatdampskibe  i.Henhold
  til  Conventionens  Art.  3  blive  benyttede
  til  Postbefordring  til  og  fra
Norge,  tilkomme  vedkommende  Rederier
derfor  af  den  Norske  Poststyrelse  en
        <pb n="137" />
        5  Silbergroschen  für  je  2  Loth  Netto
Briefe  Seitens  der  Norwegischen  Postverwaltung
  gewährt  werden,  es  sei  denn,
daß  dieselbe  mit  den  betreffenden  Schiffsunternehmungen
  im  Wege  freier  Verständigung
  anderweite  Abrede  trifft;  für  Drucksachen
  und  Waarenproben  wird  ein  Seeporto
  nicht  gewährt.  Von  dem  obigen
Seeporto  für  die  Briefe  ist  in  den  Fällen,
wo  noch  ein  etwaiges  Dänisches  Transitporto
  von  der  Norwegischen  Postverwaltung
  für  dieselbe  Korrespondenz  zu  zahlen
wäre,  der  Betrag  dieses  Transitportos  in
Abzug  zu  bringen.

Wenn  in  den  Bestimmungen  bezüglich
  des  beiderseitigen  Postverkehrs  mit
Schweden  oder  mit  Dänemark  rücksichtlich
des  Transits,  oder  in  den  sonstigen  auf
die  intermediären  Beförderungsstrecken  bezüglichen
  Verhältnissen  Veränderungen
eintreten  sollten,  welche  die  Grundlagen
berühren,  auf  denen  die  vorhergehenden
Bestimmungen  beruhen,  so  werden  die
Postverwaltung  des  Norddeutschen  Bundes
  und  die  Postverwaltung  von  Norwegen
sich  über  einen  entsprechenden  anderweiten
Modus  der  Tragung  der  Transitlasten  und
des  Bezuges  des  Portos  verständigen.

Art.  11.
Postanweisungen.

Im  internationalen  Verkehre  zwischen
Norddeutschland  und  Norwegen  wird  das
Verfahren  der  Vermittelung  von  Zahlungen
  durch  Postanweisung  mit  dem  Tage
der  Ausführung  dieses  Vertrages  in  Wirksamkeit
  treten.

Die  Norwegische  Postverwaltung  wird
der  Norddeutschen  Postverwaltung  diejenigen
  Norwegischen  Postkomtoire  und
Postexpeditionen  bezeichnen,  nach  welchen
Postanweisungen  bis  zum  Betrage  von
30  Thalern  oder  20  Speziesthalern  angenommen
  werden  können,  sowie  diejenigen,

129

Godtgjorelse  af  5  Silbergroschen  for  hver
2  Loth  Nettovegt  af  Breve,  forudsat  at
ikke  ved  frivillig  Overeenskomst  mellem
den  Norske  Poststyrelse  og  bemeldte  Rederier
  anden  Bestemmelse  maatte  blive
truffen;  for  Tryksager  og  Vareprover  tilkomme
  bemeldte  Rederier  ingen  Soporto.
J  ovennaoute  Soporto  for  Breve  skal,
i  Tilfeelde  en  Dansk  Transitporto  af  den
Norske  Poststyrelse  for  paagjeeldende  Correspondents
  muligen  maatte  verre  at  betale,
  denne  Transitportos  Belob  komme
til  Afdrag.

Dersom  der  i  Bestemmelserne  angagende
  begge  Parters  Postforbindelse
med  Spvperige  eller  Danmark  med  Hensyn
til  Transit,  eller  iovrigt  med  Hensyn  til
Forholdene  ved  Befordringen  mellem
begge  Parters  Postgebeter  skulde  indtreede
Forandringer,  der  maatte  vedrore  de  Fundamenter,
  hvorpaa  de  foranstagende  Bestemmelser
  hvile,  skulle  det  Nordtydske
Forbunds  Poststyrelse5  g  Norges  Poststyrelse
  treaffe  Overcenskomst  om  tilsvarende
  forandrede  Regler  betreeffende  Transitomkostningernes
  Afholdelse  og  Portofordelingen.


Art.  11.
Postanviüsninger.

Samtidig  med  neerveerende  Conventions
  Ivcerkseettelse  vil  der  aabnes  Adgang
til,  forsaqavidt  angaar  Forholdet  mellem
Nordtydskland  og  Norge,  at  effectuere
Udteellinger  ved  Hjeelp  af  Postanviis-=ninger.


Den  Norste  Poststyrelse  vil  opgive
den  Nordtydske  Poststyrelse  de  Norstke
Postcontorer  og  Postexpeditioner,  paa
hvilke  Postanviisninger  indtil  Belob  af
30  Thaler  eller  20  Speciedaler  kunne
trekkes,  samt  de,  paa  hyvilke  indtilvidere
kun  saadanne  Postanviisninger  kunne  ttreek-
        <pb n="138" />
        nach  welchen  für  jetzt  nur  solche  Postanweisungen
  zulässig  sind,  deren  Betrag

15  Thaler  oder  10  Speziesthaler  nicht
übersteigt.

Was  die  Richtung  nach  Norddeutschland
  anbetrifft,  so  wird  die  Norddeutsche
Postverwaltung  nach  ihren  sämmtlichen
Postanstalten  Postanweisungen  aus  Norwegen
  bis  zum  Betrage  von  50  Thalern
oder  33  Speziesthalern  zulassen,  sofern
die  Norwegische  Postverwaltung  den
Maximalbetrag  der  Einzahlungen  für  die
Richtung  nach  Norddeutschland  über  die
obige  Grenze  von  10  resp.  20  Speziesthalern
  hinaus  erweitern  will.

Die  Gebühr  soll  ohne  Unterschied  des
Betrages  der  Postanweisung  4  Silbergroschen
  oder  12  Schillinge  Norwegisch
betragen.

Diese  Gebühr  ist  von  dem  Absender
im  Voraus  zu  entrichten  und  wird
zwischen  der  Norddeutschen  und  der  Norwegischen
  Postverwaltung  halbscheidlich
getheilt.

Die  Postverwaltungen  haften  für  die
Beträge  der  Postanweisungen  in  gleichem
Umfange  wie  für  Geldsendungen  (siehe
Artikel  22.).

Art.  12.

Zeitungen.

Die  beiderseitigen  Postverwaltungen
werden  dahin  wirken,  daß  das  Verfahren
der  direkten  Abonnements  von  Zeitungen
und  Zeitschriften  im  gegenseitigen  Verkehr
der  Norddeutschen  und  Norwegischen  Postanstalten
  zur  Anwendung  komme.  Ueber
den  Termin  der  Ausführung  desselben
und  die  dabei  einzuhaltenden  näheren
Bedingungen  werden  die  beiden  Postverwaltungen
  seiner  Zeit  ins  Benehmen
treten.

Bis  dahin  erfolgt  der  Bezug  der
Zeitungen  im  Abonnementswege,  wie  bis-130



kes,  hois  Belob  ikke  overstiger  15  Thaler
eller  10  Speciedaler.

Omvendt  vil  den  Nordtydstke  Poststyrelse
  tilsta2de,  at  Postanviisninger  indtil
et  Belob  af  50  Thaler  eller  33  Speciedaler
  treekkes  paa  alle  dens  Postanstalter,
forsaavidt  den  Norske  Poststyrelse  maatte
finde  at  kunne  udvide  Marimumsbelobet
for  Indbetalingerne  ud  over  den  ovenfor
neepnte  Greendse  af  respective  20  og  10
Speciedaler.

Gebyret  for  Postanviisninger  skal  uden
Hensyn  til  sammes  Belob  udgjore  4  Silbergroschen,
  eller  12  Skilling  Norst.

Dette  Gebyr  mag  af  Afsenderen  forudbetales
  og  bliver  at  dele  ligt  mellem  den
Nordtydske  og  den  Norste  Poststyrelse.

Poststyrelserne  ere  ansparlige  for  Postanpüsnings-Belob
  i  samme  Udstrekkning
som  for  Penge-Forsendelser  (see  Art.  22).

Art.  12.
Tidender.

Begge  Poststyrelser  ville  virke  derhen,
at  directe  Abonnement  paa  Tidender  og
Tidsskrifter  gjensidig  mellem  Nordtoydske
og  Norske  Postanstalter  kan  komme  til
Anvendelse.  Om  Terminen  for  Ivarkseettelsen
  af  denne  og  dermed  i  Forbindelse
staaende  naermere  Bestemmelser  ville  begge
Poststyrelser  i  sin  Tid  komme  overeens.

Indtil  da  skeer  Bestilling  af  Tidender
i  Abonnement  ligesom  hidtil  ved  Hialp
        <pb n="139" />
        —

her,  durch  Vermittelung  der  Königlich
Dänischen  Postverwaltung.

Durch  die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
  Artikels,  sowie  des  Artikels  7.,
wird  in  keiner  Weise  das  Recht  der  beiden
Regierungen  beschränkt,  auf  ihren  Gebieten
  die  Beförderung  und  die  Bestellung
solcher  Zeitungen  und  sonstigen  Drucksachen
  zu  versagen,  deren  Vertrieb  nach
den  in  dem  betreffenden  Gebiete  bestehenden
  Gesetzen  und  Vorschriften  über  die
Erzeugnisse  der  Presse  als  statthaft  nicht
zu  erachten  ist,  sowie  überhaupt  die
Lieferung  oder  den  Absatz  von  Zeitungen
im  Post-Debitswege  zu  beanstanden.

Art.  13.
Schiffsbriefe.

Wenn  mit  den  Seitens  der  Postverwaltungen
  nicht  zu  regelmäßigen  Postbeförderungen
  benutzten  Privatdampfschiffen,
oder  mit  Segelschiffen,  welche  zwischen  den
Häfen  der  beiderseitigen  Gebiete  verkehren,
auf  Verlangen  der  Korrespondenten  Briefe
befördert  werden  (Schiffsbriefe),  so  unterliegen
  diese  Briefe  bei  der  Absendung  dem
vom  Absender  zu  entrichtenden  internen
Porto  des  Abgangsgebiets  zu  Gunsten
der  Postverwaltung  desselben.

Bei  der  Ankunft  der  Briefe  erhebt
die  Postverwaltung  des  Ankunftsgebiets
vom  Adressaten  das  Porto  nach  ihrem
internen  Tarif  und  denjenigen  Betrag,
welcher  dem  Schiffsführer  nach  Maaßgabe
der  gesetzlichen  Bestimmungen,  oder  des
Herkommens,  oder  auf  Grund  besonderer
  Vereinbarung  mit  demselben  zu  entrichten

  ist.

Sind  dergleichen  Briefe  nach  dem
Orte  des  Eingangshafens  des  Schiffesbestimmt,

  oder  rühren  dieselben  aus  dem
Orte  des  Abgangshafens  des  Schiffes
her,  so  ist  das  beiderseitige  Landporto  je

131

af  den  Danske  Postforvaltnings  Mellemkomst.



Bed  Bestemmelserne  i  denne  Artikel,
ligesom  i  Artikel  7,  indskreenkes  i  ingen
Henseende  begge  Regjeringers  Ret  til  paa
deres  Gebeter  at  forbyde  Befordringen
og  Udleveringen  af  saadanne  Tidender  og
andre  trykte  Sager,  hvis  Udbredelse  efter
de  inden  vedkommende  Gebet  bestagende
Love  og  Forskrifter  angagende  Pressefrembringelser
  ikke  kan  ansees  tilstedelig,
ligesom  overhovedet  til  at  standse  Leveringen
  eller  Distributionen  af  Tidender

i  Abonnement.

Art.  13.
Skibsbreve.

Naar  der  med  private  Dampskibe,  der
ikke  af  Poststyrelserne  benyttes  til  regelmassig
  Postbefordring)  eller  med  Seilskibe,
  der  fare  mellem  begge  paagjaldende
Postgebeters  Havne,  efter  Correspondenternes
  Forlangende  maatte  blive  befordret
Breve  (Skibsbreve),  bliver  for  disse  Breve
ved  Afsendelsen  af  Afsenderen  at  erlagge
Afgangsgebetets  interne  Porto,  der  tilfalder
  dettes  Poststyrelse.

Ved  Brerenes  Fremkomst  opkre#er
Ankomstgebetets  Poststyrelse  hos  Adressaten
  Porto  efter  nente  Gebets  interne
Tarif  og  derhos  det  Belob,  som  ifolge
Lovbestemmelse  eller  Vedtagt  eller  sarlig
Overeenskomst  maatte  veere  at  udrede  til
vedkommende  Skibsferer.

Ere  saadanne  Breve  bestemte  til  Skibets
  Indgangshave  eller  udgag  de  fra
Skibets  Udgangshavn,  er  begge  Postgebeters
  Landporto  stedse  at  opkreeve  efter
Satsen  for  mindste  Veilengde.
        <pb n="140" />
        —-—-nach

  dem  Satze  wie  für  die  geringste  Entfernung
  zu  erheben.

Art.  14.

Korrespondenzverkehr  mit  den  Süddeutschen
Staaten,  sowie  mit  Oesterreich  und  Luxemburg.

Auf  die  Briefpostsendungen  zwischen
den  drei  Süddeutschen  Staaten:  Bayern,
Württemberg  und  Baden,  sowie  dem
Kaiserthum  Oesterreich  und  dem  Großherzogthum
  Luxemburg  einerseits,  und
Norwegen  andererseits,  sollen,  falls  diese
Briefpostsendungen  durch  Vermittelung
der  Norddeutschen  Postverwaltung  ausgewechselt
  werden,  dieselben  Bestimmungen
  Anwendung  finden,  welche  nach
den  vorhergehenden  Artikeln  für  die  Briefpostsendungen
  zwischen  dem  Gebiet  des
Norddeutschen  Bundes  und  Norwegen
rücksichtlich  der  Portotaxe,  des  Portobe--zuges,
  der  Versendungs-Bedingungen
u.  s.  w.  maaßgebend  sind.

Die  Norddeutsche  Postverwaltung  übernimmt
  ausschließlich  und  für  ihre  alleinige
Rechnung  —  gegenüber  der  Norwegischen
Postverwaltung  —  die  desfallsige  Ausgleichung
  und  Abrechnung  mit  den  Postverwaltungen
  der  vorgedachten  Staaten.

Diese  Festsetzungen  beziehen  sich  auch
auf  die  Postanweisungen  mit  der  Maaßgabe,
  daß  im  Verkehr  mit  Oesterreich
Postanweisungen  für  jetzt  noch  nicht  zulässig
  sind.  

Art.  15.

Korrespondenz-Verkehr  mit  anderen  fremden
Ländern.

Für  die  im  Einzeltransit  durch  das.

Deutsche  Gebiet  beförderten  Briefpostsendungen
  aus  Norwegen  nach  anderen,
als  den  im  vorhergehenden  Artikel  erwähnten,
  fremden  Ländern,  et  vice
versa,  vergütet  die  Norwegische  Postver-132

  —

Art.  14.

Correspondence  med  Südtydske  Stater,  so  vel
som  med  Österrige  og  Luxemburg.

Paa  Brevpostforsendelser  mellem  de
tre  Südtydste  Stater,  Bayern,  Württemberg
  og  Baden  samt  Keiserdemmet
Osterrige  og  Storhertugdommet  Luremburg
  paa  den  ene  Side,  og  Norge  paam
den  anden  Side  skulle,  om  disse  Brevpostforsendelser
  udvexles  ved  det  Nordtydske
Postveesens  Mellenkomst,  de  samme  Bestemmelser
  komme  til  Anvendelse,  hyilke
efter  de  foregagende  Artikler  gjeelde  med
Hensyn  til  Brevpostforsendelser  mellem
det  Nordtydste  Forbunds  Gebet  og  Norge
betreeffende  Portotaxt,  Portofordeling,
Forsendelses-Wilkaar  o.  s.  v.

Det  Nordtydste  Postveesen  overtager
udelukkende  og  alene  for  sin  Regning  —
lige  over  for  det  Norstke  Postvesen  —
fornodent  Opgjor  og  Afregning  med  de
ovenna#ute  Staters  Postveesener.

Denne  Bestemmelse  har  ogsaa  Anvendelse
  med  Hensyn  til  Postanviüsninger,
dog  saaledes  at  disse  endnu  ikke  for  Tiden
kunne  benyttes  lige  over  for  Osterrige.

Art.  15.

Correspondence  med  andre  fremmede  Lande.

For  de  i  Enkelttransit  VennemB  det
Tydske  Gebet  befordrendes  Brevppostforsendelser
  fra  Norge  til  andre  fremmede
Lande,  end  de  i  forangagende  Artikel
neepnte  og  vice  versa,  udreder  den  Norste

Poststyrelse  til  den  Nordtydste  Poststyrelse
        <pb n="141" />
        —  —

waltung  an  die  Norddeutsche  Postverwaltung
  für  die  Beförderung  auf  Deutschem
und  event.  Oesterreichischem  Postgebiet
dieselben  Porto-Antheile,  welche  nach
Artikel  10.  bezüglich  der  internationalen
Korrespondenz  Anwendung  finden.  Für
die  Norwegische  Beförderungsstrecke,  einschließlich
  der  Seepost-  und  Transitrouten,
kommen  ebenfalls  dieselben  Porto-Antheile
  in  Berechnung,  welche  bezüglich
der  internationalen  Korrespondenz  in  Artikel
  10.  für  Norwegen  festgestellt  sind.

An  die  Norddeutsche  Postverwaltung
ist,  außer  den  nach  Obigem  für  dieselbe
entfallenden  Transitportosätzen,  das  nach
den  jeweiligen  Verträgen  dieser  Verwaltung
  mit  den  Postverwaltungen  der  betreffenden
  fremden  Länder  sich  ergebende
fremde  Porto  zu  vergüten.

Die  desfallsigen  Sätze  werden  der
Norwegischen  Postverwaltung  durch  die
Norddeutsche  Postverwaltung  speciell  bezeichnet
  werden.

Zur  Vereinfachung  der  vom  Publikum
  zu  erhebenden  Taxen  und  zur  Erleichterung
  der  gegenseitigen  Berechnung
können  die  nach  Vorstehendem  sich  ergebenden
  Vergütungsbeträge  auf  Durchschnittssätze
  zurückgeführt  werden,  über
deren  Feststellung,  die  beiderseitigen  Postverwaltungen
  sich  verständigen  werden.

Bei  eintretenden  Aenderungen  in  den
Verträgen  mit  den  betreffenden  fremden
Ländern,  oder  in  den  sonstigen  auf  den
Transit  bezüglichen  Verhältnissen,  werden
die  etwa  erforderlichen  Modifikationen
der  Durchschnittssätze  ebenfalls  im  Einverständnisse
  der  beiden  Postverwaltungen
vorgenommen  werden.

Art.  16.
Geschlossener  Transit.

Die  Postverwaltung  des  Norddeutschen
  Bundes  räumt  der  Norwegischen
Bundes-Gesetzbl.  1868.

133

for  Befordringen  over  Tydsk  og  eventuelt
Osterrigst  Postgebet  de  samme  Porto—
andele,  som  ifolge  Artikel  10  komme  til
Anvendelse  med  Hensyn  til  den  mellem—
rigske  Correspondence.  Forsaavidt  angaar
den  Norske  Befordrings-Strekning,  derunder
  indbefattet  Sopost=  eller  Transitrouterne,
  blive  ligeledes  de  samme  Portoandele

  at  beregne,  som  for  den  mellemrigske

  Correspondence  i  Art.  10  for  Norge
ere  fastsatte.

Den  Nordtydstke  Poststyrelse  bliver
at  godtgjore,  foruden  de  samme  i  Henhold
  hertil  tilkommende  Transitportosatser,
fremmed  Porto  overeensstemmende  med
bemeldte  Poststyrelses  til  enhver  Tid  gjeldende
  Overeenskomster  med  vedkommende
fremmede  Landes-Poststyrelser.

De  Portosatser,  der  her  ville  komme
til  Anvendelse,  skulle  af  den  Nordtydske

Poststyrelse  blive  den  Norske  Poststyrelse
specielt  meddeelte.

Til  Forenkling  af  de  Taxter,  der  skulle
opkreeves  hos  Publikum,  og  for  at  lette
den  gjensidige  Beregning  kunne  de  ifolge
Ovenstagende  fremkommende  Godtgjorelser
  reduceres  til  Gjennemsnitssatser,  om
hvis  Fastseettelse  begge  Poststyrelser  ville
blive  enige.

Bed  intreedende  Forandringer  i  Overeenskomsterne
  med  vedkommende  fremmede
  Lande  eller  i  andre  Transiten  vedkommende
  Forholde  ville  de  muligens
nodvendige  Modificationer  af  Gjennemsnitssatserne
  ligeledes  efter  Overeenskomst
mellem  begge  Fonistyrelser  blive  foretagne.

Art.  16.
Lukket  Transit.
Det  Nordtydske  Forbunds  Poststyrelse
indrommer  den  Norske  Poststyrelse  Ret  til

21
        <pb n="142" />
        Postverwaltung  das  Recht  ein,  geschlossene
  Briefpackete  mit  Großbritannien  und
Irland,  Frankreich  und  den  Niederlanden
hin-  wie  herwärts  im  Transit  durch  das
Norddeutsche  Postgebiet  zu  unterhalten.

Die  an  die  Norddeutsche  Postkasse
Seitens  der  Norwegischen  Postverwaltung
für  den  Transit  dieser  Briefpackete  durch
das  Norddeutsche  Postgebiet  zu  entrichtende
  Vergütung  soll  betragen:

a)  für  2  Loth  Netto  Briefe  2  Sgr.;

b)  für  2  Loth  Netto  Drucksachen
und  Waarenproben  .  .  .  .  .  .  .  .  3  Pf.

Erfolgt  die  Beförderung  auf  der
Route  über  Kopenhagen  und  Lübeck,  so
tritt  diesen  Sätzen  noch  ein  Seeporto  von
1  Silbergroschen  für  je  2  Loth  Netto
der  Briefe  und  2  Pf.  für  je  2  Loth
Netto  der  Drucksachen  und  Waarenproben
hinzu,  welches  gleichfalls  an  die  Norddeutsche
  Postverwaltung  zu  vergüten  ist.

Portofreie  Korrespondenz,  unbestellbare
  und  nachgesandte  Briefpostsendungen
unterliegen  einem  Transitporto  nicht.

In  die  nach  Vorstehendem  eingeräumten
  geschlossenen  Briefpackete  dürfen  andere
  geschlossene  Briefpackete  nicht  mit
aufgenommen  werden.

Art.  17.
Fahrpostsendungen.
Fahrpostsendungen  sind:
die  gewöhnlichen  Packete;
die  Packete  mit  deklarirtem  Werth;
die  Briefe  mit  deklarirtem  Werth,  und
die  Briefe  mit  Postvorschuß.

Die  Fahrpostsendungen  werden  entweder
  in  direkten  Norddeutsch-Norwegischen
  Frachtkartenschlüssen  ausgewechselt,

134  —

at  udvexle  lukkede  Brevpakker  med  Storbritannien
  og  Irland,  Frankrige  samt
Nederlandene  i  Transit  frem  og  tilbage
giennem  det  Nordtydske  Postgebet.

Den  Godtgjorelse,  der  af  den  Norske
Poststyrelse  bliver  at  udrede  til  den  Nordtodske
  Postkasse  for  disse  Brevpakkers
Transit  gjennem  det  Nordtydske  Postgebet,
  skal  udgjore

a)  for  2  Loth  Nettoveegt  af  Breve
24  Sgr.)
b)  for  24  Loth  Nettovagt  af
Tryksager  og  Vareprover  3  Psg.

Skeer  Befordringen  ad  Routen  Kieobenhavn
  og  Lübeck,  kommer  til  disse
Satser  endvidere  en  Soporto  af  14  Sgr.
for  hver  2  Loth  Nettoveegt  af  Breve  og
2  Pfg.  for  hver  24  Loth  Nettoveegt  af
Tryksager  og  Vareprover,  hvilken  ligeledes
tilfalder  den  Nordtydske  Poststyrelse.

Portofri  Correspondence,  uindleste  og
eftersendte  Brevpostforsendelser  svare  ingen
  Transitporto.

J  herommeldte  lukkede  Brevpakker
maa  ikke  indleegges  andre  lukkede  Brevpakker.


Art.  17.
Pakkepostforsendelser.

Pakkepostforsendelser  ere:

almindelige  Pakker,

Pakker  med  opgiven  Vaardi,
Breve  med  opgiven  Verrdi,  og
Breve  med  Postforskud.
Pakkepostforsendelser  skulle  enten  udvexles

  ved  directe  Nordtydst-Norske  Pakkepostkarter,
  eller  overgives  det  Kongelig
        <pb n="143" />
        ——

oder  an  die  Königlich  Dänische  und
event.  die  Königlich  Schwedische  Postverwaltung
  zur  Weiterspedition  überliefert.

Hinsichtlich  der  Behandlung  der  Fahrpostsendungen
  bei  der  Aufgabe  und  bei
der  Abgabe  gelten  die  in  jedem  Postgebiete
  bestehenden  besonderen  Vorschriften.

Insoweit  die  Zulassung  der  Fahrpostsendungen
  zur  Postbeförderung  in  dem
Bestimmungslande  von  der  Erfüllung
besonderer  Anforderungen  in  Absicht  auf
die  Beschaffenheit,  den  Inhalt,  die  Verpackung
  etc.  der  Sendungen,  oder  auf  die
Form,  Anzahl  etc.  der  Begleitpapiere  abhängig
  ist,  werden  die  beiden  Postverwaltungen
  einander  von  den  betreffenden
Bestimmungen  fortlaufend  in  Kenntniß
halten.

Die  Norddeutschen  Postanstalten  bedienen
  sich  auch  bei  der  Fahrpost  des
Zollvereins-Gewichts,  die  Norwegischen
Postanstalten  des  Norwegischen  Gewichts.

Jedem  Packete  muß  ein  Begleitbrief
beigegeben  sein.  Derselbe  kann  entweder
aus  einem  förmlich  verschlossenen  Briefe,
der  weder  mit  Geld,  noch  mit  sonstigen
Gegenständen  von  angegebenem  Werthe
beschwert  ist,  oder  aus  einer  bloßen
Adresse  bestehen,  darf  jedoch  das  Gewicht
von  1  Loth  nicht  überschreiten.

Art.  18.
Zollverhältnisse.

Die  einer  zollamtlichen  Behandlung
unterliegenden  Fahrpostsendungen  folgen
der  Leitung,  welche  die  Zollgesetze  vorschreiben.


Die  beiderseitigen  Postverwaltungen
entsagen  sich  jeder  Verantwortlichkeit  für
die  Richtigkeit  der  Deklarationen.

Wenn  ein  Absender  Gegenstände  unter
einer  mangelhaften  oder  unrichtigen  Deklaration
  zur  Beförderung  übergeben

135

Danstke  og  eventuelt  det  Kongelig  Svenske
Postvasen  til  Viderebesorgelse.

Med  Hensyn  til  Behandlingen  af
Pakkepostforsendelser  ved  Indlevering  og
Udlevering  gjeelde  de  inden  hvert  Postomraade
  bestagende  seerskilte  Forstkrifter.

Forsaavidt  Antagelsen  af  Pakkepostforsendelser
  til  Postbefordring  i  Bestemmelseslandet
  er  afheengig  af,  at  de  opfylde
visse  seeregne  Fordringer  med  Hensyn  til
Beskaffenheden,  Indholdet,  Indpakningen
  o.  s.  v.  af  Forsendelserne,  eller  med
Hensyn  til  Folgepapirernes  Form,  Antal
  v.  s.  v.,  ville  begge  Poststyrelser  stedse
giore  hinanden  bekjendt  med  de  paagjelldende
  Bestemmelser.

De  Nordtydske  Postanstalter  betjene  sig
ogsaa  ved  Pakkeposten  af  Toldforenings-Weegten,
  de  Norstke  Postanstalter  af  den
Norske  Weegt.

Enhver  Pakke  skal  ledsages  af  et  Folgebrev.
  Dette  kan  enten  veere  et  formelig
lukket  Brev,  som  ikke  maa  indeholde
Penge  eller  andre  Gjenstande  af  angiven
Verrdi,  eller  en  blot  Adresse,  men  maa
ikke  overskride  en  Voegt  af  1  Loth.

Art.  18.
Toldforholde.

Med  Pakkepostforsendelser,  som  ere
underkastede  Toldbehandling,  forholdes
efter  de  Forskrifter,  som  Toldlovene  indeholde.


Begge  Poststyrelser  fraleegge  sig  ethvert
Anspvar  for  Angivelsernes  Rigtighed.

Hvis  en  Afsender  skulde  indlevere
Gjenstande  under  en  mangelagtig  eller
urigtig  Angivelse,  beerer  han  de  deraf

217
        <pb n="144" />
        —-sollte,

  so  treffen  ihn  die  daraus  entstehenden
  Folgen  und  die  durch  die  Gesetze
bestimmten  Strafen.

Art.  19.

Fahrpostporto.

Das  Porto  für  die  Fahrpostsendungen
setzt  sich  in  folgender  Weise  zusammen:

I.  Bei  direkter  Auslieferung  in  Norddeutsch-Norwegischen
  Frachtkartenschlüssen
  (Routen  Kiel-Christiania,
beziehungsweise  Lübeck-Christiania):

a)  aus  dem  Norddeutschen  Porto
nach  Maaßgabe  des  von  der
Norddeutschen  Postverwaltung
festzusetzenden  Tarifs,

b)  aus  dem  -See  und  dem  Norwegischen
  Porto  nach  Maaßgabe
  des  von  der  Norwegischen
Postverwaltung  festzusetzenden
Tarifs.

II.  Bei  der  Auslieferung  an  die  Königlich
  Dänische  und  event.  die  Königlich
  Schwedische  Postverwaltung:

a)  aus  dem  Norddeutschen  Porto
(vergl.  I.  a.),

b)  aus  dem  Dänischen  Fahrpostporto,


c)  aus  dem  Schwedischen  Fahrpostporto,


d)  aus  dem  Norwegischen  Fahrpostporto.


Die  Beträge  ad  b.  und  c.  richten
sich  nach  den  Verträgen  der  Norddeutschen
beziehungsweise  der  Norwegischen  Postverwaltung
  mit  den  Postverwaltungen
von  Dänemark  und  Schweden.

Es  werden  soweit  als  thunlich  die
Tarife  angewendet  werden,  welche  bei
angemessen  mäßigen  Sätzen  die  größte
Einfachheit  darbieten.

136

opstaaende  Folger  og  de  ved  Lovene  bestemte
  Straffe.

Art.  19.

Pakkepostporto.

Portoen  for  Pakkepostforsendelser  sammenseettes
  paa  folgende  Maade:

I.  J  Tilfeelde  af  directe  Udvexling
ved  Nordtydst-Norsk  Pakkepostkarter
(Route  Kiel-Christiania,  respective
Route  Lübeck-Christiania):

a)  af  den  Nordtydske  Porto  overeensstemmende

  med  en  af  den
Nordtydske  Poststyrelse  fastserttendes
  Tarif;

b)  af  Soporto  og  Norst  Porto
overeensstemmende  med  en  af
den  Norstke  Poststyrelse  fastseettendes
  Tarif.

II.  J.  Tilfeelde  af  Overlevering  til  det
Kongelig  Danske  og  eventuelt  Kongelig
  Svenske  Postveesen:

a)  af  den  Nordtydske  Porto  (see

a.)

b)  af  den  Danske  Pakkepostporto
Jc)  af  den  Spvenske  Pakkepostporto;
4)  af  den  Norske  Pakkepostporto.

Belobene  ad  b.  og  c.  fastsæœttes  i
Henhold  til  den  Nordtydske  respective  den
Norske  Poststyrelses  Overeenskomster  med
Danemarks  og  Sveriges  Poststyrelser.

Saavidt  gjorligt  skulle  de  Tariffer  an—
vendes,  som  med  passende  billige  Satser
frembyde  den  storste  Enkelthed.
        <pb n="145" />
        In  Betreff  der  Taxirung  der  bei  den
Grenz-Postanstalten  aufgelieferten  oder
nach  den  Grenz-Postanstalten  bestimmten
Sendungen  gilt  im  Allgemeinen  als
Grundsatz,  daß  die  beiderseitigen  Territorial-Portoantheile
  je  nach  den  Sätzen  wie
für  die  geringste  Entfernung  erhoben
werden;  die  Postverwaltungen  werden  sich
über  die  für  diese  Fälle  in  Anwendung
zu  bringenden  Taxen  unter  Berücksichtigung
  der  lokalen  Bedürfnisse  verständigen.


Für  die  durch  Vermittelung  der
Norddeutschen  Posten  beförderten  Fahrpostsendungen
  im  Verkehr  dritter  Postbezirke
  mit  Norwegen  sollen  bezüglich  der
Norddeutschen  und  der  weiteren  Gebietsstrecken
  diejenigen  Tarife  Anwendung
finden,  welche  mit  den  betreffenden  dritten
Ländern  besonders  vereinbart  sind.

Die  Fahrpostsendungen  können  unfrankirt,
  oder  bis  zur  betreffenden  Ausgangs-Grenz-Postanstalt
  frankirt,  oder
ganz  frankirt  abgesendet  werden.

Art.  20.

Postvorschüsse.

Die  Norddeutschen  und  die  Norwegischen
  Postanstalten  sollen  befugt  sein,
auf  Briefe  Postvorschüsse  an  die  Absender
unter  Beobachtung  der  nöthigen  Sicherheitsformen
  zu  leisten.

In  Betreff  des  Maximalbetrages  der
Postvorschüsse  sind  dieselben  Bestimmungen
  maaßgebend,  welche  im  Artikel  11.
bezüglich  der  Postanweisungen  getroffen
sind.

Die  Entnahme  eines  Postvorschusses
auf  eine  Packetsendung  (beziehungsweise
auf  einen  Geldbrief)  ist  nicht  zulässig.

Die  Auszahlung  des  Postvorschußbetrages
  kann  von  dem  Absender  nicht
eher  verlangt  werden,  als  bis  von  der

137

Med  Hensyn  til  Taxeringen  af  de  ved
Grandse-Postanstalterne  indleverede  eller
til  Greendse-Postanstalterne  bestemte  Forsendelser
  gjeelder  i  Almindelighed  som
Grundsettninggat  de  respective  Territorial-Porto-Andele
  skulle  oppebeeres  efter  Satserne
  for  den  mindste  Afstand;  Poststyrelserne
  ville  komme  overeens  om  de
Taxter,  som  i  Betragtning  af  locale  Behov
  i  disse  Tilfeelde  blive  at  bringe  i
Anvendelse.

Paa  de  ved  Hjalp  af  de  Nordtydske
Poster  befordrede  Pakkepostforsendelser
til  og  fra  et  tredie  Postgebet  fra  og  til
Norge  skulle,  forsaavidt  angaar  den
Nordtydske  og  fremmede  Gebetsstreekning,
de  Tariffer  komme  til  Anvendelse,  hvorom
man  seerlig  maatte  komme  overeens  med
vedkommende  tredie  Land.

Pakkepostforsendelserne  kunne  afsendes
ufrankerede  eller  frankerede  indtil  vedkommende
  Udgangs-Greendse-Postanstalt  eller
heelt  frankerede.

Art.  20.

Postforskud.

De  Nordtydske  og  de  Norske  Postanstalter
  fkulle  veere  berettigede  til  at  tilstaa
  Afsendere  under  Jagttagelse  af  de
fornodne  Betruggelsesformer  Postforskud
paa  Breve.

Med  Hensyn  til  Postforskudenes  Maximumsbelob
  gieelde  de  samme  Bestemmelser,
  som  i  Artikel  11  ere  fastsatte  betreeffende
  Postanvüsninger.

Udtagelse  af  Postforskud  paa  en  Pakkepostforsendelse
  (respective  paa  et  Pengebrev)
  tilsteedes  ikke.  .

Udbetaling  af  et  Postforskudsbelob

kan  af  Afsenderen  ikke  forlanges,  forend
der  fra  Bestemmelsesstedets  Postanstalt
        <pb n="146" />
        Postanstalt  des  Bestimmungsorts  die  Anzeige
  eingegangen  ist,  daß  der  Adressat
die  Sendung  eingelöst  hat.

Sendungen  mit  Postvorschuß  unterliegen
  dem  Fahrpostporto.  Für  den  Vorschuß
  wird  außerdem  eine  Gebühr  nach
den  von  der  Postverwaltung  des  Aufgabeorts
  zu  bestimmenden  Sätzen  erhoben.
Diese  Gebühr  bezieht  diejenige  Postverwaltung,
    deren  Postanstalt  den  Vorschuß
leistet.

Wird  eine  Vorschußsendung  nicht
innerhalb  14  Tage  nach  der  Ankunft
am  Bestimmungsorte  eingelöst,  so  muß
die  Sendung  nach  Ablauf  dieser  Frist
unverzögert  an  die  Postanstalt  des  Aufgabeorts
  zurückgesandt  werden.

Dieses  gilt  auch  von  Vorschußsendungen
  mit  dem  Vermerk:  poste  restante.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Artikels  finden  auch  auf  den  Verkehr  mit
Bayern,  Württemberg  und  Baden  Anwendung.


Art.  21.
Porto-Ansätze  in  den  Frachtkarten.

Bei  der  direkten  Auswechselung  der
Fahrpostsendungen  haben  die  Norddeutschen
  Postanstalten  ihr  Porto  und  ihre
Auslagen  in  Silbergroschen  (30  =  1  Thaler)
  anzusetzen  und  das  der  Norwegischen
Postverwaltung  zustehende  Franko  in
Schillingen  (120  =  1  Speziesthaler)  zu
;vergüten,  die  Norwegischen  Postanstalten
dagegen  ihr  Porto  und  ihre  Auslagen  in
Schillingen  anzusetzen,  das  Franko  aber
in  Silbergroschen  zu  vergüten.  Insoweit
eine  Reduktion  der  einen  Währung  in
die  andere  Behufs  der  Erhebung  des
Portos  oder  Frankos  erforderlich  ist,
wird  solche  möglichst  genau  nach  dem
wahren  Werthe  des  zu  reduzirenden  Betrages
  bewirkt  werden.

138

er  indlebet  Meddelelse  om,  at  Adressaten
har  indlost  Forsendelsen.

Asl  Forsendelser  med  Postforskud  svaes
  Pakkepostporto.  For  Forskudet  bliver
desuden  at  opkrere  et  Gebyr  overeensstemmende
  med  de  Satser,  som  maatte
blive  bestemte  af  Indleveringsstedets  Poststyrelse.
  Dette  Gebyr  tilkommer  det  Postvœsen,
  hvis  Postanstalt  har  ydet  Forskudet.


Bliver  en  Forskudsforsendelse  ikke  indlost
  inden  14  Dage  efter  Ankomsten  til
Bestemmeelsesstedet,  maa  Forsendelsen  efter
Udlobet  af  denne  Frist  ufortovet  sendes
tilbage  til  Indleveringsstedets  Postanstalt.

Dette  gjellder  ogsaa  med  Hensyn  til
Forskudsforsendelser,  der  ere  meerkede:
Doste  restante.  ·

Bestemmelserne  i  denne  Artikel  komme
ogsaa  til  Anvendelse  ligeoverfor  Bayern,
Württemberg  og  Baden.

Art.  21.
Portoansettelse  i  Pakkepostkarterne.

Ved  directe  Udvexling  af  Pakkepost—
forsendelser  have  de  Nordtydske  Postan—
stalter  at  anseette  deres  Porto  og  Udleeg
i  Silbergroschen  (30  =  1  Thaler)  og  at
godtgjore  den  det  Norstke  Postvæsen  tilkom—
mende  Franco  i  Skilling  (120  =  1  Speciedaler);
  de  Norske  Postanstalter  have
derimod  at  anseette  deres  Porto  og  Udlaeg
  i  Skilling  og  at  godtgjore  Francoen
i  Silbergroschen.  Forsaavidt  en  Reduction
  fra  den  ene  Myntfod  til  den
anden  er  nodvendig  af  Hensyn  til  Portoens
  eller  Francoens  Opkreepning,  skal
den  iveerkseettes  saa  noiagtig  som  muligt
efter  den  sande  Verrdi  af  det  Belob,  der
skal  reduceres.
        <pb n="147" />
        Art.  22.

Garantie.

Bei  etwaigem  Verluste  oder  Beschädigung
  einer  Fahrpostsendung  hat  jede
Postverwaltung  nach  Maaßgabe  der  dieserhalb
  in  dem  betreffenden  Gebiete  bestehenden
  Gesetze  oder  Verordnungen  bis
zum  Orte  der  Uebergabe  der  Post,  d.  i.
soweit  sie  den  Transport  zu  besorgen  hat,
Garantie  zu  leisten,  wobei  jeder  Theil  für
etwaige  Untreue,  Schuld  oder  Nachlässigkeit
  seiner  Beamten  oder  der  sonst  bei
der  Post  beschäftigten  Personen  verantwortlich
  bleibt.

Sollte  sich  der  Verlust  oder  die  Beschädigung
  auf  dem  Gebiete  einer  dritten
Postverwaltung  zutragen,  so  sind  bezüglich
  der  Garantie  die  von  dieser  Verwaltung
  durch  Vertrag  übernommenen  Verpflichtungen
  als  maaßgebend  zu  erachten.

Für  etwaigen  Seeschaden  wird  von
Seiten  der  Norddeutschen  und  der  Norwegischen
  Postverwaltung  eine  Garantie
nicht  übernommen.

Art.  23.
Portofreiheit.

Die  Korrespondenz,  welche  die  Mitglieder
  der  Regentenfamilien  in  den  Gebieten
  der  Hohen  vertragschließenden  Theile
unter  einander  wechseln,  wird  portofrei
befördert.

Ferner  bleibt  Porto  außer  Ansatz  für
die  Korrespondenz  in  reinen  Staatsdienst-Angelegenheiten,
  welche  zwischen  den  beiderseitigen
  Behörden  untereinander  geführt
  wird.  Dergleichen  Korrespondenz
muß  in  Rücksicht  auf  die  äußeren  Anforderungen:
  Verschluß  mit  dem  Dienstsiegel,
  Portofreiheitsvermerk  u.  s.  w.  den
im  Aufgabegebiet  geltenden  desfallsigen
Bestimmungen  entsprechen.

139

Art.  22.
Garanti.

JTilfeelde  af  muligt  Tab  eller  Beskadigelse
  af  en  Pakkepostforsendelse  har
hver  Poststyrelse  overeensstemmende  med
desangagende  inden  vedkommende  Postomraade
  bestagende  Love  eller  Forordninger
  at  barre  Ansvaret  derfor  indtil  det
Sted,  hvor  Posten  overleveres,  d.  e.  saalangt
  som  samme  Poststyrelse  har  at  besorge
  Transporten,  hvorved  hver  Part
har  at  indstaa  for  sine  Embedsmeends
eller  ovrige  ved  Posten  beskaftigede  Personers
  mulige  Utroskab,  Skyld  eller  Skiodesloshed.


Skulde  Tab  eller  Bestkadigelse  indtreeffe
  inden  en  tredie  Poststyrelses  Gebet,
gje#lde  betreeffende  Garantien  de  af  denne
Poststyrelse  conventionsmeessig  vedtagne
Forpligtelser.

For  mulig  Soskade  overtages  ingen
Garanti  enten  af  den  Nordtydske  eller
af  den  Norstke  Poststyrelse.

Art.  23.
Portofrihed.

Den  Correspondence,  som  Medlemmerne
  af  Regent-Familierne  inden  de
hoie  contraherende  Parters  Territorier
indbyrdes  maatte  vexle,)  skal  befordres
portofrit.

Endvidere  skal  befordres  portofrit  den
Correspondence  i  rene  Statstjeneste-Anliggender,
  som  maatte  fores  indbyrdes
mellem  Autoriteterne  paa  begge  Sider.
Saadan  Correspondence  maa  med  Hensyn
  til  den  ydre  Form,  Forsegling  med
Tjeneste-Segl,  Portofriheds-Paategning
o.  s.  v.  fyldestgjere  de  paa  Indleveringsstedet
  derom  gjeeldende  Bestemmelser.
        <pb n="148" />
        —  140

Art.  24.

Abrundung  der  Portobeträge.  Umrechnung
in  andere  Münzwährungen.

Die  Norddeutsche  Postverwaltung
wird  die  Umrechnung  der  in  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  nach  der  Thalerwährung
  angegebenen  Portosätze  in  die  Guldenwährung
  möglichst  genau  bewirken
und  die  Abrundung  in  die  landesüblichen
Münzsorten  unter  Berücksichtigung  der
bei  der  Erhebung  in  Betracht  kommenden
Verhältnisse  stattfinden  lassen.

Art.  25.

Anwendbarkeit  des  Vertrages  auf  die  nicht
zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Theile  des
Großherzogthums  Hessen.

Die  im  gegenwärtigen  Vertrage  getroffenen
  Festsetzungen,  welche  den  Postverkehr
  des  Norddeutschen  Bundes  angehen,
  sollen  in  gleicher  Weise  auch  für
die  Postanstalten  in  denjenigen  Theilen
des  Großherzogthums  Hessen  gültig  sein,
welche  dem  Norddeutschen  Bunde  nicht
angehören.

Art.  26.

Generalabrechnung.

Die  Generalabrechnung  zwischen  der
Norddeutschen  und  der  Norwegischen  Postverwaltung
  soll  vierteljährlich  durch  das
Postabrechnungs-Büreau  in  Berlin  und
das  Rechnungsbüreau  des  Norwegischen
Marine-  und  Post-Departements  in
Christiania  bewirkt  werden.

Der  Abschluß  der  Abrechnung  ist  in
der  Währung  des  Dreißig-Thalerfußes
auszudrücken,  zu  welchem  Behufe  die  in
Norwegischer  Währung  erscheinenden  Beträge
  nach  dem  Verhältniß  von  1  Speziesthaler
  =  1  Thaler  umgerechnet  werden.

.

Art.  24.

Portobelsbener  Afrunding.  Omsetning  i
anden  Myntfod.

Den  Nordtydske  Poststyrelse  vil  sorge
for  muligst  noiagtig  Omseetning  af  de  i
denne  Convention  efter  Thaler-Myntfoden
angivne  Portosatser  til  Gylden-Myntfod
og  ved  Afrunding  til  vedkommende  Lands-Mvuynt
  tage  Hensyn  til  de  ved  Opkrarvkanten
  i  Betragtning  kommende  Forolde.


Art.  25.

Conventionens  Gyldighed  med  Hensyn  til  de
Dele  af  Storhertugdommet  Hessen,  der  ikke
henho#re  til  det  Nordtydske  Forbund.

De  i  denne  Convention  trufne  Bestemmelser,
  som  vedrore  Postforbindelsen
med  det  Nordtydste  Forbund,  skulle  paa
lige  Maade  Labee  ogsag  for  Postanstalterne
  i  de  Dele  af  Storhertugdommet
Hessen,  der  ikke  tilhore  det  Nordtydske
Forbund.

Art.  26.

General-Afregning.

General-Afregning  mellem  den  Nordtydske
  og  den  Norske  Poststyrelse  skal
foretages  fjerdingaarlig  ved  Post-Afregnings-Büreauet
  i  Berlin  og  ved  det
Norske  Marine=  og  Post-Departements
Regnskabs-Büreau  i  Christiania.

Afregningens  Afflutning  skal  udfores
i  Tredive-Thaler-Myntfod,  hvorfor  de  i
Norsk  Myntfod  forekommende  Belob  blive
at  omseette  efter  Forholdet:  1  Speciedaler
  =  14  Thaler.
        <pb n="149" />
        Nach  Feststellung  der  Abrechnung
soll  die  Saldirung  vorbehaltlich  etwaiger
Notate  vierteljährlich  erfolgen,  und  zwar:

a)  in  Wechseln  auf  Berlin,  wenn  eine
Forderung  für  die  Norddeutsche
Postverwaltung  entfällt,

b)  in  Wechseln  auf  Christiania,  wenn
eine  Forderung  für  die  Norwegische
Postverwaltung  entfällt.

Die  durch  die  Leistung  der  Zahlung
entstehenden  Kosten  werden  stets  von  dem
zahlungspflichtigen  Theile  getragen.

Art.  27.

Postkontraventionen.

Die  beiden  Hohen  vertragschließenden
Theile  werden  darüber  wachen,  daß  im
gegenseitigen  Verkehr  die  bestehenden  Gesetze
  und  Verordnungen  zur  Aufrechthaltung
  des  Postregals  befolgt  werden.
Insbesondere  wird  das  Personal  der  in
regelmäßiger  Fahrt  begriffenen  Schiffe
auf  die  Beobachtung  der  postgesetzlichen
Bestimmungen  jedes  Landes  speciell  hingewiesen
  werden.

Art.  28.
Ausführungs-Reglement.

Im  Anschluß  an  diesen  Vertrag
werden  die  Norddeutsche  und  die  Norwegische
  Postverwaltung  ein  Reglement
zur  Sicherstellung  der  übereinstimmenden

Ausführung  der  getroffenen  Festsetzungen
vereinbaren.

In  diesem  Ausführungs-Reglement
sollen  insbesondere  über  folgende  Verhältnisse
  nähere  Bestimmungen  getroffen
werden:

1)  die  Kartenschluß-Verbindungen  zwischen
  den  einzelnen  Grenz-Postanstalten,


Bundes-Gesetzbl.  1868.

141

Efter  Afregningens  Afflutning  skal
Saldering,  med  Forbehold  af  mulige  Bemeerrkninger,
  fjerdingaarlig  finde  Sted:

a)  i  Vexler  paa  Berlin,  naar  et  Tilgodehavende
  for  den  Nordtydske  Poststhrelse
  udkommer,

b)  i  Vexler  paa  Christiania,  naar  et
Tilgodehavende  for  den  Norske  Poststyrelse
  udkommer.

De  Omkostninger,  der  maatte  opstaa
ved  Betalingens  Erleeggelse,  beeres  stedse
af  den  Part,  der  har  at  udrede  Betalingen.

Art.  27.

Postcontraventioner.

Begge  de  hoie  contraherende  Parter
ville  vqage  over,  at  i  den  indbyrdes  Forbindelse
  de  bestagende  Love  og  Forordninger
  til  Postregalets  Opretholdelse  blive
iagttagne.  J  Sardeleshed  bliver  Personalet
  ombord  paa  de  iregelmessig  Fart
anbragte  Skibe  specielt  at  indskeerpe  Efterkommelse
  af  Postlovgivningens  Bestemmelser
  i  hvert  Land.  «

Art.  28.
Expeditions-Reglement.

Som  Tillag  til  denne  Convention
skulle  den  Nordtydske  og  den  Norske  Poststyrelse
  komme  overeens  om  et  Reglement
for  at  sikkre  den  noiagtige  Udforelse  af
de  vedtagne  Bestemmelser.

J  dette  Speditions-Reglement  skal
fornemlig  traffes  necermere  Bestemmelser
angagende  folgende  Forholde:

1)  Kartudvexlings-Forbindelserne  mellem
  de  enkelte  Greendse-Postanstalter,

22
        <pb n="150" />
        2)  die  Spedition  der  Korrespondenz  und
der  Fahrpostsendungen,

3)  die  Vergütungssätze  für  die  zum
Einzeltransit  überlieferten  Korrespondenzen,


4)  die  näheren  Bedingungen  in  Betreff
der  Versendung  von  rekommandirten
Briefen,

5)  die  specielle  Regelung  wegen  der
Benutzung  von  Privatschiffen  in
nicht  periodischer  Fahrt  zur  Beförderung
  von  Korrespondenzen,

6)  die  Formen  des  technischen  Expeditionsdienstes
  und  des  Abrechnungswesens,


7)  die  Behandlung  der  Laufzettel,  der
unbestellbaren,  der  nachzusendenden
und  der  unrichtig  spedirten  Gegenstände.


Die  beiderseitigen  Postverwaltungen
sollen  befugt  sein,  die  Bestimmungen  des
Ausführungsreglements,  sowie  auch  diejenigen
  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Vertrages,  welche  rein  technischer  Natur
sind,  im  Bedürfnißfalle  durch  gegenseitiges
  Einverständniß  entsprechend  abzuändern.


Art.  29.
Beginn  und  Ablauf  des  Vertrages.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  spätestens
  zum  1.  Mai  d.  J.  und  wenn
irgend  thunlich  mit  dem  Tage  des  diesjährigen
  Beginns  der  direkten  Postdampfschiffahrten
  zwischen  Christiania  und  Kiel,
insofern  die  Schiffahrt  vor  dem  1.  Mai
frei  wird,  in  Kraft  treten.

Dieser  Vertrag  soll  zunächst  auf  zwei
Jahre,  mithin  bis  zum  1.  Mai  1870.,
in  Gültigkeit  bleiben.  Nach  Ablauf  dieser
Frist  soll  der  Vertrag  zwar  stillschweigend
fortgesetzt  werden;  es  steht  jedoch  alsdann

142  —

2)  Erpeditionen  af  Correspondencen  og
Pakkepostforsendelserne,

3)  Betalingssatserne  for  den  i  Enkelttransit
  overleverede  Correspondence,

4)  de  neermere  Betingelser  med  Hensyn
til  Forsendelsen  afk  recommanderede
Breve,

5)  de  specielle  Forskrifter  betreeffende
Benyttelse  af  Privatskibe  i  ikke  regelmosssig
  Fart  til  Befordring  af

orrespondence,

6)  Formerne  for  den  techniste  Expeditionstjeneste
  og  Afregningsvasenet,

7)  Behandlingen  af  Lobesedler  og  af
Gjenstande,  der  ikke  kunne  besorges,
der  skulle  eftersendes  eller  som  maatte
veere  urigtig  expederede.

Begge  Poststyrelser  skulle  veere  bemyndigede
  til  ved  indbyrdes  Overeenskomst
  efter  Behov  at  afcendre  Expeditions-Reglementets
  Bestemmelser,  Ligesom  ogsaa
de  Bestemmelser  i  neerveerende  Convention,
der  ere  af  reen  technist  Beskaffenhed.

Art.  29.
Conventionens  Ikrafttraeden  og  Opher.

Nerveerende  Convention  skal  trede  i
Kraft  senest  den  1.  Mai  d.  A.  og  om
muligt  ved  Aabningen  i  Aar  af  den  directe
  Dampskibsfart  mellem  Christiania
og  Kiel,  saafremt  Skibsfarten  for  1.  Mai
d.  A.  bliver  fri.

Denne  Convention  skal  for  det  Forste
forblive  gjoeldende  i  2  Aar,  altsaa  indtil
1.  Mai  1870.  Efter  Udlobet  af  denne
Frist  skal  Conventionen  fremdeles  indtilvidere
  vedblive  at  veere  gyldig;  dog  skal
        <pb n="151" />
        —  143  —

einem  Jeden  der  beiden  Hohen  vertragschließenden
  Theile  die  Befugniß  zu,  den
Vertrag  zu  kündigen.  Diese  Kündigung
muß  aber  spätestens  6  Monate  vor  dem
Termin,  mit  welchem  der  Vertrag  demnächst
  aufhören  soll,  erfolgen.

Art.  30.
Ratifikation.

Die  Ratifikation  dieses  Vertrages
wird  sobald  als  möglich  erfolgen,  und
der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden
in  Berlin  stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  Vertrag  in
doppelter  Ausfertigung  unterschrieben  und
besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  am  17.  Februar
  1868.

Heinrich  Stephan.
(L.  S.)

Mathias  Rye.
(L.  S.)

det  da  staa  enhver  af  de  heie  contraherende
  Parter  frit  for  at  opsige  samme.
Denne  Opfigelse  maa  imidlertid  skee  senest
6  Maaneder  for  den  Termin,  da  Conventionens
  Gyldighed  skal  ophere.

Art.  30.
Ratification.

Ratificationen  af  denne  Convention
skal  stee  saa  snart  som  muligt,  og  Udvexlingen
  af  Ratificationsacterne  foregaa
i  Berlin.

Til  Bekreeftelse  herpaa  have  begge
Parters  Fuldmeagtige  uderskrevet  og  forseglet
  denne  Convention  i  2  Exemplarer.

Saaledes  skeet  i  Berlin,  den  17.  Februar
  1868.

Heinrich  Stephan.
(L.  S.)

Mathias  Rye.
(L.  S.)

 

Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Berlin  ausgewechselt

  worden.

 

22
        <pb n="152" />
        —  144  —

Schluß  ·  Protokoll

zu  dem

Postvertrage  zwischen  dem  Norddeutschen

  Bunde

und

Norwegen.

Verhandelt
Berlin,  den  17.  Februar  1868.

Bei  Vollziehung  der  Ausfertigungen  des
Postvertrages  vom  heutigen  Tage  zwischen
  dem  Norddeutschen  Bunde  und
Norwegen  sind  zwischen  den  unterzeichneten
  Kommissarien  noch  folgende  Punkte
in  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll  niedergelegt
  worden:

1)  Seitens  der  Postverwaltung  des

Norddeutschen  Bundes  wird,  im
Hinblick  auf  die  Gesammt-Vertragsverhältnisse
  mit  fremden  Staaten,
der  Wunsch  ausgesprochen,  daß  der
einfache  Satz  für  den  frankirten
Brief  im  Verkehr  zwischen  dem
Norddeutschen  und  dem  Norwegischen
  Postgebiete  baldthunlichst  von
3  Sgr.  auf  3  Sgr.  ermäßigt  werde.

Die  Norwegische  Postverwaltung
wird  diese  Ermaßigung  durch  Herabsetzung
  ihres  Antheils  für  den  einfachen
  frankirten  Brief  von  2  Sgr.
auf  2  Sgr.  eintreten  lassen,  sobald
die  ihr  aus  der  -See  und  Transit-  etc.
Beförderung  erwachsenden  Kosten
solches  zulässig  machen.  Der  betreffende
  Termin  wird  zwischen  den

Hlutnings-Protocol
til

Posteconventionen  mellem  det  Nordtydske
  Forbund

*
Norge.

——..  ——

Forhandlet
i  Berlin,  den  175·  Februar  1868.

Ved  den  endelige  Udfordigelse  af  Postconventionen
  af  Dags  Dato  mellem  det
Nordtydske  Forbund  og  Norge  ere  undertegnede
  Commissairer  endvidere  komme
overeens  om  i  neerverende  Slutnings-Protocol
  ad  indtage  folgende  Puncter:

1)  Fra  det  Nordtydske  Forbunds  Side
udtales,  af  Hensyn  til  Conventions=Forholdene
  til  fremmede  Magter
idetheletaget,  det  Onske,  at  den  enkelte
  Portosats  for  et  frankeret  Brer
mellem  det  Nordtydske  og  det  Norste
Postgebet  snarest  muligt  mag  blive
nedsat  fra  34  Sgr.  til  3  Sgr.

Den  Norske  Poststyrelse  vil  lade
denne  Portomoderation  indtreede  ved
Nedseettelse  af  sin  Portoandeel  for
et  enkelt  frankeret  Brev  fra  21  Sgr.
til  2  Sgr.  saasnart  som  Omtostningerne
  ved  Sö=  og  Transit-Befordringen
  maatte  tilstade  det.  Om
denne  Termin  vil  ved  Correspondence
  mellem  begge  Poststyrelser
        <pb n="153" />
        —  145

beiden  Postverwaltungen  im  Korrespondenzwege
  näher  verabredet
werden.

In  jedem  Falle  wird  die  Norwegische
  Postverwaltung,  wenn  sie
einem  anderen  Staate,  excl.  Dänemark,
  gegenüber,  dessen  Korrespondenz
  auf  denselben  Linien,  wie  die
Deutsch-Norwegische  Korrespondenz
befördert  wird,  ihren  Portoantheil
unter  den  Betrag  von  2  Sgr.  festsetzen
  sollte,  die  desfallsige  Ermäßigung
  in  gleicher  Weise  und  von
emselben  Zeitpunkte  ab  auch  auf
die  Deutsch-Norwegische  Korrespondenz
  in  Anwendung  bringen.

2)  Die  Norwegische  Postverwaltung

wird  versuchen,  bei  der  Dänischen
Postverwaltung  zu  erwirken,  daß
für  die  Korrespondenz  zwischen  Norwegen
  einerseits  und  Hamburg  und
Lübeck  andererseits  die  im  Vertrage
vereinbarten  Bestimmungen,  wenn
thunlich,  bereits  mit  dem  Tage  der
Ausführung  des  Vertrages,  in  Anwendung
  kommen,  oder  wenigstens
die  Portosätze  für  die  Korrespondenz
von  Hamburg  und  Lübeck  nach  Norwegen
  et  vice  versa  mit  den  in
dem  Vertrage  vom  heutigen  Tage
stipulirten  Portosätzen  gleichgestellt
werden.

Sollte  der  Fall  eintreten,  daß
die  Dänische  Postverwaltung  nicht
mehr  in  der  Lage  wäre,  die  qu.
Korrespondenzen  oder  einen  Theil
derselben  zu  befördern,  so  wird  die
Norwegische  Postverwaltung  sofort
deren  direkte  Auslieferung  an  die
Norddeutsche  Postverwaltung  zu  den
Bedingungen  des  gegenwärtigen  Vertrages
  bewirken.

3)  Die  beiderseitigen  Postverwaltungen

werden  dahin  wirken,  daß  im  Einblive

  truffen  neermere  Overeenskomst.


J  ethvert  Fald  vil  den  Norske
Poststyrelse,  dersom  den  ligeover  for
nogen  anden  Stat  —  med  Undtagelse
  af  Danmark  —  hwvis  Correspondence
  befordres  paa  samme  Router
som  den  Tydstk-Norske  Correspondence,
  maatte  fastseette  sin  Portoandeel
  lavere  end  24  Sgr.,  lade  saadan
  Nedseettelse  paa  samme  Maade
og  fra  samme  Tidspunct  komme  til
Anvendelse  ogsaa  paa  den  Tydstk-Norske
  Correspondence.

2)  Den  Norste  Poststyrelse  vil  soge  at

udvirke  hos  den  Danstke  Poststyrelse,
at  de  i  Conventionen  vedtagne  Bestemmelser
  om  mulg  allerede  fra
Conventionens  Ivarksættelses-Dato
kunne  bringes  i  Anvendelse  ogsaa
paa  Correspondencen  mellem  Norge
paa  den  ene  Side  og  Hamburg  og
Lübeck  paa  den  anden  Side,  eller  at
idetmindste  Portosatserne  for  Corre—
spondencen  fra  Hamburg  og  Lübeck
til  Norge  et  vice  versa  kunne  fastsoettes
  til  samme  Belob  som  de  i
Corventionen  af  Dags  Dato  stipulerede.


Skulde  det  Tilfalde  indtroeffe,  at
den  Danste  Poststyrelse  ikke  mere
maatte  veere  istand  til  at  befordre
heromhandlede  Correspondence  eller
nogen  Deel  deraf,  vil  den  Norstke
Poststyrelse  strax  bevirke  sammes  directe
  Udlevering  til  den  Nordtydstke
Poststyrelse  paa  de  i  neervarende
Convention  vedtagne  Betingelser.

3)  Begge  Poststyrelser  ville  virke  derhen,

  at  ved  Overeenskomst  med  den
        <pb n="154" />
        —  146  —

verständniß  mit  der  Dänischen  Postverwaltung
  für  die  im  Abonnementswege
  zu  beziehenden,  durch  Dänemark
  transitirenden  Zeitungen  die
Bedingungen  des  Transits  dergestalt
geregelt  werden,  daß  zwischen  dem
Norddeutschen  und  dem  Norwegischen
Postgebiete  ein  direkter  Zeitungs-Abonnements-Verkehr
  sobald  als
möglich  eingeführt  werden  kann.

4)  Wenn  der  Schwedischen  oder  der

Dänischen  Postverwaltung  ein  ausgedehnteres
  Transitrecht  oder  billigere
Transitvergütungen  durch  das  Norddeutsche
  Postgebiet  und  event.  durch
die  Süddeutschen  Staaten  eingeräumt
  werden,  als  in  dem  Postvertrage
  vom  heutigen  Tage  vereinbart
sind,  so  sollen  dieselben  Vergünstigungen
  der  Norwegischen  Postverwaltung
  zustehen.

5)  Wenn  die  Dampfschiffe  von  Lübeck

in  Kopenhagen  den  Anschluß  an  die
Norwegischen  Dampfschiffe  der  Route
Kopenhagen-Christiania  nicht  regelmäßig
  erreichen,  oder  sonst  die  pünktliche

  Beförderung  der  Post  auf

diesem  Wege  nicht  gesichert  erscheinen
sollte,  so  soll  von  der  Benutzung  der
Lübeck-Kopenhagener  Dampfschiffs-Linie
  zur  Beförderung  der  Korrespondenz
  nach  Norwegen  Abstand  genommen
  werden.

6)  Die  Bevollmächtigten  ertheilen  sich

gegenseitig  die  Zusicherung,  daß  ihre

Hohen  Kommittenten  mit  der  Ratifikation

  des  Vertrages  zugleich  auch
die  im  gegenwärtigen  Protokoll  enthaltenen
  Verabredungen,  ohne  weitere
  förmliche  Ratifikation  derselben,
als  genehmigt  ansehen  und  aufrecht
halten  werden.

Es  wird  beiderseits  eine  solche

Danske  Poststyrelse  Transit-Wilkaarene
  for  abonnerede  Tidender,  der
transitere  Danmark,  blive  regulerede
saaledes,  at  der  mellem  det  Nordtyodske
  og  det  Norske  Postgebet  snarest
  muligt  kan  blive  indfort  directe
Abonnement  paa  Tidender.

4)  Dersom  der  skulde  blive  indrommet

den  Svenske  eller  den  Danstke  Poststyrelse
  en  mere  udstrakt  Transitret
eller  billigere  Transitvilkaar  gjennem
det  Nordtydske  Postgebet  og  eventuelt
  giennem  de  Sydtydske  Stater,
end  vedtaget  i  Postconventionen  af
Dags  Dato,  skulle  samme  Indremmelser
  gjeelde  for  den  Norske  Poststyrelse.


5)  Dersom  Dampskibene  fra  Lübeck  ikke

maatte  indtraeffe  regelmassig  i  Kjebenhavn
  til  Forbindelse  med  de
Norskte  Dampskibe  paa  Routen
Kjobenhavn-Christiania  eller  Postens
punctlige  Befordring  paa  denne  Vei
iovrigt  ikke  maatte  vise  sig  betrygget,
skal  Benyttelsen  af  Dampstkibslinien
Lübeck-Kjobenhavn  til  Befordring
af  Correspondence  til  Norge  ophore.

6)  De  Befuldmeegtigede  tilsikkre  hinanden

  gjensidig,  at  deres  heie  Committenter
  ved  Conventionens  Ratification
  ogsaa  ville  ansee  vedtagne
og  opretholde  de  i  nerveerende  Protocol
  indeholdte  Bestemmelser  uden
videre  formelig  Ratification  af
samme.

Fra  begge  Sider  vil  blive  valgt
        <pb n="155" />
        —  147  —

Form  der  Ratifikation  gewählt  werden,
  wodurch  der  Gegenstand  der
letzteren,  ohne  vollständige  Einrückung
der  Vertrags-Artikel,  hinlänglich
genau  bezeichnet  wird.

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  wird  in  Berlin  bewirkt  werden.

Hiernächst  wurde  von  beiden  Bevollmächtigten
  die  Unterzeichnung  des  Vertrages
  und  des  Schlußprotokolls  in  je
zwei  Ausfertigungen  bewirkt.

Geschehen  wie  oben.

Heinrich  Stephan.
(L.  S.)

Mathias  Rye.
(L.  S.)

 

en  saadan  Ratifications-Form,  hvorved

  Gjenstanden  for  de  sidstneernte,
naden  fuldstandig  Indtagelse  af  Artiklerne

  tilstreekkelig  noie  betegnes.

Udvexlingen  af  Ratifications-Acterne
skal  finde  Sted  i  Berlin.

Herpaa  bleve  af  begge  de  Befuldmeegtigede
  Conventionen  og  Slutnings-Protocollen
  undertegnede  hver  i  to  Exemplarer.


Skeet  som  ovenfor.

Heinrich  Stephan.  Mathias  Rye.
(L.  S.)  (L.  S.)

 

Berichtigung.

In  der  Ueberschrift  zu  dem  Postvertrage  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und
Luxemburg  S.  101.  Z.  2.  ist  in  der  ersten  Auflage  statt  „Vom  13.  November“  zu

setzen:  Vom  23.  November.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="156" />
        <pb n="157" />
        —  149  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.
No  II.

 

(Nr.  92.)  Gesetz  über  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschließung.
Vom  4.  Mai  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Bundesangehörige  bedürfen  zur  Eingehung  einer  Ehe  oder  zu  der  damit
verbundenen  Gründung  eines  eigenen  Haushaltes  weder  des  Besitzes,  noch  des
Erwerbes  einer  Gemeindeangehörigkeit  (Gemeindemitgliedschaft)  oder  des  Einwohnerrechtes,
  noch  der  Genehmigung  der  Gemeinde  (Gutsherrschaft)  oder  des
Armenverbandes,  noch  einer  obrigkeitlichen  Erlaubniß.

Insbefondere  darf  die  Befugniß  zur  Verehelichung  nicht  beschränkt  werden
wegen  Mangels  eines  bestimmten,  die  Großjährigkeit  übersteigenden  Alters  oder
des  Nachweises  einer  Wohnung,  eines  hinreichenden  Vermögens  oder  Erwerbes,
wegen  erlittener  Bestrafung,  bösen  Rufes,  vorhandener  oder  zu  befürchtender
Verarmung,  bezogener  Unterstützung  oder  aus  anderen  polizeilichen  Gründen.
Auch  darf  von  der  ortsfremden  Braut  ein  Zuzugsgeld  oder  eine  sonstige  Abgabe
nicht  erhoben  werden.

§. 2.
Die  polizeilichen  Beschränkungen  der  Befugniß  zur  Eheschließung,  welche
in  Ansehung  der  Ehen  zwischen  Juden  und  für  die  Angehörigen  einzelner  bürgerlichen
  Berufsstände  bestehen,  werden  aufgehoben.
Die  Bestimmungen  über  die  Genehmigung  der  Eheschließung  der  Militairpersonen,
  Beamten,  Geistlichen  und  Lehrer  durch  die  Vorgesetzten  werden  hiervon
nicht  betroffen.

Bundes-Gesetzbl.  1868.  23  S.  3.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Mai  1868.
        <pb n="158" />
        —  150  —

§  3.

Die  für  Geistliche  und  Civilstandsbeamte  bestehenden  Verbote,  bei  der
Schließung  einer  Ehe  ohne  vorherige  Beibringung  einer  obrigkeitlichen  Bescheinigung
  amtlich  mitzuwirken,  bleiben  in  Beziehung  auf  Bundesangehörige  nur  soweit
in  Kraft,  als  diese  Bescheinigung  das  Vorhandensein  der  durch  dieses  Gesetz  nicht
berührten  Voraussetzungen  der  Eheschließung  oder  die  im  §.  2.  Alinea  2.  erwähnten
Bestimmungen  zum  Gegenstande  hat.



§.  4.

Die  Vorschriften  der  Landesgesetze  über  die  Zulassung  von  Ausländern  zur
Eingehung  einer  Ehe  finden  auf  Bundesangehörige  keine  Anwendung.

§. 5.  
Die  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Eherechtes  werden  durch  dieses  Gesetz
nicht  berührt.

§.  6.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Mai  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  93.)
        <pb n="159" />
        —  151  —

Nr.  93.)  Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  der  Branntweinbereitung  in
den  Hohenzollernschen  Landen.  Vom  4.  Mai  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  für  den  Umfang  der  Hohenzollernschen
Lande,  was  folgt:

§.  1.

Vom  1.  Januar  1869.  ab  wird  in  den  Hohenzollernschen  Landen  eine
Abgabe  von  der  Branntweinbereitung  erhoben,  welche  bei  einer  Stärke  des  bereiteten
  Branntweins  bis  zu  65  Prozent  Tralles  zwei  und  einen  halben  Gulden
vom  Eimer,  bei  einer  Stärke  von  mehr  als  65  Prozent  fünf  Gulden  vom  Eimer

beträgt.  -

§.2.

Die  Abgabe  wird  für  jede  Gewerbsstätte  für  das  Kalenderjahr  im  Voraus
nach  dem  Gewerbsumfange,  auf  Grund  vorhergegangener  Abschätzung  durch  das
Oberamt,  Seitens  der  Regierung  zu  Sigmaringen  in  Pauschbeträgen  festgestellt,
deren  niedrigster  Satz  jährlich  Einen  Gulden  beträgt,  und  welche  stets  auf  volle
Gulden  abzurunden  sind.

§.  3.

Bei  Festsetzung  der  Jahressteuersätze  für  schon  bestehende  Brennereien  ist
vorzugsweise  der  Umfang  des  Gewerbebetriebes  im  vorhergehenden  Jahre  zu
berücksichtigen.    

Für  neu  entstehende  Brennereien  ist  bei  Berechnung  des  dem  Steuersatze
zu  Grunde  zu  legenden  muthmaaßlichen  Gewerbeumfanges  auf  die  Größe  und

Beschaffenheit  der  zur  Fabrikation  dienenden  Lokale  und  Geräthe,  sowie  auf  den
voraussichtlichen  Absatz  oder  Verbrauch  Rücksicht  zu  nehmen.

§.  4.

Bei  der  Ausfuhr  von  Branntwein  wird  eine  Steuervergütung  gewährt,
deren  Betrag  der  Höhe  der  Branntweinsteuer  entspricht.

Der  aus  anderen  Vereinsstaaten  in  die  Hohenzollernschen  Lande  eingehende
Branntwein  unterliegt  einer  im  Verhältniß  zum  Steuersatze  angemessenen  Uebergangsabgabe.


§.  5.

Reklamationen  gegen  die  festgesetzte  Abgabe  müssen  binnen  dreier  Monate
23  vom
        <pb n="160" />
        —  152  —

vom  Tage  der  Bekanntmachung  der  durch  die  Regierung  festgesetzten  Heberolle
(§.  2.),  oder,  wenn  die  Abgabe  im  Laufe  des  Jahres  auferlegt  worden  ist,  binnen
dreier  Monate  nach  erfolgter  Benachrichtigung  von  deren  Betrage,  bei  dem
Oberamte  angebracht  werden.

Wird  diese  Frist  versäumt,  so  erlischt  der  Anspruch  auf  Ermäßigung  oder
auf  Rückerstattung  der  Abgabe.  Die  Entscheidung  über  die  Reklamation  erfolgt
durch  die  Regierung,  nach  vorheriger  Anhörung  der  Behörde  des  Ortes,  an
welchem  sich  die  betreffende  Brennerei  befindet.

§.  6.

Gegen  die  Entscheidung  der  Regierung  ist  der  Rekurs  an  das  Preußische
Finanzministerium  binnen  einer  Präklusivfrist  von  sechs  Wochen,  vom  Tage  der
Bekanntmachung  des  Bescheides  an  gerechnet,  zulässig.

§.  7.
Durch  die  Anbringung  einer  Reklamation  oder  eines  Rekurses  wird  die
Verpflichtung  zur  einstweiligen  Zahlung,  beziehungsweise  Fortzahlung  der  festgesetzten
  Abgabe  nicht  aufgehoben.

§.  8.

Die  Abgabe,  welche  für  das  ganze  Kalenderjahr  auch  dann  zu  entrichten
ist,  wenn  der  Betrieb  der  Brennerei  erst  im  Laufe  desselben  beginnt  oder  während
  desselben  aufhört,  muß  vierteljährlich  in  den  ersten  acht  Tagen  des  Vierteljahres
  an  die  Gemeindekasse,  bei  Vermeidung  der  Exekution,  vorausbezahlt  werden
und  ist  von  der  Gemeindekasse  mit  den  übrigen  Steuern  an  die  Staatskasse  abzuliefern.


Erfolgt  jedoch  im  Laufe  des  Steuerjahres  zeitweise  oder  gänzlich  die  Einstellung
  des  Beriebes  in  Folge  außerordentlicher  Zufälle,  so  kann  ein  verhältnißmäßiger
  Erlaß  der  Steuer  stattfinden.

Die  Gemeinderechner  erhalten  für  die  Einziehung  der  Abgabe  die  Gebühr
von  Einem  Kreuzer  für  jeden  von  ihnen  erhobenen  Gulden.

Dem  Abgabenpflichtigen  steht  es  frei,  die  Steuer  auf  mehrere  Vierteljahre
voraus  zu  berichtigen.

§. 9.

Ist  die  Exekution  wegen  eines  Abgaberückstandes  fruchtlos  vollstreckt,  so
kann  der  Schuldner  an  dem  ferneren  Betriebe  des  abgabenpflichtigen  Gewerbes
durch  Wegnahme  des  Blasenhelms  (Hasenhuts)  oder  durch  amtliche  Versiegelung
des  Brennapparates  oder  in  einer  sonst  von  der  Regierung  zu  bestimmenden
Weise  bis  zur  vollständigen  Berichtigung  des  Rückstandes  verhindert  werden.
        <pb n="161" />
        —  153  —

§.  10.

Wer  den  Betrieb  der  Branntweinbrennerei  beginnen  will,  hat  dem  Oberamte
  durch  Vermittelung  des  Ortsumgelders  eine  von  Letzterem  und  von  dem
Ortsvorstande  zu  beglaubigende  Nachweisung  einzureichen,  in  welcher  die  zur
Brennerei  zu  benutzenden  Räume,  sowie  die  Brenngeräthe,  insbesondere  der
Maaßinhalt  der  Blasen,  Maischwärmer  und  Maischbottige,  speziell  angegeben
sein  müssen.

Die  gleiche  Nachweisung  ist  von  den  Inhabern  der  bestehenden  Brennerei
auf  besondere  oder  allgemeine  Aufforderung  der  Regierung  zu  den  von  der  letzteren
  zu  bestimmenden  Terminen  einzureichen.

§.  11.

Soll  der  Betrieb  einer  Brennerei  aufhören,  so  ist  hiervon  durch  Vermit.-telung
  des  Ortsumgelders  dem  Oberamte  Anzeige  zu  machen.  Von  dem  Ortsumgelder
  wird  alsdann  der  Blasenhelm  in  Verwahrung  genommen  oder  der
Brennapparat  versiegelt.

§.  12.

Die  zur  Brennerei  bestimmten  Räume  sind  von  Morgens  6  bis  Abends
9  Uhr  den  Steuerbeamten  zu  jeder  Zeit  auf  Verlangen  zu  öffnen  und  denselben
die  zur  Brennerei  dienenden  Geräthe  vorzuzeigen.

§.  13.

Wer,  ohne  die  im  §.  10.  vorgeschriebene  Anzeige  gemacht  zu  haben,  Branntweinbrennerei
  betreibt,  hat  eine  Strafe  von  fünf  bis  vierzig  Gulden  und  die
Konfiskation  der  nicht  angemeldeten  Geräthe  verwirkt.

Wer  die  im  §.  11.  vorgeschriebene  Anzeige  von  dem  Aufhören  des  eingestellten
  Brennereibetriebes  unterläßt,  hat  die  Abgabe  bis  zum  Ablauf  desjenigen
Kalenderjahres  fortzuzahlen,  in  welchem  die  vorgeschriebene  Anzeige  erfolgt.
Sonstige  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  werden,  sofern  dieselben
nicht  unter  die  Bestimmungen  der  allgemeinen  Straf=  oder  Steuer  Strafgesetze
fallen,  mit  einer  Strafe  von  Einem  bis  fünf  Gulden  geahndet.

§.  14.

Mit  dem  1.  Januar  1869.  treten  die  bisherigen  die  Besteuerung  der
Branntweinbereitung  in  den  Hohenzollernschen  Landen  betreffenden  Vorschriften,
insbesondere  die  bezüglichen  Bestimmungen  des  Landesvergleichs  für  das  Fürstenthum
  Hohenzollern-Hechingen  vom  26.  Juni  1798.,  sowie  die  §§.  32.  bis  35.

des  Hohenzollern=  Sigmaringischen  Wirthschaftsabgabengesetzes  vom  24.  Januar 1843
        <pb n="162" />
        —  154  —

1843.  und  die  betreffenden  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  veränderte  Bezugsweise
  der  Wirthschaftsabgaben  vom  31.  August  1848.,  sowie  die  zu  letzterem
unterm  11.  Januar  1849.  erlassene  Ausführungsverordnung,  außer  Wirksamkeit.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Mai  1868.
.(IL.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.

 

 

(Nr.  94.)
        <pb n="163" />
        —  155  —

(Nr.  94.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Enthebung  des  Königlich  Bayerischen  Staatsministers
  von  Schlör  von  seiner  Funktion  als  Bevollmächtigter  zum  Bundesrathe
  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  8.  Mai  1868.

Unter  Bezugnahm  auf  die  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  d.  J.  (Bundes-Gesetzblatt
  S.  14.)  wird  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  Seine  Majestät
der  König  von  Bayern  geruht  haben,  den  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
des  Deutschen  Zollvereins,  Königlich  Bayerischen  Staatsminister  des  Handels
und  der  öffentlichen  Arbeiten  von  Schlör,  in  Folge  der  Wahl  desselben  zum  Abgoordneten
  zum  Deutschen  Zollparlament  seiner  Funktion  als  Bevollmächtigter  zum
Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins  zu  entheben.

Berlin,  den  8.  Mai  1868.

Der  Vorsitzende  des  Bundesrathes  des  Deutschen  Zollvereins.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckere#
(R.  v.  Decker).
        <pb n="164" />
        <pb n="165" />
        157

Bundes-Gesetzblatt 

des Norddeutschen  Bundes.

 

No

12.

 

 

(Nr.  95.)  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde  und  Dänemark.

Vom  7. - 9. April  1868.

Nachdem  Seine  Majestät  der  König  von
Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen
Bundes,  an  Seine  Majestät  den  König
von  Dänemark  den  Ausdruck  des  Wunsches
haben  gelangen  lassen,  die  postalischen  Beziehungen
  der  beiderseitigen  Gebiete  nach
Maaßgabe  der  in  den  politischen  und  staatsrechtlichen
  Verhältnissen  von  Norddeutschland
  eingetretenen  Aenderungen  neu  zu
regeln,  insbesondere  eine  dem  entsprechende
Gestaltung  der  bezüglich  des  Postverkehrs
zwischen  den  freien  und  Hansestädten  Lübeck
und  Hamburg  und  dem  Königreich  Dänemark
  obwaltenden  rechtlichen  und  thatsächlichen
  Verhältnisse  herbeizusühren,  und
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Dänemark  die  Bereitwilligkeit  zum  Eintritt
  in  desfallsige  Unterhandlungen  kund
gegeben  worden  ist:  so  haben  beide

Theile,  zugleich  von  dem  Wunsche  geleitet,
  umfassende  Erleichterungen  in  dem
Postverkehr  der  beiderseitigen  Gebiete
durchzuführen,  und  eine  einheitliche  Grundlage
  und  feste  Ordnung  der  bezüglichen
internationalen  Verhältnisse  herzustellen,
zu  Ihren  Bevollmächtigten  für  den  Abschluß
  eines  desfallsigen  Vertrages  ernannt:


Bundes-Gesetzbl.  1868.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Mai  1868.

(Nr.  95.)  Post-Convention  mellem  det  Nordtydske
  Forbund  og  Danmark.  Af

April  1868.

Efter  at  Hans  Majestett  Kongen  af
Preussen,  i  det  Nordtydske  Forbunds
Navn,  har  for  Hans  Majesteet  Kongen
af  Danmark  ladet  fremseette  Onsket  om,
at  Postforholdene  mellem  de  tvende
paagjeeldende  Omraader  maatte  fastseettes
fra  nyt  i  Overeensstemmelse  med  de
i  de  politiske  og  statsretlige  Tilstande
i  Nordtydskland  indtraadte  Forandringer,
og  at  der  navulig  maatte  tilveiebringes
  en  dertil  sparende  Ordning  af  de
med  Hensyn  til  Postforbindelsen  mellem
de  frie  Hansesteeder  Lübeck  og  Hamborg
og  Kongeriget  Danmark  stedfindende  retlige
  og  factiske  Forhold,  og  efter  at
Hans  Majesteet  Kongen  af  Danmark
har  tilkiendegivet  Sin  Beredvillighed  til
at  indtreadde  i  Underhandlinger  herom:
have  Begge  Parter,  tillige  ledede  af
Onsket  om  at  gjennemfore  omfa.ttende
Lettelser  i  Samfeerdselen  mellem  de  tvende
Postomraader)  og  at  forskaffe  de  paagjeldende
  internationale  Forhold  et  eensartet
  Grundlag  og  en  fast  Ordning,  udneut
  til  Deres  Befuldmeegtigede  til  Afslutningen
  af  en  Convention  desangaaende:

24
        <pb n="166" />
        Seine  Majestät  der  König  von
Preußen
den  Herrn  Heinrich  Stephan,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Postrath,


Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark

den  Herrn  Martin  Levy,  Chef
des  Sekretariats  in  Allerhöchstihrem
  Finanz-Ministerium,

welche,  nach  Auswechselung  ihrer  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  sich  über  die  nachstehenden  Artikel
  geeinigt  haben.

Art.  1.

Postgebiete.

Der  Ausdruck:  Norddeutsches
Postgebiet  in  diesem  Vertrage  umfaßt
  die  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen
  Staaten,  sowie  diejenigen  Gebietstheile
  des  Großherzogthums  Hessen,
welche  dem  Norddeutschen  Bunde  nicht
angehören.

Der  Ausdruck:  Dänisches  Postgebiet
  oder  Dänemark  in  diesem  Vertrage
  umfaßt  das  Dänische  Staatsgebiet,
mit  Ausschluß  der  Dänischen  Nebenländer
Island,  Faröer,  Grönland  und  der  Kolonien.



Art.  2.

Aufhebung  der  Dänischen  Postrechte  in  Lübeck
und  Hamburg.

Seine  Majestät  der  König  von  Dänemark
  für  Sich  und  Ihre  Nachfolger
verzichten  für  alle  Zeiten  auf  die  von
Allerhöchstdenselben  in  den  freien  und
Hansestädten  Lübeck  und  Hamburg  bisher
  besessenen  oder  ausgeübten  Postgerechtsame.


158

*3  Majestet  Kongen  af  Preusen


Herr  Heinrich  Stephan,  Allerbosstsammes
  Geheime-Overpostraad,


Hans  Majestest  Kongen  af  Danmark


Herr  Martin  Levy,  Chef  for

ecretariatet  i  Allerhoistsammes
Finantsministerium,

hvilke,  efter  at  have  udvexlet  deres  i  god

og  behorig  Form  befundne  Fuldmagter,
ere  blevne  enige  om  folgende  Artikler:

Art.  1.

Postomraader.

Udtrykket  Nordtydsk  Postomraade

i  denne  Convention  omfatter  de  til  det

Nordtydske  Forbund  horende  Stater,  saavelsom

  de  Dele  af  Storhertugdommet

Kesens  Territorium,  der  ikke  hore  til  det
ordtydske  Forbund.

Udtrykket  Dansk  Postomraade  eller
Danmark  i  denne  Convention  omfatter
det  Danske  Statsterritorium  med  Udelukkelse
  af  de  Danske  Bilande  Island,  Feeroerne
  og  Gronland  samt  Colonierne.

Art.  2.

Ophervelse  af  de  Danske  Postrettigheder  i  Lübeck
og  Hamborg.

Hans  Majestet  Kongen  af  Danmark
giver  for  Sig  Selv  og  Sine  Efterfolgere
til  evige  Tider  Afkald  paa  de  Postrettigheder,
  som  Allerhoistsamme  hidtil  har
besiddet  eller  udovet  i  de  frie  Hansesteeder
Lübeck  og  Hamborg.
        <pb n="167" />
        Diese  Gerechtsame  gehen  in  ihrem
ganzen  Umfange  auf  den  Norddeutschen

Bund  über.

Mit  dem  Tage  der  Ausführung  des

gegenwärtigen  Vertrages  ziehen  Seine

Majestät  der  König  von  Dänemark  Allerhöchstihr
  Ober-Postamt  in  Lübeck  zurück
und  erkennen  an,  daß  das  Königlich  Dänische
  Ober-Postamt  in  Hamburg  definitiv
aufgehoben  ist.

Zugleich  erlöschen  alle  auf  die  Dänischen
  Postrechte  in  Lübeck  und  Hamburg
bezüglichen  Verträge  und  Vereinbarungen,
insbesondere  auch  das  mit  denselben  zusammenhängende
  Recht  des  Transits  geschlossener
  Posten  durch  das  Gebiet  der
Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein
nach  und  aus  den  genannten  beiden  Hansestädten.



Die  Königlich  Dänische  Regierung
verpflichtet  sich,  von  denjenigen  in  ihren
Postvertrags-Beziehungen  zu  Schweden
und  Norwegen  bestehenden  Festsetzungen,
welche  die  Regierungen  dieser  Länder  behindern
  könnten,  über  ihren  beiderseitigen
Postverkehr  mit  Lübeck  und  Hamburg
freie  Vereinbarungen  mit  dem  Norddeutschen
  Bunde  zu  treffen,  mit  Ausführung
dieses  Vertrages  Abstand  zu  nehmen.

Als  Gegenleistung  für  die  obigen  Verzichtleisungen
  und  Verpflichtungen  zahlt

er  Norddeutsche  Bund  an  die  Königlich
Dänische  Staatsregierung  die  Summe
von  Zweihundert  zwanzigtausend  Thalern
des  Dreißigthalerfußes  als  ein  Pauschquantum.
  Die  Zahlung  erfolgt  in  Berlin,
vier  Wochen  nach  geschehener  Ausführung
des  gegenwärtigen  Vertrages.

Seine  Majestät  der  König  von  Dänemark
  für  Sich  und  Ihre  Nachfolger
versprechen,  nach  Empfang  dieser  Zahlung
weiter  keine  Ansprüche  irgend  einer  Art,
welche  aus  den  wegen  des  Postwesens
in  Lübeck  und  Hamburg  bis  dahin  stattgehabten

  Verhältnissen  hergeleitet  werden
könnten,  sei  es  an  den  Norddeutschen

159

Disse  Rettigheder  gage  i  hele  deres
Omfang  over  til  det  Nordtydske  Forbund.

Fra  den  Dag,  neerrverrende  Convention
bringes  til  Udforelse,  inddrager  Hans
Majesteet  Kongen  af  Danmark  Allerhoistsammes
  Doerpoosa  i  Lübeck  og  anerkjender,
  at  det  Kongelige  Danske  Overpostamt
  i  Hamborg  er  definitivt  ophe#vet.

Samtidig  dermed  trede  alle,  de  Danske
Postrettigheder  i  Lübeck  og  Hamborg  vedrorende
  Conventioner  og  Overeenskomster
ud  af  Kraft,  og  napnlig  den  dermed  i
Forbindelse  stagende  Ret  til  at  sende  lukket
Post  i  Transit  giennem  Hertugdommerne
Slesvig  og  Holsteen  til  og  fra  de  neente
tvende  Hansesteeder.

Den  Kongelige  Danske  Regjering  forpligter
  sig  til,  fra  den  Tid,  neerverende
Convention  bringes  til  Udforelse,  at  frafalde
  de  Stipulationer  i  Sammes  Postconventioner
  med  Sverig  og  Norge,  som
kunde  hindre  disse  tvende  Landes  Regjeringer
  i  at  treeffe  en  fri  Overeenskomst
med  det  Nordtydste  Forbund  om  begge
Landes  Postforbindelse  med  Lübeck  og
Hamborg.

Som  Vederlag  for  de  ovenneernte
Afkald  og  Forpligtelser  betaler  det  Nordtydske
  Forbund  til  den  Kongelige  Danske
Regjering  en  Aversionalsum  af  Tohundrede
  og  Tyve  Tusinde  Thaler  efter  Tredivethalerfoden.
  Betalingen  erlagges  i
Berlin  fire  Uger  efter  at  narverrende
Convention  er  bragt  til  Udforelse.

Hans  Majestett  Kongen  af  Danmark
lover  for  Sig  Selv  og  Sine  Efterkommere,
  efter  Modtagelsen  af  denne  Betaling
ikke  overfor  det  Nordtydske  Forbund  eller
noget  af  dets  Medlemmer  at  ville  gjore
noget  Krav  gjeeldende  af  hvad  Navn
ncevnes  kan,  som  kunde  udledes  af  de
med  Hensyn  til  Postveesenet  i  Lübeck  og

24  *
        <pb n="168" />
        .*

-

Bund  oder  an  irgend  eines  seiner  Mitglieder,
  erheben  zu  wollen,  sondern  verzichten
  vielmehr  hierauf  ausdrücklich.

Der  Norddeutsche  Bund  übernimmt
die  Verpflichtung,  den  in  der  anliegenden
Nachweisung  aufgeführten  Beamten  der
Dänischen  Ober-Postämter  in  den  genannten
  freien  und  Hansestädten  Pensionen
  zu  dem  in  der  Nachweisung  verzeichneten
  Betrage  zu  gewähren.  Eine
weitere  Verpflichtung  bezüglich  etwaiger
Ansprüche  der  gedachten  Beamten  wird
Seitens  des  Norddeutschen  Bundes  nicht
anerkannt.  Die  in  der  Nachweisung  nicht
aufgeführten  Beamten  des  Ober-Postamts
in  Lübeck  werden  in  den  Dienst  der  Norddeutschen
  Postverwaltung  mit  ihren  dermaligen
  Dienstbezügen  und  erworbenen
Ansprüchen  übernommen.

Art.  3.

Postidampfschiffs-Verbindung  zwischen  Kiel
und  Korsoer.

Die  beiden  Hohen  kontrahirenden
Theile  werden  auf  der  Linie  Kiel-Korsoer
gemeinschaftlich  eine  in  beiden  Richtungen
tägliche  regelmäßige  Postdampfschiffahrt
möglichst  das  ganze  Jahr  hindurch  unterhalten.
  Nur  wenn  die  Beschaffenheit  des
Fahrwassers  in  Folge  von  Frostwetter
u.  s.  w.  den  Gang  der  Schiffe  unthunlich
macht,  werden  die  Fahrten  ausgesetzt
werden.  

Die  auf  der  Linie  zu  verwendenden
Dampfschiffe  müssen  den  gegenwärtigen
Anforderungen  an  gute  Postdampfschiffe
entsprechen,  zur  beguemen  Aufnahme  von
mindestens  40  bis  50  Passagieren  und
einer  angemessenen  Güterladung  eingerichtet,
  sowie  mit  Maschinen  von  solcher
Kraft  versehen  sein,  daß  die  Fahrt  unter
gewöhnlichen  Verhältnissen  in  6  bis  7
Stunden  zurückgelegt  werden  kann.

Es  wird  als  Regel  angenommen,  daß
jeder  der  Hohen  vertragschließenden  Theile

160

——

Hamborg  hidtil  stedfundne  Forhold,  men
giver  meget  mere  herved  udtrykkelig  Afkald
  derpaa.

Det  Nordtydske  Forbund  paatager  sig
den  Forpligtelse,  at  yde  de  i  den  vedsluttede
  Fortegnelse  opforte  Embedsmeend
ved  de  Danske  Overpostamter  i  de  neevnte
frie  Hansesteeder  Pensioner  med  det  i
Fortegnelsen  angivne  Belob.  En  videregaaende
  Forpligtelse  med  Hensyn  til
mulige  Krav  fra  de  neernte  Embedsmands
  Side  anerkjendes  ikke  af  det  Nordtydske
  Forbund.  De  i  Fortegnelsen  ikke
opforte  Embedsmeend  ved  Overpostamtet
i  Lübeck  tages  i  den  Nordtydske  Postbestyrelses
  Tieneste  med  deres  nuveerende
Embedsindkomster  og  iovrigt  erhvervede
Rettigheder.

Art.  3.

Postdampskibsforbindelse  mellem  Kiel  og-Korsor.


De  tvende  hoie  contraherende  Parter
ville  paa  Linien  Kiel—  Korsor,  saavidt
muligt  hele  Aaret  igjennem,  i  Faallesskab
vedligeholde  en  regelmcessig,  i  begge  Retninger
  daglig  Postdampfkibsfart.  Kun
naar  Farvandets  Beskaffenhed  som  Folge
af  Frost  o.  s.  v.  umuliggjor  Skibenes
Gang,  ville  Farterne  blive  udsatte.

De  Dampfskibe,  der  blive  at  benntte
paa  den  neernte  Linie,  skulle  spare  til
Nutidens  Fordringer  til  gode  Postdampskibe,
  ve#ere  indrettede  til  beqvemt  at  rumme
mindst  40  til  50  Passagerer  og  et  passende
  Ovantum  Gods,  samt  forsynede
med  Maskiner  af  saadan  Kraft,  at  Veien
under  seedvanlige  Forhold  kan  tilbagela
  gges  i  6  til  7  Timer.

Det  fastseettes  som  Regel,  at  enhpver
af  de  heie  contraherende  Parter  har  at
        <pb n="169" />
        so  viele  Schiffe  einzustellen  hat,  als  erforderlich
  sind,  um  die  Fahrten  alternirend
durch  Norddeutsche  und  durch  Dänische
Schiffe  verrichten  zu  lassen.  

Die  Kosten  für  die  Anschaffung  und
Unterhaltung  der  Schiffe,  sowie  die  Kosten
für  deren  Bemannung,  imgleichen  sämmtliche
  Betriebskosten,  welche  durch  die
Fahrten  entstehen,  trägt  jeder  der  Hohen
vertragschließenden  Theile  für  seine  Schiffe
allein.

Der  Norddeutschen  Postverwaltung
bleibt  vorbehalten,  von  der  Einstellung
eigener  Schiffe  zeitweilig  und  je  nach  ihrem
Ermessen  auch  auf  die  ganze  Dauer  gegenwärtigen
  Vertrages  abzusehen.

So  lange  dies  geschieht,  wird  die
Dänische  Postverwaltung  diejenigen  Fahrten,
  welche  nach  Obigem  durch  Norddeutsche
  Schiffe  zu  verrichten  sein  würden,
  durch  Königlich  Dänische  Schiffe
besorgen  lassen,  die  nach  dem  Ermessen
der  Dänischen  Postverwaltung  auch  zu
weiteren  Fahrten,  insbesondere  zwischen
Korsoer  und  Aarhuus,  mitbenutzt  werden
können.  Die  Norddeutsche  Postverwaltung
  wird  alsdann  der  Königlich  Dänischen
  Postverwaltung  die  Hälfte  der
laufenden  Betriebskosten  erstatten,  welche
für  die  Verrichtung  sämmtlicher  Fahrten
zwischen  Kiel  und  Korsoer  entstehen,  oder
—  bei  Mitverwendung  der  betreffenden
Schiffe  oder  eines  Theiles  derselben  zu
weiteren  Fahrten  —  sich  nach  richtigem
Verhältnisse  auf  die  Fahrten  zwischen  Kiel
und  Korsoer  vertheilen.  Zu  den  laufenden
  Betriebskosten  sollen  die  Kosten  für
die  Mannschaft mitgerechnet  werden.  Nicht
mitzurechnen  sind  dagegen  die  Kosten  für
die  Anschaffung  und  Unterhaltung  der
Schiffe,  der  Maschinen  und  Inventarien,
mithin  auch  die  Kosten  für  Reparaturen
und  Erneuerungen  aller  Art,  ferner  Zinsen
  und  Amortisationskosten,  endlich  etwaige
  Kosten  für  Seeschäden  oder  für
Versicherungen  gegen  Seegefahr.

161  —

stille  saa  mange  Skibe,  som  behoves  for
at  lade  Farterne  afvexlende  besorge  af
Nordtydske  og  af  Danske  Stibe.

Udgifterne  ved  Anskaffelsen  og  Vedligeholdelsen
  af  Skibene,  ligesom  Udgifterne
  til  Mandskabet,  saa  og  samtlige
Driftsudgifter,  der  folge  af  Farterne,
beerer  enhver  af  de  hoie  contraherende
Parter  udelukkende  for  sine  Skibes  Vedkommende.


Det  forbeholdes  den  Nordtydske  Postbestyrelse
  midlertidig,  og  efter  dens  Tykke
ogsaa  saalounge  neerveerende  Convention
staaer  ved  Magt,  at  bortsee  fra  at  stille
egne  Skibe.

Saaleenge  dette  finder  Sted,  vil  den
Danske  Postbestyrelse  lade  de  Farter,  som
isolge  det  Foranstagende  skulde  udferes
ved  Nordtydske  Skibe,  besorge  ved  Kongelige
  Danske  Skibe,  hvilke  efter  den
Danstke  Postbestyrelses  Tykke  ogsaa  kunne
benyttes  til  yderligere  Farter,  narnlig
mellem  Korsor  og  Aarhuus.  Den  Nordtydske
  Postbestyrelse  vil  i  dette  Tilfeelde
godtgjore  den  Kongelige  Danske  Postbestyrelse
  Halvdelen  af  de  lobende  Driftsomkostninger,
  som  opstage  ved  Besorgelsen
af  samtlige  Farter  mellem  Kiel  og  Korsor,
  eller  —  forsaavidt  de  omhandlede
Skibe  eller  nogle  af  dem  anvendes  til
yderligere  Farter  —  efter  rigtigt  Forhold
falde  paa  Farterne  mellem  Kiel  og  Korsor.
  Til  de  lobende  Driftsomkostninger
skulle  Udgifterne  til  Mandskabet  medregnes.
  Derimod  indbefattes  ikke  herunder
Udgifterne  ved  Anskaffelsen  og  Vedligeholdelsen
  af  Skibene,  Mastkinerne  og
Inventariet,  folgelig  heller  ikke  Omkostningerne
  ved  nogensomhelst  Reparation
eller  Anskaffelse  fra  Nyt  af,  ligesaalidt
som  Renter  og  Amortisationsud  iter  eller
mulige  Udgifter  i  Anledning  af  Soskade
eller  paa  Grund  af  Forsikkring  mod
Sosfkade.
        <pb n="170" />
        Auf  alle,  nach  Vorstehendem  nicht  in
die  Klasse  der  laufenden  Betriebskosten  zu
rechnenden  Kosten  zahlt  die  Norddeutsche
Postverwaltung  der  Königlich  Dänischen
Postverwaltung  auf  die  Dauer  des  in
Rede  stehenden  Verhältnisses  eine  feste
Vergütung  von  jährlich  Siebenzehntausend
  Thalern  des  Dreißigthalerfußes.

Sobald  die  Norddeutsche  Postverwaltung
  von  der  Befugniß  der  Einstellung
eigener  Schiffe  Gebrauch  zu  machen  beabsichtigt,
  wird  dieselbe  der  Königlich  Dänischen
  Postverwaltung  hiervon  dergestalt
Nachricht  geben,  daß  zwischen  der  ertheilten
  Nachricht  und  dem  Zeitpunkte  der
Einstellung  der  Norddeutschen  Postschiffe
mindestens  ein  Zeitraum  von  Einem
Jahre  und  drei  Monaten  liegt.  Der
Zeitpunkt  der  Einstellung  Norddeutscher
Postschiffe  wird  stets  der  1.  April  sein.
Die  Nachricht  über  die  beabsichtigte  Einstellung
  derselben  wird  daher  vor  dem
1.  Januar  des  vorhergehenden  Jahres
erfolgen.

Ueber  den  Fahrplan  der  Schiffe,  sowie
über  die  Passagegeld-  und  Frachttarife
werden  die  beiderseitigen  Postverwaltungen
  sich  unter  Festhaltung  des  Grundsatzes
  verständigen,  daß  diese  Dampfschiffs-Verbindung
  fur  die  Posttransporte  und
für  den  sonstigen  Verkehr  zwischen  den
beiden  Gebieten  den  größtmöglichsten
Nutzen  gewähre.

Die  Norddeutsche  Postverwaltung  wird
dahin  wirken,  daß  der  Gang  der  Eisenbahnzüge
  auf  den  Routen  zwischen  Kiel
und  Hannover  soweit  als  thunlich  dergestalt
  geregelt  werde,  um  einen  direkten,
möglichst  gesicherten  Anschluß  für  die  Post
und  die  Reisenden  der  Korsoer-Kieler  Linie
an  die  Schnellzüge  der  Berlin-Cölner
Route  hin-  wie  herwärts  zu  erreichen.

Die  Abfertigung  der  Brief-  und
Fahrpostgegenstände  geschieht  an  den  Hafenpunkten
  durch  die  beiderseitigen  Postanstalten.


162

For  alle,  ifolge  det  Foranstagende
ikke  til  de  lobende  Driftsomkostninger
henregnede  Udgifter  betaler  den  Nordtydske
  Postbestyrelse  den  Kongelige  Danske
Postbestyrelse,  saalsenge  det  omhandlede
Forhold  vedvarer,  en  fast  aarlig  Godtgiorelse
  af  Sytten  Tusinde  Thaler  efter
Tredivethalerfoden.

Saasnart  den  Nordtydske  Postbestyrelse
  vil  giore  Brug  af  sin  Ret  til
at  seette  egne  Skibe  i  Fart,  vil  Samme
give  den  Kongelige  Danske  Postbestyrelse

nderretning  herom  saaledes,  at  der  kommer
  til  at  ligge  et  Tidsrum  af  mindst
eet  Aar  og  tre  Maaneder  mellem  Meddelelsen
  herom  og  det  Tidspunkt,  da  de
Nordtydske  Postskibe  seettes  i  Fart.  Det
Tidspunkt,  paa  hvilket  Nordtydske  Postskibe
  seettes  i  Fart,  skal  stedse  veere  den
Iste  April.  Underretningen  om,  at  bemeldte
  Skibe  paateenkes  satte  i  Fart,  skal
derfor  finde  Sted  for  den  1ste  Januar  i
det  forudgagende  ar.

Angaaende  Fartplanen  for  Skibene
saavelsom  angagende  Taxterne  for  Passageer=
  og  Godsfragterne  ville  de  tvende
Postbestyrelser  treeffe  Overeenskomst  og
herved  fastholde  som  Grundseetning,  at
denne  Dampfskibsforbindelse  bor  yde  Postbefordringen
  og  den  ovrige  Samfeerdsel
mellem  de  tvende  Omraader  den  steorst
mulige  Ngtte.

Den  Nordtydstke  Postbestyrelse  vil  virke
hen  til,  at  Jernbanetogenes  Gang  paa
Routerne  mellem  Kiel  og  Hannover  saavidt
  gjorligt  ordnes  saaledes,  at  der  kan
opnaaes  den  storst  mulige  Sikkerhed  for
en  directe  Tilslutning  af  Posten  og  de
Reisende  paa  Korsor-Kieler  Linien  til
Hurtigtogene  paa  Berlin-Kolner  Routen
i  begge  Retninger.

Expeditionen  af  Brev-  og  Makkepostgienstande
  besorges  i  hver  af  Hanpnesteederne
  af  Posthuset  der.
        <pb n="171" />
        Für  die  Abfertigung  der  Reisenden
und  deren  Gepäck,  sowie  der  Frachtgüter
wird  in  Kiel  durch  die  Norddeutsche  Postverwaltung
  und  in  Korsoer  durch  die  Dänische
  Postverwaltung  je  eine  besondere
Expedition  bestellt.

Die  gesammte  Einnahme,  welche  bei
den  Dampfschiffahrten  in  der  einen  und
in  der  anderen  Richtung  an  Passagegeld,
Gepäckfracht  und  Güterfracht  für  die  Beförderungen
  zwischen  Kiel  und  Korsoer
aufkommt,  soll  zwischen  den  beiderseitigen
Postverwaltungen  halbscheidlich  getheilt
werden.

Art.  4.
Sonstige  Postdampfschiffs-Verbindungen.

Die  zwischen  Norddeutschland  und
Schweden  auf  der  Linie  über  Stralsund
vertragsmäßig  bestehende  regelmäßige
Postdampfschiffs-Verbindung  wird,  soweit
  es  mit  Vortheil  geschehen  kann,  auch
zur  Beförderung  von  Posten  zwischen

Norddeutschland  und  Dänemark  benutzt
werden.  Insbesondere  soll  dies  für  den
Fall  geschehen,  daß  diese  Postdampfschiffs-Verbindung
  im  Einverständniß  der  Postverwaltung
  des  Norddeutschen  Bundes
und  der  Königlich  Schwedischen  Postverwaltung
  über  den  Sund  bis  Kopenhagen
weitergeführt  wird.  Königlich  Dänischer
Seits  wird  man  der  Ausdehnung  der  in
Rede  stehenden  Linie  bis  Kopenhagen  in
thunlichstem  Maaße  förderlich  sein.

Im  Allgemeinen  sollen  die  Postdampfschiffe
  jedes  der  beiden  Hohen  kontrahirenden
  Theile  hinsichtlich  der  Erlegung
  von  Abgaben  an  den  Anlaufstellen
  in  dem  Bereiche  des  anderen  Gebiets,
  sowie  hinsichtlich  der  zollamtlichen
Abfertigung,  der  Lootsenverhältnisse,  der

Anlegeplätze  u.  s.  w.  dieselben  Vergünstigungen

  genießen,  welche  daselbst  den

eigenen  Postdampfschiffen  zustehen.  Im
Uebrigen  sind  die  Schiff  und  deren

163  —

Til  at  expedere  de  Reisende  og  disses
Reisegods  saavelsom  Fragtgodset  anseettes
der  i  Kiel  af  den  Nordtydske  Postbestyrelse
og  i  Korsor  af  den  Danstke  Postbestyrelse
en  egen  Expedition.

Den  hele  Indteegt  ved  Oampgstübs.
farten  i  den  ene  eller  den  anden  Retning
af  Fragt  for  Passagerer,  Reise=  og  Fragtgoos
  for  Befordringen  mellem  Kiel  og

orsor  skal  deles  lige  mellem  de  tvende

Postbestyrelser.

Art.  4.
Andre  Postdampskibsforbindelser.

Den  mellem  Nordtydskland  og  Sverig
paa  Linien  over  Stralsund  conventionsmassig
  bestagende  reseimessge  Postdampskibsforbindelse
  skal,  forsaavidt  det
kan  skee  med  Fordeel,  ogsag  bennttes  til
Befordring  af  Post  mellem  Nordtydskland
og  Danmark.  Narnlig  skal  Saadant  skee
i  Tilfeelde  af,  at  denne  Postdampskibsforbindelse
  efter  Overeenskomst  mellem
det  Nordtydske  Forbunds  Postbestyrelse
og  den  Kongelige  Spvenske  Postbestyrelse
fortsettes  over  Sundet  til  Kjobenhawvn.
Fra  Kongelig  Danstk  Side  vil  man  saavidt
  muligt  fremme  den  omhandlede  Linies
Udvidelse  til  Kjobenhawvn.

J  Almindelighed  skulle  de,  hver  af  de
tvende  hoie  contraherende  Parter  tilhorende
Postdampskibe  med  Hensyn  til  Erleeggelse
af  Afgifter  paa  Anlobstederne  paa  den
anden  Parts  Omraade  saavelsom  med
Heu#  til  Toldbehandling,  Lodsforhold,

iggepladser  o.  s.  v.  nyde  de  samme  Begunstigelser,
  som  der  tilkomme  dennes
egne  Postdampskibe.  Jovrigt  ere  Skibene
og  deres  Ladning  undergivne  vedkommende

Stats  Toldlove.
        <pb n="172" />
        Ladung  den  Zollgesetzen  des  betreffenden
Staates  unterworfen.

Hinsichtlich  der  Vorrathslager  von
Brennmaterialien  und  sonstigem  Maschinen-
  und  Schiffsbedarf,  welche  die
beiderseitigen  Postverwaltungen  zum  Gebrauch
  für  die  Postschiffe  in  dem  Hafen
des  anderen  Gebiets  sollten  unterhalten
wollen,  wird,  soweit  es  die  Zollgesetzgebung
  dieses  Gebiets  gestattet,  Zollfreiheit
  oder  sonstige  Erleichterung  eingeräumt
unter  Vorbehalt  der  etwaigen  Anwendung
geeigneter  Kontrolmaaßregeln  zur  Verhütung
  von  Mißbräuchen.

Wenn  während  des  Aufenthalts  eines
Postschiffes  des  einen  Theils  im  Hafen
des  anderen  am  Schiffe  selbst  oder  an
dessen  Maschinen  Reparaturen  nöthig
werden,  welche  durch  die  Mannschaft
ausgeführt  werden  können,  so  soll  dazu
die  in  der  Nähe  des  Landungsplatzes
etwa  befindliche  Staats-Werkstätte  und
deren  Werkzeug  benutzt  werden  dürfen.
Ist  für  dergleichen  Reparaturen  aber
fremde  Hülfe  nöthig,  so  wird,  wenn  der
Schiffsführer  solches  verlangt,  die  Orts-Postanstalt
  zu  deren  Beschaffung  in  geeigneter
  Weise  mitwirken.

Art.  5.

Postverkehr.

Zwischen  dem  Norddeutschen  Postgebiet
  und  dem  Dänischen  Postgebiet
soll  durch  Vermittelung  der  beiderseitigen
Staats-Postanstalten  ein  geregelter  Austausch
  von  Brief-  und  Fahrpostsendungen
stattfinden,  gleichviel  ob  dieselben  dem
unmittelbaren  Verkehr  der  beiden  Gebiete
unter  einander  angehören,  oder  ob  die
Beförderung  im  Transit  durch  eines  oder
das  andere  Gebiet,  oder  durch  beide  Gebiete
  der  Hohen  vertragschließenden  Theile
bewirkt  wird.

Die  regelmäßige  Auswechselung  der

164

Hvad  angager  saadanne  Oplag  af
Breendsel  og  andre  Fornodenheder  til
Brug  for  Maskiner  og  Skibe,  som  den
ene  Postbestyrelse  maatte  ville  have  i  det
andet  Lands  Havn  til  Brug  for  Postskibene,
  indrommes  der,  forsaavidt  bemeldte
  Lands  Toldlovgivning  tilsteder  det,
Toldfrihed  eller  andre  Lettelser  under  Forbehold
  af  eventuel  Anvendelse  af  passende
Controlforholdsregler  til  Forebyggelse  af
Misbrug.

Naar  det  under  et,  den  ene  Part  tilhorende
  Postskibs  Ophold  i  den  andens
Havn  bliver  nedvendigt  at  foretage  saadanne
  Reparationer  paa  Skibet  selv  eller
paa  dets  Maskiner,  som  kunne  udfores
af  Mandskabet,  skal  det  i  Narheden  af
Landingspladsen  mulig  liggende  Statsveerksted
  og  dettes  Veerktoi  kunne  benyttes
dertil.  Hvis  saadanne  Reparationer  derimod
  fordre  fremmed  Hjelp,  skal  Stedets
Posthuus,  forsaavidt  Skibets  Forer  forlanger
  det,  paa  passende  Maade  medvirke
til  at  skaffe  denne.

Art.  5.
Postforbindelse.

Imellem  det  Nordtydstke  Postomraade
og  det  Danske  Postomraade  skal  der  ved
Acelp  af  Posthusene  i  de  paagjeeldende
tater  finde  en  regelmeessig  Udvexling
af  Brev=  og  Pakkepostforsendelser  Sted,
ligemeget  om  disse  henhore  til  den  umiddelbare
  Forbindelse  mellem  begge  Omraader,
  eller  om  Befordringen  skeer  i
Transit  giennem  det  ene  eller  det  andet
Omraade,  eller  gjennem  begge  de  heie
contraherende  Parters  Omraader.

Den  regelmossige  Udvexling  af  For-
        <pb n="173" />
        Sendungen  mittelst  direkter  Kartenschlüsse
der  Postanstalten  soll  für  jetzt  auf  folgenden
  Hauptrouten  stattfinden:

a)  über  Kiel  und  Korsoer

mittelst  der  im  Artikel  3.  erwähnten  Postdampfschiffs-Verbindung;


b)  über  Altona  und  Fredericia

mittelst  der  Holsteinischen,  Schleswigschen
und  Jütischen  Eisenbahnen;

c)  über  Stralsund
mittelst  der  im  Artikel  4.  erwähnten  Norddeutsch-Schwedischen
  Postdampfschiffs-Verbindung.


Außerdem  werden  zur  regelmäßigen
Vermittelung  des  Postverkehrs  benachbarter
  Orte  diejenigen  anderweiten  Postverbindungen
  zu  Lande  und  zu  Wasser
an  den  Grenzen  der  beiderseitigen  Gebiete
benutzt  werden,  welche  schon  bisher  diesem
  Zwecke  dienten,  oder  welche  künftig
im  Einverständniß  der  beiderseitigen  Postverwaltungen
  errichtet  werden  sollten.

In  allen  Fällen  sollen  auch  die  in
regelmäßiger  Fahrt  zwischen  den  Häfen
der  beiderseitigen  Gebiete  begriffenen  Privat-Dampfschiffe,
  soweit  es  vortheilhaft
ist,  zur  Beförderung  von  Postsendungen
benutzt  werden.

Die  beiden  Hohen  vertragschliesenden
Theile  verpflichten  sich,  für  die  gesicherte
und  möglichst  beschleunigte  Beförderung
und  Bestellung  der  Postsendungen  Sorge
zu  tragen,  welche  ihre  Postanstalten
einander  zuführen  werden.

Zur  Beförderung  der  Briefpostsendungen
  sollen  stets  diejenigen  Routen
gewählt  werden,  welche  die  größte  Beschleunigung
  darbieten.  Bei  gleicher  Beschleunigung
  ist  die  Bestimmung  des  zu
benutzenden  Weges  der  freien  Wahl  der
absendenden  Postverwaltung  überlassen.

Bundes-Gesetzbl.  1868.

165

sendelser  ved  directe  Karter  mellem  Posthusene
  skal  for  Tiden  finde  Sted  paa
folgende  Hovedrouter:

a)  over  Kiel  og  Korsor

ved  Hjeelp  af  den  i  Artikel  3  narpnte
Postdampskibsforbindelse;

b)  over  Altona  og  Fredericia

ved  Hjeelp  af  de  Holsteenske,  Slesvigske
og  Iydske  Jernbaner;

c)  over  Stralsund

ved  Hjcelp  af  den  i  Artikel  4  nar#nute
““  33ä36  Postdampskibsforbinelse.


Derhos  vil  der  til  Ivarrkseettelse  af
en  regelmæssig  Postudvexling  mellem  Na—
bosteder  blive  gjort  Brug  af  de  andre
Postforbindelser  tillands  og  tilvands  paa
Grendserne  mellem  de  tvende  Postomraader,
  som  allerede  hidtil  ere  blevne
benyttede  til  dette  Oiemed,  eller  som  for
Fremtiden  maatte  blive  oprettede  efter
Overeenskomst  mellem  de  tvende  Postbe—

styrelser.

Jalle  Tilfelde  skulle  ogsaa  de  i  regel—
massig  Fart  mellem  Hapne  i  de  tvende
Postomraader  gagende  private  Dampskibe,
  forsaavidt  det  er  fordeelagtigt,  benyttes
  til  Befordring  af  Postforsendelser.

De  tvende  heie  contraherende  Parter
forpligte  sig  til  at  drage  Omsorg  for  den
siktre  og  hurtigst  mulige  Befordring  og
Aflevering  af  de  Postforsendelser,  som
deres  Hesthae  tilfore  hinanden.

Til  Befordring  af  Brevpostforsendelserne
  skulle  stedse  de  Router  vollges,  som
yde  den  storste  Hurtighed.  Ved  lige
Hurtighed  er  det  overladt  til  den  afsendende
  Postbestyrelses  frie  Valg  at  bestemme
  Veien.

25
        <pb n="174" />
        —

Bei  der  Festsetzung  der  Beförderungswege
  für  die  Fahrpostsendungen  werden
die  Routen,  für  welche  sich  bei  angemessener
  Beschleunigung  des  Transports
die  einfachsten  und  billigsten  Tarife  ergeben,
  vorzugsweise  berücksichtigt  werden.

Von  allen  Veränderungen  auf  den
zu  Postbeförderungen  geeigneten  Routen
werden  die  beiden  Postverwaltungen  sich
rechtzeitig,  nöthigenfalls  auf  telegraphischem
  Wege,  in  Kenntniß  setzen,  damit
insbesondere  bei  dem  Wechsel  der  zu  benutzenden
  Routen  in  den  verschiedenen
Jahreszeiten  die  Spedition  der  Postsendungen
  und  der  Austausch  der  Kartenschlüsse
  den  jeweiligen  Verhältnissen  entsprechend
  prompt  geregelt  werden  kann.

Die  beiderseitigen  Postverwaltungen
werden  die  Postanstalten  bezeichnen,  welche
mit  einander,  je  nach  Maaßgabe  der  sich
darbietenden  Postverbindungen,  in  direkten
  Kartenwechsel  zu  treten  haben.

Art.  6.
Bestreitung  der  Transportkosten.
Wegen  der  Bestreitung  der  Kosten
für  die  Beförderung  der  Norddeutsch-Dänischen
  Brief-  und  Fahrpostkartenschlüsse
  auf  den  internationalen  Verbindungsrouten

  soll  es  wie  folgt  gehalten
werden:

a)  Bezüglich  der  Route Kiel-Korsoer

sind  die  Bestimmungen  maaßgebend,

welche  der  Artikel  3.  in  der  fraglichen

Beziehung  enthält.

b)  Bezüglich  der  Eisenbahnroute
Altona-Fredericia,  sowie  bezüglich

  der  sonstigen  für  Postbeförderungen
  benutzten  Verbindungen
  zu  Lande

ist  —  soweit  nicht  nach  Maaßgabe  be-

  

166

Ved  Bestemmelsen  af  Befordringsveiene
  for  Pakkepostforsendelser  vil  der
fortrinsviis  blive  taget  Hensyn  til  de
Router,  der  ved  Siden  af  passende  Befordringshurtighed
  frembyde  de  simpleste
og  billigste  Tarter.

Om  enhver  Forandring  med  Henspn
til  de  til  Postbefordring  stikkede  Router
ville  de  tvende  Postbestyrelser  betimelig
underrette  hinanden,  om  fornodent  gjennem
  Telegraphen,  for  at  Forsendelsen  af
Postsagerne  og  Udverlingen  af  Karterne
under  Ombytningen  af  Routerne  efter
de  forskjellige  Aarstider  hurtig  kan  blive
ordnet  efter  Forholdene  til  enhver  Tid.

De  tvende  Postbestyrelser  ville  opgive
hinanden  de  Posthuse,  som  efter  de  sig
til  enhver  Tid  frembydende  Postforbindelser
  have  at  treede  i  directe  Kartevexling.

Art.  6.
Bestridelse  af  Transportomkostningerne.

Med  Hensyn  til  Bestridelsen  af  Omkostningerne
  ved  Befordringen  af  de  Nordtydst-Danske
  Brev=  og  Pakkepost-Pakker
paa  de  internationale  Forbindelsesrouter
skal  forholdes  paa  folgende  Maade:

a)  Med  Hensyn  til  Routen  Kiel-Korsor


komme  de  Bestemmelser  til  Anvendelse,
som  derom  indeholdes  i  Artikel  3.

b)  Med  Hensyn  til  Jernbanerouten
  Altona-Fredericia  saavelsom
  med  Hensyn  til  de
andre  til  Postbefordring  benyttede
  Forbindelser  tillands

bliver  der  —  forsaavidt  der  ikke  ifolge
        <pb n="175" />
        —  167  —

stehender  besonderer  Einrichtungen  und
lokaler  Verhältnisse  andere  Festsetzungen
im  Einverständnisse  der  beiden  Postverwaltungen
  getroffen  sind,  oder  werden  —
im  Allgemeinen  von  dem  Grundsatze  auszugehen,
  daß  eine  jede  Verwaltung  für
die  Beförderung  der  Postsendungen  aus
ihrem  Gebiet  bis  zur  gegenüberliegenden
Grenz-Postanstalt  des  benachbarten  Gebiets
  zu  sorgen  hat,  und  daß,  falls  Personenbeförderung
  mittelst  der  Posten  stattfindet,
  einer  jeden  Postverwaltung  die
Gebühren  von  den  Reisenden  und  das
Ueberfrachtporto  insoweit  zufallen,  als  sie
die  Kosten  der  Beförderung  trägt.

c) Bezüglich  der  Route über
Stralsund

werden,  soweit  die  Beförderung  mit  Norddeutschen
  Postschiffen  stattfindet,  besondere
  Kosten  Norddeutscher  Seits  nicht  in
Rechnung  gestellt,  wogegen  andererseits
die  Norddeutsche  Postverwaltung  keinerlei
Kosten  in  den  Fällen  zu  tragen  hat,  in
welchen  die  Beförderung  auf  dieser  Linie
mit  Dänischen  oder  Schwedischen  Schiffen
erfolgt.

Hinsichtlich  der  zu  Postbeförderungen
benutzten,  in  regelmäßiger  Fahrt  begriffenen
  Privat-Dampfschiffe  soll  es  im  Allgemeinen
  so  gehalten  werden,  daß  eine
jede  der  beiden  Postverwaltungen  für  die
aus  ihrem  Gebiet  abgesandten  Posten  die
Kosten  des  Seetransports  zu  tragen  hat.

Die  Kosten  des  Transports  der  auf
dem  Seewege  beförderten  Posten  von  und
nach  der  Landungsstelle  der  Schiffe  nach
und  von  der  betreffenden  Postanstalt
werden  von  jeder  Verwaltung  auf  ihrem
Gebiete  bestritten.  ·

Für  den  Fall,  daß  die  Postschiffe  in
Folge  ungünstiger  Witterungsverhältnisse
oder  wegen  erlittener  Unfälle  die  planmäßigen
  Anschlüsse  verfehlen  sollten,  oder
genöthigt  sein  würden,  einen  anderen



bestagende  seerlige  Indretninger  og  locale
Forhold  efter  Overeenskomst  mellem  de
tvende  Postbestyrelser  er  eller  bliver  truffen
anden  Bestemmelse  —  i  Almindelighed
at  udgage  fra  den  Grundseetning,  at  hver
Bestyrelse  har  at  sorge  for  Befordringen
af  Postforsendelser  fra  dens  eget  Omraade
  til  neermeste  Greendseposthuns  i
Naboomraadet,  og  at,  saafremt  der  finder
Personbefordring  Sted  med  Posten,  Betalingen
  for  de  Reisende  og  Portoen  for
Overfragt  tilfalder  hver  Postbestyrelse,
forsaavidt  den  beerer  Omkostningerne  ved
Befordringen.

Jc)  Med  Hensyn  til  Routen  over
Stralsund

bliver  der,  forsaavidt  Befordringen  finder
Sted  med  Nordtydske  Skibe,  fra  Nordtydst
  Side  ikke  beregnet  seerlige  Omkostninger,
  hvorimod  den  Nordtydske  Postbestyrelse
  paa  den  anden  Side  ikke  har
Omkostninger  at  berre  i  de  Tilfeelde,  hvor
Befordringen  paa  denne  Linie  skeer  med
Danstke  eller  Svenske  Stkibe.

Med  Hensyn  til  de  til  Postbefordring
benyttede,  regelmassig  farende  private
Dampfstkibe  skal  i  Almindelighed  forholdes
saaledes,  at  hver  af  de  tvende  Postbestyrelser
  har  at  beere  Omkostningerne  ved
Sotransporten  for  de  fra  dens  Omraade

afsendte  Poster.

Omkostningerne  ved  Transporten  af
ne  tilsoes  befordrede  Poster  fra  og  til
Skibenes  Landingssted  til  og  fra  vedkommende
  Posthuus  bestrides  af  hver  Bestyrelse
  paa  dens  eget  Omraade.

J  eilfeelde  af,  at  Postskibene  som
Folge  af  ugunstigt  Veir  eller  tilstedt
Uheld  ikke  maatte  nage  de  planmosssige
Forbindelser,  eller  maatte  blive  nodsagede
til  at  anlobe  en  anden  Havn,  ville  de

25“
        <pb n="176" />
        Hafen  anzulaufen,  werden  die  aus  Anlaß
der  zweckmaßigst  und  möglichst  schnell  zu
bewirkenden  Beförderung  der  Post  etwa
entstehenden  extraordinairen  Kosten  von
den  beiderseitigen  Postverwaltungen  zu

gleichen  Theilen  getragen  werden,  vorbehaltlich
  der  Einziehung  von  einem  etwaigen
schuldigen  Theile.  Eine  Verpflichtung  zur
Zahlung  von  Vergütungen  an  Eisenbahnverwaltungen
  für  etwaige,  aus  dem  gedachten
  Anlaß  von  denselben  einzustellende
Extrazüge  wird  jedoch  nicht  übernommen.

Art.  7.

Briefpostsendungen.
Briefpostsendungen  sind:

die  gewöhnlichen  und  rekommandirten
  Briefe,

Drucksachen,

Waarenproben  und  Muster,

Zeitungen  und  Zeitschriften,  und

Postanweisungen.

Das  Gewicht  der  Briefe,  Drucksachen
und  Waarenproben  darf  ein  halbes  Pfund

(250  Grammen)  im  Einzelnen  nicht  überschreiten.


Art.  8.
Briefporto.

Das  Porto  für  die  Briefe  zwischen
dem  Norddeutschen  und  dem  Dänischen
Postgebiet  soll  betragen:

1)  für  jeden  einfachen  frankirten  Brief
2  Silbergroschen,  oder  8  Schilling
Dänisch;

2)  für  jeden  einfachen  unfrankirten  Brief
4  Silbergroschen,  oder  16  Schilling
Dänisch.

In  Rücksicht  auf  bestehende  Verhältnisse
  wird  als  Ausnahme  von  der  obigen

168

extraordinaire  Omkostninger,  som  maatte
kreeves  for  paa  hensigtsmeessigste  og  hurtigst
  mulige  Maade  at  skaffe  Posten  befordret,
  blive  baarne  ligelig  af  de  tvende
Postbestyrelser,  dog  med  Forbehold  af
Regres  til  muligen  Skyldige.  En  Forpligtelse
  til  Betaling  af  Godtgjerelser  til
Jernbanebestyrelser  for  Extratog)  der
maatte  blive  stillede  af  dem  i  forneevnte
Anledning,  overtages  dog  ikke.

Art.  7.
Brevpostforsendelser.
Breppostforsendelser  ere:
almindelige  og  anbefalede  Breve,

trykte  Sager,
Vareprover  og  Menstre)
Aviser  og  Tidskrifter,  og
Postanviisninger.

Vagten  af  Breve,  Tryksager  og  Vareprover
  maa  ikke  overstige  et  halvt  Pund
Seie  Grammer)  for  en  enkelt  Forsenelse.



Art.  8.
Brevporto.

Portoen  for  Breve  mellem  det  Nord—
tydske  og  det  Danske  Postomraade  skal
udgjore:

1)  for  hvert  enkelt  frankeret  Brev
2  Solvgroschen  eller  8  Stilling
Dansk  "

2)  for  hvert  enkelt  ufrankeret  Brev
4  Solovgroschen  eller  16  Stkilling
Dansk.

Med  Hensyn  til  bestagende  Forhold
fastsettes  som  Undtagelse  fra  forneernte
        <pb n="177" />
        –  169

Norm  das  Porto  für  die  Briefe  zwischen
dem  Dänischen  Postgebiet  einerseits,  und
den  Herzogthümern  Schleswig  und  Holstein
  nebst  dem  Fürstenthum  Lübeck,  sowie
den  freien  und  Hansestädten  Lübeck  mit
Travemünde  und  Hamburg  andererseits

wie  folgt  festgesetzt:

a)  für  jeden  einfachen  frankirten  Brief
auf  14  Silbergroschen,  oder  6  Schilling
  Dänisch;

b)  für  jeden  einfachen  unfrankirten  Brief
auf  3  Silbergroschen,  oder  12  Schilling
  Dänisch.

Im  gegenseitigen  Verkehr  der  von  den
beiden  Postverwaltungen  im  Einverständnisse
  zu  bezeichnenden  Grenz-Postanstalten
findet  eine  Ermäßigung  dieser  Sätze  auf
1  Silbergroschen,  oder  4  Schilling  für
den  frankirten,  und  auf  2  Silbergroschen,
oder  8  Schilling  für  den  unfrankirten
einfachen  Brief  statt.

Als  ein  einfacher  Brief  ist  ein  solcher
anzusehen,  dessen  Gewicht  15  Grammen
nicht  überschreitet.  Alle  schwereren  Briefe
bis  zu  dem  Maximalgewicht  von  250
Grammen  unterliegen  dem  doppelten  Betrage
  des  nach  den  obigen  Normen  für
den  einfachen  Brief  in  Anwendung  kommenden
  Portos.

Art.  9.
Drucksachen.

Das  Porto  für  Drucksachen  zwischen
dem  Norddeutschen  und  dem  Dänischen
Postgebiet  soll  betragen:  ¾ Silbergroschen,
oder  3  Schilling  Dänisch  für  jede  Sendung
  bis  zum  Gewicht  von  40  Grammen
einschließlich.  Bei  Sendungen  von  größerem
  Gewicht  kommt  für  je  40  Grammen
  oder  einen  Theil  davon  ein  weiterer
Portosatz  von    Silbergroschen,  oder
3  Schilling  Dänisch  zur  Erhebung  jedoch
soll  der  Gesammtbetrag  nicht  höher  sein,

—  —.

Norm  Portoen  for  Breve  mellem  det
Danske  Postomraade  paa  den  ene  Side,
og  Hertugdommerne  Slesvig  og  Holsteen
med  Fyrstendommet  Lübeck  saavelsom  de
frie  Hansesteeder  Lübeck  med  Travemünde
og  Hamborg  paa  den  anden  Side  som
folger:

a)  for  hvert  enkelt  frankeret  Brev  til
14  Solvgroschen  eller  6  Stkilling
Danstk)

b)  for  hvert  enkelt  ufrankeret  Brev  til
3  Solovgroschen  eller  12  Stkilling
Danst.

J  den  indbyrdes  Samfeerdsel  mellem
de  Grerndseposthuse,  som  efter  Overeenskomst
  betegnes  af  de  tvende  Postbestyrelser,
  finder  en  Moderation  Sted  af  disse
Satser  til  1  Solvgroschen  eller  4  Skilling
  for  et  frankeret,  og  til  2  Sologroschen
  eller  8  Skilling  for  et  ufrankeret
enkelt  Brev.

Som  enkelt  ansees  et  Brev,  hvis
Veegt  ikke  overstiger  15  Grammer.  For
sveerere  Breve  indtil  Maximum,  250
Grammer,  opkrerves  det  Dobbelte  af  den
efter  de  ovenstaaende  Normer  for  et  enkelt
Brev  beregnede  Porto.

Art.  9.
Trykte  Sager.

Portoen  for  trykte  Sager  mellem  det
Nordtydske  og  det  Danske  Postomraade
stal  udgjore  3  Solvgroschen  eller  3  Skilling
  Dansk  for  hver  Forsendelse  indtil  en
Veegt  af  40  Grammer  incl.  Veie  Forsendelserne
  derover,  beregnes  der  for  hver
40  Grammer  eller  en  Deel  deraf  3  Solvgroschen
  eller  3  Skilling  Dansk  mere)
dog  skal  Belobet  i  det  Hele  ikke  overstige
den  Porto,  som  vilde  udkomme  ved  Anvendelse
  af  Brevtaxten  (ifr.  Art.  8).
        <pb n="178" />
        als  das  Porto,  welches  sich  nach  der
Brieftaxe  (efr.  Art.  8.)  ergeben  würde.

Die  Sendungen  müssen  frankirt
werden.

Zur  Versendung  als  Drucksache  gegen
  die  obige  ermäßigte  Taxe  können  zugelassen
  werden:  alle  gedruckten,  lithographirten,
  metallographirten,  photographirten,
  oder  sonst  auf  mechanischem
Wege  hergestellten,  nach  ihrem  Format
oder  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung
  mit  der  Briefpost  geeigneten
Gegenstände.  Ausgenommen  hiervon  sind
die  mittelst  der  Kopirmaschine,  oder  mittelst
  Durchdrucks  hergestellten  Schriftstücke.

Die  Sendungen  müssen  offen,  und
zwar  entweder  unter  schmalem  Streifoder
  Kreuzband,  oder  in  einfacher  Art  zusummengefaltet
  eingeliefert  werden.  Dieselben
  können  auch  aus  offenen  Karten
bestehen.

Außer  der  Adresse  des  Empfängers
dürfen  die  Unterschrift  des  Absenders,  Ort
und  Datum  handschriftlich  hinzugefügt
werden.

Bei  Preiskouranten,  Kourszetteln  und
Handelscirkularen  ist  außerdem  die  handschriftliche
  Eintragung  oder  Abänderung
der  Preise,  sowie  des  Namens  des  Reisenden
  gestattet.

Anstriche  am  Rande  zu  dem  Zwecke,
die  Aufmerksamkeit  des  Lesers  auf  eine
bestimmte  Stelle  hinzulenken,  sind  zulässig.

Den  Korrekturbogen  können  Aenderungen
  und  Zusätze,  welche  die  Korrektur,
die  Ausstattung  und  den  Druck  betreffen,
hinzugefügt,  auch  kann  denselben  das  Manuskript
  beigelegt  werden.  Die  bei  Korrekturbogen
  erlaubten  Zusätze  können  in
Ermangelung  des  Raumes  auch  auf  besonderen,
  den  Korrekturbogen  beigefügten
Zetteln  angebracht  sein.

Im  Uebrigen  dürfen  bei  den  gegen
das  ermäßigte  Porto  zu  versendenden

.

170

Bemeldte  Forsendelser  skulle  frankeres.

Til  Forsendelse  somtrykte  Sager  for
den  fornepnte  modererede  Betaling  kunne
modtages:  alle  trykte,  lithographerede,
metallographerede,  photographerede  eller
andre  ved  mechanistke  Midler  tilveiebragte
Gjenstande,  der  ifolge  deres  Format  og
oorige  Beskaffenhed  egne  sig  til  Befordring
  med  Brevposten.  Undtagne  herfra
ere  de  ved  Copiermastine  eller  Gjennemtryk
  tilveiebragte  skrevne  Sager.

Forsendelserne  mag  indleveres  aaben
enten  under  et  smalt  Enkelt=  eller  Korsbaand,
  eller  sammenlagte  paa  simpel
De  kunne  ogsaa  bestage  af
aabne  Kaart.

Foruden  Modtagerens  Adresse  kan
Afsenderens  Underskrift,  Sted  og  Datum
tilseies  med  Skrift.

Ved  Priiscouranter,  Courssedler  og
Handelscirculairer  er  det  endvidere  tilladt
med  Skrift  at  indfore  eller  forandre  Priserne
  samt  at  anfore  den  Reisendes  Navn.

Streger  i  Margen  for  at  henlede
Lesserens  Opmerrksomhed  paa  et  bestemt
Sted  kunne  tilstedes.

J  Correcturark  kan  der  foretages
Forandringer  og  Tilfoininger,  som  angage
  Correcturen,  Udstyringen  og  Trykken,
  ligesom  Manuscriptet  kan  vedlegges
samme.  De  Tilfoininger,  som  det  er
tilladt  at  indfore  i  Correcturark,  kunne
ogsaa,  naar  der  mangler  Plads  til  dem,
anbringes  paa  Sedler,  som  vedleegges
Correcturarkene.

Jovrigt  maa  der  ved  de  Sager,  som
skulle  forsendes  for  den  modererede  Porto,
        <pb n="179" />
        Gegenständen  nach  ihrer  Fertigung  durch
Druck  u.  s.  w.  irgend  welche  Zusätze  oder
Aenderungen  am  Inhalte,  sei  es  durch
handschriftliche  oder  sonstige  Vermerke
oder  Zeichen,  nicht  angebracht  sein.

Drucksachen,  welche  unfrankirt,  oder
unzureichend  frankirt  zur  Absendung  gelangen,
  oder  welche  den  sonstigen  für  sie
geltenden  Bedingungen  nicht  entsprechen,
werden  wie  unfrankirte  Briefe  behandelt
und  taxirt.  Wegen  Anrechnung  des
Werthes  der  etwa  verwendeten  Freimarken
siehe  Artikel  12.

Art.  10.

Waarenproben.

Waarenproben  sollen  demselben  Porto

unterliegen  wie  Drucksachen  (vergl.  Artikel
  9.)  und  müssen  deshalb  frankirt  sein.

Sofern  dieselben  mit  Drucksachen  zusammen
  gepackt  werden,  kommt  ebenfalls
die  im  Artikel  9.  festgesetzte  Taxe  nach
Maaßgabe  des  Gesammtgewichts  der  Sendung
  in  Anwendung.

Zur  Versendung  gegen  die  ermäßigte
Taxe  werden  nur  wirkliche  Waarenproben
und  Muster  zugelassen,  die  an  sich  keinen
eigenen  Kaufwerth  haben  und  zur  Beförderung
  mit  der  Briefpost  uberhaupt
geeignet  sind.  Sie  müssen  unter  Band
gelegt,  oder  anderweit,  z.  B.  in  zugebundenen,
  aber  nicht  versiegelten  Säckchen,
dergestalt  verpackt  sein,  daß  der  Inhalt
als  in  Waarenproben  bestehend  leicht  erkannt
  werden  kann.

Ein  Brief  darf  diesen  Sendungen
nicht  beigefügt  sein;  auch  dürfen  dieselben
keine  anderen  handschriftlichen  Vermerke
tragen,  als  die  Adresse  des  Empfängers,
den  Namen  oder  die  Firma  des  Absenders,
  die  Fabrik-  oder  Handelszeichen,
einschließlich  der  näheren  Bezeichnung  der
Waare,  die  Nummern  und  die  Preise.

1

efter  deres  Forfcerdigelse  ved  Tryk  o.  s.  v.,
ikke  foretages  nogensomhelst  Tilfoining
eller  Forandring  af  Indholdet,  det  verre
sig  ved  skrevne  eller  paa  anden  Maade
anbragte  Moerker  eller  Tegn.

Tryksager,  som  ere  afgivne  til  Forsendelse
  ufrankerede  eller  utilstreakkelig  frankerede,
  eller  som  iovrigt  ikke  opfylde  de
for  dem  gjeeldende  Betingelser,  behandles
og  taxeres  som  ufrankerede  Breve.  Med
Hensyn  til  Godtgjorelsen  af  Verrdien  af
0e  mulig  anvendte  Frimarker  jevnfor  Artikel
  12.

Art.  10.

Vareprever.

Vareprever  skulle  ve#ere  underkastede
samme  Porto  som  trykte  Sager  (ifr.  Artikel
  9)  og  mage  derfor  frankeres.

Saafremt  de  ere  pakkede  sammen  med
trykte  Sager,  kommer  ligeledes  den  i  Artikel
  9  fastsatte  Taxt  til  Anvendelse  efter
Forsendelsens  samlede  Vagt.

Til  Forsendelse  for  den  modererede
Taxt  kunne  alene  virkelige  Vareprover
og  Monstre  modtages,  der  ikke  have  en
selvstandig  Handelsveerdi,  og  som  overhovedet
  egne  sig  til  Befordring  med  Brevposten.
  De  skulle  veere  lagte  under  Baand,
eller  iovrigt  voere  pakkede  saaledes,  t  Ex.
i  tilbundne,  mmen  ikke  forseglede  Poser,  at
det  med  Lethed  kan  skjonnes,  at  Indholdet
  er  Vareprover.

Disse  Forsendelser  tor  der  ilkke  vedlagges
  noget  Brev)  ei  heller  tor  der  paa
dem  vare  anbragt  andre  skriftlige  Moerker
end  Modtagerens  Adresse,  Afsenderens
Navn  eller  Firma,  Fabrik=  eller  Handelsmarker,
  derunder  indbefattet  Varernes
na#rmere  Betegnelse,  Nummere  og  Piiser.
        <pb n="180" />
        Waarenproben,  welche  unfrankirt,  oder
unzureichend  frankirt  zur  Absendung  gelangen,
  oder  welche  den  sonstigen  für  sie
geltenden  Bedingungen  nicht  entsprechen,
werden  wie  unfrankirte  Briefe  behandelt
und  taxirt.  Wegen  Anrechnung  des  Werthes
  der  etwa  verwendeten  Freimarken
siehe  Artikel  12.

Art.  11.
Rekommandation.

Es  ist  gestattet,  Briefe,  Drucksachen
und  Waarenproben  unter  Rekommandation
  abzusenden.

Für  dieselben  ist  das  gewöhnliche  Porto
der  frankirten  Briefpostsendungen  und
außerdem  eine  Rekommandationsgebühr
von  2  Silbergroschen,  oder  8  Schilling
Dänisch  vom  Absender  im  Voraus  zu
entrichten.

Der  Absender  kann  durch  Vermerk

auf  der  Adresse  das  Verlangen  ausdrücken,
daß  ihm  die  vollzogene  Empfangsbescheinigung
  des  Adressaten  —  Rückschein  —
zugestellt  werde.  Für  die  Beschaffung
es  Rückscheins  ist  bei  der  Auflieferung
des  Briefes  u.  s.  w.  eine  weitere  Gebühr
von  2  Silbergroschen,  oder  8  Schilling
Dänisch  zu  entrichten.

Geht  eine  rekommandirte  Briefpostsendung
  verloren,  so  soll  die  Postverwaltung
  des  Aufgabegebiets  verpflichtet  sein,
dem  Absender,  sobald  der  Verlust  festgestellt
  ist,  eine  Entschädigung  von  14  Thalern
  des  Dreißigthalerfußes  im  Norddeutschen
  Postgebiet,  oder  von  18  Reichsthalern
  in  Dänemark  zu  leisten,  vorbehaltlich
  des  Rückgriffs  auf  diejenige  Postverwaltung,
  in  deren  Bereich  der  Verlust
erweislich  stattgefunden  hat.

Der  Anspruch  auf  Ersatz  muß  innerhalb
  sechs  Monate,  vom  Tage  der  Aufgabe
  des  Briefes  an  gerechnet,  erhoben
werden,  widrigenfalls  die  Entschädigungs-172



Vareprover,  som  ere  afgivne  til  Forsendelse
  ufrankerede  eller  utilstreekkelig  frankerede,
  eller  som  iovrigt  ikke  opfylde  de
for  dem  gjeeldende  Betingelser,  behandles
og  taxeres  som  ufrankerede  Breve.  Med
Hensyn  til  Godtgjorelsen  af  Veerdien  af
de  mulig  anvendte  Frimeerker  jernfor  Artikel
  12.

Art.  11.
Anbefaling  (Recommandation).

Det  er  tilladt  at  afsende  Breve,  trykte
Sager  og  Vareprover  som  anbefalede  (recommanderede).


For  deslige  Forsendelser  har  Afsenderen
  at  forudbetale,  foruden  den  serdvanlige
  Porto  for  frankerede  Brevpostforsendelser,
  endvidere  et  Anbefalingsgebyr
af  2  Solvgroschen  eller  8  Skilling  Dansk.

Afsenderen  kan  ved  en  Bemeerrkning
paa  Adressesiden  begjeere  sig  tilstillet  det
af  Adressaten  udstedte  Modtagelsesbeviis.
For  Modtagelsesbevisets  Tilveiebringelse
bliver  der  ved  Brevets  o.  f.  v.  In
levering  at  erlagge  et  yderligere  Gebyr  af
2  Solgroschen  eller  8  Skilling  Danstk.

Gager  en  anbefalet  Brevpostforsendelse
  tabt,  skal  den  Postbestyrelse,  indenfor
hvis  Omraade  den  er  bleven  indleveret,
veere  forpligtet  til  at  betale  Afsenderen,
saasnart  Tabet  er  constateret,  en  Erstatning
  af  14  Thaler  efter  Tredivethalerfoden
indenfor  det  Nordtydske  Postomraade,  eller
af  184  Rigsdaler  i  Danmark,  med  Forbehold
  af  Regres  til  den  Postbestyrelse,
indenfor  hris  Omraade  Tabet  beviislig
har  fundet  Sted.

Krav  paa  Erstatning  mag  reises  inden
  sex  Maaneder  fra  Brevets  Indleveringsdag
  at  regne;  i  modsat  Fald  bortfalder
  Postbestyrelsernes  Forpligtelse  til  at
        <pb n="181" />
        verbindlichkeit  der  Postverwaltungen  erlischt.
  Die  Verjährung  wird  durch  Anbringung
  der  Reklamation  bei  der  Postbehörde
  des  Aufgabe-  oder  des  Bestimmungsgebiets
  unterbrochen.  Ergeht  hierauf
eine  abschlägige  Bescheidung,  so  beginnt
vom  Empfange  derselben  eine  neue  Verjährungsfrist
  von  sechs  Monaten,  welche
durch  eine  Reklamation  gegen  jenen  Bescheid
  nicht  unterbrochen  wird.

Für  den  Seetransport  wird  eine  Garantie
  nicht  übernommen.  Auch  für  die
durch  Krieg,  durch  unabwendbare  Folgen
von  Naturereignissen,  oder  durch  die
natürliche  Beschaffenheit  der  Sendung
herbeigeführten  Verluste  wird  ein  Ersatz
nicht  gewährt.

Art.  12.

Postfreimarken.

Die  Absender  können  sich  zur  Frankirung
  der  Briefpostsendungen  der  im  Ursprungslande
  Anwendung  findenden  Postfreimarken
  bedienen.  Die  Verwendung
von  Frankocouverts  unterliegt  den  Festsetzungen
  der  betreffenden  Postverwaltung.

Auf  die  mit  Freimarken  oder  Frankocouverts
  unzureichend  frankirten  Briefpostsendungen
  kommt  die  Taxe  für  unfrankirte
  Briefe  zur  Anwendung,  jedoch  unter
Anrechnung  des  Werthes  der  verwendeten
Freimarken  oder  Couvertstempel.

Wenn  das  von  dem  Adressaten  zu
entrichtende  Ergänzungsporto  einen  Bruch
unter    Silbergroschen,  oder  unter  1  Schilling
  Dänisch  ergiebt,  so  wird  dieser  Bruchtheil
  bei  der  Erhebung  auf    Silbergroschen
  oder  1  Schilling  abgerundet.

Die  Verweigerung  der  Nachzahlung
des  Portos  gilt  für  eine  Verweigerung
der  Annahme  der  Sendung.

Der  Betrag  der  verwendeten  Marken
bei  unzureichend  frankirten  Briefpostsen-Bundes-Gesetzbl.
  1868.

173

—  —

yde  Erstatning.  Prascriptionen  afbrydes
ved  Reclamation  hos  Postbestyrelsen  paa
Indleverings=  eller  Bestemmelsesomraadet.
Gives  derpaa  Afsflag,  begynder,  saasnart
Reclamanten  har  modtaget  dette,  en  ny
Preescriptionsperiode  af  sex  Maaneder,
der  itke  afbrydes  ved  Reclamation  mod
Afslaget.

For  Sotransport  overtages  ingen
Garanti.  Ei  heller  erstattes  Tab,  som
maatte  hidrore  fra  Krig,  uundgagelige
Folger  af  Naturbegivenheder  eller  Forsendelsernes
  naturlige  Beskaffenhed.

Art.  12.
Postfrimerrker.

Afsenderne  kunne  til  Frankering  af
Brevpostforsendelser  betjene  sig  af  de  i  Afsendelseslandet
  gjeeldende  Postfrimeerker.
Anvendelse  af  Frimerke-Convoluter  er
afheengig  af  vedkommende  Postbestyrelses
Bestemmelse.

Brevpostforsendelser,  som  ere  utilstreekkelig
  frankerede  med  Frimeerker  eller
Frimcerke-Convoluter,  taxeres  som  ufrankerede
  Breve,  dog  med  Fradrag  af  Vardien
  af  de  anvendte  Frimeerker  eller  Convolutstempler.


Naar  den  Tilleegsporto,  der  skal  udredes
  af  Adressaten,  udgjior  en  Brok
under  “  Solovgroschen  eller  under  1  Skilling
  Dansk,  bliver  denne  Brokdeel  ved
Opkrapningen  afrundet  til  1  Sologroschen
  eller  1  Skilling.

Negtelse  af  at  efterbetale  Portoen
ansees  som  en  Negtelse  af  at  modtage
Forsendelsen.

Ere  Breppostforsendelserne  ikke  tilstreekkelig
  frankerede,  bliver  Belobet  af

26
        <pb n="182" />
        —  174  —

dungen  wird  derjenigen  Verwaltung,  an
welche  die  Ueberlieferung  der  Sendung
erfolgt,  in  Vergütung  gestellt,  unter  gleichzeitiger
  Anrechnung  des  Portobetrages,
welchen  die  absendende  Verwaltung  zu
beziehen  haben  würde,  im  Fall  die  Sendung
  unfrankirt  abgesandt  worden  wäre.

Sind  von  dem  Absender  zu  viel
Marken  verwendet,  so  kann  eine  Erstattung
  des  Mehrbetrages  nicht  beansprucht
werden.  Der  Ueberschuß  über  den  tarifmäßigen
  Portobetrag  verbleibt  der  absendenden
  Postverwaltung.

Art.  13.

Portotheilung.

Die  beiden  Postverwaltungen  werden
einander  folgende  Beträge  für  jede  Portorate
  (cfr.  Artikel  8.,  9.  und  10.)  vergüten:

I.  Bezüglich  der  Briefe  des  Grenzverkehrs:


a)  für  frankirte  Briefe
2  Schill.  Dänisch,

b)  für  unfrankirte
Briefe  .4  Schill.  Dänisch.

II.  Bezüglich  der  Briefe  zwischen  den
herzogthümern  Schleswig  und  Holstein
  nebst  dem  Fürstenthum  Lübeck,
sowie  den  freien  und  Hansestädten
Lübeck  nebst  Travemünde  und  Hamburg
  einerseits,  und  Dänemark  andererseits:


a)  für  fränkirte  Briefe
3  Schill.  Dänisch,

b)  für  unfrankirte

Briefe  6  Schill.  Dänisch.
III.  Bezüglich  der  übrigen  Korrespondenz:


a)  für  frankirte  Briefe
4  Schill.  Dänisch,

de  anvendte  Frimeerker  tilgodeskrevet  den
Bestyrelse,  som  Forsendelsen  overleveres
til,  idet  samtidig  det  Portobelob  tiltaxeres,
som  den  afsendende  Bestyrelse  vilde  have
at  oppebeere,  ifald  Forsendelsen  var  afsendt
  ufrankeret.

Er  der  af  Afsenderen  anvendt  for
mange  Frimeerker,  kan  der  ikke  fordres
nogen  Erstatning  af  det  overskydende
Belob.  Overskuddet  over  de  taxtmassige
Portobeleb  tilfalder  den  afsendende  Post

bestyrelse.

2

Art.  13.

Portodeling.

De  tvende  Postbestyrelser  ville  godtbre
  hinanden  folgende  Belob  for  hver
Portosats  (ifr.  Artikel  8,  9  og  10):

I.  Med  Hensyn  til  Breve  i  Samfeerdselen
  pag  Greendsen:

a)  for  frankerede  Breve
2  Skill.  Danstk.

b)  for  ufrankerede
Breve  .  .  .  ..  .  .  .  4  Skill.  Danst.

II.  Med  Hensyn  til  Breve  mellem  Hertugdommerne
  Slesvig  og  Holsteen
med  Fyrstendommet  Lübeck  samt  de
frie  Hansesteeder  Lübeck  med  Travemünde
  og  Hamborg  paa  den  ene
Side,  og  Danmark  paa  den  anden
Side:

a)  for  frankerede  Breve
3  Skill.  Dansk,

P)  for  ufrankerede

Breve  6  Skill.  Danftk.

Med  Hensyn  til  den  evrige  Correspondance:


a)  for  frankerede  Brevpe
4  Skill.  Danst,

III.
        <pb n="183" />
        b)  für  unfrankirte
Briefe  8  Schill.  Dänisch,

c)  für  Drucksachen  1  Schill.  Dänisch,

d)  für  Waarenproben
  .  .  1Schill.  Dänisch.

Für  die  dem  Maximalporto  nach  der
Brieftaxe  unterworfenen  Drucksachen  und
Waarenproben  (cfr.  Artikel  9.  und  10.)

findet  die  Vergütung  nach  den  Normen

wie  für  Briefe  statt.

Auf  der  Grundlage  der  obigen  Festsetzungen
  bezüglich  der  Vergütungsbeträge
kann  im  Einverständnisse  der  beiderseitigen
Postverwaltungen  zur  Erleichterung  des
Postbetriebes  die  Auslieferung  der  Briefpostsendungen
  nach  dem  Gesammtgewicht
bewirkt  werden.

Die  Gebühr  für  die  Rekommandation
und  für  den  etwaigen  Rückschein  (cfr.  Artikel
  11.)  wird  von  der  absendenden  Verwaltung
  ungetheilt  bezogen.

Für  die  Dauer  des  Verhältnisses  der
Subventionirung  von  Privat  -Dampfschiffen
  der  Linie  Kopenhagen-Lübeck  aus
der  Norddeutschen  Bundes-Postkasse  wird
die  Dänische  Postverwaltung  die  von
derselben  nach  Maaßgabe  des  Dänischen
Postgesetzes  für  den  Seetransport  der
aus  Dänemark  auf  der  gedachten  Linie
abgesandten  Posten  zu  entrichtende  Vergütung
  (cfr.  Artikel  6.)  an  die  Nordeutsche
  Postverwaltung  zahlen.

Art.  14.
Postanweisungen.

Zwischen  dem  Norddeutschen  und  dem
Dänischen  Postgebiet  können  Zahlungen
bis  zu  einem  Betrage  von  50  Thalern
des  Dreißigthalerfußes  incl.,  oder  bis  zu
75  Reichsthalern  Dänisch  incl.,  im  Wege
der  Postanweisung  vermittelt  werden.

Die  Gebühr  soll,  ohne  Unterschied  des

175  —

b)  for  ufrankerede
Breve  .  .  .  .  .  ..  .  8  Skill.  Dansk,

e)  for  trykte  Sager  14Skill.  Danstk,
d)  for  Varepreover  1  Skill.  Danstk.

For  de  trykte  Sager  og  Varepreover,
der  taxeres  med  Maximalportoen  for
Breve  (sfr.  Artikel  9  og  10),  godtgjeres
Portoen  efter  de  samme  Normer,  som
komme  til  Anvendelse  ved  Breve.

Til  Lettelse  for  Posttjenesten  skulle  de
tvende  Postbestyrelser  kunne  vedtage,  at
Udleveringen  af  Brevpostforsendelserne
under  Hensyn  til  foranstagende  Bestemmelser
  om  Godtgjorelsen  skal  skee  efter
samlet  Veegt.

Anbefalingsgebyret  og  Gebyret  for  et
Modtagelsesbeviis  (Ifr.  Artikel  11)  oppebeeres
  udeelt  af  den  afsendende  Bestyrelse.

Saalannge  der  af  det  Nordtydske  Forbunds
  Postkasse  ydes  en  Subvention  til
private  Dampsfkibe  paa  Linien  Kjobenhavn-Lübeck,
  vil  den  Danske  Postbestyrelse
til  den  Nordtydske  Postbestyrelse  betale
den  Godtgjorelse,  som  forstneernte  Bestyrelse
  ifolge  den  Danske  Postlov  har  at
erlegge  for  de  paa  forneernte  Linie  fra
Danmark  afsendte  Posters  Sotransport
(ifr.  Artikel  6).

Art.  14.
Postanvilsninger.

Mellem  det  Nordtydske  og  det  Danstke
Postomraade  skal  der  kunne  udvexles
Summer  ved  Postanviisninger  til  et  Belob
  af  50  Thaler  efter  Tredivethalerfoden
incel.  eller  af  75  Rigsdaler  Danstk  incl.

Gebyret  skal  uden  Hensyn  til  Post-26
        <pb n="184" />
        —  176

Betrages  der  Postanweisung,  4  Silbergroschen,
  oder  16  Schilling  Deänisch  betragen.


Bei  Postanweisungen  zwischen  den
Herzogthümern  Schleswig  und  Holstein
nebst  dem  Fürstenthum  Lübeck,  sowie  den
freien  und  Hansestädten  Lübeck  nebst  Travemünde
  und  Hamburg  einerseits,  und
Dänemark  andererseits  tritt  für  die  Beträge
  bis  zu  25  Thalern  des  Dreißigthalerfußes,
  oder  bis  zu  37  Reichsthalern
Dänisch  einschließlich  eine  Ermäßigung
dieser  Gebühr  auf  2  Silbergroschen,  oder
8  Schilling  Dänisch  ein.

Die  Gebühr  ist  von  dem  Absender
im  Voraus  zu  entrichten.

Ein  Brief  darf  mit  der  Postanweisung
nicht  vereinigt,  noch  derselben  beigegeben
sein.

Die  beiden  Postverwaltungen  werden
einander  für  jede  Postanweisung  8  Schilling,
  beziehungsweise  für  die  der  ermäßigten
  Taxe  unterliegenden  Postanweisungen
4  Schilling  Dänisch  vergüten.

Für  die  Beträge  der  Postanweisungen
wird  von  Seiten  der  Postverwaltungen
in  gleichem  Umfange  gehaftet,  wie  für
Geldsendungen  (cfr.  Art.  26.).

Beide  Theile  behalten  sich  vor,  das
Postanweisungs-Verfahren  unter  außergewöhnlichen
  Umständen  zeitweise  außer
Anwendung  treten  zu  lassen.

Art.  15.
Zeitungen.

Zeitungen  und  periodische  Schriften
können  von  Norddeutschen  Postanstalten
bei  Dänischen  Postanstalten,  oder  von
Dänischen  Postanstalten  bei  Norddeutschen
  Postanstalten  im  Wege  des  Abonnements
  bezogen  werden.

Für  die  solchergestalt  überlieferten
Zeitungen  werden  der  bestellenden  Postanstalt
  Seitens  der  die  Bestellung  ausführenden
  Postanstalt  keine  höheren  Preise

anviisningens  Belob  udgjore  4  Selovgroschen
  eller  16  Skilling  Danstk.

Ved  Udvexlingen  af  Postanviüsninger
mellem  Hertugdommerne  Sleörig  og
Holsteen  med  Fyrstendemmet  Lübeck  saavelsom
  de  frie  Hansestedder  Lübeck  med
Travemünde  og  Hamborg  paa  den  ene
Side,  og  Danmark  paa  den  anden  Side
modereres  dette  Gebyr  for  Belob  indtil
25  Thaler  efter  Tredivethalerfoden  eller
indtil  37  Rigsdaler  Danstk  incl.  til
2  Solvgroschen  eller  8  Skilling  Danssk.

Gebyret  forudbetales  af  Afsenderen.

Med  Postanviisningen  maa  ikke  vere
forenet  et  Brev,  ei  heller  maa  et  saadent
vedlægges  samme.

De  tvende  Postbestyrelser  ville  godtgjore
  hinanden  for  hver  Postanviisning
8  Skilling  Dansk,  henholdsviis  for  de
til  den  modererede  Taxt  ansatte  Anviüsninger
  4  Skilling  Dansk.

For  Postanviisningernes  Belob  indestage
  Postbestyrelserne  i  samme  Omfang
som  for  Pengeforsendelser  (ifr.  Art.  26).

De  tvende  Parter  forbeholde  sig  under
overordentlige  Omsteendigheder  midlertidig
at  lade  Udvexlingen  af  Postanviisninger
ophore.

Art.  15.
Aviser.

Paa  Aniser  og  periodiske  Skrifter  kan
der  af  Nordtydske  Posthuse  abonneres  hos
Danske  Posthuse,  og  af  Danske  Posthuse
hos  Nordtydske  Posthuse.

For  de  saaledes  leverede  Aviser  vil
der  ikke  blive  debiteret  det  bestillende  Posthuus
  hoiere  Priser  af  det  Posthuus,  som

udforer  Bestillingen,  end  de,  hoortil
        <pb n="185" />
        —  177

in  Rechnung  gestellt  werden,  als  diejenigen,

  für  welche  diese  letztere  die  betreffenden
Zeitungen  und  Zeitschriften  im  eigenen
Gebiet  absetzt.  

Wegen  der  mit  Rücksicht  auf  bestehende
  Verhältnisse  im  Zeitungsverkehr
der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein
  nebst  dem  Fürstenthum  Lübeck,  sowie
der  freien  und  Hansestädte  Lübeck  nebst
Travemünde  und  Hamburg  einerseits,
und  Dänemark  andererseits  zu  gestattenden
  erleichternden  Ausnahmebestimmungen
werden  die  beiden  Postverwaltungen  sich
verständigen.  

Für  die  Dauer,  auf  welche  die  Abonnements
  angenommen  werden,  sind  die
in  den  beiderseitigen  Zeitungs-Preisverzeichnissen
  angegebenen  Termine  maaßebend.
  Auf  einen  längeren  oder  kürzeren
Zeitraum  als  der  Termin  nach  den
Zeitungs-Preisverzeichnissen  beträgt,  sollen
Abonnements  in  der  Regel  nicht  angenommen
  werden.

Die  Bestellung  der  Zeitungen  und
Zeitschriften  wird  durch  bestimmte,  von
den  beiden  Postverwaltungen  näher  zu
bezeichnende  Postanstalten  vermittelt,  und
soll  die  Auswechselung  der  Zeitungen  und
Zeitschriften  unter  thunlichster  Beschleunigung
  auf  denselben  Routen  erfolgen,
welche  für  die  direkte  Auswechselung  der
Briefkartenschlüsse  festgestellt  sind.

Die  Abrechnung  über  den  gesammten
Zeitungsverkehr  wird  durch  die  betreffenden
  Auswechselungs-Postanstalten  vermittelt.
  Die  Saldirung  erfolgt  vierteljährlich
  unmittelbar  nach  Feststellung  der
Abrechnung.

Durch  die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
  Artikels,  sowie  des  Artikels  9.
wird  in  keiner  Weise  das  Recht  der
Hohen  kontrahirenden  Theile  beschränkt,
auf  ihren  Gebieten  die  Beförderung  und
die  Bestellung  solcher  Zeitungen  und
sonstiger  Druckschriften  zu  versagen,  deren
Vertrieb  nach  den  in  dem  betreffenden

sidstneevnte  leverer  de  paagjeeldende  Aviser
og  Tidskrifter  paa  sit  eget  Omraade.

Med  Hensyn  til  de  exceptionelle  Lettelser,
  som  blive  at  indromme  i  Betragtning
  af  bestagende  Forhold  ved  Udvexlingen
  af  Aviser  mellem  Hertugdommerne
Slesvig  og  Holsteen  med  Forstendommet
Lübeck  samt  de  frie  Hansesteeder  Lübeck
med  Travemünde  og  Lombory  paa  den
ene  Side,  og  Danmark  paa  den  anden
Side,  ville  de  tvende  Postbestyrelser  troeffe
Overeenskomst.

Hvad  Tiden  angager,  for  hyuilken
Abonnement  modtages,  ere  de  Terminer
afgjorende,  som  angives  i  de  fra  begge
Sider  meddeelte  abvß.  Prii.  onkegnelfer
For  en  lengere  eller  kortere  Tid,  end
Terminen  udgjor  efter  Avis-Priis-Fortegnelserne,
  skal  der  i  Regelen  itke  modtages
  Abonnement.

Bestillingen  af  Aviser  og  Tidskrifter
udfores  ved  bestemte,  af  de  tvende  Postbestyrelser
  naermere  opgivne  Posthuse,  og
skal  Udvexlingen  af  Aviser  og  Tidskrifter
foregaae  med  storst  mulig  Hurtighed  paa
de  samme  Router,  som  ere  bestemte  til
directe  Udvexling  af  Brevkarter.

Afregningen  over  den  samlede  gjensüige
  Avisforsendelse  foretages  ved  de
vedkommende  Udvexlings-Posthuse.  Salderingen
  skeer  hvert  Fjerdingaar  umiddelbart
  efter  Afregningen.

Ved  Bestemmelserne  i  nerrverende
Artikel,  saavelsom  i  Artikel  9,  indskreenkes
i  ingen  Henseende  de  hoie  contraherende
Parters  Ret  til  paa  deres  Omraader  at
forbyde  Befordringen  og  Bestillingen  af
saadanne  Aviser  og  andre  trykte  Skrifter,
hvis  Afscetning  efter  de  paa  vedkommende
Omraade  bestagende  Love  og  Forstrifter
        <pb n="186" />
        Gebiete  bestehenden  Gesetzen  und  Vorschriften
  über  die  Erzeugnisse  der  Presse
als  statthaft  nicht  zu  erachten  ist,  sowie
überhaupt  die  Lieferung  oder  den  Absatz
von  Zeitungen  im  Post-Debitswege  zu
beanstanden.

Art.  16.
Schiffsbriefe.

Wenn  mit  den  Seitens  der  Postverwaltungen
  nicht  zu  regelmäßigen  Postbeförderungen
  benutzten  Privat-  Dampfschiffen,
  oder  mit  Segelschiffen,  welche
zwischen  den  Häfen  der  beiderseitigen  Gebiete
  verkehren,  auf  Verlangen  der  Korrespondenten
  Briefe  befördert  werden
(Schiffsbriefe),  so  unterliegen  diese  Briefe
bei  der  Absendung  dem  vom  Absender
zu  entrichtenden  internen  Porto  des  Abgangsgebiets
  zu  Gunsten  der  Postverwaltung
  desselben.

Bei  der  Ankunft  der  Briefe  erhebt
die  Postverwaltung  des  Ankunftsgebiets
vom  Adressaten  das  Porto  nach  ihrem
internen  Tarif,  und  denjenigen  Betrag,
welcher  dem  Schiffsführer  nach  Maaßgabe
  der  gesetzlichen  Bestimmungen,  oder
des  Herkommens,  oder  auf  Grund  besonderer
  Vereinbarung  mit  demselben  zu
entrichten  ist.

Sind  dergleichen  Briefe  nach  dem
Orte  des  Eingangshafens  des  Schiffes
bestimmt,  oder  rühren  dieselben  aus  dem
Orte  des  Abgangshafens  des  Schiffes
her-  so  ist  ebenfalls  das  beiderseitige

Landporto  zu  erheben.

Art.  17.

Korrespondenzverkehr  mit  den  Süddeutschen
Staaten,  sowie  mit  Oesterreich  und  Luxemburg.

Auf  die  Briefpostsendungen  zwischen
den  drei  Süddeutschen  Staaten:  Bayern,
Württemberg  und  Baden,  sowie  dem
Kaiserthum  Oesterreich  und  dem  Groß-178

  —

angaaende  Presse-Frembringelser  ikke  kan
anfers  for  tilstedelig,  ligesom  overhovedet
til  at  standse  Leveringen  eller  Afse#etningen
af  Aviser  gjennem  Posen

Art.  16.
Skibsbreve.

Naar  der  med  private  Dampfkibe,
der  ikke  af  Postbestyrelserne  benyttes  til
regelmeessig  Postbefordring,  eller  med
Seilskibe,  som  fare  mellem  de  tvende
Postomraaders  Havne,  efter  Correspondenternes
  Forlangende  befordres  Breve
(Skibsbreve),  bliver  der  for  disse  Breve
ved  Afsendelsen  af  Afsenderen  at  erlagge
Afgangsomraadets  interne  Porto,  der
tilfalder  dettes  Postbestyrelse.

Ved  Brevenes  Ankomst  opkrever  Ankomstomraadets
  Postbestyrelse  hos  Adressaten
  Porto  efter  dens  egen  interne  Taxt
og  endvidere  det  Belob,  som  bliver  at
udrede  til  Skibsforeren  ifolge  Lovbestemmelse
  eller  Vedteegt  eller  med  Henhold
til  en  soerlig  med  ham  truffen  Overeenskomst.


Ere  saadanne  Breve  bestemte  til
Skibets  Indgangshavn,  eller  have  de
deres  Oprindelse  fra  Skibets  Afgangs-S
  „opkfræves  ligeledes  den  roertpe
andporto.

Art.  17.

Correspondance  med  de  Sydtydske  Stater  saavelsom
  med  sterrig  og  Luxemburg.

Paa  Brevpostforsendelser  mellem  de
tre  Sydtydske  Stater  Bayern,  Württemberg
  og  Baden  samt  Keiserdommet  Österrig
  og  Storhertugdommet  Luxemburg
        <pb n="187" />
        ——

herzogthum  Luxemburg  einerseits,  und
Dänemark  andererseits,  sollen,  insoweit
diese  Briefpostsendungen  durch  Vermittelung
  der  Norddeutschen  Postverwaltung
ausgewechselt  werden,  dieselben  Bestimmungen
  Anwendung  finden,  welche  nach
den  vorhergehenden  Artikeln  für  die  Briefpostsendungen
  zwischen  dem  Gebiet  des
Norddeutschen  Bundes  und  Dänemark
rücksichtlich  der  Portotaxe,  des  Portobezuges,
  der  Versendungsbedingungen
u.  s.  w.  maaßgebend  sind.

Die  Norddeutsche  Postverwaltung
übernimmt  ausschließlich  und  für  ihre
alleinige  Rechnung  —  gegenüber  der
Dänischen  Postverwaltung  —  die  desfallsige
  Ausgleichung  und  Abrechnung
mit  den  Postverwaltungen  der  vorgedachten
  Staaten.

Diese  Festsetzungen  beziehen  sich  auch
auf  die  Postanweisungen  mit  der  Maaßgabe,
  daß  im  Verkehr  mit  Oesterreich
Postanweisungen  für  jetzt  noch  nicht  zulässig
  sind.

Art.  18.

Korrespondenzverkehr  mit  anderen  fremden
Ländern.

Das  von  der  Dänischen  Postverwaltung
  an  die  Norddeutsche  Postverwaltung
für  die  zum  stückweisen  Transit  durch
das  Norddeutsche  Gebiet  überlieferte  Korrespondenz
  nach  und  aus  anderen  als  den
im  vorhergehenden  Artikel  erwähnten
fremden  Ländern  zu  vergütende  Transitporto
  soll  betragen:

bei  frankirten  Briefen
in  der  Richtung  aus
Dänemark  für  je
15  Grammen  oder
einen  Bruchtheil  da-  ·
von.............  1  Silbergroschen,

bei  unfrankirten  Briefen
  in  der  Richtung

179

paa  den  ene  Side,  og  Danmark  paa
den  anden  Side  skulle,  forsaavidt  disse
Brevpostforsendelsers  Udvexling  besorges
ved  den  Nordtydske  Postbestyrelse,  de
samme  Bestemmelser  komme  til  Anvendelse,
  som  efter  de  foregagende  Artikler
gjeelde  for  Brevpostforsendelser  mellem
det  Nordtydske  Forbunds  Omraade  og
Danmark  i  Henseende  til  Portotaxt,  Portodeling,
  Forsendelsesvilkaar  o.  s.  v.

Den  Nordtydste  Postbestyrelse  overtager
  udelukkende  og  for  sin  egen  Regning
alene  —  ligeoverfor  den  Danstke  Post
bestyrelse  —  Udjevningen  og  Afregningen
med  de  neernte  Staters  Postbestyrelser.

Disse  Bestemmelser  finde  ogsaa  Anvendelse
  paa  Postanviüsninger)  dog  saaledes,
  at  disse  endnu  ikke  kunne  udvexles
med  Österrig.

Art.  18.

Correspondance  med  andre  fremmede  Lande.

Den  Transitporto,  som  af  den  Danstke
Postbestyrelse  bliver  at  godtgjore  den
Nordtydske  Postbestyrelse  for  den  til  Enkelttransit
  gjennem  det  Nordtydske  Omraade
  afgivne  Correspondance  til  og  fra
andre  end  de  i  den  foregaagende  Artikel
ncepnte  fremmede  Lande,  skal  udgjore:

for  frankerede  Breve  i
Retningen  fra  Danmark
  for  15  Grammer
  eller  en  Deel
deraf  ..  ...  .  ..  ..  ..  1  Solvgroschen,

for  ufrankerede  Breve
i  Retningen  til
        <pb n="188" />
        —  180

nach  Dänemark  für
je  15  Grammen

oder  einen  Bruchtheil
  davon  2  Silbergroschen,

bei  Drucksachen  für  je
40  Grammen  oder
einen  Bruchtheil  da-  
von    Silbergroschen,

bei  Waarenproben  für
je  40  Grammen
oder  einen  Bruchtheil
  daveon  ½ Silbergroschen.

Findet  der  Transit  außer  über  das
Norddeutsche  Gebiet  noch  über  die  Gebiete
  der  Süddeutschen  Staaten,  oder  des
Kaiserthums  Oesterreich,  oder  über  alle
diese  Gebiete  statt,  so  sollen  gleichwohl
nur  die  eben  bezeichneten  Transitsätze  in
Anwendung  kommen.

Das  von  der  Norddeutschen  Postverwaltung
  an  die  Dänische  Postverwaltung
für  die  zum  stückweisen  Transit  durch  das
Dänische  Gebiet  überlieferte  Korrespondenz
  nach  und  aus  fremden  Ländern  zu

vergütende  Transitporto  soll  betragen:

bei  frankirten  Briefen
in  der  Richtung  aus
dem  Norddeutschen
Postgebiete  für  je
15  Grammen  oder
einen  Bruchtheil  davon
  ..  4  Schll.  Dänisch,

bei  unfrankirten  Briefen
  in  der  Richtung
nach  dem  Norddeutschen
  Postgebiet
für  je  15  Grammen
oder  einen  Bruchtheil

  davon  8  Schll.  Dänisch,

bei  Drucksachen  für  je
40  Grammen  oder
einen  Bruchtheil  davon
  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  1  Schll.  Dänisch,

Danmark  for  15
Grammer  eller  en
Deel  deraf  .  .  .  .  .  .  .  2  Solvgroschen,

for  trykte  Sager  for
40  Grammer  eller
en  Deel  deraf  ..  .  Solvgroschen,

for  Vareprover  for
40  Grammer  eller
en  Deel  deraf  ..  .  Solodgroschen.

Finder  Transiten  Sted  foruden  over
det  Nordtydske  Omraade  endvidere  over
de  Sydtydske  Staters  eller  Keiserdommet
Osterrigs  Omraade  ,  eller  over  alle  disse
Omraader  tilsammen,  stulle  ikkedestomindre
  ikkun  de  ovenfor  angivne  Transitsatser
  komme  til  Anvendelse.

Den  Transitporto,  som  af  den  Nordtydske
  Postbestyrelse  bliver  at  godtgjore
den  Danske  Postbestyrelse  for  den  til  Enkelttransit
  giennem  det  Danske  Omraade
afgivne  Correspondance  til  og  fra  fremmede
  Lande,  skal  udgjore:

for  frankerede  Breve  i
Retningen  fra  det
Nordtydste  Postomraade
  for  15
Grammer  eller  en

Deel  deraf  .  .  .  .  .  .  .  4  Skill.  Danst,

for  ufrankerede  Breve
i  Retningen  til  det
Nordtydske  Post—
omraade  for  15
Grammer  eller  en

Deel  deraf  .  .  .  .  .  .  .  8  Skill.  Dansk,

fo#r  trykte  Sager  for
40  Grammer  eller

en  Deel  deraf.  14  Skill.  Danst,
        <pb n="189" />
        bei  Waarenproben  für
je  40  Grammen

oder  einen  Bruch—
theil  davon  .  .  .  .  .  .  1½ Schll.  Dänisch.

Rührt  die  Korrespondenz  aus  den
Herzogthümern  Schleswig  und  Holstein
nebst  dem  Fürstenthum  Lübeck  oder  den
freien  und  Hansestädten  Lübeck  nebst
Travemünde  und  Hamburg  her,  oder  ist
dieselbe  dahin  bestimmt,  so  findet  eine
Ermäßigung  der  obigen  Sätze  für  frankirte
  Briefe  auf  3  Schilling,  für  unfrankirte
  auf  6  Schilling  statt.

Im  Uebrigen  gelten  für  die  im  Einzeltransit
  vorkommende  Korrespondenz  dieselben
  Bestimmungen,  welche  in  den
vorhergehenden  Artikeln  für  die  internationale
  Korrespondenz  getroffen  sind.

Bei  denjenigen  Korrespondenzen,  für
welche  in  Gemäßheit  von  Vereinbarungen
mit  dritten  Verwaltungen  die  Erhebung
des  gesammten  Portos  nach  der  im  Artikel
  8.  erwähnten  Gewichtsprogression
erfolgen  sollte,  wird  auch  die  Vergütung
des  Transitportos  nur  nach  Maaßgabe
dieser  Gewichtsprogression  stattfinden.

An  die  transitleistende  Verwaltung  ist
außer  den  obigen  Transitsätzen  das  nach
den  jeweiligen  Verträgen  dieser  Verwaltung
  mit  den  Postverwaltungen  der  betreffenden
  fremden  Länder  sich  ergebende
fremde  Porto  zu  vergüten.  Die  desfallsigen
  Sätze  werden  die  beiderseitigen
Postverwaltungen  einander  speziell  bezeichnen.


Zur  Vereinfachung  der  vom  Publikum
zu  erhebenden  Taxen  und  zur  Erleichterung
der  gegenseitigen  Berechnung  können  die
nach  Vorstehendem  sich  ergebenden  Vergutungsbeträge
  im  Einverständniß  der

beiden  Postverwaltungen  auf  Durchschnittssätze
  zurückgeführt  werden.

Bundes  Gesetzbl.  1868.

181  —

for  Vareprover  for
40  Grammer  eller

en  Deel  deraf  .  .  .  Skill.  Dansk.

Forsaavidt  Correspondancen  udgaaer
fra  eller  er  bestemt  til  Hertugdommerne
Slesvig  og  Holsteen  med  Forsiendommel
Lübeck  eller  de  frie  Hansesteeder  Lübeck
med  Travemünde  og  Hamborg,  modereres
forncxvnte  Satser  for  frankerede  Breve
il  3  Skilling,  for  ufrankerede  til  6  Skiling.


Jovrigt  gjeelde  for  den  i  Enkelttransit
forekommende  Correspondance  de  samme
Bestemmelser,  som  i  de  foregagende  Artikler
  ere  trufne  med  Henson  til  den
internationale  Correspondance.

Med  Hensyn  til  den  Correspondance,
for  hvilken  den  samlede  Porto  med  Henhold
  til  en  med  en  tredie  Bestyrelse  truffen
Overeenskomst  maatte  blive  beregnet  efter
den  i  Artikel  8  ommeldte  Vergtprogression,
vil  Godtgjorelsen  af  Transitportoen  ligeledes
  kun  finde  Sted  i  Overeensstemmelse
med  denne  Weegtprogression.

Den  transitydende  Bestyrelse  bliver
der  at  godtgjore,  foruden  de  ovenncevnte
Transitsatser,  den  fremmede  Porto,  der
ifolge  de  mellem  denne  Bestyrelse  og  de
vedkommende  fremmede  Landes  Postbestyrelser
  til  enhver  Tid  bestagende  Conventioner
  skal  erlagges  til  disse.  De
paagjeeldende  Satser  ville  de  tvende  Postbestyrelser
  specielt  opgive  hinanden.

For  at  simplificere  de  Taxter,  der  skulle
udredes  af  Publicum,  og  for  at  lette
den  gjensidige  Beregning  kunne  de  ifolge
Ovenstagendefremkommende  Godtgjorelser
efter  Overeenskomst  mellem  de  tvende  Postbestyrelser
  fores  tilbage  til  Gjennemsnits--satser.


27
        <pb n="190" />
        Art.  19.

Geschlossener  Transit  durch  Norddeutsches
Postgebiet.

Der  Königlich  Dänischen  Postverwaltung
  soll  das  Recht  zustehen,  im  Transit
durch  das  Norddeutsche  Postgebiet  auf
jeder  Postroute  hin-  wie  herwärts  geschlossene
  Briefpackete  auszuwechseln  mit  Belgien,

  Frankreich,  Großbritannien,  den
Niederlanden,  Rußland  und  den  Vereinigten
  Staaten  von  Nord-Amerika.

Die  an  die  Norddeutsche  Postkasse
Seitens  der  Dänischen  Postverwaltung
für  den  Transit  dieser  Briefpackete  über
Norddeutsches  Gebiet  zu  entrichtende  Vergütung
  soll  betragen:

a)  für  30  Grammen  netto  Briefe  2  Sgr.,

b)  für  40  Grammen  netto  Drucksachen
  und  Waarenproben.  .    Sgr.

In  diesen  Beträgen  ist  der  dem  Schwedischen
  Postwesen  für  den  Fall,  daß  die
Briefpackete  via  Malmoe  und  Stralsund
befördert  werden  sollten,  etwa  zustehende
Seeporto-Antheil,  event.  das  etwaige
Schwedische  Land-Transitporto  nicht  mit
einbegriffen.

In  die  Dänischen  Briefpackete  nach
und  aus  den  vorgedachten  Ländern  dürfen
  andere  geschlossene  Briefpackete  nicht
mit  verpackt  werden.

Portofreie  Korrespondenz,  unbestellbare
  und  nachgesandte  Briefpostsendungen,
sowie  Postanweisungen  unterliegen  einem
Transitporto  nicht.

Bei  denjenigen  Korrespondenzen,  für
welche,  in  Gemäßheit  von  Vereinbarungen
mit  dritten  Postverwaltungen,  die  Erhebung
  des  gesammten  Portos  nach  der
im  Artikel  8.  erwähnten  Gewichtsprogression
  stattfinden  sollte,  wird  auch  das
Transitporto  nur  nach  Maaßgabe  dieser
Gewichtsprogression  entrichtet  werden.  Die
Vergütung  desselben  wird  in  diesem  Falle

182

Art.  19.

Lukket  Transit  giennem  det  Nordtydske
Postomraade.

Den  Kongelige  Danste  Postbestyrelse
skal  have  Ret  til  at  udvexle  lukkede  Brevpakker
  i  Transit  gjennem  det  Nordtydske
Postomraade  ad  enhver  Postroute,  frem
og  tilbage,  med  Belgien,  Frankrig,  Storbritannien,
  Nederlandene,  Rusland  og  de
Forenede  Stater  i  Nordamerica.

Den  Godtgjerelse,  som  for  disse  Brevpakkers
  Transit  over  det  Nordtydste  Omraade
  bliver  at  udrede  til  den  Nordtydske
Postkasse  af  den  Danstke  Postbestyrelse,
skal  udgjore:

a)  for  30  Grammer  netto  Breve  2  Sgr.),

b)  for  40  Grammer  netto  trykte
Sager  og  Vareprover  .  .  1  Sgr.

I  disse  Belob  er  ikke  indbefattet  den
det  Svenske  Postveesen  i  Tilfolde  af,  at
Brevpakkerne  maatte  blive  befordrede  via
Malmo  og  Stralsund,  event.  tilkommende
Soportoandeel  og  Svenske  Land-Transitporto.


Jde  ODanste  Brevpakker  til  og  fra  de
nœvnte  Lande  maa  der  ikke  indesluttes
andre  lukkede  Brevpakker.

For  portofri  Correspondance,  Brev—
postforsendelser,  som  ikke  have  kunnet
afleveres  efter  Bestemmelsen,  eller  som
eftersendes,  samt  Postanviisninger  er—
leegges  ingen  Transitporto.

Med  Hensyn  til  den  Correspondance,
for  hvilken  den  samlede  Porto  med  Henhold
  til  en  med  en  tredie  Bestyrelse
truffen  Overeenskomst  maatte  blive  beregnet
  efter  den  i  Artikel  8  ommeldte
Vagtprogression,  vil  Godtgjorelsen  af
Transitportoen  ligeledes  kun  finde  Sted
i  Overeensstemmelse  med  denne  Vagt—
progression.  Godtgjorelsen  vil  i  dette
        <pb n="191" />
        nach  Briefraten,  unter  Anwendung  des
Satzes  von  ½ Silbergroschen  für  jede  Rate,
stattfinden.

Um  zwischen  den,  direkte  Briefpackete
auswechselnden  Postverwaltungen  den
unmittelbaren  Bezug  von  Zeitungen  und
Zeitschriften  im  Abonnementswege  thunlichst
  zu  erleichtern,  soll  eine  zweckentsprechende
  weitere  Herabsetzung  der  in
Obigem  für  Drucksachen  festgesetzten
Transitgebühren  hinsichtlich  der  im  Abonnementswege
  zu  beziehenden  Zeitungen
und  Zeitschriften  im  Einverständnisse  der
beiderseitigen  Postverwaltungen  bewirkt
werden.

Für  diejenigen  geschlossenen  Posten
zwischen  Dänemark  und  dritten  Gebieten,
welche  sich  auf  anderen  als  Norddeutschen
Postschiffen  befinden,  wird,  wenn  diese
Schiffe  einen  Norddeutschen  Hafen  lediglich
  anlaufen,  ohne  die  Post  zur  Weiterbeförderung
  durch's  Land  abzuliefern,  ein
Norddeutsches  Transitporto  oder  eine  sonstige
  Norddeutsche  Postgebühr  überhaupt
nicht,  und  auch  nicht  für  den  Fall  erhoben
werden,  daß  solche  Posten  in  dem  Hafen
von  einem  Schiff  auf  das  andere,  ohne
daß  dabei  eine  Postbeförderung  zu  Lande
stattfindet,  überladen  werden.

Art.  20.
Geschlossener  Transit  durch  Dänisches  Postgebiet.

Der  Norddeutschen  Postverwaltung
soll  das  Recht  zustehen,  geschlossene  Briefpackete
  mit  Schweden  und  mit  Norwegen
im  Transit  durch  das  Dänische  Postgebiet
auf  jeder  Postroute  hin-  wie  herwärts  auszuwechseln.


Die  an  die  Dänische  Postkasse  Seitens
  der  Norddeutschen  Postverwaltung
für  den  Transit  dieser  Briefpackete  durch
das  Dänische  Postgebiet  zu  entrichtende
Vergütung  soll  betragen:

a)  für  30  Grammen

netto  Briefe.  .  .  .  .  6  Schill.  Dänisch,

183

Tilfeelde  finde  Sted  efter  Brevrater  med
4  Solvgroschen  for  hver  Rate.

For  saa  meget  som  muligt  at  lette
de  Postbestyrelser,  der  udvexle  directe
Brevpakker,  Adgangen  til  umiddelbart
at  abonnere  paa  Aviser  og  Tidskrifter,
skal  der  efter  neermere  Opvereenskomst
finde  en  til  Oiemedet  svarende  yderligere
Nedseettelse  Sted  af  den  i  det  Foregagende
for#  trykte  Sager  fastsatte  Transitafgift
med  Hensyn  til  abonnerede  Aviser  og
Tidskrifter.

For  de  lukkede  Poster  mellem  Danmark
  og  et  tredie  Postomraade,  som  befinde
  sig  paa  andre  Postskibe  end  Nordtydske,
  skal  der,  naar  disse  Skibe  blot
anlobe  en  Nordtydsk  Havn  uden  at  aflevere
Posten  til  Viderebefordring  gjennem  Landet,
  ikke  opkreeves  nogen  Nordtydsk  Transitporto

  eller  overhovedet  nogensomhelst

Nordtydsk  Postafgift,  hvilket  ogsaa  skal
gicelde  i  Tilfoelde  af,  at  deslige  Poster
omlades  i  Havnen  fra  det  ene  Stkib  til
det  andet,  uden  at  der  derved  finder  nogen
Postbefordring  Sted  tillands.

Art.  20.

Lukket  Transit  giennem  det  Danstke  Postomraade.


Den  Nordtydske  Postbestyrelse  skal
have  Ret  til  at  udvexle  lukkede  Brevpakker
i  Transit  giennem  det  Danstke  Postomrgade
  ad  enhver  Route,  frem  og  tilbage,
  med  Sverig  og  med  Norge.

Den  Godtgjorelse,  som  for  disse
Brevpakkers  Transit  over  det  Danste
Postomraade  bliver  at  udrede  til  den
Danske  Postkasse  af  den  Nordtydske  Postbestyrelse,
  skal  udgjore:

a)  for  30  Grammernetto

Brevo  —  6  Skill.  Danfsk,

27-
        <pb n="192" />
        —  —

b)  für  40  Grammen
netto  Drucksachen
und  Waarenproben    Schill.  Dänisch.

Für  diese  Vergütung  besorgt  die
Königlich  Dänische  Postverwaltung  den
Transport  der  fraglichen  Briefpackete  auf
ihrem  Gebiete  und  auf  den  betreffenden
Seepostrouten,  sowie  über  den  Sund.

In  die  Norddeutschen  Briefpackete
nach  und  aus  Schweden  und  Norwegen
dürfen  andere  geschlossene  Briefpackete
nicht  mit  verpackt  werden.

Portofreie  Korrespondenz,  unbestellbare
  und  nachgesandte  Briefpostsendungen,
sowie  Postanweisungen  unterliegen  einem
Transitporto  nicht.

Bei  denjenigen  Korrespondenzen,  für
welche,  in  Gemäßheit  von  Vereinbarungen
mit  dritten  Verwaltungen,  die  Erhebung
des  gesammten  Portos  nach  der  im  Artikel
  8.  erwähnten  Gewichtsprogression
stattfinden  sollte,  wird  auch  das  Transitporto
  nur  nach  Maaßgabe  dieser  Gewichtsprogression
  entrichtet  werden.  Die  Vergütung
  desselben  wird  in  diesem  Falle
nach  Briefraten,  unter  Anwendung  des
Satzes  von  1  Schilling  Dänisch  für
jede  Rate,  stattfinden.

Um  zwischen  den,  direkte  Briefpackete
auswechselnden  Postverwaltungen  den  unmittelbaren
  Bezug  von  Zeitungen  und
Zeitschriften  im  Abonnementswege  thunlichst
  zu  erleichtern,  soll  eine  zweckentsprechende
  weitere  Herabsetzung  der  in
Obigem  für  Drucksachen  festgesetzten
Transitgebühren  hinsichtlich  der  im  Abonnementswege
  zu  beziehenden  Zeitungen
und  Zeitschriften  im  Einverständnisse  der
beiderseitigen  Postverwaltungen  bewirkt
werden.

Für  diejenigen  geschlossenen  Posten
zwischen  dem  Norddeutschen  Postgebiete
und  Schweden  und  Norwegen,  welche
sich  auf  anderen  als  Dänischen  Postschiffen

184

–

by  for  40  Grammer  netto
trykte  Sager  og  Vareproer
  2  Skill.  Dansk.

For  denne  Godtgjorelse  besorger  den
Kongelige  Danske  MWistoesorelse  de  omhandlede
  Brevpakkers  Transport  paa  sit
Omraade  og  paa  vedkommende  Sopostrouter
  saavelsom  over  Sundet.

J  de  Nordtydske  Brevpakker  til  og
fra  Sverig  og  Norge  maa  der  ikke  indesluttes
  andre  lukkede  Brevpakker.

For  portofri  Correspondance,  Brevpostforsendelser,
  som  ikke  have  kunnet
afleveres  efter  Bestemmelsen,  eller  som
eftersendes,  samt  Postanviisninger  erleegges
  ingen  Transitporto.

Med  Hensyn  til  den  Correspondance,
for  hvilken  den  samlede  Porto  med  Henhold
  til  en  med  en  tredie  Bestyrelse  truffen
Overeenskomst  maatte  blive  beregnet  efter
den  i  Artikel  8  ommeldte  Veegtprogression,
vil  Godtgjorelsen  af  Transitportoen  ligeledes
  kun  finde  Sted  i  Overeensstemmelse
med  denne  Veegtprogression.  Godtgjerelsen
vil  i  dette  Tilfalde  finde  Sted  efter  Brevbater
  med  14  Stkilling  Dansk  for  hver

ate.

For  saa  meget  som  muligt  at  lette  de
Postbestyrelser,  der  udvexle  directe  Brevpakker,
  Adgangen  til  umiddelbart  at  abonnere
  paa  Aviser  og  Tidskrifter,  skal  der
efter  narmere  Overeenskomst  finde  en  til
Oiemedet  svarende  yderligere  Nedseettelse
Sted  af  den  i  det  Foregagende  for  trykte
Sager  fastsatte  Transitafgist  med  Hensyn
til  abonnerede  Aviser  og  Tidskrifter.

For  de  lukkede  Poster  mellem  det
Nordtydske  Postomraade  og  Soerig  og
Norge,  som  befinde  sig  paa  andre  Post
stibe  end  Danstke,  skal  der,  naar  disse
        <pb n="193" />
        befinden,  wird,  wenn  diese  Schiffe  einen
Dänischen  Hafen  lediglich  anlaufen,  ohne
die  Post  zur  Weiterbeförderung  durch's
Land  abzuliefern,  ein  Dänisches  Transitporto
  oder  eine  sonstige  Dänische  Postgebühr
  überhaupt  nicht  und  auch  nicht
für  den  Fall  erhoben  werden,  daß  solche

Posten  in  dem  Hafen  von  einem  Schiff

auf  das  andere,  ohne  daß  dabei  eine
Postbeförderung  zu  Lande  stattfindet,  überladen
  werden.

Art.  21.
Fahrpostsendungen.
Fahrpostsendungen  sind:

die  gewöhnlichen  Packete,

die  Packei  mit  deklarirtem  Werth,
die  Briefe  mit  deklarirtem  Werth,  und
die  Briefe  mit  Postvorschuß.

Die  Fahrpostsendungen  werden  in
direkten  Norddeutsch-Dänischen  Frachtkartenschlüssen
  durch  die  von  den  beiderseitigen
Postverwaltungen  zu  bezeichnenden  Postanstalten
  ausgewechselt.

Hinsichtlich  der  Behandlung  der  Fahrpostendungen
  bei  der  Aufgabe  und  bei

der  Abgabe  gelten  die  in  jedem  Postgebiete
  bestehenden  besonderen  Vorschriften.

Insoweit  die  Zulassung  der  Fahrpostsendungen
  zur  Postbeförderung  in  dem
Bestimmungslande  von  der  Erfüllung
besonderer  Anforderungen  in  Absicht  auf
die  Beschaffenheit,  den  Inhalt,  die  Verpackung
  etc.  der  Sendungen,  oder  auf  die
Form,  Anzahl  etc.  der  Begleitpapiere  abhängig
  ist,  werden  die  beiden  Postverwaltungen
  einander  von  den  betreffenden
Bestimmungen  fortlaufend  in  Kenntniß
halten.

Die  Norddeutschen  Postanstalten  bedienen
  sich  bei  der  Fahrpost  des  Zollvereins-Gewichts,
  die  Dänischen  Postanstalten
  des  Dänischen  Gewichts.

Jedem  Packete  muß  ein  Begleitbrief

185

Skibe  blot  anlobe  en  Dansk  Havn  uden
at  aflevere  Posten  til  Viderebefordring
Vennem  Landet,  ikke  opkreeves  nogen

ansk  Transitporto  eller  overhovedet
nogensomhelst  Dansk  Postafgift,  hilket
ogsaa  skal  gjalde  i  Tilfeelde  al  at  deslige
Wi  omlades  i  Havnen  fra  det  ene
Skib  til  det  andet,  uden  at  der  derved

finder  nogen  Postbefordring  Sted  tillands.

Art.  21.
Pakkepostforsendelser.
Pakkepostforsendelser  ere:

Almindelige  Pakker,
Pakker  med  angiven  Veerdi,

Breve  med  angiven  Varrdi,  og
Breve  med  Postforskud.

Pakkepostforsendelserne  udvexles  ved
directe  Nordtydsk-Danske  Pakkepostkarter
mellem  de  af  de  tvende  Postbestyrelser

opgivne  Posthuse.

Med  Hensyn  til  Behandlingen  af
Pakkepostforsendelserne  ved  Indleveringen
og  Afleveringen  gjeelde  de  i  hvert  Postomraade
  bestagende  seerlige  Forstkrifter.

Forsaavidt  Antagelsen  af  Pakkepostforsendelser
  til  Postbefordring  i  Bestemmelseslandet
  er  afheengig  aft  at  de  fyldestjore

  serlige  Fordringer  med  Hensyn  til

eskaffenheden,  Indholdet,  Indpakningen
o.  s.  v.  af  Forsendelserne,  eller  med  Hensyn
til  Folgepapirernes  Form,  Antal  o.  s.  v.,
ville  de  tvende  Postbestyrelser  stadig  underrette
  hinanden  om  de  paagjeeldende  Bestemmelser.


De  Nordtydske  Posthuse  betjene  sig
ved  Pakkeposten  af  Toldforeningsveegten,
de  Danske  Posthuse  af  den  Danske  Vaegt.

Enhver  Pakke  skal  ledsages  af  et
        <pb n="194" />
        beigegeben  sein.  Derselbe  kann  entweder
aus  einem  förmlich  verschlossenen  Briefe,
der  weder  mit  Geld)  noch  mit  sonstigen
Gegenständen  von  angegebenem  Werthe
beschwert  ist,  oder  aus  einer  bloßen  Adresse
bestehen,  darf  jedoch  das  Gewicht  von
15  Grammen  nicht  überschreiten.

Art.  22.
Zollverhältnisse.

Die  einer  Zollbehandlung  unterlieenden
  Fahrpostsendungen  folgen  der
Leitung,  welche  die  Zollgesetze  vorschreiben.

Die  Norddeutsche  und  die  Dinische
Verwaltung  entsagen  sich  jeder  Verantwortlichkeit
  für  die  Richtigkeit  der  Deklarationen.


Wenn  ein  Absender  Gegenstände  unter
einer  unrichtigen  Deklaration  zur  Beförderung
  übergeben  sollte,  so  treffen  ihn
die  daraus  entstehenden  Folgen  und  die
durch  die  Gesetze  bestimmten  Strafen.

Art.  23.
Fahrpostporto.

Das  Porto  für  die  internationalen
Fahrpostsendungen  setzt  sich  wie  folgt  zusammen:


à)  aus  dem  Norddeutschen  Porto  nach
Maaßgabe  des  von  der  Norddeutschen
Postverwaltung  festzusetzenden  Fahrposttarifs,


b)  aus  dem  Dänischen  Porto  nach
Maaßgabe  des  von  der  Dänischen
Postverwaltung  festzusetzenden  Fahrposttarifs.


Es  werden  soweit  als  thunlich  Tarife
angewendet  werden,  welche  bei  angemessenen
  im  Durchschnitt  nicht  über  den  Betrag
  des  internen  Fahrpostportos  des  betreffenden
  Gebiets  hinausgehenden  Sätzen
die  größte  Einfachheit  darbieten.

186
Folgebrev.

Dette  kan  enten  vere  et
formelig  lukket  Brev,  som  hverken  maa
indeholde  Penge  eller  andre  Gjenstande
af  angiven  Verrdi,  eller  kun  en  Adresse,
men  det  maa  ikke  veie  over  15  Grammer.

Art.  22.
Toldforhold.

Med  de  Pakkepostforsendelser,  som  ere
underkastede  Toldbehandling,  forholdes
der  efter  de  Forskrifter,  som  Toldlovene
indeholde.

Den  Nordtydske  og  den  Danstke  Bestyrelse
  fraleegger  sig  ethvert  Ansvar  for
Angivelsernes  Rigtighed.

Hvis  en  Afsender  skulde  indlevere
Gjenstande  til  Befordring  under  en  urigtig
Angivelse,  beerer  han  de  deraf  opstagende
Folger  og  de  ved  Lovene  bestemte  Straffe.

Art.  23.
Pakkepostporto.

Portoen  for  internationale  Pakkepostsorsendelser
  sammenseettes  paa  folgende
Maade:

a)  af  den  Nordtydske  Porto  efter  den
Pakkeposttaxt,  som  fastseettes  af  den
Nordtydske  Postbestyrelse,

b)  af  den  Danste  Porto  efter  den  Pakkeposttaxt,
  som  fastseettes  af  den  Danske

Postbestyrelse.

Der  vil  saavidt  muligt  blive  anvendt
Taxter,  som  ved  Siden  af  passende  Satser,
der  gjennemsnitlig  ikke  ere  hoiere  end  den
indenlandske  Pakkepostporto  paa  vedkomzaste
  Omraade,  frembyde  den  storste  Simvelhed.
        <pb n="195" />
        —  187

Die  Fahrpostsendungen  können  unfrankirt,

  oder  bis  zur  betreffenden  Ausgangsgrenz-Postanstalt
  frankirt,  oder  ganz

frankirt  abgesandt  werden.

In  Betreff  der  Taxirung  der  bei  den
Postanstalten  der  Grenzorte  oder  der  betreffenden
  Hafenstädte  aufgelieferten  beziehungsweise
  nach  denselben  bestimmten
Sendungen,  sowie  der  sonstigen  zum
lokalen  Verkehr  zu  rechnenden  Sendungen
werden  die  beiderseitigen  Postverwaltungen
sich  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der
bestehenden  Verhältnisse  verständigen.

Für  die  durch  Vermittelung  der  Norddeutschen
  Posten  beförderten  Fahrpostsendungen
  im  Verkehr  dritter  Postbezirke
mit  Dänemark  sollen  bezüglich  der  Norddeutschen
  und  der  weiteren  Gebietsstrecken
diejenigen  Tarife  Anwendung  finden,
welche  mit  den  betreffenden  dritten  Ländern
  besonders  vereinbart  sind.

Ebenso  soll  es  bezüglich  der  durch
Vermittelung  der  Dänischen  Posten  beförderten
  Fahrpostsendungen  aus  dem  Norddeutschen
  Postgebiet  nach  Schweden  und
Norwegen  et  vice  versa  gehalten  werden.
Sollte  zwischen  der  Norddeutschen  Postverwaltung
  einerseits,  und  der  Schwedischen
beziehungsweise  der  Norwegischen  Postverwaltung
  andererseits  eine  Auswechselung
  von  Fahrpostsendungen  in  direkten
Kartenschlüssen  über  das  Dänische  Gebiet
eingerichtet  werden,  so  wird  gemeinsam
mit  der  Dänischen  Verwaltung  in  Erwäung

  gezogen  werden,  welche  Vereinfachung
  der  Taxe  etwa  eintreten  könnte,
um  eine  möglichste  Gleichförmigkeit  in
den  Norddeutsch-Schwedischen,  beziehungsweise
  den  Norddeutsch-Norwegischen  Fahrposttarifen
  für  die  verschiedenen  Routen
und  Jahreszeiten  zu  erzielen.

Art.  24.
Postvorschüsse.
Die  Norddeutschen  und  die  Dänischen

“  —

Pakkepostforsendelserne  kunne  afsendes
ufrankerede,  eller  frankerede  til  vedkom—
mende  Udgangs-Grendse-Posthuus,  eller
heelt  frankerede.

Med  Hensyn  til  Taxeringen  af  de  ved
Posthusene  i  Granndsedistricterne  eller  i
vedkommende  Harnesteeder  indleverede  henholdsviis
  dertil  bestemte  Forsendelser,  saavelsom
  de  ovrige  Forsendelser,  der  mage
ansees  som  locale,  ville  de  tvende  Postbestyrelser
  treeffe  Overeenskomst  under
muligst  Hensyn  til  de  bestagende  Forhold.

For  de  ved  det  Nordtydste  Postvasen
befordrede  Pakkepostsager  mellem  et  tredie
Postomraade  og  Danmark  stkulle,  forsaavidt
  Befordringen  paa  det  Nordtydske
Omraade  og  det  hünsides  samme  liggende
Omraade  angager,)  de  Taxter  anvendes,
som  ere  seerlig  vedtagne  med  vedkommende
tredie  Land.

Paa  samme  Maade  skal  forholdes
med  de  ved  det  Danske  Postveesen  befordrede
  Pakkepostforsendelser  fra  det  Nordtydske
  Postomraade  til  Sverig  og  Norge
et  vice  versa.  Skulde  der  mellem  den
Nordtydske  Postbestyrelse  paa  den  ene
Side  og  den  Sopenske  henholdsviis  den
Norske  Postbestyrelse  paa  den  anden  Side
blive  indrettet  en  Udvexling  af  Pakkepostsager
  ved  directe  Karter  over  det  Danske
Omraade,  vil  det  i  Fallesskab  med  den
Danstke  Postbestyrelse  blive  taget  under
Overveielse,  hvilken  Simplification  af
Taxten  der  mulig  kunde  indfores  for  at
bevirke  den  storst  mulige  Eensformighed
i  de  Nordtydst-Svenske  henholdsvüs  de
Nordtydst-Norske  Pakkeposttaxter  for  de
forskjellige  Router  og  Aarstider.

Art.  24.

Postforskud.
De  Nordtydste  og  de  Danske  Post-
        <pb n="196" />
        Postanstalten  sollen  befugt  sein,  auf  gewöhnliche
  Briefe  und  auf  Fahrpostsendungen
  Postvorschüsse  bis  zur  Höhe  von
50  Thalern  des  Dreißigthalerfußes  oder
75  Thalern  Dänisch  an  die  Absender,
unter  Beobachtung  der  nöthigen  Sicherheitsformen,
  zu  leisten.

Die  Auszahlung  des  Postvorschußbetrages
  kann  von  dem  Absender  nicht
eher  verlangt  werden,  als  bis  von  der
Postanstalt  des  Bestimmungsortes  die
Anzeige  eingegangen  ist,  daß  der  Adressat
die  Sendung  eingelöst  hat.

Sendungen  mit  Postvorschuß  unterliegen
  dem  Fahrpostporto.  Für  den  Vorschuß
  wird,  außer  dem  tarifmäßigen  Porto
für  die  Sendung,  noch  eine  Gebühr  nach
denjenigen  Sätzen  erhoben,  welche  bei
der  Aufgabe-Postanstalt  für  die  im  internen
  Verkehr  beförderten  Vorschußsendungen
  gelten.  Diese  Gebühr  bezieht  diejenige
Postverwaltung,  deren  Postanstalt  den
Vorschuß  leistet.

Wird  eine  Vorschußsendung  nicht  innerhalb
  14  Tage  nach  der  Ankunft  am
Bestimmungsorte  eingelöst,  so  muß  die
Sendung  nach  Ablauf  dieser  Frist  unverzögert
  an  die  Postanstalt  des  Aufgabeortes
  zurückgesandt  werden.  Dieses  gilt
auch  von  Vorschußsendungen  mit  dem
Vermerk:  poste  restante.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Artikels  finden  auch  auf  den  Verkehr  mit
Bayern,  Württemberg  und  Baden  Anwendung.


Inwieweit  und  unter  welchen  Bedingungen
  im  Verkehr  mit  anderen  Ländern
das  Postvorschußverfahren  zulässig  ist,
darüber  werden  die  beiderseitigen  Postverwaltungen
  sich  vorkommenden  Falls  Mittheilung
  machen.

Art.  25.
Portoansätze  in  den  Frachtkarten.
Bei  der  Auswechselung  der  Fahrpost-188



huse  skulle  veere  befoiede  til  under  Jagttagelse
  af  de  nodvendige  Sikkerhedsformer
at  give  Afsenderne  Postforskud  paa  seedvanlige
  Breve  og  Pakkepostforsendelser
indtil  et  Belob  af  50  Thaler  efter  Tredivethalerfoden
  eller  75  Rigsdaler  Dansk.

Udbetalingen  af  Postiorkkudsbelobei
kan  ikke  forlanges  af  Afsenderen,  forend
der  fra  Bestemmelsesstedets  Posthuus  er
indlobet  Anmeldelse  om,  at  Adressaten
har  indlost  Forsendelsen.

Forsendelser  med  Postvorskud  ere  underkastede
  Pakkepostporto.  For  Forskuddet
bliver  foruden  den  taxtmeessige  Porto  for
Forsendelsen  endvidere  opkreevet  et  Gebyr
efter  de  Satser,  som  galde  ved  Indleverings-Posthuset
  for  de  i  Indlandet  befordrede
  Postforskudsforsendelser.  Dette
Gebyr  tages  til  Indtegt  af  den  Postbestyrelse,
  hvis  Posthuus  giver  Forskuddet.

Bliver  en  Forskudsforsendelse  ikke
indlost  inden  14  Dage  efter  Ankomsten
til  Bestemmelsesstedet,  maa  Forsendelsen
efter  Udlobet  af  denne  Frist  ufortovet
tilbagesendes  til  Indleveringsstedets  Posthuus.

  Dette  gjeelder  ogsaa  om  Forskudsforsendelser
  med  Marker  poste
restante.

Bestemmelserne  i  narveerende  Artikel
komme  ogsaa  til  Anvendelse  i  Forhold
til  Bayern,  Württemberg  og  Baden.

Hvorvidt  og  under  hyilke  Betingelser
Postforskud  kunne  udvexles  med  andre
Lande,  derom  ville  de  tvende  Postbestyrelser
  i  modende  Tilfaelde  gjensidig
underrette  hinanden.

Art.  25.
Porto-Ansattelse  i  Pakkepostkarterne.
Ved  Udverlingen  af  Pakkepostfor-
        <pb n="197" />
        —  —

sendungen  haben  die  Norddeutschen  Postanstalten
  ihr  Porto  und  ihre  Auslagen
in  Silbergroschen  (30  =  1  Thaler)  anzusetzen
  und  das  der  Dänischen  Postverwaltung
  zustehende  Franko.  in  Schillingen
(96  =  1I  Reichsthaler)  zu  vergüten,  die
Dänischen  Postanstalten  dagegen  ihr  Porto
und  ihre  Auslagen  in  Schillingen  anzusetzen,
  das  Franko  aber  in  Silbergroschen
zu  vergüten.  Insoweit  eine  Reduktion
der  einen  Währung  in  die  andere  Behufs
der  Erhebung  des  Portos  oder  Frankos
erforderlich  ist,  wird  solche  möglichst
genau  nach  dem  wahren  Werthe  des  zu
reduzirenden  Betrages  bewirkt  werden.

Art.  26.
Garantie.

Bei  etwaigem  Verluste  oder  Beschädiungen
  einer  Fahrpostsendung  hat  jede

Postverwaltung  nach  Maaßgabe  der  dieserhalb
  in  dem  betreffenden  Gebiete  bestehenden
  Gesetze  oder  Verordnungen  bis  zum
Orte  der  Uebergabe  der  Post,  d.  i.  soweit
sie  den  Transport  zu  besorgen  hat,  Garantie
  zu  leisten,  wobei  jeder  Theil  für
etwaige  Untreue,  Schuld  oder  Nachlässigkeit
  seiner  Beamten  oder  der  sonst  bei
der  Post  beschäftigten  Personen  verantwortlich
  bleibt.

Sollte  sich  der  Verlust  oder  die  Beschädigung
  auf  dem  Gebiete  einer  dritten
Postverwaltung  zutragen,  so  sind  bezüglich
der  Garantie  die  von  dieser  Verwaltung
durch  Vertrag  übernommenen  Verpflichtungen
  als  maaßgebend  zu  erachten.

Für  etwaigen  Seeschaden  wird  von
Seiten  der  Norddeutschen  und  der  Dänischen
  Postverwaltung  eine  Garantie
nicht  übernommen.

Art.  27.
Portofreiheit.
Die  Korrespondenz,  welche  die  Mit-Bundes-Gesetzbl.
  1868.

189

——

sendelserne  have  de  Nordtydstke  Posthuse
at  anse#tte  deres  Porto  og  Udleeg  i  Solvgroschen
  (30  =  1  Thaler)  og  at  godtgjore
den  Franco,  som  tilkommer  den  Danstke
Postbestyrelse,  i  Skilling  (96  =  1  Rigsdaler))
  de  Danske  Posthuse  ansettte  derimod
deres  Porto  og  Udleeg  i  Skilling,  men
godtgjore  Francoen  i  Solvgroschen.  Forsaavidt
  en  Reduction  fra  den  ene  Montfd
  til  den  anden  er  nodvendig  til  Opkraepvningen
  af  Portoen  eller  Francoen,
vil  den  blive  iveerksat  saa  noiagtig  som
muligt  efter  den  sande  Verrdi  af  det  Belob,
som  skal  reduceres.

Art.  26.
Garanti.

Naar  en  Pakkepostforsendelse  forkommer
  eller  beskadiges,  har  hver  Postbestyrelse
  i  Overeensstemmelse  med  de
desangagende  paa  vedkommende  Omraade
bestagende  Love  eller  Forordninger  at  beere
Ansvaret  derfor  indtil  det  Sted,  hvor
Posten  overleveres,  d.  e.  saa  langt  som
den  skal  besorge  Transboren,  og  beholder
  hver  af  Parterne  Ansvaret  for  sine
Embedsmends  eller  de  iovrigt  ved  Posten
beskje#ftigede  Personers  Utroskab,  Skyld
eller  Skjedesloshed.

Saafremt  Tabet  eller  Bestkadigelsen
skulde  indtreffe  paa  en  tredie  Postbestyrelses
  Omraade,  ere,  hvrad  Anspar  angager,
de  af  denne  Bestyrelse  conventionsmeessig
overtagne  Forpligtelser  at  betragte  som
afgjerende.

For  mulig  Soskade  overtages  ingen
Garanti  af  den  Nordtydske  og  den  Danstke

Postbestyrelse.

Art.  27.
Portofrihed.

Den  Correspondance,  som  Medlem-28
        <pb n="198" />
        glieder  der  Regentenfamilien  in  den  Gebieten

  der  Hohen  vertragschließenden  Theile
unter  einander  wechseln,  wird  portofrei
befördert.

Ferner  bleibt  Porto  außer  Ansatz  für
die  Korrespondenz  in  reinen  Staatsdienstangelegenheiten,
  welche  zwischen  den  beiderseitigen
  Behörden  unter  einander  geführt
  wird.

Dergleichen  Korrespondenz  muß  in
Rücksicht  auf  die  äußere  Beschaffenheit:
Verschluß  mit  dem  Dienstsiegel,  Portofreiheitsvermerk
  u.  s.  w.,  den  im  Aufgabegebiet
  geltenden  desfallsigen  Bestimmungen
  entsprechen.

Art.  28.

Abrundung  der  Portobeträge.  Umrechnung
in  andere  Münzwährungen.

Die  Norddeutsche  Postverwaltung
wird  die  Umrechnung  der  in  dem  gegenwärtigen

  Vertrage  nach  der  Thalerwährung

  angegebenen  Portosätze  in  die  Guldenwährung
  möglichst  genau  bewirken  und
die  Abrundung  in  die  landesüblichen
Münzsorten  unter  Berücksichtigung  der
bei  der  Erhebung  in  Betracht  kommenden
Verhältnisse  stattfinden  lassen.

Art.  29.
Generalabrechnung.

Die  Generalabrechnung  zwischen  der
Norddeutschen  und  der  Dänischen  Postverwaltung
  soll  monatlich  durch  das  Postabrechnungs-Büreau
  in  Berlin  und  die
Rechnungsabtheilung  der  Dänischen  Postverwaltung
  in  Kopenhagen  bewirkt  werden.

Der  Abschluß  der  Abrechmung  ist  in
der  Währung  des  Dreißigthalerfußes  auszudrücken.


Die  in  Dänischer  Währung  erscheinenden
  Beträge  sollen  allgemein  nach  dem
Verhältniß  von  18  Reichsthalern  gleich
14  Thaler  auf  die  Währung  des  Dreißigthalerfußes
  zurückgeführt  werden.

190  —

merne  af  Regent-Familierne  inden  de
heie  contraherende  Parters  Omraader
indbyrdes  vexle,  befordres  portofrit.

Ei  heller  beregnes  Porto  for  den  Correspondance,
  som  i  rene  Statstjeneste-Anliggender
  fores  indbyrdes  mellem  Autoriteterne
  paa  begge  Sider.

Saadan  Correspondance  mag  hyvad
angager  den  ydre  Beskaffenhed,  Forsegling
med  Tjeueste-Segl,  Portofriheds-=  Paall
tegning,  o.  s.  v.)  fyldestgiore  de  paa
Indleveringsomraadet  i  saa  Henseende
giceldende  Bestemmelser.

Art.  28.

Afrunding  af  Portobelobene.
til  anden  Montfod.
Den  Nordtydste  Postbestyrelse  vil
sorge  for  den  noiagtigst  mulige  Omseetning
  af  de  i  neerverende  Convention
  efter  Thaler-Montfoden  angivne
Portosatser  til  Gylden-Montfoden  og  ved
Afrundingen  til  vedkommende  Lands  Mont
tage  Hensyn  til  de  ved  Opkreerningen  i
Betragtning  kommende  Forhold.

Omsetning

Art.  29.
General-Afregning.

General-Afregningen  mellem  den
Nordtydske  og  den  Danske  Postbestyrelse
skal  skee  maanedlig  ved  Post-Afregningsbureauet
  i  Berlin  og  den  Danske  Postbeihre
  es  Regnskabsafdeling  i  Kjobenavn.



Afslutningen  af  Afregningen  udtrykkes
i  Tredivethaler-Montfoden.

Dei  Dansk  Mont  fremtreddende  Belob
reduceres  i  Almindelighed  efter  Forholdet
af  187  Rigsdaler  =  14  Thaler  til  Tredivethaler-Montfoden.
        <pb n="199" />
        —=Nach

  Feststellung  der  Abrechnung  soll
die  Zahlung  vorbehaltlich  etwaiger  Notate
vierteljährlich  erfolgen,  und  zwar:

a)  in  Wechseln  auf  Berlin,  wenn  eine
Forderung  für  die  Norddeutsche  Postverwaltung
  entfällt,

b)  in  Wechseln  auf  Kopenhagen,  wenn
eine  Forderung  für  die  Dänische
Postverwaltung  entfällt.

Die  durch  die  Leistung  der  Zahlung
entstehenden  Kosten  werden  stets  von  dem
zahlungspflichtigen  Theil  getragen.

Art.  30.

Postkontraventionen.

Die  beiden  Hohen  vertragschließenden
Theile  werden  darüber  wachen,  daß  im
gegenseitigen  Verkehr  die  bestehenden  Gesetze
  und  Verordnungen  zur  Aufrechthaltung
  des  Postregals  befolgt  werden.
Insbesondere  wird  das  Personal  der
Postschiffe  auf  die  Beobachtung  der  postgesetzlichen
  Bestimmungen  jedes  Gebiets

hingewiesen  werden.

Art.  31.
Ausführungs-Reglement.

Die  beiderseitigen  Postverwaltungen
werden  ermächtigt,  ein  Reglement  zur
Sicherstellung  der  übereinstimmenden  Ausführung
  dieses  Vertrages  zu  vereinbaren
und  in  diesem  Ausführungs-Reglement,
oder  in  den  von  Zeit  zu  Zeit  nach  Maaßgabe
  des  wechselnden  Bedürfnisses  von
ihnen  zu  verabredenden  Nachträgen  zu
demselben,  namentlich  über  folgende  Verhältnisse
  spezielle  Bestimmungen  zu  treffen:

1)  die  Kartenschlußverbindungen zwischen
den  einzelnen  Grenzpostanstalten,

2)  die  Benutzung  der  Postrouten,  Spedition
  der  Korrespondenz  und  der
Fahrpostsendungen,  

191

Efter  Fastseettelsen  af  Afregningen  skal
Betalingen,  med  Forbehold  af  mulige  Notater,
  skee  hvert  Fjerdingaar

a)  i  Vexler  paa  Berlin,  naar  der  udkommer
  en  Fordring  for  den  Nordtydske
  Postbestyrelse,

b)  i  Vexler  paa  Kjobenhavn,  naar  der
udkommer  en  Fordring  for  den
Danste  Postbestyrelse.

De  Omkostninger,  der  opstage  ved
Betalingens  Erleeggelse,  beeres  altid  af
den  betalingspligtige  Part.

Art.  30.

Postcontraventioner.

De  tvende  heie  contraherende  Parter
ville  vaage  over,  at  i  den  gjensidige  Forbindelse
  de  bestaaende  Love  o“  Horordninger
  om  Opretholdelsen  af  Posstegalet
tages  til  Folge.  J  Serrdeleshed  vil
Efterlevelsen  an  Forskrifterne  i  hvert  Omraades
  Postlove  blive  indskieerpet  Personalet
  paa  Postskibene.

Art.  31.
Expeditions-Reglement.

De  tvende  Postbestyrelser  bemyndiges
til  at  vedtage  et  Reglement  for  at  sikkre
den  overeensstemmende  Udferelse  af  nerveœrende
  Convention  og  til  i  dette  Expeditions-Reglement
  eller  i  de  af  dem  fra
Tid  til  anden  efter  det  vexlende  Behov
aftalte  Tilfoininger  at  treeffe  seerlige  Bestemmelser,
  navnlig  om  folgende  Forhold:

1)  Karteudvexlings-Forbindelserne  mellem
  de  enkelte  Greendseposthuse,

2)  Benyttelsen  af  Postrouterne,  Correspondancens
  og  Pakkepostsagernes
Instradering,

7
        <pb n="200" />
        3)  die  Vergütungssätze  und  sonstige
Bedingungen  für  die  zum  Einzeltransit
  überlieferten  Korrespondenzen,

4)  die  näheren  Bestimmungen  und  Versendungbedingungen
  in  Betreff  der
rekommandirten  Briefe,  der  Drucksachen,
  der  Waarenproben  und  der
Postanweisungen,

5)  die  spezielle  Regelung  wegen  der  Benutzung
  von  Privatschiffen  zur  Beförderung
  von  Postsendungen,

6)  die  Lokaltaxen  für  den  Verkehr  der
Grenzdistrikte,  Hafenstädte  etc.

7)  die  Formen  des  technischen  Expeditionsdienstes
  und  des  Abrechnungswesens,


8)  die  Behandlung  der  Laufzettel,  der
unbestellbaren,  der  nachzusendenden
und  der  unrichtig  spedirten  Gegenstände,
  '

9)  die  Vereinbarungen  wegen  der  expressen
  Bestellung  von  Briefpostsendungen.


Art.  32.
Beginn  und  Ablauf  des  Vertrages.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  mit
dem  1.  Mai  1868.  in  Kraft.

Die  Vereinbarungen  in  dem,  die  Aufhebung
  der  Dänischen  Postrechte  in  Lübeck
und  Hamburg  betreffenden  Art.  2.  dieses

Vertrages  sind  für  alle  Zeiten  abgeschlossen

und  unwiderruflich.  ·

Die  in  den  übrigen  Artikeln  des  Vertrages
  enthaltenen  Festsetzungen  bleiben  so
lange  in  Gültigkeit,  bis  einer  der  beiden
Hohen  vertragschließenden  Theile  dem
andern  Ein  Jahr  und  drei  Monate  im
Voraus  die  Absicht  ankündigt,  den  Vertrag
  aufzuheben.  Die  Aufhebung  ist  nur
zum  1.  April  jedes  Jahres  statthaft.

Alle  bisherigen  Postverträge  und  auf
die  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  geord-192



3)  Betalingssatserne  og  de  ovrige  Betingelser
  for  den  til  Enkelttransit
overleverede  Correspondance,

4)  de  neermere  Bestemmelser  og  Forsendelsesvilkaar
  for  anbefalede  Breve,
trykte  Sager,  Vareprover  og  Postanviisninger,


5)  de  specielle  Forskrifter  om  Bennttelsen
  af  private  Skibe  til  Befordring
  af  Postforsendelser,

6)  Localtaxterne  for  Forsendelserne  indenfor
  Grarndsedistricterne  samt  til
og  fra  Hapnesteederne  o.  s.  v.)

7)  Formerne  for  den  techniste  Expeditionstjeneste
  og  Afregningsveesenet,

8)  Behandlingen  af  Lobesedler  og  af
Gjenstande,  der  ikke  have  kunnet  besorges
  eller  skulle  eftersendes  eller  ere
feilsendte,

9)  Bestemmelser  om  Expres-Besorgelse
af  Brevppostsager.

Art.  32.
Conventionens  Ikrafttraden  og  Opher.

Nerrverrende  Convention  treder  i  Kraft
den  Iste  Mai  1868.  ·

Bestemmelserne  i  Conventionens  Ar—
tikel  2  om  Opheevelsen  af  de  Danske  Postrettigheder
  i  Lübeck  og  Hamborg  ere
vedtagne  for  bestandig  og  uigjenkaldelige.

De  i  Conventionens  ovrige  Artikler
indeholdte  Bestemmelser  forblive  i  Kraft
indtil  en  af  de  tvende  hoie  contraherende
Parter  et  Aar  og  tre  Maaneder  forud
tilkiendegiver  den  anden  den  Hensigt,  at
opheeve  Conventionen.  Opharvelsen  kan
kun  skee  til  hvert  Aars  Iste  April.

Alle  hidtil  gjaldende  Postconventioner
  og  Overeenskomster,  vedkommende
        <pb n="201" />
        neten  Verhältnisse  bezüglichen  Vereinbarungen
  zwischen  den  jetzt  zum  Norddeutschen
  Bunde  gehörigen  Gebieten  und
Dänemark  verlieren  mit  Ablauf  des
Monats  April  1868.  ihre  Gültigkeit.

Art.  33.

Ratifikation.
Die  Ratifikation  dieses  Vertrages  wird
sobald  als  möglich  erfolgen,  und  der

Austausch  der  Ratifikations-Urkunden  in
Berlin  stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  Vertrag  in

doppelter  Ausfertigung  unterschrieben  undbesiegelt.



So  geschehen  zu  Berlin,  am  siebenten
April  Eintausend  achthundert  acht  und
sechszig.

Heinrich  Stephan.
(L.  S.)

193

de  ved  neerverende  Convention  ordnede
Forhold,  som  ere  affluttede  mellem  de
for  Tiden  til  det  Nordtydste  Forbund
horende  Omraader  og  Danmark,  tabe  med
Udgangen  af  April  Maaned  1868  deres
Gyldighed.

Art.  33.
Ratisication.

Ratificationen  af  neerveerende  Convention
  skal  skee  saa  snart  som  muligt  og  Udvexlingen
  af  Ratificationsacterne  foregage
i  Berlin.

Til  Bekraftelse  heraf  have  begge
Parters  Befuldmaangtigede  undertegnet  og
forseglet  Conventionen  i  dobbelt  Udfeerbigelse


Skeet  i  Kjobenhavn,  den  niende  April
Eet  Tusende  Otte  Hundrede  Otte  og  Tresindstyve.


·

Levy.
(L.  S.)

 

Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Berlin  ausgewechselt

  worden.
        <pb n="202" />
        —  194  —

Verzeichniß

der

auf  die  Postkasse  des  Norddeutschen  Bundes  aus  Anlaß  der  vertragsmäßig  verein-Hamburg

  zu  übernehmenden  Pensionen.

barten  Aufhebung  der  Königlich  Dänischen  Ober-Postämter  in  Lübeck  und



 

  Name    Dienststellung  Betrag  der
Pension.

des  betreffenden  Beamten.  Thaler
  Dreißig-Thalerfuß.
1.Kammerherr  Ernst  von  Holstein.  Director  des  Ober-Postamts  in  Lübeck  2,300
2.Kammerrath  Johan  Ludvig  Fe-
  derspiel.....................  Kontroleur  des  Ober-Postamts  in
Hambuirg  600
3. F.  P.  B.  Mazar  de  la  Garde.  Postsecretair  des  Ober-Postamts  in
Lübeck  ...  350
4.  Nicolay  Detlef  Thams.  Postsecretair  des  Ober-Postamts  in
Hamburg  350
5.  Soren  Roed  Dragsted  .  .  Postsecretair  des  Ober-Postamts  in
Hambung  ..  ...  ..  .....  200
6.  Rasmus  Kragh  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..Briefträger  des  Ober-Postamts  in
Hamburg  .  .  ..  200
7.  Niels  Larsen  .  Briefträger  des  Ober-  Postamts  in  in
Lübekk  200
        <pb n="203" />
        —  195  —

Fortegnelse

over

de  MPensioner)  der  blive  at  overtage  af  det  Nordthdske  Forbunds  Postkasse  i  Anledning
af  den  conventionsmassig  vedtagne  Ophavelse  af  de  Kongelige  Danske  Overpostamter
  i  Lübeck  og  Hamborg.

 

 

 

 

 

2  Vedkommende  Embedsmands  Belobet  af
z  Pensionen.
Navn.  Stilling.  ehln
«  Tredivethalerfoden.
1.Kammerherre  Ernst  von  Holstein  Directeur  for  Overpostamtet  i  Lübeck  2,300
2.Kammerraad  Johan  Ludvig  Federspiel
  .  .  .  ..  .  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  Controleur  ved  Overpostamtet  i  Hamborg
  ..  600
3..P.  B.  Mazar  de  la  Garde.  Postskriver  ved  Overpostamtet  i  Lübeck  350
4.Nicolay  Detlef  Thamwms.  Postskriver  ved  Overpostamtet  i  Hambogg
  .  .  ..  ..  ..  .  ..  .  .  ..  350
5.  ISoren  Roed  Dragsted  .  .  .  .  ..  Postskriver  ved  Overpostamtet  i  Hambog
  .  .  .  ..  200
6.  Rasmus  Kragh  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Postbud  ved  Overpostamtet  i  Ham—
borg  .  .  ...  .  ..  .  ..  .  ...  200
7.  Niels  Larsen  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  Postbud  ved  Overpostamtet  i  Lübeck  200

 

 

(Nr.  96.)
        <pb n="204" />
        —  196  —

(Nr.  96.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht  am  9.  Mai  d.  J.  dem  an  Allerhöchstihrem  Hofe  beglaubigten  Kaiserlich
Brasilianischen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,
Vianna  de  Lima,  eine  Privat-Audienz  zu  ertheilen  und  aus  dessen  Händen
ein  Schreiben  Seiner  Majestät  des  Kaisers  von  Brasilien  entgegenzunehmen,  wodurch
  derselbe  in  der  gedachten  Eigenschaft  zugleich  beim  Norddeutschen  Bunde
beglaubigt  worden  ist.

(Nr.  97.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes  den  Preußischen  Konsul  I.  B.  Faerch  zu  Aalborg  zum
Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  -Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="205" />
        197

Bundes-  Gesebblatt

des Norddeutschen  Bundes.  

 

No

13.

 

98.) Freundschafts-,Handels-und Schifffahrtsvertrag
  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde  und  der  Republik
Liberiag.  Vom  31.  Oktober  1867.

Nr.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,

einerseits,
und
der  Präsident  der  Republik  Liberia,
andererseits,

von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Entwickelung
  der  Handels-  und  Schiffahrts-Beziehungen
  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
und  der  Republik  Liberia  zu  fördern,  haben
beschlossen,  einen  Vertrag  abzuschließen  und
zu  diesem  Zwecke  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt,  und  zwar:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  an  den  Großherzoglich  Mecklenburgischen
  Höfen  und  bei  den  freien
Hansestädten,  Carl  Albert  von
Kamptz,  Ritter  des  Rothen  Adlerordens
  zweiter  Klasse,  etc.

Bundes-Gesetzbl.  1868.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Mai  1868.

Treaty  of  Amity,  Commerce  and
Navigation  between  the  Republic
  of  Liberia  and  the  Northgerman
  Contederacy.  Of  the
31  Oectober  1867.

Hi-  Majesty  the  King  of  Prussia  in
the  name  of  the  Northgerman

Confederacy  on  the  one  part,

(No.  98.)

and

the  President  of  the  Republic  of
Liberia  on  the  other  part,

being  desirous  of  increasing  the  intercourse
  of  Commerce  and  Navigation
between  the  Northgerman  Contederacy
and  the  Republic  of  Liberia,  have
agreed  upon  concluding  a  Treaty  forthe

  purpose,  and  appoeinted  as  their

Plenipotentiaries  to  wit:

His  Majesty  the  King  of

Prussia

the  Sieur  Charles  Albert  de
Kamptz,  His  Majesty's  Envoyr
Extraordinary  and  Minister  Pleni--Potentiary
  at  the  Courts  of  Mecklenburg-Schwerin
  and  Mecklenburg-Strelitz
  and  the  free  Han-Seatic
  Cities,  knight  of  the  order
of  the  red  Eagle  second  Class  etc.
29
        <pb n="206" />
        —  198

der  Präsident  der  Republik  Liberia


den  Konsul  der  Republik  zu  Hamburg,
C.  Goedelt,

welche,  nach  Mittheilung  ihrer  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen
  sind.

Artikel  I1.

Iwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
und  der  Republik  Liberia  und  deren  Staats-Angehörigen
  und  Bürgern  soll  fortdauernder
Friede  und  Freundschaft  bestehen.

Artikel  2.

Zwischen  den  Staaten  des  Norddeutschen
  Bundes  und  der  Republik  Liberia  soll
gegenseitige  Verkehrsfreiheit  stattfinden.  Es
soll  den  Angehörigen  der  Staaten  des  Norddeutschen
  Bundes  gestattet  sein,  sich  in
allen  Theilen  der  Republik  Liberia,  wo
jetzt  andere  Ausländer  zugelassen  werden
  oder  künftig  zugelassen  werden  möchten,
  aufzuhalten  und  daselbst  Handel
zu  treiben.  Sie  sollen  für  ihre  Person
und  für  ihr  Eigenthum  den  vollständigsten
Schutz  genießen;)  es  soll  ihnen  unter  denselben
  Bedingungen  wie  den  Einheimischen
freistehen,  ohne  Beschränkung  oder  Benachtheiligung
  durch  Monopole,  Kontrakte  oder
irgend  welche  ausschließliche  Kauf=  oder
Verkaufs-Privilegien,  an  wen  und  von
wem  sie  wollen,  zu  verkaufen  und  zu  kaufen;
  und  sie  sollen  außerdem  alle  anderen
Rechte  und  Vergünstigungen  genießen,
welche  gegenwärtig  oder  künftig  irgend
welchen  anderen  Ausländern,)  Bürgern  oder

Unterthanen  der  meistbegünstigten  Nation

eingeräumt  werden.  In  Erwiederung  dessen
sollen  die  Bürger  der  Republik  Liberia
gleichen  Schutz  und  gleiche  Vergünstigunthe

  President  of  the  Republic
  of  Liberia

C.  Goedelt,  Esquire,  Consul  ofthe
Republic  of  Liberia  at  Hamburg,

Who,  atter  having  communicated  to
eachother  their  respective  full  powers
tound  to  be  in  due  and  proper  form,
have  agreed  upon  the  following  articles:


ARTICLE  I.

There  shall  be  perpetual  peace
and  friendship  between  the  Republic
of  Liberia  and  the  Northgerman  Confederacy,
  their  subjects  and  citizens.

ARTICLE  2.

There  shall  be  reciprocal  freedom
of  intercourse  between  the  Republic
of  Liberia  and  the  Northgerman  Confederacy.
  The  subjects  of  the  Re—
public  of  Liberia  shall  be  permitted
to  reside  and  carry  on  trade  in  all
Parts  of  the  NortHgerman  Contfederacr,
where  other  foreigners  now  are  or  in
fuüture  may  be  admitted.  They  shall
enjoy  full  protection  for  their  persons
and  their  property.  They  shall  be
allowed  to  buy  from  and  to  sell  to
whomsocver  they  like  under  the  same
conditions  as  the  natives  without  limitation
  or  restriction  by  reason  of  monopolies,
  contracts  or  any  other  erclusive
  privilege  of  purchase  or  sale,

and  shall  moreover  enjoy  all  rights

and  privileges  which  now  are  or  in
füture  may  be  granted  to  any  other
foreigners,  citizens  or  subjects  of  the
most  favored  nation.  In  consideration
Whereof,  the  citizens  of  the  Northgerman
  Confederacy  shall  enjoy  equal
Privileges  in  the  Republic  of  Liberia.
        <pb n="207" />
        —  199  —

gen  in  den  Staaten  des  Norddeutschen
Bundes  genießen.

Artikel  3.

Es  sollen  in  der  Republik  Liberia  keine
anderen  oder  höheren  Tonnengelder,  Einfuhr-
  oder  anderen  Zölle  oder  Abgaben  von
Deutschen  Schiffen  oder  von  in  Deutschen
Schiffen  ein-  oder  ausgeführten  Waaren
erhoben  werden,  als  diejenigen,  welche  gegenwärtig
  von  Nationalschiffen  oder  von  in  Nationalschiffen
  ein-  oder  ausgeführten  Waaren
derselben  Art  erhoben  werden  oder  künftig
erhoben  werden  möchten;  und  ebenso  sollen
in  den  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes
  keine  anderen  oder  höheren  Tonnengelder,
  Einfuhr-  oder  andere  Sölle  oder
Abgaben  von  Schiffen  der  Republik  Liberia
oder  von  in  solchen  Schiffen  ein-  oder  ausgeführten
  Waaren  erhoben  werden,  als  diejenigen,
  welche  gegenwärtig  von  Nationalschiffen
  oder  von  in  Nationalschiffen  einoder
  ausgeführten  Waaren  derselben  Art
erhoben  werden  oder  künftig  erhoben  werden
  möchten.

Artikel  4.

Waaren  oder  Güter,  welche  aus  den
Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  in  irgend
welchem  Schiffe,  oder  in  Deutschen  Schiffen

aus  irgend  welchem  Lande  eingeführt  werden,

  sollen  Seitens  der  Republik  Liberia
nicht  verboten  noch  mit  höheren  Abgaben
als  denjenigen  belastet  werden,  welche  von
Waaren  oder  Gütern  derselben  Art,  die
aus  irgend  einem  anderen  fremden  Lande
kommen  oder  in  irgend  welchen  anderen
Schiffen  eingeführt  werden,  erhoben  werden.

Alle  Erzeugnisse  der  Republik  Liberia
sollen  von  dort  durch  Angehörige  und
Schiffe  des  Norddeutschen  Bundes  unter
eben  so  günstigen  Bedingungen  ausgeführt
werden  können,  als  durch  die  Unterthanen

ARTICLE  3.

No  other  or  higher  tonnage,  import
or  other  dues  or  taxes,  shall  be  levied
in  the  Estates  of  the  Northgerman
Confederacy  on  Liberian  vessels  or  on
merchandise  imported  or  exported  in
Liberian  vessels  than  those  which  now
are  or  in  future  may  be  levied  upon
national  vessels  or  on  merchandise  of
like  nature  imported  or  exported  in
national  vessels,  and  in  like  manner,
no  other  or  higher  tonnage,  import  or
other  tolls,  or  dues,  shall  be  levied
in  the  Republic  of  Liberia  on  vessels
of  the  Northgerman  Confederac)y  or
Oon  merchandise  imported  or  exported
in  such  vessels,  but  those  which  now
are  or  in  füuture  may  be  levied  upon
national  vessels,  or  on  merchandise  of
like  nature  imported  or  exported  in
the  same.

ARTICLE  4.

Wares  or  merchandise  which  shall
be  exported  from  the  Republic  of  Liberia
  in  any  bottom  whatever,  or  which
shall  be  imported  in  Liberian  vessels
from  any  countr  whatever  shall  not
be  prohibitec  br  the  Northgerman
Confederacy  nor  encumbered  with
higher  duties  than  those  wares  or
merchandise  of  the  same  kind  arriving
from  any  other  foreign  country  or  in
any  other  vessels  whatsoever.

All  and  any  produce  emanating
from  the  States  of  the  Northgerman
Confederacy,  shall  be  exported  from
the  ports  of  the  Northgerman  Confederacy
  by  Liberian  eitizens  and  Li-29.
        <pb n="208" />
        —  200

und  Schiffe  irgend  eines  anderen  fremden
Landes.

In  gleicher  Weise  sollen  Waaren  oder
Güter,  welche  aus  der  Republik  Liberia
in  irgend  welchem  Schiffe,  oder  in  Schiffen
  der  Republik  Liberia  aus  irgend
welchem  Lande  eingeführt  werden,  Seitens
  des  Norddeutschen  Bundes  nicht
verboten,  noch  mit  höheren  Abgaben
als  denjenigen  belastet  werden,  welche  von
Waaren  oder  Gütern  derselben  Art,  die
aus  irgend  einem  anderen  fremden  Lande
kommen  oder  in  irgend  welchen  anderen
Schiffen  eingeführt  werden,  erhoben  werden;
  und  es  sollen  alle  Erzeugnisse  der
Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  von
dort  durch  Bürger  und  Schiffe  der  Republik
  Liberia  unter  eben  so  günstigen  Bedingungen
  ausgeführt  werden  können,  als
durch  die  Unterthanen  und  Schiffe  irgend
eines  anderen  fremden  Landes.

Artikel  5.

Der  Schutz  der  Regierung  der  Republik
Liberia  soll  allen  Deutschen  Schiffen,  deren
Führern  und  Mannschaften  zu  Theil  werden.
  Falls  ein  solches  Schiff  an  der  Küste
der  Republik  Schiffbruch  leiden  sollte,  so
sollen  die  Ortsbehörden  demselben  Hülfe

und  Schutz  vor  Beraubung  gewähren  und

dafür  sorgen,  daß  alle  von  dem  Wracke
geborgenen  Gegenstände  den  rechtmäßigen
Eigenthümern  zurückgegeben  werden.  In
gleicher  Art  soll  der  Schutz  der  Regierungen
  der  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes
  allen  Schiffen  der  Republik  Liberia,
deren  Führern  und  Mannschaften  zu  Theil
werden,  und  es  sollen,  falls  ein  solches
Schiff  an  den  Küsten  des  Norddeutschen
Bundes  Schiffbruch  leiden  sollte,  die  Ortsbehörden
  demselben  Hülfe  und  Schutz  vor
Beraubung  gewähren  und  dafür  sorgen,
daß  alle  von  dem  Wracke  geborgenen  Gegen-—.—



berian  vessels  on  conditions  as  favorable
  as  enjoyed  by  fhe  subjeets  of
any  other  tforeign  state.

And  in  like  manner,  wares  and
merchandise,  which  shall  be  exported
from  the  States  of  the  Northgerman
Confederacy  in  any  vessel  whatsoever,
or  which  shall  be  imported  in  vessels
of  the  Northgerman  Confederacy  from
an'"  country  whatsoever  shall  not  be
PDrohibited  berthe  Republic  of  Liberia,
nor  encumbered  by  higher  duties  than
those  wares  or  merchandise  of  the
Ssame  kind  arrivring  from  any  othier
foreign  country  or  in  any  vessel  whatsoever;
  and  all  produces  of  the  Re-Public
  of  Liberia  shall  be  exported
thence  by  subjects  ofthe  Northgerman
Confederacy  and  vessels  of  the  Nortlgerman
  Contederacy,  on  conditions  as
*  dorable  as  those,  on  which  they  may
be  exported  b  the  subjects  and  ves-Sels
  of  any  other  foreign  state.

ARTICLE  5.

The  protection  of  the  Governments
of  the  States  of  the  German  Contederacy
  shall  be  granted  to  all  Liberian
ships,  their  commanders  and  erews.
If  any  such  ship  be  wrecked  upon  the
coast  of  the  Northgerman  Confederacy,
the  local  authorities,  Shall  afford  them

aid  and  protection  against  pillage,  and

care  that  all  objects  saved  from  the
Wreck  shall  be  returned  z##o  their  law—
ful  owners.  In  like  manner,  the  protection
  of  the  Government  of  the  Republic
  shall  be  granted  to  all  German
Ships,  their  rommanders  and  erews,
and  if  any  such  ship  be  wrecked  on
the  coasts  of  the  Republic  of  Liberia,
the  local  authorities  shall  afford  them
aid  and  protection  against  Pillage,  and
care  that  all  objects  saved  from  the
Wreck  be  returned  to  the  lawful  owners.
        <pb n="209" />
        stände  den  rechtmäßigen  Eigenthümern
zurückgegeben  werden.

Der  Betrag  der  Bergungskosten  soll
im  Streitfalle  durch  von  beiden  Theilen
gewählte  Schiedsrichter  festgesetzt  werden.

Artikel  6.

Da  in  der  Absicht  der  vertragenden
Theile  liegt,  sich  durch  den  gegenwärtigen
Vertrag  zu  verpflichten,  einander  auf  dem
Fuße  der  meistbegünstigten  Nation  zu  behandeln,
  so  wird  hiermit  unter  ihnen  verabredet,
  daß  jede  Begünstigung  jedes  Vorrecht
  und  jede  Befreiung,  welche  einer  der
kontrahirenden  Theile  in  Handels-  oder
Schiffahrts-Angelegenheiten  den  Untertha-.
nen  oder  Bürgern  irgend  eines  anderen  Staates
  gegenwärtig  oder  künftig  gewähren  sollte,
auf  die  Angehörigen  des  anderen  vertragenden
  Theiles  ausgedehnt  werden  soll,
und  zwar  unentgeltlich,  wenn  das  Zugeständniß
  zu  Gunsten  dieses  anderen  Staates

unentgeltlich  erfolgt  ist,  oder  gegen  Gewährung

  einer  Entschädigung  von  möglichst
gleichem  Werthe  in  dem  Falle,  daß  das
Zugeständniß  ein  bedingtes  war.

Artikel  7.

Es  soll  einem  jeden  der  vertragenden
Theile  freistehen,  im  Gebiete  des  anderen
zum  Schutze  des  Handels  Konsuln  zu  bestellen;
  kein  Konsul  jedoch  darf  amtliche
Handlungen  vornehmen,  bevor  er  nicht  von
der  Regierung,  bei  welcher  er  beglaubigt
worden,  in  der  gewöhnlichen  Form  anerkannt
  und  zugelassen  ist.

Artikel  8.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  für  die
Dauer  von  zwölf  Jahren  von  dem  I.  Juli
1868  an  gerechnet  und  dann  ferner  bis
zum  Ablauf  von  zwölf  Monaten  in  Kraft
bestehen,  nachdem  einer  der  kontrahirenden

201  —

The  amount  of  the  salvage  charges,
shall  in  case  of  contention,  be  settled
by  qarbitrators  chosen  by  the  two
Parties.

ARTICLE  G.

It  being  the  intention  of  the  two
contracting  parties  to  bind  themselves
by  the  present  convention,  to  treat
each  other  on  the  basis  of  the  most
favored  nation,  it  is  hereby  agreed
between  them,  that  every  favor,  every
Dreference  or  everr  immunit#  which
either  of  the  contracting  parties  may

Presently  or  at  any  future  time  grant

to  the  subjects  or  citizens  of  any  other
state  in  matters  of  commerce  or  navi-Lation,
  will  be  extended  to  the  sub-Jects
  of  the  other  contracting  part#
Lratuitously,  if  the  concession  in  fa-Vvor
  of  such  other  state  should  have
taken  place  gratuitously,  or  at  a  consideration
  of  an  indemnification  as  nearly
as  Possible  edqual  to  the  value,  in  case
the  favor  shall  have  been  conditional.

Anr#r  7.

Each  of  the  contracting  parties
shall  be  at  liberty  to  appoint  Consuls
within  the  territory  of  the  other  for
the  protection  of  commerce,  but  no
Consul  shall  esercise  official  duties
until  he  has  been  approved  of  and
admitted  in  the  usual  form  by  the
Government  to  which  he  is  aceredited.

ARTICLE  S.

The  present  Treaty  shall  be  in  force
for  the  term  of  twelve  years,  to  commence
  on  the  1“  of  July  1868  and  then
continne  in  force  for  more  twelve
months  after  either  of  the  contracting
        <pb n="210" />
        —  202  —

Theile  dem  andern  die  Anzeige  gemacht
hat,  daß  es  seine  Absicht  sei,  denselben
nicht  weiter  fortzusetzen,  wobei  jeder  der
kontrahirenden  Theile  sich  das  Recht  vorbehält,
  dem  andern  Theile  diese  Anzeige
bei  Ablauf  der  gedachten  zwölfjährigen
Frist  oder  zu  jeder  späteren  Zeit  zu  machen.
Und  es  wird  hiermit  zwischen  ihnen  verabredet,
daß  nach  dem  Ablauf  der  zwölf  Monate
nach  dem  Empfange  einer  solchen  Anzeige
der  gegenwärtige  Vertrag  und  alle  Bestimmungen
  desselben  gänzlich  aufhören  und
enden  sollen.

Artikel  9.

Das  Recht  des  Beitritts  zu  gegenwärtigem
  Vertrage  bleibt  einem  jeden  jetzt
oder  künftig  dem  Zollverein  angehörenden
Staate  vorbehalten.

Dieser  Beitritt  kann  durch  den  Austausch
  von  Erklärungen  zwischen  den  beitretenden
  Staaten  und  der  Republik  Liberia
bewirkt  werden.

Artikel  10.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifikationen  sollen  sobald
als  möglich,  spätestens  binnen  zwölf  Monaten
  vom  heutigen  Tage  ab  gerechnet,
in  Hamburg  ausgewechselt  werden.

Des  zu  Urkund  haben  die  Bevollmächtigten
  diesen  Vertrag  unterzeichnet  und  besiegelt.


So  geschehen  zu  Hamburg  am  Ein  und
dreißigsten  Oktober  1860  und  Sieben.

C.  A.  Kamptz.
(L.  S.)

Larties  shall  have  given  notice  to  the
other  of  its  intention  to  terminate  the
same,  each  of  the  contracting  parties
reserving  to  itselt,  the  right  of  giving
such  notice  to  the  other  at  the  end
of  said  term  of  fwelve  Fears,  or  at
any  later  period.  And  it  is  herebr
agreed  between  them,  that  at  the  erx-Piration
  of  the  twelve  months  after
receipt  of  such  notice,  the  present
Treaty  and  all  its  conditions  will  totally
  cease  and  stand  void.

Anrirz  9.

The  right  of  joining  the  present
Treaty  is  reserved  to  any  state,  which
is  now  or  shall  in  füture  be  a  member
to  the  Germanie  Union  of  Customs.

Any  accession  to  the  present  Treatr
shall  be  obtained  by  reciprocal  declaration
  between  such  acceding  states

and  the  Republic  of  Liberia.

ARTICLE  IO.

The  present  Treaty  shall  be  ratified,
  and  the  ratifications  be  exchanged
at  Hamburg  as  soon  as  possible,  not
later  than  within  twelve  months  from
this  days  date.

In  witness  whereof  the  Plenipotentiaries
  have  signed  and  sealed  this
Treaty.

Done  at  Hamburg  this  thirtx  first

day  of  Oetober  in  the  Fear  of  our
Lord  1867.

C.  Goedelat.
(L.  S.)

 

Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  in  Hamburg

ausgewechselt  worden.
        <pb n="211" />
        Verhandelt  Hamburg,  den  31.  Oktober  1867.

Vor  der  Unterzeichnung  des  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  der  Republik
  Liberia  unterhandelten  Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrts-  Rertrages
durch  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  gab  der  Bevollmächtigte  der  Republik
Liberia  folgende  Erklärung  mit  dem  Antrage  ab,  daß  dieselbe  durch  ein  besonderes,
  von  beiden  Bevollmächtigten  zu  unterzeichnendes  Protokoll  konstatirt
werden  möge.

In  mehreren  Verträgen,  welche  die  Republik  Liberia  mit  fremden  Mächten
geschlossen  habe,  sei  auf  Verlangen  des  Präsidenten  derselben  ein  Artikel  des
Inhalts  aufgenommen  worden,

es  sei  klar  und    gegenseitg  von  den  vertragschließenden  Theilen  verstanden,
daß  kein  Artikel,  keine  Bestimmung,  noch  irgend  ein  Theil  dieses  Vertrages
  so  ausgelegt,  zu  deuten,  oder  zu  verstehen  sei,  daß  die  respektiven
Regierungen  der  vertragschließenden  Theile  verhindert  sein  sollen,  wenn
die  Eine  oder  Andere  für  gut  befindet  solches  zu  thun,  durch  Gesetzbestimmungen
  Schiffe,  sowie  die  Aus-  und  Einfuhr  der  Bürger  des  anderen
Theiles  auf  besonders  errichtete  Hafenplätze  zu  beschränken.“

Da  die  in  dem  Vorstehenden  ausgedrückte  Befugniß  ihrem  Sinne  nach
schon  in  dem  Artikel  2.  des  Vertrages  enthalten  sei,  insofern  derselbe  bestimme,
daß  den  Angehörigen  der  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  gestattet  sein  solle,
sich  in  allen  Theilen  der  Republik  Liberia,  wo  jetzt  andere  Ausländer  zugelassen
werden,  aufzuhalten  u.  s.  w.,  so  wolle  er  auf  Aufnahme  eines  solchen  besonderen
Zusatzes  in  dem  Vertrage  selbst  nicht  weiter  dringen  und  sich  mit  der  bloßen
Erwähnung  des  Gegenstandes  in  dem  gegenwärtigen  Protokolle  begnügen.  Zur
näheren  Beleuchtung  der  von  der  Regierung  der  Republik  erlassenen,  den  Handel
und  namentlich  den  Küstenhandel  betreffenden  gesetzlichen  Bestimmungen  glaube
er  nur  noch  folgende  Bemerkungen  anschließen  zu  sollen.

Um  in  früheren  Zeiten  häufig  vorgekommenen  Störungen  der  Ruhe  und
des  Handels  durch  die  eingeborenen  wilden  Stämme  vorzubeugen,  seien  an  den
Küsten  des  Landes  Hafenplätze  festgestellt  worden,  welche  sich  besonders  zum
Haupthandel  eigneten  und  wo  sich  Zollhäuser  befänden;  dagegen  seien  die  kleinen
Zwischenplätze  nur  kleinen  Liberianischen  Fahrzeugen  zugängig,  die  sich  ausschließlich
mit  dem  Küstenhandel  befaßten.  Größeren  Liberianischen  Schiffen,  die  nach  fremden
Welttheilen  fahren,  sei  eben  so  wenig  der  Verkehr  in  anderen  Plätzen,  als  in  den
gesetzlich  bestimmten  Hafenplätzen  gestatte.  Dabei  habe  nicht  die  Absicht  vorgewaltet,
  den  Verkehr  zu  beschränken,  sondern  die  Fremden  vor  Willkühr  der

Eingeborenen  zu  schützen.

Außerdem  habe  er  noch  zum  Artikel  5.  des  Vertrages  die  Bemerkung  zu
machen,  daß  die  Regierung  der  Republik  Liberig  nur  Ein  Kriegsschiff  besitze  und

—
        <pb n="212" />
        —  204  —
dasselbe  nicht  zugleich  an  verschiedenen  Orten  verwenden  könne,  um  den  in  diesem
Artikel  zugesagten  Schutz  zu  leisten,  weshalb  er  die  Einschaltung  der  Worte:

„welche  in  ihrer  Macht  liegt“

hinter  dem  Worte  „Schutz“  gern  gesehen  haben  würde;  er  erkenne  jedoch  an,  daß
diese  Auslegung  sich  von  selbst  verstehe  und  erkläre  sich  mit  der  Erwähnung  des
Sachverhältnisses  in  dem  gegenwärtigen  Protokolle  zufrieden.

Da  ein  Weiteres  von  keiner  Seite  zu  bemerken  war,  so  ist  die  Verhandlung
geschlossen,  von  beiden  Theilen  unterschrieben  und  untersiegelt  worden.

v.  Kamptz.  C.  Goedelt.
(L.  S.)  (L.  S.)

 

 

...  .  *
Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="213" />
        -  205 -

  

Bundes-Gesetzblatt

des



Norddeutschen  Bundes.

No  I4.

 

Nr.  99.)  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
Bunde  und  Belgien,  betreffend  den
gegenseitigen  Austausch  von  kleinen
Packeten  und  von  Geldsendungen.

Vom  26.  März  1868.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,
und  Seine  Majestät  der  König  der  Belgier,
  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Verkehrsbeziehungen
  der  beiden  Gebiete  zu
vervollkommnen,  haben  den  Abschluß
eines  neuen  Vertrages  über  den  gegenseitigen
  Austausch  von  kleinen  Packeten
und  von  Geldsendungen  beschlossen  und
zu  diesem  Zweck  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:
den  Grafen  Otto  Eduard  Leopold
  v.  Bismarck-Schönhausen,
  Kanzler  des  Norddeutschen
  Bundes,

und

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

den  Baron  Johann  Baptist
Nothomb,  Allerhöchstihren
Bundes-Gesetzbl.  1868.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Mai  1868;

(Nr.  99.)  Convention  entre’la  Confédération
de  l  Allemagne  du  Nord  et  la
Belgique  pour  I’échange  réciprodue
  des  petits  colis  et  des  artickhes
  de  finances.  Du  26  Mars
1868.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  agis-Sant
  au  nom  de  la  Confedeération
de  IAllemagne  du  Nord,  et  Sa  Majestée

  le  Roi  des  Belges,  animés  du

désir  d'’améliorer  les  relations  des
deux  pays,  ont  résolu  de  conclure
une  nouvelle  Convention  pour
Déchange  réciproque  des  petits  colis
et  des  articles  de  finances  et  ont
nommé  à  cet  effet  pour  leurs  pléni-Potentiaires,
  savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse:

le  Comte  Otto  Edouard
L  6opold  de  Bismarck-Schoenhausen,
  Chancelier
  de  la  Confédération  de
IAllemagne  du  Nord.

et
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

le  Baron  Jean  Baptiste
Nothomb,  Son  Envoyé  er-30
        <pb n="214" />
        außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Preußen  und  bei  dem  Norddeutschen
  Bunde,

welche,  kraft  der  ihnen  verliehenen  Vollmachten,
  die  nachstehenden  Bestimmungen
vereinbart  haben.

Art.  1.

Die  Postverwaltung  des  Norddeutschen
  Bundes  und  die  Belgische  Eisenbahn-,
  Post-  und  Telegraphenverwaltung
  verpflichten  sich,  Behufs  Sicherstellung
  der  gegenseitigen  Beförderung
und  Abgabe  der  kleinen  Packete  und  der
Werthsendungen,  welche  zwischen  den  beiden
  Verwaltungen  sowohl  im  internationalen
  Austausch  als  im  Transitverkehr
zur  Auswechselung  gelangen,  einen  regelmäßigen
  Betrieb  und  direkten  Verkehr
auf  den  Eisenbahnen,  gewöhnlichen  Landstraßen
  und  Schiffahrtslinien  nach  Maaßgabe
  der  folgenden  Bestimmungen  zu
unterhalten.

Art.  2.

Die  Postverwaltung  des  Norddeutschen
  Bundes  wird  der  Belgischen  Eisenbahn-,
  Post-  und  Telegraphenverwaltung
zur  Beförderung  nach  Belgien,  Frankreich,
  Großbritannien  und  Irland  und
den  weiterhin  belegenen  Ländern  diejenigen
  Packete  und  Werthsendungen  überweisen,
  welche  bei  den  Norddeutschen
Postanstalten  eingeliefert,  oder  welche
denselben  von  den  Postverwaltungen  der
rückliegenden  Gebiete  zugeführt  werden.

Die  Belgische  Eisenbahn-,  Post-  und
Telegraphenverwaltung  ihrerseits  wird  der

Postverwaltung  des  Norddeutschen  Bundes

  zur  Beförderung  nach  den  zum
Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Ländern

206

traordinaire  et  Ministre  pléni-Potentiaire
  pres  Sa  Majeste
le  Roi  de  Prusse  et  pres  la
Confédérationde  ’Allemagne
du  Nord,

lesquels,  en  vertu  des  pouvoirs  qui
leur  ont  etèe  conferés,  ont  arrété  les
dispositions  ci-aprés.

ART.  I.

L'Administration  des  Postes  de
la  Confédération  de  I’Allemagne  du
Nord,  et  IAdministration  des  Chemins
de  fer,  Postes  et  Télégraphes  de
Belgique,  dans  le  but  Tassurer  le
transport  et  la  remise  réciproqdue
dles  petits  colis  et  des  valeurs,  qui
seront  GCchangés  entre  les  deux  Administrations
  tant  en  service  international
  duen  service  de  transit.
sengagent  à  maintenir  un  service
régulier  direct  sur  les  chemins  de
fer,  routes  de  terre  et  lignes  de  navigation
  ’apres  les  dispositions  sui-Vantes.


ART.  2.

L'Administration  des  Postes  de
la  Confédération  de  'Allemagne  du
Nord  remettra  à  l'Administration  des
Chemins  de  fer,  Postes  et  Télégra—
phes  de  Belgique  les  colis  et  valeurs
Présentés  aux  bureaux  des  postes  de
la  Contédération  du  Nord  et  ceuzx
du’elle  recevra  des  Administrations
en  relation  pour  étre  expédiés  en
destination  de  la  Belgique,  de  la
France,  de  la  Grande-Bretagne,  de
IIrlande  et  des  pays  situés  au-deld.

De  son  coté  I/Administration  des
Chemins  de  fer,  Postes  et  Télégraphes
de  Belgique  remettra  à  IAdministration
  des  Postes  de  la  Confédération
de  IAllemagne  du  Nord  les  colis  et
        <pb n="215" />
        207

und  den  weiterhin  belegenen  Gebieten  diejenigen
  Packete  und  Werthsendungen  überweisen,
  welche  bei  ihren  Büreaus  eingeliefert
  oder  denselben  von  den  Verwaltungen
  in  rückliegenden  Gebieten  zugeführt
werden.

Jede  der  beiden  Verwaltungen  kann
in  folgenden  Fällen  eine  Ausnahme  von
der  obigen  Regel  eintreten  lassen:

1)  wenn  die  Beförderung  der  Sendungen
  nach  dem  Bestimmungsort  unter
günstigeren  Bedingungen  für  die
Verwaltung  oder  für  das  Publikum
  erfolgen  kann;

2)  wenn  der  Absender  eine  andere  Beförderungsweise
  ausdrücklich  verlangt
  hat.  

Art.  3.

Die  Belgische  Eisenbahn-,  Post=  und
Telegraphenverwaltung  verpflichtet  sich:

A.  Bezüglich  der  nach  Belgien
bestimmten  Sendungen:

1)  dieselben  ohne  Verzug  nach  ihrem
Bestimmungsorte oder Umspedirungspunkte
  zu  befördern,  ohne  daß  sie
irgend  einen  Aufenthalt  an  der
Grenze  wegen  Erfüllung  von  Zollvorschriften
  zu  erleiden  haben;

2)  wenn  die  Sendungen  über  die
Eisenbahn  hinausgehen,  dieselben
möglichst  ohne  Unterbrechung  von
dem  Punkte,  wo  sie  die  Eisenbahn
verlassen,  entweder  durch  eigene
Wagen  oder  durch  andere  Transport-Unternehmungen,
  nach  Maaßgabe
  der  zu  diesem  Behuf  abzuschließenden
  besonderen
Vereinbarungen  bis  zum  Bestimmungsorte
befördern  zu  lassen.



valeurs  qui  seront  présentés  dans
Ses  bureaux  et  ceux  qu'elle  recevra
des  Administrations  en  relation,  pour
étre  expédies  en  destination  des  pay’s
formant  la  Confédération  de  IAllemagne
  du  Nord  ainsi  due  des  pays
situés  au-dela.

Chacune  des  deux  Administrations
  pourra  faire  exeeption  à  cette
regle  dans  les  cas  sulvants:

1)  chaqdue  tois  due  les  colis  pourrohnt

  arriver  à  destination  à  des
conditions  plus  fävorables  soit
pour  Administration  soit  pour
le  public;

2)  chaque  fois  due  Texpédtteur
aura  expressement  demande  un
autre  mode  d’xpedition.

ART.  3.

L'Administration  des  Chemins  de
fer,  Postes  et  Télegraphes  de  Bel-Lique
  s'’engage:

A.  En  ce  qui  concerne  los  colis  en
destination  de  la  Belqique.

)  à  les  transporter  immédiatement
au  lieu  de  leur  destination,  ou
au  point  de  leur  réexpedition,
Sans,  du’ils  aient  à  souffrir  aucun
retard  à  la  frontière  du  chef  de
Taccomplissement  des  formalites
en  douane;

2)  lorsque  les  colis  vont  au-  dela
du  chemin  de  fer,  à  les  faire
transporter,  autant  due  possible
Sans  interruption,  du  point  ou
is  quittent  le  chemin  de  fer-Jusqu’au
  lieu  de  leur  destination.
soit  par  ses  Ppropres  voitures,
soit  par  des  entreprises,  conformément
  aux  conventions  particulieres
  à  conclure  à  cet  eflet.

30“
        <pb n="216" />
        —

208

B.  Bezüglich  der  durch  Belgien  B.  En  ce  qui,concerne  les  colis  en
transitirenden  Sendungen:  transit  par̃  la  Belgique:
1)  dieselben  von  einer  Grenze  zur  1)  àles  expedier  d’une  frontière  à



anderen  in  plombirten  oder  verschlossenen
  Wagen  oder  Körben
durchzuführen,  damit  jeder  -Aufent
halt  aus  Anlaß  der  zollamtlichen
Behandlung  auf  Belgischem  Gebiet
sowohl  beim  Eingange  als  beim
Ausgange  thunlichst  vermieden  wird;
2) dieselben  sodann  den  Transport-Unternehmungen
  zu  überliefern,
welche  auf  Grund  der  abzuschließenden
  besonderen  Vereinbarungen  die
Weiterbeförderung  nach  dem  Bestimmungsort
  zu  besorgen  haben.

Art.  4.

Die  Postverwaltungdes  Norddeutschen

Bundes  verpflichtet  sich:

1)

die  Sendungen  ohne  Verzug  nach
ihrem  Bestimmungsorte  oder  Umspedirungspunkte
  zu  befördern,  ohne
daß  dieselben  irgend  einen  Aufenthalt
  an  der  Grenze  aus  Anlaß  der

I’autre  dans  des  wagons  ou  des
paniers  plombés  ou  cadenassés
afin  d’éviter  autant  due  possible
tout  retard  du  chef  des  formalites
  en  douane,  tant  à  Tentrée
qu’a  la  sortie  du  pays;

ales  remettre  ensuite  aux  services
  qdui,  en  vertu  des  arrangements
  particuliers  à  intervenir
Seront  charges  de  les  réexpédier
vers  leur  destination  definitive.

ART.  4.

IL'Administration  des  Postes  de
la  Confédération  de  lAllemagne  du
Nord  s'engage:

1)

àa  expédier  immediatement  les
colis  au  lieu  de  leur  destination,
ou  au  point  de  leur  réexpédition,
Ssans  qu’ils  aient  à  subir  aucun
retard  à  la  frontiere  pour  T’ac-Erfüllung

  der  Zollvorschriften  zu  Complissement  des  formalités  en
erleiden  haben,  douane;
2)  die  nach  weiterhin  belegenen  Län--  2)  à  remettre  aux  Administrations

deutschland

dern  bestimmten  Sendungen  den
Postverwaltungen  der  an  Nordangrenzenden
  Gebiete
nach  Maaßgabe  der  zwischen  dem
Norddeutschen  Bunde  und  diesen
Ländern  bestehenden  oder  abzuschließenden
  Verträge  zur  möglichst
ununterbrochenen  Weiterbeförderung
zu  überliefern.

Art.  5.

des  postes  voisines  de  la  Confédération
  de  PAllemagne  du
Nord  pour  étre  réexpédiés  autant
  due  possible  sans  interruption
  les  Colis  à  destination  des
pays  situés  au-deld,  conformément
  aux  conventions  existantes
ou  à  conclure  entre  la  Contédération
  et  ces  pays.

Ahr.  5.

Chacune  des  deux  Administrations
contractantes  pourra,  au  moyen  d’arrangements
  particuliers,  se  mettre  en
relation  directe  avec  d’autres  Admi-Jede

  der  beiden  vertragschließenden
Verwaltungen  kann  mit  anderen  Administrationen
  oder  Transport-Unternehmungen
  auf  Grund  besonderer  Ab-
        <pb n="217" />
        kommen  in  direkte  Beziehungen  treten
und  zu  diesem  Behufe  sich  des  Transits
durch  das  Gebiet  der  anderen  Verwaltung
bedienen.

In  diesem  Falle  finden  auf  den  betreffenden
  Transit  hinsichtlich  der  Erhebung
  der  Taxen  und  der  Beförderungsbedingungen
  dieselben  Vorschriften  Anwendung,
  wie  auf  den  internationalen
Verkehr.

Art.  6.

Die  besonderen  Abkommen,  welche
die  Hohen  vertragschließenden  Theile  eintretenden
  Falls  mit  den  in  den  Art.  3.
und  4.  bezeichneten  Administrationen  oder
Unternehmungen  zu  schließen  haben,  sollen
thunlichst  mit  den  in  dem  gegenwärtigen
Vertrage  aufgestellten  Grundsätzen  übereinstimmen.


Diese  Abkommen  müssen  Garantien
darbieten  für  die  pünktliche  und  regelmäßige
  Weiterbeförderung  der  Sendungen,
für  die  Anwendung  eines  mäßigen  Tarifs
und  für  den  Grad  der  Vertretungs-Verbindlichkeit
  in  Verlust=  oder  Beschädigungsfällen.


Art.  7.

Im  Allgemeinen  darf  das  Gewicht
jeder  einzelnen  Sendung  funfzig  Kiloramm
  nicht  überschreiten.  Die  Dimensonen
  dürfen  sowohl  in  Bezug  auf  Höhe,
als  in  Bezug  auf  Breite  oder  Länge
vier  Fuß  Rheinländisch  oder  1,26  Meter
nicht  übersteigen.

Von  der  Beförderung  sind  diejenigen
Sendungen  ausgeschlossen,  welche  leicht
entzündliche  oder  sonst  Gefahr  bringende
Gegenstände  enthalten.  Im  Falle  falscher
Deklaration  werden  die  Kontravenienten
nach  den  Gesetzen  belangt,  welche  in  jedem
der  durch  gegenwärtigen  Vertrag  in  Verbindung
  tretenden  Länder  bestehen.

209

nistrations  ou  entreprises  de  trans-Port
  en  empruntant  pour  ce  transit
le  territoire  de  l'autre.

Ce  transit  sera  soumis  le  cas
Gchéant  au  méme  régime  que  le  service
  international  quant  à  la  perception
  des  taxes  et  aux  conditions  de
transport.

ART.  6.

Les  arrangements  particuliers
due  les  Hautes  parties  contractantes
auront  à  conclure  s'il  y  a  lieu  avec
les  Administrations  et  entreprises  déesignées
  aux  Art.  3  et  4  seront,  autant
  due  possible,  conformes  aux
principes  etablis  dans  la  présente
convention.

Ces  arrangements  devront  offrir
des  garanties  pour  la  réexpédition
Prompte  et  régulière  des  colis,  pour
Tapplication  d’un  tarif  modique  et
pour  le  degré  de  la  responsabilité
en  cas  de  perte  ou  d’avarie.

ART.  T.

En  règle  générale,  le  poids  de
chaque  colis  ne  pourra  exceder  einquante
  kilogrammes.  Les  dimensions
tant  en  hauteur  duen  largeur,  ou  en
longueur,  ne  pourront  dépasser
quatre  pieds  rhénans  ou  1  metre  26.

Sont  exclus  du  transport  les
Colis  contenant  des  matieres  inflammables
  ou  dangereuses.  En  cas  de
fausse  declaration  les  contrevenants
Seront  poursuivis  (apreès  les  lois
existantes  dans  chacun  des  pays  mis
en  relation  par  laprésente  convention.
        <pb n="218" />
        —  210  —

Um  zur  Beförderung  angenommen
zu  werden,  muß  jede  Sendung:

1)  in  einer  Weise  verpackt  sein,  welche
der  Dauer  des  Transports  und  der
Beschaffenheit  des  Inhalts  entspricht


2)  mit  einer  deutlichen  Adresse  oder
einer  aus  mehreren  Buchstaben  und
Nummern  bestehenden  Signatur
nebst  Angabe  des  Bestimmungsorts
versehen  sein;

3)  mit  einer  Stempelmarke  oder  dem
Abdruck  eines  Petschafts  in  Siegellack
  verschlossen  sein;

4)  von  einer  Zolldeklaration  begleitet
fein,  welche  in  duplo  auszusiellen
ist,  wenn  die  Sendung  zum  Transit
durch  Belgien  oder  nach  einem,
nicht  zum  Zollverein  gehörigen
Staate  bestimmt  ist;

5)  mit  einer  Begleitadresse  versehen
sein,  die  einen  Stempel-  oder  Petschaftabdruck
  trägt,  welcher  dem
auf  der  Sendung  selbst  befindlichen
entspricht.

Jedes  Packet  muß  dergestalt  beschaffen
  sein,  daß  dem  Inhalte  ohne
eine  augenscheinliche  Spur  der  Bechädigung
  der  Emballage  oder  der
Verletzung  des  Siegels  nicht  beizukommen
  ist.

Sendungen,  welche  den  obigen  Bedingungen
  nicht  entsprechen,  sollen  nur
insoweit  zur  Beförderung  angenommen
werden,  als  sie  anderen  Packeten  keinen
Schaden  zufügen  können;  im  Falle  der
Annahme  solcher  Sendung  zur  Beförderung
  muß  der  Absender  auf  der  Begleitadresse
  angeben,  daß  die  Beförderung
  auf  seine  Gefahr  stattfindet.

Pour  étre  admis  au  transport
tont  colis  devra:

I)  étre  emballe  d’une  manieèere  qui
réponde  à  la  duree  du  transport
et  à  la  nature  du  contennu:

2)  étre  muni  d’une  adresse  bien  lisible
  ou  d’une  marque  formee
de  plusieurs  lettres  et  numeros,
avec  indication  du  lien  de  destination;


3)  étre  scellé  par  un  timbre  ou  par
une  empreinte  de  cire  à  cacheter;


4)  étre  accompagné  d’'une  déclaration
  en  douane,  laquelle  sera
dressée  en  double  lorsque  le  colis
devra  transiter  par  la  Belgique
Ou  lorsqu’il  sera  en  destination
d’'un  Etat  dui  Dn’appartient  pas
au  Zollverein:;

5)  étre  accompagneé  cF’une  lettre  de
voiture  portant  un  timbre  ou  un
cachet  en  cire  pareil  à  celui  qdul
#8e  trouve  sur  le  colis  méme.

Leconditionnement  dechaque
Ccolis  devra  étre  tel  du’il  soit  im-Possible
  de  parvenir  au  contenn
Sans  laisser  une  trace  Gvidente
de  déetérioration  de  Tenveloppe
ou  du  bris  du  cache⅝t.

Les  colis  qui  ne  rempliraientpas  les
conditions  ci-dessus  ne  seront  acceptes
  au  transport  qu’autant  qu'ils  ne
Duissent  causer  aucun  dommage  à
TWFautres  colis,  en  cas  d’acceptation
Texpéditeur  devra  mentionner  sur  la
lettre  de  voiture  due  le  transport  a
lieu  à  Sses  risques  et  Périls.
        <pb n="219" />
        Art.  8.

Der  Begleitbrief,  welcher  den  Sendungen
  beigegeben  wird,  ist  frei  von
jeder  Ergänzungstaxe;  derselbe  darf  das
Gewicht  von  15  Grammen,  beziehungsweise
  von  1  Loth  nicht  überschreiten.

Auf  den  Wunsch  einer  der  beiden
Verwaltungen  kann  bestimmt  werden,
daß  von  einem  nach  gemeinschaftlicher
Uebereinkunft  festzusetzenden  Zeitpunkte
der  Begleitbrief  nicht  verschlossen  sein
darf  oder  daß  derselbe  unter  Band  gelegt
  werde.

Der  Begleitbrief  darf  nur  auf  Einen
Empfänger  lauten  und  nur  Packete  umfassen,
  welche  derselben  Tarifklasse  unterworfen
  sind.

Die  Begleitbriefe  werden  als  solche
von  beiden  Verwaltungen  nur  dann  anerkannt,
  wenn  dieselben  mit  dem  Stempel
des  Aufgabebüreaus  oder  mit  der
Unterschrift  des  mit  der  Expedition  der
Sendung  beauftragten  Beamten  versehen
sind.

Art.  9.

Wenn  der  Absender  die  Sendung
versichern  will,  um  im  Fall  des  Verlustes
oder  der  Beschädigung  des  Packets  die
Erstattung  des  Werthes  nach  Maaßgabe
des  Art.  18.  zu  erlangen,  so  muß  die
Deklaration  des  Werths  auf  dem  Begleitbriefe
  und  bei  der  Signatur  der
Sendung  ausgedrückt  sein.

Art.  10.

Die  Postverwaltung  des  Norddeutschen

Bundes  und  die  Belgische  Eisenbahn-,
Post-  und  Telegraphenverwaltung  entsagen
  sich  jeder  Verantwortlichkeit  für
die  Richtigkeit  der  Begleitbriefe  und  der
Zolldeklarationen.

211

—  —

ART.  8S.

La  lettre  de  voiture,  qul  accom-Pagne
  le  colis,  sera  exempte  de  toute
taxe  supplémentaire.  Toutetois  elle
ne  pourra  excéder  le  poids  de
15  grammes,  ou  d’'un  Loth.

A  la  demande  de  hune  des  deux
Administrations,  11  pourra  étre  prescrit
  due  la  lettre  de  voiture  ne  scit
pas  cachetée  ou  qu’elle  soit  mise
Sous  bande  à  partir  d'’une  époque  à
déterminer  de  commun  accord.

La  lettre  de  voiture  ne  pourra
étre  adressée  qu'à  un  seul  destinataire
  et  ne  comprendre  qdue  des  colis
soumis  à  une  méme  tarilication.

Les  lettres  de  voiture  ne  seront
reconnues  par  les  deux  Administrations
  due  lorsqu’elles  seront  munies
du  timbre  du  bureau  T’origine  ou
de  la  signature  de  l’agent  chargé  de
Texpédition  des  colis.

Ahr.  9.

Lorsque  Pexpéditeur  désire  as-Ssurer
  le  transport  en  vue  Tobtenir
en  cas  de  perte  ou  d’avarie  le  remboursement
  de  la  valeur  du  colis
auxf  termes  de  l’-Art.  18.,  1  est  de
rigueur  qdque  la  declaration  en  soit
formulée  sur  la  lettre  de  voiture  et
sur  l’adresse  du  colis.

ART.  10.

I.  Administration  des  Postes  de
la  Confedération  de  IAllemagne  du
Nord  et  lAdministration  des  Chemins
dtle  fer,  Postes  et  Télégraphes  de
Belgique  declinent  toute  responsa-Dbilité
  duant  à  exactitude  des  lettres
        <pb n="220" />
        —  212

Wenn  ein  Absender  Gegenstände
unter  einer  unrichtigen  Deklaration  einliefert,
  so  hat  derselbe  die  daraus  entstehenden
  Folgen  zu  tragen  und  ist  den
durch  die  Gesetze  bestimmten  Strafen
unterworfen.

Art.  11.
Die  kleinen  Packete  mit  oder  ohne
Werthsdeklaration,  sowie  die  Geldsendungen

  aus  dem  Gebiete  der  Norddeutschen
  Postverwaltung  oder  rückliegenden
  Ländern  nach  Belgien  oder  im
Transit  durch  Belgien  nach  Frankreich,
Großbritannien  und  Irland  oder  darüber
hinaus  et  vice  versa  sollen  nach  folgenden
  Grundlagen  taxirt  werden.

de  voiture  et  des  déclarations  en
douane.

Lorsqu’un  expéditeur  présentera
au  transport  des  articles  sous  une
fausse  declaration  ill  aura  à  en  supporter
  les  conséquences  et  sera  soumis
  auxf  peines  déterminées  par

les  lois.

Akr.  11.

Les  petits  colis  avec  ou  sans  deéclaration
  de  valeur,  ainsi  qdue  les
articles  de  finances,  originaires  du
territoire  desservi  par  les  postes  fédérales
  ou  des  pays  situés  au-dela,
en  destination  de  la  Belgique,  ou  en
transit  par  ce  royaume  pour  la
France,  la  Grande-Bretagne  et  Tlrlande
  ou  au-deläà  et  vice  versa,  seront
tax#és  d’apreès  les  bases  suivantes:

A.  Für  die  Beförderung  auf  Norddeutschem  Gebiete.

1.

  Zone,

3.  2..

4.  Zone,

5

6.

bis  20  Meilen  (150  Kilom.)  .
Zone,  über  20  bis  50  Meilen  (150—375  Kilom.)
Zone,  über  50  bis  80  Meilen  (375—600  Kilom.)
über  80  bis  120  Meilen  (600—900  Kilom.)
Zone,  über  120  bis  180  Meilen  (900—1350  Kilom.)  5  Sgr.  (62  Cs.)  pro  Kilogr.,

.  .  .  ..  1  Sgr.  (12  Cs.)  pro  Kilogr.,

Minimum  4  Sgr.  =  50  Cs.

2  Sgr.  (25  Cs.)  pro  Kilogr.,
Minimum  4  Sgr.  =  50  Cs.

3  Sgr.  (37  Cs.)  pro  Kilogr.,
Minimum  6  Sgr.  =  75  Cs.

4  Sgr.  (50  Cs.)  pro  Kilogr.,
Minimum  6  Sgr.  =  75  Cs.

Minimum  6  Sgr.  =  75  Cs.

.Zone,  über  180  Meilen  (über  1350  Kilomt)  6  Sgr.  (75  Cs.)  pro  Kilogr.,

Minimum  6  Sgr.  =  75  Ceé.

A.  PO  %  Horcozrs  fedérol.

#%  Zöône,  jusqu’aà  20  Meilen  (150  Kilom.)

.............  l  Sgr.  (124  Cs.)  par  Kilogr.

Minimum  4  Sgr.  =  50  Cs.

2me  Zöne,  au-delà  de  20  à  50  Meilen  (150—375  Kilom.)  2  Sgr.  (25  Cs.)  par  Kilogr.,

Zme  ZOne,  au-delà  de  50  à  80  Meilen  (375—600  Kilom.).

Minimum  4  Sgr.  =  50  Cs.
3  Sgr.  (374  Cs.)  par  Kilogr.,
Muninnun  Sgr.  —  75

Ine  Zone,  au-dela  de  80  à  120  Meilen  (600—900  Kilom.).  4  Sgr.  (50  Cs.)  par  Lilo

Minimum  6  Sgr.  =  75  S.

5me  Zonc,  au-delaà  de  120  à  180  Meilen  (900—1350  Kilom.)  5  *  (624  Cs.)  par  Kilogr.,
Mi

Gme  Zöne,  au-delà  de  180  Meilen  (au-delà  de  1350  Kilom.)  6  Hr  (75

nimum  6  Sgr.  =  75  Cs.
Cs.)  par  Kiloerinimum
  6  Sgr.  =  75  Cs,
        <pb n="221" />
        Die  Taxe  wird  für  jedes  einzelne
Packet  berechnet;  jeder  Bruchtheil  eines
Kilogramms  gilt  für  ein  Kilogramm.

Für  Geldsendungen  oder  Packete  mit
deklarirtem  Werth  wird  außer  dem  Gewichtporto
  eine  Assekuranzgebühr  erhoben,
die  wie  folgt  festgesetzt

1.  Zone,  bis  50  Meilen  (375  Kilometers)
  1  Sgr.  =  18  Cen=  für  je
times  100
2.  Zone,  über  50  Meilen  3  Sgr.  Thaler.
=  37  Centimes

Diese  Assekuranzgebühr  wird  auf  die
Hälfte  ermäßigt  für  den  Theil  der  deklarirten
  Summe,  welcher  das  erste  Tausend
Thaler  übersteigt.

Außerdem  kann  ein  Grenzrayon  eingeführt
  werden,  dessen  Ausdehnung  eintretenden
  Falls  auf  10  Meilen  (75  Kilometer)
  festgesetzt  wird,  und  für  welchen
das  Gewichtporto    Sgr.  oder  6  Centimes
  pro  Kilogramm  mit  einem  Minimum
von  2  Sgr.  oder  25  Centimes,  und  die
Assekuranzgebühr    Sgr.  oder  9  Centimes
betragen  soll.

Bei  Anwendung  der  Taxen  werden
die  Beträge  auf  halbe  Dezimen  oder  halbe
Silbergroschen  aufwärts  abgerundet.

Die  obigen  Taxen  sollen  auf  die  Sendungen
  nach  Oesterreich,  Bayern,  Württemberg,
  Baden  und  darüber  hinaus  et
vice  versa,  im  Fall  des  Beitritts  der
Regierungen  dieser  Länder,  in  Anwendung
  kommen.  Ebenso  sollen  die  erwähnten
  Taxen  auf  die  durch  Norddeutschland
transitirenden  Sendungen  nach  Rußland,
Schweden,  Dänemark  und  Norwegen
et  vice  versa  angewendet  werden.

Bundes-Gesetzbl.  1868.

213  —

La  taxe  est  appliqduèée  par  colis;
toute  fraction  de  Kilogramme  peaie
Ppour  un  Kilogramme.

Pour  les  finances  ou  les  colis
declarés  à  la  valeur,  il  est  pereu  en
Sus  du  port  au  poids,  une  prime  Tassurance,
  fixée  Comme  il  suit:

1“  Zône,  jusdu’'à  50  Meilen

(375  Kilom.)  14  Sgr.  —  (rEtion

183  Centimes  indivi-Z2½e
  Zone,  au-delà  de  50  Mei-  eible  de

len  à  3  Sgr.  =  374  Cen-  100  Thlr

times

Cette  prime  est  réduite  de  moitié
Pour  la  partie  de  la  Ssomme  au-deln
du  premier  millier  de  Thalers.

En  outre  il  pourra  étre  établi
une  zöne  frontière  dont  leétendue
Sera  le  cas  éGchéant  fixée  à  10  Meilen
  (75  Kilom.)  et  pour  laquelle  le
Pport  au  poids  sera  de  4  Gros  ou
61#  Centimes  par  Kilogramme  aveec
minimum  de  2  Gros  ou  25  Centimes,
et  la  prime  Tassurance  de  4  Gros
Oou  93  Centimes.

Dans  Tapplication  des  taxes  les
prix  sont  arrondis  par  demi  décime
ou  par  demi  gros.

Les  prix  ci-dessus  seront  applicables
  auxxpéditions  pour  I/Autriche,
la  Baviere,  le  Wurttemberg,  le  Bade
et  au-dela  et  vice  versa  sous  la  réserve
  de  F’adhésion  des  Gouverne--ments
  de  ces  pays.  IIs  le  seront
Cgalement  aux  expéditions  en  transit
  par  la  Confédération  du  Norden
  destination  de  la  Russie,  de  la
Suede,  de  la  Norvége,  du  Danemark
et  vice  versa.

31
        <pb n="222" />
        ——  —

214

B.  Für  die  Beförderung  auf  Bel-  B.  PVour  le  parcours  en  Belgique,

gischem  Gebiet,  welches  auch  immer
der  Abgangs-  oder  Bestimmungsort
  an  der  Staats-Eisenbahn  sei.

1)  Für  die  Sendungen  ohne  Werthsdeklaration:


bis  2  Kilogramme.  —  Fr.  50  Cs.
über  2  bis  5  Kilogr.  — "  75      "

über  5  bis  10  Kilogr.  1  "  —     "
über  10  Kilogramm

für  jedes Kilogramm

oder  Theil  eines  Kilogramm

  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  —  "  10  "

2)  Für  Sendungen  mit  deklarirtem
Werth  oder  Geldsendungen:

für  je  1000  Franks  25  Cs.

als  Minimum  jedoch  50  "

Wenn  die  Werthtaxe  geringer  ist,
als  die  Taxe  nach  dem  Gewicht,  so  kommt
die  letztere  in  Anwendung.

Die  durch  Belgien  transitirenden
Sendungen  aus  oder  nach  Frankreich  oder
England  werden  für  die  Belgische  Beförderungsstrecke
  mit,  obigen  Sätzen  taxirt
werden.

Was  die  Taxen  für  die  Französische
und  Englische  Beförderungsstrecke,  sowie
für  den  Seetransport  betrifft,  so  werden
dieselben  nach  Maaßgabe  der  zwischen
der  Belgischen  Regierung  und  den  betreffenden
  Verwaltungen  abgeschlossenen
oder  abzuschließenden  Verträge  festgesetzt
werden.

quelque  soit  le  point  de  depart  oi  doe
destination  sur  le  chemin  de  fer  do
Etat.

1)  Pour  les  Colis

Sans  deéclaration
de  valeur:
Jusdufà  2  Kilogr.  —  Fr.  50  Cent.
de  plus  de  2  zusqu'à

  5  Kilogr.  .  —  »75  „
de  plus  doe  5  jusdu'a

  10  Kilogr.  1  „
de  plus  de  10  Kil.

Pour  chadque  Kilogr.

  ou  fraction

de  Kilogre  .  .  —  "  10  „"

—

2)  Pour  les  colis  déclarés
  à  la  valeur
Ou  articles  de  finances:


par  chadue  1000
Franes  ...

avec  Minimmm  de  —

—  FPr.  25  Cent.
„  50  „

Si  la  taxe  à  la  valeur  est  infrieure
  à  celle  calculéee  en  raison  du
Poids  du  colis,  cette  dernière  sera

appliquce.

Les  expéditions  de  ou  pour  la
France  ou  LAngleterre,  en  transit
Par  la  Belgique,  seront  taxées  aux
prix  ci-dessus  pour  le  parcours  Belge.

QOuant  aux  prix  concernant  les
Darcours  françcais,  anglais  et  le  trajet
  de  mer,  ils  seront  fikes  d’apres
les  arrangements  intervenus  ou  à
intervenir  entre  I’Etat  Belge  et  les
Administrations  en  relation.
        <pb n="223" />
        Art.  12.

Die  Sendungen  können  frankirt  oder
unfrankirt  abgesandt  werden;  die  Frankirung
  kann  insoweit  stattfinden,  als  sich
die  Taxe  im  Voraus  berechnen  läßt.

Unter  den  im  Art.  11.  festgesetzten
Taxen  sind  alle  nicht  besonders  aufgeführten
  Nebengebühren  einbegriffen,  mit
Ausnahme  der  Gebühr  für  etwaige  Auslagen,
  Vorschüsse  und  der  Vergütung  für
die  Erfüllung  der  zollamtlichen  Anforderungen.
  

Für  Sendungen  von  Orten,  welche
nicht  an  der  Belgischen  Staats-Eisenbahn
belegen  sind,  werden  die  Transportkosten
vom  Abgangsorte  bis  zur  ersten  Eisenbahnstation
  im  Falle  der  Frankirung  vom
Absender  bezahlt;  die  Kosten  für  den
Transport  von  der  letzten  Eisenbahnstation
bis  zum  Bestimmungsort  sind  vom  Empfänger
  zu  tragen,  wenn  solche  nicht
bereits  am  Abgangsorte  berichtigt  worden
  sind.

Art.  13.

Die  beiden  Verwaltungen  verpflichten
sich  gegenseitig,  auf  Packete  Auslagen  zu
leisten  für  Porto,  Zollgebühren  und  solche
Kosten,  welche  in  Folge  der  Erneuerung
der  Verpackung  einer  Sendung  entstehen;
diese  Auslagen  werden  sich  dieselben  gegenseitig
  in  Anrechnung  bringen  und  vom
Empfänger  wieder  einziehen.

Art.  14.

Die  beiden  Verwaltungen  können  den
Absendern  auf  den  Werth  der  Waaren
Vorschüsse  bis  zum  Betrage  von  50
Thalern  oder  187  Frks.  leisten.

215

ART.  12.

Les  colis  pourront  étre  expedies
avec  ou  sans  affranchissement;  ils
ourront  létre  avec  affranchissement
vers  toutes  les  destinations  pour  lesduelles
  il  est  possible  de  calculer  la
take.

Les  taxes  fiKxéS  à  IArt.  11  com-Prennent
  tous  les  frais  accessoires
non  spécialement  désignés,  à  T’exception
  le  cas  échéant  de  la  provision
Pour  les  débourses  ou  remboursements
  et  de  la  retribution  pour
Taccomplissement  des  formalites  en
douane.

Pour  les  expéditions  à  effectuer
en  dehors  du  chemin  de  fer  de
I  Etat  Belge  les  frais  de  transport
du  lieu  Torigine  jusdu’aà  la  premieèere
station  seront  en  cas  Taffranchissement
  payés  par  Pexpéditeur;  les  frais
à  Partir  de  la  dernière  station  jzusqu’au
lieu  de  destination  sont  à  la  charge
du  destinataire,  si  ces  frais  n’'ont  pas
6Gté&amp;amp;  acquittés  au  départ.

ART.  13.

Les  deux  Administrations  siengagent
  réciproquement  à  faire  des
déboursés  sur  les  colis  pour  ports,
frais  de  douane  et  renouvellement
d’emballage;  ces  déboursés  seront
portés  en  compte  de  part  et  d’autre
et  remboursés  par  le  destinataire.

ART.  14.

Les  deux  Administrations  peuvent
faire  aux  expéditeurs  des  avances
Ssur  la  valeur  de  la  marchandise  jusduaà
  concurrence  de  50  Thalers  ou
Fres.  187,)0.

317
        <pb n="224" />
        —.

Der  Betrag  des  Vorschusses  muß
auf  dem  Begleitbriefe  angegeben  sein.

Die  gegen  Postvorschuß  abgesandten
Sendungen  sollen  den  Adressaten  nicht
eher  ausgehändigt  werden,  als  bis  die
Bezahlung  des  Vorschusses,  der  Portound
  sonstigen  Gebühren  erfolgt  ist.

Diejenige  Verwaltung,  welche  den
Vorschuß  zu  leisten  hat,  wird  eine  Gebühr
  (Procura)  auf  Höhe  desjenigen
Betrages  in  Anrechnung  bringen,  welcher
für  Postvorschüsse  im  eigenen  Lande  erhoben
  wird.

Die  Leistung  von  Vorschüssen  auf
Sendungen  nach  Oesterreich  und  darüber
hinaus  ist  vorerst  nicht  zulässig.

Art.  15.

Den  beiden  Verwaltungen  bleibt
freigestellt,  ob  sie  sich  mit  der  Abholung
der  Sendungen  aus  den  Wohnungen
der  Absender  und  mit  der  Bestellung
derselben  in  die  Wohnungen  der  Empfänger
  befassen  wollen.  Eintretenden  Falls
wird  jede  Verwaltung  für  sich  die  Gebühren
  und  Bedingungen  für  diese  Einrichtungen
  festsetzen.

Art.  16.

Die  Ueberlieferung  der  Sendungen
durch  die  Grenzbüreaus  soll  in  der  Weise
geregelt  werden,  daß  die  Schnelligkeit,
Regelmäßigkeit  und  Sicherheit  der  Transporte
  thunlichst  gewahrt  und  die  Vertretungs-Verbindlichkeit
  der  kontrahirenden
Verwaltungen  gehörig  abgegrenzt  ist.

Art.  17.

Im  Falle  der  Adressat  die  Annahme
der  Sendung  verweigert,  oder  wenn  derselbe
  unbekannt  oder  nicht  zu  ermitteln

216

Le  montant  du  remboursement
doit  étre  énoncé  sur  la  lettre  de
Voiture.

Les  colis  expédiés  contre  remboursement
  ne  seront  remis  aux  destinatalres
  due  contre  le  payement  du
remboursement,  des  frais  de  port  et
Tautres.

LAdministration  dui  aura  fait  une
áavance  portera  en  Ccompte  une  provision
  (Procira)  du  montant  de  la  taxe
dui  est  percue  de  ce  chef  dans  son

Dropre  pays.

Jusqu'’a  disposition  ultérieure  1.
ne  sera  fait  aucune  avance  sur  les
expéditions  contre  remboursement
Ppour  I’Autriche  et  au-delh.

ART.  15.

La  prise  et  la  remise  à  domicile
des  colis  sont  facultatives  pour  les
deux  Admidnistrations.  Le  cas  échéant
chacune  d’elle  fixera  le  prix  et  les
conditions  de  ces  services.

ART.  16.

L'échange  des  colis  aux  bureaux
frontières  sera  réglé,  en  vue  dassurer
le  mienx  possible  la  célérité,  la  régularité
  et  la  sécurité  des  transports,
et  de  déterminer  la  responsabilite
des  Parties  contractantes.

ART.  17.

En  cas  de  refus  de  la  part  du
destinataire,  ou  lorsque  ce  dernier
est  inconnu  ou  introuvable,  la  tettre
        <pb n="225" />
        —.

ist,  soll  der  Begleitbrief,  auf  welchem  der
Grund  der  verweigerten  Annahme  oder
der  nicht  erfolgten  Bestellung  angegeben
sein  muß,  an  das  Aufgabebüreau  zurückgesandt
  werden,  welches  die  Bestimmung
  des  Absenders  über  die  weitere
Behandlung  der  Sendung  einholen  wird.

Die  dem  Verderben  oder  der  Fäulniß
  unterworfenen  Gegenstände  können
jedoch  ohne  gerichtliche  Formalitäten  zu
Gunsten  des  Berechtigten  verkauft  werden,
über  den  Verkauf  soll  eine  Verhandlung
aufgenommen  werden.

Der  aus  dem  Verkauf  erzielte  Erlös
wird  zur  Berichtigung  der  Transportkosten
  und  Auslagen  verwendet.

Ergiebt  sich  hierbei  ein  Ueberschuß,
so  wird  derselbe  dem  Absender  zugestellt.

Wenn  dagegen  der  aus  dem  Verkauf
erzielte  Erlös  zur  Deckung  der  genannten
Beträge  nicht  ausreicht,  und  wenn  die
fehlende  Summe  vom  Absender  nicht
eingezogen  werden  kann,  so  werden  die
Postverwaltung  des  Norddeutschen  Bundes
und  die  Belgische  Eisenbahn-,  Post-  und
Telegraphenverwaltung  den  Verlust  gemeinschaftlich
  nach  Verhältniß  der  Entfernungen
  tragen,  welche  die  Sendung
auf  beiden  Gebieten  durchlaufen  hat.

Die  poste  restante  oder  bureau
restant  adressirten  Sendungen  werden,
wenn  der  Adressat  dieselben  nicht  abfordert,
  nach  Ablauf  von  3  Monaten
nach  ihrer  Ankunft  am  Bestimmungsort
zurückgesandt.  Diese  Frist  wird  auf
14  Tage  abgekürzt,  wenn  es  sich  um
Packete  mit  Postvorschuß  handelt.

Die  Sendungen  oder  eintretenden
Falls  die  Begleitbriefe  dürfen  nicht  eröffnet
  und  deren  Siegel  nicht  verletzt
werden,  so  lange  die  Aushändigung  der
Sendungen  nicht  stattgefunden  hat.

217

de  voiture,  sur  laquelle  devra  étre
consigné  le  motif  du  refus  ou  de
la  non-livraison,  sera  renvoréde  au
bureau  de  départ,  dqui  prendra  les
ordres  de  Texpediteur  dquant  à  la  disosition
  ultérieure  à  donner  au  colis.

Toutetois  les  articles  sujets  à  detérioration
  ou  à  corruption  pourront
éctre  vendus,  sans  formalités  Judiciaires
  au  profit  de  qui  de  droit;  il
Sera  dressé  procès-verbal  de  la  vente.

Le  produit  de  la  vente  sera  affecte
au  paiement  des  frais  de  transport  et
des  déboursés.

S'il  Vy  à  un  excédant,  la  remise
en  sera  faite  à  T’expéditeur.

Si  au  contraire,  le  produit  de  la
vente  ne  suffit  pas  pour  couvrir  les
dits  frais,  et  duc  le  déficit  ne  peut
éötre  récupéré  de  T’expéditeur,  I’Administration
  des  Postes  de  la  Confédération
  de  IAllemagne  du  Nord
et  I  Administration  des  Chemins  de
fer,  Postes  et  Téléegraphes  de  Belgidue
  supporteront  la  perte  au  prorata
  des  distances  parcourues  sur  les
deux  territoires.

Les  colis  adressés  poste  restante
ou  bureau  restant  seront  renwvoyes
au  point  de  départ  trois  mois  apres
leur  arrivée  au  lieu  de  destination,
Sils  ne  sont  pas  réclamés  par  le
destinataire.  Ce  delai  est  reduit  à
14  jours  lorsqu’il  Sagit  de  colis  expédiés
  contre  remboursement.

II  est  defendu  (Touvrir  les  colis
Ou  le  cas  éGchéant  les  lettres  de  volture
  ou  Ten  briser  les  cachets,  aussi
long  temps  qdue  les  colis  sont  en
Souffrance.
        <pb n="226" />
        Art.  18.

Dem  Absender  ist  freigestellt,  den
Werthbetrag  zu  deklariren,  welcher  bei
etwaigem  Verlust  oder  etwaiger  Beschädigung
  seiner  Sendung  dem  Schadenersatz
  zu  Grunde  gelegt  werden  soll.

Diese  Deklaration  ist  nur  insoweit
gültig,  als  dieselbe  sowohl  auf  dem  Begleitbriefe,
  als  auf  der  Adresse  des  Packets
ausgedrückt  ist.

Im  Falle  des  Verlustes  oder  der
Beschädigung  einer  Sendung  mit  Werthsdeklaration
  wird  nach  Maaßgabe  des  deklarirten
  Werths  Ersatz  geleistet;  es  sei
denn,  daß  die  Verwaltung  den  Beweis
führt,  daß  der  deklarirte  Werth  den  gemeinen
  Werth  der  Sendung  übersteigt.
In  diesem  Falle  ist  die  Verwaltung  nur
zur  Erstattung  des  letzteren  verpflichtet.

Art.  19.

Hat  der  Absender  den  Werth  der
Sendung  nicht  deklarirt,  so  hat  er  nur
auf  eine,  dem  wirklichen  Verluste  oder
dem  wirklichen  Schaden  entsprechende
Entschädigung  Anspruch,  welche  jedoch
niemals  mehr  als  Einen  Thaler  pro
Pfund  oder  3  Frcs.  75  Cent.  pro    Kilogramm
  oder  einen  Theil  dieses  Gewichts
etragen  soll.

Art.  20.

Im  Allgemeinen  wird  der  Ersatz  dem
Absender  der  Sendung  geleistet.

Der  Ersatz  kann  jedoch  auch  an  den
Adressaten  gezahlt  werden,  wenn  der  Absender
  es  ausdrücklich  wünscht  oder  wenn
derselbe  unbekannt  oder  nicht  zu  ermitteln
  ist.

Art.  21.
Die  beiden  Verwaltungen  sind  weder

218

ART.  18.

Liexpediteur  aura  la  facultée  de
declarer  le  chiffte  de  la  valeur  du
chef  de  laquelle  il  désire  étre  garanti
  en  cas  de  perte  ou  Gayarie  de
Son  colis.

Cette  declaration  mest  valable
du’autant  dwelle  est  formulée  sur
la  lettre  de  voiture  et  sur  ladresse
du  colis.

LEn  cas  de  perte  ou  d’awarie  d'un
Colis  assuré,  Findemnité  sera  pagyice
en  raison  de  la  valeur  declarec,  à
moins  due  IAdministration  ne  fournisse
  la  Preuve  due  la  valeur  declarée

  est  supérieure  à  la  valeur

reéelle  du  colis.  Dans  ce  cas  I’Administration
  mest  tenne  duau  remboursement
  de  celle-eci.

ART.  19.

Lorsque  Lexpéditeur  ’aura  Ppas
fait  de  declaration  de  valeur,  11  Maura
droit  du’a  une  indemnite  correspondant
  à  la  perte  réelle  ou  à  Tavarie
réelle,  laquelle  indemnité  ne  pourra
toutefois  dépasser  1  Thaler  par  livre,
Ou  3  Fres.  65  Centimes  par  #  Kilogr.
ou  pour  tonte  fraction  de  ce  poids.

ART.  20.

En  règle  générale  l'indemnité  est
Pa#yée  à  Texpediteur  du  colis.

Toutefois  elle  pourra  étre  acquittee
  entre  les  mains  du  destinataire
si  Pexpéditeur  le  demande  expressément
  ou  si  celulci  est  inconnn  ou
introuvable.

ART.  21.

Les  deux  Administrations  ne  sont
        <pb n="227" />
        verantwortlich  noch  zum  Schadenersatz
verpflichtet  für  Verluste  oder  Beschädigungen,
  welche  durch  Krieg  oder  höhere
Gewalt,  durch  die  natürliche  Beschaffenheit
  des  Guts  oder  durch  Schuld  des
Absenders  herbeigeführt  werden.

Sie  sind  eben  so  wenig  verantwortlich
für  mittelbaren  Schaden  oder  entgangenen
Gewinn.

Art.  22.

Die  beiderseitigen  Verwaltungen  tragen
  keine  Verantwortlichkeit  in  folgenden
Fällen:

1)  wenn  die  Beschädigungen  nicht  bei
Ankunft  der  Sendungen  und  vor
ihrer  durch  den  Empfänger  erfolgten
Abnahme  festgestellt  worden  sind;

2)  wenn  die  Emballage  keine  äußere
Spur  der  Verletzung  oder  Durchnässung
  trägt;

3)  wenn,  sofern  es  sich  um  Sendungen
mit  deklarirtem  Werth  oder  um
Geldsendungen  handelt,  außerdem
das  Gewicht  der  Sendung  bei  der
Ankunft  am  Bestimmungsort  mit
dem  von  dem  Büreau  des  Abgangsorts
  festgestellten  Gewicht  übereinstimmend
  befunden  wird.

Art.  23.

Hat  eine  Verzögerung  bei  der  Beförderung
  oder  bei  der  Bestellung  stattgefunden,
  so  sind  die  kontrahirenden  Verwaltungen
  nach  Maaßgabe  der  Art.  18.
und  19.  nur  insoweit  verantwortlich,  als
die  Verzögerung  zur  Folge  gehabt  hat,
daß  der  Inhale  der  Sendung  bleibend
ganz  oder  theilweise  verdorben  ist.

In  keinem  Falle  wird  von  den  Ver-219



nmi  responsables  ni  tenues  au  remboursement
  des  pertes  ou  avaries
résultant  d’'un  cas  de  guerre  ou  de
force  majeure,  Tun  vice  propre  à  la
chose,  ou  de  la  faute  de  lexpéediteur.

Elles  ne  le  sont  non  plus  des
dommages  indirects  et  des  bénéfices
non  Lréalisés.

Akr.  22.
Les  Administrations  respectives
Wassument  aucune  responsabilite

dans  les  Ccas  Sulvants:

I)  si  les  Avaries  n’ont  pas  été  constatées
  des  Parrivée  des  colis  et
avant  leur  acceptation  par  le
destinataire;

S
„

si  Pemballage  ne  porte  aucune
trace  exterieure  de  bris  ou  de
mouillure;

3)  si  en  outre,  lorsqw’iil  sagit  d’'un
colis  déeclaré  à  la  valeur  ou  d’un
article  de  finances,  le  poids  du
colis  à  Son  arrivée  au  lieu  de
destination  est  trour  contorme
à  celui  constatée  par  le  bureau
expéditeur.

ART.  23.

En  cas  de  retard,  soit  dans  le
trausport,  soit  dans  la  remise  des
colis,  les  Administrations  contractantes
  ne  sont  responsables  dans  la
mesure  des  Art.  18  et  19  dquren  tant
due  le  retard  aura  eu  pour  conscduence
  de  détériorer  complètement
Ou  Partiellement  et  pour  toujours  le
contenu  du  colis.

Dans  aucun  cas  les  Administra-
        <pb n="228" />
        waltungen  auf  eine  Veränderung  des
Kurses  oder  marktgängigen  Preises  Rücksicht
  genommen.

Art.  24.

Dem  Absender  wird  eine  Frist  von
sechs  Monaten,  vom  Tage  der  Einlieferung
  der  Sendung  an  gerechnet,  gewährt,
um  seine  Ansprüche  auf  Entschädigung
geltend  zu  machen.  Die  Verjährung
wird  durch  Anbringung  der  Reklamation
von  Seiten  des  Absenders  oder  Empfäners

  bei  dem  Büreau  des  -Abgangs  oder
Bestimmungsorts  unterbrochen.

Falls  die  Reklamation  nicht  für  beründet
  erachtet  worden  ist,  wird  dem
Reklamanten  eine  weitere  Frist  von  sechs
Monaten  bewilligt,  diese  neue  Frist  beginnt
  mit  dem  Tage,  an  welchem  ihm
die  abschlägige  Bescheidung  bekannt  gemacht
  ist.

Diese  Verjährung  wird  durch  Anbringung
  einer  neuen  Reklamation  gegen
die  erste  Bescheidung  nicht  unterbrochen.

Art.  25.

Die  Postverwaltung  des  Norddeutschen
  Bundes  und  die  Belgische  Eisenbahn-,
  Post-  und  Telegraphenverwaltung
haften  gegenseitig  für  die  Verluste  un
Beschädigungen  auf  ihren  respectiven  Beförderungsstrecken
  nach  den  in  den  Art.  18.
bis  24.  festgestellten  Grundsätzen.

Wird  bei  der  Auswechselung  der  Sendungen
  zwischen  den  beiden  Verwaltungen
die  Beschädigung,  der  Verlust  oder  das
Fehlen  einer  Sendung  festgesteit,  so  soll
der  Beamte,  welchem  die  Ueberlieferung
obliegt,  eine  Verhandlung  in  doppelter
Ausfertigung  aufnehmen.  Diese  Verhandlung
  soll  von  den  betreffenden  bei-220



tions  n’auront  égard  aus  variations
de  cours  ou  de  marche.

ART.  24.

Un  délai  de  six  mois,  prenant
cours  à  partir  du  depòôt  du  colis  au
bureau  d'expédition,  est  aceordé  à
l'expéditeur  pour  faire  valoir  ses
droits  à  une  indemnité.  La  prescription
  est  interrompue  par  lintroduction
  Gune  réclamation  de  la  part
soit  de  Texpéditeur,  soit  du  destinataire
  auprès  du  bureau  dexpédition
Ou  de  destination.

Dans  le  cas  ou  la  réclamation
n'aurait  pas  é6té  reconnue  fondée,  un
second  délai  de  sik  mois  est  accorde
au  réclamant;  ce  nouveau  delai
prendra  cours  à  compter  du  jour  on
la  déecision  négative  lui  aura  été
notifice.

Cette  prescription  ne  sera  pas
interrompue  par  Tintroduction  (’une
nouvelle  réclamation  contre  la  première
  décision.

ART.  25.

L'Administration  des  Postes  de
la  Confédération  de  'Allemagne  du
Nord  et  lAdministration  des  Che—
mins  de  fer,  Postes  et  Télégraphes
de  Belgique  répondent  réciproquement
  des  pertes  et  avaries  Tapres
les  principes  établis  aux  Art.  18  à
24  et  Ssur  leurs  parcours  respectits.

En  cas  Tavarie,  de  perte  ou  de
manquant  d’un  colis  constaté  au  moment
  de  I’échange  entre  les  deuk  Administrations,
  VFemployé  qui  en  fait
la  remise  dressera  un  procès-Verbal
en  double  expeédition.  Ce  proceès-Verbal
  sera  signé,  contradictoirement
par  les  employés  en  cause  et  chacune
        <pb n="229" />
        —.—

derseitigen  Beamten  unterzeichnet  werden,
und  jede  der  beiden  Verwaltungen  soll
davon  eine  Ausfertigung  erhalten.

Die  kontrahirenden  Verwaltungen
werden  die  ihnen  zugehenden  Reklamationen
  sorgfältig  untersuchen  und  prompt
beantworten,  ohne  dafür  Briefporto  oder
Telegraphengebühren  in  Ansatz  zu  bringen.

Art.  26.

Wenn  der  Verlust  oder  die  Beschädigung
  einer  Sendung  sich  auf  einer,  den
beiden  kontrahirenden  Verwaltungen  nicht
angehörigen  Beförderungsstrecke  ereignet,
so  wird  die  betreffende  Verwaltung  den
Antrag  des  Absenders  auf  eine  Entschädigung
  bei  der  fremden  Verwaltung  mit
demselben  Interesse,  als  ob  es  sich  um
ihre  eigenen  Sendungen  handelte,  und
nach  Maaßgabe  der  vertragsmäßigen  Bestimmungen
  geltend  machen,  welche  zwischen
  der  Norddeutschen  Postverwaltung
oder  der  Belgischen  Eisenbahnverwaltung
und  der  fremden  Verwaltung  bestehen
oder  künftig  getroffen  werden.

Art.  27.

Die  Portobeträge,  Auslagen  und  Vorschüsse
  werden  beiderseits  in  den  Frachtkarten
  in  Franks  und  Centimen  und  das
Gewicht  in  Kilogramm  mit  dessen  Unterabtheilungen
  angesetzt.

Man  ist  übereingekommen,  daß  bei
Festsetzung  der  Taxen  und  bei  Anrechnung
  der  Auslagen  und  Vorschüsse  der
Werth  des  Thalers  dem  Betrage  von
3  Frks.  75  Cent.  gleichgerechnet  wird.

Die  Abrechnungen  zwischen  den  beiden
  Verwaltungen  sollen  vierteljährlich
aufgestellt  werden;  das  Residuum  wird
von  derjenigen  Verwaltung,  welche  dasselbe
  zu  zahlen  hat,  in  der  gesetzlichen
Münzwährung  des  Landes  entrichtet,  zu

Bundes-Gesetzbl.  1868.

221

des  deux  Administrations  en  recevra
une  expédition.

Les  Parties  contractantes  examineront
  soigneusement  les  réclamations
  dqui  leur  sont  adressées  et  y
repondront  promptement  sans  porter
en  compte  aucun  port  de  lettre  ni
de  téelégramme.

ART.  26.

Lorsquune  perte  ou  avarie  se
Produira  sur  un  parcours  étranger
a  Tune  des  deux  parties  contractantes;
  IAdministration  en  cause  fera
valoir  auprèes  de  IlIAdministration
éGctrangere  la  réclamation  de  l’expcditeur
  à  une  indemnité  avec  le  méme
interét  due  s'il  s’agissait  de  ses
Propres  envois  et  conformément  aux
dispositions  des  conventions  exristantes
  ou  à  intervenir  entre  IAdmimistration
  des  Postes  fédérales  ou
IAdministration  des  Chemins  de  fer
Belges  et  IAdministration  étrangere.

ART.  27.

Les  taxes,  deboursés  etremboursements
  sont  enonces  de  part  et  dautre
sur  les  feuilles  de  route  en  francs
et  centimes  et  le  poids  en  Lilogrammes
  avec  ses  subdiwisions.

II  est  convenu  que  pour  T’établissement
  des  taxes  et  la  mise  en
compte  des  déboursés  et  remboursements
  le  taux  du  Thaler  correspond
à  3  Prancs  75  Centimes.

Les  décomptes  entre  les  deux
Administrations  seront  établis  trimestriellement;
  le  reliquat  sera  payé
Par  IAdministration  débitrice  en
monnaie  ayant  cours  legal  dans  le
ays  au  profit  duquel  le  decompte

32
        <pb n="230" />
        dessen  Gunsten  die  Abrechnung  saldirt
wird.  Die  Ausgleichung  der  Abrechnung
soll  in  der  Weise  bewirkt  werden,  daß  der
Agioverlust  von  beiden  Verwaltungen
getragen  wird.

Art.  28.

Die  beiden  Verwaltungen  werden  ermächtigt,
  durch  ein  besonderes  Reglement
die  zur  Ausführung  des  gegenwärtigen
Vertrages  erforderlichen  Festsetzungen  zu
treffen  und  im  gemeinsamen  Einverständniß
  die  Bestimmungen  dieses  Vertrages
im  Verwaltungswege  abzuändern,  soweit
dieselben  weder  den  Tarif  noch  die  Garantie
  betreffen.

Art.  29.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtien
  Vertrages,  soweit  sie  die  Posten  des
Norddeusschen  Bundes  betreffen,  finden
in  gleicher  Weise  Anwendung  auf  die
Postanstalten  in  den  nicht  zum  Norddeutschen
  Bunde  gehörigen  Provinzen  des
Großherzogthums  Hessen.

Art.  30.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  am
1.  Juni  1868.  in  Kraft  treten.  Von
diesem  Tage  ab  erlöschen  die  bisherigen,
auf  den  Austausch  der  Postpäckereien  bezüglichen
  Vereinbarungen.

Dieser  Vertrag  kann  von  Jahr  zu
Jahr  mittelst  einer  sechs  Monate  zuvor
abgegebenen  Erklärung  gekündigt  werden.

Die  Ratifikationen  werden  in  möglichst
  kurzer  Frist  in  Berlin  ausgewechselt
  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  den  gegenwärtigen  Vertrag  in

222

—

se  soldera.  La  liquidation  des  decomptes
  s'opérera  de  manière  à  ce
due  la  perte  sur  le  change  des  monnales
  soit  supportée  par  les  deux
Administrations.

ART.  28.

Les  deux  Administrations  sont
autorisées  à  déterminer  par  un  reglement
  Spécial  les  mesures  d’execution.
de  la  Présente  convention  et  à  modilter
  de  commun  accord  par  la  voie
administrative  les  dispositions  de
cette  convention  en  tant  qu’elles  ne
touchent  ni  le  tarif  ni  la  garantie.

ART.  29.

Les  dispositions  de  la  présente
convention,  en  tant  qwelles  concernent
  les  postes  fédérales,  sont  Egalement
  applicables  aux  bureaux  des
ostes  situés  dans  les  provinces  de
la  Hesse  Grand-Ducale  ne  faisant
Das  Ppartie  de  la  Confédération  de
IAllemagne  du  Nord.

ART.  30.

La  presente  convention  sera  mise
en  vigueur  le  1  Juin  1868.  A  partir
de  cette  date  les  conventions  actuelles,
  relatives  à  Téchange  des  colis
postaux,  cesseront  leurs  efets.1

Cette  convention  pourra  étre  dénoncée
  d’année  en  année  moyennant
un  avertissement  donné  six  mois  à
l'avance.

Les  ratifications  seront  échangées
a  Berlin  dans  les  plus  bref  deélai
Dossible.

En  tfoi  de  quoi  les  plénipotentiaires
  ont  signé  la  présente  Con-
        <pb n="231" />
        —  223  —

doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und  vention  en  double  expédition  et  y
mit  dem  Abdruck  ihres  Petschafts  ver-  ont  apposé  le  cachet  de  leurs  armes.
sehen.

So  geschehen  zu  Berlin,  am  sechs  Fait  à  Berlin,  le  vingt-sik  Mars
und  Zwanzigsten  März  Ein  Tausend  acht  mil  huit  cent  soixante-huit.

Hundert  und  acht  und  Sechszig.
v.  Bismarck.  de  Bismarck.
(L.  S.)  (L.  S.).
Nothomb.  Nothomb.
(L.  S.)  (L.  S.)

 

Die  Ratifikations.  AUrkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Berlin  ausgewechselt
  worden.

 

 

(Nr.  100.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Preußischen  Konsul  Friedrich  Karl  Hartmann  in  Rouen,
Alfred  Antoine  Flores  in  Nizza,
Ulrich  Schnell  in  Marseille,
Charles  Leenhardt  in  Montpellier,
den  Preußischen  und  Hanseatischen  Konsul  Marius  Bardot  in  Nantes,

den  Preußischen,  Oldenburgischen  und  Hanseatischen  Konsul  Joseph  Marie
Kerros  in  Brest,

den  Preußischen  Konsul  Friedrich  Thesmar  in  Mülhausen,

Konstantin  Napoléon  Viktor  Bourdon  in
Dünkirchen,

den  Preußischen  und  Oldenburgischen  Konsul  J.  Michgelsen  in  Bordeaux,

den  Mecklenburgischen  Oldenburgischen  und  Hanseatischen  Konsul  August
Schencking  in  Toulon,  
den
        <pb n="232" />
        —  224  —

den  Preußischen  Konsul  Franz  Langer  in  Hävre,
Vizekonsul  Friedrich  Roth  jun.  in  Bayonne,

den  Mecklenburgischen  Konsul  Hans  Christian  Conrad  Hirschfeld
in  Cette,

den  Kaufmann  Eugen  Meyer  in  La  Rochelle,
den  Hanseatischen  Konsul  Johann  Karl  Wilhelm  Honsz  in  Algier,
zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes,  und

den  Preußischen  Vizekonsul  Henry  Dupont  in  Calais,
Konsular-Agenten  Paul  Langer  in  Havre,
Vizekonsul  Auguste  Xavier  Pagelet  in  St.  Malo,
Joseph  Holzmann  in  Caen,
Eugene  Victor  Liais  in  Cherbourg,
Casimir  Paul  Emil  Sellier  in  Dieppe,
E.  Dufilhol  in  Lorient,
A.  Rivaille  in  St.  Martin  (Insel  Rhe'),
A.  C.  C.  G.  des  Essards  in  Rochefort,

zu  Vizekonsuln  bes  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  101.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Preußischen  Generalkonsul  H.  Lutteroth  zu  Triest
zum  Generalkonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="233" />
        —  225  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.

 

No 15.

 

 

(Nr.  102.)  Gesetz  wegen  Abänderung  einzelner  Bestimmungen  der  Zollordnung  und  der
Zollstrafgesetzgebung.  Vom  18.  Mai  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  des  Deutschen  Zollvereins  und  des  Deutschen  Zollparlaments,
was  folgt:

Vom  1.  Juli  1868.  ab  treten  folgende  Aenderungen  der  unter  den  Regierungen
  der  Zollvereinsstaaten  vereinbarten  Zollordnung  und  der  Zollstrafgesetzgebung
  in  Wirksamkeit.

-  §.  1.

An  die  Stelle  des  ersten  Satzes  im  dritten  Absatze  des  §.  7.  der  Zollordnung
  tritt  folgende  Bestimmung:

„Die  Deklaration  über  Ladungen,  von  welchen  der  Eingangszoll  mehr
als  10  Thaler  (17  Fl.  30  Kr.)  beträgt,  muß,  wenn  die  Waaren  zur
Weitersendung  unter  Begleitschein  - Kontrole  bestimmt  sind,  zweifach  ausgefertigt
  werden.“

§.  2.

An  die  Stelle  des  §.  9.  der  Zollordnung  tritt  folgende  Vorschrift:

Besitzt  der  Waarenführer  keine  Frachtbriefe  oder  andere  über  seine  Ladung
  sprechende  Papiere,  oder  nur  solche,  die  zur  Anfertigung  einer  vollständigen
  Deklaration  unzureichend  sind,  oder  über  deren  Richtigkeit  er
Zweifel  hegt,  und  ist  ihm  sonst  die  Ladung  nicht  genug  bekannt,  um  die
vorgeschriebene  Deklaration  zu  fertigen  oder  fertigen  zu  lassen,  so  hat  er,
wenn  er  nicht  den  höchsten  Eingangszoll  zu  entrichten  erbötig  ist,  in  dem
Abfertigungspapiere  oder  besonders  schriftlich  oder  zu  Protokoll  zu  erklären,
  daß  er  außer  Stande  sei,  eine  zuverlässige  Deklaration  abzugeben,
und  hiermit  den  Antrag  auf  Vornahme  der  amtlichen  Revision  zu  ver-Bundes-Gesetzbl.

  1868.  33  bin-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  27.  Mai  1868.
        <pb n="234" />
        —  226  —

binden.  Es  erfolgt  alsdann  von  Seite  der  Zollbehörde  spezielle  Revision,
deren  Befund  der  Waarenführer,  welcher  für  die  richtige  Stellung  der
Ladung  zur  Revision  haftet,  mit  zu  unterzeichnen  hat.  Der  Waarenführer
  muß  in  diesem  Falle  sich  gefallen  lassen,  daß  die  gehörig  deklarirten
  Ladungen,  auch  wenn  sie  später  eintreffen,  in  der  Abfertigung  ihm
vorgezogen  werden,  und  daß  die  Ladung  inzwischen  auf  seine  Kosten
unter  amtlicher  Bewachung  und  Verschlusse  gehalten  wird.

An  Stelle  des  Waarenführers  ist  der  Waarenempfänger  berechtigt,
  die  Menge  und  Gattung  (§.  6.  e.  der  Zollordnung)  der  eingegangenen
  Waaren  selbst  oder  durch  einen  Bevollmächtigten  mit  der  Angabe,
welche  Abfertigungsweise  begehrt  wird,  zu  deklariren,  sowie  eine  bereits
abgegebene  Deklaration,  so  lange  die  spezielle  Revision  noch  nicht  begonnen
  hat,  zu  vervollständigen  oder  zu  berichtigen;  der  Waarenempfänger
haftet,  wenn  dies  geschieht,  für  die  Richtigkeit  der  von  ihm  ergänzten
oder  berichtigten  Deklaration.“

§.  3.
Der  §.  44.  der  Zollordnung  hat  folgenden  Zusatz  zu  erhalten:

„Die  Deklaration  über  Waaren,  welche  auf  Begleitschein  I.  abgefertigt
worden  sind,  kann  von  dem  Waarenempfänger  am  Bestimmungsorte,
insolange  eine  spezielle  Revision  noch  nicht  stattgefunden  hat,  hinsichtlich
der  Gattung  und  des  Nettogewichts  der  Waaren  ergänzt  und  berichtigt
werden.  Der  Waarenempfänger  haftet  in  diesem  Falle  für  die  Richtigkeit
  der  von  ihm  ergänzten  oder  berichtigten  Deklaration.“

§.  4.

Die  im  §.  60.  der  Zollordnung  bestimmte  Lagerfrist  für  die  in  öffentliche
  Niederlagen  aufgenommenen  fremden  unverzollten  Waaren  wird  auf  fünf
Jahre  verlängert.

§.  5.

An  die  Stelle  des  zweiten  Absatzes  im  §.  64.  der  Zollordnung  treten  folgende
  Bestimmungen:

„Ebenso  wird  von  dem  Mindergewicht,  welches  sich  bei  der  Abfertigung
der  aus  der  Niederlage  zur  Eingangsverzollung  oder  zur  Versendung  mit
Begleitschein  abgemeldeten  Waaren  gegen  das  im  Niederlageregister  angeschriebene
  Gewicht  ergiebt,  der  Eingangszoll  nicht  erhoben,  sofern  anzunehmen
  ist,  daß  das  Mindergewicht  lediglich  durch  Eintrocknen,  Einzehren,
Verstauben,  Verdunsten  oder  gewöhnliche  Leckage  entstanden  sei,  namentlich
  kein  Grund  zu  dem  Verdachte  vorliegt,  daß  ein  Theil  der  Waaren
heimlich  aus  der  Niederlage  entfernt  worden.“

.  §. 6.
Die  Bestimmung  des  §.  5.  findet  auch  Anwendung  bei  der  Abfertigung
von
        <pb n="235" />
        —  227  —

von  Waaren  aus  Privatlagern,  welche  unter  Mitverschluß  der  Zollverwaltung
stehen  (§.  72.  der  Zollordnung).  .
§.7.

Auch  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  Gewerbtreibende  und  Frachtführer
bei  der  Anmeldung  an  der  Zollstätte  verbotene  oder  abgabepflichtige  Gegenstände
gar  nicht  oder  in  zu  geringer  Menge  oder  in  einer  Beschaffenheit,  die  eine  geringere
  Abgabe  würde  begründet  haben,  deklariren,  und  deshalb  die  Kontrebande
oder  Zolldefraudation  als  vollbracht  angenommen  wird,  ist  dem  Angeschuldigten
der  Nachweis  zu  gestatten,  daß  eine  Kontrebande  oder  Zolldefraudation  nicht  habe
verübt  werden  können  oder  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei.  Wird  dieser  Nachweis
geführt,  so  tritt  nur  eine  Ordnungsstrafe  von  1  bis  10  Thalern  (1  bis  15  Gulden)
  ein.

§.  8.

Der  gleiche  Nachweis  ist  fortan  überall  auch  in  dem  Falle  gestattet,  wenn
über  verbotene  oder  abgabepflichtige  Gegenstände,  welche  aus  dem  Auslande  eingehen,
  vor  der  Anmeldung  und  Revision  bei  der  Zollstätte,  oder  wenn  über  derartige
  zur  Durchfuhr  oder  zur  Versendung  nach  einer  öffentlichen  Niederlageanstalt
  deklarirte  oder  sonst  unter  Zollkontrole  befindliche  Gegenstände  auf  dem
Transport  eigenmächtig  verfügt  wird.  Wird  der  Nachweis  geführt,  so  tritt  nur
eine  Ordnungsstrafe  von  1  bis  10  Thalern  (1  bis  15  Gulden)  ein.

§.  9.

Mit  den  aus  den  §§.  7.  und  8.  sich  ergebenden  Maaßgaben  tritt  das  in
dem  Fürstenthum  Hohenzollern.  Sigmaringen  erlassene  Gesetz,  die  Bestrafung  der
Zollvergehen  betreffend,  vom  6.  März  1840.  auch  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen
  vom  1.  Juli  1868.  ab  in  Wirksamkeit.

§.  10.

Ueber  die  zur  Ausführung  erforderlichen  Bestimmungen  wird  von  dem
Bundesrath  des  Zollvereins  Beschluß  gefaßt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes  -Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Mai  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

33•  Nr.  103.)
        <pb n="236" />
        —  228  —

(Nr.  103.)  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen.
  Bunde  und  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika,  betreffend
die  Staatsangehörigkeit  derjenigen
Personen,  welche  aus  dem  Gebiete
des  einen  Theils  in  dasjenige  des
andern  Theils  einwandern.  Vom
22.  Februar  1868.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  und
der  Präsident  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die
Staatsangehörigkeit  derjenigen  Personen  zu
regeln,  welche  aus  dem  Norddeutschen
Bunde  in  die  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  und  aus  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  in  das  Gebiet  des  Norddeutschen
  Bundes  einwandern,  haben  beschlossen,
über  diesen  Gegenstand  zu  unterhandeln
und  zu  diesem  Behufe  Bevollmächtigte  ernannt,
  um  eine  Uebereinkunft  abzuschließen,
nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von

Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Legations-Rath
  Bernhard  König,

und
der  Präsident  der  Vereinigten

Staaten  von  Amerika:

den  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  Georg
Bancroft.

welche  die  folgenden  Artikel  vereinbart  und
unterzeichnet  haben:

Artikel  1.

Angehörige  des  Norddeutschen  Bundes,
welche  naturalisirte  Staatsangehörige  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  geworden
sind  und  fünf  Jahre  lang  ununterbrochen

(Nr.  103.)  Convention  between  the  North
German  Confederation  and  the
United  States  of  America  regarding
  the  citizenship  of  those  persons
  who  emigrate  from  the  territory
  of  the  one  party  into
the  territory  of  the  other  party,
Of  the  222"4  February  1868.

His  Majesty  the  King  of  Prussia  in
the  name  of  the  North  German  Confederation
  and  the  President  of  the
United  States  of  America,  led  by  the
wish  to  regulate  the  citizenship  of
those  persons  who  emigrate  from  the
North  German  Contederation  to  the
United  States  of  America  and  from  the
United  States  of  America  to  the  territory
#Of  the  North  German  Contederation,
have  resolved  to  treat  on  this  subject
and  have  for  that  purpose  appeinted
plenipotentiaries  to  conclude  a  convention,
  that  is  to  say:

His  Majgesty  the

Prussia:

Bernhard  König,  Privy  Councillor
  of  Legation,

King  of

and

The  President  of  the  United
States  of  America:

George  Bancroft,  Envoy  Extraor
  dinary  and  Minister  Plenipotentiary
  from  the  said  States  near
the  King  of  Prussia  and  the  North
German  Contederation  ,

who  have  agreed  to  and  signed  the
following  articles:

ARTICLE  1.

Citizens  of  the  North  German  Confederation
  who  become  naturalized
citizens  of  the  United  States  of  America
and  shall  have  resided  uninterruptedl)
        <pb n="237" />
        in  den  Vereinigten  Staaten  zugebracht
haben,  sollen  von  dem  Norddeutschen  Bunde
als  Amerikanische  Angehörige  erachtet  und
als  solche  behandelt  werden.

Ebenso  sollen  Staatsangehörige  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  welche
naturalisirte  Angehörige  des  Norddeutschen
Bundes  geworden  sind  und  fünf  Jahre
lang  in  Norddeutschland  zugebracht  haben,
von  den  Vereinigten  Staaten  als  Angehörige
  des  Norddeutschen  Bundes  erachtet  und
als  solche  behandelt  werden.

Die  bloße  Erklärung  der  Absicht,
Staatsangehöriger  des  einen  oder  des  andern
  Theils  werden  zu  wollen,  soll  in  Beziehung
  auf  keinen  der  beiden  Theile  die
Wirkung  der  Naturalisation  haben.

Artikel  2.

Ein  naturalisirter  Angehöriger  des  einen
Theils  soll  bei  etwaiger  Rückkehr  in  das
Gebiet  des  andern  Theils  wegen  einer,
nach  den  dortigen  Gesetzen  mit  Strafe  bedrohten
  Handlung,  welche  er  vor  seiner  Auswanderung
  verübt  hat,  zur  Untersuchung  und
Strafe  gezogen  werden  können,  sofern  nicht
nach  den  bezüglichen  Gesetzen  seines  ursprünglichen
  Vaterlandes  Verjährung  eingetreten  ist.

Artikel  3.

Der  Vertrag  zwischen  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  einerseits  und  Preußen
  und  andern  deutschen  Staaten  andererseits,
  wegen  der  in  gewissen  Fällen  zu  gewährenden
  Auslieferung  der  vor  der  Justiz
flüchtigen  Verbrecher,  welcher  am  16.  Juni
1852.  abgeschlossen  worden  ist,  wird  hiermit
  auf  alle  Staaten  des  Norddeutschen
Bundes  ausgedehnt.

Artikel  4.

Wenn  ein  in  Anmerika  naturalisirter
Deutscher  sich  wieder  in  Norddeutschland
niederläßt  ohne  die  Absicht  nach  Amerika

229

within  the  United  States  five  Fears
shall  be  held  by  the  North  German
Confederation  to  be  American  citizens
and  shall  be  treated  as  such.

Reciprocally:  citizens  of  the  United
States  of  America  Who  become  naturalized
  ceitizens  of  the  North  German
Confederation  and  shall  have  resided
uninterruptedly  within  North  Germany
five  years  shall  be  held  by  the  United
States  to  be  North  German  eitizens
and  shall  be  treated  as  Such.

The  declaration  of  an  intention  to
become  a  citizen  of  the  one  or  the
other  country  has  not  for  either  party
the  effect  of  naturalization.

ARTICLE  2.

A  naturalized  citizen  of  the  one
Party  on  return  to  the  territory  of
the  other  party  remains  liable  to  trial
and  punishment  for  an  action  punishable
  by  the  laws  of  his  orliginal
country  and  committed  before  his  emigration;
  Saving  always  the  limitation
established  by  the  laws  of  his  original
country.

ARTICLE  3.

The  convention  for  the  mutual
delivery  of  eriminals,  fugitives  from
justice,  in  certain  cases,  concluded
between  the  United  States  on  the  one
part  and  Prussia  and  other  states  of
Germany  on  the  other  part,  the  sixteenth
  day  of  June  one  thousand  eight
hundred  and  fifty-two,  is  hereby  extended
  to  all  the  states  of  the  North
German  Contederation.

ARTICLE  4.

Ia  German  naturalized  in  America
renews  his  residence  in  North  Germany
Without  the  intent  to  return  to  America
        <pb n="238" />
        —  230  —

zurückzukehren,  so  soll  er  als  auf  seine
Naturalisation  in  den  Vereinigten  Staaten
Verzicht  leistend,  erachtet  werden.

Ebenso  soll  ein  in  dem  Norddeutschen
Bunde  naturalisirter  Amerikaner,  wenn  er
sich  wieder  in  den  Vereinigten  Staaten
niederläßt  ohne  die  Absicht  nach  Norddeutschland
  zurückzukehren,  als  auf  seine
Naturalisation  in  Norddeutschland  Verzicht
leistend  erachtet  werden.

Der  Verzicht  auf  die  Rückkehr  kann
als  vorhanden  angesehen  werden,  wenn  der
Naturalisirte  des  einen  Theils  sich  länger
als  zwei  Jahre  in  dem  Gebiete  des  andern
Theils  aufhält.

Artikel  5.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  sofort
nach  dem  Austausch  der  Ratifikationen  in
Kraft  und  hat  für  zehn  Jahre  Gültigkeit.
Wenn  kein  Theil  dem  andern  sechs  Monate
  vor  dem  Ablauf  dieser  zehn  Jahre
Mittheilung  von  seiner  Absicht  macht,  denselben
  dann  aufzuheben,  so  soll  er  ferner
in  Kraft  bleiben  bis  zum  Ablauf  von
12  Monaten,  nachdem  einer  der  kontrahirenden
  Theile  dem  andern  von  einer  solchen
Absicht  Kenntniß  gegeben.

Artikel  6.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
werden,  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen
Bundes  und  von  dem  Präsidenten  unter
und  mit  Genehmigung  des  Senats  der
Vereinigten  Staaten,  und  die  Ratifikationen
sollen  zu  Berlin  innerhalb  sechs  Monaten
vom  heutigen  Datum  ausgewechselt  werden.

Zur  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  diese  Uebereinkunft  unterzeichnet
und  besiegelt.  

Berlin,  den  22.  Februar  1868.

Bernhard  König.  George  Bancroft.
(L.  S.)  (L.  S.)

he  shall  be  held  to  have  renounced  bis
naturalization  in  the  United  States.

Reciprocally:  if  am  American  naturalized
  in  North  Germany  renews  his
residence  in  the  United  States  without
the  intent  to  return  to  North  Germany
he  shall  be  held  to  have  renounced
his  naturalization  in  North  Germany.

The  intent  not  to  return  way  be
held  to  exist  when  the  person  naturalized
  in  the  one  country  resides  more
than  two  Fears  in  the  other  country.

ARTICLE  5.

The  present  convention  shall  go
into  effect  immediately  on  the  exchange
of  ratifications  and  shall  continue  in
force  for  ten  years.  If  neither  party
shall  have  given  to  the  other  six
months  previous  notice  of  its  intention
then  to  terminate  the  same,  it  Shall
fürther  remain  in  force  until  the  end
of  twelve  months  after  either  of  the
high  contracting  parties  shall  have  given
notice  to  the  other  of  such  intention.

ARTICLE  6.

The  present  Convention  shall  be
ratiliec  by  His  Majesty  the  King  of
Prussia  in  the  name  of  the  Jorth
German  Contederation  and  by  the  President
  by  and  with  the  advice  and
consent  of  the  Senate  of  the  United
States  and  the  ratifications  shall  be
exchanged  at  Berlin  within  six  months
from  the  date  hereof.

In  faith  whereof  the  Plenipotentiaries
  have  signed  and  sealed  this
Conwention.

Berlin  the  22  1  of  February  1868.

George  Baneroft.

L.  8.)

Bernhard  König.
(L.  S.)

 

—
        <pb n="239" />
        231



Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Berlin  ausgewechselt

  worden.

 

Der  im  Artikel  3.  des  vorstehenden  Vertrages  in  Bezug  genommene  Vertrag
  vom  16.  Juni  1852.  lautet,  wie  folgt:

Vertrag

zwischen

Preußen  und  anderen  Staaten  des

Deutschen  Bundes  einerseits  und

den  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika

  andererseits  wegen  der  in

gewissen  Fällen  zu  gewährenden  Auslieferung

  der  vor  der  Justiz  flüchtigen
Verbrecher.

Vom  16.  Juni  1852.

 

Da  es  Behufs  besserer  Verwaltung  der
Rechtspflege  und  zur  Verhütung  von  Verbrechen
  innerhalb  des  Gebietes  und  der  Gerichtsbarkeit
  der  kontrahirenden  Theile  zweckmäßig
  befunden  worden  ist,  daß  Individuen,
  welche  gewisse  schwere  Verbrechen
begehen,  und  vor  der  Justiz  flüchtig  geworden
  sind,  unter  Umständen  gegenseitig  ausgeliefert
  werden,  auch  daß  die  betreffenden
Verbrechen  namentlich  aufgezählt  werden;
und  da  die  Gesetze  und  Verfassung  Preußens
und  der  anderen  Deutschen  Staaten,  welche
diesen  Vertrag  kontrahiren,  ihnen  nicht  gestatten,
  ihre  eigenen  Unterthanen  einer  auswärtigen
  Jurisdiktion  zu  überliefern,  also
die  Regierung  der  Vereinigten  Staaten  mit

Convention

for

the  mutual  delivery  of  crimimals,
  fügitives  from  justice,  im
certain  cases,  concluded  between
  Prussia  and  other  States
OFthe  Germanie  Contederation
on  the  one  part,  and  the  United
States  on  the  other  part.

Of  the  161h  June  1852.

———...

Wahereas,  it  is  found  expedient  for
the  better  administration  of  justice
and  the  prevention  of  crime,  within
the  territories  and  jurisdiction  of  the
Darties,  respectively,  that  persons  committing
  certain  heinous  crimes,  being
fugitives  from  justice,  should,  under
certain  circumstances,  be  reciprocally
delivered  up;  and  also  to  enumerate
such  crimes  explicitly;  and  whereas
the  laws  and  constitution  of  Prussia.
and  of  the  other  German  States,  parties
  to  this  Convention,  forbid  them
to  surrender  their  own  citizens  to  a
foreign  jurisdiction,  the  Government
of  the  United  States,  with  a  view  of
        <pb n="240" />
        .—.—

Rücksicht  darauf,  daß  der  Vertrag  unter
strenger  Reziprozität  geschlossen  wird,  gleicherweise
  von  jeder  Verpflichtung  frei  sein
soll,  Bürger  der  Vereinigten  Staaten  auszuliefern:
  so  haben  einerseits  Seine  Majestät
der  König  von  Preußen,  sowohl  für  Sich,
als  im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs
von  Sachsen,  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Kurfürsten  von  Hessen,  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Großherzogs  von  Hessen  und  bei
Rhein,  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Seiner
  Hoheit  des  Herzogs  von  Sachsen-Meiningen,
  Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von
Sachsen-Altenburg,  Seiner  Hoheit  des  Herzogs
  von  Sachsen-Koburg-Gotha,  Seiner
Hoheit  des  Herzogs  von  Braunschweig,  Seiner
  Hoheit  des  Herzogs  von  Anhalt-Dessau,
Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Anhalt-Bernburg,
  Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von
Nassau,  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von
Schwarzburg-Rudolstadt,  Seiner  Durchlaucht
  des  Fürsten  von  Schwarzburg-Sondershausen,
  Ihrer  Durchlaucht  der  Fürstin
und  Regentin  von  Waldeck,  Seiner  Durchlaucht
  des  Fürsten  von  Reuß  älterer  Linie,
Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Reuß
jüngerer  Linie,  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten
  zu  Lippe,  Seiner  Durchlaucht  des  Landgrafen
  von  Hessen-Homburg,  sowie  der  freien
Stadt  Frankfurt,  und  andererseits  die  Vereinigten
  Staaten  von  Nord-Amerika,  beschlossen,
  über  diesen  Gegenstand  zu  verhandeln,
  und  zu  diesem  Behufe  ihre  respektiven
Bevollmächtigten  ernannt,  um  eine  Uebereinkunft
  zu  verhandeln  und  abzuschließen,
nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
in  Seinem  eigenen  Namen  sowohl,  als
Namens  der  anderen,  oben  aufgezählten
Deutschen  Souveräne  und  der  freien  Stadt
Frankfurt,  Allerhöchstihren  Minister-Residenten
  bei  der  Regierung  der  Vereinigten
  Staaten,  Friedrich  Carl  Joseph
  von  Gerolt,  und  der  Präsident

232

making  the  Convention  strictly  reci-Procal,
  shall  be  held  equally  free  from
any  obligation  to  surrender  citizens  of
the  United  States;  therefore,  on  the
one  part  His  Majesty  the  King  of
Prussia,  in  His  own  name,  as  well
as  in  the  name  of  His  Majesty  the
King  of  Saxony,  His  Royal  Highness
the  Elector  of  Hesse,  His  Royal
Highness  the  Grand  Duke  of  Hesse
and  on  Rhine,  His  Royal  Highness
the  Grand  Duke  of  Saxe-  Weimar-Eisenach,
  His  Highness  the  Duke  of
Saxe-Meiningen,  His  Highness  the  Duke
of  Saxe-Altenburg,  His  Highness  the
Duke  of  Saxe-Coburg-Gotha,  Bis  Highness
  the  Duke  of  Brunswick,  His  Higb--ness
  the  Duke  of  Anhalt-Dessau,  His
Higliness  the  Duke  of  Anhalt-Bernburg,
  His  Highness  the  Duke  of  Nassau,
LHis  Serene  Highness  the  Prince  of
Schwarzburg-Rudolstadt,  His  Serene
Highness  the  Prince  of  Schwarzburg-Sondershausen,
  Her  Serene  Highness
the  Princess  and  Regent  of  Waldeck,
His  Serene  Highness  the  Prince  of
Reuss,  elder  branch,  His  Serene  Highness
  the  Prince  of  Reuss,  junior  branch,
His  Serene  Highness  the  Prince  of
Lippe,  His  Serene  Highness  the  Landgrave
  of  Hesse-Homburg  as  well  as
the  free  city  of  Francfort  and  on  the
other  part,  the  United  States  of  America,
having  resolved  to  treat  on  this  subject,
  have  for  that  purpose  appointed
their  respective  plenipotentiaries  to
negotiate  and  conclude  à  convention;
that  is  to  Say:
His  Majesty  the  King  of  Prussia  in
His  own  name  as  well  as  in  the
name  ofthe  other  German  Sovereigns
above  enumerated,  and  the  free  city
of  Francfort,  Frederic  Charles
Joseph  von  Gerolt,  His  said  Maesty’'s
  Minister  Resident  near  the
Government  of  the  United  States,
        <pb n="241" />
        —

der  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika
den  Staats-Sekretair  Daniel  Webster,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer
respektiven  Vollmachten,  die  folgenden  Artikel
  vereinbart  und  unterzeichnet  haben:

Artikel  l.

Man  ist  dahin  übereingekommen,  daß
Preußen  nebst  den  anderen  Staaten  des
Deutschen  Bundes,  die  in  diese  Uebereinkunft
mit  eingeschlossen  sind  oder  die  derselben
später  beitreten  mögen,  und  die  Vereinigten
Staaten,  auf  gegenseitige  Regquisitionen,
welche  resp.  sie  selbst  oder  ihre  Gesandten,
Beamten  oder  Behörden  erlassen,  alle  Individuen
  der  Justiz  ausliefern  sollen,  welche
beschuldigt,  das  Verbrechen  des  Mordes,
oder  eines  Angriffs  in  mörderischer  Absicht,
oder  des  Seeraubes,  oder  der  Brandstiftung,
oder  des  Raubes,  oder  der  Fälschung,  oder
des  Ausgebens  falscher  Dokumente,  oder  der
Verfertigung  oder  Verbreitung  falschen  Geldes,
  —  sei  es  gemünztes  oder  Papiergeld  —,
oder  des  Defekts  oder  der  Unterschlagung
öffentlicher  Gelder,  innerhalb  der  Gerichtsbarkeit
  eines  der  beiden  Theile  begangen  zu
haben  —  in  dem  Gebiete  des  andern  Theils
eine  Zuflucht  suchen  oder  dort  aufgefunden
werden:  mit  der  Beschränkung  jedoch,  daß
dies  nur  auf  solche  Beweise  für  die  Strafbarkeit
  geschehen  soll,  welche  nach  den  Gesetzen
  des  Orts,  wo  der  Flüchtling  oder  das
so  beschuldigte  Individuum  aufgefunden  wird,
dessen  Verhaftung  und  Stellung  vor  Gericht
rechtfertigen  würden,  wenn  das  Verbrechen
oder  Vergehen  dort  begangen  wäre;  und  die
respektiven  Richter  und  andere  Behörden  der
beiden  Regierungen  sollen  Macht,  Befugniß
und  Autorität  haben,  auf  eidlich  erhärtete
Angabe  einen  Befehl  zur  Verhaftung  des
Flüchtlings  oder  so  beschuldigten  Individuums
zu  erlassen,  damit  er  vor  die  gedachten  Richter
  oder  anderen  Behörden  zu  dem  Zwecke
gestellt  werde,  daß  der  Beweis  für  die  Straf-Bundes-Gesetzbl.

  1868.

233

and  the  President  of  the  United
States  of  America,  Daniel  Welhster,
Secretary  of  State,

who  after  reciprocal  Ccommunication  of
their  respective  powers,  have  agreed
to  and  signed  the  following  articles:

Artiele  Il.

It  is  agreed  that  Prussia  and  the
other  States  of  the  Germanic  Confederation
  included  in,  or  which  may
hereafter  accede  to  this  Convention,
and  the  United  States,  shall,  upon
mutual  requisitions  by  them  or  their
Ministers,  officers  or  authorities,  respectively
  made,  deliver  up  to  justice
all  persons  who,  being  charged  with
the  crime  of  murder,  or  assault  witl
intent  to  commit  murder,  or  piracy,
og  arson,  or  robbery,  or  forgerv,  or
the  utterance  of  forged  papers,  or  the
fabrication  or  circulation  of  counterteit
money,  whether  coin  or  paper  money,
or  the  embezzlement  of  public  moneys
  committed  within  the  gurisdiction
of  either  party,  shall  seek  an  asylum,
or  shall  be  found  within  the  territories
  of  the  other:  provided,  that
this  shall  only  be  done  upon  such
cvidence  of  criminality  as,  according
to  the  laws  of  the  place  where  the
fugitive  or  person  so  charged  shall
be  found,  would  justify  his  apprehension
  and  commitment  for  trial,  il
the  crime  or  offence  had  there  been
committed  and  the  respective  Jgudges
and  other  magistrates  of  the  two  Governments
  shall  have  power,  Jurisdiction
  and  authority,  upon  complaint
made  under  oath,  to  issue  a  Warrant.
for  the  apprchension  of  the  fugitive
or  person  so  charged,  that  he  may  be
brought  before  such  judges  or  other
magistrates,  respectively,  to  the  end
that  the  evidence  of  criminalit#  may

34
        <pb n="242" />
        —

barkeit  gehört  und  in  Erwägung  gezogen
werde;  und  wenn  bei  dieser  Vernehmung
der  Beweis  für  ausreichend  zur  Aufrechthaltung
  der  Beschuldigung  erkannt  wird,  so
soll  es  die  Pflicht  des  prüfenden  Richters
oder  der  Behörde  sein,  selbigen  für  die  betreffende
  exekutive  Behörde  festzustellen,  damit
  ein  Befehl  zur  Auslieferung  eines  solchen
  Flüchtlings  erlassen  werden  könne.  Die
Kosten  einer  solchen  Verhaftung  und  Auslieferung
  sollen  von  dem  Theil  getragen  und
erstattet  werden,  welcher  die  Requisition  erläßt
  und  den  Flüchtling  in  Empfang  nimmt.

Artikel  II.

Die  Bestimmungen  dieser  Uebereinkunft
sollen  auf  jeden  andern  Staat  des  Deutschen
  Bundes  Anwendung  finden,  der  später
seinen  Beitritt  zu  derselben  erklärt.

Artikel  III.

Keiner  der  kontrahirenden  Theile  soll
gehalten  sein,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  dieser  Uebereinkunft  seine  eigenen
Bürger  oder  Unterthanen  auszuliefern.

Artikel  IV.

Wenn  ein  Individiuum,  das  eines  der
in  dieser  Uebereinkunft  aufgezählten  Verbrechen
  angeklagt  ist,  ein  neues  Verbrechen
in  dem  Gebiete  des  Staates  begangen  haben
sollte,  wo  es  eine  Zuflucht  gesucht  hat  oder
aufgefunden  wird,  so  soll  ein  solches  Individiuum
  nicht  eher  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  dieser  Uebereinkunft  ausgeliefert
werden,  als  bis  dasselbe  vor  Gericht  gestellt
worden  sein  und  die  auf  ein  solches  neues
Verbrechen  gesetzte  Strafe  erlitten  haben
oder  freigesprochen  worden  sein  wird.

Artikel  V.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  bis
zum  1.  Januar  1858.  in  Kraft  bleiben,

234

be  heard  and  considered;  and  if.  on
such  hearing,  the  evidence  be  deemed
sufficient  to  sustain  the  charge,  it
shall  be  the  duty  of  the  examining
Judge  or  magistrate,  to  certify  the
Ssame  to  the  proper  Executive  authoritv,
  that  a  warrant  may  issue  tor
the  surrender  of  such  fugitive.  The
exypense  of  such  apprehension  and
delivery  shall  be  borne  and  defrayed
by  the  party  who  makes  the  requi-Sition
  and  receives  the  fugitive.

Article  II.

The  stipulations  of  this  Convention
  shall  be  applied  to  any  other
State  of  the  Germanic  Contederation
which  may  hereafter  declare  its  accession
  thereto.

Article  III.

None  of  the  contracting  Parties
shall  be  bound  to  deliver  up  its  own.
citizens  or  subjects  under  the  stipulations
  of  this  Convention.

Article  IV.

Whenever  any  person,  accused  ot
any  of  the  erimes  enumerated  in  this
Convention,  shall  have  committed  a
new  crime  in  the  territories  of  the
State  where  he  has  sought  an  asylum,
or  shall  be  found.  such  person  shall
not  be  delivered  up  under  the  stipulations
  of  this  Convention,  until  he
shall  have  been  tried,  and  shall  have
received  the  punishment  due  to  such
new  crime,  or  shall  have  been  acquitted
thereof.

Article  V.

The  present  Convention  shall  continue
  in  force  until  the  1  of  Januarr,
        <pb n="243" />
        —  235  —

und  wenn  kein  Theil  dem  andern  sechs  Monate
  vorher  Mittheilung  von  seiner  Absicht
macht,  dieselbe  dann  aufzuheben,  so  soll  sie
ferner  in  Kraft  bleiben  bis  zu  dem  Ablauf
von  zwölf  Monaten,  nachdem  einer  der
Hohen  kontrahirenden  Theile  dem  andern
von  einer  solchen  Absicht  Kenntniß  gegeben
wobei  jeder  der  Hohen  kontrahirenden  Theile
sich  das  Recht  vorbehält,  dem  andern  eine
solche  Mittheilung  zu  jeder  Zeit  nach  dem
Ablauf  des  gedachten  ersten  Januar  1858.
zugehen  zu  lassen.

Artikel  VI.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratifzzirt
  werden  von  der  Preußischen  Regierung
  und  von  dem  Präsidenten  unter  und
mit  der  Genehmigung  und  Zustimmung  des
Senates  der  Vereinigten  Staaten  und  die
Ratifikationen  sollen  zu  Washington  innerhalb
  sechs  Monaten  von  dem  heutigen  Datum,
  oder  wo  möglich  früher,  ausgewechselt
werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  wir,  die  respektiven
  Bevollmächtigten,  diese  Uebereinkunft
  unterzeichnet  und  hierunter  unsere
Siegel  beigedrückt.

In  dreifacher  Ausfertigung  geschehen  zu
Washington,  den  sechszehnten  Juni  1852.,
im  76sten  Jahre  der  Unabhängigkeit  der
Vereinigten  Staaten.

Fr.  von  Gerolt.
(L.  S.)

Dan.  Webster.
(L.  S.)

 

858.,  and  if  neither  party  shall  have
Ziven  to  the  other  sik  months  previous
notice  of  its  intention  then  to  terminate
  the  same,  it  shall  fürther  remain
in  force  until  the  end  of  twelve  months
atter  either  of  the  high  contracting  parties
  shall  have  given  notice  to  the  other
of  such  intention,  each  of  the  high
Contracting  parties  reserving  to  itself
the  right  of  giving  such  notice  to  the
other,  at  any  time  after  the  expiration
of  the  said  first  day  of  January,  1858.

Article  VI.

The  present  Convention  shall  be
ratifed  by  the  Government  of  Prussia,
and  by  the  President  by  and  with  the
advice  and  consent  of  the  Senate  of
the  United  States,  and  the  ratifications
shall  be  exchanged  at  Washington
within  six  months  from  the  date  hereof
or  Sooner  if  possible.

In  faitu  whereof  we,  the  respective
Plenipotentiaries,  have  signed  this  Convention
  and  have  hereunto  aflixed  our
Seals.

Done  in  triplicate  at  Washington  the
Sixteenth  day  of  June,  one  thousand
eight  hundred  and  Aftu-  two,  and  the.
Seventy-sixth  year  of  the  Independence
of  the  United  States.

Dan.  Webster.
(L.  S.)

Fr.  von  CGerolt.
(L.  S.)
        <pb n="244" />
        —  236  —
(Nr.  104.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Preußischen  Konsul  Carl  Ludwig  Gustav  Alexius
von  Königslöw  zu  Paramaribo

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="245" />
        —  237  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.

No 16.

 

(Nr.  105.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Schuldhaft.  Vom  29.  Mai  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Der  Personalarrest  ist  als  Exekutionsmittel  in  bürgerlichen  Rechtssachen
insoweit  nicht  mehr  statthaft,  als  dadurch  die  Zahlung  einer  Geldsumme  oder  die
Leistung  einer  Quantität  vertretbarer  Sachen  oder  Werthpapiere  erzwungen  werden
  soll.

§.  2.

Die  gesetzlichen  Vorschriften,  welche  den  Personalarrest  gestatten,  um  die
Einleitung  oder  Fortsetzung  des  Prozeßverfahrens,  oder  die  gefährdete  Exekution
in  das  Vermögen  des  Schuldners  zu  sichern  (Sicherungsarrest),  bleiben  unberührt.


§  3.

Die  Bestimiung  des  §.  1.  findet  auch  auf  die  vor  Erlassung  dieses  Gesetzes
  entstandenen  Verbindlichkeiten  Anwendung,  selbst  wenn  auf  Personalarrest
rechtskräftig  erkannt  oder  mit  dessen  Vollstreckung  begonnen  ist.

§.  4.
Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Vorschriften  treten  außer  Kraft.




Bundes-Gesetzbl.  1868.  35  §.  5.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Mai  1868.
        <pb n="246" />
        —  238  —

§.  5.

Das  Gesetz  tritt  in  Kraft  an  dem  Tage,  an  welchem  es  durch  das  Bundes-Gesetzblatt
  verkündet  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Mai  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="247" />
        —  239  —

Bundes-Gesetzblatt

des

Norddeutschen  Bundes.
No  I7.

 

..
—.  —  —  —  ——

 

(Nr.  106.)  Handels-  und  Zollvertrag  zwischen  dem  Zollvereine  einerseits  und  Oesterreich
andererseits.  Vom  9.  März  1868.

—

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes
und  der  zu  diesem  Bunde  nicht  gehörenden  Mitglieder  des  Deutschen  Zoll-  und
Handelsvereins,  nämlich:  der  Krone  Bayern,  der  Krone  Württemberg,  des  Großherzogthums
  Baden  und  des  Großherzogthums  Hessen,  für  dessen  südlich  des  Main
belegenen  Theile,  sowie  in  Vertretung  des  Ihrem  Zoll,  und  Steuersysteme  angeschlossenen
  Großherzogthums  Luxemburg,  einerseits,

und

Seine  Kaiserlich  Königliche  Apostolische  Majestät,  zugleich  in  Vertretung  des  souverainen
  Fürstenthums  Liechtenstein,  andererseits,

von  dem  Wunsche  geleitet,  den  Handel  und  Verkehr  zwischen  den  beiderseitigen  Gebieten
  durch  ausgedehnte  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen,  durch  vereinfachte  und
gleichförmige  Zollbehandlung  und  durch  erleichterte  Benutzung  aller  Verkehrs-Anstalten
  in  umfassender  Weise  zu  fördern,  und  in  der  Absicht,  Ihre  Zolleinnahmen
zu  sichern,  haben  über  die  Abänderung  und  Erweiterung  des  Handels-  und  Zoll-Vertrages
  vom  11.  April  1865.  Unterhandlungen  eröffnen  lassen  und  zu  diesem
Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes,  Allerhöchstihren  Präsidenten  des
Staatsministeriums  und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Otto  Eduard  Leopold  Grafen  v.  Bismarck-Schönhausen,

den  Präsidenten  des  Bundeskanzler-Amtes,  Allerhöchstihren  Wirklichen
Geheimen  Rath,  Martin  Friedrich  Rudolph  Delbrück,

Allerhöchstihren  Ministerial-Direktor  Alexander  Max  v.  Philipsborn,

ferner  den  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern  bezeichneten
Königlich  Bayerischen  Staatsrath  Wilhelm  v.  Weber  und  Königlich

  Bayerischen  Ober-  Zoll-  Assessor  Max  Joseph  Eggensberger,

Bundes.  Gesetzbl.  1868.  36  und

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1868.
        <pb n="248" />
        —  240  —

und  den  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen  bezeichneten  Königlich
  Sächsischen  Geheimen  Finanzrath  Julius  Hans  v.  Thümmel;

und

Seine  Kaiserlich  Königliche  Apostolische  Majestät:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Kämmerer,  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister,  Felix  Grafen  v.  Wimpffen,
und
Allerhöchstihren  Sektions-Chef  Sisinio  v.  Pretis-Cagnodo,

welche,  nach  geschehener  Mittheilung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten,
den  folgenden  Handels-  und  Zollvertrag  vereinbart  und  abgeschlossen  haben.

Artikel  1.

Die  vertragenden  Theile  verpflichten  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr  zwischen
ihren  Landen  durch  keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder  Durchfuhrverbote  zu  hemmen.

Ausnahmen  hiervon  dürfen  nur  statt  finden:
a.  bei  Taback,  Salz  und  Schießpulver;
b.  aus  Gesundheits-Polizei-Rücksichten;
c.  in  Beziehung  auf  Kriegsbedürfnisse  unter  außerordentlichen  Umständen.

Artikel  2.

Hinsichtlich  des  Betrages,  der  Sicherung  und  der  Erhebung  der  Eingangsund
  Ausgangs-Abgaben,  sowie  hinsichtlich  der  Durchfuhr  dürfen  von  keinem  der
beiden  vertragenden  Theile  dritte  Staaten  günstiger  als  der  andere  vertragende
Theil  behandelt  werden.  Jede  dritten  Staaten  in  diesen  Beziehungen  eingeräumte
Begünstigung  ist  daher  ohne  Gegenleistung  dem  anderen  vertragenden  Theile  gleichzeitig
  einzuräumen.  ·

Ausgenommen  hiervon  sind  nur  diejenigen  Begünstigungen,  welche  die  mit
einem  der  vertragenden  Theile  jetzt  oder  künftig  zollvereinten  Staaten  genießen,  sowie
  solche  Begünstigungen,  welche  anderen  Staaten  durch  bestehende  Verträge  zugestanden
  sind  und  ausdrücklich  von  der  Anwendung  obiger  Bestimmung  ausgeschlossen
  werden.  Diese  Begünstigungen  können  denselben  Staaten  für  die  nämlichen
Gegenstände  in  nicht  höherem  Maaße  auch  nach  Ablauf  dieser  Verträge  zugestanden
werden.

Artikel  3.

Die  vertragenden  Theile  wollen  gegenseitige  Verkehrs-Erleichterungen  auf

Grundlage  des  freien  Eingangs  roher  Natur.  Erzeugnisse  und  des  gegen  ermäßigte
Zoll-
        <pb n="249" />
        —  241  —

Zollsätze  zu  gestattenden  Eingangs  gewerblicher  Erzeugnisse  ihrer  Länder  eintreten
  lassen.

Demgemäß  sind  sie  übereingekommen,  daß  bei  der  Einfuhr  aus  dem  freien
Verkehr  im  Gebiete  des  einen  in  das  Gebiet  des  andern  Theils  in  den  Staaten  der
.  Oesterreichischen  Monarchie  von  den  in  der  Anlage  A.  und  im  Zollvereine  von  den

in  der  Anlage  B.  bezeichneten  Waaren  keine,  beziehungsweise  keine  höheren,  als  die
in  diesen  Anlagen  bestimmten  Eingangs-Abgaben  erhoben  werden  sollen.

Sollte  einer  der  vertragenden  Theile  es  nöthig  finden,  auf  einen,  in  diesen
Anlagen  verzeichneten  Gegenstand  einheimischer  Erzeugung  oder  Fabrikation  eine
neue  innere  Steuer  oder  einen  Zuschlag  zu  der  inneren  Steuer  zu  legen,  so  soll
der  gleichartige  ausländische  Gegenstand  sofort  mit  einer  gleichen  oder  entsprechenden
Abgabe  bei  der  Einfuhr  belegt  werden  können.

Artikel  4.

1.  Die  aus  dem  Gebiete  des  einen  vertragenden  Theils  in  das  Gebiet  des
andern  übergehenden  Waaren  sollen  beiderseits  von  allen  Ausgangs-Abgaben
frei  sein.

Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  sind  nur  die  nachstehend  aufgeführten
Waaren,  von  denen  die  unten  verzeichneten  Ausgangs-Abgaben  erhoben  werden
dürfen,  nämlich:

im  Zollverein:

von  Lumpen  und  andern  Abfällen  zur  Papier-Fabrikation  und  zwar:

a.  nicht  von  reiner  Seide,  auch  zu  Halbzeug  vermahlen,  Makulatur  und  Papierspänen
  13  Thaler  (2  Fl.  55  Xr.  südd.  W.)  vom  Zoll-Zentner,

b.  altem  Tauwerk,  alten  Fischernetzen  und  Stricken,  getheert  oder  nicht  getheert,
  Thaler  (35  Xr.  südd.  W.)  vom  Soll-Zentner,

in  den  Staaten  Seiner  Kaiserlich  Königlichen  Apostolischen  Majestät:

a  von  den  unter  Pos.  6.  a.  Nr.  1.  der  Anlage  A.  genannten  Fellen  und  Häuten
2  Fl.  50  Xr.  ö.  W.  vom  Zoll-Zentner,

b.  von  den  unter  Pos.  49.  b.  der  Anlage  A.  genannten  Lumpen  (Hadern)  und
anderen  Abfällen  zur  Papier-Fabrikation  2  Fl.  ö.  W.  vom  Zoll-Zentner.

2.  In  jedem  der  vertragenden  Staaten  sollen  die  bei  der  Ausfuhr  gewisser
Erzeugnisse  bewilligten  Ausfuhr-Vergütungen  nur  die  Zölle  oder  inneren  Steuern  ersetzen,
  welche  von  den  gedachten  Erzeugnissen  oder  von  den  Stoffen,  aus  denen  sie
verfertigt  worden,  erhoben  sind.  Eine  darüber  hinausgehende  Ausfuhr-Prämie
sollen  sie  nicht  enthalten.

Ueber  Aenderungen  des  Betrages  dieser  Vergütungen  oder  des  Verhältnisses
derselben  zu  dem  Zolle  oder  zu  den  innern  Steuern  wird  gegenseitige  Mittheilung

erfolgen.
36.  Art.
        <pb n="250" />
        Artikel  5.

Von  Waaren,  welche  durch  das  Gebiet  eines  der  vertragenden  Theile  ausoder
  nach  dem  Gebiete  des  andern  Theiles  durchgeführt  werden,  dürfen  Durchgangsabgaben
  nicht  erhoben  werden.

Diese  Verabredung  findet  sowohl  auf  die  nach  erfolgter  Umladung  oder
Lagerung,  als  auf  die  unmittelbar  durchgeführten  Waaren  Anwendung.

Artikel  6.

Zur  weiteren  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  wird  beiderseits  Befreiung
  von  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  zugestanden:

a)  für  Waaren  (mit  Ausnahme  von  Verzehrungs-Gegenständen),  welche  aus  dem
freien  Verkehr  im  Gebiete  des  einen  der  vertragenden  Theile  in  das  Gebiet
des  andern  auf  Märkte  oder  Messen  gebracht  oder  auf  ungewissen  Verkauf
außer  dem  Meß-  und  Marktverkehr  versendet,  in  dem  Gebiete  des  andern
Theils  aber  nicht  in  den  freien  Verkehr  gesetzt,  sondern  unter  Kontrole  der
Zollbehörde  in  öffentlichen  Niederlagen  (Packhöfen,  Hallämtern  u.  s.  w.)
gelagert,  sowie  für  Muster,  welche  von  Handelsreisenden  eingebracht  werden,
alle  diese  Gegenstände,  wenn  sie  binnen  einer  im  Voraus  zu  bestimmenden
Frist  unverkauft  zurückgeführt  werden;

b)  für  Vieh,  welches  auf  Märkte  in  das  Gebiet  des  andern  vertragenden
Theils  gebracht  und  unverkauft  von  dort  zurückgeführt  wird;

e)  für  Glocken  und  Lettern  zum  Umgießen,  Stroh  zum  Flechten,  Wachs  zum
Bleichen,  Seidenabfälle  zum  Hecheln  (Kämmeln);

d)  für  Gewebe  und  Garne  zum  Waschen,  Bleichen,  Färben,  Walken,  Appretiren,
Bedrucken  und  Sticken,  Garne  zum  Stricken,  Gespinnste  (einschließlich  der
erforderlichen  Zuthaten)  zur  Herstellung  von  Spitzen  und  Posamentierwaaren,
Häute  und  Felle  zur  Leder-  und  Pelzwerkbereitung,  Garne  in  gescheerten
(auch  geschlichteten)  Ketten  nebst  dem  erforderlichen  Schußgarn  zur  Herstellung
von  Geweben,  sowie  für  Gegenstände  zum  Lackiren,  Poliren  und  Bemalen

e)  für  sonstige  zur  Reparatur,  Bearbeitung  oder  Veredelung  bestimmte,  in  das
Gebiet  des  andern  vertragenden  Theils  gebrachte  und  nach  Erreichung  jenes
Zweckes,  unter  Beobachtung  der  deshalb  getroffenen  besonderen  Vorschriften,
zurückgeführte  Gegenstände,  wenn  die  wesentliche  Beschaffenheit  und  die
Benennung  derselben  unverändert  bleibt;

und  zwar  in  dem  Falle  unter  c.  unter  Festhaltung  der  Gewichtsmenge,  in  den
Fällen  unter  a.,  b.,  d.  und  e.,  sofern  die  Identität  der  aus-  und  wiedereingeführten
Gegenstände  außer  Zweifel  ist.

Art.
        <pb n="251" />
        —  248  —

Artikel  7.

Hinsichtlich  der  zollamtlichen  Behandlung  von  Waaren,  die  dem  Begleitscheinverfahren
  unterliegen,  wird  eine  Verkehrserleichterung  dadurch  gegenseitig  gewährt,
daß  beim  unmittelbaren  Uebergange  solcher  Waaren  aus  dem  Gebiete  des  einen  der
vertragenden  Theile  in  das  Gebiet  des  andern  die  Verschluß-Abnahme,  die  Anlage
eines  anderweiten  Verschlusses  und  die  Auspackung  der  Waaren  unterbleibt,  sofern
den  dieserhalb  vereinbarten  Erfordernissen  genügt  ist.  Ueberhaupt  soll  die  Abfertigung
  möglichst  beschleunigt  werden.

Artikel  8.

Die  vertragenden  Theile  werden  auch  ferner  darauf  bedacht  sein,  ihre  gegenüberliegenden
  Grenzzollämter,  wo  es  die  Verhältnisse  gestatten,  je  an  einen  Ort  zu
verlegen,  so  daß  die  Amtshandlungen  bei  dem  Uebertritte  der  Waaren  aus  einem
Zollgebiet  in  das  andere  gleichzeitig  statt  finden  können.

Artikel  9.

Innere  Abgaben,  welche  in  dem  einen  der  vertragenden  Theile,  sei  es  für
Rechnung  des  Staates  oder  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen,  auf
der  Hervorbringung,  der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauch  eines  Erzeugnisses  ruhen,
dürfen  Erzeugnisse  des  andern  Theils  unter  keinem  Vorwand  höher  oder  in  lästigerer
Weise  treffen,  als  die  gleichnamigen  Erzeugnisse  des  eigenen  Landes.

Artikel  10.

Die  vertragenden  Theile  verpflichten  sich,  auch  ferner  zur  Verhütung  und  Bestrafung
  des  Schleichhandels  nach  oder  aus  ihren  Gebieten  durch  angemessene  Mittel
mitzuwirken  und  die  zu  diesem  Zweck  erlassenen  Strafgesetze  aufrecht  zu  erhalten,
die  Rechtshülfe  zu  gewähren,  den  Aussichtsbeamten  des  andern  Staates  die  Verfolgung
  der  Kontravenienten  in  ihr  Gebiet  zu  gestatten  und  denselben  durch  Steuer-,
Zoll-  und  Polizeibeamte,  sowie  durch  die  Ortsvorstände  alle  erforderliche  Auskunft
und  Beihülfe  zu  Theil  werden  zu  lassen.

Das  nach  Maßgabe  dieser  allgemeinen  Bestimmungen  abgeschlossene  Zollkartel
  enthält  die  Anlage  C.

Für  Grenzgewässer  und  für  solche  Grenzstrecken,  wo  die  Gebiete  der  vertragenden
  Theile  mit  fremden  Staaten  zusammentreffen,  werden  die  zur  gegenseitigen  Unterstützung
  beim  Ueberwachungsdienste  verabredeten  Maaßregeln  aufrecht  erhalten.

Art.
        <pb n="252" />
        —  244  —

Artikel  11.

Stapel-  und  Umschlagsrechte  sind  in  dem  Gebiete  der  vertragenden  Theile
unzulässig,  und  es  darf,  vorbehaltlich  -schiffahrts  und  gesundheitspolizeilicher,  sowie
der  zur  Sicherung  der  Abgaben  erforderlichen  Vorschriften,  kein  Waarenführer  gezwungen
  werden,  an  einem  bestimmten  Orte  anzuhalten,  aus)  ,ein,  oder  umzuladen


Artikel  12.

Die  vertragenden  Theile  werden  die  Seeschiffe  des  anderen  Theiles  und  deren
Ladungen  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben  wie  die  eigenen
Seeschiffe  zulassen.  Dieses  gilt  auch  für  die  Küstenschiffahrt.

Die  Staatsangehörigkeit  der  Schiffe  jedes  der  vertragenden  Staaten  ist  nach
der  Gesetzgebung  ihrer  Heimath  zu  beurtheilen.

Zur  Nachweisung  über  die  Ladungsfähigkeit  der  Schiffe  des  einen  Staates  sollen
die  nach  der  Gesetzgebung  ihrer  Heimath  gültigen  Meßbriefe,  vorbehaltlich  der  Reduktion
  der  Schiffsmaaße,  bei  Feststellung  von  Schiffahrts-  und  Hafen-Abgaben  im
andern  Staate  genügen.

Artikel  13.

Von  Schiffen  des  einen  der  vertragenden  Theile,  welche  in  Unglücks-  oder
Nothfällen  in  die  Seehäfen  des  andern  einlaufen,  sollen,  wenn  nicht  der  Aufenthalt
unnöthig  verlängert  oder  zum  Handelsverkehre  benutzt  wird,  Schiffahrts-  oder  Hafen-Abgaben
  nicht  erhoben  werden.

Von  Havarie-  und  Strandgütern,  welche  in  das  Schiff  eines  der  vertragenden
Theile  verladen  waren,  soll  von  dem  andern,  unter  Vorbehalt  des  etwaigen  Bergelohns,
  eine  Abgabe  nur  dann  erhoben  werden,  wenn  dieselben  in  den  Verbrauch
übergehen.

Artikel  14.

Zur  Befahrung  aller  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  in  den  Gebieten
  der  vertragenden  Theile  sollen  Schiffsführer  und  Fahrzeuge,  welche  einem
derselben  angehören,  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben  von
Schiff  oder  Ladung  zugelassen  werden,  wie  Schiffsführer  und  Fahrzeuge  des  eigenen
Staates.

Artikel  15.

Die  Benutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  Straßen,  Kanäle,  Schleusen,
Fäh-
        <pb n="253" />
        —  245  —

Fähren,  Brücken  und  Brückenöffnungen,  der  Häfen  und  Landungsplätze,  der  Bezeichnung
  und  Beleuchtung  des  Fahrwassers,  des  Lootsenwesens,  der  Krahne-  und  Waageanstalten,
  der  Niederlagen,  der  Anstalten  zur  Rettung  und  Bergung  von  Schiffsgütern
und  dergleichen  mehr,  insoweit  die  Anlagen  oder  Anstalten  für  den  öffentlichen
Verkehr  bestimmt  sind,  soll,  gleichviel  ob  dieselben  vom  Staate  oder  von  Privatberechtigten
  verwaltet  werden,  den  Angehörigen  des  andern  vertragenden  Theils
unter  gleichen  Bedingungen  und  gegen  gleiche  Gebühren,  wie  den  Angehörigen  des
eigenen  Staates,  gestattet  werden.

Gebühren  dürfen,  vorbehaltlich  der  beim  Seebeleuchtungs-  und  Seelootsenwesen
  zulässigen  abweichenden  Bestimmungen,  nur  bei  wirklicher  Benutzung  solcher
Anlagen  oder  Anstalten  erhoben  werden.

Dieselben  dürfen  die  Unterhaltungskosten  sammt  den  landesüblichen  Zinsen
des  Anlagekapitals  nicht  übersteigen.

Wegegelder  für  beladenes  Fuhrwerk  sollen  auf  Straßen,  welche  unmittelbar
oder  mittelbar  zur  Verbindung  der  vertragenden  Theile  unter  sich  oder  mit  dem
Auslande  dienen,  da,  wo  dieselben  den  Satz  von  einem  Silbergroschen  (5  Kr.  ö.  W.)
für  ein  Zugthier  und  eine  geographische  Meile  erreichen  oder  übersteigen,  höchstens
zu  den  jetzt  geltenden  Beträgen  und  da,  wo  sie  jenen  Satz  nicht  erreichen,  höchstens
zu  diesem  letzteren  erhoben  werden.  Wegegelder  für  einen  die  Landesgrenze  überschreitenden
  Verkehr  dürfen  auf  den  erwähnten  Straßen  nach  Verhältniß  der
Streckenlängen  nicht  höher  sein,  als  für  den  auf  das  eigene  Staatsgebiet  beschränkten
Verkehr.

Für  Eisenbahnen  gelten  nicht  diese,  sondern  die  in  den  Artikeln  16  und  17.
enthaltenen  Bestimmungen.

Artikel  16.

Auf  Eisenbahnen  sollen  in  Beziehung  auf  Zeit,  Art  und  Preise  der  Beförderungen
  die  Angehörigen  des  andern  Theils  und  deren  Güter  nicht  ungünstiger,
als  die  eigenen  Angehörigen  und  deren  Güter  behandelt  werden.

Für  Durchfuhren  nach  oder  aus  dem  Gebiete  des  andern  Theils  soll  kein
StaAt  höhere  als  diejenigen  Eisenbahnfrachtsätze  erheben  lassen,  welchen  auf  derselben
  Eisenbahn  die  in  dem  eigenen  Gebiete  auf  oder  abgeladenen  Güter  verhältnißmäßig
  unterliegen.

Artikel  17.

Die  vertragenden  Theile  werden  dahin  wirken,  daß  die  Waarenbeförderung
auf  den  Eisenbahnen  in  ihren  Gebieten  durch  Herstellung  unmittelbarer  Schienenverbindungen
  zwischen  den  an  einem  Orte  zusammentreffenden  Bahnen  und  durch
Ueberführung  der  Transportmittel  von  einer  Bahn  auf  die  andere  möglichst  erleichtert
  werde.

Sie  werden  ferner,  wo  an  ihren  Grenzen  unmittelbare  Schienenverbindungen
vor-
        <pb n="254" />
        —  246  —

vorhanden  sind  und  ein  Uebergang  der  Transportmittel  stattfindet,  Waaren,  welche
in  vorschriftsmäßig  verschließbaren  Wagen  eingehen  und  in  denselben  Wagen  nach
einem  Orte  im  Innern  befördert  werden,  an  welchem  sich  ein  zur  Abfertigung  befugtes
  Zoll-  oder  Steueramt  befindet,  von  der  Deklaration,  Abladung  und  Revision
an  der  Grenze,  sowie  vom  Kolloverschluß  frei  lassen,  insofern  jene  Waaren  durch
Uebergabe  der  Ladungsverzeichnisse  und  Frachtbriefe  zum  Eingang  angemeldet  sind.

Waaren,  welche  in  vorschriftsmäßig  verschließbaren  Eisenbahnwagen  durch
das  Gebiet  eines  der  vertragenden  Theile  aus-  oder  nach  dem  Gebiete  des  andern
ohne  Umladung  durchgeführt  werden,  sollen  von  der  Deklaration,  Abladung  und
Revision,  sowie  vom  Kolloverschluß  sowohl  im  Innern  als  an  den  Grenzen  frei
bleiben,  insofern  dieselben  durch  Uebergabe  der  Ladungsverzeichnisse  und  Frachtbriefe
zum  Durchgang  angemeldet  sind.

Die  Verwirklichung  der  vorstehenden  Bestimmungen  ist  jedoch  dadurch  bedingt,
daß  die  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen  für  das  rechtzeitige  Eintreffen  der  Wagen
  mit  unverletztem  Verschlusse  am  Abfertigungsamt  im  Innern  oder  am  Ausgangsamte
  verpflichtet  seien.

Insoweit  von  einem  der  vertragenden  Theile  mit  dritten  Staaten  in  Betreff
der  Zollabfertigung  weitergehende,  als  die  hier  aufgeführten  Erleichterungen  vereinbart
  worden  sind,  finden  diese  Erleichterungen  auch  bei  dem  Verkehr  mit  dem  anderen
  Theil,  unter  Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit,  Anwendung.

Artikel  18.

Die  Angehörigen  der  vertragenden  Theile  sollen  gegenseitig  in  Bezug  auf  den
Antritt,  den  Betrieb  und  die  Abgaben  von  Handel  und  Gewerbe  den  Inländern
völlig  gleichgestellt  sein.  Auf  das  Apothekergewerbe  und  den  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.  Beim  Besuche  der  Märkte
und  Messen  zur  Ausübung  des  Handels  und  zum  Absatz  eigener  Erzeugnisse  oder
Fabrikate  sollen  jedoch  die  Angehörigen  des  anderen  Theiles  ebenso  wie  die  eigenen
Angehörigen  behandelt  werden.

Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche  sich  darüber
ausweisen,  daß  sie  in  dem  Staate,  wo  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  die  gesetzlichen
Abgaben  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  entrichten,  sollen,  wenn  sie  persönlich
  oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende  Reisende  Ankäufe  machen  oder  Bestellungen,
  nur  unter  Mitführung  von  Mustern,  suchen,  in  dem  Gebiete  des  andern
vertragenden  Theils  keine  weitere  Abgabe  hiefür  zu  entrichten  verpflichtet  sein.

Die  Angehörigen  des  einen  der  vertragenden  Theile,  welche  das  Frachtfuhrgewerbe,
  die  See-  oder  Flußschiffahrt  zwischen  Plätzen  verschiedener  Staaten  betreiben,
  sollen  für  diesen  Gewerbebetrieb  in  dem  Gebiete  des  andern  Theils  einer
Gewerbesteuer  nicht  unterworfen  werden.

Artikel  19.

In  Betreff  der  Bezeichnung  oder  Etikettirung  der  Waaren  oder  deren  Verpa-
        <pb n="255" />
        —  247  —

packung  sollen  die  Unterthanen  eines  jeden  der  vertragenden  Theile  in  dem  andern
denselben  Schutz  wie  die  Inländer  genießen.

Artikel  20.

Die  vertragenden  Theile  bewilligen  sich  gegenseitig  das  Recht,  Konsuln  in
allen  denjenigen  Häfen  und  Handelsplätzen  des  andern  Theiles  zu  ernennen,  in  denen
Konsuln  irgend  eines  dritten  Staates  zugelassen  werden.

Diese  Konsuln  des  einen  der  vertragenden  Theile  sollen,  unter  der  Bedingung
der  Gegenseitigkeit,  im  Gebiete  des  andern  Theiles  dieselben  Vorrechte,  Befugnisse
und  Befreiungen  genießen,  deren  sich  diejenigen  irgend  eines  dritten  Staates  erfreuen
oder  erfreuen  werden.

Artikel  21.

Jeder  der  vertragenden  Theile  wird  seine  Konsuln  im  Auslande  verpflichten,
den  Angehörigen  des  andern  Theils,  sofern  letzterer  an  dem  betreffenden  Platze
durch  einen  Konsul  nicht  vertreten  ist,  Schutz  und  Beistand  in  derselben  Art  und
gegen  nicht  höhere  Gebühren  wie  den  eigenen  Angehörigen  zu  gewähren.

Artikel  22.

Die  vertragenden  Theile  gestehen  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  an  ihre  Zollstellen
  Beamte  zu  dem  Zwecke  zu  senden,  um  von  der  Geschäftsbehandlung  derselben
in  Beziehung  auf  das  Zollwesen  und  die  Grenzbewachung  Kenntniß  zu  erlangen,
wozu  diesen  Beamten  alle  Gelegenheit  bereitwillig  zu  gewähren  ist.

Ueber  die  Rechnungsführung  und  Statistik  in  beiden  Zollgebieten  wollen  die
vertragenden  Staaten  sich  gegenseitig  alle  gewünschten  Aufklärungen  ertheilen.

Artikel  23.

In  denjenigen  einzelnen  Landestheilen  der  vertragenden  Theile,  welche  von
deren  Zollgebiet  ausgeschlossen  sind,  finden,  so  lange  deren  Ausschluß  dauert,  die
Verabredungen  in  den  Artikeln  1.  bis  9.  des  gegenwärtigen  Vertrages  keine  Anwendung.
  

Artikel  24.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  vom  1.  Juni  1868.  ab  in  Kraft  und  an  die
Stelle  des  Handels-  und  Zollvertrages  vom  11.  April  1865.  treten.  Er  soll  bis
zum  31.  Dezember  1877.  in  Kraft  bleiben.  Im  Falle  keiner  der  vertragenden
  Theile  zwölf  Monate  vor  diesem  Tage  seine  Absicht,  die  Wirkungen  des  Ver-Bundes-

  Gesetzbl.  1868.  37  tra-
        <pb n="256" />
        —  248  —

trages  aufhören  zu  lassen,  kundgegeben  haben  sollte,  bleibt  derselbe  in  Geltung  bis
zum  Ablaufe  eines  Jahres  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  der  eine  oder  der  andere
  der  vertragenden  Theile  denselben  gekündigt  hat.  Die  vertragenden  Theile  behalten
  sich  die  Befugniß  vor,  nach  gemeinsamer  Verständigung  in  diesen  Vertrag
und  in  die  demselben  beigefügten  Tarife  jederlei  Abänderungen  aufzunehmen,  welche
mit  dem  Geiste  und  den  Grundlagen  derselben  nicht  in  Widerspruch  stehen,  und  deren
Nützlichkeit  durch  die  Erfahrung  dargethan  werden  möchte.

Artikel  25.
Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratifizirt  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden
binnen  acht  Wochen  in  Berlin  ausgewechselt  werden.
So  geschehen  Berlin,  den  9.  März  1868.

v.  Bismarck.  Wimpffen.
(L.  S.)  (L.  S.)

Delbrück.  Pretis.

(L.  S.)    (L.  S.)
v.  Philipsborn.

(L.  S.)

Weber.
(L.  S.)

Eggensberger.
(L.  S.)

v.  Thümmel.
(I.  S.)

 

Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Berlin  ausgewechselt
  worden.
        <pb n="257" />
        —  249  —

Zollsätze

für  die

Anlage  4.

 

Einfuhr  aus  dem  Zollverein  nach  Oesterreich.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

 

 

 

Zollbetrag.



 

Fl.  Kr.

 

2.

 

1.  Landwirthschaftliche  Erzengnisse.

Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl  und  Mahlprodukte:
a)  Weizen,  Spelz  (Dinkel),  Halbgetreide,  Heidekorn  oder  Buchweizen,  Hirse,

Mais  (türkischer  Weizen,  Kukurutz),  Roggen,  Bohnen,  Erbsen,  Linsen,
Wicken,  Juckererbsen  (Zizern),  Gerste  und  Malz,  dann  Hafer  .

b.)  Mehl  und  Mahlprodukte  (gerollte,  geschrotete  und  geschälte  Körner,

Graupen,  Grütze,  Gries)  ....  .  .  .  .  .  .  ..

c)  Stärkegummi  (Dextrin,  Leogomme)  .  .  .  .  .  ...  .  ..  ..  .  ..  .  ...  ..  ..  .  ..  .  .  ..

Gemüse,  Obst  und  andere  Garten-  und  Feldfrüchte:
a)  Gartengewächse,  frische,  d.  i.  Gemüse  und  Krautarten,  Kartoffeln  und

Rüben,  eßbare  Wurzeln,  Pilze,  Schwämme,  einschließlich  der  Trüffeln,
Knoblauch,  Schnittlauch,  Porri,  Zwiebeln,  auch  Blumen-  und  Meerzwiebeln.


Obst,  frisches,  als:  Aepfel,  Ananas,  Aprikosen,  Birnen,  Johannisbeeren,
  Kirschen,  Kürbisse,  Melonen,  Mirabellen,  Mispeln,  Hasel-  und
welsche  Nüsse,  frische,  grüne,  unausgeschälte,  Pfirsiche,  Pflaumen,
Quitten,  Schlehen,  Stachelbeeren,  dann  Waldbeeren  aller  Art,  z.  B.
Berberitz-,  Brom-,  Erd-  und  Heidelbeeren.

Bast,  roher,  Binsen,  Schilfe,  Rohre  (Dach-  und  Weberrohr,  auch
gespalten,  geschnitten  und  gespitzt  zu  Weberkämmen),  Schachtelhalm,
Flechten,  Moose,  Feuerschwamm,  roher,  Holzzunder  (d.  i.  vermodertes
Holz  von  Buchen,  Fichten  etc.).

 

frei

frei
frei
        <pb n="258" />
        No

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Zollbetrag.


FL

Kr.

 

 

b)

d)

e)
f)

g)
h)

Bäume,  Sträuche,  Reben,  Schößlinge,  Setzlinge,  Stauden  zum
Verpflanzen,  ingleichen  lebende  Gewächse  in  Töpfen  oder  Kübeln,  frische
Blumen,  Blätter  (auch  Maulbeerblätter)  und  Knospen.

Gras,  Grassamen,  Heu,  Häckerling,  Stroh,  auch  Strohabschnitte
und  Strohähren  (natürliche  zu  Putzarbeiten).

Futterkräuter,  Heidekraut  und  Heidekrautwurzeln,  Stengel  und  Blätter
der  Heidelbeeren.

Getreide  in  Garben,  Hülsenfrüchte  im  Kraut,  Maisstroh,  d.  i.
Maiskolben  (leere),  Stengel  und  Blätter  der  Maispflanze,  Mohnsamenkapseln,
  leere,  Kardendisteln,  Streulaub,  Nadeln  und  Zapfen  von
Nadelhölzern.

Asphodillknollen  (Goldwurzeln),  sowohl  frisch  als  trocken,  Kalmus,
frischer,  Krappwurzeln,  frische,  Cichorien,  frische,  getrocknete  und  gedörrte,
  Bucheckern  (Buchkerne),  Erdnüsse,  Flohsamen,  Roßkastanien,
Wachholderbeeren.

Oelsaat,  als:  Raps-,  Hanf-,  Lein--  und  Mohnsamen,  gelber  Raps
oder  Lein,  und  Vogeldotter,  Sesam,  der  Samen  des  Ricinus  (semen
catapuciae  majoris),  der  Mad-  und  Sonnenblumensamen,  dann  die
Kerne  der  Marillen  (Aprikosen),  Pfirsiche  und  Pflaumen.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .

1.  Kleesaat  und  Sämereien,  d.  i.  Samen  zum  Garten-  und  Feldbaue
(beispielsweise  gehören  hierher  Angelika-,  Dill-,  Gichtrosen-  [Päonien.),
Kohl-  und  Runkelrübensamen,  Moorhirse,  Gurken.,  Kürbis.,  Quittenund
  Melonenkerne;,  Tabaksamen),

2.  Samen  von  Waldbäumen,  dann  Runkelrüben,  getrocknete.

Gartengewächse,  zubereitete,  d.  i.  -Gemüse  und  Krautarten,  Kartoffeln

und  Rüben,  eßbare  Wurzeln,  Schwämme  und  Pilze  (einschließlich  der

Trüffeln),  getrocknet  oder  comprimirt,  gedörrt,  zerschnitten  oder  sonst

zerkleinert,  gesalzen,  in  Essig  eingelegt,  in  Fässern.

Obst,  zubereitet,  d.  i.  getrocknet,  gedörrt,  zerschnitten  oder  auf  andere
  Weise  zerkleinert,  ohne  Zucker  gekochte  Obstmuße,  ingleichen  Nüsse,
als:  welsche  und  Haselnüsse,  trockene  oder  ausgeschälte
Senfsaat,  Senfpulver  oder  gemahlener  Senf  (nicht  in  Blasen,  Flaschen
oder  Krügen  verpackt),  Anis,  Koriander,  Fenchel  und  Kümmel  .......
Kastanien (Maronen)............................................
Cichorien,gebrannte oder gemahlene...............................

Hopfen........................................................
Süßholzsaft....................................................

 

1  Ztr.

"
"

"

 

frei

frei

frei

frei

122

 

 

75
50
        <pb n="259" />
        Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Zollbetrag.


Fl. Kr.

 

 

5

 

II.  Thiere  und  thierische  Producte.

Fisch  Schaal-  und  andere  Wasserthiere:

a)  Fische,  frische,  sowohl  lebend  als  geschlachtet,  dann  Fluß  und  Bachkrebse,
  frische,  Schnecken,  Biber,  Ottern,  Frösche

b)  Fische  (mit  Ausnahme  der  Heringe,  Cospettoni,  Saracche;,  Scoranze
und  Stockfische),  gesalzen,  getrocknet,  geräuchert,  in  Meerwasser  eingelegt (marinirt)..................................................


Schlacht-  und  Zugvieh:
a)  Ochsen  und  Stiere  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..
b) Kühe.......................................................  ...

c)  Jungvieh  ..  ..  ...  .  .  ..  ......  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  .  ...  .  .  ..
d)  Hammel  .....  ....  .  .....  ..  ..  .  .  ..
Kälber,  Schafvieh  (mit  Ausnahme  der  Hammel)  und  Ziegenvieh.  .  .  .  .  .
f)  Schweine  (einschlüssig  der  Spanferkel  von  mehr  als  20  Zollpfund)
g)  Spanferkel,  nicht  mehr  als  20  Jollpfund  im  Gewichte
Anmerkung  zu  der  Nr.  4.  a.  bis  g.  Schlachtvieh  im  getödten  Zustande,
selbst  noch  mit  der  Haut  und  den  Eingeweiden
  versehen,  ist  wie  Fleisch  zu
behandeln.

b)  Pferde  und  Füllen  ..  .  ......  .  .  .  ....  ..  .  ..  .  .  .......  ..  ..  .  ..  ..  ...  .  .  ..

Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen,  Geflügel  aller  Art,  Wildpret,  kleines  (Hasen
und  Kaninchen),  Wildpret,  großes,  lebendes

Thierische  Produkte:
a)  1.  Felle  und  Häute,  folgende:  Rinds-  (d.  i.  Bison-,  Büffel-,  Kalbs-,
Kuh.)  Ochsen-,  Stier-  und  Terzen-),  Pferde-  (auch  Füllen-  Maulesel-

  und  Maulthier-),  Esel-,  Kameel.,  Hunds-,  Dachs-,  Schwein,  ·

 Gems-,HIrsch-, .Reh-  Elenthier;  .  Rennthier-,  Flußpferd-  und  Rhinoceroshäute,
  dann  gemeine  Schaf-  (auch  Schöps-,  Sterbling.,  Lamm-),
gemeine  Ziegen-  (auch  Bock,  und  Kitzen.),  Hasen-  und  Kaninchenfelle
und  Fischhäute,  roh,

2.  Felle  und  Häute,  nicht  besonders  benannte,  roh  ...  .....  .  .  ...  ..  ..
b)  Haare  aller  Art,  roh,  und  zubereitet,  d.  i.  gehechelt,  gesotten,  gefärbt

oder  gebeizt,  auch  in  Lockenform  gelegt,  Borsten,  Bettfedern,  Federkiele,
  roh  und  zugerichtet  (Schreibfedern),  und  unzubereitete  Schmuckfedern

 

1  Stück

"

"

"

"

 

frei

frei

frei

frei

frei
        <pb n="260" />
        Maaßstab  Zoll-Benennung
  der  Gegenstände.  der  betrag.
No  Verzollung.
Fl.    Kr
c)  Eier  aller  Art,  Milch  (auch  geronnene,  Rahm  und  Topfen)  1  Ztr.  frei
d) Frische,  gesalzene  oder  getrocknete  Blasen  und  Därme,  Goldschlägerhäutchen,
  dann  Darmseile,  d.  i.  Stricke  aus  groben  Därmen  (zum  Gebrauche
  bei  Drehbänken,  Schleifrädern  u.  dgl.),  Honig  »  —  75
e)  Fleisch,  zubereitetes,  d.  i.  gesalzenes,  geräuchertes;  Speck;  Fleischextract.  "  1     50
f)  Butter,  frische,  gesalzene  und  eingeschmolzene  ...  "  2.       —
g)  Wachs  (gelbes  und  weißes)  ..  .  -............................  "  2          50
h) Käse..............................  ...........  -.-................  2           20
III.  Fette,  Oele,  fette,  Getränke  und  Speisen.
7  Fette:
a)  Unschlitt  ..  .  ...  "  frei
b)  Stearin,  Stearinsäure,  Paraflfnnn  "  1  50
8  Oele,  fette,  mit  Ausnahme  des  Baum-,  Palm  und  Cocosnußöls,  so  wie  der
parfümirten  Oele,  in  Fässern  oder  Schläuchen  und  Blasen  "  —  75
9  Bier:
a)  in  Fässen  .  ..  .  .  ..  ...............  "  1  50
b)  in  Flaschen  und  Krügen  (auch  Plutzern)  .  ...  "   5  -  
Anmerk.  Für  Rechnung  des  Staates  wird  eine  innere  Abgabe  von  dem  verzollten
  Biere  nur  bei  der  Einfuhr  in  die  geschlossenen  Städte  erhoben
  werden.
10 Wein  (auch  Obstwein,  Wein=  und  Obstmost  .  .  ..  "   4   —
11 Eßwaaren:
a)  Brot,  gemeines,  d.  i.  sowohl  schwarzes  als  weißes,  wie  auch  Schiffszwieback
  »  frei
b)  Teigwerk  (d.  i.  Nudeln  und  gleichartige,  nicht  gebackene  Erzeugnisse  aus
Mehl),  Sago,  auch  Sago-Surrogate.  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ....  .  .  ..  .  .  ...  »  frei
e)  Senfpulver  (in  Blasen,  Flaschen,  Krügen),  Senf,  zubereiteter;  Aale  in
Oel  eingelegt  (in  Fässern)  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .........  ..  ..  ..  ..  .  ..  .  .  ..  "  7  50
d)  Confitüren,  Juckerwerk,  Kuchenwerk;  alle  in  Flaschen,  Büchsen  (hölzerne
Schachteln  ausgenommen)  und  dergleichen  eingemachte,  eingedämpfte  oder

 

auch  eingesalzene,  dann  alle  in  Zucker,  Honig,  Oel  oder  sonst  eingelegte
Früchte,  Gewürze,  Gemüse  und  andere  Consumtibilien  (Pilze,  Trüffeln,
Geflügel,  Seethiere  u.  dgl.);  ferner  Pasteten,  Tafelbouillons,  Gelees
(Sulzen),  Saucen  und  andere  ähnliche  Gegenstände  des  feineren  Tafel-
        <pb n="261" />
        A-Benennung

  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

 

 

12

13

14

 

genusses,  Chocolade,  Chocoladen.  Surrogate  und  -Fabrikate,  dann  Cacaomasse
  und  Cacao,  gemahlen

Anmerk.  Wenn  Eßwaaren  in  Umschließungen  eingehen,  die  einem  höheren
Zolle  unterliegen  als  die  Eßwaare  selbst,  so  sind  dieselben  nach  dem
Zollsatze  für  die  Umschließungen  zu  verzollen.

IV.  Brenn-,  Bau-  und  Werkstoffe.

Holz,  Kohlen  und  Torf:

a)  Brennholz  (d.  i.  alles  nicht  vorgearbeitete  gemeine  Holz  in  unbehauenen



Stämmen  und  Blöcken,  Scheitern  und  Prügeln,  die  nicht  länger  als
42  Wiener  Zoll  sind),  auch  Holzborke,  Busch,  Faschinen,  Flechtweiden
und  Reisig
b) Werkholz,  gemeines  (europäisches),  roh,  d.  i.  nicht  vorgearbeitet,  also  in
unbehauenen  Stämmen  länger  als  42  Wiener  Zoll,  oder  in  Bandstöcken,
Stangen,  Pfahlholz  u.  s.  w.  und  zugerichtet,  d.  i.  Sägewaaren,  Faßholz
  (Dauben)  und  alles  andere  roh  vorgearbeitete  Werkholz,  mit  Ausnahme
  der  Fourniere.  .  .  .  ..  ..  ...  .  .  .  .......  ..  ......  ........  .  .  ..  ....
c)  Werkholz,  außereuropäisches,  in  Blöcken,  Brettern  und  Pfosten
d)Holzkohlen,  Torf,  Torfkohlen,  Braun-  und  Steinkohlen

Drechsler-  und  Schnitzstoffe:  Bernstein  (Bernsteinmasse),  Gagat  (schwarzer  Bernstein),

  Hörner,  Hornscheiben,  Hornspitzen,  Knochen,  Klauen,  Füße  und  Hufe,
Schildpatt,  Meerschaum,  Wallfischbarten  (Fischbein,    rohes),  Stuhlrohr,  ungespalten,
  ungebeizt,  Stöcke  und  Röhre,  edlere  (d.  i.  alle  mit  Ausnahme  des
Schilf-  und  Stuhlrohrs),  Cocos-  und  Coquillasnüsse  und  Cocosnußschalen,
Areka-  und  Steinnüsse;

Elfenbein  und  andere  Thierzähne,  Perlmutter-  und  andere  Muschelschalen,

  roh  oder  blos  geschnitten,  in  Platten  und  Blöcken

Mineralien:
a)  Steine,  rohe,  d.  i.  behauen  und  unbehauen,  auch  in  Platten,  doch  nicht  geschliffen

  und  nicht  polirt  (z.  B.  Bruch-,  Kalk-,  Schiefer-,  Mauersteine,
Mühlsteine  (ohne  und  mit  eisernen  Reifen  oder  Metallhülsen),  Schleifund
  Wetzsteine  aller  Art,  Probirsteine,  Feuersteine  (Flintensteine),  Tufstein,
  rohe  Granit-  und  Marmorblöcke  u.  dgl.),  Lithographirsteine  (sogenannte
  Kehlheimer  Platten),  auch  mit  Zeichnungen  oder  Schrift,  Dachund
  Mauerziegeln,  Schlacken,  Sand  (auch  farbiger  Streusand,  mit  Aus- 



1  Ztr.

100
Wr.
Kbtfß.

1  Zttr.

 

frei

frei
frei
frei

frei
        <pb n="262" />
        No

Benennung  der  Gegenstände.

Maastab der Verzollung.

 

Zollbetrag.

Fl.    Kr.

 

15

16

 

nahme  der  Schmalte),  Kalk  und  Gyps,  gebrannt  und  ungebrannt,  Mörtel,
  Amianth  und  Asbest.

Erze,  z.  B.  Blei.,  Eisen-,  Kupfer-,  Zink,  und  Zinnerze,  Gold-  und
Silberstufen,  Kobalt-  und  Nickelerze.

Puzzuolan-  und  Santorinerde  (auch  Cement  und  Traß),  Mergel,
Lehm,  gemeiner  Ziegel-  und  Töpferthon,  Trippel--,  Talk-  und  Walkererde,
  Bolus  (auch  Siegelerde),  Maltheser  Erde  (weißer  Bolus),  Blutstein,
  Braunstein,  Farberde,  gelbe,  grüne,  rothe,  Graphit  (Wasserblei,
Reißblei),  Kolkothar,  Ocker,  Bimsstein  und  Schmirgel,  Fluß-  und
Schwerspath,  Satinober,  Umbra,  weiße  Pfeifen-  und  andere  Erden  zur
Erzeugung  von  Steingut  oder  Porzellan,  alle  diese  Gegenstände  auch
gemahlen  und  geschlemmt,  Kreide,  weiße  und  schwarze,  roh,  ungeschnitten
  und  geschlemmt,  Garten-  und  Mooredee  ...
Anmerk.  Steinmetzarbeiten,  gemeine,  z.  B.  Thür-  und  Fensterstöcke,  Säulen

und  Säulenbestandtheile,  Rinnen,  Röhren,  Tröge  u.  dgl.)  ungeschliffen,
  mit  Ausnahme  jener  aus  Alabaster  und  Marmor,  werden
den  behauenen  Steinen  beigezählt.

b)  Schiefertafeln  (auch  in  Holzrahmen  der  Nr.  37.  a.  und  c.),  Schiefergriffel
  (nicht  bemalt  oder  angestrichen  oder  mit  anderen  Materialien  in
Verbindung),  Schieferpapier  und  Tafeln  daraus,  ohne  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  Kreide  und  Rothstein,  geschnitten,  Bimsstein,  geformt,
  Bimsstein-,  Glas-,  Sand-  und  Schmirgelpapier,  Bimsstein-  und
Schmirgeltuch  ..  .  .  ...  .  .  ..

V.  Arzenei-,  Parfümerie-,  Farb-,  Gerb-  und  chemische
Hülfsstoffe.
Oele,  ätherische:

a)  Bernstein-,  Hirschhorn.,  Kautschuck.,  Lorbeer-,  Rosmarin-und  Wachholderöl.
b)  Oele,  ätherische,  d.  i.  alle  mit  Ausnahme  der  vorstehend  unter  a.  und
der  unter  Nr.  17.  genannten  ätherischen  Oele,  dann  parfümirte  Essige,
Fette  und  Oele  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ...  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..
Anmerk.  Wenn  die  unter  a.  und  b.  genannten  Essige,  Fette  und  Oele  in  Behältnissen
  mit  Etiquetten,  Gebrauchsanweisungen  u.  dergl.  vorkommen,
  durch  welche  sie  sich  als  Parfümeriewaaren  darstellen,  so  sind

sie  als  Parfümeriewaaren  zu  behandeln.  -
Farbwurzeln,  gemeine,  gemahlen  und  ungemahlen,  als:  echte  und  falsche  Alkanna,
Curcumä,  Krapp,  dann  Waid,  Wau,  Saslor,  Färbeginster,  Kermeskörner.

 

 

frei
        <pb n="263" />
        Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Zollbetrag.




 

Fl.  Kr.

 

17

18.

Bundes-Gesetzbl.

 

Berberitzenholz  und  -Wurzeln,  Gelbholz  (Justik),  weiße  Seeblumenwurzeln,
Quercitron,  Gerberlohe.  und  Gerberrinde  (d.  i.  von  Birken,  Eichen,  Fichten,
Tannen,  Roßkastanien,  Ulmen,  Weiden,  Erlen),  Summach,  Eicheln  und  Eichelhülsen
  (Vallonea),  Knoppern  (Eckerdoppern),  auch  Knoppernmehl,  Galläpfel.

Harz,  Theer-  und  Mineralöle,  auch  Pflanzensäfte:

a)  Harz,  gemeines  (als:  weißes,  gelbes  und  schwarzes  von  Nadelhölzern),
Theer  (auch  Steinkohlentheer  und  Daggert),  Colophonium;  Asphalt  und
andere  Erdharze,  Bergpech,  Bergtheer,  Limonien-  (Citronen.)  Saft

b)  Terpentin  und  Terpentinöl  (auch  Pech-  und  Theeröl)  ...

c)  Steinkohlentheeröl  (auch  Benzin).  .  .  ...  .  ...  ..  ....  ..  .  .  ..  .  ..  .....  .  ...

Chemische  Hülfsstoffe:

a)  Schwefel  (in  Stücken  und  Stangen,  auch  gemahlen  und  Schwefelblüthe),
Salpeter,  roh,  Ofenbruch,  zinkischer  (Tutia  alexandrina),  Pottasche,
(auch  alle  andere  unausgelaugte  Holzasche  und  unreines  kohlensaures
Kali),  Weinstein,  roh,  raffinirt  und  krystallisirt,  auch  Weinhefe,  getrocknet,
  citronensaurer  und  weinsteinsaurer  Kalk,  Eisenvitriol,  Eisenrostwasser
    (Eisenbeize),  Eisenmoor  und  Eisensafran,  Arsenik  und  arsenige
Säure,  Arsenikschwefel  (Operment,  Realgar),  Mineralwässer,  natürliche
und  künstliche,  einschließlich  der  Flaschen  und  Krüge,  Spießglanz  und
Spießglanzkönig,  Zaffer,  Schmalte,  Streuglas  ..  .

b)  Schwefelsäure,  Salzsäure,  Salpetersäure  (Scheidewasser),  Königswasser.

c)  Soda  (d.  i.  einfach  kohlensaures  Natron),  Digestivsalz  (salzsaures  Kali),
Seifensieder-Unterlauge,  Kali  und  Natron,  ein-  oder  zweifach  schwefelsaures

d)  Alaun,  Bleiglätte  (Silber-  und  Goldglätte),  Salpeter,  raffinirt,  d.  i.
krystallisirt  oder  in  Tafeln,  Admonter-  (gemischter  Eisen-  und  Kupfer-)
Kupfer-  und  Zinkvitriol,  Wasserglas.

Ammoniaksalze  (d.  i.  Salmiak,  kohlensaures  und  schwefelsaures  Ammoniak),
  Hirschhorn-  und  Salmiakgeist,  Verbindungen  von  Holzessig  mit
Eisen,  Blei  oder  Kalk  (holzessigsaures  Eisen  u.  s.  w.).

Mineralkermes,  Lakmus

e)  Blei-  und  Zinkweiß  (Zinkoxyd),  Bleizucker,  Chlorkalk  blau-  und  chromsaures
  Kali,  chromsaures  Bleioxyd,  Grünspan,  Massikot,  Mennig,  doppeltkohlensaures
  Natron  (Soda  bicarbonata),  Orseille  und  Persio,  Eichenholz.,
  Galläpfel-  und  Knoppern-Extract,  Schüttgelb  und  Weinsteinsäure.

t)  Aetznatron,  Oxalsäure,  oxalsaures  Kali

1868.  38

 

 

frei

frei
frei

40

1

2
        <pb n="264" />
        Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Zollbetrag.


Fl.

Kr.

 

19

 

VI.  Metalle,  roh  und  als  Halbfabrikate.

Eisen:

a)  Eisen,  rohes,  auch  altes,  gebrochenes  Eisen,  Eisenabfälle  (Eisenfeile,
Hammerschlag  ........  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
b)  1.  Eisen,  gefrischtes  (d.  i.  geschmiedetes  und  gewalztes),  in  Stäben,
nicht  faconnirtes,  auch  Luppeneisen;
2.  Eisenbahnschienen,  roh  vorgeschmiedete  Maschinen-  und  Wagenbestandtheile
  (Achsen  u.  dergl.),  sofern  dergleichen  Bestandtheile  einzeln
50  Pfd.  und  darüber  wiegen,  dann  schmiedeeiserne  Röhren;
3.  Stahl  (d.  i.  Roh-  und  Cement-,  Guß-  und  raffinirter  Stahl),  nicht
faconnirt:  ....  .  ..  .  .  ..
Anmerk.  Roher  Stahl  in  Blöcken  oder  Gußstücken  ........................
c)  Eisen  und  Stahl  in  Stäben,  faconnirt  (d.  i.  in  einer  für  den  Gebrauch
vorgerichteten  Form),  Eck-  und  Winkeleisen,  Radkranzeisen  (Tyres),
Pflugschaareisen,  Anker,  Anker-  und  Schiffsketen
d)  Eisenblech,  schwarzes,  auch  dressirtes,  Stahlblech,  rohes,  Eisen-  und
Stahlplatten,  rohe  (unpolirte),  Eisen-  und  Stahldraht,  unpolirt
e)  Eisenblech  und  Eisenplatten,  polirt,  gefirnißt,  verkupfert,  verzinnt  (Weißblech),
  verzinkt  oder  mit  Blei  überzogen,)  Stahlblech  und  Stahlplatten,
polirt,  Eisendraht,  polirt,  verkupfert,  verzinkt,  verzinnt  oder  mit  Blei
überzogen,  Stahldraht,  polirt,  auch  Stahlsaiten  .  .  ..
f)  Eisenguß,  grober,  wie  Kessel,  Oefen,  Platten,  Räder,  Röhren,
Roste  u.  dgl.  ..  ...  ......  ...  .  ..  ..  .  ...  -...................  ...

Metalle,  unedle  (nicht  in  anderen  Abtheilungen  enthaltene):

a)  Blei,  rohes  (in  Blöcken,  Mulden  etc.,  auch  alt,  gebrochen  und  in  Abfällen,
  Hartblei,  Schriftgießermetall),  dann  Bleiasche  ..  ...  .
b)  Blei,  gegossenes  (als:  Kessel,  Röhren,  Platten,  Kugeln,  Schrote  u.  dgl.),
auch  gerolltes  und  gezogenes  Blei  (Bleidraht),  Buchdruckerlettern,
Stereotypplatten  ..  ..  ...  .....  .  .  ..
c)  Kupfer,  Messing,  Nickel  (auch  Nickelschwamm),  Packfong,  Tomback,  Zinn,
Zink  und  andere  nicht  besonders  benannte  unedle  Metalle  und  Metallgemische,
  mit  Ausnahme  von  Blei  und  Eisen,  roh  (in  Blöcken,  Rosetten,
Scheiben,  Spleißen,  Stangen  und  Klumpen,  auch  alt,  gebrochen  und  in
Abfällen),  Kupfer-  und  Zinnasche,  Kobalt-  und  Nickelspeise,  Quecksilber.
d)  Zink  in  Stangen,  Platten  und  Blechen

 



 

frei

 

25

60

75

50

75
        <pb n="265" />
        A

—  257  —

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

Zollbetrag.


 

Fl.  Kr.

 

21

24

 

e)  Zink  in  Drähten  und  Röhren,  dann  Zinkguß,  roher,  d.  i.  nicht  weiter
bearbeitet,  auch  in  Verbindung  mit  Holzarbeiten  der  Nr.  37.  a.  und  b.  und
Stangen  oder  Platten  von  Eisen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..

f)  Zinn,  gezogen,  gestreckt  (d.  i.  in  Stangen,  Platten,  Blechen,  Drähten),
dann  Röhren,  und  Zinnguß,  roher,  d.  i.  nicht  weiter  bearbeitet,  auch
in  Verbindung  mit  Holzarbeiten  der  Nr.  37.  a.  und  b.  und  Stangen
oder  Platten  von  Eisen  .........  .  ...

g)  Kupfer,  Messing,  Nickel,  Packfong,  Tomback  und  andere  nicht  besonders

benannte  unedle  Metalle  und  Metallgemische,  gezogen,  gestreckt  (d.  i.  in

Stangen,  Tafeln,  Platten,  Blechen,  Drähten,  (mit  Ausnahme  der  Messingsaiten!),

  und  in  groben  Gußstücken  (d.  i.  in  Glocken  und  Röhren,  das
Stück  im  Gewichte  von  mehr  als  10  Pfd.,  und  in  anderen  Gegenständen,
das  Stück  im  Gewichte  von  mehr  als  25  Pfd.)  .  ..  .  .  ...

VII.  Webe-  und  Wirkstoffe  und  Garne.

Flachs,  auch  Flachsbaumwolle  (d.  i.  chemisch  präparirter  Flachs),  Hanf,  Jute

und  andere  vegetabilische  Spinnstoffe,  roh,  geröstet,  gebrochen  oder  gehechelt,

auch  in  Abfällen  (Werg,  Heede)  dann  Waldwolle  und  Seegras  .  .  .  —-Schafwolle, roh und gekämmt, gefärbt, gebleicht, gemahlen und in Abfällen..


Seide:  
a)  1.  Seide,  abgehaspelt  (unfilirt,  Grezze),  oder  gesponnen  (filirt),
2.  Floretseide  (Seidenabfälle),  gesponnen,
beide  (Ziffer  1.  und  2.)  ungefärbt  und  ohne  Verbindung  mit  anderen
Spinnmaterialien.
b)  1.  Seide,  weiß  gemacht  oder  gefärbt,  oder  in  Verbindung  mit  anderen
Spinnmaterialien,  und
2.  Floretseide,  gefärbt  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialien.

Baumwollgarne  (ungemischt  oder  gemischt  mit  Leinen  oder  Wolle):
a)  Roh,  d.  i.  nicht  gebleicht,  nicht  gefärbt  und  nicht  drei,  oder  mehrdrähtig
gezwirnt::::.  .  .  ..
b)  Gebleicht  oder  gefärbt,  (jedoch  nicht  drei-  oder  mehrdrähtig  gezwirnt),
dann  ungewebte  Dochte,  ohne  oder  mit  Wachsüberzug
e)  Gezwirnt,  d.  i.  drei-  oder  mehrdrähtig  gezwirnt  .  .  .  .  .  .  .  .  ·............

 

1Ztr.

*

*

*

 

2.
-
-

frei
frei

frei
        <pb n="266" />
        Maaßstab  Zoll-Benennung
  der  Gegenstände.  der  betrag.
No.  Verzollung.
Fl.  Kr.
25  Leinengarne,  d.  i.  Garne  aus  Flachs,  Hauf,  Werg  oder  anderen  vegetabilischen
Spinnstoffen,  mit  Ausnahme  der  Baumwolle:
a)  Handgespinnst,  roh,  d.  i.  weder  gebleicht,  noch  gefärbt  oder  gezwirnt  1 Ztr.  frei
b)  Maschinengespinnst,  roh,  d.  i.  weder  gebleicht,  noch  gefärbt  oder  gezwirnt.  "  —  75
c)  Gebleicht  (auch  blos  abgekocht),  geäschert  (gebückt)  oder  gefärbt  (jedoch
nicht  gezwirnt)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .......  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  "  2  50
d) Gezwirnt.......................................................  "  6
26  Wollengarne  (d.  i.  Garne  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren):
a)  1.  Streichgarn,
2.  Kammgarn,  hartes  (Weftgarn)
beide,  (Ziffer  1.  u.  2.),  roh,  d.  i.  weder  gefärbt,  noch  drei-  oder  mehrdrähtig
  gezwlrnt:  ...  ....  .  .  .  .  .  .  .  ..  "  —  75
b)  Kammgarn,  weiches,  roh,  d.  i.  weder  gefärbt,  noch  drei-  oder  mehrdrähtig
  gezwirnt  ...  .  .  ..  .  .  ...  "  4  —
c) Wollengarn,  gefärbt  oder  drei-  oder  mehrdrähtig  gezwirnt   "  6  —
VIII.  Webe--  und  Wirkwaaren,  Kleidungen  und  Putzwaaren.
27  Baumwollwaaren,  d.  i.  Webe-  und  Wirkwaaren  aus  Baumwolle,  oder  aus
Baumwolle  und  Leinen,  auch  in  Verbindung  mit  Metallfäden  oder  gesponnenem
  Glase,  jedoch  ohne  Beimischung  von  Seide,  Wolle  oder  anderen
Thierhaaren:
a)  Dochte,  gewebte,  Gitter  (Marly),  Gurten,  Netze,  d.  i.  Fisch-,  Pferde.)
Vogel-  und  ähnliche  grobe  Netze,  auch  gesteifte  Futternetze  "   15   —
b)  1.  Glatte  (nicht  gemusterte),  rohe  (d.  i.  aus  rohem  Garn  verfertigte)
dichte  Webewaaren,  auch  kroisirt,  geköpert,  gerauht  oder  appretirt,
gebleicht,  gefärbt;
2.  Gemusterte,  rohe,  dichte  Webewaaren.
Alle  diese  unter  1.  und  2.  genannten  Webewaaren,  mit  Ausnahme
der  roth  gefärbten  (Rougewaaren)  und  der  unter  c.  begriffenen  Waaren.  "   20  —

c)

  

1. Gemusterte  dichte  Webewaaren,  gebleicht,  gefärbt;
2. Alle  mehrfarbigen  und  alle  roth  gefärbten  glatten,  dichten  Webewaaren;


3. Alle  Sammete  und  sammetartigen  Gewebe  (mit  aufgeschnittenem  oder
nicht  aufgeschnittenem  Flor),

.
        <pb n="267" />
        —  259  —

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

Zollbetrag.



-

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.



Fl..

Kr.

 

 

4.  Band-,  Knopfmacher-,  Posamentier-  und  Strumpfwaaren,  dann  Möbelnetze
  und  bobinettartige  Vorhängstoffe;
5.  Alle  bedruckten  Waaren.
Alle  diese  unter  ZJiffer  1.,  2.,  3.,  4.  und  5.  genannten  Waaren,
insoweit  sie  nicht  unter  d.  und  e.  begriffen  sind  .  ...  .  .  ..

d)  Alle  undichte  Webewaaren,  mit  Ausnahme  der  unter  e.  genannten

e)  Tülle  (englischer  Facon,  Bobbinets,  Petinets,  mit  Ausnahme  der  unter  c.
Ziffer  4.  genannten  Vorhängstoffe),  Spitzen,  gestickte  Webewaaren  und
alle  Waaren  in  Verbindung  mit  Metallfäden  oder  gesponnenem  Glase.

vom  I.  Januar  1870.  an.
Leinenwaaren,  d.  i.  Webe-,  Wirk=  und  Seilerwaaren  aus  Flachs,  Hanf,  Werg,

Manillahauf  (Aloefasern),  Neuseeländer  Flachs,  Bast,  See-  und  chinesischem

Grase,  Jute,  Waldwolle  und  anderen  vegetabilischen  Fasern,  mit  Ausnahme

der  Baumwolle,  ferner  aus  Asbest,  auch  in  Verbindung  mit  Metallfäden

oder  gesponnenem  Glase,  jedoch  ohne  Beimischung  von  Seide,  Wolle  und
anderen  Thierhaaren:

a)  Seilerwaaren,  als:  ungebleichte  oder  gebleichte  Seile,  Taue,  Stricke,
Gurten,  Tragbänder,  Schläuche,  rohe  Bindfäden  (Spagat)  und  Netze,
alle  diese  Waaren  auch  getheert,  geleimt  oder  gefirnißt;  dann  Eimer
(Feuerlöscheimer)  aus  geflochtenem  oder  gedrehtem  Hauf;  ferner  graue

Packleinwand;  ...
Anmerk.  1.  Unter  grauer  Packleinwand  wird  ein  glattes,  grobes,  ungebleichtes,
auch  einfach  geköpertes  Gewebe  ohne  Muster  verstanden,  welches
nicht  über  30  Kettenfäden  auf  einen  Wiener  Currentzoll  enthält.
Nicht  unter  a.  und  b.  genannte,  oder  aus  anderen  Webe-  und  Wirkmaterialien
  verfertigte  Seilerwaaren  werden  als  Posamentierwaaren
behandelt.

b)  1.  Leinwand,  mit  Ausnahme  der  unter  d.  und  e.  genannten,  und  Zwillich
  und  Drillich,  alle  diese  Gegenstände  roh,  ungebleicht  und  ungemustert,
  dann  Feuerlöscheimer  aus  ungebleichtem  Segeltuch,  Bindfäden
  (Spagat)  und  Netze  (Fisch-,  Pferde-,  Vogel-  und  ähnliche
grobe  Netze),  gebleicht,  gefärbt;

2.  Decken  (Fuß-  und  Wagendecken,  Laufteppiche),  auch  gefärbt,  gemustert

  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .......  ...  .  ...  .........................

Anmerk. Die unter l.und 2. begriffenen Waaren aus Jute..............
c) Alle dichte Leinenwaaren, mi tAusnahme der unter anderen Nummern

genannten.................  -.......  ...............................

Anmert.

Leinwand  bis  zu  50  Kettenfäden  auf  den  Wiener  Currentzoll

 

1  Ztr.

"

"

"

 

40
60

100

20
10
        <pb n="268" />
        Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

Zollbetrag.


Fl.  Kr.

 

30

 

d)  Leinwand,  von  der  mehr  als  100  Kettenfäden  auf  den  Wiener  Currentzoll
  gehen,  dann  Posamentier-,  Knopfmacher-,  -Band  und  Strumpfwaaren


e) Battiste,  dann  Gaze,  Linon  und  andere  undichte  Webewaaren,  mit
Ausnahme  der  unter  f.  genannen  .  ...

f)  Spitzen,  Kanten,  gestickte  Webewaaren  und  Waaren  in  Verbindung  mit
Metallfäden  oder  gesponnenem  Glase  .  ..

Wollenwaaren,  d.  i.  alle  Webe-  und  Wirkwaaren  aus  Wolle  oder  anderen
Thierhaaren,  auch  in  Verbindung  mit  Metallfäden  oder  gesponnenem  Glase,
und  anderen  nicht  seidenen  Webe-  und  Wirkmaterialien:

a) Kotzen,  Halinatuch,  Matrosentuch  (Sigona),  Loden,  Oeltücher,  Preßtücher
  (Filtrirtücher),  Siebböden  und  Geflechte  aus  Pferdehaaren,  ohne
Verbindung  mit  anderen  Materialien,  Hutabschnitte,  Tuchenden,  Fußteppiche
  aus  Hunds-,  Kälber-  und  Rindshaaren,  getheerte  Filze,  Gitter
und  geknüpfte  Netze,  beide  ungefärbt,  gefilzte  Sohlen  zum  Einlegen  in
Stiefel  und  Schuhe,  dann  Gurten  ..  .  .  ..
b)  Gewalkte,  nicht  bedruckte  und  nicht  sammetartige  Webewaaren,  nicht
bedruckte  Filzwaaren  und  Fußteppiche,  mit  Ausnahme  der  unter  a.  genannten
  ·...........................................
c) Alle sammetartige, alle ungewalkte dichte und alle bedruckte Wollenwaaren
  (mit  Ausuahme  der  unter  d.  und  e.  genannten),  dann  Posamentier-,
  Knopfmacher-  und  Strumpfwaaren  .  ...
d)  Alle  undichte  Webewaaren  (mit  Ausnahme  der  unter  e.  genannten),  dann
Shawls  und  Shawltücher  ....
e)  Spitzen  (auch  Spitzentücher),  gestickte  Webewaaren  und  alle  Waaren  in
Verbindung  mit  Metallfäden  oder  gesponnenem  Glase  .  .  ..  .

Seidenwaaren,  d.  i.  Webe-  und  Wirkwaaren  aus  Seide  allein  oder  in  Verbindung
  mit  anderen  Webe-  und  Wirkmaterialien:

a)  1.  Halbseidenwaaren,  d.  i.  Webewaaren,  bei  denen  die  Kette  oder  der
Eintrag  einzeln  oder  zusammen  genommen,  dann  Strumpfwaaren,  bei
denen  der  Wirkfaden  zum  größeren  Theile  aus  Seide  oder  Floretseide
  besteht;

2. Shawls  aus  Seide  und  Wolle,  Sammete,  Velpel,  Plüsche,  Barege,
Mousselins,  Gaze  und  andere  undichte  Gewebe;



 

"

"

"

 

60  —

70  —

20  —

60  —
        <pb n="269" />
        ——  —  ——  ———  —  —„  ———  —

 

 

 

 

Maaßstab  Zoll-Benennung
  der  Gegenstände.  der  betrag.
No.  Verzollung.
Fl.  Kr.
3.  Band-,  Posamentier-  und  Knopfmacherwaaren;
insofern  die  unter  1.,  2.  und  3.  genannten  Waaren  nicht  unter  b.  begriffen
  sind  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ...  -..................................  1 Ztr. .60  -—
b)  1.  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide  allein;
2.  Blonden,  Spitzen  (Spitzentücher),  sowie  alle  gestickten  Webewaaren,
dann
3.  Waaren  in  Verbindung  mit  Metallfäden  oder  gesponnenem  Glase  "  120  —
vom  1.  Januar  1872.  an.  .  .  .  .  "  80
Anmerk.  Webewaaren,  in  welchen  Seide  nur  zur  Herstellung  eines  Musters  oder
als  Verzierung  vorkommt,  werden  nicht  unter  die  Ganz-  oder  Halbseidenwaaren
  gerechnet.
 31Wachstuch,  Wachsmousselin,  Wachstafft  und  Gewebe  in  Verbindung  mit
Gummifäden  oder  mit  Kautschuk  oder  Guttapercha  überzogen  u.  s.  w.:
a)  1.  Wachstuch,  grobes,  d.  i.  Wachspackleinwand,  unbedruckte,  und  Asphaltleinwand;

2.  Schläuche  aus  Hanf  mit  Kautschuk  oder  Guttapercha  ausgegossen  oder
überzogen,  Maschinen-Treibriemen  und  Wagendecken  aus  grober  Leinwand
  mit  Kautschuk  oder  Guttapercha  überzogen  oder  getränkt.  "  1  —
b)  Wachstuch,  feines,  d.  i.  alles  andere,  auch  Malertuch  und  Ledertuch  "  5
c)  Wachsmousselin  und  Wachstafftt:  .  .  .  ...  "  10  —
d)  1.  Gewebe  aus  Gummifäden  in  Verbindung  mit  anderen  Spinn-  
materialien;  
2.  Gewebe,  mit  Kautschuk  oder  Guttapercha  überzogen  oder  getränkt
oder  durch  Zwischenlagen  aus  jenen  Harzen  verbunden  "  22  50
Anmerk.  Die  unter  2.  genannten  Gewebe  zu  Krempelbelegen  und  zum  Maschinen-  .·
.  betrieb..................................................  "  4  50
32  Kleidungen  und  Putzwaaren,  d.  i.  Bekleidungs=  und  Putzgegenstände  aus  Webeund
  Wirkwaaren  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen:
a)  Aus  Baumwoll-,  Leinen-  oder  Wollenwaaren  der  Nummern  27.  b.,  28.c.
und  29.b.  oder  aus  Geweben  der  Nummer  31.  d.  verfertigte,  auch  in
"  25  —

 

Verbindung  mit  geringer  belegten  Webe-  und  Wirkwaaren

Anmerk.  Kleidungen  und  Putzwaaren,  die  lediglich  aus  Stoffen  bestehen,  welche
mit  weniger  als  20  Fl.  belegt  sind,  sind  wie  der  höchstbelegte  dieser

Stoffe  zu  verzollen.
b)  Aus  Baumwoll-,  Leinen-  oder  Wollenwaaren  der  Nummern  27.c.,  28.  d.
und  29.c.  verfertigte,  auch  in  Verbindung  mit  geringer  belegten  Webeund
  Wirkwaaren,  dann  Filzhüte

 

*

45
        <pb n="270" />
        Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

 

Zoll.
betrag.

Fl.  Kr.

 

33

34

 

c)  Aus  Baumwoll-,  Leinen-  oder  Wollenwaaren  der  Nummern  27.  d.,  28.e.
und  f.,  29.d.  und  e.  oder  aus  Halbseidenwaaren  (Nummer  30.  a.)  verfertigte,
  auch  in  Verbindung  mit  geringer  belegten  Webe=  und  Wirkwaaren.


d)  Aus  den  unter  27.e.  begriffenen  Baumwollwaaren  oder  aus  Seidenwaaren

  der  Nummer  30.  b.  verfertigte,  auch  in  Verbindung  mit  geringer

belegten  Webe-  und  Wirkwaaren,  dann  künstliche  Blumen  ..  ..  ...  .  ..  .
vom  1.  Januar  1872.  an.  .  .  ..

IX.  Waaren  aus  Borsten,  Bast,  Binsen,  Cocosnußfasern,
Gras,  Schilf,  Span,  Stuhlrohr  und  Stroh,  so  wie  Papier,
Leder,  Papier-,  Leder-,  Gummi-  und  Kürschnerwaaren.

Bürstenbinder-  und  Siebmacherwaaren:

a)  Waaren  aus  Borsten  und  anderen  animalischen  und  vegetabilischen
Stoffen,  mit  Ausnahme  jener  aus  Haaren  und  der  unter  34.  a.  genannten
  Bürsten  und  Besen;  Abstauber  aus  ungefärbten  Federn;  alle
diese  Gegenstände  auch  in  Verbindung  mit  Holz  und  Eisen,  jedoch
weder  gebeizt,  lackirt,  gefirnißt,  gefärbt,  noch  polirt,  ferner  dergleichen

fertige  hölzerne  Siebe  mit  Böden  von  Holzgeflecht  oder  Eisendraht,  auch

Holzsiebböden  ..................................................

b) 1. Haarpinse, lAbstauber aus gefärbten  Federn,  Frottir-  und  Pferdebürsten
  in  Verbindung  mit  Webestoffen;
2.  Andere  als  die  unter  a.  genannten,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  insofern  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  fallen.
vom  1.  Januar  1869.  an..
Bast-,  Binsen-,  Cocosnußfaser-,  Gras-,  Schilf-,  Span-,  Stuhlrohr-  und
Strohwaaren:

a)  Fußdecken  und  Matten  (Wagendecken  u.  dgl.)  von  Bast,  Binsen,  Cocosnußfasern,
  Gras,  auch  Seegras,  Schilf  und  Stroh,  ungefärbt,  auch  Bürsten
  und  Besen  aus  Binsen,  Gras,  Schilf,  Heidekrautwurzeln  oder  Reisstroh,
  auch  in  Verbindung  mit  Holz  ohne  Lack  und  Politur,  dann
Stuhlrohr,  roh,  gespalten  .  ..  .  .  ..

b)  Hüte  aus  Holzspan  ohne  Garnitur,  Strohbänder  (bandartige  Strohgeflechte
  aller  Art)  ohne  Verbindung  mit  anderen  Materialien  .  .  .  .  .  .  .

 

"

 

65

125
85  —

 

50
        <pb n="271" />
        —  263  —

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

 

Zollbetrag.


Fl.   Kr.

 

35

 

c)  Fußdecken  und  Matten  (Wagendecken  u.  dgl.)  von  Bast,  Binsen,  Cocosnußfasern,
  Gras,  auch  Seegras,  Schilf  und  Stroh,  gefärbt  .  .  .
d)  Stuhlrohr,  gespaltenes,  gebeizt  oder  gefärbt  .  .  ..  .  .  ...
e)  Geflechte,  nicht  unter  anderen  Nummern  genannte,  ohne  Verbindung
mit  anderen  Materiallen  .....  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
f) Geflechte  mit  seidenen  oder  anderen  Gespinnsten  oder  mit  Roßhaaren
durchzogen  oder  durchwirkt  (Sparterie),  auch  in  Verbindung  mit  anderen
  Materialen.  

g)  1.  Hüte  und  Kappen  aus  Stroh,  Rohr,  Bast,  Binsen,  Fischbein  und

Palmblättern,  ohne  Garnitur
2.  Hüte  und  Kappen  aus  den  vorgenannten  Stoffen  oder  aus  Holzspan,
mit  Garnitur
Papier  und  Papierwaaren:

a)  Schrenz-,  graues  Lösch=  und  rauhes  Packpapier  (auch  gefärbt,  lackirtmit
  Graphit,  Asphalt,  Theer  überzogen),  dann  Pappendeckel  (auch
Steinpappe),  Preßspäne  und  Theerpappe  (Asphaltfilz),  Patentholz  oder
Fasermasse.....................................................

b)  1.  Papier,  ungeleimtes  ordinaires  (grobes  graues,  halbweißes  und  gefärbtes)

  und  alles  ungeleimte  Druckpapier;
2.  Formerarbeit  aus  Steinpappe,  Asphalt  oder  ähnlichen  Stoffen,  auch
in  Verbindung  mit  Holz  und  Eisen,  weder  angestrichen  noch  lackirt.

c)  Papier,  geleimtes,  buntes  (mit  Ausnahme  des  unter  d.  genannten)
lithographirtes,  bedrucktes  oder  liniirtes,  zu  Devisen,  Etiquetten,  Frachtbriefen,
  Rechnungen  vorgerichtetes,  Calquir-,  Gicht-,  auch  Oel-  und
Wachs-,  Guttapercha-,  Kreidepapier,  dann  Malerpappe  und  alles  nicht
unter  b.  genannte  ungeleimte  Papier  .  .  .  .  ...

d)  Gold-  und  Silberpapier  und  Papier  mit  Gold-  oder  Silbermustern
(echt  oder  unecht,  auch  bronzirt),  gepreßtes  oder  durchgeschlagenes  Papier,
  ingleichen  Streifen  von  diesen  Papiergattugen

e)  Waaren  aus  Papier  und  Pappe  (mit  Ausnahme  der  Spielkarten),  aus
Papiermasse,  Patentholz  oder  Holzfasermasse,  Formerarbeiten  aus  Steinpappe,
  Asphalt  oder  ähnlichen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  unter  b.  begriffen
sind,  Waaren  aus  den  vorgenannten  Stoffen  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  insofern  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  fallen;
dann  Papier  mit  aufgeklebter  Leinwand  (auch  mit  Baumwollenleinwand)
und  daraus  verfertigte  Briefcouverte:  ..  .  .  ..

Bundes  -  Gesetzbl.  1868.  39

 

1  Ztr.

1  Stück

"

 

frei

 

50
50

10
20

50
        <pb n="272" />
        No

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Zollbetrag.


Fl.     Kr.

 

36

 

f)  Papiertapeten  in  Rollen  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..vom 1. Januar 1870 an....

Leder,  Leder-,  Gummi-  und  Kürschnerwaaren:
a)  Schaf-  und  Ziegenfelle,  halbgar  oder  bereits  gegerbt,  aber  noch  nicht
gefärbt  oder  weiter  zugerichtet  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
b)  Leder  gemeines,  d.  i.  nicht  unter  d.  genanntes,  auch  derlei  Stiefel-.
schäfte.........................................................
c) Künstliches Kratzenleder aus narblosem Abfallleder und aus einer
zur  Befestigung  desselben  dienenden  Schichte  von  Leinen-  oder  Baumwollgeweben
  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
d)  Leder,  feines,  d.  i.  Handschuhleder,  auch  Korduan,  Marokin,  Saffian,
gefärbtes  (mit  Ausnahme  des  blos  geschwärzten  und  der  Juchten),
lackirtes,  vergoldetes,  versilbertes,  ferner  gefärbtes  Pergament
e) Waaren  aus  lohgarem,  lohrothem  oder  blos  geschwärztem  Leder,  oder
aus  unlackirtem,  ungefärbtem,  unbedrucktem  Kautschuck  oder  Guttapercha,
Schuhmacher-,  Sattler-  und  Täschnerwaaren  aus  behaarten  Fellen,  grobem
  unbedrucktem  Wachstuch,  grauer  Packleinwand,  Segeltuch,  rohem
Zwillich  oder  Drillich,  alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren
fallen;  Schuhe  von  Filz  oder  Tuchecken  in  Verbindung  mit  Leder,  Ledertuch
  oder  Kautschuck;  Gummifäden,  übersponenen:  .  ..
f)  Waaren  aus  Korduan,  Saffian,  Marokin,  Brüsseler  und  Dänischem
Leder,  von  sämisch-  und  weißgarem  Leder,  von  gefärbtem  oder  lackirtem
Leder  und  Pergament,  von  lackirtem,  gefärbtem  oder  bedrucktem  Kautschuck
  oder  Guttapercha,  ferner  Schuhmacher-,  Sattler-  und  Täschnerwaaren
  von  Ledertuch,  Wachstuch  (mit  Ausnahme  des  groben  unbedruckten),
  von  Wachsmousselin  oder  Wachstafft,  alle  diese  Waaren  auch
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
die  kurzen  Waaren  fallen;  Schuhe,  ganz  oder  theilweise  aus  Leder,
Ledertuch  oder  Kautschuck,  mit  Ausnahme  der  unter  e.  begriffenen
g)  Handschuhe  (auch  blos  zugeschnitten  oder  in  Verbindung  mit  Webe-  und
Wirkwaaren) ........
h)  Pelzwerk,  d.  i.  alle  auf  der  einen  Seite  halb  oder  ganz  bearbeitete,
auf  der  anderen  Seite  aber  behaarte,  nicht  weiter  verarbeitete  Felle  und
Häute  .  .  .  .  .  ...  .  ..  ..  .  .  ..  .  ...  .....................................
i)  Kürschnerwaaren,  rohe  (d.  i.  alle  Arbeiten  aus  Pelzwerk,  ohne  Verbindung
  mit  anderen  Bestandtheilen,  z.  B.  ungefütterte  Decken,  Pelzfutter,

 

1  Ztr.

 

4
3

7

6

10
20

 

50
        <pb n="273" />
        No

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.



Zollbetrag.



 

Fl.  Kr.

 

 

Anmerk.

Pelzbesätze  und
-Angora  und  Schaffelle),  dann  fertige  nicht  überzogene  Schafpelze  und
derlei  Mützen
k)  Kürschnerwaaren,  fertige,  d.  i.  alle  nicht  besonders  benannte,  z.  B.  überzogene
  Pelze,  Muffe,  Mützen,  Handschuhe,  gefütterte  Decken,  Pelzfutter
und  Besätze  .  .  .  .  ..

Kleider,  die  nicht  ganz  mit  Pelz  überzogen    oder  gefüttert  sind,  werden
nicht  als  ,Kürschnerwaaren  sondern  als  Kleidungen  behandelt.

·  6      eee  e  Hodooeeoeoeoeeoee  eeoeoeee  oooee  eeeeoe  eeeesese  a2a—

X.  -Bein  und  Holz-,  Glas-,  -Stein  und  Thonwaaren.

Beinund

  Holzwaaren,  d.  i.  alle  Arbeiten  aus  Bein,  Holz  oder  anderen  animalischen

  und  vegetabilischen  Schnitzstoffen  mit  Ausnahme  von  Korallen  und
Schildpatt:

a)

Grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher-,  Drechsler-  und  Tischlerwaaren  aus
Holz,  auch  blos  gehobelte  Holzwaaren  und  Wagnerarbeiten,  dann  grobe
Maschinen  (auch  Drehbänke,  Mangen,  ,Mühlen  Pressen,  Spinnräder
und  Webestühle),  grobe  Korbflechterwaaren  (z.  B.  Pack-,  Trag.,  Wagenund
  Waschkörbe,  Fischreußen  u.  dgl.),  Besen  aus  Reisig,  Acker-,  Gartenund
  Küchengeräthe.  Beispielsweise  gehören  hierher:  Kisten,  Tröge,
Mulden,  Handschlitten,  Schubkarren,  ausgearbeitete  Achsen  und  Deichseln,
  Felgen,  Naben,  Speichen,  Räder,  Stühle,  Bänke,  Tische,  Bienenstöcke
  und  =  Körbe,  Holzschuhe,  Radschuhe,  Stiefelknechte,  Stiefelhölzer,
Schuhmacherleisten,  Reifen  und  Zargen,  Rinnen  und  Röhren,  Stöcke
(auch  Peitschenstöcke  und  Weichselröhre),  Schachteln,  Barren,  Joche,
Kumpfe,  Leiter-  und  Wiesbäume,  Leitern,  Kochlöffel,  Schneidebretter,
Teller,  Keulen,  Schlägel,  Rechen,  Ruder,  Schaufeln,  Nägel,  Stifte,
Hühnersteigen,  Kleider-  und  Haubenstöcke,  Hutformen,  gerundete  Hölzer
zu  Stielen,  Deckel,  Resonanzböden,  ungetunkte  Zündhölzchen,  Fidibus,
Zahnstocher,  roh  vorgearbeitete  Hefte  und  Claviatur-,  sowie  Tabakspfeifen-Hölzer,
  Spielzeug,  grobes,  blos  gehobeltes  oder  geschnitztes;
alle  diese  Waaren  nicht  gefärbt,  gebeizt,  gefirnißt,  lackirt  oder  polirt,
noch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen

Fourniere  und  Parquetten,  uneingelegte,  Kork-  Platten,  - Scheiben,
-  Stöpseln  und  - Sohlen  .  .  ..

Talupen;  weiß  gemachte  und  gefärbte,  nicht  gefütterte

 

frei

75
        <pb n="274" />
        —  266  —



Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

 Fl.    

Zollbetrag.


 

Kr.

 

38

 

c)  Hölzernes  Hausgeräthe  (Möbel),  eingelegte  Parquetten,  sowie  alle
unter  a.  und  b.  begriffene  Waaren  aus  Holz  in  Verbindung  mit  Bast,
Binsen-,  Schilf.,  Stuhlrohr-,  Stroh-  und  Korbgeflechten,  Eisen  (mit
Ausnahme  des  polirten  Stahles),  Messing,  Glas  oder  gemeinem  Leder,

auch  (mit  oder  ohne  diese  Verbindungen)  gefärbt,  gebeizt,  gefirnißt,  lackirt

oder  polirt,  ferner  Fischbein,  gerissenes  .  .  ..

d)  Feine  Drechsler-  und  Schnitzwaaren,  hölzerne  Hängeuhren  und  Uhrkästen,
  Boulearbeiten,  Holzbronze,  echt  vergoldete  oder  versilberte  Holzwaaren,
  Fourniere,  eingelegte  oder  auf  einer  Seite  mit  Papier  oder
Webewaaren  belegt  oder  gepreßt;

Feine  Korbflechterwaaren;

Blei-  und  Farbstifte  in  Rohr  oder  Holz  gefaßt;

Spielzeug,  mit  Ausnahme  des  unter  a.  genannten;

Beinarbeiten,  nicht  besonders  benannte;

Alle  nicht  unter  a.,  b.  und  c.  begriffenen  Waaren  aus  Holz,  dann
jene  aus  anderen  vegetabilischen  Schnitzstoffen,  z.  B.  aus  Areka-,  Cocosund
  Steinnüssen;

Alle  vorgenannten  Gegenstände  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  fallen

vom  1.  Januar  1869.  an.  ..  ..  .  .  ...

e)  Gepolsterte  Möbel  (mit  oder  ohne  Ueberzug)  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  ..

Glas  und  Glaswaaren:
a)  Grünes,  schwarzes  und  gelbes  Hohlglas  (Glasgeschirr)  in  seiner  natürlichen
  Farbe,  weder  gepreßt,  geschliffen,  noch  abgerieben
b)  Spiegelglas,  rohes  ungeschliffenes,  Glasmasse,  sowie  Glasröhren,  Glasstängelchen
  und  Glasplättchen,  ohne  Unterschied  der  Farbe  (wie  solche
zur  Perlenbereitung,  Kunstglasbläserei  und  Knopffabrikation  gebraucht
werden),  auch  Email-  und  Glasurmasse
c)  Weißes  Hohlglas,  ungemustert,  ungeschliffen,  unabgerieben,  ungepreßt,
oder  nur  mit  abgeschliffenen  oder  eingeriebenen  Stöpseln,  Böden  oder
Rändern,  ferner  Fenster-  und  Tafelglas  in  seiner  natürlichen  Farbe
(grün,  halb-  und  ganz-weiß);  Glasbehänge  zu  Kronleuchtern,  Glasknöpfe,
  Glaskorallen,  Glasperlen,  Glasschmelz,  Glastropfen,  auch  gefärbt.

d)  Gepreßtes,  geschliffenes,  abgeriebenes,  geschnittenes,  gemustertes,  massives,
weißes  Glas...  -·

 

1  Ztr.

frei

 

6  6

 

 

 

50

50
        <pb n="275" />
        —  267  —
                      
Maaßstab  Zoll-Benennung
  der  Gegenstände.  der  betrag.
No  Verzollung.

 

Fl.  Kr.

 

e)  Glas,  farbiges,  bemaltes,  vergoldetes,  versilbertes,  mit  Pasten  (Cameen)
eingelegtes,  Glasflüsse,  unechte  Steine  ohne  Fassung,  dann  Spiegelglas,
geschliffenes,  unbelegtes  oder  belegtes,  und  Spiegelglas,  ungeschliffenes,
belegtes........................................................  1 Ztr.   6  —

f) Spiegel, eingerahmte, und alle Glas- und Emailwaaren in Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  insofern  sie  dadurch  nicht  unter  die

kurzen  Waaren  fallen  ..  .  .  .  ..  "  50

vom 1. januar 1869. an .....







-





7  6

39  Steinwaaren,  d.  i.  Bildhauer-,  Former-,  Modelleur-,  Steinmetz-  und  Schmuckarbeiten
  aus  Steinen  und  nicht  gebrannten  Erden,  Cementen  oder  Steingemengen,
  mit  Ausnahme  jener  aus  Bernstein  und  Gagat:

a)  Statuen  aus  Steinen  (mit  Ausnahme  jener  aus  Edel-  und  Halbedelsteinen),
  in  Stücken  schwerer  als  10  Pfund,  ohne  Verbindung  mit  anderen
  Stoffen,  als  mit  ungebeiztem,  ungefärbtem,  unpolirtem  und  unlackirtem
  Holze  oder  Stangen  und  Platten  aus  unedlen  Metallen,  die
weder  versilbert  noch  vergoldet  sind,  dann  Schusser  (Klicker)  aus  Marmor
  u.  dd.  "  frei

b)  Andere  Arbeiten  aus  Steinen  (mit  Ausnahme  jener  aus  Edel-  und
Halbedelsteinen),  in  Stücken  schwerer  als  10  Pfd.,  ohne  Verbindung
mit  anderen  Stoffen,  als  mit  ungebeiztem,  ungefärbtem,  unpolirtem
und  unlackirtem  Holze  oder  Stangen  und  Platten  aus  unedlen  Metallen,
die  weder  versilbert  noch  vergoldet  sind,  Waaren  aus  Serpentinstein,
Abgüsse  in  Gyps  oder  Schwefel  von  Münzen,  geschnittenen  Steinen  u.  dgl.  "  —  75

e)  Steine,  echte  (d.  i.  Edel-  und  Halbedelsteine)  und  Korallen  (echte  und
unechte),  bearbeitet  (d.  i.  geschliffen,  geschnitten  oder  in  anderer  Weise
bearbeitet),  dann  echte  Perlen,  alle  diese  Waaren  ungefaßt.  .  ..  ..  .  ...  "  12  —

d)  Steinwaaren,  alle  andere,  Meerschaumwaaren,  sowie  auch  Steinwaaren
  (mit  Ausnahme  der  gefaßten  Edel-  und  Halbedelsteine),  in  Verbindung
  mit  anderen  ,Materialien  insofern  sie  dadurch  nicht  unter  die

kurzen  Waaren  falllen.  "  7  50
vom  1.  Januar  1869.  an.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  "    6   —
40  Thonwaaren,  d.  i.  Porzellan,  Steingut  und  andere  Arbeiten  aus  gebrannten
Erden:

a)  Gewöhnliches,  aus  gemeiner  Thonerde  verfertigtes  Töpfergeschirr,  mit
oder  ohne  Glasur,  auch  dergleichen  Ofenkacheln,  schwarzes  oder  Graphit-
        <pb n="276" />
        Nou

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Vergollung.

Zollbetrag.


Fl.   Kr.

 

41

 

geschirr,  Fliesen  und  ähnliche  Waaren  aus  Thon  zu  baulichen  Zwecken,
Schmelztiegel,  irdene  Pfeifen,  einfärbig,  unbemalt,  Thonröhren
b)  1.  Steingut,  ein-  oder  mehrfärbiges,  bemaltes,  bedrucktes,  jedoch  weder
mit  vergoldeten  noch  versilberten  Randstreifen  versehenes;  dann
die  unter  a.  begriffenen  Thonwaaren  in  Verbindung  mit  nicht
gefärbtem,  gebeiztem,  gefirnißtem,  polirtem  Holze  oder  Eisen,  wie
auch  die  unter  a.  gehörigen  Krüge  mit  Deckeln  und  Beschlägen

von  Zinn;
2.  Porzellan,  weißes,  auch  mit  färbigen,  weder  vergoldeten  noch  versilberten
  Randstreifen  versehen  .  ...
c)  Steingut,  vergoldetes,  versilbertes  .  .  .  ..
d)  Porzellan,  färbiges,  bemaltes,  bedrucktes,  vergoldetes  oder  versilbertes;
dann  Thonwaaren  aller  Art,  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
insofern  diese  Verbindungen  nicht  unter  b.  begriffen  sind  und  nicht  unter
die  kurzen  Waaren  fallen  .  ......      vom 1, Januar 1869.   an......

XI.  Metallwaaren,  Wagen,  Instrumente,  Maschinen
und  Kurzwaaren.

Eisenwaaren,  d.  i.  alle  Waaren  aus  Eisen  und  Stahl,  soweit  sie  nicht  unter
den  Nummern  19.  b.,  c.,  d.  und  e.  und  45.  aufgeführt  erscheinen  oder  unter
die  kurzen  Waaren  fallen.

a)  Gemeinste:

1.  Eisenguß,  grober,  soweit  er  nicht  unter  Nr.  19.  f.  begriffen  ist.

2.  Andere  grobe  Eisenwaaren,  als:  Ambosse,  Bratspieße,  Brecheisen,
Dreifüße,  Eggen,  Fallen  und  Fangeisen,  Feuerhunde  und  Feuerzangen,
  Dung.,  Heu-  und  Ofengabeln,  Harken,  Hauen  (auch  Krampen),
  Haspeln  und  Winden,  Hecheln,  Hemmschuhe,  Hufeisen,  Klammern
(auch  Mauerschließen),  Kellen,  Kesseln,  Ketten  (mit  Ausnahme  der
Anker-  und  Schiffsketten),  nicht  emaillirtes  Kochgeschirr,  Nagelschmiedearbeiten
  (mit  Ausnahme  der  Drahtstifte),  Oefen,  Pfannen,  Pflüge,
Plätteisen,  grobe  Ringe,  Roste,  Schaufeln,  Schlägel,  Schmied-  und

Schlosserwerkzeuge  (mit  Ausnahme  der  Schneidewerkzeuge),  Schraubenbolzen
  und  -Muttern,  Schürhacken,  Stößel,  grobe  Waagebalken,  Wagenfedern,
  Wagen-,  Thür-  und  Truhenbeschläge,  Wurfgitter  und  grobe

 

frei

 

7   6

 

50
50

50
        <pb n="277" />
        —  269  —

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Zollbetrag.


Fl.  Kr.

 

 

Drahtgeflechte  bis  zu  10  Drähten  auf  den  Wiener  Currentzoll;  dann
Sensen,  Sicheln,  Futterklingen  (Strohmesser);

Alle  diese  (Ziffer  1.  und  2.)  genannten  Waaren,  rauh  oder  nur
zum  geringeren  Theile  abgeschliffen  oder  angestrichen,  auch  in  Verbindung
  mit  Holz.  .  ..

b)  Schrauben  und  Drahtstifte...........
c)  Gemeine:

1.

Alle  Eisen=  und  Stahlwaaren,  auch  vollständig  abgeschliffen,  verkupfert,
  verzinnt,  gefirnißt,  jedoch  weder  polirt,  lackirt  noch  emaillirt,
sofern  sie  nicht  unter  a.,  b.,  d.  und  e.  genannt  sind;

2.  Aexte  (Hacken))  Sägen,  Stemmeisen,  Hobeln,  Tuchmacher-,  Baum-Schaf-

  und  grobe  Schneiderscheeren,  grobe  Messer  zum  Handwerksgebrauche,
  Bohrer,  Müllerbillen,  Feilen,  Raspeln;

Drahtseile,  Kratzbürsten,  Siebböden,  Thurmuhren  und  emaillirtes

Kochgeschirr;
Alle  diese  (Ziffer  1.,  2.  und  3.)  aufgeführten  Waaren,  auch  in
Verbindung  mit  Holz.....

d)  Feine:

.





1. Herren-  und  Frauenschmuck,  Nippes  und  Toilettegegenstände,  mit
Ausnahme  der  unecht  vergoldeten  oder  versilberten.

2. Drahtgeflechte  und  Drahtwaaren,  mit  Ausnahme  der  unter  a.

b.  und  c.  genannten,  Fischangeln,  Schnürstifte,  Hafteln,  Nadeln  (mit
Ausnahme  der  Nähnadeln),  Schnallen  aus  Draht  u.  dgl.;  ferner
Draht  mit  Papier  überzogen.

3. Maultrommeln,  Fingerhüte,  Hülsen  und  Stiele  zu  Schreibfedern,

Stahlperlen,  Weberkämme,  Weberzähne,  dann  Kratzen  aller  Art.
4. Waffen-  mit  Ausnahme  der  Schußwaffen,  und  Waffenbestandtheile
aller  Art.

5. Alle  polirten,  lackirten  und  emaillirten  Gegenstände  mit  Ausnahme
der  unter  c.  und  e.  genannten.

6. Möbel,  gepolsterte  (mit  oder  ohne  Ueberzug)  und  alle  Eisenwaaren,
  mit  Ausnahme  der  unter  e.  genannten,  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  insofern  diese  Verbindungen  nicht  unter  die
kurzen  Waaren  fallen  ..

 

1  Ztr.

 

50

50

7  6
        <pb n="278" />
        270

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

    

Zollbetrag

 

42

43

 

e)  Nähnadeln,  Schreibfedern,  Uhrfournituren  und  Uhrwerke,  Gewehre

(Schußwaffen)  aller  Art



Metallwaaren,  d.  i.  Arbeiten  aus  nicht  besonders  benannten  unedlen  Metallen
und  Metallgemischen,  mit  Ausnahme  der  unter  Nummer  20.  b.,  e.,  f.
und  g.  aufgeführten,  dann  des  vernirten  (unecht  vergoldeten  oder  versilberten)
  Herren-  und  Frauenschmuckes,  der  Nippes-  und  Toilettegegenstände  und
aller  echt  vergoldeten  oder  versilberten,  oder  mit  Gold  oder  Silber  belegten
Waaren.  Ausnahmsweise  gehören  hierher  die  plattirten  (versilberten)  Drähte,
Bleche,  Tafeln  und  Platten  aus  Kupfer  und  Messing.

a)  Zinnwaaren,  grobe,  als:  Schüsseln,  Teller,  Kessel  und  andere  Gefäße,
nicht  lackirt  und  ohne  Verbindung  mit  anderen  Materialien

b)  Metallwaaren,  gemeine,  d.  i.  Walzen,  Kesseln,  Schüsseln,  Teller,  Töpfe
und  sonstiges  Kochgeschirr,  mit  Ausnahme  der  unter  a.  genannten;  gelochte

  Bleche  und  Platten,  dann  Messingsaiten

c)  Metallwaaren,  feine,  d.  i.



Wagen:

a)  Eisenbahnwagen
b)  Andere  Wagen  mit  Leder-  oder  Polsterarbeit

1. Kupferschmied-,  Gelbgießer-  und  Messingblechwaaren  (d.  i.  Blasen,
Bügeleisen,  Eimer,  Gewichte,  Gewinde,  Hähne,  Mörser,  Riegel,
Röhren,  Stößel,  Waagschalen,  nicht  polirt,  gefirnißt  oder  lackirt,  auch
in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen);

2. Geriebenes  Metall  (Bronzepulver),  Metalltücher;

3. Rauschgold  und  Rauschsilber,  Metallfolien,  unechte  leonische  Drähte,

unechtes  Blattgold  und  Blattsilber;

4. Plattirte  (versilberte)  Drähte,  Bleche,  Tafeln  und  Platten  aus
Kupfer  und  Messing;

5. Alle  nicht  unter  a.,  b.  und  d.  genannten,  dann  alle  Metallwaaren
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  insofern  sie  dadurch  nicht  unter
die  kurzen  Waaaren  fallen

·                                          .

 

1  Ztr.

 

7
6

15

50

50

vom  Werth  10  Prozent.

1  Stück

75
        <pb n="279" />
        271
s

—-  —

 

Maaßstab  Zoll-Benennung
  der  Gegenstände.  der  betrag.
No  Verzollung.  
Fl.  Kr.
44  Instrumente,  ohne  Rücksicht  auf  die  Materialien,  aus  welchen  sie  gefertigt  sind:
a)  astronomische,  chirurgische,  mathematische,  optische  (mit  Ausnahme  der
gefaßten  Augengläser  und  Operngucker),  physikalische  und  für  Laboratorien
  auch  chemische  1 Ztr.  frei
b)  musikalische  .  .  .  -.........................................  "    3     —
45  Maschinen  und  Maschinenbestandtheile  aus  unedlen  nicht  vergoldeten  oder  versilberten
  Metallen,  allein  oder  in  Verbindung  mit  Nebenbestandtheilen  aus
anderen  Materialien,  insofern  diese  Verbindungen  nicht  unter  die  kurzen
Waaren  fallen,  je  nachdem  der  dem  Gewichte  nach  überwiegende  Bestandtheil
  besteht:
a)  aus  Gußeisen  .  ........................................  "  1    33
b)  aus  Schmiedeeisen oder  Stahl..,..............  ........  .........  "  2   --c)
  aus  anderen  unedlen  Metallen  -.........................  "  4  —
Anmerk.  Unter  Maschinen  sind  auch  Locomotiven,  Tender  und  Dampfkessel
begriffen.

46

Bundes-Gesetzbl.

 



Kurze  Waaren,  d.  i.  alle  Waaren  aus  Gold,  Silber  und  anderen  edlen  Metallen,
  Edelsteinen,  echten  und  unechten  Perlen  und  Korallen,  Bernstein,
Gagat,  Schildpatt,  Menschenhaaren,  bossirtem  Wachse,  unedlen  Metallen,
die  echt  vergoldet,  versilbert  oder  mit  Gold  oder  Silber  belegt  sind,
mit  Ausnahme  der  plattirten  Drähte,  Bleche  und  Platten  aus  Kupfer  und
Messing,  Verbindungen  aus  diesen  Stoffen  untereinander  und  mit  anderen
Materialien  (insoweit  sie  nicht  zu  den  Kleidungen  und  Putzwaaren  gehören)
und  ähnliche  dieser  Nummer  ausdrücklich  eingereihte  Waaren:

a)  1.
echten  Perlen,  echten  und  unechten  Korallen,  gefaßten  Edelsteinen;

2.  Taschenuhren,  echtes  Blattgold  und  Blattsilber;

3.  Echte  Gold--  und  Silbergespinnste,  sowie  Arbeiten  aus  denselben  oder
aus  t  vergoldeten  oder  versilberten  leonischen  Gespinnsten  (Tressenwaaren))


4.  Herren-  und  Frauenschmuck,  Nippes  und  Toilette-Gegenstände  aus
unedlen  Metallen,  echt  vergoldet  oder  versilbert  oder  mit  Gold  oder
Silber  belegt;

5.  Jubereitete  Schmuckfedern,  sowie  Arbeiten  aus  denselben  oder  aus
Menschenhaaren.

Alle  diese  (Ziffer  4.  und  5.)  genannten  Waaren  auch  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien.

1868.  40

Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,  echten  und  un-
        <pb n="280" />
        Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

 

Zollbetrag.



 

Fl.  Kr.

 

 

b)



6, Verbindungen  der  Seiden-,  höchst  belegten  Baumwoll.,  Leinen-  und
Wollenwaaren  mit  was  immer  für  Materialien,  insofern  diese  Verbindungen
  nicht  unter  die  Kleidungen  und  Putzwaaren  gehören  .

b)  1. Waaren  aus  unedlen  Metallen  (mit  Ausnahme  der  unter  a.  Ziffer  4.
enthaltenen  Gegenstände,  dann  der  Metallperlen  und  der  unter
Nr.  42.  c.  ausnahmsweise  eingereihten  Drähte,  Bleche  und  Platten),
echt  vergoldet,  versilbert  oder  mit  Gold  oder  Silber  belegt;
2.  Waaren  aus  gefaßten  Halbedelsteinen,  Schildpatt,  Bernstein,  Gagat.
Alle  diese  (Ziffer  1.  und  2.)  angeführten  Waaren  auch  in  Verbindung
  mit  anderen  Stoffen,  insoweit  diese  Verbindungen  nicht
unter  a.  begriffen  sind.

3.  Unechte  Perlen,  künstliche  Zähne  aller  Art,  Stickereien  auf  anderen
Stoffen,  als  Webe-  und  Wirkwaaren  .  .  .  ..

Anmerk.  Die  unter  b.  Ziffer  1.  aufgeführten  Waaren  vom  1.  Januar 1872.  an





  .  .  
c)  1. Feine  Galanterie-  und  Quincailleriewaaren  (Herren-  und  Frauenschmuck,
  Nippes-  und  Toilette-Gegenstände)  aus  unedlen  Metallen,
jedoch  fein  gearbeitet  und  entweder  vernirt  (unecht  vergoldet  oder
versilbert),  oder  in  Verbindung  mit  Alabaster,  Elfenbein,  Email,
nachgeahmten  Edelsteinen  (Glasflüssen),  Lava,  Perlmutter  oder  auch
mit  Schnitzarbeiten,  Pasten,  Kameen,  Ornamenten  in  Metallguß
u.  s.  w.;
2,  Arbeiten  aus  unechten  leonischen  Gespinnsten  und  Drähten  (Tressenwaaren)


3.  Waaren  aus  bossirtem  Wachse.

Alle  diese  (Ziffer  1.  und  3.)  genannten  Waaren  auch  in  Verbindung
  mit  anderen  Stoffen,  insoweit  diese  Verbindungen  nicht
unter  à.  oder  b.  begriffen  sind.

4.  Metallperlen,  echt  vergoldet,  versilbert,  oder  mit  Gold  oder
Silber  belegt;

5.  Wand-  und  Stutzuhren  (mit  Ausnahme  jener  in  goldenen  oder
silbernen  Gehäusen  und  der  hölzernen  Hängeuhren)

6.  Operngucker  und  gefaßte  Augengläser  (nicht  mit  Gestellen  ganz  oder
theilweise  aus  edlen  Metallen),  Darmsaiten,  auch  mit  Seide  übersponnen,
  Arbeiten  aus  Goldschlägerhäutchen;

 

 

50
        <pb n="281" />
        No

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Zoll—

betrag.

Fl.  Kr.

 

47

 

7.  Verbindungen  der  Webe-  und  Wirkwaaren  mit  anderen  Materialien,
insoweit  sie  nicht  unter  a.  oder  b.  oder  unter  die  Kleidungen  und
Putzwaaren  gehören  ...

d)  1.  Unechte  leonische  Gespinnste;

2.  Arm-  und  Halsbänder  aus  Bein,  Holz,  Leder,  Gummi,  Glas,
Papier,  Stroh,  Thon,  unedlen  (nicht  echt  oder  unecht  vergoldeten,
versilberten,  oder  mit  Gold  oder  Silber  belegten)  Metallen,  auf
Schnüre  gefaßt;

3.  Wagen  für  Kinder  mit  Polster-  und  Lederarbeit,  insofern  deren
Gewicht  50  Sollpfunde  nicht  überschreitet;

4.  Kinderspielwaaren  in  Verbindung  mit  Webe-  und  Wirkwaaren,  echt
vergoldeten  oder  versilberten  unedlen  Metallen  und  ähnlichen  zwar
höher  als  mit  15  Fl.  belegten,  aber  nicht  zu  den  höchst  belegten
kurzen  Waaren  gehörigen  Gegenständen

XlII.  Chemische  Producte,  Farbwaaren,  literarische  und
Kunstgegenstände.

Chemische  Producte  und  Farbwaaren:
a)  Seife:
1.  Grüne,  schwarze  und  andere  Schmierseife;  gemeine  feste  Seife
2.  Feine  Seife  in  Tafeln,  Kugeln,  Büchsen,  Töpfen
3.  Parfümirte  Seifeee.

Anmerk.  Wenn  die  Umhüllungen,  in  welchen  die  Waare  eingeht,  höher  belegt
  sind,  als  diese  letztere,  so  wird  dieser  höhere  Satz  erhoben.

b)  Zündwaaren,  gemeine,  als:  Schwefelfäden,  Schwefelhölzchen,  Reibhölzchen,

  Reibfidibus  und  Zündfläschchen,  Zündhölzchen,  Lunten  (auch
Pech.,  Jünd-  oder  Sprengschnüre),  Feuerschwamm  (künstlicher)  und  Zunder
  (natürlicher  und  künstlicher),  auch  Zunderpapier
c)  Leim  (Fisch-  (Hausenblasen)  Horn-,  Leder-  und  Mundleim),  Kraftmehl.
Producte  (Haarpuder,  Stärke,  Kleister,  Pappe),  Tapioka  und  Arrowroot,
  Albumin  und  Gelatin  (thierische  Gallerte),  Schwärzen  (Ruß-  und
Kohlenschwarz  aller  Art,  (mit  Ausnahme  der  Knochenkohle),  wie  auch

40“

 

1  Ztr.

"
"

"

 

1 3 5  

frei
        <pb n="282" />
        No

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

 

Zollbetrag.


Fl.

 

 

Kr.

 

48

49

 

Kohlenpulver,  Buchdrucker-  und  Frankfurterschwärze),  Schuhwichse  und
Wagenschmiere,  Pechfackeln  .  .  .  .  .  ..
d)  Tusche,  Reißkohlen,  Farbstifte,  nicht  in  Rohr  oder  Holz  gefaßt;  alle
Farben  in  Bläschen,  Kapseln,  Muscheln,  Pasten  und  Kästchen;  Parfümeriewaaren
  und  Schminken,  mit  Ausnahme  der  weißen;  Zündhütchen,
gefüllte  ..  ..  ....  .  ..  .  .  .  ...............  ..  .  .  ....  ..  ....  .  ......  .  .  .  ..

Anmerk.  Kommen  biese  Gegenstände  in  Umschließungen  vor,  welche  ihrer  Beschaffenheit
  nach  zu  den  kurzen  Waaren  gehören,  so  unterliegen  sie
dem  Zolle  der  Umschließung.

e)  Feuerwerkskörper,  Hefe,  künstliche  (einschließlich  der  Preßhefe),  Fabrikate
  aus  Gallerten,  Räucherkerzchen,  Siegellack,  Aetzkali  und  Aetzstein,
Chlorkalilauge  (Eau  de  Javelle),  Phosphor,  Phosphorsäure,  Chloroform,
  Schwefeläther,  Quecksilberpräparate  (auch  Zinnober);  Chlormagnesium,
  schwefelsaure  und  kohlensaure  Magnesia,  Karbolsäure  (Kreosot)
Tinten  und  Tintenpulver    .  ..  ...  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..

Literarische  und  Kunstgegenstände:

a)  Bücher,  Karten  (wissenschaftliche),  Musikalien,  Papier,  beschriebenes
(Acten  und  Manuscripte  ....  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ..

b)  Bilder  auf  Papier,  d.  i.  Kupfer-  und  Stahlstiche,  Steindrücke,  Holzschnitte,

  Photographien  u.  dgl.
e)  Gemälde,  d.  i.  Gemälde  auf  Holz  und  unedlen  Metallen,  nicht  lackirt,
auf  Leinwand  und  Stein,  dann  auch  Originalbilder  und  Zeichnungen
auf  Papier  (nicht  durch  den  Druck  oder  Stich  oder  auf  chemischem
Wege  vervielfältigte),  und  Bilddruck-  Platten  aus  unedlen  Metallen  oder
Holz.........................................................

XIII.  Abfälle.
Abfälle:

a)  Kleien,  Spreu,  Oelkuchen,  Oelkuchenmehl  und  andere  Rückstände  von
ausgesottenen  oder  ausgepreßten  Früchten  und  Samen;  Lohziegel  (Lohkuchen,
  ausgelaugte  Lohe),  Blut,  flüssiges  und  eingetrocknetes,  Flechsen  und
Sehnen,  Dünger,  thierischer  (auch  Poudrette),  ausgelaugte  Pflanzenasche,
Torf-,  Steinkohlen-  und  Braunkohlenasche,  Kalkäscher,  Knochenschaum

 

1  Ztr.

*

 

12

frei

frei

frei

 

 

75
        <pb n="283" />
        Benennung  der  Gegenstände.

  

  

Maaßstab

der

Verzollung.

 

(oder  Zuckererde),  Abfälle  von  der  Wachsbereitung  (Bienenerde,  Bienenkeule,
  Bienenrob),  Glasgalle,  Glasschaum,  Hobel-  und  Sägespäne,  Hefe,
natürliche  (d.  i.  flüssige  Bier,  und  Weinhefe),  Blei-,  Kupfer-  und  Zinnkrätze,
  -Gold  und  Silberkrätze  (Münzkrätze),  Scherben  von  Glas-  und
Thonwaaren,  Kehricht,  Schlamm,  Schlämpe,  Spülicht,  Treber,  Trester
Malzkeime,  Weinbeerenstiele  (Kämme),  Charpie  (gezupfte  Leinwand)
b)  Lumpen  (Hadern)  und  andere  Abfälle  zur  Papierfabrikation,  d.  i.  leinene,
baumwollene,  seidene  und  wollene  Lumpen,  auch  macerirte  (Halbzeug,
feste  oder  flüssige  Papiermasse),  Papierabschnitzeln  (Papierspäne),  Maculatur
  (beschriebene  und  bedruckte),  alte  Netze,  altes  Tauwerk  und  alte
Stricke.........................................................
e)  Knochen,  Klauen,  Füße,  Hörner,  geraspelt,  zerkleinert  oder  gebrannt,
(Knochenmehl,  Knochenkohle  [Spodium]),  Hautabschnitzel  (Leimleder),
Lederabschnitzel;  alte  zerrissene  Lederstücscee

 

 

 

frei

frei

frei
        <pb n="284" />
        Anlage  B.

—  —

—.——-  ———.———    --  ——  —'-  —  ———————  ———  —““““““.

Zollsatze

für  die

Einfuhr  aus  Oesterreich  nach  dem  Zollverein.

 

 

 

 

Maaß.  Abgabensätze
  stab  der
Benennung  der  Gegenstände.    nach  dem  nach  dem
    Ver-   30-Thaler-   nach dem 52½- Gulden-No
  zollung.  Fuß.  Fuß.
Rthlr.  Sgr.  Fl.  Kr.
1 Abfälle:
a)  Abfälle  von  der  Eisenfabrikation  (Hammerschlag,  Eisenfeilspäne)
von  Glashütten,  auch  Scherben  von  Glas-  und  Thonwaaren;
von  der  Wachsbereitung;  von  Seifensiedereien  die  Unterlauge;
von  Gerbereien  das  Leimleder,  auch  abgenutzte  alte  Lederstücke
und  sonstige,  lediglich  zur  Leimfabrikation  geeignete  Lederabfälle.  frei  frei
b)  Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  flüssiges  und  eingetrocknetes;  Thierflechsen;
  Treber  und  Trester;  Branntweinspülig;  Spreu;  Kleie;
Torf-,  Braunkohlen-  und  Steinkohlen-Asche;  Dünger,  thierischer,
auch  getrocknet  (Poudrette),  ausgelaugte  Asche,  Kalkäscher,
Knochenschaum  oder  Zuckererde  frei  frei
c)  Lumpen  aller  Art;  ungebleichtes  oder  gebleichtes  Halbzeug  aus
Lumpen  oder  anderen  Materialien,  für  die  Papierfabrikation;
Papierspäne;  Makulatur,  beschriebene  und  bedruckte;  alte  Fischernetze,
  altes  Tauwerk  und  alte  Stricke;  gezupfte  Charpie  frei  frei
d)  Münzgekrätz  (Silbergekrätz,  Goldschmiedegekrätz,  Kapellasche)
Zinngekrätz..............................................  frei  frei
 2  Baumwollengarn  und  Baumwollenwaaren:
a)  Baumwollengarn,  ungemischt  oder  nur  gemischt  mit  Leinen,
Seide,  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren:
1)  Ein-  und  zweidrähtiges,
        <pb n="285" />
        Maaß-  Abgabensätze
6  7#  stab  der  nach  dem  nach  dem
Benennung  der  Gegenstände.  Ver-   30 -Thaler  52½ -  Gulden
zollung.  Fuß.  Fuß.
Rthlr.  Sgr.  Fl.  Kr.
a)  rohes  ..  1  Ztr. 2  —  3    30
b)  gebleichtes  oder  gefärbtss  .  .  .  .  .  ..  "  4  --   7  --2)
  Drei-  und  mehrdrähtiges,  roh,  gebleicht  oder  gefärbt;  Dochte,
ungewebte  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  ...  .....  .  .  .  ..  .  .  ..  "  6  —  10  30
b)  Waaren  aus    Baumwolle,  allein  oder  nur  in  Verbindung  mit
Leinen  oder  Metallfäden:
1)  Rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  und  gebleichte  dichte
Gewebe,  auch  appretirt,  mit  Ausschluß  der  sammetartigen
Gewebe;  "  10  —  17  30
2)  Alle  nicht  unter  Nr.  I  und  4.  begriffene  dichte  Gewebe;
rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  undichte  Gewebe;
Strumpfwaaren;  Posamentier-  und  Knopfmacherwaaren;
auch  Gespinnste  in  Verbindung  mit  Metallfäden  "  16  —  28   --3)
  Gebleichte  undichte  Gewebe,  auch  appretirt  "  26  20  46  40
4)  Alle  undichte  Gewebe,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  2.  und  3.
begriffen  sind;  Spitzen  und  alle  Stickereien  .  .  ..  "  30  —  52  30
 3  Blei  und  Bleiwaaren,  auch  mit  Spießglanz  legirt:
a)  1)  Rohes  Blei  in  Blöcken,  Mulden  etc.,  altes  Bruchblei,  Bleiasche.  .  frei     frei
  2) Blei, Silber-und  Goldglätte;  Mennige................   1 Ztr. -—7½ ——26
b)  Gewalztes  Bleij)  Buchdruckerschriften,  Stereotypplattten  "  —    15  —  52½
c)  Grobe  Bleiwaaren,  als:  Kessel,  Röhren,  Schrot,  Draht  etc.,
auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  Politur  und  Lack.  "  1   — 1   45
d)  Feine,  auch  lackirte  Bleiwaaren;  ingleichen  Bleiwaaren  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
die  kurzen  Waaren  fallen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  ..  ....  .  .  .  ...  "  4  —   7  —
4   Bürstenbinder-  und  Siebmacherwaaren:
a)  Grobe,  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  Politur  und  Lack;
auch  dergleichen  Abstauber  aus  ungefärbten  Feden  .  .  .  "  —  20  1  10
b)  Feine,  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch
  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  fallen  ...  "  4  —   7  —
5  Droguerie-,  -Apotheker  und  Farbewaaren:
a)  Aetherische  Oele;  Aetzkali  und  Aetzstein;  Chlorkalilauge  (Eau  de
Javelle);  Chloroform;  Karlsbader  Salz;  Phosphor  und  Phos-
        <pb n="286" />
        A-Benennung

  der    Gegenstände.    Maaßstab der Verzollung

Abgabensätze

 

nach  dem

30-Thaler-Fuß.



Rthlr.

Sgr.

nach  dem
52½-Gulden-Fuß.



Fl.    Kr.

 

 

phorsäure;  Tinte  und  Tintenpulver;  Tusche,  Farben-  und  Tuschkasten;
  Mundlack  (Oblaten),  Schwefeläther;  Siegellack;  Quecksilberpräparate
  (auch  Zinnober)

b)  Aetznatron;  Bleiweiß;  Bleizucker;  chromsaures  Bleioxyd;  chromsaures
  Kali;  gelbes  blausaures  Kali;  Grünspan,  raffinirter;
Orseille  und  Persio;  Zinkoxyd  (Zinkweiß).  ...

 c) Soda, kalzinirte,  doppeltkohlensaures  Natron  .-.-.-..

d)  Albumin,  arsenige  Säure,  Citronensaft;  citronensaurer  und  weinsteinsaurer
  Kalk;  Eichenholz.,  Galläpfel-  und  Knoppern-Extrakt;
Eisenbeizen;  Eisenmohr;  Eisensaffran;  Eisenvitriol  (grüner);
Knochenkohle;  Knochenmehl;  Lakmus;  Mineralwasser,  künstliches
und  natürliches,  einschließlich  der  Flaschen  und  Krüge;  Pott.  (Waid-)
Asche;  Salpeter,  roh  und  gereinigt;  Salpetersäure;  Schüttgelb;
Schwefel  (auch  Schwefelblüthe);  Schwefelarsenik;  Schwefelsäure;
schwefelsaures  und  salzsaures  Kali;  Smalte;  Streuglas;  Weinhefe,
  trockene  und  teigartige;  Weinstein  und  Weinsteinsäure;  Zündwaaren,
  nämlich:  Schwefelfäden,  Schwefelhölzchen,  Reibhölzchen,
Reibfidibus  und  Zündfläschchen,  Zündhölzchen,  Lunten  (auch
Pech-,  Zünd-  oder  Sprengschnüre),  Feuerschwamm  (künstlicher)
und  Zunder  (natürlicher  und  künstlicher)  auch  Zunderpapier;

Farbwurzeln,  gemeine,  gemahlen  und  ungemahlen,  als:
echte  und  falsche  Alkanna,  Curcumä,  Krapp,  dann  Waid,  Wau,
Saflor,  Färbeginster,  Kermeskörner;

Berberitzenholz  und    Wurzeln,  Gelbholz  (Fustik),  weiße  Seeblumenwurzeln,
  Quercitron,  Sumach,  Eicheln  und  Eichelhülsen
(Vallonea),  Knoppern  (Eckerdoppern),  auch  Knoppermehl,  Galläpfel


e)  Chlorkalk;  Grünspan,  roher  (in  Broten  oder  Kugeln);  Leim
und  Gelatine;  Glycerin  (Oelsüß);  Kermes,  mineralischer;  Kupfervitriol,
  gemischter  Kupfer-  und  Eisenvitriol;  Zinkvitriol;  Ruß;
Schuhwichse;  Schwärze;  Wagenschmiere;  Feuerwerk  und  Pechfackeln;
  Alaun;  kohlensaures  und  schwefelsaures  Ammoniak;
Salmiak;  Hirschhorn-  und  Salmiakgeist;  Wassergläs

f)  Chlormagnesium,  schwefelsaure  und  kohlensaure  Magnesia,  Ros--marin
  und  Wachholderöl
g)  Gemahlene  Kreide;  schwefelsaures  Natron  (Glanbersalz)  .......



 

 

frei

 

 

10

20

15

5

 

frei

50

 



45
10

30
17
        <pb n="287" />
        Benennung  der  Gegenstände.

Maaß
stab  der

Verzollung.



Abgabensätze

 

nach  dem
30-Thaler
Fuß.
Rthlr.  Sgr.

nach  dem

52½-Gulden-Fuß.


Fl.  Kr.

 

 

h)  Lakritzensaft;  Oxalsäure  und  oxalsaures  Kali  .......
i)  Salzsaute...............................................  -
k)  Soda,  rohe,  natürliche  oder  künstliche;  krystallisirte  Soda.  .  ...

Eisen  und  Stahl,  Eisen-  und  Stahlwaaren:

a)  Roheisen  aller  Art,  altes  Brucheisen  

b)  Geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  in  Stäben  (mit  Ausnahme
des  faconnirten);  Luppeneisen;  Eisenbahnschienen,  Roh-  und
Cementstahl;  Guß-  und  raffinirter  Stahl;  Eisen,  welches  zu
groben  Bestandtheilen  von  Maschinen  und  Wagen  (Kurbeln,
Achsen  u.  dgl.)  roh  vorgeschmiedet  ist,  insofern  dergleichen  Bestandtheile
  einzeln  50  Pfund  und  darüber  wiegen

Anmerk.  Luppeneisen,  noch  Schlacken  enthaltend  in  Masseln  oder
Prismen;  ferner  roher  Stahl  in  Blöcken  oder  Gußstücken

c)  Faconnirtes  Eisen  in  Stäben:  Radkranzeisen  zu  Eisenbahnwagen;
Plugschaaren-Eisen;  schwarzes  Eisenblech;  rohes  Stahlblech;

rohe  (unpolirte)  Eisen-  und  Stahlplatten;  Anker,  sowie  Ankerund

  Schiffsketten;  Eisen-  und  Stahldraht,  auch  Stahlsaiten.

d)  Gefirnißtes  Eisenblech;  polirtes  Stahlblech;  polirte  Eisen-  und  

Stahlplatten.............................................
e)  Weißblech;  gewalzte  und  gezogene  schmiedeeiserne  Röhren

f)  Eisen-  und  Stahlwaaren:
1)  Ganz  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Platten,  Gittern  etc..
2)  Grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen  oder  Eisenguß,  aus
Eisen  und  Stahl,  Eisenblech,  Stahl-  und  Eisendraht,  auch
in  Verbindung  mit  Holz  gefertigt,  jedoch  nicht  polirt  sind,

und  zwar:

a)  Ambosse,  Bratspieße,  Brecheisen,  Drahtgewebe,  Dreifüße,
  Eggen,  Fallen  und  Fangeisen,  Dung-,  Heuund
  Ofengabeln,  Harken,  Hemmschuhe,  Hufeisen,

 

Klammern,  Kellen,  Kessel,  Ketten  (mit  Ausschluß  der

Bundes-Gesetzbl.  1868.  41



 

1  10

—

L  —
—
Sl

*S’—

 

 

2  20
–8

1
—  264

—
I
10.—

 

4  *  e9.
—
        <pb n="288" />
        —  —

Abgabensätze

 

 

Maaß
  stab  der
Benennung  der  Gegenstände.  nach  dem    nach  dem
No      Ver-    30-Thaler-  52-Gulden-
  zollung.  Fuß.  Fuß.

Rthlr.  Sgr.  Fl.  Kr.


Anker- und Schiffsketten), Kochgeschirre, Nägel, Draht-  
stifte,  Gußstifte  und  Holzschrauben,  Pfannen,  Pflug-  
schaaren,  Plätteisen,  grobe  Ringe,  Roste,  Schaufeln,
gepreßte  oder  gegossene  rohe  Schlüssel,  Schmiedehämmer,
  Schraubenbolzen  und  -Muttern,  Schürhaken,
große  Waagebalken,  Wagen-,  Thür-  und  Truhenbeschläge,
  Wagenfedern  und  gleichartige  Gegenstände,
alle  diese  Waaren  weder  vollständig  abgeschliffen  noch
gefirnißt,  verkupfert  oder  verzinnt;  ferner  Futterklingen
(Strohmesser),  Sensen  und  Sichen  1  Ztr.        1            10
b)  Andere  auch  vollständig  abgeschliffene,  gefirnißte,  verkupferte
  oder  verzinnte,  als:  Aexte,  Degenklingen,
Feilen,  Hämmer,  Hecheln,  Hobeleisen,  Kaffeetrommeln
und  -Mühlen,  Schlösser,  Schraubstöcke,  grobe  Messer
zum  Handwerksgebrauch,  Stemmeisen,  Striegeln,  
Thurmuhren,  Tuchmacher.  und  Schneiderscheeren,
Zangen  u.  dgl.  m.  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  "
3)  Feine:  
  a)  Aus feinem Eisenguß,  polirtem  Eisen oder Stahl,  oder
aus  Eisen  oder  Stahl  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen
Waaren  fallen,  als:  Gußwaaren  (feine),  lackirte  Eisenwaaren,
  Messer,  metallene  Stricknadeln,  metallene
Häkelnadeln,  Scheeren,  Schwertfeger-Arbeit  etc.,
jedoch  mit  Ausnahme  der  nachstehend  unter  b.  genannten
  "  4  —  7
b)  Nähnadeln;  Schreibfedern  aus  Stahl  und  anderen
unedlen  Metallen;  Uhrfournituren  und  Uhrwerke  aus
unedlen  Metallen;  Gewehre  aller  Art  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  "    10  —-  17   30

 

 

2

20

2
20


40

 

 

 

 

 

7  Erden  und  Erze:

Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  als:

Kalk  und  Gyps,  gebrannt  und  ungebrannt;  Mörtel,  Amianth
und  Asbest;
Erze,  z.  B.  Blei-,  Eisen-,  Kupfer-,  Zink-  und  Zinn-Erze,

 

 

 

 

Gold-  und  Silberstufen,  Kobalt-  und  Nickel-Erze;
        <pb n="289" />
        Benennung  der  Gegenstände.

Maaß-Abgabensätze



 

stab  der
Ver
zollung.

nach  dem
30-Thaler
Fuß.
Rthlr.

Sgr.

nach  dem
52  -Gulden-Fuß.

Fl.  Kr.

 

8

9

 

Puzzuolan-  und  Santorinerde  (auch  Cement  und  Traß),
Mergel,  Lehm,  gemeiner  Ziegel-  und  Töpferthon,  Trippel,
Talk-  und  Walkererde  (alle  diese  Erden  auch  gemahlen  und  geschlemmt),
  -Garten  und  Moorerde;  Sand  und  Schlacken;

Bolus  (auch  Siegelerde),  Maltheser  Erde  (weißer  Volus),
Blutstein,  Bimsstein  und  Schmirgel,  -Fluß  und  Schwerspath,
auch  gemahlen  und  geschlemmt;  Bimsstein,  geformt;  Braunstein;

Ofenbruch,  zinkischer  (Tutia  alexandrina);  Farberde,  gelbe,

grüne,  rothe;  Graphit  (Wasserblei,  Reißblei);  Kreide,  rohe  (ungeschnittene),
  weiße  und  schwarze;  Kolkothar,  Ocker;  Satinober,
Umbra;  weiße  Pfeifen-  und  andere  Erden  zur  Erzeugung  von
Steingut  und  Porzellan;  Lithographirsteine

Flachs  und  andere  vegetabilische  Spinnstoffe,  mit  Ausnahme
  der  Baumwolle,  roh,  geröstet,  gebrochen  oder
gehechelt,  auch  Abfälle,  ingleichen  Waldwolle

———————————————————.———————.————————.———.—

Getreide  und  andere  Erzengnisse  des  Landbaues:

a)  Getreide,  auch  gemalzt,  und  Hülsenfrüchte  .  .  .
b)  Sämereien  und  Beeren:
1)  Anis,  Coriander,  Fenchel  und  Kümmel
2)  Alle  übrigen  Samereien  einschließlich  der  Oelsämereien;
frische  Beeren,  ingleichen  Wachholderbeeren  aller  Art;
Erdnüsse
c)  Garten-  und  Futtergewächse,  frische;  Blumenzwiebeln;  Meerzwiebeln;
  Kartoffeln;  Rüben;  Wurzeln,  frische;  Schwämme  und
Pilze  (einschließlich  der  Trüffeln);  Obst,  frisches;  lebende  Gewächse,
  auch  in  Töpfen  oder  Kübeln;  Heu;  Stroh;  Getreide  in
Garben;  Hülsenfrüchte  im  Kraut;  Gras;  Seegras;  Karden
(Weberdisteln);  Bäume,  Sträucher,  Reben,  Schößlinge,  Setzlinge,
  Stauden  zum  Verpflanzen;  Roßkastanien;  Maulbeerblätter;
Feuerschwamm,  roher;  Holzzunder;  Heidekraut  und  Heidekrautwurzeln;
  Kalmus,  frischer;  Flechten  und  Moose;  Schachtelhalm
Binsen,  Schilfe  und  Rohre  (Dach-  und  Weberrohre),  gespalten,
geschnitten  oder  zugespitzt;  Bast,  roher;  Streulaub  und  Häckerling
  (Häcksel);  Nadeln  und  Zapfen  von  Nadelhölzern  ..  .
d)  Hopfen  ..  ..............................



41

1  Ztr.

 

 

frei

frei

frei

frei

frei

frei

 

 

frei

frei

frei

frei

frei
        <pb n="290" />
        Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab der Verzollung.

Abgabensätze

 

nach  dem

-30-Thaler

Fuß.

Rthlr.  Sgr.

nach  dem
52-Gulden-Fuß.


Fl.

Kr.

 

10

11

 

Glas  und  Glaswaaren:
a)  Grünes,  schwarzes  und  gelbes  Hohlglas  (Glasgeschirr)  in  seiner

natürlichen  Farbe,  weder  gepreßt,  geschliffen  noch  abgerieben
b)  Weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes  oder  nur  mit
abgeschliffenen  Stöpseln,  Böden  oder  Rändern;  Fenster-  und
Tafelglas  in  seiner  natürlichen  Farbe  (grün,  halb  und  ganz  weiß)
Glasbehänge  zu  Kronleuchtern,  Glasknöpfe,  Glaskorallen  Glasperlen,
  Glasschmelz,  Glastropfen,  auch  gefärbt  .  .  .  .  ..

c)  Gepreßtes,  geschliffenes,  abgeriebenes,  geschnittenes,  gemustertes,

massives  weißes  Glas  .  .  ..  .  .  ..
d)  Spiegelglas:

1)  Rohes,  ungeschliffenes

2)  Geschliffenes,  belegt  oder  unbelegt  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

e)  Farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes  Glas,  ohne  Unterschied  der

Form;  Glaswaaren  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,

soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  fallen

Anmerk.  Glasmasse,  sowie  Glasröhren,  Glasstängelchen  und  Glasplättchen

  ohne  Unterschied  der  Farbe,  wie  sie  zur  Perlenbereitung,

  Kunstglasbläserei  und  Knopffabrikation  gebraucht
werden;  Glasurmasse  ...  .  .  .  .  ..  ..  .  ...

Haare  von  Thieren,  mit  Ausnahme  der  Wolle;  Menschenhaare;

Federn  und  Borsten:

a)  Haare,  einschließlich  der  Menschenhaare,  roh,  gehechelt,  gesotten,
gefärbt,  auch  in  Lockenform  gelegt;  Bettfedern  und  unzubereitete
Schmuckfedern;  Schreibfedern  (Federspulen),  rohe  und  gezogene;
Borsten.

b)  Haare,  gesponnen;  Federn,  auch  gefärbte,  soweit  sie  nicht  vorstehend
  unter  a.  begriffen  sind,  oder  zu  den  Kleidern  oder  Putzwaaren
  gehören  .  ...  .  ....  ....  .  ...

Häute  und  Felle:

a)  Rohe  (grüne,  gesalzene,  trockene)  zur  Lederbereitung;  rohe  behaarte
Schaaf.,  Lamm,  und  Ziegenfelle;  rohe  Hasen-  und  Kaninchenfelle.

b)  Felle  zur  Pelzwerk-  (Rauchwaaren-)  Bereitung

 



"

"

1  Ztr.

1  Ztr.

 

frei

 

2

20



 

 

frei

frei

 

 

frei

frei

frei

 

 

 

52

52



10
        <pb n="291" />
        No

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
  der
Verzollung.


Abgabensätze

 

nach  dem
30-Thaler-Fuß.


Rthlr.  Sgr.

nach  dem
52-Gulden-Fuß.



Fl.  Kr.

 

13

 

Holz  und  andere  vegetabilische  und  auimalische  Schnitza)



b)

d)

stoffe,  sowie  Waaren  daraus,  mit  Ausnahme  der
Waaren  von  Schildpatt:

Brennholz,  auch  Reisig;  Holzkohlen;  Holzborke  oder  Gerberlohe;
Lohkuchen  (ausgelaugte  Lohe  als  Brennmaterial)

Bau-  und  Nutzholz  aller  Art,  auch  gesägt  oder  auf  andere  Weise
vorgearbeitet;  ingleichen  andere  vegetabilische  und  animalische
Drechsler-  und  Schnitzstoffe:

1)  Bernstein  (Bernsteinmasse),  Gagat  (schwarzer  Bernstein);
Hobel-  und  Sägespäne;  Hörner,  Hornspitzen,  Hornscheiben
und  Hornspäne;  Knochen,  ganz  oder  in  Stücken,  Klauen,
Füße  und  Hufe;  Schildpatt,  Meerschaum,  Wallfischbarten
(Fischbein,  rohes);  Stuhlrohr,  ungespalten,  ungebeizt;
Stöcke  und  Röhre,  mit  Ausnahme  des  Schilf-  und  Stuhlrohrs;
  Cocos-  und  Coquillasnüsse  und  Cocosnuß-  Schaalen;
Areka-  und  Steinnüsse
2) Elfenbein  und  andere  Thierzähne;  Perlmutter  und  andere
Muschelschaale,  roh  oder  blos  geschnitten,  in  Platten  und
Blöcken  .  .  .  ..  .  .  .  ..

c) Grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher-,  Drechsler-  und  Tischlerarbeiten

  aus  Holz,  auch  blos  gehobelte  Holzwaaren  und  Wagner-Arbeiten;
  grobe  ungefärbte  hölzerne  Maschinen  (auch  Orehbänke,
Mangeln,  Mühlen,  Pressen,  Spinnräder  und  Webestühle),  auch
uneingelegte  Parquetten,  rohe  ungefärbte;  grobe  Böttcherwaaren
mit  eisernen  Reifen,  gebrauchte;  Besen  von  Reisig;  grobe  Korbflechterwaaren.
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  ·...
Holz  in  geschnittenen  Fournieren;  Korkplatten,  Korkscheiben,
Korksohlen,  Korkstöpsel;  Stuhlrohr,  gebeiztes,  gefärbtes  oder
gespaltenes  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  ..  ..  .  .  .  .
e) Hölzerne  Hausgeräthe  (Möbel),  eingelegte  Parquetten  und  andere
  Tischler-,  Drechsler-  und  Böttcherwaaren,  sowie  Wagner-Arbeiten,
  welche  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt,  oder  auch  in
einzelnen  Theilen  in  Verbindung  mit  Eisen,  Messing,  lohgarem
Leder  oder  Glas  verarbeitet  sind;  Möbel  in  Verbindung  mit
Bast-,  Binsen-,  Schilf-,  Stuhlrohr-,  Stroh-  und  Korbgeflechten;
auch  gerissenes  Fischen  .  .  ..  .  .  .  .

 

Ztr.

"

 

frei

frei

frei

frei

15

 

 

frei

frei

 

frei
        <pb n="292" />
        Maaß-  Abgabensätze
Benennung  der  Gegenstände.  stab  der  nach  dem  nach  dem
.  Ver-   30-Thaler-  52-Gulden-No
  zollung.  Fuß.  Fuß.
Rthlr.  Sgr.  Fl.  Kr.
f)  Feine  Holzwaaren  (mit  ausgelegter  oder  Schnitz-Arbeit),  feine
Korbflechterwaaren,  sowie  überhaupt  alle  unter  c.,  d.  und  e.
nicht  begriffenen  Waaren  aus  vegetabilischen  oder  animalischen
Schnitzstoffen,  mit  Ausnahme  von  Schildpatt;  auch  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
die  kurzen  Waaren  fallen;  Holzbronze;  Bleistifte,  Rothstifte  und
ähnliche................................................   1 Ztr.  4 -—-  7  —
g)  Gepolsterte  Möbel  (mit  oder  ohne  Ueberzug)  aller  Art  .  .  .  ..  .  .  "   3 10  5  50
14 .    Instrumente,  Maschinen  und  Wagen:
a)  Instrumente,  ohne  Rücksicht  auf  die  Materialien,  aus  welchen
sie  gefertigt  sind:
1)  Musikalische    "  2  —  3  30
2)  Astronomische,  chirurgische,  optische  (mit  Ausnahme  der
gefaßten  Augengläser  und  Operngucker),  mathematische,
chemische  (für  Laboratorien),  physikalische  ..  .  frei  frei
b)  Maschinen:
1)  Lokomotiven,  Tender  und  Dampfkessell  ..  .  1  Ztr  1    15   2   37
2)  Andere,  und  zwar,  je  nachdem  der  dem  Gewichte  nach
überwiegende  Bestandtheil  besteht:
α) aus  Gußeieen  "  —  15  —  52
)  aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl  ...  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  "  —  25    1   27
γ )  aus  anderen  unedlen  Metallen.  ..  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  "  1  10   2 20
c)  Wagen:
1)  Eisenbahnwagen  ..  .  .  ...  vom  Werthe  10  Prozent.
2)  andere  Wagen  mit  Leder-  oder  Polsterarbit  .  .  1  Stück.  50  —  87  30
-15 Kautschuck  und  Guttapercha-Waaren:
a)  Schuhmacher-,  Sattler-,  Riemer-  und  Täschnerwaaren,  sowie
andere  Waaren  aus  unlackirtem,  ungefärbtem,  unbedrucktem  Kautschuck,
  alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  fallen;
Schuhe  von  Filz  oder  Tuchecken  in  Verbindung  mit  Kautschuck;
übersponnene  Kautschuckfäden  1      Ztr   4  —  7  —.
        <pb n="293" />
        285

 

 

 

 


Maas-  Abgabensätze
.      stab  der  nach  dem   nach  dem
Benennnug  der  Gegenstände  Ver-  30- Thaler-  52½-Gulden-No
  zollung.  Fuß.  Fuß.
Rihlr.  Sgr.  Fl.  Gr.
b)  Waaren  aus  lackirtem,  gefärbtem  oder  bedrucktem  Kautschuck,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch
nicht  unter  die  kurzen  Waaren  fallen;  Schuhe,  ganz  oder  theilweise
  aus  Kautschuck,  mit  Ausnahme  der  unter  a.  genannten.  .  1  Ztr   7  -  12  15
c)  Gewebe  aller  Art  mit  Kautschuck  überzogen  oder  getränkt,  sowie
Gewebe  aus  Kautschuckfäden  in  Verbindung  mit  anderen  Spinn-  
materialien  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  "  15   —  26  15
Anmerk.  Waaren  aus  Guttapercha  werden  wie  Waaren  aus  Kautschuck
  behandelt.
16  Kleider  und  Leibwäsche,  fertige,  auch  Putzwaaren:
a)  Von  Seide  oder  Floretseide,  auch  in  Verbindung  mit  Metallfäden
  .  .  .  ..  -................  "   40   —  70   —
 b) Andere,  soweit sie  nicht  nachstehend unter  c. und  d.  genannt
sind;  Herrenhüte  von  Seide,  unstaffirt,  staffirt  oder  garnirt;
künstliche  Blumen;  zugerichtete  Schmuckfeden  "  30  —  52  30
c)  Von  Geweben  mit  Kautschuck  oder  Guttapercha  überzogen  oder
getränkt,  sowie  aus  Gummifäden  in  Verbindung  mit  anderen
Spinnmaterialien;  Herrenhüte  von  Filz  aus  Wolle  oder  anderen
Thierhaaren,  unstaffirt,  staffirt  oder  garnirt  ...  .  ..  "  15  —  26  15
d)  Leinene  Leibwäsche  "  10  —  17  30
17  Kupfer  und  andere  nicht  besonders  genaunte  unedle
Metalle  und  Legirungen  aus  unedlen  Metallen,
sowie  Waaren  daraus:
a)  In  rohem  Zustande  oder  als  alter  Bruch  .  .  .  .  .  ..  ....  .  ...  ..  .  frei.  frei
b)  Geschmiedet  oder  gewalzt  in  Stangen  oder  Blechen,  auch  Draht1     1 Ztr  1  22½   3  3
c)  In  Blechen  und  Draht,  plattirt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  "  4  — 7  —
d)  Waaren,  und  zwar:
1)  Drahtgewebe  "  3  —  5  15
2)  Kupferschmiede-  und  Gelbgießer-Waaren,  als:  Blasen,
Bügeleisen,  Eimer,  Gewichte,  Gewinde,  Haken,  Hähne,
Kellen,  Lampen,  Leuchter,  Lichtputzen,  Mörser,  Riegel,
Röhren,  Schlösser,  Schraubenbolzen  und  Muttern,  Schüs-
        <pb n="294" />
        —  —  —  ———  —  —  —  ——  —

—  286  —

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
  der
Verzollung.


Abgabensätze

 

nach  dem

30-Thaler-Fuß.


Rthlr.  Sgr.

nach  dem
52½-Gulden-Fuß.


Fl.

Kr.

 

18

19

 

seln,  Thür-,  Fenster-,  Truhen.  und  Wagenbeschläge,
Waageschalen  und  ähnliche  grobe  Waaren,  auch  in  Verbindung
  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  Politur  und  Lack
3)  Andere  Waaren,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren
fallen;  auch  Zünd-  oder  Kupferhütchen,  mit  oder  ohne
Füllung  .z.......................................

 Kurze  Waaren, Quincaillerien etc.:

a)

b)

Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,  echten  Perlen,
Korallen  oder  Edelsteinen  gefertigt;  Taschenuhren;  echtes  Blattgold
  und  Blattsilber
Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Schildpatt,  aus  unedlen,
echt  vergoldeten  oder  versilberten,  oder  mit  Gold  oder  Silber
belegten  Metallen  gefertigt;  Stutz-  und  Wanduhren,  letztere
mit  Ausnahme  der  hölzernen  Hängeuhren;  unechtes  Blattgold
und  Blattsilber;  feine  Galanterie-  und  Ouincaillerie-Waaren
(Herren,  und  Frauenschmuck,  Toiletten-  und  sogenannte  Nippestischsachen
  u.  s.  w.)  ganz  oder  theilweise  aus  Aluminium;  ferner
dergleichen  Waaren  aus  anderen  unedlen  Metallen,  jedoch  fein
gearbeitet  und  entweder  mehr  und  weniger  vergoldet  oder  versilbert
  oder  auch  vernirt,  oder  in  Verbindung  mit  Alabaster,
Elfenbein,  Email,  Halbedelsteinen  und  nachgeahmten  Edelsteinen,
Lava,  Perlmutter  oder  auch  mit  Schnitzarbeiten,  Pasten,  Kameen,
Ornamenten  in  Metallguß  und  dergleichen;  Brillen  und  Operngucker;
  Fächer;  feine  bossirte  Wachswaaren;  Perrückenmacherarbeit;
Regen-  und  Sonnenschirme;  Wachsperlen,  ingleichen  Waaren  aus
Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide,  Wolle  oder  anderen
Thierhaaren,  welche  mit  animalischen  oder  vegetabilischen  Schnitzstoffen,
  unedlen  Metallen,  Glas,  Kautschuck,  Guttapercha,  Leder,
Ledertuch  (leather  cloth),  Papier,  Pappe,  Stroh  oder  Thonwaaren
  verbunden  und  nicht  besonders  tarifirt  sind,  z.  B.  Knöpfe
auf  Holzformen  und  dergl.

Leder  und  Lederwaaren:

a)

Leder  aller  Art,  mit  Ausnahme  des  nachstehend  unter  b.  genannten;
  Pergament;  Stiefelschäfte  ...  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..

 

1 Ztr.

"

 

2

20

 

 

50  —

 

 

 

 

7

 

26

 

 

40

30

15

30
        <pb n="295" />
        No

Benennung  der  Gegenstände.



Maaß

Verzollung.


 

Abgabensätze

 

stab  der

nach  dem
30-Thaler-Fuß.


Rthlr.  Sgr.

nach  dem
52-Gulden-Fuß.


Fl.  Kr.

 

 

b)  Brüsseler  und  Dänisches  Handschuhleder;  auch  Korduan,  Marokin,
  Saffian  und  alles  gefärbte  und  lackirte  Leder  .  .
Anmerk.  zu  b.  Halbgare,  sowie  bereits  gegerbte,  noch  nicht  gefärbte
oder  weiter  zugerichtete  Ziegen-  und  Schaaffelle  .

cJ)  Waaren  aus  lohgarem,  lohrothem  oder  blos  geschwärztem  Leder,
Schuhmacher-,  Sattler-  und  Täschnerwaaren  aus  behaarten  Fellen,
grobem  unbedrucktem  Wachstuch,  grauer  Packleinwand,  Segeltuch,

rohem  Zwillich  oder  Drillich,  alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung

  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die
kurzen  Waaren  fallen;  Schuhe  von  Filz  oder  Tuchecken  in  Verbindung
  mit  Leder  oder  Ledertuch  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..  -..............
d)  Waaren  von  Korduan,  Saffian,  Marokin,  Brüsseler  und  Dänischem
  Leder,  von  sämisch-  und  weißgarem  Leder,  von  gefärbtem
  oder  lackirtem  Leder  und  Pergament;  ferner  Schuhmacher-,
Sattler-  und  Täschnerwaaren  von  Ledertuch,  Wachstuch  (mit
Ausnahme  des  groben  unbedruckten),  von  Wachsmousselin  oder
Wachstafft,  alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren
fallen;  Schuhe,  ganz  oder  theilweise  aus  Leder,  mit  Ausnahme
der  unter  c.  begriffenen  ..

e)  Handschuhe  .  ..

Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren,  d.  i.
Garn  und  Webe-  oder  Wirkwaaren  aus  Flachs  oder  anderen  vegetabilischen
  Spinnstoffen,  mit  Ausnahme  der  Baumwolle:

a)  Rohes  Garn:
1)  Maschinengespinnst  ....  ....  ...
2)  Handgespinnst::

b)  Gebleichtes,  desgleichen  blos  abgekochtes  oder  gebüktes  (geäschertes)
  Garn,  ferner  gefärbtes  Garn  ...

c)  Zwirn,  roh,  gebleicht  oder  gefärbt  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .......

d)  Seilerwaaren,  ungebleichte,  auch  dergleichen  getheerte,  geleimte,
gefirnißte;  gebleichte  Seile,  Taue,  Stricke,  Gurten,  Tragbänder

Bundes-Gesetzbl.  1808.

1  Ztr.

"

 

42

 

13  10

frei

 

 

7

12
23
20

15
        <pb n="296" />
        Abgabensätze

 

Maaß-

  stab  der
Benennung  der  Gegenstände.    nach  dem    nach  dem
    Ver-  30-Thaler-   52-Guldenzollung.

  Fuß.  Fuß.
Rthlr.  Sgr.   Fl.  Kr.

 

 


und  Schläuche;  Feuerlöscheimer  aus  geflochtenem  und  gedrehtem
Haufe,  ungebleichte;  Decken  aus  losen  Fasen  1  Ztr.  —  15  52

e)  Graue  Packleinwand  .  .  ..  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  ..  —  20  1  10

Anmerk.  Unter  Packleinwand  wird  ein  ungebleichtes,  grobes,  glattes,
auch  einfach  geköpertes  Gewebe  (ohne  Muster)  verstanden,
welches  nicht  über  30  Fäden  in  der  Kette  auf  einen  Preußischen
  Zoll  enthält.

f)  Rohe  Leinwand,  roher  Zwillich  und  Drillich;  Seilerwaaren,  gebleichte
  und  gefärbte,  soweit  sie  nicht  unter  d.  begriffen  sind.  4     7   —

g)  Gebleichte,  gefärbte,  bedruckte  oder  in  anderer  Art  zugerichtete,
auch  aus  gebleichtem  Garn  gewebte  Leinwand;  gebleichter  oder
in  anderer  Art  zugerichteter  Zwillich  und  Drillich;  rohes  und
gebleichtes,  auch  verarbeitetes  Tisch.,  Bett,  und  Handtücherzeug;
leinene  Kittel;  Batist  und  Linon  .  .  .  .  ..  ......  ....  ..  ......  .  ..  "  10  —  17  30

h)  Bänder,  Borten,  Fransen,  Gaze,  gewebte  Kanten,  Knopfmacher-,
Posamentier-  und  Strumpfwaaren,  Gespinnste  und  andere  Waaren
  in  Verbindung  mit  Metallfäden  "  20  —  35  —

i)  Zwirnspiten  .  .  ...  "  40   -   70   - 



Literarische  und  Kunst-Gegenstände:

a)  Papier,  beschriebenes  (Akten  und  Manuscripte);  Bücher,  Kupferstiche,
  Stiche  anderer  Art,  sowie  Holzschnitte;  Lithographien  und
Photographien;  geographische  und  Seekarten;  Musikalien  ..  .  .  .  .  frei  frei

b)  Gestochene  Metallplatten,  geschnittene  Holzstöcke,  sowie  lithographische
  Steine  mit  Zeichnungen,  Stichen  oder  Schrift,  alle  diese

 

Gegenstände  zum  Gebrauch  für  den  Druck  auf  Papier  .  .  frei.  frei
c) Gemälde  und  Zeichnungen;  Statuen  von  Marmor  und  anderen
Steinarten  ..  .  .  .  .  .  .  ...  freii.  frei

 

Mehl,  Mahlprodukte  und  andere  Verzehrungsgegenstände:


a)  Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  nämlich:  geschrotene

  oder  geschälte  Körner,  Graupe,  Gries,  Grütze,  Mehl;
        <pb n="297" />
        No

—  289  —

 

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
  der
Verzollung.


 

 

 

Abgabensätze

 

nach  dem,  nach  dem
30-Thaler-  52    -Gulden-Fuß.
  Fuß.

Rthlr.  Sgr.  Fl.  Kr.

 

 

.Backwerk,  gewöhnliches  (Bäckerwaare);  Stärkegummi  (Dextrin,
Leogomme.
b)  Nudeln  und  gleichartige  nicht  gebackene  Erzeugnisse  aus  Mehl;
ferner  Sago  und  Sagosurrogat  .  ..  ....
c)  Kraftmehl,  Stärke,  Haarpuder,  Tapioka  und  Arrowroot.  .
d)  Gartengewächse,  zubereitete,  d.  i.  Gemüse  und  Krautarten,  Kartoffeln

  und  Rüben,  eßbare  Wurzeln,  Schwämme  und  Pilze  (einschließlich

  der  Trüffeln),  getrocknet  oder  comprimirt,  gedörrt,
zerschnitten  oder  sonst  zerkleinert,  gesalzen,  in  Essig  eingelegt,  in
Fässern;  Cichorien,  getrocknet  oder  gedörrt;

Obst,  nämlich:  Aepfel,  Aprikosen,  Birnen,  Johannisbeeren,
Kirschen,  Melonen,  Mirabellen,  Mispeln,  Pfirsiche,  Pflaumen,
Quitten,  Schlehen,  Stachelbeeren,  getrocknet,  gedörrt,  zerschnitten
oder  auf  andere  Weise  zerkleinert,  ohne  Zucker  gekochte  Obstmuße,
ingleichen  Nüsse,  als  welsche  und  Hasel-Nüsse,  trockene  oder  aus.
geschälte;

Senfsaat,  Senfpulver  oder  gemahlener  Senf  (nicht  in
Blasen,  Flaschen  oder  Krügen  verpack)

e)  Kastanien  (Maronen)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...............
f)  Butter,  frische,  gesalzen  und  eingeschmolzen.................
g)  Käse....................................................
h)  1) Fleisch,  gesalzenes,  geräuchertes,  auch  Speck,· Fleischextract
2)  Fische  (mit  Ausnahme  der  Heringe),  gesalzen,  getrocknet,
geräuchert,  in  Meerwasser  eingelegt  (marinirt),  in  Fässern,
Töpfen  und  dergleihen  .  ..

i)  Konfitüren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk  aller  Art;  Oliven;  Pasteten

Tafel-Bouillon,  Saucen  und  andere  ähnliche  Gegenstände  des

feineren  Tafelgenusses;  Kakaomasse,  gemahlener  Kakao,  Chokolade
  und  Chokoladen  Surrogate;  ferner  künstliche  Hefe
k)  Früchte,  Gewürze,  Gemüse  und  andere  Konsumtibilien  (Piize,
Trüffeln,  Geflügel,  Seethiere  und  dergl.),  mit  Zucker,  Essig,
Oel  eingemacht,  eingedämpft  oder  auch  eingesalzen,  in  Flaschen,
Krügen,  Büchsen;  zubereitete  Fische;  Senfpulver  oder  gemahlener
Senf  in  Blasen,  Flaschen,  Krügen;  Senf,  zubereiteter  .
l)  Honig  ..............................................
m)  Bier  in  Fässern  und  Flaschen............................
n)  Wein  und  Most,  auch  Cider  in  Fässern  und  Flaschen........

 

1  Ztr.

"

"  "  "

 

frei.  frei

frei  frei
—  15—  52



frei  frei
—  15—  52

1  1
10
2  2
20


12  15

-

 

—  -10  -   35
—    20  1  10
2  20   4     40
        <pb n="298" />
        290

 

 

No

Benennung  der  Gegenstände.

 

.—  ——.  ——  —  —  —  —  ——

Abgabensätze

Maaßstab
  der
Verzollung.


 

nach  dem

30-Thaler-Fuß.



Rthlr.  Sgr.

nach  dem
52-Gulden-Fuß.


Fl.  Kr.

 

25


 

23  Oel  und  Fette:
a)  Fettes  Oel  in  Fässern  mit  Ausnahme  des  Baumöls,  des  Palmöls

  (Palmbutter),  des  Kokosnußöls  (Kokosbutter)  und  der  parfümirten

  Oele
b)  Fette:

1)  Paraffin

2)  Unschlitt

c)  Stearin,  einschließlich  Stearinsäürer

d)  Rückstände,  feste,  von  der  Fabrikation  fetter  Oele,  auch  gemahlen



Papier  und  Pappwaaren:

a)  Graues  Lösch-  und  Packpapier,  Pappdeckel,  Preßspäne,  künstliches
  Pergament;  Papier  zum  Schleifen  oder  Poliren  (auch
Bimsstein-  und  Schmirgeltuch);  Schieferpapier
b) Ungeleimtes  ordinaires  (grobes  graues,  halbweißes  und  gefärbtes)
  Papier,  alles  ungeleimte  Druckpapier;  Formerarbeit  aus
Steinpappe,  Asphalt  oder  ähnlichen  Stoffen,  auch  in  Verbindung
mit  Holz  oder  Eisen,  jedoch  weder  angestrichen  noch  lackirt.
Alles  andere,  soweit  es  nicht  unter  d.  genannt  ist,  auch  lithographirtes,
  bedrucktes  oder  liniirtes,  zu  Rechnungen,  Etiketten,
Frachtbriesen,  Devisen  etc.  vorgerichtetes  Papier;  Malerpappe
Gold-  und  Silberpapier;  Papier  mit  Gold-  oder  Silbermustert

durchgeschlagenes  Papier;  ingleichen  Streifen  von  diesen  Papiergattungen;
  Papiertapeten;  Waaren  aus  Papier,  Pappe  oder  Pappmasse
  (mit  Ausnahme  der  Spielkarten),  Formerarbeit  aus  Steinpappe,

  Asphalt  oder  ähnlichen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  unter  b.
begriffen  ist
Waaren  aus  den  vorgenannten  Stoffen  in  Verbindung  mit  anderen
  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren
fallen



Parfümerien  und  Seife:

a)  Grüne,  schwarze  und  andere  Schmierseife  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
b)  Gemeine  feste  Seife



1  Ztr.

"

"

 

 

 

 

 

 

 

 

--52


--52





frei

frei

frei

 

 

 

 

2

20

 

 

1
27
        <pb n="299" />
        291

—.

 

 

 

Maaß-  Abgabensätze
  stab  der  nach  dem  nach  dem
Benennung  der  Gegenstände.  Ver-  30-Thaler-  52½- Gulden -No
  zollung.  Juß.Juß.
Rthlr.  Sgr.  Fl.  Kr.
c)  Feine  in  Täfelchen,  Kugeln,  Büchsen,  Krügen,  Töpfen  1   Ztr.   2  —  3    30
d)  Parfümerien  aller  Art  ..  .  .  .  .  ..  ...  -    3   10   5  50
Anmerk.  Wenn  die  inneren  Umschließungen,  in  welchen  die  Waare
eingeht,  für  sich  höher  belegt  sind,  als  die  letztere,  so  wird
dieser  höhere  Satz  erhoben.
26    Pelzwerk  (Kürschnerarbeiten):
a)  Ueberzogene  Pelze,  Mützen,  Handschuhe,  gefütterte  Decken,  Pelz-  
futter  und  Besätze  u.  dgl..  ·...............  "   22  —  38    30
b)  Fertige,  nicht  überzogene  Schaafpelze,  desgleichen  weißgemachte
und  gefärbte,  nicht  gefütterte  Angora-  oder  Schaaffelle,  unge-  
fütterte  Decken,  Pelz.  Futter  und  Besätze  .  .  ..  .  ..  .  "  3  —  5  15
27  Seide  und  Seidenwaaren:
a)  Seide,  abgehaspelt  (Greze)  oder  gesponnen;  Floretseide,  gekämmt,
  gesponnen  oder  gezwirnt,  alle  diese  Seide  nicht  gefärbt;
auch  Abfälle  von  gefärbter  Seide  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ...  ..  .  ..  frei  frei
b)  Seide  und  Floretseide  gefärbt.  .  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ...  ..  .  .  ..  ...  1  Ztr.,  4  —  7  —
c)  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide,  auch  in  Verbindung  mit
Metallfäden  .............................................  "  40  —  70  —
d)  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide  in  Verbindung  mit  Baumwolle,
  Leinen  oder  Wolle  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  "  30  —   52   30
28 Steine  und  Steinwaaren:
a)  Steine,  rohe  oder  blos  behauene;  Flintensteine,  Mühlsteine,  auch
mit  eisernen  Reifen  oder  Metallhülsen;  Schleif-  und  Wetzsteine
aller  Art,  auch  Probirsteine;  grobe  Steinmetzarbeiten,  z.  B.
Thür-  und  Fensterstöcke,  Säulen  und  Säulenbestandtheile,  Rinnen,
Röhren  und  Tröge  und  dergleichen,  ungeschliffen,  mit  Ausnahme
der  Arbeiten  aus  Alabaster  und  Marmor;  Schusser  (Klicker)
aus  Marmor  und  dergleihen  .  .  ......  frei  frei
b)  Edelsteine  aller  Art,  geschliffen,  Perlen  und  Korallen  ohne  Fassung;
  Waaren  aus  Serpentinstein,  Gyps  und  Schwefel  Schiefertafeln
  in  lackirten  oder  polirten  Holzrahhen  1  Ztr.  15  52½
        <pb n="300" />
        Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
  der
Verzollung.


Abgabensätze

 

nach  dem

30-Thaler-Fuß.



Rthlr.  Sgr.

nach  dem

52-Gulden-Fuß.



 

29
30

31

32

 

c)  Waaren  aus  Halbedelsteinen,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren
fallen

d)  Waaren  aus  allen  anderen  Steinen,  mit  Ausnahme  der  Statuen:

1)  Außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien  oder  nur  in
Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  Politur  und  Lack
2)  In  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  auch  Meerschaumwaaren,
  alle  diese  Waaren,  soweit  sie  nicht  unter  die
kurzen  Waaren  falllen  .  ..

Steinkohlen,  Braunkohlen,  Torf,  Torfkohlen

Stroh-,  Rohr-  und  Bastwaaren:

a)  Bürsten  und  Besen  aus  Binsen,  Gras,  Schilf,  Heidekrautwurzeln
oder  Reisstroh,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  ohne  Politur  und
Lack,  ordinaire  Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Stroh,  Gras,
Seegras,  Binsen  und  Schilf,  ungefärbt

b)  Vorgenannte  Matten  und  Fußdecken,  gefärbt

c)  Hüte  aus  Holzspan  ohne  Garnitur;  Strohbänder  aller  Art

d)  Stroh-  und  Bastgeflechte,  mit  Ausnahme  der  Strohbänder;
Decken  von  ungespaltenem  Stroh

e)  Hüte  aus  Stroh,  Rohr,  Bast,  Binsen,  Fischbein  und  Palmblättern,
  ohne  Garnitur  .  ..

f)  Hüte  aus  den  vorgenannten  Materialien  oder  aus  Holzspan,  mit
Garnitur................................................

Theer;  Pech;  Harze  aller  Art;  Asphalt  (Bergtheer),  Theeröle,  roh

und  gereinigt,  auch  Benzin  und  Karbolsäure  (Kreosot))  Harzöl;
Terpentin;  Terpentinöl  .........  ...  .  ..  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  ....

Thiere  und  thierische  Produkte:

a)  Geflügel  aller  Art;  Wildpret,  kleines  (Hasen  und  Kaninchen);
alles  lebende  Wild;  Fische,  frische  und  Flußkrebse;  Biber,
Frösche,  Ottern,  Schnecken

 

1  Ztr.

"

1  Stück

frei

 

frei

 

 

 

 

 

frei

 

frei

frei

frei

 

14

–  17
45

-

14
        <pb n="301" />
        293

 

 

 

Maaß-  Abgabensätze
  stab  der  nach  dem  nach  dem
Benennung  der  Gegenstände.  Ver-  30-Thaler-    nach dem  52½ - Gulden -zollung.
  Fuß     Fuß.
Rthlr.  Sgr.  Fl.  Kr.
b)  Eier  aller  Art  und  Milch  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ...  ...  .....  .  .  ..  frei  frei
c)  Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .........  frei  frei
d)  Blasen  und  Därme,  thierische;  Darmseile  und  Darmsaiten,  Luftballons
  aus  Blasen  oder  Därmen;  Goldschlägerhäutchen;  Wachs,
weißes  und  gelbes  1  Ztr,.—   15  -   52
33  Thonwaaren:
a)  Mauer-  und  Dachziegel,  Fliesen  und  ähnliche  Waaren  aus  Thon
zu  baulichen  Zwecken;  Thonröhren;  Schmelztiegel  gemeine  Ofenkacheln;
  irdene  Pfeifen;  gemeines  Töpfergeschirr  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  frei  frei
b)  Andere  Thonwaaren  mit  Ausnahme  von  Porzellan:
1)  Einfarbige  oder  weiße  ...  .  .  ..  1  Ztr  1   20  2  55
2)  Bemalte,  bedruckte,  vergoldete  oder  versilbert  "  2  —  3  30
c)  Porzellan,  weißes,  auch  mit  farbigen,  weder  vergoldeten  noch
versilberten  Randstreifen  "  1  20     2  55
d)  Porzellan,  farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes,  ingleichen  Thonwaaren
  aller  Art  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit
  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  fallln  »  4   -    7    —
34  Vieh:
a)  Pferde  und  Füllen  .  ..  .  .  ..  frei  frei
5)  Rindvieh:
1)  Ochsen  und  Zuchtstiere  .  .  .  ..  1  Stück   1   10   2   20
2)  Kühe.............................................  "  1  —  1  45
3)  Jungvieh  ..  ....  ..  .  ..  "  --  15  —  52
4)  Kälber  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  frei  freii
e)  Schweine:
1)  Gemästete  und  magerer  ...  1  Stück  —  20  1  10
2)  Spanferkel  ...  ...  .  .  .  .  ..  ..  .........  ..  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  "  —  3—  10½
4)  Hammel  ....  ...  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  —   5  —  17
e)  Anderes  Schaafvieh  und  Ziegen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  frei  frei
Anmerk.  zu  b.  bis  e.  Schlachtvieh  in  getödtetem  Zustande,  selbst
noch  mit  der  Haut  und  den  Eingeweiden  versehen,
  ist  wie  Fleisch  zu  behandeln.
        <pb n="302" />
        Maaß-.  Abgabensätze
    stab  der
Benennung  der  Gegenstände.  Ver-  nach  dem -30-Thaler-  nach  dem 52½-Gulden-
  zollung.  Fuß.  Fuß.
Rthlr.   Sgr.  Fl.  Kr.
35 Wachstuch,  Wachsmusselin,  Wachstafft:
a)  Grobes  unbedrucktes  Wachstuch  (Packtuch)  .  1  Ztr.—  20  1  10
b)  Alles  anden  .  ..  ...............  "  2 — 3   30
36  Wolle,  sowie  Waaren  daraus:
a)  Wolle,  rohe,  gekämmte,  gefärbte,  gemahlene,  auch  in  Abfällen.  frei  frei
b)  Garn,  auch  mit  Leinen  oder  Seide  gemischt:
1)  Einfaches,  ungefärbt  oder  gefärbt;  dublirtes,  ungefärbt.    1   Ztr.  -    15   --  52
2)  Dublirtes  gefärbt;  drei-  oder  mehrfach  gezwirntes,  ungefärbt
  oder   gefärbt  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  ..  .  ...  "  4    --    7   —
c)  Waaren  aus  Wolle  allein  oder  in  Verbindung  mit  Baumwolle,
Leinen  oder  Metallfäden:
1)  Stickereien,  Spitzen  und  Tülle  "  30  —  52  30
2)  Bedruckte  Waaren  aller  Art  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ......  "  25  —    43  45
3)  Unbedruckte,  ungewalkte  Waaren;  Posamentier-  und  Knopfmacher-Waaren
  auch  Gespinnste  in  Verbindung  mit  Metallfäden
  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  ...  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  20  —  35  —
4)  Unbedruckte,  gewalkte  Tuch-,  Zeug-  und  Filz-Waaren;
Strumpfwaaren;  Fußteppiche  "  10  ——  17       30
5)  Tuchleisten  .  .  ..  ...  frei  frei
Anmerk.  Unter  Wolle  und  Wollenwaaren  sind  überall  in  dieser  Anlage
  auch  Ziegen-,  Hasen-,  Kaninchen-  und  Biberhaare
und  Waaren  daraus  begriffen.
37  Zink  und  Zinkwaaren:
a)  Rohes  Zink;  altes  Bruchzink  .  frei   frei.
b)  Zinkbleche................................................        1  Ztr.  - 15   —   52
c)  Grobe  Zinkwaaren,  auch  in  Verbindung  mit  Holz- oder  Eisen
ohne  Politur  und  Lack;  Draht............................  "   1  —  1  45
d)  Feine,  auch  lackirte  Zinkwaaren;  ingleichen  Zinkwaaren  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
die  kurzen  Waaren  fallen  .  .  .  .  ...  "  4       --      7     -
        <pb n="303" />
        Benennung  der  Gegenstände.

 

 

 

Zinn  und  Zinnwaaren,  auch  mit  Spießglanz  legirt:

a)  Zinn  in  Blöcken,  Stangen  u.  s.  w.,  altes  Bruchzinn
b)  Zinn,  gewalztes
c)  Grobe  Zinnwaaren,  als:  Draht,  Röhren,  Schüsseln,  Teller,
Kessel  und  andere  Gefäße,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder
Eisen,  ohne  Politur  und  Lack  ..  ....  .  ....
d)  Feine,  auch  lackirte  Zinnwaaren,  ingleichen  Zinnwaaren  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter

die  kurzen  Waaren  fallen  ...........
v.  Bismarck.  Wimpffen.
Delbrück.  Pretis.
v.  Philipsborn.
Weber.
Eggensberger.

v.  Thümmel.

Bundes-Gesetzbl.  1868.  43

 

 

 

Abgabensätze
        <pb n="304" />
        —  296  —

Anlage  C.

 

Zollkartel.

 

.  § 1.

Jeder  der  vertragenden  Theile  verpflichtet  sich,  zur  Verhinderung,  Entdeckung
und  Bestrafung  von  Uebertretungen  (§§.  13.  und  14.)  der  Zollgesetze  des  andern
Staates  nach  Maaßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  mitzuwirken.

§.  2.

Jeder  der  vertragenden  Theile  wird  seinen  Angestellten,  welche  zur  Verhinderung
  oder  zur  Anzeige  von  Uebertretungen  seiner  eigenen  Zollgesetze  angewiesen
sind,  die  Verpflichtung  auflegen,  sobald  ihnen  bekannt  wird,  daß  eine  Uebertretung
derartiger  Gesetze  des  andern  Theils  unternommen  werden  soll,  oder  statt  gefunden
hat,  dieselbe  im  ersteren  Falle  durch  alle  ihnen  gesetzlich  zustehenden  Mittel  thunlichst
zu  verhindern  und  in  beiden  Fällen  der  inländischen  Zoll-  oder  Steuer-Behörde  (im
Zollverein:  Haupt-Zollämter  oder  Haupt-Steuerämter,  in  Oesterreich:  Haupt-Zollämter
oder  Finanzwach=-  Kommissäre)  schleunigst  anzuzeigen.

§  3)

Die  Zoll-  oder  Steuerbehörden  des  einen  Theils  sollen  über  die  zu  ihrer
Kenntniß  gelangenden  Uebertretungen  von  Zollgesetzen  des  andern  Theils  den  im  §.  2.
bezeichneten  Zoll-  oder  Steuerbehörden  des  letzteren  sofort  Mittheilung  machen  und
denselben  dabei  über  die  einschlagenden  Thatsachen,  soweit  sie  diese  zu  ermitteln
vermögen,  jede  sachdienliche  Auskunft  ertheilen.

§.  4.

Die  Erhebungsämter  der  vertragenden  Theile  sollen  den  dazu  von  dem
andern  Staate  ermächtigten  oberen  Zoll-  oder  Steuerbeamten  desselben  die  Einsicht
der  Register  oder  Register-Abtheilungen,  welche  den  Waarenverkehr  aus  und  nach
dem  letzteren  und  an  der  Grenze  desselben  nachweisen,  nebst  Belegen  auf  Begehren
jederzeit  an  der  Amtsstelle  gestatten.

§  5.
        <pb n="305" />
        §.  5.

Die  Zoll-  und  Steuerbeamten  an  der  Grenze  zwischen  beiden  vertragenden
Theilen  sollen  angewiesen  werden,  sich  zur  Verhütung  und  Entdeckung  des  Schleichhandels
  nach  beiden  Seiten  hin  bereitwilligst  zu  unterstützen  und  nicht  allein  zu  jenem
Zweck  ihre  Wahrnehmungen  sich  gegenseitig  binnen  der  kürzesten  Frist  mitzutheilen,
sondern  auch  ein  freundnachbarliches  Vernehmen  zu  unterhalten  und  zur  Verständigung
über  zweckmäßiges  Zusammenwirken  von  Zeit  zu  Zeit  und  bei  besonderen  Veranlassungen
  sich  miteinander  zu  berathen.

Bei  jeder  der  einander  gegenüberliegenden  Aufsichtsstationen  soll  ein  Register
geführt  werden,  in  welches  die  erwähnten  Mittheilungen  einzutragen  sind.

§.  6.

Den  Zoll-  und  Steuerbeamten  der  vertragenden  Theile  soll  gestattet  sein,
bei  Verfolgung  eines  Schleichhändlers  oder  der  Gegenstände  oder  Spuren  einer
Uebertretung  der  Zollgesetze  ihres  Staates  sich  in  das  Gebiet  des  andern  Staates
zu  dem  ZJwecke  zu  begeben,  um  bei  den  dortigen  Ortsvorständen  oder  Behörden  die
zur  Ermittelung  des  Thatbestandes  und  des  Thäters  und  die  zur  Sicherung  des
Beweises  erforderlichen  Maaßregeln,  das  Sammeln  aller  Beweismittel  bezüglich  der
vollbrachten  oder  versuchten  Zollumgehung,  sowie  den  Umständen  nach  die  einstweilige
  Beschlagnahme  der  Waaren  und  die  Festhaltung  der  Thäter  zu  beantragen.

Anträgen  dieser  Art  sollen  die  Ortsvorstände  und  Behörden  jedes  der  vertragenden
  Theile  in  derselben  Weise  genügen,  wie  ihnen  dies  bei  vermutheten  oder
entdeckten  Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  eigenen  Staates  zusteht  und  obliegt.
Auch  können  die  Zoll=  und  Steuerbeamten  des  einen  Theiles  durch  Requisition  ihrer
vorgesetzten  Behörde  von  Seiten  der  zuständigen  Behörde  des  andern  Theils  aufgefordert
  werden,  entweder  vor  letzterer  selbst  oder  vor  der  kompetenten  Behörde
ihres  eigenen  Landes,  die  auf  die  Zollumgehung  bezüglichen  Umstände  auszusagen.

§.  7.

Keiner  der  vertragenden  Theile  wird  in  seinem  Gebiete  Vereinigungen  zum
Zwecke  des  Schleichhandels  nach  dem  Gebiete  des  andern  Theils  dulden,  oder  Verträgen
  zur  Sicherung  gegen  die  möglichen  Nachtheile  schleichhändlerischer  Unternehmungen
  Gültigkeit  zugestehen.

§.  8.

Jeder  der  vertragenden  Theile  ist  verpflichtet,  zu  verhindern,  daß  Vorräthe
von  Waaren,  welche  als  zum  Schleichhandel  nach  dem  Gebiete  des  andern  Theils
bestimmt  anzusehen  sind,  in  der  Nähe  der  Grenze  des  letzteren  angehäuft,  öder  ohne
genügende  Sicherung  gegen  den  zu  besorgenden  Mißbrauch  niedergelegt  werden.

Innerhalb  des  Grenzbezirks  sollen  Niederlagen  fremder  unverzollter  Waaren
43  nur
        <pb n="306" />
        —  298  —

nur  an  solchen  Orten,  wo  sich  ein  Zollamt  befindet,  gestattet  und  in  diesem  Falle
unter  Verschluß  und  Kontrole  der  Zollbehörde  gestellt  werden.  Sollte  in  einzelnen
Fällen  der  amtliche  Verschluß  nicht  anwendbar  sein,  so  sollen  statt  desselben  anderweite
  möglichst  sichernde  Kontrole-Maaßregeln  angeordnet  werden.  Vorräthe  von
fremden  verzollten  und  von  inländischen  Waaren  innerhalb  des  Grenzbezirkes  sollen
das  Bedürfniß  des  erlaubten,  d.  h.  nach  dem  örtlichen  Verbrauche  im  eigenen  Lande
bemessenen  Verkehrs  nicht  überschreiten.  Entsteht  Verdacht,  daß  sich  Vorräthe  von
Waaren  der  letztgedachten  Art  über  das  bezeichnete  Bedürfniß  und  zum  Zweck  des
Schleichhandels  gebildet  hätten,  so  sollen  dergleichen  Niederlagen,  insoweit  es  gesetzlich
zulässig  ist,  unter  spezielle  zur  Verhinderung  des  Schleichhandels  geeignete  Kontrole
der  Zollbehörde  gestellt  werden.

.  §  9.

Jeder  der  vertragenden  Theile  ist  verpflichtet:

a)  Waaren,  deren  Ein-  oder  Durchfuhr  in  dem  andern  Staate  verboten  ist,  nach
demselben  nur  beim  Nachweise  dortiger  besonderer  Erlaubniß  zoll-  oder  steueramtlich
  abzufertigen;
b)  Waaren,  welche  in  dem  andern  Staate  eingangsabgabenpflichtig  und  dahin  bestimmt
  sind,  nach  demselben

1.  nur  in  der  Richtung  nach  einem  dortigen  mit  ausreichenden  Befugnissen
versehenen  Eingangsamte,

2.  von  den  Ausgangsämtern  oder  Legitimationsstellen  nur  zu  solchen  Tageszeiten,
  daß  sie  jenseits  der  Grenze  zu  dort  erlaubter  Zeit  eintreffen
können,  und

3.  unter  Verhinderung  jedes  vermeidlichen  Aufenthaltes  zwischen  dem  Ausgangsamte
  oder  der  Legitimationsstelle  und  der  Grenze

zoll-  oder  steueramtlich  abzufertigen,  oder  mit  Ausweisen  zu  versehen.

§  10.

Auch  wird  jeder  der  beiden  Staaten  die  Erledigung  der  für  die  Wiederausfuhr
  unverabgabter  Waaren  ihm  geleisteten  Sicherheiten,  sowie  die  für  Ausfuhren
gebührenden  Abgabenerlasse  oder  Erstattungen  erst  dann  eintreten  lassen,  wenn  ihm
durch  eine  vom  Eingangsamt  auszustellende  Bescheinigung  nachgewiesen  wird,  daß
die  nach  dem  vorbezeichneten  Nachbarlande  ausgeführte  Waare  in  dem  letzteren  angemeldet
  worden  ist.

§.  11.

Vor  Ausführung  der  im  §.  9.  unter  b.  und  im  §.  10.  enthaltenen  Bestimmungen
  werden  die  vertragenden  Theile  über  die  erforderliche  Anzahl  und  die  Befugnisse
  der  zum  Waarenübergange  an  der  gemeinschaftlichen  Grenze  bestimmten

An-
        <pb n="307" />
        —  299  —

Anmelde-  und  Erhebungsstellen,  über  die  denselben,  soweit  sie  zu  einander  unmittelbar
in  Beziehung  stehen,  übereinstimmend  vorzuschreibenden  Abfertigungsstunden  und  über,
nach  Bedürfniß  anzuordnende  amtliche  Begleitungen  der  ausgeführten  Waaren  bis  zur
jenseitigen  Anmeldestelle,  sowie  über  besondere  Maaßregeln  für  den  Eisenbahnverkehr
sich  bereitwilligst  verständigen.

§.  12.

Jeder  der  vertragenden  Theile  hat  die  in  den  §§.  13.  und  14.  erwähnten
Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  andern  Theils  nicht  allein  seinen  Angehörigen,
sondern  auch  allen  denjenigen,  welche  in  seinem  Gebiet  einen  vorübergehenden
Wohnsitz  haben  oder  auch  nur  augenblicklich  sich  befinden,  unter  Androhung  der  zu
jenen  §§.  bezeichneten  Strafen  zu  verbieten.  Beide  vertragende  Theile  verpflichten
sich  wechselseitig,  die  dem  andern  vertragenden  Theile  angehörigen  Unterthanen,  welche
den  Verdacht  des  Schleichhandels  wider  sich  erregt  haben,  innerhalb  ihrer  Gebiete
überwachen  zu  lassen.

§. 13.

Uebertretungen  von  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhrverboten  des  anderen  Theiles
und  Zoll-  oder  Steuerdefrauden,  d.  h.  solche  Handlungen  oder  gesetzwidrige  Unterlassungen,
  durch  welche  dem  letzteren  eine  ihm  gesetzlich  gebührende  Ein-  oder  Ausgangs-Abgabe
  entzogen  wird  oder  bei  unentdecktem  Gelingen  entzogen  werden
würde,  sind  von  jedem  der  vertragenden  Theile  nach  seiner  Wahl  entweder  mit
Konfiskation  des  Gegenstandes  der  Uebertretung,  eventuell  Erlegung  des  vollen  Werthes
  und  daneben  mit  angemessener  Geldstrafe,  oder  mit  denselben  Geld-  oder  Vermögensstrafen
  zu  bedrohen,  welchen  gleichartige  oder  ähnliche  Uebertretungen  seiner
eigenen  Abgabengesetze  unterliegen.

Im  letzteren  Falle  ist  der  Strafbetrag,  soweit  derselbe  gesetzlich  nach  dem
entzogenen  Abgabenbetrage  sich  richtet,  nach  dem  Tarife  des  Staates  zu  bemessen,
dessen  Abgabengesetz  übertreten  worden  ist.

§.  14.

Für  solche  Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  anderen  Staates,  durch  welche
erweislich  ein  Ein-,  Aus-  oder  Durchfuhrverbot  nicht  verletzt  oder  eine  Abgabe  widerrechtlich
  nicht  entzogen  werden  konnte  oder  sollte,  sind  genügende,  in  bestimmten
Grenzen  vom  strafrichterlichen  Ermessen  abhängige  Geldstrafen  anzudrohen.

§.  15.

Freiheits-  oder  Arbeitsstrafen  (vorbehaltlich  der  nach  seinen  eigenen  Abgabengesetzen
  eintretenden  Abbüßung  unvollstreckbarer  Geldstrafen  durch  Haft  oder  Arbeit),
sowie  Ehrenstrafen,  die  Entziehung  von  Gewerbsberechtigungen  oder,  als  Strafschärfung,
  die  Bekanntmachung  erfolgter  Verurtheilungen  anzudrohen,  ist  auf  Grund
dieses  Kartels  keiner  der  vertragenden  Theile  verpflichtet.  

§..  16.
        <pb n="308" />
        —  300  —

§.  16.

Dagegen  darf  durch  die  nach  den  §§.  12 -  15.  zu  erlassenden  Strafbestimmungen
  die  gesetzmäßige  Bestrafung  der  bei  Verletzung  der  Zollgesetze  des  andern
Staates  etwa  vorkommenden  sonstigen  Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen,
als:  Beleidigungen,  rechtswidrige  Widersetzlichkeit,  Drohungen  oder  Gewaltthätigkeiten,
  Fälschungen,  Bestechungen  oder  Erpressungen  u.  dgl.  nicht  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden.

§.  17.

Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  andern  Theils  hat,  auf  Antrag  einer
zuständigen  Behörde  desselben,  jeder  der  vertragenden  Theile  von  denselben  Gerichten
und  in  denselben  Formen,  wie  Uebertretungen  seiner  eigenen  derartigen  Gesetze,  untersuchen
  und  gesetzmäßig  bestrafen  zu  lassen:  

1.  wenn  der  Angeschuldigte  entweder  ein  Angehöriger  des  Staates  ist,  welcher
ihn  zur  Untersuchung  und  Strafe  ziehen  soll,  oder

2.  wenn  jener  nicht  allein  zur  Zeit  der  Uebertretung  in  dem  Gebiete  dieses
Staates  einen,  wenn  auch  nur  vorübergehenden  Wohnsitz  hatte  oder  die  Uebertretung
  von  diesem  Gebiete  aus  beging,  sondern  auch  bei  oder  nach  dem  Eingange
  des  Antrags  auf  Untersuchung  sich  in  demselben  Staate  betreffen  läßt,

in  dem  unter  2.  erwähnten  Falle  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Angeschuldigte  nicht
Angehöriger  des  Staates  ist,  dessen  Gesetze  Gegenstand  der  angeschuldigten  Uebertretung
  sind.

§  18.

Zu  den  im  §.  17.  bezeichneten  Untersuchungen  sollen  das  Gericht,  von  dessen
Bezirke  aus  die  Uebertretung  begangen  ist,  und  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  der
Angeschuldigte  seinen  Wohnsitz  oder,  als  Ausländer,  seinen  einstweiligen  Aufenthalt
hat,  insofern  zuständig  sein,  als  nicht  wegen  derselben  Uebertretung  gegen  denselben
Angeschuldigten  ein  Verfahren  bei  einem  andern  Gericht  anhängig  oder  durch  schließ—
liche  Entscheidung  beendigt  ist.

§.  19.

Bei  den  im  §.  17.  bezeichneten  Untersuchungen  soll  den  amtlichen  Angaben
der  Behörden  oder  Angestellten  des  andern  Theils  dieselbe  Beweiskraft  beigelegt
werden,  welche  den  amtlichen  Angaben  der  Behörden  oder  Angestellten  des  eigenen
Staates  in  Fällen  gleicher  Art  beigelegt  ist.

§.  20.

Die  Kosten  eines  nach  Maaßgabe  des  §.  17.  eingeleiteten  Strafverfahrens  und
  der
        <pb n="309" />
        —  301  —

der  Strafvollstreckung  sind  nach  denselben  Grundsätzen  zu  bestimmen  und  aufzulegen,
welche  für  Strafverfahren  wegen  gleichartiger  Uebertretungen  der  Gesetze  des  eigenen
Staates  gelten.

Für  die  einstweilige  Bestreitung  derselben  hat  der  Staat  zu  sorgen,  in  welchem
  die  Untersuchung  geführt  wird.

Diejenigen  Kosten  des  Verfahrens  und  der  Strafvollstreckung,  welche,  wenn
ersteres  wegen  Uebertretung  der  eigenen  Abgabengesetze  statt  gefunden  hätte,  von  jenem
Staate  schließlich  zu  tragen  sein  würden,  hat,  insoweit  sie  nicht  vom  Angeschuldigten
eingezogen  oder  durch  eingegangene  Strafbeträge  (§.  21.)  gedeckt  werden  können,
der  Staat  zu  erstatten,  dessen  Behörde  die  Untersuchung  beantragte.

§.  21.

Die  Geldbeträge,  welche  in  Folge  eines  nach  Maaßgabe  des  §.  17.  eingeleiteten
  Strafverfahrens  von  dem  Angeschuldigten  oder  für  verkaufte  Gegenstände  der
Uebertretung  eingehen,  sind  dergestalt  zu  verwenden,  daß  davon  zunächst  die  rückständigen
  Gerichtskosten,  sodann  die  dem  andern  Staate  entzogenen  Abgaben  und  zuletzt
  die  Strafen  berichtigt  werden.

Ueber  die  letzteren  hat  der  Staat  zu  verfügen,  in  welchem  das  Verfahren
statt  fand.

§.  22.

Eine  nach  Maaßgabe  des  §.  17.  eingeleitete  Untersuchung  ist,  so  lange  ein
rechtskräftiges  Enderkenntniß  noch  nicht  erfolgte,  auf  Antrag  der  Behörde  desjenigen
Staates,  welcher  dieselbe  veranlaßt  hatte,  sofort  einzustellen.

§.  23.

Das  Recht  zum  Erlasse  und  zur  Milderung  der  Strafen,  zu  welchen  der
Angeschuldigte  in  Folge  eines  nach  Maaßgabe  des  §.  17.  eingeleiteten  Verfahrens
verurtheilt  wurde  oder  sich  freiwillig  erboten  hat,  steht  dem  Staate  zu,  bei  dessen
Gerichte  die  Verurtheilung  oder  Erbietung  erfolgte.

Es  soll  jedoch  vor  derartigen  Straferlassen  oder  Strafmilderungen  der  zuständigen
  Behörde  des  Staates,  dessen  Gesetze  übertreten  waren,  Gelegenheit  gegeben
werden,  sich  darüber  zu  äußern.

§.  24.

Die  Gerichte  jedes  der  vertragenden  Theile  sollen  in  Beziehung  auf  jedes  in
dem  andern  Staate  wegen  Uebertretung  der  Zollgesetze  dieses  Staates  oder  in  Gemäßheit
  des  §.  17.  eingeleitete  Strafverfahren  verpflichtet  sein,  auf  Ersuchen  des
zuständigen  Gerichtes:

1.  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  sich  in  ihrem  Gerichtsbezirk  aufhalten,
auf  Erfordern  eidlich  zu  vernehmen  und  erstere  zur  Ablegung  des  Zeugnisses,

soweit  dasselbe  nicht  nach  den  Landesgesetzen  verweigert  werden  darf,  z.  B.
die
        <pb n="310" />
        —  302  —

die  eigene  Mitschuld  der  Zeugen  betrifft,  oder  sich  auf  Umstände  erstrecken
soll,  welche  mit  der  Anschuldigung  nicht  in  naher  Verbindung  stehen,
nöthigenfalls  anzuhalten;

2.  amtliche  Besichtigungen  vorzunehmen  und  den  Befund  zu  beglaubigen;

3.  Angeschuldigten,  welche  sich  im  Bezirke  des  ersuchten  Gerichts  aufhalten,  ohne
dem  Staatsverbande  des  letzteren  anzugehören,  Vorladungen  und  Erkenntnisse
behändigen  zu  lassen;

4.  Uebertreter  und  deren  bewegliche  Güter,  welche  im  Bezirke  des  ersuchten
Gerichts  angetroffen  werden,  anzuhalten  und  auszuliefern,  insofern  nicht  jene
Uebertreter  dem  Staatsverbande  des  ersuchten  Gerichts  oder  einem  solchen
dritten  Staate  angehören,  welcher  durch  Verträge  verpflichtet  ist,  die  fragliche
Uebertretung  seinerseits  gehörig  untersuchen  und  bestrafen  zu  lassen.

§.  25.

Es  sind  in  diesem  Kartel  unter  „Sollgesetzen“  auch  die  Ein-,  Aus-  und
Durchfuhrverbote  und  unter  „Gerichten"  die  in  jedem  der  vertragenden  Theile  zur
Untersuchung  und  Bestrafung  von  Uebertretungen  der  eigenen  derartigen  Gesetze  bestellten
  Behörden  verstanden.

§.  26.

Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden  weitergehende  Zugeständnisse
zwischen  den  vertragenden  Staaten  zum  Zwecke  der  Unterdrückung  des  Schleichhandels
nicht  aufgehoben  oder  geändert.

 

Schluß-
        <pb n="311" />
        Schluß-Protokoll.

 

Verhandelt  Berlin,  den  9.  März  1868.

Die  Unterzeichneten  traten  heute  zusammen,  um  den  unter  ihnen  vereinbarten
Handels=  und  Zollvertrag  nach  nochmaliger  Durchlesung  zu  unterzeichnen,  bei
welcher  Gelegenheit  noch  folgende  Bemerkungen,  Erklärungen  und  Verabredungen
  in  das  gegenwärtige  Protokoll  niedergelegt  wurden.

1.  Zu  Artikel  2.  des  Vertrages.

Von  Seiten  Oesterreichs  werden  folgende  durch  den  mit  dem  Königreich
Italien  am  23.  April  1867.  abgeschlossenen  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  als
fortbestehend  anerkannten  Begünstigungen  noch  fortan  vorbehalten:

a)  der  Zoll  von  1  Gulden  89  Xr.  für  den  Zollzentner  Neapolitaner  und
Sicilianer  Weine,  welche  zur  See  und  gegen  Nachweis  des  Ursprunges
in  den  Schiffspapieren  eingeführt  werden;

b)  der  Zoll  von  1  Gulden  22  Xr.  für  den  Zollzentner  gemeiner  Weine
aus  Piemont;

c)  die  Zollfreiheit  für:

Kastanien                               bis  zur  Menge  von  20  Pfd.,
frisches  Fleiss.                       "         "          "          "       8     "
Käse  und  frische  Butter.  "         "         "           "       4     " 

Die  Begünstigungen  unter  b.  und  c.  beziehen  sich  nur  auf  die  Einfuhr
über  die  Oesterreichisch  -  Italienische  Grenze.

Von  anderer  Seite  waren  Vorbehalte  nicht  zu  machen.

2.  Zu  Artikel  2.  des  Vertrages.

Die  Bevollmächtigten  Seiner  Kaiserlich  Königlichen  Apostolischen  Majestät
bemerkten:  Die  in  den  beiderseitigen  allgemeinen  Zolltarifen  vorgesehenen,  auf
Staatsverträgen  nicht  beruhenden  Verkehrserleichterungen  für  gewisse  Grenzstrecken
oder  für  die  Bewohner  einzelner  Gebietstheile  seien  bisher  als  dritten  Staaten
eingeräumte  Begünstigungen,  welche  nach  Artikel  2.  der  eine  der  vertragenden
Theile  dem  anderen  zu  gewähren  hätte,  nicht  angesehen  worden.  Dieser  Auf-Bundes-Gesetzbl.

  1868.  44  fas-
        <pb n="312" />
        –  304

fassung  entsprechend,  glauben  sie  voraussetzen  zu  dürfen,  daß,  falls  es  die  Verhältnisse
  erforderlich  machen  sollten,  die  bestehenden  Verkehrserleichterungen  dieser
Art  aufrecht  zu  erhalten,  oder  künftig  anderweite  ähnliche  Erleichterungen  des
Verkehrs  mit  Lebensbedürfnissen  der  Grenzbewohner  für  gewisse  kurze  Grenzstrecken
zuzulassen,  ein  Anspruch  wegen  Ausdehnung  derselben  auf  den  Zollverein  nicht
werde  erhoben  werden.

Die  Bevollmächtigten  des  Norddeutschen  Bundes  und  Zollvereins  erkannten
  diese  Voraussetzung  mit  dem  Vorbehalt  der  Gegenseitigkeit  als  zutreffend  an.

3.  Zu  Artikel  3.  des  Vertrages.

Die  Oesterreichischen  Bevollmächtigten  erklärten,  daß  Oesterreich  die  Zollbefreiungen
  und  Zollermäßigungen,  welche  es  für  die  in  der  Anlage  A.  unter
Nr.  1.  a.  und  b.,  Nr.  2.  b.  1.  und  c.,  Nr.  4.  a.,  b.,  c.,  d.,  e.,  f.,  g.  und  h.,
Nr.  11.  a.  und  b.,  Nr.  17.  b.,  Nr.  34.  c.,  Nr.  38.  a.  und  Nr.  40.  a.  genannten
Gegenstände  dem  Zollverein  zugestanden  habe,  lediglich  als  Begünstigungen  zur
Erleichterung  des  Grenzverkehrs  mit  demselben  betrachte,  und  deshalb  die  zollfreie,
  beziehungsweise  begünstigte  Zulassung  dieser  Gegenstände  auch  in  Zukunft
von  deren  unmittelbarem  Uebergange  aus  dem  Zollvereinsgebiete  abhängig
machen  müsse.

Es  fand  sich  gegen  diesen  Vorbehalt  nichts  zu  erinnern.

Man  war  darüber  einverstanden,  daß  dem  unmittelbaren  Uebergange  aus
dem  Zollvereinsgebiete,  unter  den  zu  Nr.  6.  des  gegenwärtigen  Protokolls  bezeichneten
  Voraussetzungen,  der  Uebergang  über  den  Bodensee  gleichzuachten  ist.

4.  Zu  Artikel  3.  des  Vertrages  und  zu  den  Anlagen  A.  und  B.

1.  Man  war  darüber  einverstanden,  daß  Verzollungsstempel  oder  andere
Bezeichnungen  der  Waaren  zum  Beweise  der  Verzollung  derselben  auf  die  in  den
Anlagen  A.  und  B.  aufgeführten  Waaren  in  keinem  der  beiden  Zollgebiete  zur
Anwendung  kommen  dürfen.  Die  etwaige  Anordnung  derartiger  Kontrolen  in
besonderen  Fällen  innerhalb  des  Grenzbezirkes  wird  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

2.  Bei  der  Zollabfertigung  der  nach  dem  Werthe  zu  verzollenden  Waaren
wird  von  beiden  Seiten  das  in  den  Artikeln  14.  bis  18.  des  Handelsvertrages
zwischen  dem  Zollverein  und  Frankreich  vom  2.  August  1862.  bezeichnete  Verfahren
  in  Anwendung  gebracht  werden.

5.  Zu  Artikel  6.  des  Vertrages.

Die  gegenwärtig  bestehenden  Verabredungen  über  die  Bedingungen  und
Förmlichkeiten,  unter  denen  die  im  Artikel  6.  unter  a.  bis  e.  gedachten  Verkehrser-
        <pb n="313" />
        —  305  —

erleichterungen  eintreten,  bleiben  auch  ferner  aufrecht  erhalten.  Es  werden  dabei,
wie  bisher,  so  auch  künftig  die  nachstehenden  Gesichtspunkte  leitend  sein.

1)  Die  Gegenstände,  für  welche  eine  Zollbefreiung  in  Anspruch  genommen
wird,  müssen  bei  Zollstellen  nach  Gattung  und  Menge  angemeldet  und
zur  Revision  gestellt  werden.

2)  Die  Abfertigung  der  ausgeführten  und  wieder  eingeführten,  beziehungsweise
  eingeführten  und  wieder  ausgeführten  Gegenstände  muß  bei  denselben
  Zollstellen  erfolgen,  mögen  diese  an  der  Grenze  oder  im  Innern
sich  befinden.

Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  sind  die  im  Artikel  6.
lit.  d.  erwähnten  Gegenstände,  welche  zur  Bearbeitung  oder  Veredelung
aus  dem  Gebiete  des  einen  Theils  in  das  Gebiet  des  anderen  ausgeführt
sind.  Die  zollfreie  Wiedereinlassung  derselben  kann  bei  einer  jeden  mit
ausreichenden  Amtsbefugnissen  versehenen  Zollstelle  des  Gebiets  der  Versendung
  in  Anspruch  genommen  werden.  Ebenso  findet  die  gegenseitige
Zollbefreiung  für  Muster,  welche  von  Handlungsreisenden  eingebracht
werden,  auch  dann  Anwendung,  wenn  dieselben  bei  einem  anderen  Amte,
als  demjenigen,  über  welches  die  Ausfuhr,  beziehungsweise  Einfuhr
erfolgte,  zur  Wiedereingangs-,  beziehungsweise  Wiederausgangs-Abfertigung
gestellt  werden.

3)  Es  kann  die  Wiederausfuhr  und  Wiedereinfuhr  an  die  Beobachtung
angemessener  Fristen  geknüpft  und  die  Erhebung  der  gesetzlichen  Abgaben
dann  verfügt  werden,  wenn  die  Fristen  unbeachtet  bleiben.

4)  Es  ist  gestattet,  eine  Sicherung  der  Abgaben  durch  Hinterlegung  des
Betrages  derselben  oder  in  anderer  entsprechender  Weise  zu  verlangen.

5)  Gewichts-Differenzen,  welche  durch  Reparaturen,  durch  die  Bearbeitung
oder  Veredelung  der  Gegenstände  entstehen,  sollen  in  billiger  Weise  berücksichtigt
  werden  und  geringere  Differenzen  eine  Abgabenentrichtung
nicht  zur  Folge  haben.

6)  Es  wird  beiderseits  für  eine  möglichst  erleichterte  Zollabfertigung  Sorge
getragen  werden.

Uebrigens  war  man  darüber  einverstanden,  daß  durch  die  Verabredungen
im  Artikel  6.  eine  Beschränkung  in  den  nach  den  beiderseitigen  Zollgesetzen  und
Verwaltungsvorschriften,  sowie  nach  früheren  Uebereinkünften  bestehenden  Erleichterungen
  im  gegenseitigen  Grenzverkehr  nicht  beabsichtigt  sei,  daß  also  die
vorliegenden  Vertragsbestimmungen  und  die  zur  Ausführung  derselben  zu  treffenden
  besonderen  Verabredungen  auf  den  gegenseitigen  Grenzverkehr  nur  insoweit
Anwendung  zu  finden  haben,  als  sie  weitergehende  Verkehrserleichterungen  herbeiführen.
  Demgemäß  werden  die  über  die  Erleichterung  des  Grenzverkehrs  mit
leinenen  Garnen  und  roher  ungebleichter  Leinwand  und  über  anderweite  Erleichterungen
  in  dem  nachbarlichen  Grenzverkehr  zwischen  den  vertragenden  Staaten

bestehenden-Uebereinkünfte  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  nicht
44  ge-
        <pb n="314" />
        —  306  —

gekündigt  werden.  Die  zwischen  ihnen  wegen  Ausführung  jener  Uebereinkünfte
getroffenen  Verabredungen  bleiben  gleichfalls  in  Wirksamkeit.

6.  Zu  Artikel  6.  und  7.  des  Vertrages.

Die  in  den  Artikeln  6.  und  7.  verabredeten  Verkehrserleichterungen  finden
unter  den  in  der  Uebereinkunft  zwischen  Oesterreich,  Bayern,  Württemberg  und
Baden  vom  20.  Februar  1854.  festgesetzten  Kontrolen  auch  auf  den  Verkehr
über  den  Bodensee  Anwendung.

7.  Zu  Artikel  7.  des  Vertrages.

1)  Die  im  Artikel  7.  bezeichnete  Erleichterung  ist  durch  nachstehende
Umstände  bedingt:

a)  Die  Waaren  müssen  beim  Eingangsamte  zur  Weitersendung  mit  einem
Begleitschein  Nr.  I.  (nicht  zur  schließlichen  Abfertigung)  angemeldet  werden
und  von  einer  amtlichen  Bezettelung  begleitet  sein,  welche  ergiebt,  daß
und  wie  sie  am  Versendungsort  unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt
worden  sind.

b)  Dieser  Verschluß  muß  bei  der  Prüfung  als  unverletzt  und  sichernd  befunden
  werden.

c)  Die  Deklaration  muß  vorschriftsmäßig  und  dergestalt  erfolgen,  daß  wegen
mangelhafter  Anmeldung  die  spezielle  Revision  nicht  erforderlich  wird,
und  es  darf  zum  Verdacht  eines  beabsichtigten  Unterschleifes  überhaupt
keine  Veranlassung  vorliegen.

Läßt  sich  ohne  Abladung  der  Waaren  die  vollständige  Ueberzeugung  gewinnen,
daß  der  in  dem  anderen  Staate  angelegte  Verschluß  unverletzt  und  sichernd  sei,
so  kann  auch  die  Abladung  und  Verwiegung  der  Waaren  unterbleiben.

2)  Soweit  an  einzelnen  Orten  im  Gebiete  des  Zollvereins  ein  Bedürfniß
sich  geltend  macht,  soll  auf  besonderes  Ansuchen  auch  Waarenführern  die  Benutzung
  der  öffentlichen  Niederlage  gestattet  werden.  Die  gleiche  Begünstigung
wird  Oesterreichischer  Seits  zugestanden.

8.  Zu  Artikel  8.  des  Vertrages.

1)  Die  bestehenden  Zusammenlegungen  von  gegenüberliegenden  Grenzzollämtern
  bleiben  aufrecht.  Doch  steht  jedem  der  betheiligten  Staaten  frei,  eine
solche  Zusammenlegung  gegen  vorherige  sechsmonatliche  Kündigung  zurückzuziehen.


Neue
        <pb n="315" />
        —  307  —

Neue  Zusammenlegungen  bleiben  der  Verständigung  zwischen  Oesterreich
und  den  betheiligten  Zollvereinsstaaten  vorbehalten.

2)  Zur  weiteren  Erleichterung  des  Verkehrs  wird  auch  ferner  auf  thunlichste
  Uebereinstimmmung  in  den  Abfertigungsbefugnissen  der  gegenüberliegenden
Grenzzollämter  Bedacht  genommen  werden.

3)  Hinsichtlich  der  Stellung  und  der  Amtsbefugnisse  der  auf  das  Gebiet
des  anderen  Theiles  verlegten  Grenzzollämter  hat  man  sich  über  folgende  Grundsätze
  geeinigt:

a)  Ein  auf  das  jenseitige  Gebiet  verlegtes,  früher  auf  dem  Gebiete  des
Staates,  welchem  es  angehört,  aufgestellt  gewesenes  Zollamt  behält  den
Namen  des  früheren  Standortes,  welchem  jedoch  sein  neuer  Standort
beigefügt  wird.  Die  auf  jenseitigem  Gebiete  neu  errichteten  Aemter
erhalten  den  Namen  ihres  Standorts.

b)  Die  Schlagbäume  erhalten  die  Landesfarben  des  Territoriums,  auf
welchem  sie  stehen;  das  Amtsschild  wird  mit  den  Farben  und  Wappen
des  Landes,  welchem  das  Amt  angehört,  versehen.

c)  Die  Aufrechthaltung  der  Hausordnung  liegt  dem  Vorsteher  des  Territorialamtes
  ob.

d)  Die  Regierung  des  Territorialstaates  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  auf
ihr  Gebiet  übersetzten  Beamten  in  Betreibung  ihrer  zollamtlichen  Geschäfte
  nicht  gestört  werden,  und  daß  namentlich  die  Sicherheit  ihrer
Dienstpapiere  und  Gelder  keinem  Anstand  unterliege.

e)  Die  beiderseitigen  Zoll-  und  Steuerbeamten  und  Angestellten,  welche  sich
aus  irgend  einer  im  Vertrage  vorgesehenen  Veranlassung  in  der  vorschriftsmäßigen
  Dienstuniform  in  den  gegenüberliegenden  Staat  begeben,
sind  dort  von  dem  für  Rechnung  des  Staates  zu  erhebenden  Wege-,
Brücken-  und  Fährgelde,  ebenso  wie  die  eigenen  Beamten  und  Angestellten,
  befreit.  Dagegen  haben  sie  die  Befreiung  von  dergleichen  Kommunikationsabgaben,
  deren  Erhebung  Gesellschaften,  Korporationen, Gemeinden
oder  einzelnen  Privatpersonen  zusteht,  nur  in  so  weit  zu  beanspruchen,
als  sie  nach  dem  bestehenden  Tarif  begründet  erscheint.

f)  Es  wird  ausdrücklich  anerkannt,  daß  durch  die  Zusammenlegung  der
gegenüberliegenden  Zollämter  wohl  eine  thunliche  Gleichzeitigkeit  der
beiderseitigen  Amtshandlungen,  keinesweges  aber  eine  Abfertigungsgemeinschaft
  beabsichtigt  sei,  daß  demnach  jedes  der  beiden  Aemter  nur
die  ihm  als  Ein-  oder  Ausgangsamt  seines  Staates  obliegenden  Funktionen
  zu  vollziehen,  an  den  gleichen  Funktionen  des  anderen  Amtes  sich
aber  nicht  zu  betheiligen  habe.

g)  Die  gegenwärtig  bestehenden  Verabredungen:

zur  Regelung  der  Verhältnisse  der  Beamten  und  Angestellten  der
auf  das  Gebiet  des  Nachbarstaates  verlegten  Zollämter,
über
        <pb n="316" />
        —  308  —

über  die  Unterbringung  der  auf  das  Gebiet  des  einen  Staates  verlegten
  Aemter  des  anderen  Staates  und  die  hierfür  anzurechnenden
Miethszinse,

über  die  Kosten  der  Reinigung  und  Heizung  der  zusammengelegten
Aemter,

über  die  Errichtung,  Erhaltung,  Beleuchtung,  das  Schließen  und
Oeffnen  der  Schlagbäume  bei  den  zusammengelegten  Aemtern,

über  die  Portofreiheit  für  Briefe  und  Fahrpostsendungen  beim
amtlichen  Verkehr  dieser  Aemter  mit  ihren  vorgesetzten  Behörden  oder
mit  anderen  Zollämtern  ihres  Staates,

über  die  Rechte  und  Pfflichten  der  Beamten  der  auf  das  Gebiet
des  Nachbarstaates  verlegten  Zollämter,  denen  Wohnungen  in  einem
Staatsgebäude  des  letzteren  eingeräumt  worden,

über  die  Zollabfertigungen  an  Sonn-  und  Feiertagen,  endlich

über  die  gegenseitige  Zollbefreiung  für  fertige  Beamten-  Uniformund
  Armaturstücke,

werden  hierdurch  aufrecht  erhalten.

Ferner  wird  unter  den  bisherigen  Bedingungen  die  am  6.  Mai
1857.  Oesterreichischer  Seits  erlassene  Grenzpassanten-  Dienstinstruktion
für  die  auf  das  Gebiet  des  Zollvereins  verlegten  Oesterreichischen  Zollämter
  in  Kraft  bleiben.

9.  Zu  Artikel  10.  des  Bertrages  und  zum  Zollkartel.

1.  Zu  §.  5.  des  Zollkartels.

Es  wird  zwar  als  unbedenklich  anerkannt,  daß  die  Grenzaufseher  (Finanz-Wachmannschaften)
  zur  Verhütung  und  Entdeckung  des  Schleichhandels  sich
gegenseitig  unterstützen  und  ihre  darauf  bezüglichen  Wahrnehmungen  einander
unmittelbar  mittheilen.  Man  war  jedoch  darüber  einverstanden,  daß  die  zur
Verständigung  über  zweckmäßiges  Zusammenwirken  von  Zeit  zu  Zeit  und  bei
besonderen  Veranlassungen  vorzunehmenden  Berathungen  zunächst  nur  unter  den
beiderseitigen  oberen  Zoll-  und  Steuerbeamten  statt  zu  finden  haben.

2.  Zu  §.  6.  des  Zollkartels.

Es  wird  anerkannt,  daß  die  beiderseitigen  Zoll-  und  Steuerbeamten,  wenn
dieselben  bei  Verfolgung  eines  Schleichhändlers,  oder  der  Gegenstände  oder
Spuren  einer  Uebertretung  der  Zollgesetze  ihres  Staates  in  das  Gebiet  des
anderen  Staates  sich  begeben,  sich  lediglich  darauf  zu  beschränken  haben,  bei  der

dor-
        <pb n="317" />
        —  309  —

dortigen  Ortsvorständen  oder  Behörden  die  zur  Ermittelung  des  Thatbestandes
und  des  Thäters  und  die  zur  Sicherung  des  Beweises  erforderlichen  Maaßregeln,
das  Sammeln  aller  Beweismittel  bezüglich  der  vollbrachten  oder  versuchten  Zollumgehung,
  sowie  den  Umständen  nach  die  einstweilige  Beschlagnahme  der  Waaren
und  die  Festhaltung  der  Thäter  zu  beantragen,  daß  die  genannten  Beamten  dagegen
  auf  fremdem  Gebiete  weder  die  Person  des  Thäters,  noch  die  Gegenstände
der  Uebertretung  anhalten,  noch  auch  von  ihren  Waffen  Gebrauch  machen  dürfen.
Sollten  aber  die  Beamten  bei  der  Verfolgung  durch  thätliche  Angriffe  auf  ihre
Person  in  die  Nothwendigkeit  versetzt  werden,  zu  ihrer  Selbstvertheidigung  auf
fremdem  Territorium  von  ihren  Waffen  Gebrauch  zu  machen,  so  haben  in  jedem
einzelnen  Falle  die  Behörden  des  Landes,  in  welchem  dieser  Fall  vorgekommen,
nach  den  daselbst  geltenden  Gesetzen  darüber  zu  entscheiden,  ob  dieser  Gebrauch
überhaupt  oder  in  dem  stattgehabten  Umfange  zur  Abwehr  der  thätlichen  Angriffe
erforderlich  gewesen  ist.

3.  Zu  §§.  6.  und  11.  des  Zollkartels.

Die  beiderseitigen  Zoll-  und  Steuerbeamten  können,  wenn  sie  sich  zu  den
in  den  §§.  6.  und  11.  des  Zollkartels  bezeichneten  Zwecken  in  das  Gebiet  des
anderen  Theils  begeben,  dabei  ebenso  bewaffnet  sein,  wie  es  für  die  Ausübung
des  Dienstes  im  eigenen  Lande  vorgeschrieben  ist.

4.  Zu  §.  8.  des  Zollkartels.

Nach  den  bestehenden  Bestimmungen  dürfen  im  gegenüberliegenden  Grenzbezirke
  beider  Zollgebiete  fremde  unverzollte  Waaren  nur  an  Orten,  wo  sich  Zollämter
  befinden,  und  dort  nur  in  zollamtlichen  Niederlagen  oder  doch  unter  einer,
gegen  mißbräuchliche  Verwendung  hinreichend  sichernden  Kontrole  niedergelegt
werden.

Man  war  darüber  einverstanden,  daß  es,  so  lange  diese  Bestimmungen  in
Kraft  sind,  zur  Ausführung  der  im  §.  8.  enthaltenen  Verabredungen  genüge,
wenn  die  beiderseitigen  Zollbehörden  angewiesen  werden,  Niederlagen  der  gedachten
Art,  sowie  Vorräthe  von  fremden  verzollten  und  von  inländischen  Waaren  innerhalb
  des  Grenzbezirks  mit  gehöriger  Berücksichtigung  auch  der  Zollinteressen  des
anderen  Theils  in  der  gesetzlich  zulässigen  Weise  zu  kontroliren.

5.  Zu  §.  11.  des  Zollkartels.

Die  Verständigung  über  die  im  §.  11.  erwähnten  Punkte  bleibt  der  Verhandlungen
  zwischen  Oesterreich  und  den  angrenzenden  Staaten  des  Zollvereins
vorbehalten.

6.  Zu  §.  21.  des  Zollkartels.

  Neben  der  Strafe  sind  auch  die  vom  Uebertreter  umgangenen  Gefälle  einzuziehen.

7.  Zu
        <pb n="318" />
        —  310  —

7.  Zu  §.  22.  des  Zollkartels.

Die  Bestimmung  im  Alinea  3.  des  §.  20.  wegen  Tragung  der  Kosten
findet  auch  in  dem  hier  vorgesehenen  Falle  einer  Einstellung  der  Untersuchung
Anwendung.

10.  Zu  Artikel  12.  des  Vertrages.

1.  Man  war  darüber  einverstanden,  daß  der  Artikel  12.  sich  nicht  auf
Kriegsschiffe  bezieht.  

2.  Die  verabredete  Gleichstellung  der  Seeschiffe  und  deren  Ladungen  in
den  beiderseitigen  Seehäfen  erstreckt  sich  nicht:

a)  auf  Prämien,  welche  für  neuerbaute  Seeschiffe  ertheilt  werden  oder
ertheilt  werden  möchten,  sofern  dieselben  nicht  in  der  Befreiung  von


Hafen-  oder  Zollgebühren  oder  in  der  Ermäßigung  solcher  Gebühren
bestehen;

b)  auf  die  Privilegien  für  sogenannte  Jachtklubs,  welche  dritten  Staaten
angehören;

c)  auf  die  Privilegien,  welche  in  Oesterreich  vertragsmäßig  den  türkischen
Unterthanen  vor  den  eigenen  zustehen.

11.  Zu  Artikel  17.  des  Vertrages.

1.  Die  im  Artikel  17.  enthaltenen  Bestimmungen  erstrecken  sich  auch  auf

den  Fall,  wo  eine  Umladung  durch  Verschiedenheit  der  Bahngeleise  nöthig

wird.  Obgleich  dieselben  auf  sonstige  Umladungen  von  Eisenbahn-Transporten

nicht  ausgedehnt  werden  konnten,  so  wird  doch  anerkannt,  daß,  wo  durch  sehr

große  Entfernung  der  Auf-  und  Abladungsorte  eine  Umladung  nöthig  wird,  die

Ausdehnung  jener  Begünstigungen  auf  Fälle,  wo  eine  gehörig  beaufsichtigte
Umladung  stattfindet,  nicht  auszuschließen  sei.

2.  Postsendungen,  welche  auf  Eisenbahnen  durch  das  Gebiet  eines  der
vertragenden  Theile  aus-  oder  nach  dem  Gebiete  des  anderen  durchgeführt  werden,
sollen,  wenn  ihre  Beförderung  in  gehörig  verschließbaren  Behältnissen  erfolgt,
und  die  Zahl,  der  Inhalt  und  das  Rohgewicht  der  Poststücke  aus  den  der  Zollbehörde
  zugänglichen  Postpapieren  ersichtlich  sind,  von  der  Deklaration  und
Revision  sowohl  im  Innern  als  an  der  Grenze,  sowie  von  dem  zollamtlichen
Verschluß  der  einzelnen  Poststücke  auch  in  dem  Falle  frei  bleiben,  wenn  sie  zum
Zwecke  des  Ueberganges  von  einer  Eisenbahn  auf  eine  andere  umgeladen  werden.

Die  Angabe  des  Inhalts  der  Poststücke  darf  hinsichtlich  der  mit  der  Ueberlandspost
  beförderten  Gegenstände  unterbleiben.  3.
Man
        <pb n="319" />
        —  311  —

3.  Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  durch  die  im  dritten  Alinea  des
Artikels  17.  und  die  vorstehend  unter  2.  vereinbarte  Befreiung  der  auf  Eisenbahnen
  transitirenden  Güter  und  Postsendungen  von  der  zollamtlichen  Revision,
die  Ausführung  einer  solchen  Revision  nicht  ausgeschlossen  sein  soll,  wenn
Anzeigen  oder  begründete  Vermuthungen  einer  beabsichtigten  Zollübertretung
vorliegen.

12.  Zu  Artikel  17.  des  Vertrages.

Man  war  darüber  einverstanden,  daß,  wo  auf  einzelnen  den  Zollverein
mit  Oesterreich  verbindenden  Eisenbahnen  weitere  als  die  im  Artikel  17.  und
vorstehend  unter  Nr.  11.  Ziffer  1.  und  2.  verabredeten  Erleichterungen  im  Sinne
der  Bestimmungen  dieses  Vertrages  zulässig  erscheinen,  die  Verständigung  über
die  dazu  erforderlichen  Einrichtungen  zwischen  Oesterreich  und  dem  betheiligten
Zollvereinsstaate  erfolgen  könne,  soweit  jene  Erleichterungen  mit  den  im  Zollvereine
  bestehenden  Verabredungen  vereinbar  sind.

13.  Zu  Artikel  18.  des  Vertrages.

1.  Die  Verabredung  im  ersten  Alinea  des  Artikels  18.  über  die  Gleichstellung
  der  beiderseitigen  Angehörigen  in  Bezug  auf  den  Antritt  und  den  Betrieb
von  Handel  und  Gewerbe  soll  in  denjenigen  Deutschen  Staaten,  deren  Gesetzgebungen
  in  diesen  Beziehungen  zwischen  Inländern  und  Ausländern  unterscheidet,
erst  vom  1.  Januar  1869.  ab  in  Wirksamkeit  treten.

2.  Was  den  Meß-  und  Marktverkehr  anlangt,  so  sind,  nach  dem  ersten
Alinea  des  Artikels,  die  Angehörigen  des  anderen  vertragenden  Theils  sowohl
hinsichtlich  des  Rechts  zum  Beziehen  der  Messen  und  Märkte,  als  auch  hinsichtlich
  der  von  dem  Meß-  und  Marktverkehr  zu  entrichtenden  Abgaben  den  eigenen
Angehörigen  völlig  gleichgestellt.  Ueber  die  Form  der  Legitimation,  welche  von
den  Angehörigen  des  anderen  Theils,  die  dieser  Begünstigung  theilhaftig  werden
wollen,  beizubringen  ist,  hat  man  sich  nach  Inhalt  der  Anlage  A.  verständigt.
Zur  Ausstellung  dieser  Legitimation  sollen  die  nachstehend  unter  3.  genannten
Behörden  befugt  sein.

3.  Diejenigen  Gewerbetreibenden,  welche  in  dem  Gebiete  des  anderen
vertragenden  Theils  Waarenankäufe  machen  oder  Waarenbestellungen  suchen
wollen,  sollen  hierzu  abgabenfrei  auf  Grund  von  Gewerbe-Legitimationskarten
zugelassen  werden,  welche  von  den  Behörden  des  Heimathlandes  ausgefertigt  sind.

  Die  Ausfertigung  dieser  Karten  soll  nach  dem  unter  B.  anliegenden  Muster
erfolgen.

Sie  geschieht  durch  diejenigen  Behörden,  denen  die  Ertheilung  von  Paßkarten
  nach  den  gegenwärtig  bestehenden  Uebereinkünften  übertragen  ist.  Jedem
vertragenden  Staate  bleibt  vorbehalten,  nach  Befinden  eine  mäßige  Gebühr  für
die  Ausfertigung  zu  erheben.

Bundes-Gesehbl.  1868.  45  Zur
        <pb n="320" />
        —  312  —

Zur  Vermeidung  von  Verwechselungen  und  Verfälschungen  sollen  die  für
alle  Zollvereinsstaaten  und  Oesterreich  gleichmäßig  herzustellenden  Karten  nach
Format  und  Farbe  von  den  Paßkarten  sich  unterscheiden,  in  jedem  Jahre  eine
verschiedene  Farbe  tragen,  in  einem  Format  hergestellt  werden,  welches  die  bequeme
  Mitführung  in  der  Tasche  möglich  macht,  und  in  der  Ueberschrift  in  gleicher
  Weise,  wie  die  Paßkarten,  mit  einem  Stempel  versehen  werden,  welcher  das
Wappen  und  den  Namen  des  Staates,  in  welchem  die  Ausfertigung  erfolgte,
ersichtlich  macht.

Jedem  Gewerbetreibenden,  welchem  eine  Gewerbe-Legitimationskarte  ertheilt
wird,  soll  von  der  betreffenden  Behörde  eine  Zusammenstellung  derjenigen  Vorschriften
  ausgehändigt  werden,  welche  von  den  betheiligten  Gewerbetreibenden,
außer  den  in  Bezug  auf  den  Ankauf  und  Verkauf  einzelner  Waarenartikel  etwa
bestehenden  Beschränkungen,  in  dem  Gebiete  des  anderen  vertragenden  Theils  zu
beachten  sind.

Die  betreffenden  Gewerbetreibenden  oder  die  in  ihrem  Dienste  stehenden
Reisenden  dürfen  keine  Waaren  zum  Verkauf  mit  sich  führen,  jedoch  ist  denjenigen
von  ihnen,  welche  Waarenankäufe  machen,  gestattet,  die  aufgekauften  Waaren  nach
dem  Bestimmungsorte  mitzunehmen.  Sie  dürfen  nur  im  Umherreisen  Bestellungen
  suchen  oder  Ankäufe  machen;  der  ständige  Betrieb  dieser  Geschäfte  an  einem
Orte  außerhalb  ihres  Wohnorts  unterliegt  lediglich  den  in  dem  ersteren  geltenden

Gesetzen.

14.  Zu  Artikel  20.  und  21.  des  Vertrages.

Unter  Konsuln  sind  alle  mit  Konsulargeschäften  Beauftragte  verstanden.

Jeder  der  vertragenden  Theile,  dessen  Angehörigen  der  Konsul  des  anderen
Theiles  nach  Maaßgabe  des  Artikels  21.  Schutz  und  Beistand  gewährt  hat,  ist  verpflichtet,
  die  dadurch  erwachsenen  Auslagen  und  Kosten  nach  denselben  Grundsätzen
  zu  erstatten,  wie  dies  von  dem  Staate,  welcher  den  Konsul  bestellt  hat,
rücksichtlich  seiner  eigenen  Angehörigen  geschehen  würde.

15.  Zu  Artikel  23.  des  Vertrages.

Ungeachtet  der  Bestimmung  im  Artikel  23.  des  Vertrages  sollen  die  aus
Zollausschlüssen  des  einen  vertragenden  Theiles  in  das  Zollgebiet  des  anderen
eingehenden  Waaren  in  dem  letzteren  keinen  höheren  Zöllen  unterliegen,  als  wenn
sie  aus  dem  Zollgebiete  des  ersteren  eingeführt  würden.

16.  Zu  Artikel  25.  des  Vertrages.

Die  Bevollmächtigten  sind  übereingekommen,  daß  das  gegenwärtige  Protokoll
  zugleich  mit  dem  Vertrage  den  Hohen  vertragenden  Theilen  vorgelegt  weren
        <pb n="321" />
        —  313  —

den  soll,  und  daß  im  Falle  der  Ratifikation  des  letzteren  auch  die  in  ersterem  enthaltenen
  Erklärungen  und  Verabredungen  ohne  weitere  förmliche  Ratifikation  derselben
  als  genehmigt  angesehen  werden  sollen.

Es  wurde  hierauf  der  Vertrag  in  zwei  Exemplaren  unterzeichnet  und  untersiegelt
  und  das  gegenwärtige  Protokoll  gleichfalls  in  doppelter  Ausfertigung
vollzogen.  

Geschehen  wie  oben.

v.  Bismarck.  Wimpffen.
Delbrück.  Pretis.
v.  Philipsborn.
Weber.
Eggensberger.
v.  Thümmel.

 

45  For-
        <pb n="322" />
        —  314  —

Formular  A.
  

Dem  N.  N.,  welcher  mit  seinen  Fabrikaten  (Produkten)  die  Messen  und  Jahrmärkte
in  (Oesterreich,  Zollverein,  Preussen  u.  s.  w.)  zu  besuchen  beabsichtigt,  wird
Behufs  seiner  Legitimation  bei  den  zuständigen  Behörden  hierdurch  bezeugt,  daß  er
zu  N.  wohnhaft  sei  und  die  seinem  Gewerbe  entsprechenden  gesetzlichen  Steuern
und  Abgaben  zu  entrichten  habe.

Gegenwärtiges  Zeugniß  ist  gültig  für  den  Zeitraum  von  .  .  .  .  .  .  .  Monaten.

(Ort,  Datum,  Unterschrift  und  Stempel  der  ausstellenden  Behörde.)

Personal-Beschreibung  und  Unterschrift  des  Gewerbetreibenden.

 

For-
        <pb n="323" />
        —  315  —

Formular  B.

 

Gewerbe-  Legitimationskarte,

  

Stempel
mit
dem  Wappen
und  Namen
des  Landes.

       
 

gültig  für  das  Jahr  1800  acht  und  sechszig.

 
    
    
 

No .. . . . . . . .

Dem  N.,  welcher  in  N.  N.  wohnhaft  ist,  und  für  Rechnung
1.  seiner  eigenen  Drogueriewaaren-  Handlung  daselbst,

2.  der  Drogueriewaaren  -  Handlung  N.  N.  daselbst,  bei  welcher  er  als
Handlungscommis  im  Dienste  steht,

3.  Nachstehender  Handlungs-  (Fabrik-)  Häuser  als:

im  Zollverein  und  in  Oesterreich  Waarenbestellungen  aufzusuchen  und  Waareneinkäufe
  zu  machen  beabsichtigt,  wird  hierdurch  Behufs  seiner  Gewerbelegitimation

bescheinigt,  daß  für  den  Gewerbebetrieb  des /r  vorgedachten  Geschäftshauses / häuser  im  hiesigen

Lande  die  gesetzlich  bestehenden  Steuern  zu  entrichten  sind.

Derselbe  darf  von  den  Waaren,  auf  welche  er  Bestellungen  suchen  will,  nur
Proben,  aufgekaufte  Waaren  aber  nur  Behufs  deren  Beförderung  nach  dem  Bestimmungsorte
  mit  sich  führen.

 

Auch  ist  ihm  verboten,  für  Rechnung  Anderer  als  der-  genannten  Geschäftshauses / häuser




 

Waarenbestellungen  aufzusuchen  oder  Waarenankäufe  zu  machen.

Bei  dem  Aufsuchen  von  Bestellungen  oder  bei  Waarenankäufen  hat  er  die
in  jedem  Staate  gültigen  Vorschriften  zu  beachten.

(Ort,  Datum,  Unterschrift  und  Stempel  der  ausstellenden  Behörde.)

Personal-Beschreibung  und  Unterschrift  des  Reisenden.

 

 

—  —

(Nr.  107.)
        <pb n="324" />
        —  316  —
(Nr.  107.)  Gesetz,  betreffend  den  Vereins-Zolltarif  vom  1.  Juli  1865.  Vom  25.  Mai  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  des  Deutschen  Zollvereins  und  des  Deutschen  Zollparlaments,
was  folgt:

§.  1.

Die  durch  den  Handels-  und  Zollvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
und  den  zu  letzterem  nicht  gehörenden  Mitgliedern  des  Deutschen  -Zoll  und  Handelsvereins
  einerseits  und  Oesterreich  andererseits  vom  9.  März  d.  J.  für  die  Einfuhr
  aus  dem  freien  Verkehr  Oesterreichs  in  das  Gebiet  des  Zollvereins  vereinbarten
  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  treten  gleichzeitig  mit  dem  Vollzuge
dieses  Vertrages  für  die  Einfuhr  aus  allen  Ländern  in  Wirksamkeit,  jedoch  mit
der  Maaßgabe,  daß  die  Zollermäßigung  für  „Wein  und  Most,  auch  Cider,  in
Fässern  und  Flaschen“  -  Anlage  B.  des  Vertrages  Nr.  22.  Lit.  n.  -  nur  auf
die  Erzeugnisse  derjenigen  Länder  Anwendung  findet,  welche  die  Erzeugnisse  des
Zollvereins  bei  der  Einfuhr  gleich  den  Erzeugnissen  der  meistbegünstigten  Nation
behandeln.

§.  2.

Die  zur  Ausführung  der  vorstehenden  Bestimmung  erforderlichen  Anordnungen
  werden  vom  Bundesrathe  des  Zollvereins  festgestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Mai  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

(Nr.  108.)
        <pb n="325" />
        —  317  —

(Nr.  108.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Preußischen  Konsul  Viktor  Zahn  zu  Calamata,
   "             "                      "        Theodor  Carl  Ludwig  Hamburger  zu

                                                         Patras,
   "             "                     "        Leonidas  Varoucha  zu  Piraeus,
   "             "                      "       Carl  Julius  Alexander  Kloebe  zu  Syra,

   "              "                      "        Martin  Fels  zu  Corfu,
   "  -    Hamburg  Bremisch.  und  Lübeckischen  Konsul  Friedrich  Fels  zu  Zante

zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes,  und

den  Preußischen  sowie  Bremischen  und  Lübeckischen  Vizekonsul  Ernst
August  Toole  zu  Cephalonia

zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  109.)  Dem  bisherigen  Kaiserlich  Französischen  Vizekonsul  Alfred
Isidor  de  Valois  zu  Kiel  ist  Namens  des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur
als  Kaiserlich  Französischer  Konsul  daselbst  ertheilt  worden.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="326" />
        <pb n="327" />
        Bundes-Gesetzblatt

 des Norddeutschen  Bundes.
No  I8.

 

 

 

 

(Nr.  110.)  Gesetz,  die  Besteuerung  des  Tabacks  betreffend.  Vom  26.  Mai  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes    des  Deutschen  Zollvereins  und  des  Deutschen  Zollparlaments,
was  folgt:

§.  1.

Der  im  Zollvereinsgebiet  erzeugte  Taback  unterliegt  einer  Steuer  nach
Maaßgabe  der  Größe  der  jährlich  mit  Taback  bepflanzten  Grundstücke.

Die  Steuer  beträgt  von  je  sechs  Quadratruthen  (Preußisch)  mit  Taback
bepflanzten  Bodens  6  Sgr.  (21  Kr.)  jährlich.

Wo  die  Quadratruthenzahl  der  von  einem  und  demselben  Pflanzer  mit
Taback  bepflanzten  Gesammtfläche  durch  sechs  nicht  theilbar  ist,  bleibt  das  unter
sechs  Ruthen  betragende  Maaß  bei  der  Steuer  unberücksichtigt.

§  2.

Befreiung  von  der  Steuer  (§.  1.)  tritt  ein,  wenn  die  von  einem  Pflanzer,
oder  von  mehreren  zu  einem  Hausstande  gehörigen  Pflanzern,  mit  Taback  bebaute
Gesammtfläche  weniger  als  sechs  Quadratruthen  beträgt.

§.  3.

Jeder  Inhaber  einer  mit  Taback  bepflanzten  nach  §.  1.  steuerpflichtigen
Grundfläche  ist  verpflichtet,  der  Steuerbehörde  des  Bezirks  vor  Ablauf  des  Monats
Juli  die  bepflanzten  Grundstücke  einzeln  nach  ihrer  Lage  und  Größe  im  Landesmaaße
  genau  und  wahrhaft  schriftlich  anzugeben.  Derselbe  erhält  darüber  von
der  gedachten  Behörde  eine  Bescheinigung.

§.  4.

Die  Angaben  (§.  3.)  werden  Seitens  der  Steuerbehörde  geprüft,  welche
Bundes-Gesetzbl.  1868.  46  da-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  15.  Juni  1868.
        <pb n="328" />
        —  320  —

dabei  von  den  Gemeindebeamten  zu  unterstützen  ist.  Vermessungskosten  dürfen
hierdurch  dem  Tabackspflanzer  nicht  erwachsen.

§.  5.

Nach  geschehener  Prüfung  (§.  4.)  wird  die  von  dem  Tabackspflanzer  zu
entrichtende  Steuer  berechnet  und  demselben  von  der  Steuerbehörde  bekannt
gemacht.  

Die  festgestellten  Steuerbeträge  sind  nach  der  Ernte  zur  einen  Hälfte  im
Monat  Dezember,  zur  anderen  Hälfte  im  Monat  April  fällig.  

§..6.

Der  Inhaber  (§.  3.)  eines  mit  Taback  bepflanzten  Grundstücks  ist  zu  der
im  §.  3.  vorgeschriebenen  Angabe  verpflichtet  und  haftet  für  den  vollen  Betrag
der  Steuer,  auch  wenn  er  den  Taback  gegen  einen  bestimmten  Antheil  oder  unter
sonstigen  Bedingungen  durch  einen  Anderen  anpflanzen  oder  behandeln  läßt.

§.  7.

Ein  Erlaß  an  der  Steuer  soll  eintreten,  wenn  durch  Mißwachs  oder  andere
Unglücksfälle,  welche  außerhalb  des  gewöhnlichen  Witterungswechsels  liegen,  die
Ernte  ganz  oder  zu  einem  größeren  Theile  verdorben  ist.

Die  Bedingungen  und  das  Verfahren  für  diesen  Erlaß  werden  vom  Bundesrathe
  des  Zollvereins  festgestellt.  

Die  Bestimmungen  über  die  Höhe  der  zu  gewährenden  Steuererlasse  dürfen
nicht  ungünstiger  sein,  als  die  dafür  bisher  in  Preußen  (nach  dem  Remissions-Reglement
  vom  29.  Dezember  1828.)  geltend  gewesenen  Vorschriften.

§.  8.

Die  Steuer  für  den  in  das  Ausland  in  Mengen  von  mindestens
50  Pfund  versendeten  Taback  wird  vergütet  werden,  wenn  die  von  der  Zollbehörde
  vorgeschriebenen  Kontrole-Bedingungen  erfüllt  worden  sind.  Der  geringste
Vergütungssatz  beträgt  für  den  Zentner  Rohtaback  und  Schnupftaback  15  Sgr.,
für  den  Zentner  entrippte  Blätter  und  Tabacksfabrikate  (mit  Ausnahme  des
Schnupftabacks)  20  Sgr.  Der  Bundesrath  des  Zollvereins  ist  jedoch  ermächtigt,
  die  Ausfuhrvergütung  zeitweise  oder  dauernd  bis  zum  Betrage  von  beziehungsweise
  20  Sgr.  und  25  Sgr.  für  den  Zentner  zu  erhöhen.  Für   sogenannten
Geiz,  grüne  Tabacksblätter,  Tabacksstengel  und  Abfälle  wird  keine  Vergütung
gewährt.

§.  9.

Die  Steuer  wird  zum  ersten  Male  für  die  im  Jahre  1869.  mit  Taback
bebauten  Grundstücke  erhoben.

§.  10.

1)  Wer  es  unterläßt,  die  im  §.  3.  vorgeschriebene  Angabe  hinsichtlich  aller.
oder
        <pb n="329" />
        —  321  —

oder  einzelner  mit  Taback  bepflanzten  Grundstücke  rechtzeitig  zu  machen,
hat  das  Vierfache  desjenigen  Steuerbetrages,  um  welchen  die  Staatskasse
dadurch  hätte  verkürzt  werden  können,  als  Strafe  verwirkt.  Die  Steuer
selbst  ist  unabhängig  von  der  Strafe  zu  entrichten.

2)  Wer  zwar  alle  mit  Taback  bepflanzten  Grundstücke  rechtzeitig  angiebt,
dabei  jedoch  die  Fläche  eines  Grundstücks  dergestalt  unrichtig  bezeichnet,
daß  das  verschwiegene  Flächenmaaß  mehr  als  den  zwanzigsten  Theil  der
Fläche  des  mit  Taback  bepflanzten  Grundstücks  beträgt,  verfällt  in  eine
Ordnungsstrafe  bis  zur  Höhe  der  doppelten  Steuer  von  dem  verschwiegenen
  Flächenmaaße.  Daneben  ist  die  einfache  Steuer  zu  erlegen.

3)  Nur  diese  wird  erhoben,  wenn  der  Unterschied  zwischen  der  Angabe  und
dem  Befunde  nur  den  vorbezeichneten  zwanzigsten  Theil  oder  weniger
beträgt.

§.  11.
Wenn  eine  Geldbuße  von  dem  Verurtheilten  wegen  seines  Unvermögens
nicht  beizutreiben  ist,  erfolgt  ihre  Verwandlung  in  Freiheitsstrafe  nach  den  Bestimmungen
  der  Zollstrafgesetze.

§.  12.

Die  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Zuwiderhandlungen
gegen  das  gegenwärtige  Gesetz  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  über  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Zollgesetze.  

  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verjähren  in  fünf
Jahren.

§.  13.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen  werden
vom  Bundesrathe  des  Zollvereins  festgestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Mai  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

46  (Nr.  111.)
        <pb n="330" />
        322

(Nr.  111.)  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  zu
diesem  Bunde  nicht  gehörenden  Mitgliedern  des  Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins

  einerseits  und  Spanien  andererseits.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  au  nom
de  la  Contèédération  de  IAllemagne  du
Nord  et  des  membres  de  lAsscciation
de  douanes  et  commerce  Allemande,
qdui  ne  font  pas  partie  de  cette  Confederation,
  savoir:  la  Couronne  de
Baviere,  la  Couronne  de  Wurtemberg,
le  Grand-Duche  de  Bade  et  le  Grand-Duche
  de  Hesse,  pour  ses  parties
situces  au  sud  du  Main,  ainsi  que
pour  le  Grand-Duché  de  Luxembourg,
compris  dans  son  systeme  de  douane
et  d'impôts,  d'une  part,  et  Sa  Majeste
la  Reine  des  Espagnes,  d’autre  part,
animèés  d’'un  egal  desir  Tetendre  de
plus  en  plus  le  developpement  des
relations  commerciales  et  maritimes
entre  IAllemagne  et  I’Espagne,  ont
resolu  de  conclure  un  traite  à  cet  effet
et  ont  nommé  pour  leurs  Plenipotentiaires,
  Savoir:

Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse:

le  Baron  Charles  Auguste
Ernest  Constantin  Henri
JInles  de  Canitz  et  Dallwitz,
Envoy!se  Extraordinaire  et  Ministre
  Plenipotentiaire  de  la
Confédération  de  IAllemagne
du  Nord  prés  Sa  Majeste  Catholique
  etc.

des

Sa  Najeste  la  Reine

Espagnes,

DonLorenzo  Arrazola,  Grand
Croix  de  1  Ordre  Royal  et  distinguè
  de  Charles  3,  de  POrdre
Royal  d’lsabelle  la  Catholique.

Vom  30.  März  1868.
(Uebersetzung.)

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes
und  der  zu  diesem  Bunde  nicht  gehörenden
  Mitglieder  des  Deutschen  Zoll-  und
Handelsvereins,  nämlich:  der  Krone
Bayern,  der  Krone  Württemberg,  des
Großherzogthums  Baden  und  des  Großherzogthums
  Hessen,  für  dessen  südlich
des  Main  belegenen  Theile,  sowie  in
Vertretung  des  Ihrem  Zoll-  und  Steuersysteme
  angeschlossenen  Großherzogthums
Luxemburg  einerseits,  und  Ihre  Majestät
die  Königin  von  Spanien,  andererseits,
von  dem  gleichen  Wunsche  beseelt,  die
Entwickelung  der  Handels-  und  Schifffahrtsbeziehungen
  zwischen  Deutschland
und  Spanien  zu  fördern,  haben  beschlossen,
einen  Vertrag  abzuschließen  und  zu  diesem
  Zweck  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt  und  zwar:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:

den  Freiherrn  Karl  August  Ernst
Konstantin  Heinrich  Julius
v.  Canitz  und  Dallwitz,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  des  Norddeutschen
  Bundes  bei  Ihrer
Katholischen  Majestät  u.  s.  w.)

Ihre  Majestät  die  Königin  von
Spanien:

Don  Lorenzo  Arrazola,  Großkreuz
  des  Königlichen  und  Hohen
Ordens  Karls  III.,  des  Königlichen
  Ordens  Isabellas  der
        <pb n="331" />
        des  Ordres  de  la  Conception
de  Villavicosa  et  du  Christ  de
Portugal,  et  de  lOrdre  de
Saint  Gregoire  le  Grand  des
Etats  Pontificaux,  Senateur  du
Royaume,  ex-President  du  Conseil
  des  Ministres,  ex-  Ministre
de  la  Justice,  e7x-Conseiller
Royal,  ex-Deputé  aux  Cortes,
et  eNx-Président  de  la  Cour
Supráme  de  Justice,  Président
de  l  Academie  Royale  des
Sciences  morales  et  politiques,
Vice-President  de  IAcadémie
d-  Archéologie  du  Prince  Al-Phonse,
  Son  Premier  Seecretaire
IIEtat  au  Departement  des
Affaires  Etrangéres  etc.

Lesduels,  aprés  s’étre  communiqués
leurs  pleins-Ponvoirs  trouves  en  bonne
et  dde  forme,  sont  convenus  des  Articles
  suivants:

Anr.  1.

II  y  aura  pleine  et  entière  liberte
de  commerce  et  de  navigation  entre
tous  les  Etats  des  deux  hautes  Parties
contractantes.  Les  sujets  de  chacune
Telles  jouiront  dans  les  territoires  de
Tautre  des  mémes  droits,  privileges,
faveurs,  immunites  et  exemptions  dont
jouissent  actuellement  on  jouiront  à
Tavenir,  en  matiere  de  commerce  et  de
navigation,  les  sujets  de  la  nation  la
plus  favorisèée.

Anr.  2.

Les  sujets  de  chacune  des  deux
Parties  contractantes  auront  reciproquement
  dans  les  Etats  et  possessions
de  Hautre  Partie  la  meme  faculté  due

323

Katholischen,  des  Ordens  von
der  Empfängniß  von  Villavicosa,
des  Portugiesischen  Christus-Ordens,
  des  Päpstlichen  Ordens
des  heiligen  Gregorius  des  Großen,
  Senator  des  Königreichs,
vormaligen  Ministerpräsidenten,
vormaligen  Justizminister,  vormaligen

  Königlichen  Rath,  vormaligen
  Abgeordneten  zu  den
Cortes  und  vormaligen  Präsidenten
  des  obersten  Gerichtshofes,
Präsidenten  der  Königlichen  Akademie
  der  moralischen  und  politischen
  Wissenschaften,  Vizepräsidenten
  der  Archäologischen  Gesellschaft
  des  Prinzen  Alfons,
Allerhöchstihren  ersten  Staatssekretair
  im  Ministerium  der
Auswärtigen  Angelegenheiten
u.  J.  w./

welche,  nach  Mittheilung  ihrer  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen
  sind.

Art.  1.

Zwischen  allen  Staaten  der  beiden
Hohen  vertragenden  Theile  soll  volle  und
gänzliche  Freiheit  des  Handels  und  der
Schiffahrt  bestehen.  Die  Angehörigen
eines  jeden  der  vertragenden  Theile  sollen
in  dem  Gebiete  des  anderen  dieselben
Rechte,  Privilegien,  Begünstigungen,  Befreiungen
  und  Ausnahmen  in  Ansehung
des  Handels  und  der  Schiffahrt  genießen,
welche  die  Angehörigen  der  meist  begünstigten
  Nation  genießen  oder  genießen
werden.

Art.  2.

Die  Angehörigen  jedes  der  beiden
vertragenden  Theile  sollen  gegenseitig  in
den  Staaten  und  Besitzungen  des  anderen
in  gleichem  Maaße,  wie  die  Einheimischen
        <pb n="332" />
        —  324

les  nationaux  d'entrer  avec  leurs  navires
  et  chargements  dans  tous  les  ports
et  les  rivières  qui  sont  ou  seront  ou—
vertes  à  la  navigation  de  toutes  les
nations,  de  voyager,  de  séjourner,  de
faire  le  commerce  en  gros  et  en  detail,
de  louer  ou  possèéder  des  maisons,
magasins,  et  boutiques,  d’eftectuer  des
e7vpditions  de  marchandises  ou  de
valeurs  par  voic  de  terre  ou  de  mer,
de  les  prendre  en  consignation,  tant
du  pays  due  de  Letranger,  le  tout  sans
Dayer  d’autres  droits  dqdue  ceux  dui
sont  ou  pourront  étre  pereus  sur  les
nationaux;  ils  pourront  y  faire  des
achats,  ou  vendre  directement  ou  par
Tentremise  d’un  mediateur  qu’ils  choisiront
  enx-  mémes,  flixer  les  prix  des
biens,  effets,  marchandises  ou  autres
objets,  tant  importés  du’indigenes,  soit
du’ils  les  vendent  dans  le  pays  meme,
s  oit  duils  les  exportent  à  lLetranger,
en  se  conformant  toutefois  aux  lois  et
reglements  du  pag's;  ils  pourront  y
vaquer  à  leurs  affaires,  présenter  des
declarations  aux  douanes,  tant  en  leur
Dropre  nom,  duen  se  substituant  une
personne  qduelconque,  selon  qu’ils  le
Jugeront  convenable  et  sans  payer
d’autre  salaire  due  cclui  dont  ils  conviendront
  avec  cette  personne;  entfin
ils  pourront  faire  valoir  leurs  droits
devant  les  juges  et  tribunaux;,  les  defendre
  et  se  servir  pour  cet  effet  Tavocats,
  de  substituts  on  Tagents  choisis
par  eux-mêmes.

Anr.  3.

En  ce  qui  concerne  lacquisition  et
1a  possession  dimmeubles  de  toute
espece,  ainsi  due  la  disposition  à  l'  gard
de  ces  immeubles  et  le  payement
Timpôts,  de  taxes  ou  de  droits  pour
ces  dispositions,  les  sujets  de  chacune

befugt  sein,  in  alle  Häfen  und  Flüsse,
welche  der  Schiffahrt  aller  Nationen
geöffnet  sind  oder  geöffnet  werden,  mit
ihren  Fahrzeugen  und  Ladungen  einzulaufen,
  zu  reisen,  sich  aufzuhalten,  im
Großen  und  im  Einzelnen  Handel  zu
treiben,  Häuser,  Magazine  und  Läden  zu
miethen  oder  zu  besitzen,  Waaren  oder
Gelder  zur  See  oder  zu  Lande  zu  versenden
  und  sowohl  vom  Inlande  wie
vom  Auslande  in  Konfignation  zu  nehmen.
Alles  dieses  nur  gegen  Zahlung  derjenigen
Abgaben,  welche  gesetzlich  von  den  Einheimischen
  erhoben  werden  oder  erhoben
werden  möchten;  sie  sollen  daselbst  verkaufen
  und  kaufen  können,  unmittelbar
oder  vermittelst  einer  von  ihnen  gewählten
  Mittelsperson,  und  die  Preise  der
Güter,  Effekten,  Waaren  und  sonstigen
Gegenstände,  sowohl  der  eingeführten,
wie  der  einheimischen  bestimmen  können,
sei  es,  daß  sie  solche  im  Inlande  verkaufen
  oder  ausführen,  jedoch  unter  Beobachtung
  der  im  Lande  geltenden  Gesetze
und  Verordnungen;  sie  sollen  ihre  Angelegenheiten
  selbst  besorgen,  den  Zollämtern
  ihre  Deklarationen  einreichen
können,  sowohl  im  eigenen  Namen,  als
auch  an  ihrer  Stelle  durch  jeden  Dritten,
je  nachdem  sie  es  für  angemessen  befinden,
und  nur  gegen  die  zwischen  ihnen  verabredete
  Vergütung;  endlich  sollen  sie
ihre  Rechte  vor  den  Richtern  und  Gerichtshöfen
  geltend  machen  und  vertheidigen
  und  zu  diesem  Behufe  sich  der  von
ihnen  selbst  erwählten  Advokaten,  Bevollmächtigten
  oder  Agenten  bedienen
können.

Art.  3.

In  Ansehung  des  Erwerbes  und  Besitzes
  von  Grundstücken  jeder  Art,  sowie
der  Verfügung  über  dieselben  und  der
Entrichtung  von  Abgaben,  Taxen  und
Gebühren  für  solche  Verfügungen  sollen
die  Angehörigen  jedes  der  vertragenden
        <pb n="333" />
        —  325

des  Parties  contractantes  jouiront  dans
les  territoires  de  UTautre,  des  droits
accordès  aux  nationaux.

Anx.  4.

Les  sujets  de  chacune  des  deuxz
Parties  contractantes  jouiront  dans  les
territoires  de  lautre,  tant  pour  leur
Personne  due  par  rapport  à  leur  propriete,
  des  mémes  droits  (exceptèé  les
droits  politisues)  et  des  mémes  privileges
  qui  sont  ou  seront  accordes
aux  nationaux,  en  observant  toutefois
les  lois  du  pays.  IIs  ne  pourront  dans
aucun  cas  étre  soumis  à  des  takes,
charges,  et  impots,  autres  ou  plus
eleves  due  ceux  due  les  nationaux  sont
tenus  de  payer.

Anr.  5.  ,„

Les  sujets  de  chacune  des  Parties
contractantes  seront  exempts  fans  le
bterritore  de  l’autre  Partie,  de  tonunt
service  personnel  dans  l’armée,  la
marine,  et  la  milice  nationale,  de  toutes
charges  de  guerre,  emprunts  forces,
requisitions  et  contributions  militaires
de  duelque  espéce  due  ce  soit.  Leurs
Dropriètès  ne  peuvent  étre  seéquestrées,.

mi  leurs  navires,  cargaisons,  marchan-:

dises  ou  eflets  etre  retenus  pour  un
usage  Ppublic  quelconque,  sans  dquiil
leur  soit  accorde  prealablement  un
dedommagement  à  concerter  entre  les
Darties  intèresseèes  sur  des  bases  justes
et  Equitables.

ART.  6.

En  ce  qui  concerne  la  propriété  des
mardques  de  fabrique,  des  marques  ou
etiquettes  de  marchandises  et  des  dessins
  ou  modeles  industriels,  les  sujets
de  chacune  des  Parties  contractantes

Theile  in  dem  Gebiete  des  anderen  die
Rechte  der  Inländer  genießen.

Art.  4.

Die  Angehörigen  jedes  der  vertragenden
  Theile  sollen  in  dem  Gebiete  des
anderen  sowohl  für  ihre  Person,  als  auch
in  Ansehung  ihres  Eigenthums  sich  derselben
  Rechte  (mit  Ausnahme  der  politischen)
  und  derselben  Privilegien  erfreuen,
welche  den  Einheimischen  zustehen  oder
zustehen  werden,  immer  jedoch  unter  Beobachtung
  der  Landesgesetze.  Sie  können
in  keinem  Falle  anderen  oder  größeren
Lasten,  Gebühren  oder  Auflagen  unterworfen
  werden,  als  denjenigen,  welche

von  den  Einheimischen  zu  entrichten  sind.

Art.  5.

Die  Angehörigen  jedes  der  vertragenden
  Theile  sollen  in  den  Gebieten  des
anderen  von  jedem  persönlichen  Dienste
im  Landheere,  in  der  Marine  und  in  der
Nationalmiliz,  sowie  von  allen  Kriegslasten,
  Zwangsanleihen,  militairischen
Regquisitionen  und  Leistungen  irgend  welcher
  Art  frei  sein.  Ihre  Besitzungen
können  keinem  Sequester  unterworfen,
ihre  Schiffe,  Ladungen,  Waaren,  Effekten
nicht  zurückgehalten  werden  zu  irgend
welchem  öffentlichen  Gebrauche  ohne  vorgängige
  Bewilligung  einer,  auf  gerechten
und  billigen  Grundlagen  unter  den  betheiligten
  Parteien  festgesetzten  Entschädigung.


Art.  6.

Die  Angehörigen  jedes  der  beiden
vertragenden  Theile  sollen  im  Gebiete  des
anderen  in  Allem,  was  das  Eigenthum
an  Fabrikzeichen,  an  der  Bezeichnung  oder
Etikettirung  der  Waaren  und  an  gewerb-
        <pb n="334" />
        —  —

jouiront  dans  les  territoires  de  l'autre
des  mémes  droits  due  les  nationaux.

Anr.  7.

Les  havires  de  ’une  des  Parties
contractantes  qui  entreront  sur  lest
Ou  chargès  dans  les  ports  de  Tautre,
Ou  dui  en  sortiront,  dueldue  Scoit  le
lieu  de  leur  départ  ou  de  leur  destihnation,
  y  Seront  traites  sous  tous  les
rapports  sur  le  méme  pied  due  les
navires  nationaux.  Tant  à  leur  entrée

due  durant  leur  sejour  et  à  leur  sortie

ils  ne  payeront  d’autres  ni  de  plus
forts  droits  de  fanaux,  de  tonnage,
de  pilotage,  de  port,  de  remorque,  de

duarantaine  ou  autrescharges  qui  pésent

sur  la  coque  du  navire,  Ssous  duelque
dénomination  due  ce  soit,  percus  au
nom  ou  au  profit  de  IEtat,  des  fonctionnaires
  publics,  des  communes  ou
des  corporations  quelconques,  dque  ceux
dont  y  Sont  ou  seront  passibles  les
navires  nationaux.

Anr.  8.

Seront  considéres  navires  allemands
ou  espagnols  tous  ceux  qui  seront
reconnus  navires  des  Etats  conféderes
d’après  les  lois  fédérales,  ou  navires
espagnols  Tapréès  les  lois  espagnoles.

Anr.  9.

En  ce  qui  concerne  le  placement
des  navires,  leur  chargement  ou  dechargement
  dansles  ports,  rades,  havres
et  bassins  et  genéralement  pour  toutes
les  formalites  et  dispositions  duelcondues
  auxquelles  peuvent  étre  soumis
les  navires  de  commerce,  leurs  Eéqui-Pages
  et  leurs  cargaisons,  il  est  convenu

326

lichen  Mustern  oder  Modellen  betrifft,
dieselben  Rechte  wie  die  Einheimischen
genießen.

Art.  7.

Die  Schiffe  des  einen  der  vertragenden
  Theile,  welche  mit  Ballast  oder  mit
Ladung  in  die  Häfen  des  anderen  eingehen,
oder  von  dort  ausgehen,  welches  auch
der  Ort  ihrer  Herkunft  oder  Bestimmung
sein  möge,  sollen  daselbst  in  jeder  Beziehung
  die  nämliche  Behandlung  erfahren,
wie  die  einheimischen  Schiffe.  Sie  haben
sowohl  beim  Eingange  wie  während  ihres
Aufenthalts  und  beim  Ausgange  keine
anderen  oder  höheren  Feuer-,  Tonnen--Lootsen-,
  Hafen-,  Schlepp-,  Quarantaineoder
  sonstige,  gleichviel  unter  welchem
Namen  auf  dem  Schiffskörper  ruhenden
Abgaben  zu  entrichten,  mögen  diese  Abben
  im  Namen  oder  zu  Gunsten  des
Staats,  öffentlicher  Beamten,  der  Gemeinden
  oder  Korporationen  irgend  einer
Art  erhoben  werden,  als  diejenigen,  welche
den  einheimischen  Schiffen  gegenwärtig
auferlegt  sind,  oder  künftig  auferlegt
werden.



Art.  8.

Als  Deutsche  oder  Spanische  Schiffe
sollen  alle  diejenigen  angesehen  werden,
welche  nach  den  Gesetzen  des  Norddeutschen
Bundes  als  Schiffe  der  Bundesstaaten
oder  nach  den  Spanischen  Gesetzen  als
Spanische  Schiffe  anzuerkennen  sind.

Art.  9.

In  Bezug  auf  die  Aufstellung,  die
Beladung  und  die  Entlöschung  der  Schiffe
in  den  Häfen,  Rheden,  Plätzen  und
Bassins,  sowie  überhaupt  in  Ansehung
aller  Förmlichkeiten  und  sonstigen  Bestimmungen,
  denen  die  Handelsfahrzeuge,
ihre  Mannschaften  und  ihre  Ladung
unterworfen  werden  können,  ist  man
        <pb n="335" />
        qu'il  ne  sera  accordé  aux  navires
nationaux  de  l'une  des  Parties  contractantes
  aucun  privilege,  ni  aucune
faveur  qui  ne  le  soit  egalement  aux
navires  de  Tautre;  la  volontèé  des  deux
Parties  contractantes  étant  que,  sous
ce  rapport  aussi,  leurs  bätiments  scient
traites  sur  le  pied  d’une  parfaite  égalité.

Anr.  10.

Les  bätiments  de  guerre  des  deux
DParties  contractantes  seront  traites  dans
les  ports  reciproques  sur  le  meme  pied
due  ceux  de  la  nation  la  plus  favorisée.


Anr.  11.

Les  produits  du  sol  et  de  lindustrie
  et  les  objets  de  toute  espece  et
nature,  importès  par  navires  espagnols
dans  les  ports  allemands,  et  reciproqduement
  les  produits  du  sol  et  de
Tindustrie  et  les  objets  de  toute  espece
et  nature  importes  par  navires  allemands
  dans  les  ports  espagnols,  ne
Paieront,  queldue  soit  leur  origine  et
le  lieu  Tou  ils  sont  importes,  d’autres
ni  de  plus  forts  droits  Tentree,  et  ne
seront  Ssoumis  à  d’autres  charges  ou
formalites  qdue  si  Timportation  des
mémes  produits  ou  objets  avait  lieu
sous  Pavillon  de  la  nation  la  plus
favorisce.

Les  produits  du  sol  et  de  lindustrie
  et  les  objets  de  toute  espece  et
nature  qui  pourront  étre  lEgalement
exportès  ou  réexportès  des  ports  Tune
des  Parties  contractantes  par  bätiments
FTV’une  autre  nation  quelconque  pourront
egalement  en  étre  exportes  ou  réex-Portes
  par  bätiments  de  Tautre  des

Bundes-Gesetzbl.  1868.

327

übereingekommen,  daß  den  eigenen
Schiffen  des  einen  der  vertragenden  Theile
kein  Vorrecht  und  keine  Begünstigung
zugestanden  werden  soll,  welche  nicht
gleichmäßig  den  Schiffen  des  anderen  zukommen,
  indem  es  der  bestimmte  Wille
der  vertragenden  Theile  ist,  daß  auch  in
dieser  Hinsicht  ihre  Schiffe  auf  dem  Fuße
einer  vollständigen  Gleichheit  behandelt
werden  sollen.

Art.  10.

Die  Kriegsschiffe  der  vertragenden
Theile  sollen  in  den  bederseitigen  Häfen
auf  demselben  Fuß,  wie  die  Schiffe  der

meistbegünstigten  Nation  behandelt  werden.

Art.  11.

Die  Erzeugnisse  des  Bodens  und  des
Gewerbfleißes  und  die  Gegenstände  jeder
Art  und  Beschaffenheit,  welche  in  Deutsche
  Häfen  auf  Spanischen  Schiffen
eingeführt  werden  und  umgekehrt  die  Erzeugnisse
  des  Bodens  und  des  Gewerbfleißes
  und  die  Gegenstände  jeder  Art
und  Beschaffenheit,  welche  in  Spanische
Häfen  auf  Deutschen  Schiffen  eingeführt
werden,  sei  ihr  Ursprung  und  der  Ort
ihres  Herkommens,  welcher  er  wolle,
sollen  keine  anderen  oder  höheren  Eingangsabgaben
  entrichten,  auch  keinen  anderen
  Lasten  und  Förmlichkeiten  unterworfen
  werden,  als  wenn  die  Einfuhr
derselben  Erzeugnisse  oder  Gegenstände
unter  der  Flagge  der  meistbegünstigten
Nation  erfolgt  wäre.

Die  Erzeugnisse  des  Bodens  und  des
Gewerbfleißes  und  die  Gegenstände  jeder
Art  und  Beschaffenheit,  welche  gesetzlich
aus  den  Häfen  des  einen  der  beiden  vertragenden
  Theile  auf  Schiffen  irgend
einer  anderen  Nation  ausgeführt  oder
wieder  ausgeführt  werden  dürfen,  können
auf  gleiche  Weise  in  Schiffen  des  anderen

47
        <pb n="336" />
        —.

Parties  contractantes  sans  payer  d’autres
Ou  de  plus  hauts  droits  et  sans  étre
soumis  à  dautres  charges  ou  formalites
due  si  Texportation  ou  la  réexportation
  des  memes  objets  se  faisait  par
bátiments  de  la  nation  la  plus  favorisée.

Anr.  12.

Les  marchandises  importées  par

des  navires  appartenant  à  Tune  ou  à

Tautre  Partie  contractante  dans  les
Ports  espagnols  ou  allemands  pourront
FEétre  mises  en  entrepot  ou  étre  livrees
au  transit  ou  à  la  réexportation,  le  tout
een  conformite  des  lois  geneérales  qui
existent  sous  ce  rapport  dans  le  pays
respectif  et  sans  étre  assujetties  à  des
droits  Tentrepot,  de  magasinage,  de
verification,  de  Surveillance  ou  à  des
charges  duelconques,  autres  ou  plus
clevees  due  celles  auxquelles  sont
soumises  les  marchandises  apporteèes
Dar  navires  nationaux.

II  est  entendu  toutefois  due  si  les
marchandises  sont  declarèées  pour  la
consommation,  elles  paieront  les  droits
de  douane  selon  le  pavillon  du  navire
Par  lequel  elles  ont  été  importèées  et
d’apreès  les  reglements  de  douane  existants.


Anr.  13.

Les  marchandises  de  toute  nature
venant  des  territoires  de  Tune  des
Parties  contractantes  ou  yF  allant,  seront
exemptes  dans  les  territoires  de  autre,
de  tout  droit  de  transit,  sauf  Tobservation
  des  lois  qui  yF  sont  en  vigueur.

Le  traitement  de  la  nation  la  plus
favorisèée  est  reciproquement  garanti  à
chacune  des  Parties  contractantes  pour
tout  ce  qdui  concerne  le  transits-328

  —

vertragenden  Theiles  ausgeführt  oder
wieder  ausgeführt  werden,  ohne  andere
oder  höhere  Abgaben  zu  bezahlen  und
ohne  anderen  Lasten  und  Förmlichkeiten
unterworfen  zu  werden,  als  wenn  die
Ausfuhr  oder  Wiederausfuhr  der  nämlichen
  Gegenstände  auf  Schiffen  der  meistbegünstigten
  Nation  stattfände.

Art.  12.

Die  Waaren,  welche  in  Spanischen
oder  Deutschen  Häfen  auf  den  Schiffen
des  einen  oder  anderen  vertragenden
Theiles  eingeführt  werden,  können  mit
Beobachtung  der  allgemeinen  Gesetze,  die
in  dem  betreffenden  Lande  in  dieser  Bezehung
  bestehen  ,  zur  Niederlage  gebracht,
zum  Durchgang  befördert  und  wieder
ausgeführt  werden,  ohne  anderen  oder
höheren  Abgaben  für  Niederlage,  für
Magazinirung;  für  Bewachung  oder  sonstigen
  Auflagen  zu  unterliegen,  als  denjenigen,
  welchen  die  auf  einheimischen
Schiffen  eingeführten  Waaren  unterworfen
  sind.

Es  versteht  sich  jedoch,  daß  die  Waaren,
wenn  sie  zum  Verbrauch  deklarirt  worden,
die  Zölle  nach  Maaßgabe  der  Flagge  des
Schiffes,  in  welchem  sie  eingeführt  worden
  sind  und  gemäß  den  bestehenden  Zollgesetzen
  zu  entrichten  haben.

Art.  13.

Gegenstände  aller  Art,  welche  aus
dem  Gebiete  eines  der  vertragenden  Theile
kommen  oder  dahin  gehen,  sollen  in  dem
Gebiete  des  anderen  von  jeder  Durchgangsabgabe
  frei  sein,  jedoch  unbeschadet
der  Verpflichtung  zur  Beobachtung  der
bestehenden  Gesetze.

Beide  Theile  sichern  sich  in  Beziehung
auf  die  Durchfuhr  in  jeder  Hinsicht  die
Behandlung  der  meistbegünstigten  Nation
  zu.
        <pb n="337" />
        ART.  14.

En  tant  et  aussi  longtemps  que  le
cabotage  est  rèservè  par  les  lois  d'une
des  Parties  contractantes  exclusivement
auf  bätiments  nationaux,  il  ne  pourra
étre  exerce  par  les  bätiments  de  l’autre
Partie.  Cependant  les  navires  de
chacune  des  Parties  contractantes,
entrant  dans  un  des  ports  de  Tautre,
et  qui  ny  voundraient  decharger  qu’fune
Partie  de  leur  cargaison,  pourront,  en
se  conformant  aux  lois  et  réglements
du  pays  respectif,  conserver  à  leur
bord  la  partie  de  la  cargaison  qui
Serait  destinbe  à  un  autre  port,  soit
du  méme  pays,  soit  d’'un  autre  pays
et  la  réexporter,  sans  étre  astreints  à
ayer  des  droits  autres  ou  plus  éleves
due  ceux  qui  seront  percus  des  batiments
  nationaux  dans  le  méme  cas.
II  est  egalement  entendu  que  ces  memes
havires  pourront  commencer  leur  chargement
  dans  un  port  et  le  continuer
dans  un  autre  ou  dans  plusieurs  ports
du  méme  pays,  ou  ly  accomplir  sans
étre  astreints  à  payer  des  droits  autres
ou  Plus  elevès  due  ceux  auxquelles
sont  soumis  les  bätiments  nationaux.

Anr.  15.

Les  Parties  contractantes  conviennent

  que  toute  faveur  ou  tout  privilege

  par  rapport  à  Timportation,  à
Texportation  ou  à  la  navigation  que
Tune  d’Elles  a  accorde  ou  pourrait
accorder  par  la  suite  à  une  tierce
Puissance,  sera  immediatement  et  de
plein  droit  étendu  à  Tautre.  De  plus
aucune  des  Parties  contractantes  ne
soumettra  Tautre  à  une  prohbibition
Timportation  ou  Texportation  qui  ne
serait  pas  appliquèce  en  méme  temps
à  toutes  les  autres  nations.

329

Art.  14.

So  weit  und  so  lange  die  Küstenschifffahrt
  durch  die  Gesetze  des  einen  der
vertragenden  Theile  ausschließlich  den
einheimischen  Schiffen  vorbehalten  ist,
darf  sie  von  den  Schiffen  des  anderen
Theiles  nicht  ausgeübt  werden.  Es  sollen
jedoch  die  Schiffe  jedes  der  beiden  vertragenden
  Theile,  welche  in  einen  der
Häfen  des  anderen  Theiles  einlaufen,  um
nur  einen  Theil  ihrer  Ladung  zu  löschen,
wenn  sie  sich  den  Gesetzen  und  Reglements
des  Landes  fügen,  den  nach  einem  anderen
Hafen  desselben  oder  eines  anderen  Landes
  bestimmten  Theil  der  Ladung  an
Bord  behalten  und  wieder  ausführen
können,  ohne  gehalten  zu  sein,  andere
oder  höhere  Abgaben  zu  entrichten,  als
diejenigen,  welche  im  gleichen  Falle  von
einheimischen  Schiffen  erhoben  werden.
Ebenso  soll  solchen  Schiffen  erlaubt  sein,
ihre  Befrachtung  in  einem  Hafen  anzufangen
  und  in  einem  oder  mehreren  Häfen
desselben  Landes  fortzusetzen  oder  zu  vollenden,
  ohne  andere  oder  höhere  Abgaben
zahlen  zu  müssen,  als  die  einheimischen
Schiffe.

Art.  15.

Die  vertragenden  Theile  kommen
überein,  daß  jede  Begünstigung  oder  jedes
Vorrecht  in  Bezug  auf  die  Einfuhr,  die
Ausfuhr  oder  die  Schiffahrt,  welches
einer  von  ihnen  einer  dritten  Macht  zugestanden
  hat  oder  in  Zukunft  zugestehen
möchte,  sofort  und  von  Rechts  wegen
dem  anderen  zu  Theil  werden  soll.  Auch
wird  keiner  der  vertragenden  Theile  ein
Ein-  oder  Ausfuhrverbot  gegen  den  anderen
  in  Kraft  setzen,  welches  nicht  gleichzeitig
  auf  alle  anderen  Nationen  Anwenung

  fände.
47
        <pb n="338" />
        —  330

ART.  16.

Avant  que  l'expédition  des  marchandises
  soumises  aux  droits  ad  valorem
  peut  avoir  lieu,  les  interesses
devront  presenter  à  la  douane  de  lautre
pays,  soit  les  factures  originales  indiduant
  les  prik  qdui  serviront  de  base
à  Testimation  de  la  valeur,  soit  une
declaration  eécrite  constatant  la  valeur
des  marchandises  importées.

Si  les  employes  de  la  douane  jugent
insuffisante  la  valeur  indiqueèe,  soit
dans  les  factures,  soit  dans  les  declarations,
  ou  si  la  valeur  ne  leur  est
pas  declarée  par  ecrit,  ils  notifieront
aux  inteéressès  par  ecrit  leur  estimation
de  la  valeur.  Alors,  8s'’il  y  a  accord
entre  les  employes  et  les  interesses,
on  fixera  les  droits  d’après  les  valeurs
dont  on  sera  convenu  reciproquement;
s'il  n'y  a  pas  eu  accord,  les  droits
seront  fixes  d’après  les  valeurs  indiduèes
  dans  les  factures  ou  dans  les
declarations,  à  moins  qdue  les  employes
one  prefèrent  retenir  eux-mémes  la
marchandise  en  payant  le  prix  notifié
Dar  ux  aux  inteèresses  et  augmente
dans  la  proportion  fixee  à  cet  effet
pour  les  importateurs  ou  les  produits
de  la  nation  la  plus  favoriscee.

Dans  ce  cas  les  employes  seront

tenus  d’effectuer  le  payement  dans  les
duinze  jours  qui  suivront  la  declaration,
  de  payer  les  droits  d’après  la
Valeur  fikee  par  eux  et  refusée  par
les  importateurs  et  de  se  charger  de
la  perte  ou  du  profit  resultant  de  la
vente  de  la  marchandise.

Avnr.  17.

Les  provinces  espagnols  d’outre-mer
étant  regies  par  des  lois  speciales,  ne
Sont  pas  comprises  dans  les  stipulations,

Art.  16.

Vor  der  Abfertigung  der  nach  dem
Werthe  belegten  Waaren  haben  die  Betheiligten
  der  Zollverwaltung  des  anderen
Landes  entweder  die  Originalfakturen
vorzulegen,  aus  welchen  die  zur  Grundlage
  für  die  Werthsabschätzung  dienenden
Preise  hervorgehen,  oder  eine  schriftliche
Deklaration,  welche  den  Werth  der  eingeführten
  Waaren  angiebt.

Wenn  die  Zollbeamten  den  in  den
Fakturen  oder  in  den  Deklarationen  angegebenen
  Werth  für  zu  niedrig  halten,
oder  wenn  der  Werth  ihnen  nicht  schriftlich
  deklarirt  worden  ist,  setzen  sie  die
Interessenten  schriftlich  von  ihrer  Abschätzung
  des  Werthes  in  Kenntniß.
Kommt  alsdann  zwischen  den  Beamten
und  den  Betheiligten  eine  Verständigung
zu  Stande,  so  wird  der  Zoll  demgemäß
festgesetzt,  wird  aber  keine  Verständigung
erzielt,  so  wird  der  Zoll  bestimmt  nach
den  Werthen,  welche  in  den  Fakturen
oder  den  Deklarationen  angegeben  sind,
es  sei  denn,  daß  die  Beamten  vorziehen,
die  Waaren  selbst  zu  behalten  gegen  Zahlung
  des  von  ihnen  selbst  den  Betheiligten
  kund  gegebenen  Preises  mit  Hinzurechnung
  desjenigen  Zuschlages,  welcher
für  die  Importeure  oder  die  Produkte
der  meist  begunstigten  Nation  in  dieser
Beziehung  festgestellt  ist.

In  diesem  Falle  haben  die  Beamten
innerhalb  14  Tagen  nach  erfolgter  Deklaration
  die  Zahlung  zu  leisten,  den  Zoll
nach  dem  von  ihnen  bestimmten  und  von
den  Einführern  nicht  angenommenen
Werthe  zu  zahlen  und  den  Verlust  oder
Gewinn  beim  Verkaufe  zu  übernehmen.

Art.  17.

Da  die  überseeischen  Provinzen  Spaniens
  einer  besonderen  Gesetzgebung  unterliegen,
  so  finden  die  Bestimmungen  dieses
        <pb n="339" />
        qui  precèdent.  Cependant  les  Allemands
yshjouiront  par  rapport  à  leur  commerce
et  leur  navigation,  aux  droits  de  navigation
  et  de  douane,  tant  à  Tentrée
qu'à  la  sortie,  et  à  lexpedition  des
navires  et  des  marchandises,  des  memes
droits,  privileges,  nmunites,  faveurs
et  exemptions  qui  sont  ou  seront  accordes
  à  la  nation  la  plus  faworisee.
Les  produits  Allemands  ny  seront  pas
assujettis  à  dautres  droits,  charges  ni
formalitèés,  due  les  produits  de  la  nation
la  plus  favorisce.

Anr.  18.

Le  présent  traité  restera  en  vigueur
jusqu'au  1°  Janvier  de  l’annde  1878.
Dans  les  cas  ou  aucune  des  Parties
contractantes  n’aurait  notifié  douze  mois
avant  la  fin  de  la  pèriode  sus-indiquèe
Son  intention  Ten  faire  cesser  les  effets,
le  traite  demeurera  obligatoire  jusqu'à
Texpiration  d’une  annede,  à  partir  du
jour  ou  Tune  ou  lautre  des  Parties
contractantes  Paura  dénonc6.

Anr.  19.

Le  prèsent  traité  sera  ratifié  et  les
ratifications  en  seront  echangees  à

Madrid  dans  Tespace  de  trois  mois,

ou  plutôt  si  faire  se  peut.

En  foi  de  qducoi  les  Plenipotentiaires
respectifs  Tont  signe  et  y  ont  apposeèe
leurs  cachets.

Fait  en  double  expedition  à  Madrid
le  trentieme  jour  de  Mars  de  T’an  de
gräce  de  mil  huit  cent  soixante-Buit.

(L.  S.)  v.  Canitz.
(L.  S.)

Lorenzo  Arrazola.

331

Vertrages  auf  sie  keine  Anwendung.
Jedoch  sollen  die  Deutschen  in  Bezug
auf  ihren  Handel  und  ihre  Schiffahrt,
auf  Schiffahrts-  und  Zollabgaben  sowohl
beim  Eingange  als  beim  Ausgange  und
auf  die  Abfertigung  der  Schiffe  und
Waaren  dieselben  Rechte,  Privilegien,
Befreiungen,  Begünstigungen  und  Ausnahmen
  genießen,  welche  der  meistbegünstigten
  Nation  bereits  bewilligt  sind
oder  bewilligt  werden  möchten.  Die
Deutschen  Produkte  sollen  daselbst  keinen
anderen  Zöllen,  Lasten  und  Förmlichkeiten
unterworfen  werden,  als  die  Produkte

der  meistbegünstigten  Nation.

Art.  18.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  bis
zum  1.  Januar  des  Jahres  1878.  in
Kraft  bleiben.  Im  Falle  keiner  der  vertragenden
  Theile  zwölf  Monate  vor  dem
Ablauf  dieser  Frist  seine  Absicht,  die
Wirkungen  des  Vertrages  aufhören  zu
lassen,  dem  anderen  kundgegeben  haben
sollte,  soll  derselbe  bis  zum  Ablauf  eines
Jahres  von  dem  Tage  ab  in  Geltung
bleiben,  an  welchem  der  eine  oder  andere
der  vertragenden  Theile  denselben  gekündigt
  hat.

Art.  19.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden
  binnen  drei  Monaten,  oder  wenn
möglich  früher  in  Madrid  ausgewechselt
werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  ihn  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  vollzogen  und
untersiegelt.

Sogeschehen  in  doppelter  Ausfertigung
zu  Madrid  am  dreißigsten  März  des
Jahres  des  Heils  Eintausend  Achthundert

acht  und  sechszig.
(L.  S.)  v.  Canitz.
(L.  S.)  Lorenzo  Arrazola.
        <pb n="340" />
        —  332  —

Article  Additionnel.

Les  Parties  contractantes  sont  convenues
  qu’aussi  longtemps  qdue  les  marchandises
  circulant  dans  le  territeire
de  la  Conféderation  de  UAllemagne  du
Nord  resteront  soumises,  lors  de  leur
assage  par  le  Grand-Duche  de  Mecklembourg-Schwerin,
  à  un  droit  de  transit,
les  stipulations  du  17  alinéa  de  Tarticle
13  du  traité  de  ce  jour  ne  seront  pas
appliquables  à  ce  Grand-Duche.

En  foi  de  quci  les  Plénipotentiaires
respectifs  ont  signé  le  présent  Article
additionnel  et  y  ont  apposè  leurs  cachets.


Fait  à  Madrid  le  30  Mars  1868.

(I.  S.)  v.  Canitz.
(L.  S.)  Lorenzo  Arrazola.

Zusatz-Artikel.

Die  vertragenden  Theile  sind  übereingekommen,
  daß,  so  lange  die  Waaren,
welche  im  Gebiete  des  Norddeutschen
Bundes  sich  bewegen,  bei  ihrem  Durchgang
  durch  das  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin
  einer  Dürchfuhr-  Abgabe
  unterworfen  bleiben,  die  Bestimmungen
  des  ersten  Absatzes  des  Artikel  13.
des  Vertrages  vom  heutigen  Tage  auf
dieses  Großherzogthum  nicht  anwendbar

sein  sollen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Zusatz-Artikel  unterzeichnet  und  untersiegelt.


So  geschehen  zu  Madrid  am  30.  März
1868.

(L.  S.)  v.  Canitz.
(L.  S)  Lorenzo  Arrazola.

 

Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Madrid  ausgewechselt

  worden.

 

(Nr.  112.)
        <pb n="341" />
        —  333  —

(Nr.  112.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen
geruht,  und  zwar

zum  Generalkonsul:
den  Preußischen  Konsul  Karl  Heinemann  in  Stockholm

zu  Konsuln:

den  Preußischen  Konsul  Olof  Bernhard  Kempe  in  Hernösand
   "                "                    "      Johan  Frithiof  Göthe  Schöning  in
Söderhamn,

den  Preußischen  Konsul  Frantz  Oskar  Pensburg  in  Gefle,

   "                "                   "       Lars  Wilhelm  Olde  in  Nyköping,
   "               "                   "       Carl  David  Philipson  in  Norrköping,

   "                 "                   "        Jacob  Niclas  Kinberg  in  Wisby,

den  Preußischen  und  Mecklenburgischen  Konsul  Carl  Hasselquist  in

Calmar

den  Lübeckischen  Konsul  Nils  Pehrsson  in  Nystadt,

den  Preußischen  Konsul  Alfred  Ferdinand  Beyer  in  Carlshamn,

den  Lübeckischen  Konsul  Carl  Magnus  Hallbäck  in  Malmö,

den  Preußischen  Konsul  Lars  Henrie  Frys  in  Landskrona,

den  Hamburgischen  Konsul  Carl  Wilhelm  Christian  Röhß  in

Gothenburg;  

zum  Vizekonsful:
den  Preußischen  Vizekonsul  August  Edström  in  Sundswall.

 

(Nr.  113.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  A.  J.  Jessurum  zu  Curacao
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  114.)
        <pb n="342" />
        —  334  —

(Nr.  114.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  Allerhöchstihren  Geschäftsträger  bei  der  Republik  Chili,  Levenhagen,
zugleich  als  Geschäftsträger  des  Norddeutschen  Bundes  zu  beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  dem  Präsidenten  der  Republik  Chili  sein
Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft  am  6.  April  d.  J.  zu  überreichen.

 

(Nr.  115.)  Dem  Kaufmann  und  bisherigen  Königlich  Niederländischen
Vizekonsul  Rudolph  August  Seyler  in  Königsberg  ist  Namens  des  Norddeutschen
  Bundes  das  Exequatur  als  Königlich  Niederländischer  Konsul  daselbst
ertheilt  worden.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="343" />
        —  335  —

Bundes-Gesetzblatt

 des Norddeutschen  Bundes.
No 19.

 

 

(Nr.  116.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  lebenslänglichen  Pensionen  und  Unterstützungen
  an  Offiziere  und  obere  Militairbeamte  der  vormaligen  Schleswig-Holsteinischen
  Armee,  sowie  an  deren  Wittwen  und  Waisen.  Vom
14.  Juni  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Den  Offizieren  und  oberen  Militairbeamten  (Klassifikation  vom  17.  Juli
1862.)  der  vormaligen  im  Jahre  1851.  aufgelösten  Schleswig-Holsteinischen
Armee,  welche  bei  ihrem  Eintritt  in  diese  Armee  einem  Staate  des  Norddeutschen
Bundes  angehört  haben  oder  gegenwärtig  einem  solchen  angehören,  werden  vom
1.  Juli  1867.  ab  lebenslängliche  Pensionen  nach  Vorschrift  des  für  die  Preußische
  Armee  geltenden  Reglements  vom  13.  Juni  1825.  und  den  späteren  Ergänzungen
  desselben  aus  der  Bundeskasse  bewilligt.

§.  2.
Keinen  Anspruch  auf  die  durch  dieses  Gesetz  bewilligten  Pensionen  haben:
1)  die  mit  Zeitbeschränkung  in  der  genannten  Armee  angestellt  gewesenen
Offiziere,  sowie  die  zur  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht  eingetretenen,  während
  des  Krieges  zu  Offizieren  beförderten  und  nach  Beendigung  desselben
nicht  als  Invalide  in  die  bürgerlichen  Verhältnisse  zurückgekehrten  Personen;


2)  solche  Offiziere,  deren  Ausscheiden  weder  durch  Invalidität,  noch  durch
die  Auflösung  der  Schleswig-Holsteinischen  Armee  bedingt  gewesen  ist;

3)  Offiziere  und  Beamte,  welche  nach  Auflösung  der  Schleswig-Holsteinischen
Bundes-  Gesetzbl.  1868.  48  Ar-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  23.  Juni  1868.
        <pb n="344" />
        —  336  —

Armee  anderweit  Anstellung  im  Militairdienste  gefunden  haben  und  sich
noch  gegenwärtig  in  demselben  befinden,  oder  mit  Pension  entlassen  sind.

Ist  jedoch  in  dem  letzteren  Falle  die  Pension  niedriger,  als  die
nach  diesem  Gesetz  zu  gewährende,  so  kommt  Alinea  2.  des  §.  10.  zur
Anwendung.

§. 3.

Diejenigen  Offiziere  und  Beamten  (§.  1.),  welche  als  solche  bereits  Pensionen
  oder  dauernde  Unterstützungen  beziehen,  verbleiben  im  Genusse  derselben,
sofern  sie  nicht  auf  ihre  Pensionirung  nach  dem  Reglement  vom  13.  Juni  1825.
antragen.

§.  4.  .

Diejenigen  Offiziere  und  Beamten  (§.  1.),  welche  in  den  Feldzügen  der
Jahre  1848.,  1849.  und  1850.  durch  Verwundung,  Beschädigung  oder  durch
Kriegsstrapazen  zur  Fortsetzung  des  Dienstes  unfähig  geworden  und  deshalb  als
Invalide  anerkannt  worden  sind,  erhalten,  wenn  ihre  Pension  nach  dem  Reglement
  vom  13.  Juni  1825.  bemessen  ist,  eine  Erhöhung  dieser  Pension  nach
Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  16.  Oktober  1866.  (Preußische  Gesetz-Samml.
S.  647.).

§.  5.
Erreicht  die  Pension  (§§.  1.  und  4.)  nicht  240  Thaler,  so  wird  sie  auf
diesen  Betrag  erhöht.

Der  Verlauf  eines  vollen  Dienstjahres  nach  Beförderung    in  eine  höhere
Charge  oder  Aufrücken  in  ein  höheres  Gehalt  (Kabinets-Ordre  vom  31.  Dezember
1828.)  ist  nicht  erforderlich,  um  die  normalmäßige  Pension  der  höheren  Charge
oder  des  höheren  Gehalts  zu  erhalten.

Der  Abzug  von  10  Prozent  (Pensions-Reglement  vom  13.  Juni  1825.
§.  12.)  bei  Pensionairen,  welche  im  Auslande  wohnen,  findet  nicht  statt.

Die  Pensionsbewilligung  erfolgt  auch  dann  lebenslänglich,  wenn  die  Dienstzeit
  weniger  als  15  Jahre  beträgt.

§. 6.

Den  Wittwen  und  Waisen  der  in  den  Feldzügen  von  1848.  bis  1850.
gebliebenen  oder  an  den  erlittenen  Verwundungen  und  Beschädigungen  oder  in
Folge  der  Kriegsstrapazen  verstorbenen  Offiziere  und  Beamten  (§.  1.)  wird,  sofern
der  Verstorbene  bei  seinem  Eintritt  in  die  Schleswig-Holsteinische  Armee  oder
bei  seinem  Ableben  einem  Staate  des  Norddeutschen  Bundes  angehörte,  eine
Beihülfe  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  16.  Oktober  1866.  und  des  §.  5.
des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867.  (Preußische  Gesetz-Samml.  S.  217.)  aus
Bundesmitteln  gewährt.

Den
        <pb n="345" />
        —  337  —

Den  Wittwen  und  Waisen  der  übrigen  Offiziere  und  Beamten  (§.  1.),  welche
nach  der  Verordnung  vom  15.  Februar  1850.  (Gesetzblatt  für  die  Herzogthümer
Schleswig-Holstein  1850.,  3.  St.  Nr.  6.  —  vgl.  Art.  4.  Nr.  2.  und  Art.  16.
Nr.  2  —  4.)  pensionsberechtigt  sein  würden,  wird  aus  Bundesmitteln  eine  nach
Maaßgabe  der  gedachten  Verordnung  vom  15.  Februar  1850.  zu  bestimmende
Beihülfe  gewährt.

§. 7.

Den  im  Staats-  oder  Kommunaldienste  angestellten  Offizieren  und  Beamten
  wird  die  Pension  (§.  I.)  um  denjenigen  Betrag  gekürzt,  um  welchen  ihr
reines  Einkommen  aus  dieser  Anstellung  die  Summe  von  250  Thalern  jährlich
übersteigt.

Werden  sie  vorübergehend  gegen  Tagegelder  oder  eine  anderweite  Entschädigung
  beschäftigt,  so  wird  ihnen  die  Pension  für  die  ersten  sechs  Monate  dieser  Beschäftigung
  unverkürzt,  dagegen  vom  siebenten  Monate  ab  nur  zu  dem  nach  der  vorstehenden
  Bestimmung  zulässigen  Betrage  gewährt.

§.  8.

Die  Feldzüge  der  Jahre  1848,  1849.  und  1850.  werden,  ein  jeder  für
sich,  den  dabei  Betheiligten  bei  Berechnung  ihrer  Dienstzeit  als  Kriegsjahre  in
Anrechnung  gebracht.

§.  9.

Diejenigen  Unterstützungen,  welche  Offiziere  und  Militairbeamte,  die  nach
§.  1.  dieses  Gesetzes  pensionsberechtigt  sind,  aus  Kassen  einzelner  Bundesstaaten
erhalten,  kommen  mit  Gewährung  einer  Pension  auf  Grund  des  gegenwärtigen
Gesetzes  in  Wegfall;  die  seit  dem  1.  Juli  1867.  gezahlten  Unterstützungsbeträge
werden  auf  die  Pensionen  in  Anrechnung  gebracht,  welche  auf  Grund  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  bewilligt  werden.

§.  10.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zuständigen  Pensionen  können  den  Betheiligten
  nicht  angewiesen  werden,  wenn  dieselben  bereits  eine  gleich  hohe  oder  höhere
Pension  aus  Staats-  oder  Kommunalfonds  beziehen.

Ist  die  letztere  niedriger,  als  die  nach  diesem  Gesetze  zu  gewährende  Pension,
  so  wird  zur  Erfüllung  des  Mehrbetrages  der  erforderliche  Zuschuß  gewährt.

§. 11.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  innerhalb  der  entsprechenden  Chargen
  auch  auf  die  vormalige  Schleswig-Holsteinische  Marine  Anwendung.  Die
48*
        <pb n="346" />
        —  338  —

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  jährlich  zu  zahlenden  Beträge  sind  in  den
Bundeshaushalts-Etat  des  betreffenden  Jahres  als  außerordentliche  Ausgabe
aufzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  Juni  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

(Nr.  117.)
        <pb n="347" />
        —  339  —

(Nr.  117.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwaltung  der  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  9.  November
  1867.  aufzunehmenden  Bundesanleihe.  Vom  19.  Juni  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§  1.

Die  Verwaltung  der  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes,  betreffend  den  außerordentlichen
  Geldbedarf  des  Norddeutschen  Bundes  zum  Zwecke  der  Erweiterung
der  Bundes-Kriegsmarine  und  der  Herstellung  der  Küstenvertheidigung,  vom
9.  November  1867.  (Bundes-Gesetzblatt  vom  Jahre  1867.  S.  157.  ff.)  aufzunehmenden
  Anleihe  von  10  Millionen  Thaler  wird  bis  zum  Erlaß  eines  definitiven
  Gesetzes  über  die  Bundesschulden  - Verwaltung  der  Preußischen  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  übertragen  und  von  derselben  nach  Maaßgabe  des
Preußischen  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850.  (Gesetz-Samml.  S.  57.)  geführt.
Die  im  §.  6.  des  vorgenannten  Gesetzes  ausgesprochene  unbedingte  Verantwortlichkeit
  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  erstreckt  sich  auch  darauf,
daß  eine  Konvertirung  der  über  die  oben  gedachte  Anleihe  ausgestellten  Schuldverschreibungen
  nicht  anders,  als  auf  Grund  eines,  dieselbe  anordnenden  oder
zulassenden  Gesetzes,  und  nachdem  die  etwa  erforderlichen  Mittel  bewilligt  sind,
vorgenommen  wird.

§.  2.

Die  obere  Leitung  steht  dem  Bundeskanzler  zu,  soweit  dieses  mit  der,  der
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  beigelegten  Unabhängigkeit  vereinbar  ist.

§.  3.

Der  Direktor  und  die  Mitglieder  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
haben  zu  Protokoll  zu  erklären,  daß  sie  den  von  ihnen  nach  §.  9.  des  Gesetzes
vom  24.  Februar  1850.  geleisteten  Eid  auch  für  die,  durch  das  gegenwärtige  Gesetz
  ihnen  übertragene  Verwaltung  als  maaßgebend  anerkennen.

Das  Protokoll  ist  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage  vorzulegen.

§.  4.

Die  Geschäfte  der  Staatsschulden  -  Kommission  §(.  1.  des  Gesetzes  vom

24.  Februar  1850.)  werden  von  einer  Bundesschulden-Kommission  wahrgenommen.
Die  Bundesschulden-Kommission  besteht  aus  drei  Mitgliedern  des  Bundesrathes,
und  zwar  aus  dem  jedesmaligen  Vorsitzenden  des  Ausschusses  für  das  Rechnungswesen
  und  zwei  Mitgliedern  dieses  Ausschusses,  ferner  aus  drei  Mitgliedern  des
Reichstages  und  aus  dem  Präsidenten  der  Rechnungsbehörde  des  Norddeutschen
Bundes,  bis  zu  deren  Errichtung  aber  aus  dem  Chefpräsidenten  der  Preußüschen
Ober-
        <pb n="348" />
        —  340  —

Oberrechnungskammer,  welcher  besonders  für  diese  ihm  interimistisch  übertragenen
Verpflichtungen  zu  vereidigen  ist.

§.  5.

Der  Bundesrath  wählt  aus  den  Mitgliedern  des  Ausschusses  für  Rechnungswesen
  die  der  Bundesschulden-Kommission  hinzutretenden  Mitglieder  von
Session  zu  Session.  —  Die  aus  dem  Reichstage  zu  ernennenden  Mitglieder  der
Kommission  werden  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  auf  drei  Jahre  gewählt.

Wenn  vor  Ablauf  der  genannten  Fristen  ein  Mitglied  der  Kommission
aufhört,  dem  Bundesrathe  oder  dem  Reichstage  anzugehören,  so  scheidet  dasselbe
aus  der  Kommission  aus.  —  Die  in  diesem  Falle  oder  nach  Ablauf  der  Amtsdauer
  Ausscheidenden  bleiben  jedoch  bis  zum  Eintritt  ihrer  Nachfolger  in  Funktion.

§.  6.

Den  Vorsitz  in  der  Kommission  führt  der  Vorsitzende  des  Ausschusses  des
Bundesrathes  für  Rechnungswesen  oder  bei  dessen  Behinderung  ein  anderes,  dem
Bundesrathe  angehöriges  Mitglied  der  Kommission.

Die  Beschlüsse  der  Kommission  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Zu  einem  Beschlusse  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens  fünf  Mitgliedern
erforderlich.  

§.  7.

Die  Bundesschulden-Kommission  hat  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage
  gegenüber  dieselben  Verpflichtungen,  welche  der  Preußischen  Staatsschulden-Kommission
  den  beiden  Häusern  des  Preußischen  Landtages  gegenüber  obliegen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  19.  Juni  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

Nr.  118.)
        <pb n="349" />
        —  341  —
(Nr.  118.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Juni  1868.,  betreffend  die  Aufhebung  der  Ober-Postdirektion

  in  Stralsund  und  die  Vereinigung  des  Geschäftskreises  derselben
  mit  demjenigen  der  Ober-Postdirektion  in  Stettin.

Auf  Ihren  Bericht  vom  5.  Juni  cr.  will  Ich  genehmigen,  daß  vom  1.  Juli  cr.
ab  die  Ober-Postdirektion  in  Stralsund  aufgehoben  und  der  Geschäftskreis  derselben
  mit  demjenigen  der  Ober-Postdirektion  in  Stettin  vereinigt  werde.

Berlin,  den  10.  Juni  1868.
Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.
An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

 

 

(Nr.  119.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes  zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht,
und  zwar:

zu  Generalkonsulen:  

den  Preußischen  Generalkonsul  für  -Kur  und  Liefland  Christian  Hein-          rich
  v.  Wöhrmann  in  Riga,
   "      Preußischen  Generalkonsul  Ernst  Mahs  in  Odessa

zu  Konsuln:

den  Preußischen  und  Hamburgischen  Konsul  Johannes  Gernet  in
          Archangel,
    "   Preußischen  Konsul  Franz  Johan  Franzen  in  Uleäborg,
    "     Lübeckischen     "        Carl  Grundfeldt  in  Ny  Karleby,

    "               "                  "        Carl  Gustaf  Wolff  in  Wasa,

    "               "                 "        Carl  Emil  Carlström  in  Christinestadt,
    "                "                  "         Georg  Wentzel  in  Björneborg,

    "                "                  "         Christian  Friedrich  Voß  in  Abo,

    "                "                  "         Carl  Julius  Harff  in  Helsingfors,

den
        <pb n="350" />
        —  342  —

den  Preußischen  Konsul  Frithiof  Hultmann  in  Ekenäs,
   "     Lübeckischen      "        Carl  Eugene  Aberg  in  Borgo,
   "      Preußischen        "        Johann  Friedrich  Hackmann  in  Wiburg,
   "               "                   "        Ed.  Sutthoff  in  Narva,

   "                "                   "         Andreas  Christian  Koch  in  Reval,
   "                "                   "         Nikolai  Michael  Bremer  in  Pernau,

   "                "                   "         Carl  Ernst  Mahler  in  Windau,

   "                "                    "        Carl  Friedrich  Ulrich  Schneider  in  Libau,

   "                "                    "         Johann  Hämmerle  in  Berdjansk,
   "  Hamburgischen  Konsul  Jean  Emmanuel  Scaramanga  in
       Rostoff,
    "  Preußischen  Konsul  Walter  Ferdinand  Siemens  in  Tiflis;

zu  Vizekonsuln:

den  Fabrikbesitzer  Dr.  A.  Hoyer  in  Moskau,
   "     Preußischen,  Mecklenburgischen,  Oldenburgischen  und  Hanseatischen
          Vizekonsul  Wilhelm  Lüders  in  Kronstadt,
   "      Preußischen  Konsular-Agenten  Theodor  Hoffmann  in  Odessa,
   "      Mecklenburgischen  Vizekonsul  Jean  Salatich  in  Kertsch,

   "     Medllenburgischen  Vizekonsul  Mathias  Kowacewicz  in  Marioupol
          und
   "      Preußischen  und  Oldenburgischen  Vizekonsul  Alexander  Hämmerlé
           in  Taganrog.

 

(Nr.  120.)  Dem  Kaiserlich  Russischen  Wirklichen  Staatsrath  Freitag
v.  Loringhoven  ist  Namens  des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Kaiserlich
  Russischer  Generalkonsul  in  Danzig  ertheilt  worden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="351" />
        343

Bundes  Gesebblatt

des

Norddeutschen  Bundes.

 

No

20.

 

Nr.  121.)  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde  und  Belgien.
Vom  29.  Mai  1868.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,
und  Seine  Majestät  der  König  der  Belgier,
  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  zwischen
  beiden  Gebieten  bestehenden  Beziehungen
  weiter  zu  vervollkommnen  und
die  Verkehrsverhältnise  durch  Erleichterung
  des  Korrespondenz-Austausches  zu
fördern,  haben  den  Abschluß  eines  neuen
Postvertrages  beschlossen  und  zu  diesem
Zweck  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:
den  Grafen  Otto  Eduard  Leopold
  von  Bismarck-Schönhausen,
  Kanzler  des  Norddeutschen
  Bundes,

und
Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

den  Baron  Johann  Baptist

Nothomb,  Allerhöchstihren  außerordentlichen

  Gesandten  und  bevoll-Bundes-Gesetzbl.
  1868.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Juli  1868.

Conventioh  de  poste  entre  la
Confédération  de  IAllemagne
du  Nord  et  la  Belgique.  Du
29  Mai  1868.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  agissant
au  nom  de  la  Confédération  de  I’Allemagne
  du  Nord,  et  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges,  animés  du  désir  de
resserrer  les  liens  qui  unissent  les
deufx  Pays  et  Tamliorer  leurs  relations
  en  facilitant  échange  des  correspondances,
  ont  résolu  de  conclure
une  nouvelle  Convention  de  poste,
et  ont  à  cet  effet  nommé  pour  Leurs
Plénipotentiaires,  savoir:

(Nr.  121.)

Sa  Majestéle  Roi  de  Prusse:

le  Comte  Otto  Edouard
Leopold  de  Bismarck-Schenhausen,
  Chancelier
de  la  Confedération  de
IAllemagne  du  Nord,

Sa  MajJeste  le  Roi  des  Belges:

le  Baron  Jean  Baptiste

Nothomb,  Son  Envoye

extraordinaire  et  Ministre
49
        <pb n="352" />
        mächtigten  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Preußen
und  bei  dem  Norddeutschen  Bunde,

welche  auf  Grund  der  ihnen  verliehenen
Vollmachten  die  folgenden  Artikel  vereinbart
  haben.

Art.  1.
Austausch  der  Korrespondenz.

Zwischen  der  Postverwaltung  des  Norddeutschen
  Bundes  und  der  Postverwaltung
des  Königreichs  Belgien  soll  ein  gegenseitiger
  Austausch  der  Briefpostsendungen,
sowohl  im  internationalen  als  im  Transit-Verkehr
  stattfinden.

Die  beiden  Verwaltungen  verpflichten
sich,  die  zwischen  ihnen  auszuwechselnden
Sendungen  durch  die  schnellsten  Transportmittel
  befördern  zu  lassen.

Es  werden  im  gemeinsamen  Einverständniß
  die  Postanßtalten  bestimmt  werden,
  durch  welche  der  Austausch  der  Briefpackete
  bewirkt  werden  soll.

Jede  der  beiden  Verwaltungen  hat
durch  ihre  Betriebsmittel  und  auf  ihre
Kosten  für  den  Transport  der  Briefpackete
  auf  der  Eisenbahn  bis  zur  Grenze
ihres  Gebiets  oder  bis  zu  einem  anderen
im  gemeinsamen  Einverständniß  festzusetzenden
  Auswechselungspunkte  zu  sorgen.

Was  die  einzelnen,  auf  den  gewöhnlichen
  Landstraßen  herzustellenden  Verbindungen
  betrifft,  so  werden  die  beiden
Postverwaltungen,  Falls  dieselben  für
zweckmäßig  erachten,  Behufs  Verringerung
  der  Kosten  mit  demselben  Unternehmer
  wegen  der  Tour-  und  Retour-Beförderung
  zu  unterhandeln,  die  Kosten
für  den  Transport  der  Briefpackete  zwi-344



Plenipotentiaire  pres  Sa
Majeste  le  Roi  de  Prusse
et  près  la  Confédération  de
IAllemagne  du  Nord,

lesquels,  usant  des  pouvoirs  qui  leur
ont  eéte  confereès,  sont  convenus  des
articles  suivans.

ART.  I.
Echange  réciproque.

II  yF  aura  entre  l'Administration
des  postes  de  la  Confedération  de
Allemagne  du  Nord  et  FAdministration
  des  postes  du  Royaume  de
Belgique  un  échange  réciproque  des
objets  à  transporter  par  la  poste
aux  lettres  tant  en  Service  international
  dw’en  transit.

Les  deux  Administrations  s*'engagent
  à  transporter  par  les  moyens
les  plus  prompts  les  envois  à  6échanger
  entre  elles.

Elles  désigneront  d'un  commun
accord  les  bureaufk  par  lesquels
devra  F'eflectuer  léchange  des  de-Pôches.


Chacun  des  deux  COffices  aura  à
pourvoir  au  moyen  de  son  minateriel
et  à  Ses  frais  au  transport  des  de-Pöches
  par  le  chemin  de  fer  jusqu’a
la  limite  de  son  territoire  ou  Jusdu’a
tel  autre  point  d’échange  à  fixer  de
commun  accord.

Quant  aux  services  speciauxg  à
êGtablir  Sur  les  routes  ordinaires,  81
les  deux  Offices  jugeaient  convenable,
dans  un  but  d’éeconomie,  de  traiter
avec  un  méme  entrepreneur  pour
Faller  et  le  retour,  ils  supporteraient
Ppar  moitie  les  frais  du  transport
des  dépéches  entre  les  bureaux
d'échange.
        <pb n="353" />
        345

schen  den  Auswechselungs-Postanstalten
zur  Hälfte  tragen.

Art.  2.

Bezeichnung  der  zu  befördernden  Gegenstände.

Der

fassen:

gegenseitige  Austausch  soll  umdie

  Briefe,

die  Zeitungen  und  sonstigen  Drucksachen,


die  Waarenproben,

die  zur  Abtragung  durch  einen  Expreßboten
  bestimmten  Sendungen,


die  rekommandirten  Gegenstände,

die  Rückscheine  über  rekommandirte
Briefe,

die  Briefe  mit  deklarirtem  Werth,

die  Postanweisungen.

Das  Maximalgewicht  der  vorstehend

aufgeführten  Gegenstände  darf  im  Einzelnen
  15  Loth  oder  250  Grammen  nicht
übersteigen.

Art.  3.
Briefporto.

Das  Porto  für  den  einfachen  frankirten

  Brief  wird  wie  folgt  festgesetzt:





a) bei  der  Absendung
aus  Norddeutschland

auf.  .........  .....  2  Groschen,

b) bei  der  Absendung
aus  Belgien  auf  20  Centimes.

Erfolgt  die  Absendung

aus  Norddeutschland  un-



ART.  2.

Définition  des  objets  à  transporter.

L’échange  réciproque  comprendra:

les  lettres;

les  Journaux  et  autres  imprimes,


les  éSchantillons  de  marchandises,


les  objets  de  correspondance
àa  remettre  par  expres,

les  objets  recommandés,

les  avis  de  réception  de  lettres
recommandees,

les  lettres  avec  déclaration  de
valeur,

les  mandats  de  poste.
Le  poids  maximum  des  objets

Gnumérés  ci-dessus  ne  pourra  respectivement
  dépasser  15  loths  ou
250  grammes.

ART.  3.

Taxe  des  lettres.

La  taxe  de  la  lettre  simple

affranchie  est  fixée  ainsi  qu'il  suit:

a)  au  départ  de  la
Confédération  de

IAllemagne  du
Nord  ...  ..  2gros,
b)  au  départ  de  la
Belgique  .  .  .  .  .  .  20  centimes.

En  cas  denon-affranchissement

  au  départ  de

49°
        <pb n="354" />
        frankirt,  so  wird  das  Porto
in  Belgien  auf.  .  ..  ...  ..  .  40  Centimes
erhöht;

erfolgt  die  Absendung
aus  Belgien  unfrankirt,  so
wird  das  Porto  in  Norddeutschland
  auf  .  .  .  .  .  .  .  4 Groschen      
erhöht.

Als  Ausnahme  von  der  vorhergehenden
  Bestimmung  sollen  die  einfachen  Briefe
zwischen  denjenigen  beiderseitigen  Postanstalten,
  welche  innerhalb  eines  Rayons
von  30  Kilometern  belegen  sind,  nur  der
Hälfte  der  betreffenden  oben  festgesetzten
Taxen  unterliegen.  

Als  einfache  Briefe  sind  diejenigen
anzusehen,  deren  Gewicht  15  Grammen
nicht  überschreitet.  Solche  Briefe,  welche
mehr  als  15  Grammen  wiegen,  unterlieen

  für  jedes  fernere  Gewicht  von  15

rammen  oder  einen  Theil  dieses  Gewichts
einem  Portosatz  mehr;  unbeschadet  der
eventuellen  Aufhebung  jeder  weiteren  Progression
  der  Taxe  für  Briefe  über  30  bis
250  Grammen  für  den  Fall,  daß  die
Belgische  Verwaltung  dieses  System  mit
den  für  ihren  internen  Verkehr  maaßgebenden
  Grundsätzen  vereinbar  erachten  sollte.

Art.  4.
Zeitungen  und  sonstige  Drucksachen.
Das  Porto  für  Zeitungen  und  sonstige
Drucksachen  wird  wie  folgt  festgesetzt:

a)  bei  der  Absendung

aus  Norddeutschland
auf                             ½   Groschen,         

b)  bei  der  Absendung
aus  Belgien  auf.  5  Centimes,

für  je  40  Grammen  oder  einen  Theil  von
40  Grammen.

Unter  dieser  Bezeichnung  sind  einbegriffen:
  die  Zeitungen,  periodischen  Schrif-

  

346

la  Confédération,  cette
taxe  est  portée  en  Belgique

  à  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  40  centimes.

en  cas  de  non-affranchissement
  au  départ  de
Belgique,  eette  taxe  est
portée  dans  la  Contfédération

  à.  ..........  4  gros.

Par  exception  à  la  disposition  dut
Précède,  les  lettres  simples  échan-Lées
  entre  les  bureaux  des  deux  pays
situécs  dans  un  rayon  de  30  Kilometres
  ne  supporteront  due  la  moitié
  des  taxes  respectivement  fixces
ci-dessus.

Seront  considérées  Ccomme  simples
les  lettres  dont  le  poids  ne  dépasse
pas  15  grammes.  Les  lettres  pesant
Plus  de  15  grammes  Payeront  un
Port  en  plus  pour  chaque  poids  de
15  grammes  ou  fraction  delce  poids:
Sans  préjudice  de  la  suppression
Cventuelle  de  toute  progression  de
la  taxe  à  partir  de  30  grammes
jusqu'à  250  dans  le  cas  ou  Toffice
Belge  reconnaitrait,  qdue  ce  systeme
est  conciliable  avec  son  regime  postal
intérieur.

Akr.  4.

Journaux  et  autres  imprimés.

La  taxe  des  journaux  et  autres
imprimés  est  fixé##e  comme  11  Suit:

a)  au  départ  de  la

Confédération  à  4  gros,
b)  au  départ  de  la
Belgique  3  .  .  5  centimes

Ppar  40  grammes  ou  fraction  de  40
Lrammes.

Sous  cette  designation  sont  com-Dris
  les  jonmnaux,  ouvrages  perio-
        <pb n="355" />
        ten,  brochirten  oder  gebundenen  Bücher,
Musikalien,  Kataloge,  Ankündigungen,
Zeichnungen,  Lithographien,  Autographien,
  Photographien  und  alle  anderen,
auf  mechanischem  Wege hergestellten  Gegenstände.



Das  Porto  muß  im  Voraus  entrichtet
werden.

Die  Sendungen  müssen  unter  Band
oder  einfach  zusammengefaltet  eingeliefert
werden.

Sie  können  auch  aus  offenen  Karten
bestehen.

Es  ist  verboten,  den  Sendungen  andere
schriftliche  Zusätze,  Ziffern  oder  Zeichen
hinzuzufügen,  als  die  Adresse  des  Empfängers,
    die  Unterschrift  des  Absenders  und
das  Datum  nebst  Angabe  des  Absendungsorts.


Es  ist  jedoch  gestattet,  in  den  Preis-Couranten
  und  Cirkularen  die  Preise  der
Waaren  handschriftlich  einzutragen.

Auch  ist  es  zulässig,  durch  einen  Anstrich
  am  Rande  die  Aufmerksamkeit  des
Lesers  auf  eine  bestimmte  Stelle  hinzulenken.


Den  Korrekturbogen  können  Aenderungen,
  welche  sich  auf  die  Ausstattung
des  Werkes  beziehen,  hinzugefügt,  auch
kann  denselben  das  Manuskript  beigelegt
werden.

Diejenigen  Zeitungen  und  sonstigen
Drucksachen,  welche  unfrankirt  zur  Absendung
  gelangen,  oder  den  vorgeschriebenen
  Bedingungen  nicht  entsprechen,
werden  als  unfrankirte  Briefe  behandelt
und  als  solche  taxirt,  jedoch  unter  Abzug
  des  Werthes  der  verwendeten  Postmarken.


Art.  5.
Waarenproben.
Die  Waarenproben  unterliegen  der-347



diques,  livres  brechés  ou  reliés,  papiers
  de  musique,  catalogues,  annonces,
  gravures,  lithographies,
autographies,  photographies  et
toutes  autres  reproductions  obtenues
par  des  procédés  mécaniques.
L'affranchissement  est  obligatoire.

Les  envois  doivent  étre  mis  sous
bande  ou  étre  simplement  pliés.

Ils  peuvent  prendre  la  forme
G’une  carte  Tadresse  ou  T’awis.

II  est  interdit  d’#  ajouter  d’autre
Geriture,  chiffres  ou  signes  duel--conques
  à  la  main,  due  ’adresse  du
destinataire,  la  signature  de  Ten-Voyeur
  et  la  date  avec  indication  du
lieu  dexpedition.

Toutefois  il  est  permis  d’indiquer
à  la  main  dans  les  prix-courants  et
dans  les  circulaires  les  prik  des  marchandises.


On  peut  méme  appeler  par  un
signe  marginal  Iattention  du  lecteur
sur  un  passage  déterminé.

Les  épreuves  dimprimerie  peuvent

contenir  des  corrections  à  la  main
ayant  rapport  à  la  contection  de
Deeuvre;  le  manusecrit  peut  yFétre
anne.
Les  Journaux  et  autres  imprimeés
#non-affranchis  dou  dont  Texpedition
ne  remplirait  point  les  conditions
preserites  seront  considérées  comme
lettres  non-affranchies  et  taxés  comme
telles  sauf  deduction  de  la  valeur
dles  timbres  apposés.

—

ART.  5.

Echantillons  de  marchandises.

Les  échantillons  de  marchandises
        <pb n="356" />
        selben  Taxe,  wie  die  Zeitungen  und  sonstigen
  Drucksachen.

Sie  dürfen  keinen  Kaufwerth  haben
und  müssen  unter  Band  gelegt  oder  in
einer  Weise  verpackt  werden,  daß  über
ihre  Beschaffenheit  kein  Zweifel  obwalten
kann;  sie  dürfen  keine  anderen  handschriftlichen
  Vermerke  tragen,  als  die
Adresse  des  Empfängers,  den  Namen
des  Absenders,  die  -Fabrik  oder  Handelszeichen,
  die  Nummern  und  Preise.

Das  Porto  muß  im  Voraus  entrichtet
  werden.

Diejenigen  Waarenproben,  welche
unfrankirt  zur  Absendung  gelangen,  oder
in  Betreff  deren  den  vorgeschriebenen
Bedingungen  nicht  genügt  ist,  werden
wie  unfrankirte  Briefe  behandelt  und  als
solche  taxirt,  jedoch  unter  Abzug  des
Werthes  der  verwendeten  Postmarken.

Art.  6.

Weitere  Bestimmungen  in  Betreff  der  Drucksachen
  und  Waarenproben.

Es  besteht  das  Einvernehmen,  daß
neben  den  in  den  Artikeln  4.  und  5.
festgesetzten  Formalitäten  jeder  der  beiden
Verwaltungen  unbenommen  sein  soll,  bei
den  zu  überweisenden  Drucksachen  und
Waarenproben  die  für  den  inneren  Verkehr
  bestehenden  Vorschriften  anzuwenden,
namentlich  hinsichtlich  der  handschriftlichen
Erwähnung  des  Namens  des  Reisenden
in  den  Drucksachen  und  hinsichtlich  der
Vereinigung  von  Drucksachen  und  Waarenproben
  zu  Einem  Versendungsobjekt.

Art.  7.

Rekommandation.

Unter  Rekommandation  wird  das
Verfahren  verstanden,  wodurch  der  Absender
  die  Einlieferung  einer  Sendung

348

seront  soumis  à  la  méme  taxe  que
les  Journaux  et  autres  unprimés.

Ils  devront  W’avoir  aucune  valeur
Vénale,  étre  placés  sous  bande  ou
de  manière  à  ne  laisser  aucun  doute
Ssur  leur  nature  et  ne  porter  d’autre
Gcriture  à  la  main  due  Tadresse  du
destinataire,  le  nom  de  T’expéditeur,
les  marques  de  fabrique  ou  de  commerce,
  les  numéros  T(ordre  et  les
prix.

L'affranchissement  est  obligatoire.

Les  Schantillons  non-affranchis  ou
qdui  seraient  expédies  Sans  Taccomplissement
  des  conditions  presecrites
Seront  considérés  comme  lettres  nonaffranchies
  et  taxés  comme  telles  Sauf
deduction  de  la  valeur  des  timbres
appos“és.

ART.  6.

Dispositions  ultérieures  à  D’égard  des  im-Primés

  et  éGchantillons.

I.1  est  entendu  qu'en  dehors  des
formalites  déterminées  par  les  articles
  4  ct  5  chacun  des  deux  oflices
aura  la  faculté  de  soumettre  aux
pregles  établies  pour  son  service  inteérieur
  les  envois  Timprimés  et  déchantillons
  destinés  à  lautre  oflice,
notamment  en  ce  qui  concerne  la
mention  manuscrite  des  noms  des
Vvoyageurs  de  commerce  dans  les  im-Primés
  et  la  réunion  dans  une  méme
eKJpédition  des  échantillons  et  des
imprimés.

ART.  7.

Recommandiation.

On  entend  par  recommandation
la  formalité  par  laquelle  I’expeéditeur
constate  le  dépôöt  à  la  poste  en  se
        <pb n="357" />
        zur  Post  feststellt,  indem  derselbe  sich
von  der  Abgangs-Postanstalt  einen  Einlieferungsschein
  ertheilen  läßt.

Die  Rekommandation  ist  zulässig  bei
Briefen,  Zeitungen  und  anderen  Drucksachen,
  sowie  bei  Waarenproben,  gegen
eine  dem  Porto  hinzutretende  feste  Ge.
bühr,  welche  bei  der  Entrichtung  in
Norddeutschland  2  Groschen  und  bei  der
Entrichtung  in  Belgien  20  Centimes  beträgt.


Das  Porto  und  die  Gebühr  müssen
in  diesen  Fällen  stets  vorausbezahlt
werden.

Außerdem  soll  dem  Absender  gestattet
  sein,  zu  verlangen,  daß  ihm  die
Empfangsbescheinigung  bes  Empfängers
zurückgesandt  werde.  Zu  diesem  Zweck
hat  derselbe  eine  weitere  Gebühr  von
2  Groschen  in  Norddeutschland  und  von
20  Centimes  in  Belgien  im  Voraus  zu
entrichten.

Im  Falle  des  Verlustes  einer  rekommandirten
  Sendung  wird  die  schuldige
Verwaltung  dem  Absender  eine  Entschädigung
  von  vierzehn  Thalern  oder  fünfzig
  Franks  zahlen,  ausgenommen  in  den
durch  Krieg  oder  höhere  Gewalt  herbeigeführten
  Verlustfällen.

Jeder  Anspruch  auf  Entschädigung
für  den  Verlust  einer  rekommandirten
Sendung  muß  bei  Verlust  des  Anrechts
innerhalb  einer  Frist  von  sechs  Monaten,
vom  Tage  der  Einlieferung  der  Sendung
zur  Post  an  gerechnet,  geltend  gemacht
werden.

 

Art.  8.
Portotheilung.
Die  Portoeinnahme  soll  nach  dem
Maaßstabe  jedes  einfachen  Portosatzes  wie
folgt  getheilt  werden:

349

faisant  delivrer  un  recu  au  bureau
d'’expedition.

La  recommandation  est  admise
pour  les  lettres,  les  Journaugx  et  autres

UUnprimés,  ainsi  que  pour  les  échantillons,

  moyennant  le  paiement  en
sus  du  port  d'un  droit  fixe  de  2  gros
dans  la  Confédération  et  de  20  centimes
  en  Belgique.

L'affranchissement  sera  obligatoire

  dans  tous  les  cas.

De  plus  il  sera  loisible  à  Texpediteur
  de  demander  due  le  recépisse
du  destinataire  lui  soit  renvoyé.  A
cet  effet  il  aura  à  payer  au  préalable
une  taxe  supplémentaire  de  2  gros
dans  la  Conféderation  et  de  20  centimes
  en  Belgique.

En  cas  de  perte  d’un  envoei  re-Ccommandé
  l’administration  en  défaut
Pay’#era  à  Texpeéditeur  une  indemnité
de  duatorze  Thalers  ou  de  cinqduante
Francs,  les  cas  de  guerre  ou  de  force
majeure  exceptés.

Toute  demande  tendante  à  étre
indemnisé  pour  la  perte  d’un  objet
recommandd  devra,  sous  peine  de
déeéchéance,  éEtre  introduite  dans  un
delai  de  6  mois  à  compter  du  jour
Slu  depôt  de  Tobjet  à  la  poste.

Akr.  8.
Partage  des  taxes.
Le  produit  des  taxes  à  pereevoir
Sera  reparti  par  chaque  port  simple
de  la  maniere  suivante:
        <pb n="358" />
        —  350  —
——  —  —  —  —  —  —

Frankirte  Briefe
aus 

    "          "        aus  Belgien

Zeitungen  oder  andere  Drucksachen  aus  Nordund

  Waarenproben
Zeitungen  oder  andere  Drucksachen
und  Waarenproben

aus  Norddeutschland  .  .  .
  "            "     Belgien
Unfrankirte  Briefe  aus  Norddeutschland.

 

 

 

 

 

 

—  —  —   —

—  —  —  —  —  —.  —.  —  — „  —

 

 

Lettres  affranchies  originaires  de  la  Contédération

Lettres  affranchies  originaires  de  la  Belgique
Lettres  non-affranchies  originaires  de  la  Confederation
  .  ..  E
Lettres  non-affranchies  originairesdelaBelgique
Journaux  ou  autres  imprimés  de  la  Contfedéet
  Sechantillons  originaires  ratioo  ..  ...

 

Journaux  ou  autres  imprimés!
et  echantillons  originaires

Auf  diesen  Grundlagen  wird  auch  die
Theilung  der  Portoeinnahme  für  diejenigen
  Sendungen  stattfinden,  welche  das
einfache  Gewicht  überschreiten.

Die  Portoeinnahme  für  die  in  dem
Grenzrayon  ausgewechselten  Briefe  Art.3.)
wird  halbscheidlich  getheilt.

Die  feste  Rekommandationsgebühr,
sowie  die  für  Rückscheine  über  rekommandirte
  Sendungen  zu  entrichtende  Gebühr

de  la  Belgique

Antheil
für  für
Norddeutschland.  Belgien.
Centimes.  Centimes.
........  15  10
........  10  10
.....  ..  25  15
........  30  20
deutschland.  3  2
aus  Belgien  2  2
Au  profit
de  la  de  la
Confédération.  Belgique.
Centimes.  (entimes.
O,  15  O,  10
0,  10  O,  10
O,  25  O,  15
0,30  0,20
O,o##  O,02#
0,02#  0,#

 

 

D’apres  ces  bases  se  fera  également
  la  répartition  du  produit  des
taxes  pour  les  envois  dépassant  le
PDoids  simple.

Le  produit  des  taxes  à  percevoir
Ppour  les  lettres  échangées  dans  le
rayon  limitrophe  (Art.  3.)  Ssera  partagé
  par  moitié.

Le  droit  fixe  de  recommandation
et  la  taxe  à  acquitter  pour  les  avis
de  réception  d’objets  recommandes
        <pb n="359" />
        —  351

verbleiben  ungetheilt  derjenigen  Verwaltung
  ,  welche  diese  Gebühren  hat  erheben
lassen.

Art.  9.
Expreßsendungen.

Als  Expreßsendungen  sind  diejenigen
Briefe  und  anderen  Gegenstände  anzusehen,
  in  Betreff  deren  wegen  ihrer  Dringlichkeit
  die  Absender  wünschen,  daß  die
Bestellung  in  die  Wohnung  des  Empfängers
  durch  einen  besonderen  Briefträger
der  sonstigen  Boten  unmittelbar  bewirkt
werde.

Zu  diesem  Zweck  hat  der  Absender
auf  der  Adresse  dieser  Briefe  oder  Gegenstände
  handschriftlich  in  hervortretender
Weise  den  Vermerk  niederzuschreiben:
„durch  Expressen  zu  bestellen“.

Die  Expreßgebühr  soll  betragen:

A.  für  jede  Bestellung  innerhalb  des
Ortes  selbst,  wo  die  Bestimmungs-Postanstalt
  sich  befindet:

2  Groschen  in  Deutschland,
30  Centimes  in  Belgien;

B.  für  jede  Bestellung  außerhalb  des
Ortes  der  Bestimmungs-Postanstalt:


den  von  der  Verwaltung,  in  deren
Gebiet  der  Bestimmungsort  belegen
  ist,  festzusetzenden  Betrag.

Diese  Briefe  und  sonstigen  Sendungen
können  rekommandirt  werden  und  unterliegen
  in  diesem  Falle  der  für  solche  Sendungen
  festgesetzten  weiteren  Gebühr.

In  dem  Falle  ad  A.  ist  dem  Absender
  freigestellt,  die  Expreßgebühr  zu
entrichten  oder  nicht.

In  dem  Falle  ad  B.  wird  die

Bundes-Gesetzbl.  1868.

resteront  acquis  en  totalite  à  Toftice
dui  en  aura  fait  la  perception.

ART.  9.
Expres.

Sont  qualifiés  expreès  les  lettres
et  autres  objets  de  correspondance
comportant  un  caractere  churgence
dlont  les  expediteurs  voudront  qdue
la  remise  soit  ummediatement  effectuge
  à  domicile  par  un  facteur  speclal
  Ou  commissionnaire.

A  cet  effet  expediteur  inscrira  à
la  main  sur  F’adresse  de  ces  lettres
On  objets  dGune  maniere  Saillante:  à
remettre  par  expres.

La  taxe  supplémentaire  pour  la
remise  par  expres  est  fik6e  Savoir:

A.  pour  toute  remise  àeffectuer  dans
la  localite  méme  ou  se  trouve
le  bureau  de  poste  d’arrivée:

à  21  gros  en  Allemagne  et
à  30  centimes  en  Belgique;

B.  pour  toute  remise  à  efflectuer  en
dehors  de  cette  Nocalité:

a  un  taux  à  déterminer  par
chaque  Administration  de  destination.


Ces  lettres  et  autres  objets  pourront
  étre  recommandés  et  seront  passibles
  dans  ce  cas  de  la  taxe  sup-Plémentaire
  exigible  de  ce  chef

Dans  le  cas  A.,  la  taxe  dexpres
peut  ou  non  à  son  choix  étre  acqduittee
  par  Texpéditeur.

Dans  le  cas  B.,  la  taxe  dexpres

50
        <pb n="360" />
        ——

Expreßgebühr  stets  vom  Empfänger  eingeforden!
  werden.

Verweigert  der  Empfänger  die  Annahme,
  so  wird  die  Gebühr  möglichst
vom  Absender  eingezogen  werden.

Die  Expreßgebühr  wird  ungetheilt  an
die  Postanstalt  des  Bestimmungsortes
vergütet.

Wenn  die  Erfahrung  darthun  sollte,
daß  die  Befugniß,  die  Expreßgebühr  nicht
vorher  bezahlen  zu  lassen,  zu  Unzuträglichkeiten
  führt,  so  werden  die  beiden
Verwaltungen  sich  darüber  verständigen,
von  einem  zu  bestimmenden  Zeitpunkte
ab  die  Verpflichtung  zur  Vorausbezahlung
  einer  festen  Gebühr  herzustellen.

Art.  10.
Briefe  mit  deklarirtem  Werth.

Zwischen  beiden  Gebieten  soll  ein
Austausch  von  Briefen  stattfinden,  deren
Werthinhalt  vom  Absender  deklarirt  ist.

Die  beiden  Verwaltungen  werden  im
gemeinsamen  Einverständniß  die  Bedinungen
  festsetzen,  unter  welchen  dieser
Austausch  stattfinden  wird,  sobald  die
Belgische  Postverwaltung  einen  solchen
Dienstzweig  für  den  inneren  Verkehr
eingeführt  haben  wird.

Art.  11.
Freimarken.

Es  ist  dem  Absender  freigestellt  ,  sich
zur  Frankirung  der  Korrespondenzen    jeder
Art  der  von  der  Verwaltung  des  Abgangsgebiets

  herausgegebenen  Freimarken
  zu  bedienen.

Die  unzureichend  frankirten  Sendungen
  werden  als  unfrankirte  Briefe  be-352



sera  toujours  à  la  charge  du  destinataire.


En  cas  de  refus  du  destinataire
la  taxe  sera  récupeérée  autant  qdue
Possible  sur  Pexpéditeur.

La  taxe  d’expres  revient  tout  entièere
  au  bureau  de  destination.

Si  Texpérience  demontrait  due  la
faculté  de  ne  pas  acquitter  à  Pavance
la  taxe  d’expres  donnait  lieu  à  des
inconvénients,  les  deux  Administrations
  sentendraient  pour  introduire
à  partir  d’une  époque  à  déterminer
Tobligation  du  paiement  préalable  de
la  taxe  fixe.

Aur.  10.

Lettres  avec  valeurs  declarées.

II  y  aura  entre  les  deux  pays  un
cchange  de  lettres  pour  le  contenn
desquelles  une  valeur  aura  été  declarée
  par  Texpéditeur.

Les  deux  Administrations  détermineront
  de  commun  accord  les  conditions
  auxquelles  se  fera  cet  Cchange
des  due  IAdministration  des  postes
belges  aura  introduit  ce  service  à
Pintèrieur.

ART.  11.

Timbres-  poste.

II  est  loisible  à  chaque  expediteur
  de  se  servir  pour  Taffranchissement
  des  correspondances  de  toute
nature  des  timbres-poste  émis  par
I  Administration  du  peint  de  départ.

Les  envois  dont  l’affranchissement
serait  insuffisant  seront  consideres  et
        <pb n="361" />
        —  353

handelt,  jedoch  unter  Abzug  des  Werths
der  verwendeten  Freimarken.

Ueberschießende  Beträge  des  Ergänzungsportos
  werden  auf  einen  halben
Silbergroschen  in  Norddeutschland  und
auf  einen  Decime  in  Belgien  abgerundet.

Art.  12.
Postanweisungen.

Die  beiden  Postverwaltungen  werden
ermächtigt,  sich  über  ein  internationales
Postanweisungsverfahren  auf  folgenden
Grundlagen  zu  verständigen.

Das  Maximum  einer  in  Belgien
auszuzahlenden  Postanweisung  soll  200
Franks  betragen,  das  Maximum  einer
in  Deutschland  auszuzahlenden  Postanweisung
  50  Thaler.

Die  Gebühr  wird  wie  folgt  bestimmt:

für  die  Postanweisungen  bis  zum
Betrage  von  25  Thalern,  resp.
100  Franks  oder  darunter  auf
4  Groschen  oder  50  Centimes;

für  die  Postanweisungen  über  25
Thaler,  resp.  100  Franks  auf
8  Groschen  oder  1  Frank.

Die  beiden  Verwaltungen  werden  dem
Publikum  die  Auszahlung  der  eingezahlten
  Summen  gewährleisten.

Die  Gebühr  soll  stets  vom  Absender
im  Voraus  bezahlt  und  zwischen  beiden

Verwaltungen  halbscheidlich  getheilt  weren.


Art.  13.

Schiffsbriefe.

Die  beiden  Verwaltungen  können  sich

taxés  comme  lettres  non-affranchies
sauf  deduction  de  la  valeur  des  timbres
  apposés.

Toutefois  les  fractions  de  la  taxe
supplémentaire  seront  arrondies  jusdu'a
  un  demi  gros  dans  la  Contfedeération
  et  un  decime  en  Belgique.

Anr.  12.
Mandats  de  poste.

Les  deux  Administrations  des
Postes  sont  autorisées  à  F’eentendre
sur  un  service  international  de  mandats
  de  poste  d’apres  les  bases  sui-Vvantes:


Le  maximum  du  mandat  payable
en  Belgique  est  fixé  à  200  Francs,  le
maximum  du  mandat  payable  en  Allemagne
  à  50  Lhalers.

La  taxe  est  flxée  comme  il  Suit:

Pour  les  mandats  du  montant
de  25  Thalers,  soit  100  Francs,
Ou  en  dessous  à  4  gros  ou
50  centimes:;

Pour  les  mandats  du  montant  erxcédant
  25  Thalersu(ou  100  Francs
à  8  gros  ou  1  Franc.

Les  deux  Administrations  garantiront
  au  public  le  paiement  des
sommes  versces.

La  taxe  sera  toujours  acquittée
davance  par  Texpéditeur  et  partagée
Par  moitié  entre  lè&amp;amp;  deux  Offices.

ART.  13.

Lettres  de  navire.

Les  deux  Administrations  pour-50“
        <pb n="362" />
        gegenseitig  solche  Briefe  und  andere  Gegenstände
  nach  den  Kolonien  und  überseeischen
  Ländern  überliefern,  welche  zur
Beförderung  mit  den  aus  dem  einen
oder  anderen  Lande  abgehenden  Handelsschiffen
  bestimmt  sind.

Diese  Korrespondenzen  müssen  frankirt
  werden  und  unterliegen  den  in  gegenwärtigem
  Vertrage  für  die  internationale
Korrespondenz  festgesetzten  Taxen  unter
Hinzurechnung  der  nach  der  Gesetzgebung
jedes  Gebietes  den  Schiffskapitainen  zu
zahlenden  Gebühr.

Dieselben  Taxen  kommen  in  Anwendung
  auf  die  mit  Handelsschiffen  aus
den  Kolonien  und  überseeischen  Ländern
eingehenden  Korrespondenzen.

Art.  14.
Retourbriefe.

Die  Briefe  und  sonstigen  Sendungen,
deren  Bestellung  nicht  hat  bewirkt  werden
  können,  werden  als  Retourbriefe
angesehen  und  so  bald  als  möglich  dem
Ursprungslande  unter  Aufrechnung  des
Gewichtes  und  Portos  zurückgesandt,  mit
welchem  die  absendende  Verwaltung  dieselben
  überliefert  hatte.

Wenn  der  Name  und  Wohnort  des
Absenders,  sei  es  durch  einen  Stempel
oder  ,Namenszug  sei  es  durch  eine
schriftliche  Angabe  auf  der  Adresse  oder
auf  der  Rückseite  durch  das  Siegel,
äußerlich  bezeichnet  ist,  so  wird  der  Retourbrief
  dem  Absender  uneröffnet  wieder
zugestellt;  die  Rücksendung  des  Briefes
erfolgt  unverzögert,  wenn  derselbe  franirt
  ist.

354

ront  se  transmettre  réciproquement
des  lettres  et  autres  objets  de  correspondanee
  à  destination  des  colonies
  et  contrées  d’Outre-mer  destinées
  à  étre  transportées  par  des
bätiments  de  commerce  partant  de
Fun  et  de  Tautre  pays.

Ces  correspondances  devront  étre
allranchies  et  auront  à  acquitter  les
taxes  déterminées  par  la  présente
convention  pour  les  correspondances
internationales  a#ec  addition  de  la
Prime  à  payer  auxs  commandants  des
navires  suivant  la  législation  de
chaque  pays.

Ces  mémes  taxes  seront  appliquées
  aux  correspondances  arrivant
des  colonies  et  contrées  d'Outre-mer
par  des  bàtiments  de  commerce.

ART.  14.
Rebuts.

Les  lettres  et  autres  envois  dont
la  remise  n’a  pu  F'iffectuer  seront
considérés  comme  tombes  en  rebut
et  renvoyés  dans  le  plus  breif  délai
au  pays  (T’expedition,  en  tenant
compte  du  poids  et  du  prik  auxquels
olfice  envoyeur  les  avait  lirrés.

Lorsque  FPindication  du  nom  et
du  domicile  de  Pexpéditeur  d’une
lettre  est  fournie,  Soit  par  un  timbre
Ou  une  grifle,  soit  par  une  mention
manuscrite  sur  la  Suscription,  soit
au  dos  par  le  cachet,  la  lettre  est
renvoyée  à  son  auteur  Sans  étre
ouverte;  elle  sera  renvoyée  immédiatement
  si  elle  est  aftranchie.
        <pb n="363" />
        Art.  15.
Zeitungs-Abonnements.

Was  die  in  Norddeutschland  oder  in
Belgien  erscheinenden  Zeitungen  und
periodischen  Schriften  betrifft,  welche
durch  Vermittelung  der  Auswechselungsbüreaus
  der  beiden  Postverwaltungen
verlangt  werden,  so  werden  diese  Zeitungen
  und  periodischen  Schriften  von
jeder  Verwaltung  der  anderen  für  den
an  den  Herausgeber  zu  entrichtenden
Einkaufspreis  unter  Hinzurechnung  derjenigen
  Porto-  und  Provisionsgebühren,
welche  in  jedem  Gebiet  für  die  Abonnements
  auf  inländische  Zeitungen  gelten,
geliefert  werden.

Die  Postanstalten,  welche  mit  der
Ausführung  der  auf  diesen  Dienstzweig
bezüglichen  Geschäfte  beauftragt  sind,
sollen  im  gemeinsamen  Einverständniß
bezeichnet  werden.

Die  vorhergehenden  Bestimmungen,
sowie  diejenigen  des  Artikels  4.,  beschränken
  weder  das  den  betreffenden  Regierungen
  etwa  zustehende  Recht,  diejenigen
Zeitungen  und  sonstigen  Drucksachen  auf
ihren  Gebieten  nicht  befördern  zu  lassen,
in  Betreff  deren  den  bestehenden  Gesetzen
und  Vorschriften  des  Landes  über  die
Bedingungen  ihrer  Veröffentlichung  und
Verbreitung  nicht  genügt  sein  sollte,  noch
verschließen  sie  einer  jeden  Verwaltung
die  etwaige  Befugniß,  die  Lieferung  und
den  Debit  der  Zeitungen  im  Abonnementswege
  aufzuheben.

Art.  16.

Korrespondenz  zwischen  Belgien  und  Süddeutschland
  resp.  Oesterreich.

Die  Auswechselung  der  Korrespon-355



Ar.  15.

Abonnemens  aux  journaux.

En  ce  qui  concerne  les  journaux
et  ouvrages  Ppériodiques  publiés  dans
la  Confédération  de  IAllemagne  du
Nord  ou  en  Belgique,  dont  la  demande
  sera  faite  par  Tintermédiaire
des  bureaux  d’échange  des  deux  Offices,
  il  est  convenu  que  ces  journauf
  et  ouvrages  périodiques  seront
fournis  par  chaque  administration  à
T’autre  aux  prix  d’achat  à  payer  à
Téditeur  avec  addition  des  ports  et
Provisions  fikés  dans  chaque  territoire
  pour  les  abonnemens  pris  aux
Journaux  internes.

Les  bureaux  chargés  de  remplir
les  formalités  due  ce  service  com-Porte,
  seront  désignés  de  commun
accord.

Les  stipulations  qui  préceèdent,
mi  celles  de  l’art.  4  wWinfirmeront  en
rien  le  droit  due  peuvent  avoir  les
gouvernements  respectifs  de  ne  pas
eflectuer  sur  leurs  territoires  le  transport
  des  journaufx  et  autres  imprimés,
àa  Tégard  desduels  il  n’aurait  pas  été
Satisfait  aux  lois  et  arrétés,  qui  reglent
  les  conditions  de  leur  publication
  et  de  leur  circulation  dans  les
deux  pays;  elles  n’apporteront  non
plus  d'’entrave  à  la  faculté  due  pourrait
  avoir  chaque  Administration  de
faire  cesser  la  lvraison  ou  le  débit
des  journaux  par  la  voie  d’abonne--Iment.


ART.  16.

Correspondance  entre  la  Belgique,  DAllemagne
  du  Sud  et  I-Autriche.

L'’échange  des  correspondances
        <pb n="364" />
        —  356  —

denz  zwischen  Belgien  und  den  Süddeutschen
  Staaten,  sowie  Oesterreich,  erfolgt
  nach  Maaßgabe  der  in  den  vorherehenden
  Artikeln  festgestellten  Grundsätze
für  den  Postverkehr  zwischen  Belgien
und  dem  Norddeutschen  Bunde;  die  Postverwaltung
  des  Norddeutschen  Bundes
übernimmt  die  Ausgleichung  in  Betreff
des  für  die  Beförderungsstrecken  der
Süddeutschen  Staaten  und  Oesterreichs
entfallenden  Portos.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Artikels  sollen  gleichfalls  Anwendung
finden  auf  die  Postanweisungen;  eine
Ausnahme  von  diesem  Grundsatze  tritt
vorläufig  ein  in  Betreff  des  Austausches
von  Postmmweisungen  mit  Oesterreich.

Art.  17.

Korrespondenz  mit  den  übrigen  fremden
Ländern.

Die  Norddeutsche  und  die  Belgische
Postverwaltung  können  sich  gegenseitig
Briefe  und  andere  Sendungen  aus  und
nach  denjenigen  fremden  Ländern  einzein
überliefern,  mit  welchen  sie  in  Verbindung
  stehen.

Die  beiden  Verwaltungen  werden  im
gemeinsamen  Einverständniß  die  Bedingungen
  des  Austausches  feststellen  und
dabei,  je  nachdem  es  sich  um  einen  frankirten
  oder  unfrankirten  Brief  handelt,
die  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  bestimmten
  Taxen  mit  den  Vereinbarungen
in  Zusammenhang  bringen,  welche  zwischen
  dem  Norddeutschen  Bunde  oder
Belgien  und  den  fremden  Ländern  bestehen.



entre  la  Belgique  et  les  Etats  de
I  Allemagne  du  Sud  ainsi  due  I’Autriche,
  S'eeffectuera  Tapres  les  regles
Gtablies  aux  articles  précédens  pour
le  service  postal  entre  la  Belgique
et  la  Contéedération  de  IAllemagne
du  Nord,  laquelle  se  charge  de  la
liduidation  des  taxes  afférentes  aux
Parcours  des  dits  Etats  du  Sud  et
de  I'Autriche.

Les  dispositions  du  présent  article
  Sont  également  applicables  aux
mandats  de  poste;  provisoirement  il
est  Lait  exception  à  cette  règle  pour
Déchange  des  mandats  de  poste  avec
I  Autriche.

Akr.  17.

Correspondance  avec  les  autres  pays
Ctrangers.

Les  Administrations  des  Postes
de  la  Confedération  de  IAllemagne
du  Nord  et  de  la  Belgique  pourront
se  transmettre  réciproquement  à  découvert
  des  lettres  et  autres  correspondances
  originaires  ou  à  destination
  des  pays  étrangers  avec  lesduels
  elles  sont  en  relation.

Les  dites  Administrations  regleront
  d’un  commun  accord  les  conditions
  d’échange  en  combinant,  selon
due  la  lettre  est  affranchie  ou  non,
les  tagxes  déterminées  par  la  présente
convention  avec  les  arrangements
existants  entre  la  Conféedération  de
TAllemagne  du  Nord  ou  la  Belgique
et  les  Offices  étrangers.
        <pb n="365" />
        Art.  18.

Transit  in  geschlossenen  Briefpacketen  durch
Belgien.

Die  Belgische  Regierung  gestattet  der
Postverwaltung  des  Norddeutschen  Bundes
  den  Transit  auf  Belgischem  Gebiet
und  über  den  Kanal  La  Manche  zu
befördernder,  geschlossener  Briefpackete,
welche  aus  Deutschland  und  Oesterreich
nach  fremden  Ländern  und  überseeischen
Staaten,  soweit  Belgien  hierfür  zur
Vermittelung  dienen  kann,  abgesandt
werden  et  vice  versa,  gegen  Entrichtung
  folgender  Vergütungen:

A.  Für  den  Transit  der  Briefe  von
und  auf  England  und  Amerika  15
Centimes  für  je  30  Grammen  Nettogewicht.


Wenn  bei  Anwendung  dieses  Satzes
und  wenigstens  während  zwölf  hintereinander
  folgender  Monate  die  Zunahme  der
beförderten  Korrespondenz,  unter  Mitberechnung
  der  Zeitungen,  sonstigen  Drucksachen
  und  Waarenproben,  eine  solche  ist,
daß  nach  einem  Maaßstabe  des  Transit-Portosatzes
  von  12  Centimes  für  Briefe
der  Gesammtertrag  pro  1867.  erreicht
wäre,  so  soll  der  Transit-Portosatz  vom
folgenden  Monat  ab  auf  12  Centimes
ermäßigt  werden.  

Derselbe  wird  auf  10  Centimes,  wiederum
  vom  folgenden  Monat  ab,  ermäßigt,
  wenn  anderweit  während  zwölf
hintereinander  folgender  Monate  und  in
Folge  der  Zunahme  der  Transitsendungen
  die  volle  Einnahme  pro  1867.  bei
einem  Maaßstabe  des  Transitportos  von
nur  10  Centimes  erreicht  sein  wird.

Das  Transitporto  für  Zeitungen,  son-357



ART.  18.

Trausit  en  dépéches  closes  à  travers  la
Belgique.

Le  Gouvernement  Belge  accorde
au  Post-Office  de  la  Confédération
de  IAllemagne  du  Nord  le  transit
sur  le  territoire  Belge  et  à  travers
le  canal  de  la  Manche,  des  correspondances
  en  dépéches  closes  expédiées
  de  PAllemagne  et  de  I’Autriche
vers  les  pays  étrangers  et  Etats
Toutre-mer  pour  lesquels  la  Belgique
Peut  servir  dintermédiaire  et  viceversa,
  moyennant  les  priz  Suivants:

A.  Pour  le  transit  des  lettres  de
et  vers  IAngleterre  et  l'Amérique
  15  centimes  par  30  grammes
  poids  net.

Si  Ssous  ce  régime  et  pendant
douze  mois  consecutifs  au  moins,
T  accroissement  de  lacorrespondancde
transportée  est  tel,  en  tenant  compte
des  journaux,  autres  imprimés  et
Gehantillons,  qdu’en  calculant  la  taxe
de  transit  des  lettres  à  124  centimes,
le  produit  total  de  1867  eüt  été
atteint,  la  taxe  Ssera  réduite  à  124  centimes
  à  partir  du  mois  Suivant.

Elle  sera  réduite  à  10  centimes
toujours  à  partir  du  mois  suivant
lorsque,  pendant  douze  mois  consccutifs
  encore  et  par  suite  de  la  progression
  des  envois  en  transit,  la
recette  integrale  de  1867  aura  été
atteinte  en  ne  calculant  la  taxe  qu’nh
10  centimes.

La  taxe  des  journaux,  autres  im-
        <pb n="366" />
        —  358

stige  Drucksachen  und  Waarenproben  primés  et  échantillons  est  fixée  à

wird  auf  2  Centimes  für  je  40  Grammen
  festgesetzt.
B.  Für  den  Transit  von  und  auf  Frankreich
  und  Holland:

12  Centimes  für  je  30  Grammen
Netto  der  Briefe,

1  Centime  für  je  40  Grammen
Netto  der  Zeitungen,  sonstigen
Drucksachen,  Waarenproben  und
Geschäftspapiere.

C.  Es  sind  vom  Transitporto  befreit
die  unbestellbaren  Sendungen,  die
unrichtig  spedirten  oder  wegen  Veränderung
  des  Aufenthaltsortes  des
Adressaten  nachgesandten  Sendungen,
  die  portofreien  Korrespondenzen
  und  die  Postanweisungen.

Art.  19.

Transit  in  geschlossenen  Briefpacketen  durch  das
Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes.

Der  Belgischen  Regierung  wird  der
Transit  geschlossener  Briefpackete  für  den
Austausch  mit  den  nachbezeichneten  Ländern
  gegen  folgende  Vergütungen  gestattet:



1)  Für  den  Austausch  mit:

Rußland
Schweden  fünf  und  zwanzig  Cen-Norwegen
  times  für  je  dreißig
Dänemark  .Grammen  Briefe
den  -Vereinig  (Nettogewicht)  und
ten  Staaten  vier  Centimes  für  je
von  Nord-  vierzig  Grammen
amerika  via  Zeitungen,  sonstige
Bremen  Drucksachen,  Waarenproben
  und  Geoder

  Hamburg  schäftspapiere.

2  centimes  par  40  grammes.

B.  Pour  le  transit  de  et  vers  la
France  ct  les  Pays-Bas:
127  centimes  par  30  grammes
  poids  net  des  lettres,
et

1  centime  par  40  grammes
poids  net  des  journaux
et  autres  imprimés,  échantillons
  et  papiers  d’affaires.

C.  Sont  exempts  du  prik  de  tran-Sit
  les  objets  tombés  en  rebut,
les  objets  mal  dirigés  ou  réexpédiés
  pour  changement  de
residence,  les  correspondances
circulant  en  franchise  et  les
mandats  de  poste.

Akr.  19.

Transit  en  dépéches  closes  par  le  territoire
  de  la  Confèdération  du  Nord.

II  est  accordeé  au  Gouvernement
Belge  le  transit  en  depéches  closes
Ppour  les  pays  ci-apres  désignés  aux
Prik  Sulvants:

1%  Pour  la  Rus-  .

 

 

 

ä  Shide  vingt-cind  cenla
  Nor-  tines  par  trente
vege  Srämines  de
le  Dane-  lettres  (poids
mark  net)  et  quatre
les  Etats  centimes  Par
Unis  de  ’duarante  graml’Améri.
  mes  de  Jourque
  du  naux,  autres  Un-Nord
  via  HPrimes,  échan-Breme
  ou  tillons  et  papiers
via  Ham-  d'affaires.

 

bourg
        <pb n="367" />
        Für  den  Fall,  daß  die  geschlossenen
  Briefpackete  aus  Belgien  nach
Schweden  und  Norwegen  et  vice
versa  auf  dem  Wege  über  Stralsund

  befördert  werden  sollten,  unterliegen
  dieselben  einer  Zuschlaggebühr
  an  Seeporto,  welche  indeß
in  keinem  Fall  höher  sein  soll,  als
die  Vergütung,  welche  die  Schwedische
  Regierung  für  die  geschlossenen
  Briefpackete  mit  fremden  Ländern
  entrichtet.

2)  Für  den  Austausch  mit  der  Schweiz
zu  zwanzig  Centimes  für  je  dreißig
Grammen  Briefe  (Nettogewicht)  un
zu  vier  Centimes  für  je  vierzig
Grammen  Zeitungen,  Drucksachen,
Waarenproben  und  Geschäftspapiere.

3)  Für  den  Austausch  mit  Jtalien  zu
fünf  und  zwanzig  Centimes  für  je
dreißig  Grammen  Briefe  (Nettogewicht)
  und  vier  Centimes  für  je
vierzig  Grammen  Zeitungen,  sonstige
Drucksachen,  Waarenproben  und  Geschäftspapiere.



Was  die  Sendungen  aus  Italien
nach  Belgien  betrifft,  so  bleibt  das  Zugeständniß
  dieses  Transitsatzes  oder  eines
niedrigeren  Satzes  von  der  Zustimmung
der  Süddeutschen  Staaten  und  Oesterreichs
  abhängig.

Für  den  Fall  der  Einführung  eines
geringeren  Satzes  für  die  Richtung  aus
Italien  nach  Belgien  soll  dieser  Satz
auch  auf  den  Transit  aus  Belgien  nach
Italien  in  Anwendung  kommen.

Es  sind  vom  Transitporto  befreit  die
unbestellbaren  Sendungen  oder  die  wegen
Veränderung  des  Wohnorts  des  Adressa-Bundes-Gesetzbl.

  1868.

359  —

Dans  le  cas  ou  les  dépéches
closes  de  la  Belgique  pour  la
Suede  et  la  Norvege  et  vice
Versa  seraient  transportées  par
la  voie  de  Stralsund,  elles  seraient
  Soumises  au  prix  additionnel
  du  port  de  mer,  qui
cependant  dans  aucun  cas  ne
pourrait  étre  plus  élevé  que  le
Prix  due  paie  le  Gouvernement
Suédois  pour  les  dépéches
closes  avec  les  pays  étrangers.


2°  Pour  la  Suisse  à  vingt  centimes
  par  trente  grammes  de
lettres  (poids  net)  et  à  qduatre
centimes  par  duarante  grammes
  de  journaux,  autres  imprimés,
  échantillons  et  papiers
d'affaires.

3°%  Pour  IItalie  à  vingt-cind  centimes
  par  trente  grammes  de
lettres  (poids  net)  et  quatre
centimes  par  duarante  grammes
  de  journaux,  autres  umprimés,
  echantillons  et  papiers
Taffaires.

Quant  aux  envois  de  Italie  pour
la  Belgique,  la  concession  de  ce  prix
du  transit  ou  d’un  prix  moindre  est
subordonneée  au  consentement  des
Etats  du  Sud  de  IAllemagne  et  de
IAutriche.

En  cas  d’tablissement  d’un  prix
moindre  de  Italie  pour  la  Belgique
ee  prix  serait  aussi  appliquc  au  tran-Sit
  de  la  Belgique  pour  IItalie.

Sont  exempts  du  prix  de  transit
les  objets  tombés  en  rebut  ou  les
lettres  reexpédiées  pour  changement

51
        <pb n="368" />
        —  360  —

ten  nachgesandten  Briefe,  die  portofreien
Sendungen,  sowie  die  Postanweisungen.

Art.  20.
Interner  Transit.

Diejenigen  Briefpackete,  welche  zwischen
den  Postanstalten  einer  der  beiden  kontrahirenden
  Verwaltungen  im  Transit
durch  das  Gebiet  der  anderen  Verwaltung
  ausgewechselt  werden,  sind  beiderseits
  frei  von  jeder  Transitgebühr;  unbeschadet
  der  Erstattung  extraordinairer
Kosten,  welche  dieser  Transit  etwa  verursacht.


Art.  21.

Außergewöhnlicher  gebotener  Transit.

Wenn  in  Ausnahmefällen,  aus  Anlaß
  der  Unterbrechung  von  Verbindungen,
  die  eine  der  beiden  Verwaltungen
in  die  Nothwendigkeit  versetzt  ist,  das
Gebiet  der  anderen  für  den  Transit
solcher  Korrespondenzen  zu  benutzen,
welche  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen
einen  anderen  Weg  nehmen,  so  werden
dieselben  die  Transitbeförderung  unenteltlich
  übernehmen,  unbeschadet  der  Erstattung
  extraordinairer  Kosten,  welche
durch  die  ausnahmsweise  Beförderung
etwa  verursacht  werden.

Art.  22.
Portofreiheit.

Die  Korrespondenz,  welche  die  Souveraine
  und  die  Mitglieder  der  Regentenfamilien
  in  den  Gebieten  der

de  domicile,  les  correspondances  expédiees
  en  franchise  de  port,  ainsi
due  les  mandats  de  poste.

ART.  20.

Transit  interne.

Les  dépéches  Gchangées  entre  les
bureaux  d’une  des  Administrations
Contractantes  en  transit  par  le  territoire
  de  autre  seront  exemptes  de
Part  et  d’autre  de  tout  droit  de
transit,  Sauf  le  remboursement  des
dépenses  extraordinaires  que  ce  tran-Sit
  aurait  occasionnées.

ART.  21.

Transit  forccé.

Lorsque  dans  les  cas  exceptionnels,
  resultant  d’interruption  de  service,
  I’une  des  deux  Administrations
est  obligée  d’emprunter  le  territoire
de  Pautre  pour  le  transit  des  correspondances
  qui  dans  les  circonstances
  normales  prennent  une  autre
direction,  elles  effectueront  le  transit
gratuitement  sauf  à  restituer  les  frais
extraordinaires  qui  pourraient  etre
Occasionnés  par  le  service  exceptionnel.


Ar.  22.

Francliise.

Les  correspondances  échangées
entre  les  Souwerains  des  parties  contractantes
  et  les  membres  de  leurs
        <pb n="369" />
        —  361  —
vertragschließenden  Theile  unter  einander  familles  seront  expédiées  de  part  et
wechseln,  wird  beiderseits  portofrei  be-       (d’'autre  en  franchise  de  port.
fördert.

Es  werden  gleichfalls  portofrei  be-  Jouiront  également  de  la  franfördert:
  chise:

A.  Die  Korrespondenz,  welche  die  König-  A.  La  correspondance  due  la  Lélich

  Preußische  Gesandtschaft  in  Belgien
  mit  den  General-Prokuratoren
und  den  Präsidenten  der  Rheinischen
Gerichtshöfe  hinsichtlich  der  Uebersendung
  gerichtlicher  Akten  zu  führen
  hat.

Diese  Korrespondenz  muß  auf
den  Adressen  mit  dem  Vermerk  ,,Insinuations
  judiciaires"  und  mit  der

Unterschrift  des  Absenders  versehen
sein.

B, Die  zwischen  beiden  Verwaltungen
gewechselte,  den  Post-  und  Telegraphendienst
  und  den  Dienst  der
Staats-Eisenbahnen  betreffende  Korrespondenz.


C. Die  Rückscheine  über  rekommandirte
Sendungen  oder  über  Sendungen
mit  deklarirtem  Werth.

D. Die  Korrespondenz,  welche  zwischen
den  im  gemeinsamen  Einverständniß
  bezeichneten  Beamten  Behufs
Sicherung  der  Ausführung  der  abgeschlossenen
  oder  abzuschließenden
Handels-  und  Schiffahrtsverträge
zu  unterhalten  ist.

Diese  Korrespondenz  muß  den
Bedingungen  entsprechen,  deren  Erfüllung
  nach  den  Bestimmungen  der
absendenden  Verwaltung  erforderlich

  ist.

Zation  de  Sa  Majesté  le  Roi
de  Prusse  en  Belgique  entretient,
  soit  avec  les  Procureurs
Généraufx,  soit  avec  les  Présidents
  des  cours  et  tribunaux
Situès  dansla  Province  Rhénane
de  la  Prusse  pour  la  transmission
  des  actes  judiciaires.

Cette  correspondance  devra
Porter  sur  ladresse  les  mots:
Insinuations  judiciaires,
et  étre  contresignée  par  Fen-Voyeur.


Les  lettres  Cchangées  entre  les

deux  Administrations  relativement
  au  service  des  postes,

des  télégraphes  et  des  chemins
de  fer  de  I  Etat.

Les  recépissés  des  correspondances

  recommandees  ou  déclarees
  à  la  valeur.

La  correspondance  qui  deoit

avoir  lieu  entre  les  fonction--naires
  désignés  de  commun
accord  pour  assurer  Texecution
des  traités  de  commerce  et  de
navigation  conclus  ou  à  conclure.


Cette  correspondance  devra
räunir  les  conditions  requises
Par  les  prescriptions  de  I’Administration
  du  bureau  de  dé-Part.
        <pb n="370" />
        —  362

Art.  23.
Saldo.

Die  Norddeutsche  und  die  Belgische

Postverwaltung  werden  für  jedes  Quartal
  die  Generalabrechnungen  über  die
gegenseitig  überlieferten  internationalen
Korrespondenzen  und  über  die  beförderten
  geschlossenen  Briefpackete  aufstellen
und  diese  Abrechnungen  sollen,  nachdem
dieselben  geprüft  und  gegenseitig  festgestellt
  worden  sind,  innerhalb  14  Tage,
von  dem  Tage  ab  gerechnet,  an  welchem
die  definitive  Feststellung  erfolgt  ist,  saldirt
  werden.

Das  Residuum  der  Rechnungen  soll
in  der  Währung  derjenigen  Verwaltung
aufgestellt  werden,  welche  dasselbe  zu
empfangen  hat.  Die  Beträge,  welche
in  der  Währung  derjenigen  Verwaltung,
welche  das  Residuum  zu  zahlen  hat,  in
Rechnung  gestellt  sind,  sollen  nach  dem
Verhältniß  von  1  Silbergroschen  gleich
12  Centimes  reduzirt  werden.

Das  Saldo  soll  mittelst  Wechsel  auf
Brüssel  oder  Berlin  in  der  Währung
derjenigen  Verwaltung  gezahlt  werden,
welche  dasselbe  zu  empfangen  hat.

Die  aus  der  Zahlung  erwachsenden
Kosten  werden  von  dem  zahlungspflichtigen
  Theil  getragen.

 

Art.  24.
Aufhebung  von  Nebengebühren.

Es  ist  ausdrücklich  vereinbart,  daß
die  Sendungen  jeder  Art,  welche  von
einem  Gebiet  nach  dem  anderen  abgesandt
  werden,  aus  keinem  Anlaß  und
unter  keinem  Titel  einer  anderen  Taxe

Akr.  23.
Solde.

Les  Offices  des  postes  de  la  Confedération
  de  I’Allemagne  du  Norcd
et  de  la  Belgique  dresseront  chadqdue
trimestre  les  comptes  généraux  de
la  transmission  réciproque  des  correspondances
  internationales  et  du
transport  des  dépéches  eloses,  et  ces
comptes  apreès  avoir  été  débattus  et
arrétés  contradictoirement  seront
soldés  dans  les  quinze  jours  àcompter
de  celui  ou  ils  auront  été  definitivement
  arrétés.  ·

Le  reliquat  des  comptes  sera
établi  en  monnaie  de  Lffice  crédi—
teur.  Les  Sommes  portées  en  monnaie
  de  UOffice  débiteur  seront  réduites
  sur  le  pied  d’un  gros  dargent
par  1271  Centimes.

Le  solde  devra  se  payer  dans  la
monnaie  de  Toffice  crediteur  au
moyen  de  traites  sur  Bruxelles  ou
Berlin.

Les  frais  dquelconques  du  payement
  sont  à  la  charge  de  DOfflice  débiteur.


ART.  24.

Suppression  des  droits  accessoires.

II  est  formellement  convenn  due
les  objets  de  toute  nature  adressés
de  un  pays  dans  l’autre  ne  pour-Tront,
  sous  aucun  prétexte  et  à
duelque  titre  due  ce  socit,  étre  frap-
        <pb n="371" />
        —  —

oder  einer  anderen  Gebühr  unterworfen
werden  dürfen,  als  denjenigen,  welche
durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  festgesetzt
  sind,  vorbehaltlich  der  etwa  bestehenden
  Stempelgebühr  und  der  Landbriefbestelgebühr,
  wo  dieselbe  noch  erhoben
wird.

Art.  25.

Korrespondenz  aus  und  nach  dem  Großherzogthum
  Hessen.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrages,  soweit  sie  die  Posten  des
Norddeutschen  Bundes  betreffen,  finden
in  gleicher  Weise  Anwendung  auf  die
Postanstalten  in  den  nicht  zum  Norddeutschen
  Bunde  gehörigen  Provinzen
des  Großherzogthums  Hessen.

Art.  26.

Ausführungs-Bestimmungen.

Die  beiden  Verwaltungen  werden  ermächtigt,
  auf  reglementarischem  Wege
die  Bestimmungen  zur  Ausführung  des
gegenwärtigen  Vertrages  zu  treffen,  namentlich
  in  Bezug  anf  folgende  Punkte:

1)  die  Einzelheiten  des  Dienstes,

2)  die  Abrechnung,

3)  die  Bedingungen  in  Betreff  der  Zeitungen
  und  sonstigen  Drucksachen,
sowie  der  Waarenproben,

4)  die  speziellen  Bedingungen  über  den
Einzeltransit,

5)  die  Bestimmungen  über  die  Behandlung
  der  aus  Anlaß  der  Veränderung
  des  Wohnorts  des  Adressaten

  oder  aus  anderen  Gründen
nachzusendenden  Briefe,

363

.—.

pés  d’une  autre  taxe  ou  d’un  autre
droit  quelcondque  due  ceux  filés  par
la  présente  convention,  sans  prejudice,
  soit  du  droit  de  timbre  qui
Pourrait  exister,  soit  de  la  taxe  rurale
  de  distribution  la  ou  elle  est
encore  percue.

Ahr.  25.

Correspondance  de  et  pour  la  Hesse  Grand-Ducale.


Les  dispositions  de  la  présente

Convention,  en  tant  qu’elles  concernent

  les  postes  fédérales,  sont  éCgalement
  applicables  aux  bureaux  des
Postes  situés  dans  les  provinces  de
la  Hesse  Grand-Ducale  ne  faisant
pas  partie  de  la  Confédération  de
IAllemagne  du  Nord.

Ahr.  26.

Mesures  d’exécution.

Les  deux  Administrations  sont
autorisées  à  déterminer  par  voie  réglementaire
  les  mesures  d’exécution
de  la  présente  convention  notamment
en  ce  qdui  concerne:

1%  les  détails  du  Service,
2°  la  comptabilité,

3  les  conditions  relatives  aux  en-Vois
  des  journaux  et  autres  im-Primes
  ainsi  due  des  echantillons,

4°  les  conditions  speciales  sur  le
transit  à  decouvert;,

5%  les  dispositions  à  prendre  à  Tégard
  des  lettres  à  réexpédier  par
Suite  de  changement  de  domicile
Ou  d’autres  motifs;
        <pb n="372" />
        —  —

6)  den  Austausch  der  Postanweisungen
und  die  daraus  sich  ergebende  Ausgleichung.



Art.  27.
Ausführung  und  Ratifikation  des  Vertrages.

Der  gegenwärtige  Vertrag,  durch
welchen  diejenigen  vom  17.  Januar  1852.
und  vom  8.  Mai  1863.  ersetzt  werden,
soll  zum  1.  September  d.  J.  in  Kraft
treten.

Derselbe  soll  von  Jahr  zu  Jahr  verbindlich
  bleiben,  sofern  nicht  der  eine  der
beiden  Hohen  kontrahirenden  Theile  dem
andern  sechs  Monate  vorher  die  Absicht
ankündigt,  die  Wirkungen  des  Vertrages
aufzuheben.

Derselbe  soll  ratifizirt  und  der  Austausch
  der  Ratifikationen  sobald  als  möglich
  in  Berlin  bewirkt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  denselben  in  doppelter  Aussertigung
  unterzeichnet  und  mit  dem  Abdruck
  ihres  Petschafts  versehen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  29.  Mai
1868.
v.  Bismarck.
(L.  S.)

Nothomb.
(L.  S.)

364

6°“  Techange  des  mandats  de  poste
et  le  solde  auquel  il  donnera
lieu.

ART.  27.

Execution  et  ratification  de  la  Convention.

La  présente  convention,  rempla-Cant
  celles  du  17  Janvier  1852  et
du  8  Mai  1863,  sera  mise  à  exéccution
le  premier  Septembre  prochain.

Elle  demeurera  obligatoire  d’an--née
  en  année  jusqu’a  ce  due  lune
des  deux  hautes  parties  contractantes
ait  annoncé  à  Tautre  six  mois  à  Ta-Vance
  Son  intention  chen  faire  cesser
les  efets.

Elle  sera  ratifiéce  et  les  ratifications
  en  seront  échangées  à  Berlin
le  plutöt  possible.

En  foi  de  quoi  les  plénipotentiaires
  Tont  signée  en  double  original
et  y  ont  apposé  le  cachet  de  leurs
armes.

Fait  à  Berlin,  le  29  Mai  1868.

Nothomb.
(L.  S.)

V.  Bismarck.
(L.  S.)

 

Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrags  sind  zu  Berlin  ausgewechselt

  worden.

 

(Nr.  122.)
        <pb n="373" />
        —  365  —

(Nr.  122.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  den  bisherigen  Lübeckischen  Generalkonsul  Peter
Heinrich  von  Witt  zu  St.  Petersburg  zum  Generalkonsul  des  Norddeutschen

Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="374" />
        <pb n="375" />
        —  367  —

Bundes-Gesetzblatt

des  Norddeutschen  Bundes.
No 21.

 

 

 

(Nr.  123.)  Gesetz,  betreffend  die  Schließung  und  Beschränkung  der  öffentlichen  Spielbanken.
Vom  1.  Juli  1868.  

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.
Oeffentliche  Spielbanken  dürfen  weder  konzessionirt  noch  geduldet  werden.

§.  2.

Die  gegenwärtig  konzessionirten  Spielbanken  werden,  soweit  ihre  Schließung
in  Gemäßheit  der  Landesgesetze  nicht  früher  eintritt,  mit  Ablauf  der  Zeit,  für
welche  die  Konzession  ertheilt  ist,  spätestens  aber  am  31.  Dezember  1872.,  geschlossen.
Eine  frühere  Schließung  kann  durch  Verordnung  des  Bundespräsidiums  entweder
allgemein  oder  in  Beziehung  auf  einzelne  Spielbanken  ausgesprochen  werden.

Bei  allen  Banken  ist  das  Spiel  an  Sonn-  und  Feiertagen  mit  dem  Tage
verboten,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Geltung  tritt.

§.  3.

Mit  dem  Tage  der  Schließung  sind  die  bestehenden  Spielpachtverträge  und
Konzessionen  aufgehoben;  Entschädigungsansprüche  wegen  des  in  Folge  der  Schließung
  einer  Spielbank  oder  in  Folge  der  Beschränkung  des  Spiels  entgehenden
Gewinns  finden  nicht  statt.

Bundes-Gesetzbl.  1868.  52  Ur-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  7.  Juli  1868.
        <pb n="376" />
        —  368  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  1.  Juli  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

(Nr.  124.)  Telegraphen-Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Luxemburg.  Vom
25./28.  Mai  1868.

Nachdem  das  Präsidium  des  Norddeutschen  Bundes  und  die  Königlich  Großherzoglich
  Luxemburgische  Regierung  übereingekommen  sind,  gleichmäßige  Festsetzungen
  für  den  wechselseitigen  telegraphischen  Verkehr  zwischen  den  beiderseitigen
Ländergebieten  zu  vereinbaren,  haben  dieselben  Bevollmächtigte  ernannt,  und  zwar:

das  Präsidium  des  Norddeutschen  Bundes:

den  General-  Telegraphendirektor,  Oberst  à  la  suite  des  Ingenieurkorps,
  Franz  von  Chauvin,  Ritter  des  Rothen  Adler-Ordens
zweiter  Klasse  etc.;

die  Königlich  Großherzoglich  Luxemburgische  Regierung:

den  Dr.  Jean  Pierre  Föhr,  Offizier  des  Königlich  Großherzog--lichen
  Ordens  der  Eichenkrone,  Ritter  des  Königlichen  Rothen
Adler-Ordens  zweiter  Klasse,  Allerhöchstihren  Geschäftsträger  am

Königlich  Preußischen  Hofe,

welche,  mit  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  beiderseitigen  Hohen  Vollmachtgeber,
folgenden  Vertrag  geschlossen  haben:

Artikel  1.

Für  die  telegraphische  Korrespondenz  zwischen  Stationen  im  Telegraphengebiete
  des  Norddeutschen  Bundes  und  Stationen  im  Großherzogthum  Luxemburg
  soll  der  gegenwärtig  für  den  internen  Verkehr  im  Norddeutschen  Bunde
eingeführte  Gebührentarif  zur  Geltung  kommen.  Die
        <pb n="377" />
        —  369  —

Die  zu  berechnenden  Beförderungsgebühren  werden  nach  diesem  Tarif  durch
Entfernung  und  Wortzahl  bestimmt.

  Für  die  Bemessung  der  Entfernungen  ist  folgendes  System  in  Anwendung
gebracht.

Der  Längenabstand  zwischen  je  zwei  Breitengraden  wird  in  fünf  gleiche
Theile  und  der  Breitenabstand  zwischen  je  zwei  Längengraden  in  je  drei  gleiche
Theile  eingetheilt.  —  Durch  Verbindung  der  betreffenden  Theilungspunkte  vermittelst
  gerader  Linie  wird  jede  von  zwei  Längen-  und  zwei  Breitengraden  begrenzte
Fläche  in  funfzehn  viereckige  Theile,  Taxquadrate  genannt,  zerlegt.

Die  Gebühren  für  einfache  Depeschen  von  zwanzig  Worten  betragen:

a)  bei  der  Beförderung  zwischen  Stationen  eines  und  desselben  Taxquadrats
unter  einander,  ferner  zwischen  eben  denselben  und  solchen  Stationen,
welche  innerhalb  der  nächsten,  das  Taxquadrat  umgebenden  vier  Ouadratringe
  belegen  sind  (1  Zone  Entfernung)  .  .  .  ..  .  ..  ...  ..  ...  .    5  Sgr.,

b)  bei  der  Beförderung  zwischen  Stationen  des  Taxquadrats  und
den  außerhalb  des  Bereichs  ad  a.,  aber  innerhalb  der  weiteren
das  Taxquadrat  umgebenden  eilf  Quadratringe  belegenen  Stationen
  (2  Zonen  Entfernung  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..                                   10    "



c)  bei  der  Beförderung  zwischen  Stationen  des  Taxquadrats  und
allen  übrigen  außerhalb  der  Bereiche  ad  a.  und  b.  belegenen
Stationen  (3  Zonen  Entfernung)                                                                    15    " 

Diese  Gebühren  erhöhen  sich  bei  längeren  Depeschen  in  der  Art,  daß  dieselben
  für  weitere  zehn  Worte  oder  einen  Theil  von  zehn  Worten  um  die  Hälfte
steigen.

Artikel  2.

Die  Beförderungsgebühren  für  die  zwischen  den  Telegraphenstationen  des
Norddeutschen  Bundes  einerseits  und  den  Telegraphenstationen  des  Großherzogthums
  Luxemburg  andererseits  zur  Auswechselung  kommende  telegraphische  Korrespondenz
  werden  wie  folgt  zur  Vertheilung  gebracht.

Die  Gebühren  für  Eine  Zone  Entfernung  verbleiben  den  Verwaltungen
der  Aufgabestationen.

Von  den  Gebühren  für  zwei  und  drei  Zonen  erhalten:
der  Norddeutsche  Bund  zwei  Drittel,
das  Großherzogthum  Luxemburg  ein  Drittel.

Die  Gebühren  für  Weiterbeförderung  über  die  Telegraphenlinie  hinaus,  für
poste  restante  Depeschen,  für  Seedepeschen,  für  Abschriften,  sowie  die  Vervielfältigungsgebühren
  fallen  derjenigen  Verwaltung  ungetheilt  zu,  welche  bei  der
betreffenden    Leistung  allein  in  Anspruch  genommen  war.  

52  Art.
        <pb n="378" />
        —  370  —

Artikel  3.

Auf  die  telegraphische  Korrespondenz,  welche  außer  den  Telegraphenlinien
der  Hohen  kontrahirenden  Theile  noch  die  Telegraphenlinien  anderer  Staaten
berührt,  findet  dieser  Vertrag  keine  Anwendung.

Artikel  4.

Die  wechselseitige  telegraphische  Korrespondenz  wird  in  formeller  Beziehung
nach  Maaßgabe  der  Festsetzungen  des  Telegraphenvertrages  von  Paris  vom
17.  Mai  1865.  und  des  dazu  gehörigen  Reglements  behandelt.  Sollten  späterhin
  Nachträge  zu  diesem  Vertrage  resp.  dem  Reglement  vereinbart  werden,  so
kommen  die  neu  vereinbarten  Bestimmungen  auch  im  telegraphischen  Verkehr
zwischen  Norddeutschen  Bundesstationen  und  Luxemburgischen  Stationen  zur
Geltung.  Den  Hohen  kontrahirenden  Theilen  bleibt  aber  das  Recht  vorbehalten,
  für  den  internen  Verkehr  innerhalb  der  eigenen  Telegraphengebiete  selbstständig
  andere  Tarifbestimmungen  und  besondere  reglementarische  Anordnungen
zu  treffen.

Artikel  5.

Sollte  in  Folge  etwaiger  anderweiter  Regelung  der  Telegraphenverhältnisse
  zwischen  den  einzelnen  Mitgliedern  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereins
  der  Norddeutsche  Bund  Separat-Telegraphenverträge  mit  den  Süddeutschen
  Staaten,  sowie  mit  Oesterreich  resp.  den  Niederlanden  schließen,  so  soll
dem  Großherzogthum  Luxemburg  der  Eintritt  in  diese  Verträge  jederzeit  freistehen.
  Für  diesen  Fall  wird  das  Präsidium  des  Norddeutschen  Bundes  dahin
wirken,  daß  der  Antheil  des  Großherzogthums  Luxemburg  an  den  vertragsmäßig
zu  normirenden  Beförderungsgebühren:

a)  für  die  telegraphische  Korrespondenz  zwischen  Telegraphenstationen  in
Bayern,  Württemberg  und  Baden,  sowie  in  den  Niederlanden  einerseits
  und  den  Telegraphenstationen  in  Luxemburg  andererseits  auf  

b)  für  die  telegraphische  Korrespondenz  zwischen  Stationen  in  Oesterreich
und  Stationen  in  Luxemburg  auf  .  .  .  ..  ........  .  .  ..  .....  .  ..  .  .  ...  

der  Gesammttaxe  festgestellt  werde.

Artikel  6.

Die  Ermittelung  und  Feststellung  der  wechselseitigen  Forderungen  und
Zahlungen  aus  dem  internationalen  Telegraphenverkehr  wird  vermittelst  monatlicher

  Abrechnungen  bewirkt.  Ueber  das  dieserhalb  zu  beobachtende  Verfahren,
sowie
        <pb n="379" />
        —  371  —

sowie  über  die  Art  der  Ausgleichung  der  wechselseitigen  Forderungen  werden  die
seiderseiigen  Telegraphenverwaltungen  im  Wege  des  Schriftwechsels  sich  verständigen.


Artikel  7.

Die  Hohen  kontrahirenden  Theile  erklären  hiermit,  und  zwar  das  Präsidium
  des  Norddeutschen  Bundes,  Namens  der  Königlich  Preußischen  Regierung,
daß  der  unterm  3.  Juni  1866.  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der
Königlich  Großherzoglich  Luxemburgischen  Regierung  abgeschlossene  Telegraphenvertrag
  in  allen  Punkten  außer  Kraft  tritt,  sobald  der  gegenwärtige  Vertrag  zur
Ausführung  gelangt.

Artikel  8.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  mit  dem  1.  August  1868.  in  Wirksamkeit.
Derselbe  ist  von  Jahr  zu  Jahr  kündbar;  es  darf  jedoch  eine  Kündigung  nur
bis  1.  Juli  jeden  Jahres  erfolgen,  und  es  bleibt  in  einem  solchen  Falle  der
Vertrag  demnächst  noch  bis  ultimo  Juni  des  nächstfolgenden  Jahres  in  Kraft.

Die  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrages  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  zwischen  den  Hohen  kontrahirenden  Theilen  soll  innerhalb
  drei  Wochen  stattfinden.

Dessen  zu  Urkund  ist  dieser  Vertrag  von  den  Eingangs  genannten  Bevollmächtigten
  eigenhändig  unterschrieben  und  besiegelt.

So  geschehen
Berlin,  den  25.  Mai  1868.  Luxemburg,  den  28.  Mai  1868.

(L.  S.)  Franz  v.  Chauvin.  .  (L.  S.)  J.  P.  Föhr.

 

Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  ausgewechselt
  worden.

 

 

(Nr.  125.)
        <pb n="380" />
        —  372  —

(Nr.  125.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  China,  v.  Rehfues,  zugleich  zum  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  des  Norddeutschen  Bundes
zu  beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  sein  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft
  am  11.  April  d.  J.  zu  überreichen.

 

(Nr.  126.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Hamburgischen  Generalkonsul  Bertram  Dybwad  zu  Christiania
zum  Generalkonsul  des  Norddeutschen  Bundes,

den  Lübeckischen  Konsul  Adam  Gottlob  Ludwig  Christian  v.  Krogh
zu  Tromsoe,

den  Preußischen  Konsul  Arild  Huitfeld  zu  Drontheim,

den  Sächsischen  Konsul  Peter  Jebsen  zu  Bergen,

den  Preußischen  Konsul  Thomas  Scheen  Falck  zu  Stavanger,

den  Preußischen,  Mecklenburgischen  und  Bremischen  Konsul  und  Hamburgischen
  und  Lübeckischen  Vizekonsul  Otto  Carl  Reinhardt  zu
Christiansand,

den  Preußischen  Konsul  Hans  Herlofson  zu  Arendal

zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  127.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Hanseatischen  Generalkonsul  Herrmann  Otto  Heinrich  Leupold
zu  Genua,

den  Preußischen  Generalkonsul  Christian  Franz  Appelius  zu
Livorno,

den  Preußischen  Konsul  Friedrich  Stolte  zu  Neapel

zu  Generalkonsuln  des  Norddeutschen  Bundes,  
den
        <pb n="381" />
        —  373  —

den  Preußischen  Konsul  Johann  Caspar  Stienen  zu  Ancona,
   "                "                   "       Nicolas  Fiorentino  zu  Cagliari,
   "                "                   "        Carl  Schmitz  zu  Florenz,
   "                "                   "         Giulio  Jaeger  zu  Messina,
   "                "                   "         Bernhard  Adolph  Kreßner  zu  Palermo,
   "                "                 und  Sächsischen  Konsul  Adolph  v.  Kunkler  zu
Venedig
zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes,  und
den  Preußischen  Vizekonsul  Friedrich  Alexander  Marstaller  zu
Bari,
den  Hamburgischen  Vizekonsul  Nicola  Corato  zu  Tarent,  sowie
den  Preußischen  Vizekonsul  Giuseppe  Nervegna  zu  Brindisi
zu  Vizekonsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="382" />
        <pb n="383" />
        —  375  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.
No 22.

 

 

 

(Nr.  128.)  Gesetz  wegen  Besteuerung  des  Braumalzes  in  verschiedenen  zum  Norddeutschen
Bunde  gehörenden  Staaten  und  Gebietstheilen.  Vom  4.  Juli  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  für  die  Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin
  und  Mecklenburg-Strelitz,  für  das  Herzogthum  Lauenburg,  für  die
freie  und  Hansestadt  Lübeck  und  deren  Gebiet,  sowie  für  die  nach  dem  1.  Januar
d.  J.  in  die  Zolllinie  des  Zollvereins  gezogenen  und  noch  zu  ziehenden  Preußischen
und  Hamburgischen  Gebietstheile,  was  folgt:

§.  1.

Wer  Bier  aus  Getreide  verfertigt,  soll  von  jedem  Zentner  Malzschrot  Besteuerung
oder  Getreideschrot,  welches  zum  Bierbrauen  verwendet  wird,  20  Sgr.  entrichten.    des  Braumal-Ist
  mit  der  Bierbrauerei  zugleich  eine  Essigbereitung  verbunden,  oder  wird  Essig      zes.
aus  Malz  in  eigens  dazu  bestimmten  Anlagen  im  Großen  zum  Verkauf  bereitet,
so  muß  auch  von  dem  Schrote,  welches  zur  Essigbereitung  verwendet  wird,  diese
Steuer  entrichtet  werden.

§.  2.

Bei  der  Verwiegung  von  Braumalz  wird  für  den  Sack  nichts  abgerechnet,                       Steuerpflichauch
  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  das  Malz  trocken  oder  angefeuchtet  ist;  da-  tigkeit des Bruttogewichts.  
gegen  wird  bei  einer  Verwiegung  jeder  Malzpost  ein  Uebergewicht  unter  ⅟ 16  Zent-  
ner  nicht  berücksichtigt.

.  §.3.

Die  Versteuerung  des  Braumalzes  muß  erfolgen,  bevor  die  Einmaischung  Wann  die
geschieht.  Steuer  zu  zahlen

  ist.
§.  4.

Die  Versteuerung  kann  nach  Uebereinkommen  mit  der  Steuerbehörde  unter  Fixiation.
Bundes-Gesetzbl.  1868.  53  den

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juli  1868.
        <pb n="384" />
        —  376  —

den  von  derselben  festgesetzten  Bedingungen  durch  Entrichtung  einer  Abfindungssumme
  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  erfolgen.

§.  5.

Haustrunk.      Die  Verfertigung  des  Haustrunkes  in  gewöhnlichen  Kochkesseln  ist  von
der  Steuerentrichtung  ganz  frei,  wenn  die  Zubereitung  allein  zum  eigenen  Bedarf
in  Familien  von  nicht  mehr  als  zehn  Personen  über  vierzehn  Jahre  geschieht.

Wer  von  dieser  Bewilligung  Gebrauch  machen  will,  muß  solches  der
Steuerbehörde  zuvor  in  jedem  Jahre  anmelden  und  darüber  einen  Anmeldeschein
sich  ertheilen  lassen.

§.  6.
Beschränkung           In  den  Fällen  des  §.  5.  ist  ein  jedes  Ablassen  der  zubereiteten  Getränke
des  Bierablassens   an  nicht  zum  Haushalte  gehörige  Personen  untersagt.
bei Hausbrauereien.
§.  7.
Vergütung  der           Wegen  Vergütung  der  Steuer  bei  Versendungen  von  Bier  in  das  Aus-Steuer

  bei  Ver-      land  werden  im  Falle  des  Bedürfnisses  besondere  Bestimmungen  von  der                                       obersten

sendung  in  das

Ausland.                       Finanzbehörde  erlassen  werden.

§.  8.

Anzeige  der                  Wer  Essig  zum  Verkauf,  oder,  ohne  nach  §.  5.  von  der  Steuer  befreit
vorhandenen Braupfannen       zu  sein,  Bier  brauet,  ist  gehalten,  der  Steuerhebestelle  eine                                                                               Nachweisung  einzuund
  Braubot-          reichen,  worin  die  Räume  zur  Brauerei,  die  Braupfannen  und  Braubottiche,
tiche.                     ingleichen  der  Inhalt  derselben  in  Preußischen  Quarten  genau  und  vollständig

angegeben  sein  müssen.  Gleiche  Verpflichtung  zur  Anzeige  binnen  drei  Tagen
liegt  ihm  ob,  wenn  neues  Geräthe  angeschafft,  oder  wenn  das  vorhandene
ganz  oder  zum  Theil  abgeändert  oder  in  ein  anderes  Lokal  gebracht  wird.
Inhaber  von  Brauereien,  sowie  andere  Personen,  wenn  letztere  Braupfannen
  blos  besitzen,  oder  sie  verfertigen,  oder  Handel  damit  treiben,  dürfen  dieselben
  weder  ganz  noch  theilweise,  weder  neu  noch  ausgebessert  aus  ihren  Händen
geben,  bevor  sie  es  der  Steuerhebestelle  ihres  Wohnorts  angezeigt  und  darüber

eine  Bescheinigung  von  dieser  erhalten  haben.

$.  9.

Erforderniß                  Jede  Brauerei  soll  mit  einer  gesetzlich  zulässigen  Waage,  worauf  wenigeiner
  Waage        stens  fünf  Zentner  auf  einmal  abgewogen  werden  können,  und  mit  den  erforderlichen
  geaichten  Gewichten  versehen  sein.  Bis  solche  angeschafft  worden,  kann

der  Betrieb  der  Brauerei  versagt  werden.

§.  10.

Aufbewah-                            Jeder  Brauer  ist  verbunden,  seinen  Vorrath  an  Malzschrot  nur  an  einem
rung  und  Ver-                   gewissen,  ein-  für  allemal  zu  bestimmenden  Orte  aufzubewahren.
wendung des Malzschrots.  Beim  gemeinschaftlichen  Betriebe  der  Brauerei  und  Brennerei  darf  zu  letzterer
        <pb n="385" />
        —  377  —

terer  reines  Malzschrot  nicht  verwendet  werden.  Die  Verwendung  eines  Gemenges
  von  Schrot  aus  gemalztem  und  ungemalztem  Getreide  ist  zulässig,  die
Mischung  muß  jedoch  vor  dem  Schroten  auf  der  Mühle  in  den  Körnern  geschehen.
  Wird  neben  der  Brauerei  Branntwein  aus  Kartoffeln  gebrannt,  so  soll
zwar  der  Gebrauch  von  reinem  Malzschrot  zu  letzterem  Behuf  gestattet  werden;
das  hierzu  sowohl,  als  zur  Brauerei  zu  verwendende  muß  jedoch  besonders
deklarirt  und  aufbewahrt  werden,  und  sind  auch  die  Räume  für  jenes  unter  Aufsicht
  und  Kontrole  der  Steuerbeamten  zu  setzen.

§.  11.

Wer  eine  Brauerei  betreibt,  ist  verpflichtet,  der  Steuerhebestelle  schriftlich                   Verfahren  bei
anzuzeigen,  wie  viel  Malzschrot  er  zu  jedem  Gebräude  nehmen,  an  welchem  Tage  der  Versteuerung
und  zu  welcher  Stunde  er  einmaischen  wird,  und  die  Steuer  von  der  angemeldeten
  Beschickung  gleichzeitig  zu  entrichten.

Es  steht  dem  Steuerpflichtigen  frei,  diese  Anzeige,  so  oft  er  brauet,  zu
machen,  oder  im  Voraus  für  einen  bestimmten  Zeitraum.  Im  letzteren  Falle
kann  er  die  Steuer  für  den  ganzen  Zeitraum  vorausbezahlen,  oder  für  jede
Maischung  besonders  vor  deren  Eintritt.

§.  12.

Die  Deklaration  des  Brauers,  Behufs  der  Versteuerung,  soll  sich  auch                         Deklaration
darauf  erstrecken,  wie  viel  Bier  er  aus  dem  angegebenen  und  zu  versteuernden  des  Bierzuges.
Malzschrot  ziehen  will.

§.  13.

Die  Anmeldung  muß,  wenn  des  Vormittags  gemaischt  werden  soll,   späte-              Anmeldung
stens  am  Nachmittage  des  vorhergehenden  Tages,  und  wenn  Nachmittags  ge-      und  deren  Bemaischt
  werden  soll,  spätestens  am  Vormittage  desselben  Tages  drei  Stunden       richtigung.
vorher,  in  beiden  Fällen  auch  während  der  Dienststunden  (§.  20.)  erfolgen.

Berichtigungen  dieser  Anmeldungen  bei  der  Hebestelle  sind  zulässig,  wenn
sie  mindestens  an  dem  der  beabsichtigten  Veränderung  vorhergehenden  Tage  geschehen.


Soll  die  Beschickung  darnach  verstärkt  werden,  oder  sollen  neue  Gebräude
hinzutreten,  so  wird  die  Steuer  davon  gleichzeitig  entrichtet.

Soll  ein  Gebräude  eingestellt  oder  die  Beschickung  vermindert  werden,  so
bringt  der  Steuerpflichtige  die  schon  entrichtete  Steuer  bei  der  nächsten  Zahlung
in  Anrechnung.

§.  14.

Die  Einmaischungen  dürfen  nur  geschehen  in  den  Monaten  vom  Oktober                  Einmaischung.
bis  einschließlich  März  von  Morgens  6  bis  Abends  10  Uhr,  in  den  übrigen
Monaten  aber  von  Morgens  4  bis  Abends  10  Uhr.

53*  §.  15.
        <pb n="386" />
        Erwarten  der
Steuerbeamten.

Nachmaischen.

Revisionsbefugniß
  der
Steuerbeamten.

Haussuchung.

Verpflichtung
der  Hülfsleistung.


—  378  —

§.  15.

Der  Brauer  ist  verpflichtet,  die  Ankunft  eines  Steuerbeamten  zur  angezeigten
  Stunde  des  Einmaischens  (§.  11.)  abzuwarten.

Findet  sich  derselbe  ein,  so  muß  alsdann  sogleich  das  Malz  in  dessen
Gegenwart  abgewogen  und  mit  der  Einmaischung  vorgeschritten  werden;  der
Brauer  darf  aber  die  Einmaischung  erst,  nachdem  eine  Stunde  gewartet  worden,
ohne  dessen  Gegenwart  verrichten.

§.  16.

In  der  Regel  soll  die  ganze  Beschickung  auf  einmal  eingemaischt  werden,
so  daß  keine  Nachmaischung  stattfinden  darf.

Wird  aber  eine  Brauerei  regelmäßig  mit  Nachmaischen  betrieben,  so  muß
ein-  für  allemal  angezeigt  werden,  in  wie  viel  Abtheilungen  und  mit  welchem
Gewichte  für  jede  Beschickung  gemaischt  werden  soll.

§.  17.

Das  Gebäude,  in  welchem  eine  Brauerei  betrieben  wird,  kann,  sobald
darin  gearbeitet  wird,  zu  jeder  Zeit,  sonst  aber  nur  von  Morgens  6  Uhr  bis
Abends  9  Uhr  von  den  Steuerbeamten  Behufs  der  Revision  besucht,  und  muß
ihnen  zu  dem  Behufe  sogleich  geöffnet  werden.  In  demselben  erstreckt  sich  ihre
Revisionsbefugniß  darauf,  nachzusehen,  daß  die  Braupfannen  und  Bottiche  unverändert
  so  dieselben  sind,  wie  sie  angegeben,  auch  bezeichnet  worden,  daß  keine
unangemeldete  Geräthe  vorhanden,  daß  außer  Gebrauch  gesetzte  Geräthe  sich  noch
in  diesem  Zustande  befinden,  daß  das  Malzschrot  nur  an  dem  dazu  bestimmten
Orte  aufbewahrt  wird,  und  daß  nur  zur  angemeldeten  Zeit  und  Stunde  eingemaischt,
  auch  die  Einmaischung  gehörig  versteuert  und  daß  keine  größere  als  die
angemeldete  (§.  12.)  Biermenge  gezogen  ist.

§.  18.

Ist  gegründeter  Verdacht  vorhanden,  daß  Unterschleife,  um  dem  Staate
die  verschuldeten  Gefälle  zu  verkürzen,  begangen  worden  und  deshalb  eine  förmliche
  Haussuchung  erforderlich,  es  sei  bei  Personen,  welche  Brauerei  betreiben,
oder  bei  anderen,  so  darf  dieselbe  nur  unter  Beachtung  der  für  Haussuchungen
im  Allgemeinen  vorgeschriebenen  Formen  und  an  solchen  Orten  stattfinden,  die
zur  Begehung  des  Unterschleifs  oder  Verheimlichung  von  Beständen  steuerpflichtiger
  Gegenstände  geeignet  sind.

§. 19.

Diejenigen,  bei  welchen  revidirt  wird,  und  deren  Gewerbsgehülfen  sind
verbunden,  den  revidirenden  Beamten  diejenigen  Hülfsdienste  zu  leisten,  oder
leisten  zu  lassen,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Revision  in  den  vorgeschriebenen
Grenzen  zu  vollziehen.  §.20.
        <pb n="387" />
        —  379  —

§.  20.

Die  Dienststunden,  in  welchen  die  Steuerbeamten  an  den  Wochentagen                   Verplichtung
zur  Abfertigung  der  Steuerpflichtigen  bereit  sein  müssen,  bestimmt  die  Verwal-  der Steuerbeamten.
tung.  Als  Regel  wird  festgesetzt,  daß,  wo  die  Hebestellen  mit  zwei  oder  meh-  

reren  Beamten  besetzt  sind,  die  Dienststunden  folgende  sein  sollen:

in  den  Wintermonaten  Oktober  bis  Februar  einschließlich,  Vormittags
von  8  bis  12  Uhr  und  Nachmittags  von  1  bis  5  Uhr.  In  den
übrigen  Monaten  von  7  bis  12  Uhr  und  von  2  bis  5  Uhr.

An  anderen  Orten  sind  die  Dienststunden  auf  die  Vormittagszeit  von  9
bis  12  Uhr  eingeschränkt.

Wenn  es  nöthig  ist,  muß  auch  außer  dieser  Zeit  die  Abfertigung  der
Steuerpflichtigen  möglichst  bewirkt  werden.

Abweichungen  von  vorstehenden  Bestimmungen  sollen  an  den  Orten,  wo
dergleichen  stattfinden,  besonders  bekannt  gemacht  werden.

§  21.

Von  den  Steuerschuldigen  dürfen  die  Steuerbeamten  unter  keinen  Umständen
  für  irgend  ein  Dienstgeschäft  ein  Entgelt  oder  Geschenk,  es  sei  an  Geld,
Sachen  oder  Dienstleistung,  es  habe  Namen,  wie  es  wolle,  verlangen  oder  annehmen.
  Andererseits  dürfen  die  Steuerpflichtigen  dergleichen  unter  keinen  Umständen
  und  unter  keinerlei  Vorwand  geben  oder  nur  antragen,  ohne  sich  straffällig
  zu  machen.

Außer  den  bestimmten  Steuersätzen  wird  nichts  erhoben.

Quittungen  und  Bescheinigungen  der  Steuerbehörden  werden  gebührenfrei

ertheilt.
§.  22.

Zu  viel  erhobene  Gefälle  werden  zurückgezahlt,  wenn  binnen  Jahresfrist,
vom  Tage  der  Versteuerung  an  gerechnet,  der  Anspruch  auf  Ersatz  angemeldet
und  begründet  wird.  Wenn  der  Anspruch  ganz  oder  theilweise  zurückgewiesen
wird,  so  ist  dagegen  der  Rekurs  an  die  vorgesetzte  Behörde  binnen  einer  Präklusivfrist
  von  sechs  Wochen  zulässig.  Wendet  sich  der  Reklamant  an  eine  inkompetente
  Behörde,  so  hat  diese  das  Rekursgesuch  an  die  kompetente  Behörde
abzugeben,  ohne  daß  dem  Reklamanten  die  Zwischenzeit  auf  die  Frist  anzurechnen
  ist.

Zu  wenig  oder  gar  nicht  erhobene  Gefälle  können  gleichfalls  innerhalb
Jahresfrist,  vom  Tage  des  Eintritts  der  Zahlungsverpflichtung  an  gerechnet,  nachgefordert
  werden.  Nach  Ablauf  des  Jahres  ist  jeder  Anspruch  auf  Zurückerstattung
  oder  Nachzahlung  der  Gefälle  beziehungsweise  gegen  den  Staat  und  den
Steuerschuldigen  erloschen,  dem  Staate  bleiben  jedoch  seine  Rechte  auf  Schadenersatz
  gegen  die  Beamten,  durch  deren  Schuld  die  Gefälle  gar  nicht  oder  unrichtig
erhoben  worden,  jederzeit  vorbehalten,  ohne  daß  die  Beamten  befugt  sind,  die

Steuerschuldigen  wegen  der  Nachzahlung  der  Gefälle  in  Anspruch  zu  nehmen.    §. 23.
        <pb n="388" />
        —  380  —

§.  23.
Strafbestim-      Wer  eine  Gewerbshandlung,  von  deren  Ausübung  die  Entrichtung  der
mungen.        Braumalzsteuer  abhängig  ist,  vornimmt,  hat,  wenn  solche  entweder  gar  nicht

                         oder  dergestalt  unrichtig  angemeldet  ist,  daß  daraus  eine  Verkürzung  der  Steuer
                         folgt,  die  Strafe  der  Defraudation  verwirkt.

§.  24.

Defraudationsstrafe      Die  Strafe  der  Defraudation  besteht  in  einer  Geldbuße,  welche  dem  vier-Erster Fall. 
          fachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Steuer  gleichkommt.  Die  Steuer  ist  überdem

                               von  der  Strafe  unabhängig  zu  entrichten.

§  25.

Zweiter  Fall.       Im  Falle  der  Wiederholung  nach  vorhergegangener  Bestrafung  wird  die
Strafe  auf  den  achtfachen  Betrag  der  vorenthaltenen  Steuer  bestimmt.  Außerdem
  darf  der  Schuldige,  wenn  er  Brauer  ist,  das  Recht  zu  brauen,  in  einem
Zeitraume  von  drei  Monaten  weder  selbst  ausüben,  noch  durch  einen  Anderen  zu
seinem  Vortheile  ausüben  lassen.

§.  26.

Dritter  Fall.          Im  dritten  Falle  der  Uebertretung  nach  vorhergegangener  zweimaliger
Bestrafung  ist  der  sechszehnfache  Betrag  der  nicht  erlegten  Steuer  als  Strafe
verwirkt,  und  ist  der  Schuldige  ein  Brauer,  so  darf  er  das  Gewerbe  des  Brauens
nie  und  zu  keinen  Zeiten  weder  selbst  ausüben  noch  durch  einen  Anderen  zu  seinem
Vortheile  ausüben  lassen.

§.  27.

Unterlassene              Wenn  die  Braupfannen  und  Bottiche  oder  die  damit  vorgenommenen  Ver-Anmeldung der Geräthe und
    änderungen  nicht,  wie  §.  8.  vorgeschrieben  ist,  angezeigt  werden,  so                                                           tritt  die  Konder
  Verände-     fiskation  der  verschwiegenen,  veränderten  oder  anderswohin  gebrachten  Geräthe
rungen.                ein.  Ueberdem  hat  der  Brauer  eine  Geldstrafe  von  25  bis  100  Rthlr.  verwirkt,

welche  im  Wiederholungsfalle  verdoppelt  wird.
Sind  unangezeigte  Braupfannen  und  Bottiche  zum  Brauen  auch  benutzt
worden,  so  wird  die  dadurch  begangene  Defraudation  noch  besonders  nach  §§  24.

25.  und  26.  bestraft.
§.  28.

Einmaischung             Hat  ein  Brauer  ohne  vorhergegangene  Anmeldung  und  Versteuerung  einohne
  Anmel-     gemaischt,  so  wird  die  Steuer  und  die  Strafe  nach  der  Beschickung,  die  zu  einem
dung  und  Nach-    
maischung  ohne  ganzen  Gebräude  genommen  zu  werden  pflegt,  voll  berechnet.  Hat  er  aber  blos
Befugniß.  eine  Nachmaischung  unbefugter  Weise  vorgenommen,  so  wird  er,  es  mag  eine
Verkürzung  der  Gefälle  ermittelt  werden  oder  nicht,  allemal  in  eine  Strafe  von
5  Rthlr.  genommen,  welche  bei  Wiederholungen  verdoppelt  wird.  Die  Strafe
der  Defraudation  besteht  unabhängig  hiervon,  wenn  eine  Verkürzung  der  Gefälle
stattgefunden  hat.
  §.  29.
        <pb n="389" />
        —  381  —

§.  29.

Wer  blos  zum  eigenen  Hausbedarf  zu  brauen  die  Befugniß  erhalten                        Bierverkauf
hat,  und  Bier  gegen  Bezahlung  im  Hause  ausschänkt,  oder  außer  seiner      aus  Hausbrauereien.
Wohnung  an  Personen,  welche  nicht  zum  Hausstande  zu  rechnen  sind,  gegen  Be-  
zahlung  oder  Vergeltung  überläßt,  hat,  sofern  die  Steuer  und  gewöhnliche
Defraudationsstrafe  nicht  höher  ermittelt  wird,  10  Rthlr.  Strafe  zu  erlegen  und
wird  mit  Rücksicht  hierauf  bei  Wiederholungen  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen
  (§§.  25.  und  26.)  bestraft.

§.  30.

Wem  die  freie  Zubereitung  von  Bier  aus  Malzschrot  verstattet  ist,  der                           Unterlassene
verfällt,  wenn  er  es  unterläßt,  jährlich  einen  Anmeldungsschein  sich  deshalb  aus-  Anmeldung  der

zuwirken  (§.  5.),  in  eine  Ordnungsstrafe  von  1  bis  3  Rthlr.,  die  bei  Wieder-      Haustrunkbreitung.
holungen  von  2  bis  10  Rthlr.  steigt.

§  31.

Hat  ein  Brauer  zu  einer  anderen  Zeit,  als  welche  vorgeschrieben  (§§  11.                    Abweichungen
und  14.)  und  von  ihm  angezeigt  worden,  oder  vor  Ablauf  der  Stunde,  welche          von  der                                                                                                                                                                               Deklaration in Bezug
auf  den  Steuerbeamten  gewartet  werden  muß  (§J.  15.),  eingemaischt,  so  verfällt             auf  Einmaier
  in  eine  Strafe  von  2  Rthlr.,  welche  bei  Wiederholung  auf  5  bis  20  Rthlr.        schungszeit  und
erhöht  wird.  Außerdem  muß,  wenn  nicht  die  Beschickung  für  ein  volles  Ge-               Bierzug
bräude  angemeldet  sein  sollte,  die  Steuer  und  die  Strafe  für  so  viel  Malzschrot
erlegt  werden,  als  zu  einem  vollen  Gebräude  mehr  genommen  zu  werden  pflegt,
wie  im  vorliegenden  Falle  angemeldet  worden.  Abweichungen  von  dem  deklarirten
  Bierzuge,  welche  10  Prozent  übersteigen,  sollen  ebenso  wie  Abweichungen  von

der  angemeldeten  Zeit  der  Einmaischung  bestraft  werden.

§.  32.

Alles  Malzschrot,  welches  sich  sowohl  an  dem  dazu  bestimmten  Orte  (§.  10.)             Mehrbefund
als  anderwärts  bei  dem  Brauer  über  die  zur  Einmaischung  längstens  für  den       von  Mallschrot
folgenden  Tag  deklarirte  und  versteuerte  Menge  vorfindet,  soll,  ohne  Rücksicht  auf  gegen           Deklaration
die  angebliche  Bestimmung,  als  Gegenstand  einer  beabsichtigten  Defraudation
angesehen,  und  die  Aufbewahrung  an  einem  anderen  als  dem  dazu  deklarirten
Orte,  abgesehen  von  der  Defraudationsstrafe,  mit  einer  Ordnungsstrafe  von  Einem

Thaler  für  den  Zentner  geahndet  werden.

§.  33.

Brauerei-Inhaber  und  andere  im  §.  8.  erwähnte  Personen,  besonders                         Aushändigung
Kupferschmiede,  welche  Braupfannen  ohne  Anzeige  bei  der  Steuerhebestelle  und  von  Brauereigeräthen
darüber  erhaltene  Bescheinigung  einem  Anderen  übergeben,  fallen  in  eine  Strafe   ohne Anzeige.

von  5  bis  20  Rthlr.,  welche  bei  Wiederholungen  auf  20  bis  50  Rthlr.  zu
erhöhen  ist.  §. 34.
        <pb n="390" />
        —  382  —

§.  34.
Vertretungs-        I.  Wer  Brauerei  als  Gewerbe  betreibt,  haftet,  was  die  auf  Grund  dieses
verbindlichreit     Gesetzes  verhängten  Geldstrafen  betrifft,  mit  seinem  Vermögen  für  seine

für  verwirkte

Geldstrafen.       Verwalter,  Gewerbsgehülfen,  sowie  für  diejenigen  Hausgenossen,  welche

in  der  Lage  sind,  auf  den  Gewerbebetrieb  Einfluß  zu  üben)  wenn:

1)  diese  Geldstrafen  von  dem  eigentlich  Schuldigen  wegen  Unvermögens
nicht  beigetrieben  werden  können,  und  zugleich

2)  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß  der  Brauereitreibende  bei  Auswahl
  und  Anstellung  der  Verwalter  und  Gewerbsgehülfen  oder  bei
Beaufsichtigung  derselben,  sowie  der  Eingangs  bezeichneten  Hausgenossen
  fahrlässig,  d.  h.  nicht  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Geschäftsmannes  zu  Werke  gegangen  ist.

Als  solche  Fahrlässigkeit  gilt  insbesondere  die  wissentliche  Anstellung
  beziehungsweise  Beibehaltung  eines  wegen  Braumalzsteuer-Defraudation
  bereits  bestraften  Verwalters  oder  Gewerbsgehülfen,  falls  nicht
die  oberste  Finanzbehörde  die  Anstellung  beziehungsweise  Beibehaltung
eines  solchen  genehmigt  hat.

Ist  ein  Brauereitreibender,  welcher  nach  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  subsidiarisch  in  Anspruch  genommen  wird,  bereits  wegen  einer
von  ihm  selbst  in  der  nachgewiesenen  Absicht  der  Steuerverkürzung  begangenen
  Braumalzsteuer-Defraudation  bestraft,  so  hat  derselbe  die  Vermuthung
  fahrlässigen  Verhaltens  so  lange  gegen  sich,  als  er  nicht  nachweist,
  daß  er  bei  Anstellung  beziehungsweise  Beaufsichtigung  seines  Eingangs
  bezeichneten  Hülfspersonals  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Geschäftsmannes  angewendet  hat.

II.  Hinsichtlich  der  in  Folge  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften
dieses  Gesetzes  vorenthaltenen  Steuer  haftet  der  Brauereitreibende  für
die  unter  I.  bezeichneten  Personen  mit  seinem  Vermögen,  wenn  die  Steuer
von  dem  eigentlichen  Schuldigen  wegen  Unvermögens  nicht  beigetrieben
werden  kann.

III.  Zur  Erlegung  von  Geldstrafen  auf  Grund  der  subsidiarischen  Haftung
in  Gemäßheit  der  Vorschriften  zu  I.  kann  der  Brauereitreibende  nur  durch
richterliches  Erkenntniß  verurtheilt  werden.

IV.  Die  Befugniß  der  Steuerverwaltung,  statt  der  Einziehung  der  Geldbuße
von  den  subsidiarisch  Verhafteten  und  unter  Verzicht  hierauf  die  im  Unvermögensfalle
  an  die  Stelle  der  Geldbuße  zu  verhängende  Freiheitsstrafe
sogleich  an  dem  eigentlich  Schuldigen  vollstrecken  zu  lassen,  wird  durch  die
vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

§.  35.
        <pb n="391" />
        —  383  —

§.  35.
Treten  der  Zuwiderhandlung  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  Zusammentreffen

  mehrerer 

andere  Vergehen  oder  Verbrechen  hinzu,  so  kommen  die  allgemeinen  Strafgesetze
in  Anwendung.  Zuwiderhandlungen  gegen

Ist  mit  einer  Defraudation  zugleich  eine  Verletzung  besonderer  Vorschriften  die Gesetze.
dieses  Gesetzes  verbunden,  so  tritt  die  darauf  gesetzte  Strafe  in  der  Regel  der
Strafe  der  Defraudation  hinzu.  Im  Falle  mehrerer  oder  wiederholter  Zuwiderhandlungen
  gegen  dieses  Gesetz,  welche  nicht  in  Defraudationen  bestehen,
soll,  wenn  die  Kontraventionen  derselben  Art  sind  und  gleichzeitig  entdeckt  werden,
die  Kontraventionsstrafe  gegen  den  subsidiarisch  Verpflichteten,  gleichwie  gegen
den  eigentlichen  Thäter  oder  Theilnehmer,  nur  im  einmaligen  Betrage  festgesetzt
werden.

§.  36.

Die  Uebertretung  aller  anderen  in  diesem  Gesetze  gegebenen  Vorschriften                Strafe  der
und  der  in  Gemäßheit  derselben  erlassenen  und  gehörig  bekannt  gemachten  Ver-  Uebertretung  sonstiger  Vorwaltungsvorschriften,
  auf  welche  keine  besondere  Strafe  gesetzt  worden,  soll  mit  schriften.

einer  Geldbuße  von  1  bis  10  Thalern  geahndet  werden.

§.  37.
In  Ansehung  der  Bestrafung  wegen  Bestechung  der  Beamten  und  wegen  Strafe  der

Widersetzlichkeit  gegen  Beamte,  zu  welcher  auch  die  Versagung  der  im  §.  19.  Bestechnung der  Beamten und
den  Gewerbtreibenden  zur  Pflicht  gemachten  Hülfsleistung  gerechnet  wird)  ferner  der  Widersetzin
  Ansehung  der  Verwandlung  der  Geld=  in  Freiheitsstrafen,  sowie  des  Ver-  lichleit  gegen Beamte, 
fahrens  bei  Verfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Umwandlung  der
Gesetzes  und  der  Verjährung  der  Strafen  kommen  die  entsprechenden  Anord-  Geldstrafen, Verfahren 
nungen  des  Zollstrafgesetzes  und,  wenn  solche  darin  nicht  enthalten  sind)  die  bei Zuwidehandtreffenden
  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  in  Anwendung.  lungen  und Verjährung

§.  38.

Die  oberste  Finanzbehörde  des  betreffenden  Staates  hat  für  die  Ausführung
dieses  Gesetzes  zu  sorgen,  insonderheit  ist  ihr  die  Bestimmung  der  Hebestellen  und
Beamten,  welchen  die  Erhebung  der  Braumalzsteuer  und  die  Kontrole  übertragen
wird,  sowie  der  Erlaß  der  erforderlichen  Kontrolvorschriften  und  Instruktionen
überlassen.  Auch  ist  dieselbe  ermächtigt,  soweit  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes
auf  Preußische  Währung  und  Preußisches  Gemäß  sich  beziehen,  nach  Bedürfniß
diese  Vorschriften  in  ihrer  Anwendung  auf  die  in  dem  betreffenden  Staate  und
Gebietstheile  gesetzlich  bestehende  Währung  und  das  bestehende  Gemäß  näher  zu
bestimmen.

§.  39.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  in  Kraft,  welchen  das  Präsidium  für
jeden  der  zu  Eingang  des  Gesetzes  bezeichneten  Staaten  und  Gebietstheile  be-Bundes-Gesetzbl.
  1868.  54  stim-
        <pb n="392" />
        —  384  —

stimmen  wird.  Von  demselben  Tage  ab  werden  die  gesetzlichen  Vorschriften,
welche  über  die  Besteuerung  des  Bieres  und  Essigs  und  des  Malzes  in  denjenigen
  Staaten  und  Gebietstheilen,  für  welche  dieses  Gesetz  ergeht,  zur  Zeit  bestehen,
  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  4.  Juli  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  129.)  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  in  verschiedenen  zum  Norddeutschen
  Bunde  gehörenden  Staaten  und  Gebietstheilen.  Vom
8.  Juli  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  für  den  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden
  Theil  des  Großherzogthums  Hessen,  für  die  Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin
  und  Mecklenburg  Strelitz,  für  das  Herzogthum  Lauenburg,  für  die
freie  und  Hansestadt  Lübeck  und  deren  Gebiet,  sowie  für  die  nach  dem  1.  Januar
  d.  J.  in  die  Zolllinie  des  Zollvereins  gezogenen  und  noch  zu  ziehenden
Preußischen  und  Hamburgischen  Gebietstheile,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.
I.  Höhe  der  Die  Steuer  von  dem  im  Inlande  erzeugten  Branntwein  soll  für  das
Steuer  Preußische  Quart  Branntwein  zu  50  Prozent  Alkoholstärke  nach  dem  Alkoholometer
  von  Tralles  1 9/16  Silbergroschen  betragen.
§.  2.
2.  Auf  wel-  Diese  Steuer  wird  erhoben:
chem  Wege  a)  bei  der  Bereitung  des  Branntweins  aus  Getreide  oder  anderen  mehligen
die selbe erhoben wird.  Stoffen  nach  dem  Rauminhalte  der  zur  Einmaischung  oder  Gährung  der

Maische  benutzten  Gefäße  (Maischbottichsteuer)
b)  bei
        <pb n="393" />
        —  385

b)  bei  der  Bereitung  des  Branntweins  aus  nicht  mehligen  Stoffen  nach
der  Menge  der  dazu  zu  verwendenden  Materialien  (Branntweinmaterialsteuer).


§.  3.

Die  Maischbottichsteuer  (§.  2.  a.)  wird  mit  drei  Silbergroschen  für  jede  3.  Erhebungs-20
  Preußische  Quart  des  Rauminhalts  der  Maischbottiche  und  für  jede  Einmai-  sätze.  
schung  erhoben.  a.   Maischbotischsteuer

Von  landwirthschaftlichen  Brennereien,  welche  nur  in  dem  Zeitraume  vom
1.  November  bis  zum  16.  Mai,  diesen  Tag  mit  eingeschlossen,  im  Betriebe  sind,
in  dem  vorhergegangenen  Sommerhalbjahre  ganz  geruht  haben,  nur  selbst  gewonnene
  Erzeugnisse  verwenden  und  an  einem  Tage  nicht  über  900  Preußische
Quart  Bottichraum  bemaischen,  sollen  jedoch  nur  zwei  Silbergroschen  und  sechs
Pfennige  für  20  Preußische  Quart  Maischraum  erhoben  werden.

§.  4.

An  Branntweinmaterialsteuer  (§.  2.  b.)  wird  entrichtet:  b.  Branntweinmatenial-


  für  jeden  Eimer  zu  60  Preußischen  Quart  eingestampfte  Weintreber,  steuer.
Kernobst  oder  auch  Treber  von  Kernobst  und  Beerenfrüchten  aller  Art
vier  Silbergroschen;

b)  für  jeden  Eimer  Trauben-  oder  Obstwein,  Weinhefen  und  Steinobst
acht  Silbergroschen;
c)  bei  anderen  nicht  mehligen  Stoffen,  welche  zur  Branntweinerzeugung  verwendet

  werden  möchten,  wird  die  Steuer  durch  die  oberste  Finanzbehörde
des  betreffenden  Staates  nach  Verhältniß  der  Ausbeute  und  nach  dem

Normalsatze  (§.  1.)  festgesetzt.
§.  5.

Bei  der  Ausfuhr  von  Branntwein  nach  dem  Auslande  wird  eine  Rück-  4. Vergütung
vergütung  der  Steuer  von  11  Silberpfennigen  für  das  Quart  zu  50  Prozent  der  Steuer  bei

Versendungen

Alkohol  nach  Tralles  gewährt.  von  Branntwein
  ins  .Ausland
II.  Vorschriften  über  die  Erhebung  und  Kontrolirung  der  Steuer.
§.  6.

Wer  eine  Brennerei  einrichten  oder  einen  Destillirapparat  anschaffen  will,  1.  Anmeldung
ist  gehalten,  solches  vorher  der  betreffenden  Steuerhebestelle  anzuzeigen  und  der-  der  Geräthe.
selben  mindestens  acht  Tage  vor  Anfang  des  Betriebes  eine  Nachweisung  nach
einem  besonders  vorzuschreibenden  Muster  einzureichen,  worin  die  Räume  zur  Aufstellung
  der  Geräthe  und  zum  Betriebe  der  Brennerei,  die  Brenn-  und  Maischgefäße,
  als:  Blasen,  Helme,  Maischwärmer,  Kühlapparate,  Maischbottiche,  Vor-54*               

  maisch-
        <pb n="394" />
        —  386  —

maischbottiche,  Kartoffeldämpfer  und  andere  Dampfgefäße,  Kühl-,  Hefen--  und
Schlempegefäße,  Maisch-,  Lutter-  und  andere  Reservoirs  u.  s.  w.,  ingleichen  der
in  Preußischen  Quarten  ausgedrückte  gesammte  Rauminhalt  jedes  einzelnen  dieser
Geräthe  genau  und  vollständig  angegeben  sein  müssen.  Dieser  Nachweisung  muß
ein  einfacher  Grundriß  desjenigen  Raumes,  in  welchem  sich  die  Brennereigeräthe
befinden,  und  ihrer  Stellung  in  demselben  nach  einem  von  der  Steuerbehörde
vorzuschreibenden  Muster  beigefügt  und  die  darin  bezeichnete  Stellung  der  Geräthe
  während  jeder  Betriebszeit  so  lange  unverändert  beibehalten  werden,  als
Abänderungen  nicht  durch  Einreichung  eines  anderweiten  Grundrisses  angezeigt
worden  sind.

Ebenso  liegt  dem  Besitzer  einer  Brennerei  oder  eines  Destillirapparates  ob,
wenn  Geräth  angeschafft  wird,  oder  wenn  das  bereits  angemeldete  ganz  oder  zum
Theil  abgeändert  worden  ist,  binnen  drei  Tagen  nach  der  Empfangnahme  des
Geräthes  der  Steuerhebestelle  davon  Anzeige  zu  machen  und  dasselbe  nicht  ohne
die  von  letzterer  zu  ertheilende  amtliche  Bescheinigung  in  Gebrauch  zu  nehmen.

Zur  Anzeige  binnen  drei  Tagen  ist  derselbe  auch  verpflichtet,  wenn  das
bereits  angemeldete  Geräth  ganz  oder  zum  Theil  in  ein  anderes  Lokal  gebracht
  wird.

Diejenigen,  welche  zur  Zeit  der  Publikation  dieses  Gesetzes  eine  Brennerei
oder  einen  Destillirapparat  bereits  besitzen,  sind  verpflichtet,  den  Steuerhebestellen
die  vorgeschriebene  Nachweisung  der  Betriebsräume  und  Geräthe,  wenn  ein  Betrieb
  stattfinden  soll,  mindestens  acht  Tage  vor  Anfang  desselben,  sonst  aber  jedenfalls
  im  Laufe  desjenigen  Monats,  welcher  der  Publikation  dieser  Verordnung
folgen  wird,  einzureichen,  soweit  dies  nicht  bereits  auf  Grund  der  bisherigen  gesetz.
lichen  Vorschriften  geschehen  ist.  

§.7.

2. Abmeldung  Besitzer von Brennereien dürfen keine Brennereigeräthe (§.6.) und andere

der  Geräthe  Personen  keine  Destillirgeräthe,  nämlich  Blasen,  Helme  und  Kühler,  weder  ganz
noch  theilweise  aus  ihren  Händen  geben,  bevor  sie  es  der  Steuerhebestelle  ihres
Bezirks  angezeigt  und  von  dieser  eine  Bescheinigung  darüber  erhalten  haben.

§.  8.

3.  Vermessung  Die  in  den  Brennereien  vorhandenen,  die  künftig  hinzukommenden  und  die
und  Bezeichnung  abgeänderten  Brennereigeräthe  und  Gefäße  werden  nach  der  Bestimmung  der
der Geräthe  Steuerbehörde  numerirt,  auch  von  derselben  nachgemessen  und,  soweit  es  thunlich
  ist,  mit  einem  Stempel  versehen.  Den  ermittelten  Rauminhalt  und  die
Nummer  muß  der  Brennereibesitzer  an  den  Geräthen  deutlich  bezeichnen  und  diese
Bezeichnung  gehörig  erhalten  lassen;  wie  solche  zu  bewirken  und  wo  sie  anzubringen
  sei,  wird  für  jedes  Geräth  von  der  Steuerbehörde  bestimmt.

Bis  zur  amtlichen  Nachvermessung  der  Maischgefäße,  welche  lediglich  im
Interesse  der  Steuerverwaltung  erfolgt,  dienen  die  über  den  Rauminhalt  abzugebenden

  Anmeldungen  zur  vorläufigen  Berechnung  der  Steuer.
§. 9.
        <pb n="395" />
        —  387  —

§.  9.

Die  vorhandenen  Maisch-  und  Destillirgeräthe  werden  von  der  Steuer-  4.  Außergebehörde
  für  die  Zeit,  während  welcher  ein  Betrieb  nicht  angemeldet  und  gestattet  brauchsetzen  der Geräthe.
worden,  auf  angemessene  Weise  außer  Gebrauch  gesetzt.

§.  10.

Wer  eine  Brennerei  in  Betrieb  setzen  will),  ist  verpflichtet,  vor  dem  Be-  5.  Vorschiiften
ginn  desselben  den  Betriebsplan  nach  den  näheren  Bestimmungen  der  §§.  24.  ff.  für  die  Beder
  Steuerhebestelle  anzumelden,  diesen  Betriebsplan  in  der  Brennerei  auszuhängen,  nutzung der Brennereien
solchen  reinlich  aufzubewahren  und  demselben  bei  dem  Betriebe  genau  nachzu-  und  Geräthe.

kommen.
§.  11.

Wer  Branntwein  aus  nicht  mehligen  Stoffen  bereiten  will,  hat  zuvor  der
Steuerhebestelle  nach  näherer  Vorschrift  des  §.  35.  ein  Verzeichniß  seiner  sämmtlichen
  Materialvorräthe,  welches  zugleich  den  Ort  ihrer  Aufbewahrung  angeben
muß,  einzureichen,  auch  jeden  ferneren  Zugang  zur  Nachtragung  in  das  Verzeichniß
  sogleich  anzumelden.  Der  zur  Verarbeitung  bestimmte  Theil  des  Materials
wird  auf  den  Grund  des  Betriebsplans,  welcher  den  Aufbewahrungsort  während
der  Betriebszeit  angeben  muß,  in  dem  Vorrathsverzeichnisse  abgeschrieben.

Während  des  Zeitraums,  auf  welchen  der  Betriebsplan  lautet,  und  so
lange  die  Brennerei  nicht  unter  Siegel  gelegt  worden  ist,  darf  in  der  Brennerei
kein  anderer  als  der  in  dem  Betriebsplan  angegebene  Vorrath  von  den  im  §.  4.
bezeichneten  Stoffen  vorhanden  sein.

§  12.

Die  vorstehend  zur  Kontrolirung  der  Steuer  ertheilten  Vorschriften  (§§.  6.  6.  Verpflichbis
  11.)  und  die  zu  deren  Vervollständigung  getroffenen  reglementairen  Bestim-  tung  zur  Befolmungen
  ist  nicht  nur  derjenige,  welcher  die  Brennerei  betreibt,  oder  für  seine  gung der kontrolevorschriften.
Rechnung  betreiben  läßt,  sondern  auch  ein  Jeder,  welcher  bei  der  Brennerei  

beschäftigt  ist,  zu  beobachten  schuldig.

§.  13.

Die  Branntweinsteuer  ist,  sofern  nicht  nach  den  von  der  obersten  Finanz-  7.  Wamn  die
behörde  zu  erlassenden  Bestimmungen  eine  Stundung  bewilligt  wird,  spätestens  Steuer  zu entrichten ist.
am  letzten  Tage  des  Monats,  in  welchem  ein  Brennereibetrieb  stattgefunden  hat,
zu  entrichten.  Wer  diesen  Zahlungstermin  einmal  versäumt,  muß  die  Steuer
bei  jeder  ferneren  Anmeldung  vorausbezahlen.

§.  14.

Ein  Erlaß  der  Steuer  kann  nur  dann  erfolgen,  wenn  durch  einen  außer-  8. Erlaß  der
ordentlichen  Zufall  Branntweinsteuer.
a)  eine
        <pb n="396" />
        —  388  —

a)  eine  unvermeidliche  Unterbrechung  des  Betriebes  entsteht,  oder

b)  die  Maische  eines  versteuerten  unangebrochenen  Bottichs  gänzlich  unbrauchbar
  geworden  ist.

§  15.

9.  Richtige  Be-            Zu  viel  erhobene  Gefälle  werden  zurückgezahlt,  wenn  binnen  Jahresfrist,

rechnung  und       vom  Tage  der  Versteuerung  an  gerechnet,  der  Anspruch  auf  Ersatz  angemeldet

Erhebung der Steuer.  und  begründet  wird.  Wenn  der  Anspruch  ganz  oder  theilweise  zurückgewiesen

wird,  so  ist  dagegen  der  Rekurs  an  die  vorgesetzte  Behörde  binnen  einer  Präklusiovfrist

  von  sechs  Wochen  zulässig.  Wendet  sich  der  Reklamant  an  eine  inkompetente

  Behörde,  so  hat  diese  das  Rekursgesuch  an  die  kompetente  Behörde  abzugeben,

  ohne  daß  dem  Reklamanten  die  Zwischenzeit  auf  die  Frist  anzurechnen  ist.

Zu  wenig  oder  gar  nicht  erhobene  Gefälle  können  gleichfalls  innerhalb

Jahresfrist,  vom  Tage  des  Eintritts  der  Zahlungsverpflichtung  an  gerechnet,  nachgefordert

  werden.  Nach  Ablauf  des  Jahres  ist  jeder  Anspruch  auf  Zurückerstattung

  oder  Nachzahlung  der  Gefälle  beziehungsweise  gegen  den  Staat  und  den

Steuerschuldigen  erloschen;  dem  Staate  bleiben  jedoch  seine  Rechte  auf  Schadenersatz

  gegen  die  Beamten,  durch  deren  Schuld  die  Gefälle  gar  nicht  oder  unrichtig

erhoben  worden,  jederzeit  vorbehalten,  ohne  daß  die  Beamten  befugt  sind,  den
Steuerschuldigen  wegen  Nachzahlung  der  Gefälle  in  Anspruch  zu  nehmen.

III.  Betriebsvorschriften.
A.  Im  Allgemeinen.

§.  16.

1.  Anmel-  Die  Einreichung  des  nach  §.  6.  der  Steuerhebestelle  zu  übergebenden  Grunddung
  und  Be-  risses  der  Brennereiräume  und  Geräthe  muß  in  doppelter  Ausfertigung  geschehen,
aufsichtigung der Brennerei-  und  ein  Exemplar  von  jener  bescheinigt,  in  derselben  Art,  wie  weiter  unten  im
geräthe.  §.  25.  wegen  des  Betriebsplanes  bestimmt  werden  wird,  in  der  Brennerei  aufa.

  Anmeldung

der  Geräthe.  gehängt  werden.
§.  17.

b.  Vermessung  Bei  Vermessung  der  Blasen  und  der  Maischbottiche  ist  in  ihrer  waageder

  Geräthe  rechten  Stellung  derjenige  innere  Raum,  welchen  sie  vom  Boden  zum  äußersten
Rande  bis  zum  Ueberlaufen  haben,  durch  die  Steuerbeamten  ohne  allen  Abzug
auszumitteln.

§.  18.

c.  Amtliche  Die  Steuerhebestelle  ist  verpflichtet,  über  die  Anmeldung,  die  Vermessung
Bescheinigung  und  ihr  Ergebniß  und  die  Art  der  Bezeichnung  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

über  die  Anmel-.
dung  der  Geräthe.  Nur  durch  diese  Bescheinigung,  welche  nebst  den  Vermessungs-Verhand-
  lungen
        <pb n="397" />
        389

lungen  in  der  Brennerei  aufbewahrt  werden  muß,  kann  der  Nachweis  geführt
werden,  daß  die  Geräthe  vorschriftsmäßig  angemeldet  worden.

§.  19.

Die  zu  den  Brennereien  gehörigen  Geräthe  müssen  in  den  Betriebsräumen  2.  Aufsicht  auf
zusammen  aufbewahrt  werden.  Dahin  nicht  gehörige  Gefäße  dürfen  in  denselben  die  Gerätbe.
nicht  vorhanden  sein.

Destillirgeräthe  und  Maischgefäße  stehen  so  lange,  als  sie  nicht  zum  Gewerbebetriebe
  angemeldet  werden,  dergestalt  unter  besonderer  Aufsicht  der  Steuerbehörde,
  daß  ihre  Benutzung  zu  einem  außerordentlichen  Zwecke,  namentlich  auch
zur  Bereitung  von  Viehfutter,  ohne  Steuerentrichtung  nur  auf  vorgängige  Anmeldung
  und  unter  den  von  der  Steuerbehörde  anzuordnenden  Sicherheitsmaaßregeln
  erfolgen  darf.

Bei  Personen,  welche  mit  dergleichen  Geräthschaften  blos  handeln,  oder
sie  zum  Handeln  verfertigen,  sind  solche  dieser  Aufsicht  nicht  unterworfen.

§.  20.

Wer  Destillirgeräthe  besitzt,  welche  nicht  im  Gebrauch  sind,  ist  dennoch
verbunden,  sie  dem  Steuerbeamten  auf  Erfordern  vorzuzeigen,  damit  er  sich
überzeugen  könne,  daß  sie  noch  in  dem  Zustande  befindlich  sind,  in  welchen  sie
zur  Verhütung  ihres  Gebrauchs  versetzt  worden.

Diejenigen,  welche  Destillirgeräthe  blos  verfertigen,  oder  damit  handeln,
sind  hierunter  nicht  begriffen.

§.  21.

Destillirgeräthe,  welche  ausschließlich  zu  anderem  Gebrauche,  als  zur
Branntweinbrennerei,  gehalten  werden,  stehen  zwar  nicht  unter  der  für  Branntweinbrennereien
  angeordneten  Kontrole  (§.  19.),  bleiben  aber,  zur  Verhütung
von  Mißbräuchen,  der  allgemeinen  Aufsicht  der  Steuerbehörde  unterworfen.

§  22.

Um  fur  die  Zeit,  wo  die  Maisch-  und  Destillirgeräthe  nicht  in  Betrieb  3. Verfahren,

sein  dürfen,  ihre  unbefugte  Benutzung  für  letzteren  zu  verhindern,  werden  entweder  um  Gräthe
außer  Gebrauch

a)  die  Geräthe  an  Ort  und  Stelle  durch  einen  Steuerbeamten  unter  Ver-  zu  setzen.
schluß  gesetzt,  in  welchem  Falle  der  Brennereibesitzer  die  Materialien  zur
Versiegelung  oder  zum  Verschlusse,  und  zwar  in  guter  brauchbarer  Beschaffenheit,
  zu  liefern  hat,  oder

b)  es  muß  ein  Theil  des  Destillirgeräths  am  nächsten  Wochentage  nach
Ablauf  der  Betriebsfrist  an  die  Steuerhebestelle  abgeliefert  werden.  Befindet
  sich  letztere  nicht  am  Orte,  so  wird  für  den  Transport  des  Geräths
auf  jede  halbe  Meile  Entfernung  Eine  Stunde  gut  gerechnet.

c)  Kommt
        <pb n="398" />
        —  390  —

c)  Kommt  es  darauf  an,  in  Brennereien,  welche  zum  Betriebe  angemeldet
sind,  das  Destillirgeräth  während  einzelner  betriebsloser  Tage  und  Stunden
außer  Gebrauch  zu  setzen,  und  ist  die  Hebestelle  über  eine  Viertelmeile
entfernt,  so  kann  auch  gestattet  werden,  daß  ein  von  der  Steuerbehörde
zu  bestimmendes  Stück  des  Destillirgeräths  entweder  bei  einer  zuverlässigen
Person  im  Orte,  oder,  in  Ermangelung  einer  solchen,  in  einem  von  dem
Brennereilokale  möglichst  entfernten  Raume  im  Gehöft  des  Brennereibesitzers
  niedergelegt  werde.

Eine  zur  Aufbewahrung  des  Destillirgeräths  geeignete  und  willfährige
  Person  zu  ermitteln,  ist  Sache  des  Brennereibesitzers;  sie  für  den
Zweck  anzuerkennen  oder  nicht,  hängt  von  der  Steuerbehörde  ab.

d)  Findet  in  Maischbrennereien  zwischen  mehreren  Einmaischungen  ein  Zwischenraum
  in  der  Art  statt,  daß  in  Maischgefäßen  an  demselben  Tage,  wo  sie
leer  geworden,  nicht  wieder  eingemaischt  wird,  so  kann  die  Steuerbehörde
verlangen,  daß  jene  Maischgefäße  für  den  Tag  oder  die  Tage  des  Nichtgebrauchs
  schief  gestellt  werden.

Wenn  eine  Brennerei  ganz  ruht,  tritt  in  der  Regel  Verschluß  der  Geräthe
an  Ort  und  Stelle  ein,  über  dessen  Anlegung  von  dem  Steuerbeamten  eine
Verhandlung  aufgenommen  wird,  welche  bis  zur  Wiederabnahme  des  Verschlusses
in  der  Brennerei  aufbewahrt  werden  muß.  Ob  innerhalb  der  Betriebszeit  einzelne
Geräthe  und  welche  außer  Gebrauch  zu  setzen,  und  welches  der  oben  unter  a.
bis  d.  angegebenen  Mittel  dazu  in  Anwendung  kommen  soll,  ist  nach  den  Umständen
  von  der  Steuerbehörde  zu  bestimmen.

§.  23.

1.  Verfahren  Wenn  in  den  im  §.  14.  erwähnten  Fällen  der  Brennereibetrieb  unterbei zufälligen
  brochen  wird,  so  ist  dies  mit  Beachtung  der  dieserhalb  zu  erlassenden  näheren
Unterbrechun-  »  .  .  ..  .

gen  des  Betrie-  Anordnungen  sogleich  der  Steuerbehörde  anzuzeigen,  welche  die  Richtigkeit  der

bes.  Angabe  an  Ort  und  Stelle  untersuchen  läßt  und  die  zu  entrichtende  Steuer  festsetzt.

B.  Vorschriften  für  die  Benutzung  der  Brennereien  und  Geräthe.

§.  24.

AA.  Maisch-  Der  im  §.  10.  angeordnete  Betriebsplan  muß  nach  dem  von  der  Steuerbrennereien. 1. Anmeldung
  behörde  vorzuschreibenden  Muster  für  einen  vollen  Kalendermonat,  oder  wenn
des  Betriebes  der  Betrieb  erst  im  Laufe  eines  Monats  beginnen  soll,  für  den  noch  übrigen

Theil  des  Kalendermonats  eingereicht  werden,  und  die  Einreichung  mindestens

drei  Tage  vor  der  ersten  Einmaischung  erfolgen.
Außer  den  im  §.  14.  erwähnten  Fällen  kann  eine  Abänderung  des  angemeldeten

  Betriebs  einmal  im  Monate  dann  gestattet  werden,  wenn  der  Betrieb
dadurch  verstärkt  wird.
§. 25.
        <pb n="399" />
        —  391  —

§.  25.

Der  Betriebsplan,  zu  dessen  Anfertigung  nur  allein  das  von  der  Steuer-  2.  Anferti.
hebestelle  unentgeltlich  zu  liefernde  Formular  benutzt  werden  darf,  muß  deutlich  - gung und Erfor- nisse der Be
geschrieben  und,  ohne  daß  darin  etwas  abgeändert  oder  ausgelöscht  ist,  zweifach  triebspläne  und
der  ersteren  übergeben  werden.  Verfahren  mit

Mangelhaft  gefertigte  Betriebspläne  giebt  dieselbe  sofort  zur  Berichtigung  denselben.
zurück,  und  es  wird  in  solchen  Fällen  die  Einreichung  als  nicht  geschehen  betrachtet.


Findet  sich  bei  der  von  der  Hebestelle  vorzunehmenden  Prüfung  des  Betriebsplans
  nichts  zu  erinnern,  so  werden  beide  Exemplare  von  derselben  genehmigt
  und  vollzogen;  das  eine  bleibt  bei  der  Steuerhebestelle,  das  andere  wird
dem  Brennereibesitzer  zurückgegeben,  welcher  gehalten  ist,  noch  vor  Anfang  der
ersten  Einmaischung  dasselbe  an  einem  hellen  Orte  in  der  Brennerei,  welchen  die
Steuerbehörde  dazu  auswählt,  anzuheften  und  dort  in  einem  Behältnisse,  über
dessen  Beschaffenheit  die  Steuerbehörde  nähere  Anleitung  geben  wird,  während
der  ganzen  Dauer  des  angemeldeten  Betriebs  unbeschädigt  zu  erhalten,  damit  die
Aufsichtsbeamten  und  Jeder,  der  in  die  Brennerei  eintritt,  alsbald  solches  einsehen
können.

Wenn  die  Betriebszeit  abgelaufen  ist,  muß  dieses  Exemplar  von  dem
Brennereibesitzer  binnen  drei  Tagen  an  die  Hebestelle  zurückgeliefert  und  kann
alsdann  gegen  das  bei  der  Steuerhebestelle  zurückgebliebene  Exemplar  ausgetauscht
werden.

§. 26.

Für  jeden  zur  Einmaischung  bestimmten  Tag  darf  nicht  unter  600  Preu-  3.  Allemeine
ßische  Quart  Maischraum  angemeldet  werden,  auch  sind  kleinere  Maischbottiche  Regeln  für  .den Betrieb

als  von  300  Quart  Inhalt  nicht  zulässig.  a.  Beschränkung
  de
Die  Einmaischungen  dürfen  nur  geschehen:  Maischbereitung

  in  Bezug

in  den  Monaten  Oktober  bis  einschließlich  März  von  Morgens  6  Uhr  auf  Raum  und
bis  Abends  10  Uhr.  Zeit.

in  den  übrigen  Monaten  aber  von  Morgens  4  bis  Abends  10  Uhr.

§.  27.

Dem  Brennereibesitzer  bleibt  zwar  freigestellt,  wie  oft  und  wann  er  wäh-  b.  Regelrend
  des  Monats,  für  welchen  er  den  Betrieb  angemeldet  hat,  die  angemeldeten  mäßigkeit  im
Maischbottiche  benutzen  will;  die  Benutzung  derselben  muß  jedoch  in  einer  regel-  Gebrauch der Maischbottiche.
mäßigen  Reihenfolge  dergestalt  geschehen,  daß  in  dem  zuerst  geleerten  Maischbottiche

  auch  mit  der  Einmaischung  zuerst  wieder  begonnen  wird.

§.  28.

Wenn  die  Bereitung  und  Aufbewahrung  der  Maische  bis  zum  Abbrennen  e.  Benutzung
derselben  nicht  in  den  versteuerten  Maischbottichen  allein  geschehen  soll,  sondern  steuerfreier  Nebengefäße.
Bundes-Gesetzbl.  1868.  55  dazu
        <pb n="400" />
        —  392  —

dazu,  oder  zu  einer  mit  der  Branntweinfabrikation  zu  verbindenden  Hefenbereitung
  aus  Maische,  die  steuerfreie  Benutzung  noch  anderer  Gefäße  oder  Geräthe
gewünscht  wird,  so  muß  dazu  die  besondere  Erlaubniß  der  Steuerbehörde  nachgesucht
  werden.

§.  29.

d.  Beschrän-  Dem  Brennereibesitzer  ist  gestattet,  die  Maische  entweder  am  dritten  oder
kung  des  Abbrennens der  vierten  Tage  nach  der  Einmaischung,  den  Tag  derselben  mitgerechnet,  abzubrennen
Maische  auf  und  darnach  den  Betriebsplan  einzurichten.  Die  an  Einem  Tage  bereitete  Maische
aa.  bestimmte Tage,  muß  auch  an  Einem  Brenntage  vollständig  abgeluttert  werden.

Ein  früheres  oder  späteres  Abbrennen  der  Meische  ist  in  der  Regel  nicht
gestattet;  wird  in  außerordentlichen  Fällen  eine  Ausnahme  nöthig,  so  muß  zuvor
der  Steuerhebestelle  davon  Anzeige  gemacht,  und  deren  schriftliche  Genehmigung,
welche  jedoch  bei  Anträgen  auf  späteres  Abbrennen  nicht  über  den  vierten  Tag

hinaus  gegeben  wird,  dem  Betriebsplan  beigeheftet  werden.

§.  30.
bb.  auf  Stun-  An  den  Tagen,  wo  Branntweinblasen  zum  Betriebe  angemeldet  sind,  darf
den.  in  der  Regel  von  7  Uhr  Abends  bis  5  Uhr  Morgens  nicht  gebrannt  werden.

Ist  wegen  der  Stärke  des  Betriebs,  oder  nach  der  Eigenthümlichkeit  des  Brenngeräths,
  oder  in  anderen  besonderen  Fällen  eine  Ausnahme  nöthig,  so  ist  darauf
bei  der  Steuerbehörde  anzutragen,  welche  nach  Prüfung  der  für  den  Antrag
geltend  gemachten  Gründe  die  Genehmigung,  den  Umständen  nach,  nicht  versagen
  wird.

§.  31.

4.  Freimachung  Wenn  unter  amtlichen  Verschluß  gesetzte  Maisch-  und  Destillirgeräthe  in
der  Geräthe.  Betrieb  kommen  sollen,  so  bestimmt  die  Hebestelle,  wann  sich  ein  Beamter  zur
Abnahme  des  Verschlusses  in  der  Brennerei  einfinden  soll.

Der  Brenner  ist  nicht  gehalten,  auf  den  Beamten  länger  als  eine  Stunde
über  die  bestimmte  Zeit  zu  warten,  und  kann  nach  deren  Ablauf,  wenn  ein  bekannter
  und  glaubwürdiger  Mann  gegenwärtig  ist,  und  dieser  den  Verschluß  als
unversehrt  anerkannt  hat,  denselben  abnehmen.

§. 32

5.  Vorschriften  Da,  wo  die  Braumalzsteuer  besteht,  darf  bei  dem  gleichzeitigen  Betriebe
für  den  gleichzeitigen Betrieb  der  Brauerei  und  Brennerei  für  die  letztere,  falls  nicht  die  von  der  Brauerei  zu
der    Brauerei  entrichtende  Steuer  fixirt  ist,  reines  Malzschrot  nicht  verwendet,  das  zur  Brenund
  Brennerei.  nerei  bestimmte  Malz  muß  vielmehr  vor  dem  Schroten  auf  der  Mühle  wenigstens
  zum  vierten  Theile  mit  ungemalztem  Roggen  vermischt  werden.  Wird  an
Orten,  wo  die  Braumalzsteuer  besteht,  neben  der  Brauerei  Branntwein  aus
Kartoffeln  gebrannt,  so  ist  zu  letzterem  Behufe  der  Gebrauch  von  reinem  Malzschrot
  zwar  gestattet,  dasselbe  muß  jedoch  besonders  angemeldet  und  aufbewahrt

werden  und  steht  unter  der  Aufsicht  und  Kontrole  der  Steuerbehörde.
§.  33.
        <pb n="401" />
        —  393  —

§.  33.

Bezüglich  der  Anmeldung  des  Betriebs  kommen  die  Bestimmungen  der  BB.  Brenne-§§.
  24.  und  25.  auch  bei  der  Bereitung  von  Branntwein  aus  nicht  mehligen  reien  zur  Be-Stoffen
  zur  Anwendung.  Der  Betriebsplan  darf  für  die  Periode,  auf  welche  reitung von Branntwein
er  lautet,  in  der  Regel  nur  auf  Stoffe  von  einem  und  demselben  Steuersatze  aus  nicht  mehligen Stoffen
gerichtet  sein;  wer  für  die  ganze  angemeldete  Betriebszeit  den  höheren  Steuersatz  I.  Anmeldung
(§.  4.  Litt.  b.)  entrichtet,  ist  in  der  Wahl  der  nicht  mehligen  Stoffe  und  deren  des  Betriebs.
Abwechselung  keiner  Beschränkung  unterworfen.

Wer  in  einem  Jahre  nicht  mehr  als  15  Preußische  Eimer  Stoffe  der
ersten  (§.  4.  Litt.  a.)  oder  7  Eimer  der  zweiten  Art  (§.  4.  Litt.  b.)  zu  Branntwein
  verwenden  kann  oder  will,  muß  diesen  Vorrath  innerhalb  eines  Kalendermonats
  abbrennen,  auch  darf  überhaupt  nicht  weniger  als  beziehungsweise  15  und

7  Eimer  für  einen  Monat  angemeldet  werden.

§.  34.

In  Ansehung  der  Brennzeit  greifen  zwar  die  Bestimmungen  des  §.  30.  2.Bestimmung
ebenfalls  Platz,  jedoch  kann  dieselbe,  wenn  die  Anzahl  der  angemeldeten   Blasen-  der  Brennzeit.
füllungen,  welche  nicht  unter  zwei  an  einem  Tage  sein  darf,  der  Produktionsfähigkeit
  der  Blase  innerhalb  der  vierzehnstündigen  Brennzeit  nicht  entspricht,
durch  die  Steuerbehörde  auf  das  wirkliche  Bedürfniß  vermindert  werden.

§.  35.

Die  im  §.  11.  vorgeschriebenen  Material-Vorrathsverzeichnisse  müssen  in  3.  Materialkontole
doppelter  Ausfertigung  übergeben  werden,  und  die  Art  und  Menge  des  in  jedem  a.   Abgabe  von
Gefäße  befindlichen  Materials,  sowie  den  Aufbewahrungsort  enthalten.  Material-Vor-Auf

  dieses  Verzeichniß  findet  dasjenige  ebenfalls  Anwendung,  was  im  §.  25.  rathsverzeichwegen

  der  Betriebspläne  vorgeschrieben  ist.  nissen.

§.  36.

Bei  Revision  der  Vorräthe  an  Material  werden  alle,  dergleichen  Vorräthe  b.  Revisien
enthaltende  Gefäße  für  voll  angenommen;  bei  eingestampften  Weintrestern,  Kernobst  der Materialvorräthe.
und  Trestern  von  demselben  jedoch  für  die  obere  unbrauchbare  Schicht  zehn  Pro-  
zent  von  dem  Inhalt  des  Gefäßes  in  Abzug  gebracht.

§.  37.

Der  Revision  wird  das  nach  §.  35.  abzugebende  Verzeichniß  zum  Grunde
gelegt  und  unter  demselben  der  Befund  von  dem  revidirenden  Beamten  bescheinigt.
Ergiebt  sich  hierbei  nach  dem  im  vorigen  Paragraphen  gedachten  Abzuge  gegen
den  angezeigten  Gesammtvorrath  ein  Mehrbetrag  und  beläuft  sich  dieser  nicht  auf
ein  Zehntheil,  so  tritt,  wie  bei  einem  Minderbefund,  nur  eine  Berichtigung  des
Verzeichnisses  ein;  wegen  eines  größeren  Mehrbetrages  muß  jederzeit  das  Strafverfahren
  eingeleitet  werden.  Das  eine  Exemplar  des  mit  der  Revisionsbeschei-55

  ni-
        <pb n="402" />
        —  394  —

nigung  versehenen  Verzeichnisses  wird  bei  der  Steuerhebestelle  zurückbehalten,  das
andere  Exemplar  aber  dem  Brennereibesitzer  zurückgegeben,  der  solches  aufbewahrt
und  bei  Aufstellung  der  Betriebspläne  benutzt.

§.  38.

Werden  neue  Vorräthe  angeschafft,  so  müssen  solche  der  Hebestelle  angemeldet
  und  unter  gehöriger  Revision  in  dem  Verzeichnisse  (§.  35.)  in  Zugang
gebracht  werden.  Ebenso  muß  jede  Verwendung  des  in  diesen  Verzeichnissen
enthaltenen  Materials  zu  anderen  Zwecken,  als  unter  gehöriger  Anmeldung  zum
Branntweinbrennen,  der  Hebestelle  angezeigt  und  nachgewiesen  werden,  es  mußte
denn  auf  ferneren  Brennereibetrieb  bis  zum  nächsten  Septembermonat  ganz  verzichtet
  werden,  in  welchem  Falle  die  Materialkontrole,  von  der  Verzichtung  ab,
bis  dahin  aufhört.

§  39.

Der  zum  Brennen  angemeldete  und  von  dem  Vorrathsverzeichnisse  zu
diesem  Zwecke  abgeschriebene  Theil  der  Materialien  wird  auf  den  Grund  des
Betriebsplans  besonders  revidirt  und  unter  demselben  der  Befund  von  der  Hebestelle
  bescheinigt.  Bei  Abweichungen  des  Befundes  von  dem  angemeldeten  Betrage
findet  die  dieserhalb  in  dem  §.  37.  gegebene  Vorschrift  Anwendung.

Die  Steuerzeichen  an  den  Gefäßen  müssen,  bis  deren  Inhalt  ganz  abgebrannt
  ist,  unverletzt  erhalten  werden.

§.  40.

4.  Verfahren,  Material,  welches  bei  der  Revision  verdorben  und  untauglich  zur  Verwenn
  Material verdorben ist.  wendung  auf  Branntwein  gefunden  werden  möchte,  ist  von  dem  revidirenden
Steuerbeamten,  wenn  es  mehr  als  die  oben  nach  §.  36.  zu  vergütende  Schicht
begreift,  entweder  mit  Zustimmung  des  Brennereibesitzers  aus  dem  Aufbewahrungsgefäß
  sogleich  auszusondern  und  von  dem  Vorrathsverzeichnisse  oder  dem  Betriebsplane
  abzusetzen,  oder  aber,  wenn  der  Brennereibesitzer  dieses  nicht  will,  oder
nicht  zugegen  ist,  das  ganze  Gefäß,  worin  sich  dieses  verdorbene  Material  befindet,
aus  der  Vorrathserklärung  auszuscheiden.
Außerdem  kann  auf  angebliches  Verdorbensein  von  Material  keine  Rücksicht
genommen  werden.

§.  41.

5.  Fixation  der  Für  Brennereibetrieb,  der  ununterbrochen  wenigstens  sieben  Tage  fortgehen

Brennereien.  soll,  kann  auch,  und  zwar  auf  diese  oder  längere  Zeit  innerhalb  jeden  Kalendermonats,

  Fixation  der  Steuer  eintreten.  Diese  wird  dann  berechnet  nach  Maaßgabe

  der  zu  verwendenden  Materialgattung  und  derjenigen  Menge  dieses  Materials,

welche  während  der  erklärten  Betriebszeit  ohne  Unterbrechung  mit  den  zum

Gebrauch  bestimmten  Destillirgeräthen  nach  ihrer  Betriebsfähigkeit  (§.  34.)  in
Branntwein  umgewandelt  werden  kann.

Die  Steuerkontrole  beschränkt  sich  alsdann  allein  darauf,  die  Geräthe  nur

wäh-
        <pb n="403" />
        —  395  —

während  der  Betriebszeit  außer  Verschluß  zu  lassen  und  dahin  zu  sehen,  daß  keine
höher  besteuerten  Materialgattungen  zur  Verwendung  auf  Branntwein  kommen.

Die  oben  vorgeschriebene  Materialkontrole  ruht  für  so  fixirte  Brennereien
und  sie  sind  nicht  gehalten,  besondere  Betriebspläne  abzugeben,  oder  ihre  Materialbestände
  nachzuweisen.  Eine  solche  Steuerfixation  hängt  übrigens  von  dem  freien
Uebereinkommen  der  Verwaltung  mit  dem  Steuerpflichtigen  ab,  und  es  sind  zu
dem  Ende  die  Bedingungen  in  der  Fixationsbewilligung  bestimmt  auszudrücken.

Die  Steuerbehörde  kann  zu  jeder  Zeit  die  Fixationsbewilligung  zurücknehmen,
  wenn  die  Geräthe  verändert  und  die  festgesetzten  Bedingungen  nicht  erfüllt
  werden.

§.  42.

Brennereien,  welche  außer  den  §.  4.  genannten  Stoffen  auch  Getreide,  6.  Gleichzeitiger
Kartoffeln  u.  s.  w.  auf  Branntwein  verarbeiten,  sind  in  dieser  Hinsicht  ganz  nach  Betrieb  aus
den  für  die  Branntweinbereitung  aus  solchen  Materialien  bestehenden  Vorschriften  Getreide  oder

zu  behandeln.  Kartoffeln.

IV.  Rechte  und  Pflichten  der  Steuerbeamten  bei  Ausuͤbung  des  Dienstes.

§.  43.

Das  Gebäude,  in  welchem  eine  Brennerei  betrieben  wird,  wohin  auch  die  1.  Revisions-Räume,
  in  welchen  die  Gefäße  zum  Einmaischen,  Abkühlen,  Kochen  und  Dämpfen  befugniß  der
des  Materials  aufgestellt  sind,  sowie  die  Gefäße,  in  welchen  nicht  mehlige  Stoffe,  Steuerbeamten.
und  die  Räume,  in  denen  außer  Gebrauch  gesetzte  Theile  des  Destillirgeräths  a. Besuch Gewerbsaufbewahrt
  werden,  gehören,  kann,  sobald  die  Brennerei  zum  Betriebe  angemeldet  räume.
ist,  zu  jeder  Zeit,  sonst  aber  nur  von  Morgens  6  bis  Abends  9  Uhr  von  den
Steuerbeamten  Behufs  der  Revision  besucht,  und  muß  ihnen  zu  dem  Behufe

sogleich  geöffnet  werden.

So  lange  in  der  Brennerei  gearbeitet  wird,  muß  der  Zugang  derselben
stets  unverschlossen  sein.

§.  44.

In  derselben  erstreckt  sich  die  Revisionsbefugniß  der  Beamten  darauf,  nachzusehen,
  daß
a)  überhaupt  die  Brennereigeräthe  unverändert,  so  wie  sie  angegeben  und
bezeichnet  worden,  auch  keine  unangemeldeten  Geräthe  vorhanden  sind,
und  außer  Gebrauch  gesetzte  Geräthe  sich  noch  in  diesem  Zustande  befinden;

b)  der  abgegebene  Betriebsplan  in  allen  Theilen  pünktlich  befolgt  werde,

auch,  insofern  aus  nicht  mehligen  Stoffen  gebrannt  wird,  keine  unangemeldete
  Gefäße  mit  dergleichen  Stoffen  vorhanden  sind.  §. 45.
        <pb n="404" />
        —  396  —

§.  45.

b.  Haus-  Ist  gegründeter  Verdacht  vorhanden,  daß  Unterschleife,  um  dem  Staat

suchungen.  die  schuldigen  Gefälle  zu  verkürzen,  begangen  worden,  und  deshalb  eine  förmliche

Haussuchung  erforderlich,  es  sei  bei  Personen,  welche  Brennerei  betreiben,  oder

bei  anderen,  so  darf  sie  nur  unter  Beachtung  der  für  Haussuchungen  im  Allgemeinen

  vorgeschriebenen  Formen  und  an  solchen  Orten  stattfinden,  die  zur  Begehung

  des  Unterschleifs  oder  Verheimlichung  von  Beständen  steuerpflichtiger
Gegenstände  geeignet  sind.

§.  46.

e.  Verhalten  Diejenigen,  bei  welchen  revidirt  wird,  und  deren  Gewerbsgehülfen  sind
derjenigen, bei welchen revidirt  verbunden,  den  revidirenden  Beamten  diejenigen  Hülfsdienste  zu  leisten,  oder
wird.  leisten  zu  lassen,  welche  erforderlich  sind,  um  die  ihnen  obliegenden  Geschäfte,  es

mögen  solche  in  Revision  des  Betriebs,  Nachmessung  der  Geräthe,  Anlegung
des  Verschlusses  oder  Feststellung  des  Thatbestandes  bei  vorgefundenen  Unrichtigkeiten
  bestehen,  in  den  vorgeschriebenen  Grenzen  zu  vollziehen.

§.  47.

2.  Dienststun-  Die  Dienststunden,  in  welchen  die  Erhebungsbeamten  an  den  Wochentagen

den und begeite Abfertigung.  zur  Abfertigung  der  Steuerpflichtigen  bereit  sein  müssen,  bestimmt  die  Verwaltung.
  Als  Regel  wird  festgesetzt,  daß,  wo  die  Hebestellen  mit  zwei  oder  mehreren
  Beamten  besetzt  sind,  die  Dienststunden  folgende  sein  sollen:

in  den  Wintermonaten  Oktober  bis  Februar  einschließlich  Vormittags
von  8  bis  12  Uhr  und  Nachmittags  von  1  bis  5  Uhr,

in  den  übrigen  Monaten  von  7  bis  12  Uhr  und  von  2  bis  5  Uhr.  —
An  anderen  Orten  sind  die  Dienststunden  auf  die  Vormittagszeit  von
9  bis  12  Uhr  eingeschränkt.

Wenn  es  nöthig  ist,  muß  auch  außer  dieser  Zeit  die  Abfertigung  der
Steuerpflichtigen  möglichst  bewirkt  werden.  Abweichungen  von  vorstehenden  Bestimmungen
  sollen  an  den  Orten,  wo  dergleichen  stattfinden,  besonders  bekannt
gemacht  werden.

§. 48.

3.  Ablehnen  Von  den  Steuerschuldigen  dürfen  die  Steuerbeamten  unter  keinen  Umvon

  Geschenken.  ständen  für  irgend  ein  Dienstgeschäft  ein  Entgelt  oder  Geschenk,  es  sei  an  Geld,

Sachen  oder  Dienstleistung,  es  habe  Namen,  wie  es  wolle,  verlangen  oder

annehmen.  Andererseits  dürfen  die  Steuerpflichtigen  dergleichen  unter  keinen

Umständen  und  unter  keinerlei  Vorwand  geben  oder  nur  ,antragen  ohne  sich
straffällig  zu  machen.

§.  49.
        <pb n="405" />
        —  397  —

§.  49.
Außer  den  bestimmten  Steuersätzen  wird  nichts  erhoben;  Quittungen  und  4.  Unzulässig-Bescheinigungen
  der  Steuerbehörden  werden  gebührenfrei  ertheilt.  keit  von  Nebenerhebungen.



V.  Von  den  Strafen  und  dem  Strafverfahren.

A.  Allgemeine  Strafbestimmungen.

§.  50.

Wer  eine  Gewerbshandlung,  von  deren  Ausübung  die  Entrichtung  der  1.  Strafe  der
Branntweinsteuer  abhängig  ist,  vornimmt,  hat,  wenn  solche  entweder  in  einem  Defraudation.
von  der  Steuerhebestelle  vollzogenen  Betriebsplane  gar  nicht  angegeben  ist,  oder
von  der  hierin  angegebenen  dergestalt  abweicht,  daß  daraus  eine  Verkürzung  der
Steuer  folgt,  die  Strafe  der  Defraudation  verwirkt.

§  51.  

Die  Strafe  der  Defraudation  besteht  in  einer  Geldbuße,  welche  dem  vier  a.  im  ersten
fachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Steuer  gleichkommt.  Die  Steuer  ist  überdem  Falle.
von  der  Strafe  unabhängig  zu  entrichten.

§.  52.

Im  Falle  der  Wiederholung  nach  vorhergegangener  Bestrafung  wird  die  b.  im  ersten
Strafe  auf  den  achtfachen  Betrag  der  vorenthaltenen  Steuer  bestimmt.   Außer-   Rückfalle.
dem  darf  der  Schuldige,  wenn  er  Brenner  ist,  das  Recht  zu  brennen  in  einem
Zeitraume  von  drei  Monaten  weder  selbst  ausüben,  noch  durch  einen  Anderen
zu  seinem  Vortheile  ausüben  lassen.

§.  53.

Im  dritten  Falle  der  Uebertretung  nach  vorhergegangener  zweimaliger  c.  bei  ferneren
Bestrafung  ist  der  sechszehnfache  Betrag  der  nicht  erlegten  Steuer  als  Strafe  Rückfällen.
verwirkt.  Ist  der  Schuldige  ein  Brenner,  so  darf  er  das  Gewerbe  des  Brennens
nie  und  zu  keinen  Zeiten  weder  selbst  ausüben,  noch  durch  einen  Anderen  zu
seinem  Vortheile  ausüben  lassen.

§.  54.

Wenn  Maischgefäße,  welche  von  der  Steuerbehörde  außer  Gebrauch  gesetzt  2.  Anwendung

worden,  unbefugter  Weise  zum  Einmaischen  benutzt  worden  sind,  so  soll  die  der  Defraudationsstrafe

Berechnung  der  Steuer  und  der  Defraudationsstrafe  in  der  Art  geschehen,  daß  wenn  außer  Geauf

  jeden  dritten  Tag  von  der  Stunde  ab,  wo  die  Maischgefäße  zuletzt  amtlich  brauch  gesetzte Maisch- oder
unter
        <pb n="406" />
        —  398  —

Destillirgeräthe  unter  Verschluß  gefunden  worden  sind,  bis  zur  Zeit  der  Entdeckung  eine  Einunbefugter


Weise    benutzt  maischung  angenommen  wird.

werden.

§.  55.

Sind  in  Brennereien,  wo  Branntwein  aus  nicht  mehligen  Stoffen  bereitet
  wird,  Destillirgeräthe,  welche  von  der  Steuerbehörde  außer  Gebrauch  gesetzt
worden,  unbefugter  Weise  wieder  in  Betrieb  gebracht,  so  werden  die  verkürzte
Steuer  und  der  Betrag  der  Defraudationsstrafe  nach  derjenigen  Materialmenge
zum  höchsten  Steuersatze  berechnet,  welche  seit  der  Stunde,  wo  das  unbefugter
Weise  gebrauchte  Destillirgeräth  zuletzt  amtlich  unter  Verschluß  gefunden  worden
ist,  bis  zur  Zeit  der  Entdeckung  auf  diesem  Geräth  hat  zu  Branntwein  verarbeitet
werden  können.

§.  56.

3.  Anwendung  Wird  den  bei  Fixationsbewilligungen  festgesetzten  Bedingungen  zur  Verder
  Defrauda-  kürzung  der  Steuer  entgegen  gehandelt,  so  tritt  die  Strafe  der  Defraudation  ein.

tionsstrafe  bei
der  Verletzung
von  Fixationsbewilligungen.


B.  Besondere  Strafbestimmungen.
§.  57.
1.  Strafe  der  Die  Einmaischung  oder  Zubereitung  von  Maische,  die  dem  Steuerbeamten

heimlichen  oder  gar  nicht  angesagt,  oder  die  an  anderen  Tagen,  in  anderen  Räumen  oder  in

anwendungswidrigen  Zuberei-  anderen  Gefäßen,  als  den  in  dem  amtlich  bestätigten  Betriebsplane  dazu  angetung

  und  Aufbewahrung  meldeten,  vorgenommen  wird,  soll  an  und  für  sich  mit  einer  Geldbuße  von

Maische.  von  Einhundert  Thalern  (Einhundert  und  funfzig  Gulden)  und  mit  der  Konfiskation
der  gebrauchten  Gefäße  bestraft  werden,  die  gesetzliche  Defraudationsstrafe  daneben
aber  nur  alsdann  eintreten,  wenn  die  Absicht  einer  Verkürzung  der  Steuer  nachgewiesen
  wird.

§.  58.

2.  Strafe  der  Wenn  der  Vorschrift  des  §.  11.  entgegen  steuerpflichtige  Materialien  ent.-unterlassenen oder unrichti-
  weder  gar  nicht  angezeigt,  oder  in  größerer  Menge,  als  solche  nach  den  Begen
  Anmeldung  stimmungen  der  §§.  36.  und  37.  straffrei  ist,  oder  an  anderen  Orten,  als  das
steuerpflichtiger  Vorrathsverzeichniß  und  der  Betriebsplan  ergeben,  vorgefunden  werden,  so  findet
Stoffe.  eine  Geldbuße  von  Einhundert  Thalern  (Einhundert  und  funfzig  Gulden)  statt.
Wird  bei  Zuwiderhandlungen  obiger  Art  zugleich  die  Absicht  der  Steuerverkürzung

nachgewiesen,  so  tritt  außerdem  noch  die  Defraudationsstrafe  hinzu.

§.  59.

3.  Strafe  der  Wenn  die  Brennereigeräthe  oder  die  damit  vorzunehmenden  oder  vorgeunterlassenen
  oder unrichti-  nommenen  Veränderungen  nicht,  wie  im  §.  6.  vorgeschrieben  ist,  angezeigt

gen  Anzeige  der  worden,  so  tritt  die  Konfiskation  der  verschwiegenen,  veränderten  oder  anders-Geräthe.
  wo-
        <pb n="407" />
        —  399  —

wohin  gebrachten  Stücke  und  eine  Geldstrafe  von  25  bis  100  Rthlr.  (40  bis
150  Gulden)  ein.

§  60.

Wer  der  Vorschrift  im  §.  7.  zuwider  Brennerei-  oder  Destillirgeräthe,  4.  Strafe  der
ohne  Anzeige  bei  der  Steuerhebestelle  und  darüber  erhaltene  Bescheinigung,  einem  unterlassenen
Anderen  übergiebt,  verfällt  in  eine  Strafe  von  5  bis  20  Rthlr.  (5  bis  30  Gul-  Anzeige  beim Uebergange von
den),  welche  bei  Wiederholungen  auf  20  bis  50  Rthlr.  (30  bis  75  Gulden)  Geräthen  in anerhöht

  wird.  dere  Hand.
§.  61.
Werden  die  im  §.  8.  vorgeschriebenen  Bezeichnungen  der  Geräthe  unter-  5.  Strafe  der
lassen,  so  kommen  die  Strafbestimmungen  des  §.  59.  zur  Anwendung.
nung.
§.  62.

Abweichungen  von  den  Tageszeiten,  in  welchen  eingemaischt  werden  soll,  6.  Strafe  der
sowie  Abweichungen  von  den  deklarirten  Tagen  des  Blasenbetriebs,  oder  von   Abweichung von der Maischder
  an  diesen  Tagen  gestatteten  Brennfrist  werden  mit  2  Rthlr.  (3  Gulden)  und  Brennzeit.

und  bei  Wiederholungen  mit  5  bis  20  Rthlr.  (5  bis  20  Gulden)  bestraft.

§.  63.

Eigenmächtige  Veränderungen  in  dem  von  der  Steuerhebestelle  vollzogenen  7.  Strafe  des
Betriebsplane  (§.  10.),  insofern  dadurch  nicht  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist,  ordnungswidrigen
werden  mit  2  bis  50  Rthlr.  (3  bis  75  Gulden)  bestraft.  Im  Wiederholungs-  Verfahrens mit den
falle  tritt  Verdoppelung  der  Strafe,  und  im  dritten  Uebertretungsfalle  überdem  Betriebsplänen
der  Verlust  der  Befugniß  zur  Betreibung  der  Brennerei  ein.  Auch  derjenige,  und  Material-Vorrathsverwelcher
  seinen  Betriebsplan  nicht  reinlich  aufbewahrt  oder  nicht  bereit  hält  zeichnissen.
solchen  jederzeit  dem  Revisionsbeamten  gleich  vorlegen  zu  können,  wird  schon
deshalb  um  Ein  bis  fünf  Thaler  (Ein  bis  fünf  Gulden)  bestraft,  wenn  auch
nicht  erweislich  ist,  daß  derselbe,  um  eine  Kontravention  zu  verbergen,  weggeschafft
  oder  beschädigt  worden.  "

Was  vorstehend  in  Betreff  der  Betriebspläne  angeordnet  worden,  gilt

auch  für  die  Material-Vorrathsverzeichnisse  (§.  11.).

§.  64.

Wer  den  amtlichen  Verschluß,  durch  welchen  Maisch-,  Destillir-  und  an-  8.  Verletzung
dere  Geräthe  außer  Gebrauch  gesetzt  worden,  abnimmt,  verletzt  oder  sonst  un-  des Verschlusses oder der Bezeichbrauchbar
  macht,  die  vorgeschriebene  Bezeichnung  der  Geräthe  (§.  8.)  zerstört,  ver-  nung  der  Geändert
  oder  nachmacht,  wird,  wenn  auch  eine  Steuerverkürzung  nicht  beabsichtigt  räthe.
worden,  bei  einer  Veränderung  oder  Zerstörung  der  vorgeschriebenen  Bezeichnungen
mit  der  im  §.  59.  bestimmten  Strafe  und  bei  Verletzung  des  amtlichen  Verschlusses
der  Maisch-  und  Destillirgeräthe  mit  einer  Geldbuße  von  2  bis  20  Rthlr.  (3  bis
30  Gulden)  belegt,  falls  nicht  glaubwürdig  dargethan  wird,  daß  die  Zerstörung
der  Bezeichnung  oder  die  Verletzung  des  Verschlusses  durch  einen  vom  Steuer-Bundes.

  Gesetzbl.  1868.  56  pflich-
        <pb n="408" />
        —  400  —

pflichtigen  nicht  verschuldeten  Zufall  entstanden,  und  davon  gleich,  nachdem  solche
wahrgenommen  worden,  Anzeige  geschehen  ist.

§.  65.

9.  Bestrafung  Die  Uebertretung  anderer  in  diesem  Gesetz  enthaltenen  Vorschriften  und  der
sonstiger  Gesetz-  in  Gemäßheit  derselben  erlassenen  und  gehörig  bekannt  gemachten  Verwaltungs-Uebertretungen.

  vorschriften,  auf  welche  keine  besondere  Strafe  gesetzt  worden,  soll  mit  einer  Geldbuße
  von  1  bis  10  Rthlr.  (1  bis  15  Gulden)  geahndet  werden.

C.  Vertretungsverbindlichkeit  für  verwirkte  Geldstrafen.

§  66.

I.  Wer  Brennerei  treibt,  haftet,  was  die  im  §.  51.  bis  einschließlich  §.  65.
verhängten  Geldstrafen  betrifft,  mit  seinem  Vermögen  für  seine  Verwalter,  Gewerbsgehülfen,
  sowie  für  diejenigen  Hausgenossen,  welche  in  der  Lage  sind,  auf
den  Gewerbebetrieb  Einfluß  zu  üben,  wenn

1)  diese  Geldstrafen  von  dem  eigentlich  Schuldigen  wegen  Unvermögens  nicht
beigetrieben  werden  können,  und  zugleich

2)  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß  der  Brennereitreibende  bei  Auswahl  und
Anstellung  der  Verwalter  und  Gewerbsgehülfen,  oder  bei  der  Beaufsichtigung
  derselben,  sowie  der  Eingangs  bezeichneten  Hausgenossen  fahrlässig,
das  heißt,  nicht  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes  zu
Werke  gegangen  ist.

Als  solche  Fahrlässigkeit  gilt  insbesondere  die  wissentliche  Anstellung  beziehungsweise
  Beibehaltung  eines  wegen  Branntweinsteuer-Defraudation  bereits  bestraften
  Verwalters  oder  Gewerbsgehülfen,  falls  nicht  die  oberste  Finanzbehörde  die
Anstellung  beziehungsweise  Beibehaltung  eines  solchen  genehmigt  hat.

Ist  ein  Brennereitreibender,  welcher  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
subsidiarisch  in  Anspruch  genommen  wird,  bereits  wegen  einer  von  ihm  selbst  in
der  nachgewiesenen  Absicht  der  Steuerverkürzung  begangenen  Branntweinsteuer-Defraudation
  bestraft,  so  hat  derselbe  die  Vermuthung  fahrlässigen  Verhaltens  so  lange
gegen  sich,  als  er  nicht  nachweist,  daß  er  bei  Auswahl  und  Anstellung,  beziehungsweise
  Beaufsichtigung  seines  Eingangs  bezeichneten  Hülfspersonals  die  Sorgfalt
eines  ordentlichen  Geschäftsmannes  angewendet  hat.

II.  Hinsichtlich  der  in  Folge  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften
dieses  Gesetzes  vorenthaltenen  Steuer  haftet  der  Brennereitreibende  für  die  unter
I.  bezeichneten  Personen  mit  seinem  Vermögen,  wenn  die  Steuer  von  dem  eigentlich
  Schuldigen  wegen  Unvermögens  nicht  beigetrieben  werden  kann.

In  denjenigen  Fällen  jedoch,  in  welchen  die  Berechnung  der  vorenthaltenen
Steuer  lediglich  auf  Grund  der  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen  Vermuthungen
erfolgt  (§§.  54.  55.),  tritt  die  subsidiarische  Haftbarkeit  des  Brennereitreibenden
nur  unter  der  zu  I.  2.  bestimmten  Voraussetzung  ein.  

III.  Zur
        <pb n="409" />
        —  401  —

III.  Zur  Erlegung  von  Geldstrafen  auf  Grund  subsidiarischer  Haftung  in
Gemäßheit  der  Vorschriften  zu  I.  kann  der  Brennereitreibende  nur  durch  richterliches
  Erkenntniß  verurtheilt  werden.

Dasselbe  gilt  für  die  Erlegung  der  vorenthaltenen  Steuer,  welche  auf  Grund
der  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen  Vermuthungen  berechnet  wird.

IV.  Die  Befugniß  der  Steuerverwaltung,  statt  der  Einziehung  der  Geldbuße
  von  dem  subsidiarisch  Verhafteten  und  unter  Verzicht  hierauf,  die  im  Unvermögensfalle
  an  die  Stelle  der  Geldbuße  zu  verhängende  Freiheitsstrafe  sogleich  an
dem  eigentlich  Schuldigen  vollstrecken  zu  lassen,  wird  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen
  nicht  berührt.

D.  Zusammentreffen  mehrerer  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze.

§.  67.

Treten  der  Zuwiderhandlung  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  andere
Vergehen  oder  Verbrechen  hinzu,  so  kommen  die  allgemeinen  Strafgesetze  zur
Anwendung.

Ist  mit  einer  Defraudation  zugleich  eine  Verletzung  besonderer  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  verbunden,  so  tritt  die  darauf  gesetzte  Strafe  in  der  Regel  der
Strafe  der  Defraudation  hinzu.

Im  Falle  mehrerer  oder  wiederholter  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz,
welche  nicht  in  Defraudationen  bestehen,  soll,  wenn  die  Kontraventionen  derselben
Art  sind  und  gleichzeitig  entdeckt  werden,  die  Kontraventionsstrafe,  insbesondere  die
durch  die  §§.  57.  und  58.  verhängte  Strafe  von  Einhundert  Thalern  (Einhundert
und  funfzig  Gulden)  gegen  den  subsidiarisch  Verpflichteten  (§.  66.),  gleichwie  gegen
die  eigentlichen  Thäter  und  Theilnehmer,  nur  in  einmaligem  Betrage  festgesetzt
werden.

E.  Strafe  der  Bestechung  der  Beamten  und  der  Widersetzlichkeit
gegen  Beamte,  Umwandlung  der  Geldstrafen,  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen
  und  Verjährung.

§.  68.

In  Ansehung  der  Bestrafung  wegen  Bestechung  der  Beamten  und  wegen
Widersetzlichkeit  gegen  Beamte,  zu  welcher  auch  die  Versagung  der  im  §.  46.  den
Gewerbetreibenden  zur  Pflicht  gemachten  Hülfsleistung  gerechnet  wird,  ferner  in
Ansehung  der  Verwandlung  der  Geld-  in  Freiheitsstrafen,  sowie  des  Verfahrens
bei  Verfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
und  der  Verjährung  der  Strafen  kommen  die  entsprechenden  Anordnungen  des
Zollstrafgesetzes  und,  wenn  solche  darin  nicht  enthalten  sind,  die  betreffenden  allgemeinen
  gesetzlichen  Bestimmungen  in  Anwendung.  §. 69.

.
        <pb n="410" />
        —  402  —

§.  69.

Der  obersten  Finanzbehörde  des  betreffenden  Staats,  welche  für  Ausführung
  dieses  Gesetzes  zu  sorgen  hat,  bleibt  die  Bestimmung  der  Hebestellen  und
Beamten,  welchen  die  Erhebung  der  Branntweinsteuer  und  die  Kontrole  übertragen
wird,  sowie  der  Erlaß  der  erforderlichen  Kontrolvorschriften  und  Instruktionen
überlassen.  Auch  ist  dieselbe  ermächtigt,  soweit  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
das  Bedürfniß  von  Erleichterungen  bezüglich  der  in  den  §§.  16.  bis  42.  dieses
Gesetzes  ertheilten  Betriebsvorschriften  sich  ergiebt,  solche  Erleichterungen  für
die  von  dem  Bundesrathe  zu  bemessende  Uebergangsperiode  anzuordnen.

Soweit  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  auf  Preußische  Währung  und  Preußisches
  Gemäß  sich  beziehen,  hat  die  betreffende  Finanzbehörde,  nach  Bedürfniß,
diese  Vorschriften  in  ihrer  Anwendung  auf  die  in  dem  betreffenden  Landestheile
gesetzlich  bestehende  Währung  und  das  bestehende  Gemäß  näher  zu  bestimmen.

§.  70.

Dieses  Gesetz  tritt  in  dem  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden  Theil  des
Großherzogthums  Hessen  mit  dem  1.  Juli  1869.,  in  den  übrigen  im  Eingange
genannten  Staaten  und  Gebietstheilen  aber  mit  demjenigen  Tage  in  Kraft,  welchen
das  Präsidium  für  jeden  dieser  Staaten  und  Gebietstheile  bestimmen  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  8.  Juli  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="411" />
        Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.

 

No  23.

 

 

(Nr.  130.)  Gesetz,  betreffend  die  subsidiarische  Haftung  des  Brauerei-Unternehmers  für
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Braumalzsteuergesetze  durch  Verwalter,
Gewerbsgehülfen  und  Hausgenossen.  Vom  8.  Juli  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  für  das  innerhalb  der  Zolllinie  des  Zollvereins
  liegende  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes,  soweit  nicht  das  Gesetz  vom
4.  d.  M.  wegen  Besteuerung  des  Braumalzes  in  verschiedenen  zum  Norddeutschen
Bunde  gehörenden  Staaten  und  Gebietstheilen  (Bundesgesetzblatt  S.  375.)  Anwendung
  findet  und  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen  Lande,  der  Oberhessischen
Gebietstheile  des  Vordergerichts  Ostheim  und  des  Amtes  Königsberg,  was  folgt:

§.  1.

Wer  Brauerei  als  Gewerbe  treibt,  haftet,  was  die  durch  die  Braumalzsteuer-Gesetzgebung
  verhängten  Geldstrafen  betrifft,  mit  seinem  Vermögen  für  seine  Verwalter,
  Gewerbsgehülfen,  sowie  für  diejenigen  Hausgenossen,  welche  in  der  Lage
sind,  auf  den  Gewerbebetrieb  Einfluß  zu  üben,  wenn

1)  diese  Geldstrafen  von  dem  eigentlich  Schuldigen  wegen  Unvermögens
nicht  beigetrieben  werden  können,  und  zugleich

2)  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß  der  Brauereitreibende  bei  Auswahl  und
Anstellung  der  Verwalter  und  Gewerbsgehülfen,  oder  bei  Beaufsichtigung
derselben,  sowie  der  Eingangs  bezeichneten  Hausgenossen  fahrlässig,  d.  h.
nicht  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes  zu  Werke
gegangen  ist.

Als  solche  Fahrlässigkeit  gilt  insbesondere  die  wissentliche  Anstellung  beziehungsweise
  Beibehaltung  eines  wegen  Braumalzsteuer-Defraudation  bereits  bestraften
Verwalters  oder  Gewerbsgehülfen,  falls  nicht  die  oberste  Finanzbehörde  die
Anstellung,  beziehungsweise  Beibehaltung  eines  solchen  genehmigt  hat.

Ist  ein  Brauereitreibender,  welcher  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes

subsidiarisch  in  Anspruch  genommen  wird,  bereits  wegen  einer  von  ihm  selbst  in
Bundes-  Gesetzbl.  1868.  57  der

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Juli  1868.
        <pb n="412" />
        —  404  —

der  nachgewiesenen  Absicht  der  Steuerverkürzung  begangenen  Braumalzsteuer-Defraudation
  bestraft,  so  hat  derselbe  die  Vermuthung  fahrlässigen  Verhaltens
so  lange  gegen  sich,  als  er  nicht  nachweist,  daß  er  bei  Anstellung  beziehungsweise
Beaufsichtigung  seines  Eingangs  bezeichneten  Hülfspersonals  die  Sorgfalt  eines
ordentlichen  Geschäftsmannes  angewendet  hat.

§.  2.

Hinsichtlich  der  in  Folge  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften  der
Braumalzsteuer-Gesetzgebung  vorenthaltenen  Steuer  haftet  der  Brauereitreibende
für  die  im  §.  1.  bezeichneten  Personen  mit  seinem  Vermögen,  wenn  die  Steuer
von  dem  eigentlich  Schuldigen  wegen  Unvermögens  nicht  beigetrieben  werden  kann.

§.  3.

Zur  Erlegung  von  Geldstrafen  auf  Grund  der  subsidiarischen  Haftung  in
Gemäßheit  der  Vorschriften  des  §.  1.  dieses  Gesetzes  kann  der  Brauereitreibende
nur  durch  richterliches  Erkenntniß  verurtheilt  werden.

§.  4.

Die  Befugniß  der  Steuerverwaltung,  statt  der  Einziehung  der  Geldbuße
von  den  subsidiarisch  Verhafteten  und  unter  Verzicht  hierauf,  die  im  Unvermögensfalle
  an  die  Stelle  der  Geldbuße  zu  verhängende  Freiheitsstrafe  sogleich  an  dem
eigentlich  Schuldigen  vollstrecken  zu  lassen,  wird  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen
  nicht  berührt.  §.5

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1868.  in  Kraft  und  sind  von  diesem
Zeitpunkte  ab  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.  

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  8.  Juli  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

 

 

 

(Nr.  131.)  Gesetz,  betreffend  die  subsidiarische  Haftung  des  Brennerei-Unternehmers  für
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Branntweinsteuer-Gesetze  durch  Verwalter,
Gewerbsgehülfen  und  Hausgenossen.  Vom  8.  Juli  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  für  das  innerhalb  der  Zolllinie  liegende  Gebiet
  des  Norddeutschen  Bundes,  soweit  nicht  das  Gesetz  vom  4.  Mai  d.  J.  betreffend
  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  der  Branntweinbereitung  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (Bundesgesetzbl.  S.  151.),  sowie  das  Gesetz  vom  heutigen

Ta-
        <pb n="413" />
        —  405  —

Tage,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  in  verschiedenen  zum  -Nord
deutschen  Bunde  gehörenden  Staaten  und  Gebietstheilen  (Bundesgesetzbl.  S.  384.),
Anwendung  findet,  und  mit  Ausschluß  des  Vordergerichts  Ostheim  und  des  Amtes.
Königsberg,  was  folgt:

·  §.  1.

Wer  Brennerei  treibt,  haftet,  was  die  durch  die  Branntweinsteuer-Gesetzgebung
  verhängten  Geldstrafen  betrifft,  mit  seinem  Vermögen  für  seine  Verwalter,
  Gewerbsgehülfen,  sowie  für  diejenigen  Hausgenossen,  welche  in  der  Lage  sind,
auf  den  Gewerbebetrieb  Einfluß  zu  üben,  wenn

1)  diese  Geldstrafen  von  dem  eigentlich  Schuldigen  wegen  Unvermögens
nicht  beigetrieben  werden  können,  und  zugleich

2)  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß  der  Brennereitreibende  bei  Auswahl
und  Anstellung  der  Verwalter  und  Gewerbsgehülfen,  oder  bei  Beaufsichtigung
  derselben,  sowie  der  Eingangs  bezeichneten  Hausgenossen  fahrlässig,
  das  heißt,  nicht  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes
  zu  Werke  gegangen  ist.

Als  solche  Fahrlässigkeit  gilt  insbesondere  die  wissentliche  Anstellung  beziehungsweise
  Beibehaltung  eines  wegen  Branntweinsteuer-Defraudation  bereits
bestraften  Verwalters  oder  Gewerbsgehülfen,  falls  nicht  die  oberste  Finanzbehörde
die  Anstellung  beziehungsweise  Beibehaltung  eines  solchen  genehmigt  hat.

Ist  ein  Brennereitreibender,  welcher  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
  subsidiarisch  in  Anspruch  genommen  wird,  bereits  wegen  einer  von  ihm
selbst  in  der  nachgewiesenen  Absicht  der  Steuerverkürzung  begangenen  Brannt--weinsteuer
  Defraudation  bestraft,  so  hat  derselbe  die  Vermuthung  fahrlässigen
Verhaltens  so  lange  gegen  sich,  als  er  nicht  nachweist,  daß  er  bei  Auswahl  und
Anstellung  beziehungsweise  Beaufsichtigung  seines  Eingangs  bezeichneten  Hülfspersonals
  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes  angewendet  hat.

§.  2.

Hinsichtlich  der  in  Folge  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften
der  Branntweinsteuer-Gesetzgebung  vorenthaltenen  Steuer  haftet  der  Brennereitreibende
  für  die  im  §.  1.  bezeichneten  Personen  mit  seinem  Vermögen,  wenn  die
Steuer  von  dem  eigentlich  Schuldigen  wegen  Unvermögens  nicht  beigetrieben
werden  kann.  In  denjenigen  Fällen  jedoch,  in  welchen  die  Berechnung  der  vorenthaltenen
  Steuer  lediglich  auf  Grund  der  in  der  Branntweinsteuer-Gesetzgebung
vorgeschriebenen  Vermuthungen  erfolgt,  tritt  die  subsidiarische  Haftbarkeit  des
Brennereitreibenden  nur  unter  den  durch  §.  1.  Nr.  2.  bestimmten  Voraussetzungen  ein.

§.  3.

Zur  Erlegung  von  Geldstrafen  auf  Grund  der  subsidiarischen  Haftung  in
Gemäßheit  der  Vorschriften  des  §.  1.  dieses  Gesetzes  kann  der  Brennereitreibende
nur  durch  richterliches  Erkenntniß  verurtheilt  werden.  Dasselbe  gilt  für  die  Erlegung
  der  vorenthaltenen  Steuer,  welche  auf  Grund  der  in  der  Branntweinsteuer-Gesetzgebung

  vorgeschriebenen  Vermuthungen  berechnet  wird.  §.4
57
        <pb n="414" />
        —  406  —

§.  4.

Die  Befugniß  der  Steuerverwaltung,  statt  der  Einziehung  der  Geldbuße
von  dem  subsidiarisch  Verhafteten  und  unter  Verzicht  hierauf,  die  im  Unvermögensfalle
  an  die  Stelle  der  Geldbuße  zu  verhängende  Freiheitsstrafe  sogleich  an
dem  eigentlich  Schuldigen  vollstrecken  zu  lassen,  wird  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen
  nicht  berührt.    §. 5.

Dieses Gesetz tritt mit dem L Oktober  1868.  in  Kraft  und  sind  von
diesem  Zeitpunkte  ab  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  8.  Juli  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

————  —  —

 

(Nr.  132.)  Gesetz,  betreffend  den  Betrieb  der  stehenden  Gewerbe.  Vom  8.  Juli  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  J.

Das  den  Zünften  und  den  kaufmännischen  Korporationen  zustehende  Recht,
Andere  vom  Betriebe  eines  Gewerbes  auszuschließen,  ist  aufgehoben.

§.  2.

Für  den  Betrieb  eines  Gewerbes  ist  ein  Befähigungsnachweis  nicht  mehr
erforderlich.  Diese  Bestimmung  findet  jedoch  bis  auf  Weiteres  keine  Anwendung
auf  den  Gewerbebetrieb  der  Aerzte,  Apotheker,  Hebammen,  Advokaten,  Notare,
Seeschiffer,  Seesteuerleute  und  Lootsen.

So  weit  in  Betreff  der  Schiffer  und  Lootsen  auf  Strömen  in  Folge  von
Staatsverträgen  besondere  Anordnungen  getroffen  sind,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.


§.  3.

Die  Unterscheidung  zwischen  Stadt  und  Land  in  Bezug  auf  den  Gewerbebetrieb
  und  die  Ausdehnung  desselben  hört  auf.
Die
        <pb n="415" />
        —  407  —

Die  Beschränkung  der  Handwerker  auf  den  Verkauf  der  selbstverfertigten
Waaren  wird  aufgehoben.
·  Der  gleichzeitige  Betrieb  verschiedener  Gewerbe,  sowie  desselben  Gewerbes

in  mehreren  Betriebs-  oder  Verkaufslokalen  ist  gestattet.

§.  4.
Jeder  Gewerbetreibende  darf  hinfort  Gesellen,  Gehülfen,  Lehrlinge  und
Arbeiter  jeder  Art  und  in  beliebiger  Zahl  halten.  Gesellen  und  Gehülfen  sind
in  der  Wahl  ihrer  Meister  oder  Arbeitgeber  unbeschränkt.

§.  5.

Der  Betrieb  eines  Gewerbes,  zu  dessen  Beginn  nach  Maaßgabe  der  bestehenden
  Landesgesetze  eine  polizeiliche  Genehmigung  nicht  erforderlich  ist,  kann
fortan  nur  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  von  einer  solchen  Genehmigung
abhängig  gemacht  werden.  

§.6.
Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  keine  Anwendung  auf  die  Bestimmungen
der  Landesgesetze  ·
1)  über  Erfindungspatente;
2)  über  das  Bergwesen;
3)  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter;
4)  über  den  Verlust  der  Befugniß  zum  Halten  von  Lehrlingen  als  Folge
strafgerichtlichen  Erkenntnisses;
5)  über  die  Berechtigung  der  Apotheker,  Gehülfen  und  Lehrlinge  anzunehmen;

6)  über  den  Betrieb  öffentlicher  Fähren;
7)  über  das  Abdeckereiwesen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  8.  Juli  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

 

(Nr.  133.)
        <pb n="416" />
        (Nr.  133.)  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
und  Zollverein  einerseits  und  dem

Kirchenstaate  andererseits.  Vom
8.  Mai  1868.

Im  Namen  der  Heiligen  Dreieinigkeit.
Seine  Majestät  Wilhelm,  König  von
Preußen,  Namens  des  Norddeutschen
Bundes  und  der  Mitglieder  des  Deutschen
Zollvereins,  welche  diesem  Bunde  nicht
angehören,  nämlich  der  Krone  Bayern,
der  Krone  Württemberg,  des  Großherzogthums
  Baden,  des  Großherzogthums
Hessen  für  seine  südlich  vom  Main  gelegenen
  Gebietstheile,  sowie  auch  für  das
zu  seinem  Zoll-  und  Steuersystem  gehörige
  Großherzogihum  Luxemburg;  und
Seine  Heiligkeit  der  regierende  Papst
Pius  der  Neunte,  von  dem  gleichen
Wunsche  beseelt,  die  Entwickelung  der
Handels=  und  Schiffahrtsbeziehungen
zwischen  Deutschland  und  dem  Kirchenstaate
  mehr  und  mehr  zu  heben,  haben
beschlossen,  zu  diesem  Zwecke  einen  Vertrag
  zu  schließen  und  haben  zu  ihren
Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:

Seinen  Kammerherrn  Harry
von  Arnim, außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  des  Norddeutschen
Bundes  beim  heiligen  Stuhle,
Ritter  des  Rothen  Adler-Ordens
zweiter  Klasse,  Großkreuz  des
Christus-Ordens  von  Portugal,
des  heiligen  Michaels-Ordens
von  Bayern  u.  s.  w.;

Seine  Heiligkeit:

Seine  Eminenz  den  Kardinal

408

(No.  133.)  Trattato  di  Commercio  e  di  Navigazione
  fra  La  Confederazione
dell  Alemagna  del  Nord  e  lo-Zollverein
  da  una  parte  e  Lo
Stato  Pontificio  dall’  altra.  Di
8.  Maggio  1868.

In  mome  della  Santissima  Trinitä.

Sua  Maestà  Guglielmo,  Re  di
Prussia,  in  nome  della  Contederazione
  dell’  Alemagna  del  Norde  dei
membri  dell’  associazione  alemanna
di  dogane  e  commercio  non  formanti
parte  di  detta  confederazione,  cioè
la  corona  di  Baviera,  la  corona  di
Wurttemberg,  il  Gran  Ducato  di
Baden  e  il  Gran  Ducato  d’Assia  per
le  sue  Parti  situate  al  Sud  del  Meno,
come  pure  per  il  Gran  Ducato  di
Lussemburgo  compreso  nel  Suo
Sistema  di  dogane  e  chimposte;  e
Sua  Santitä  il  regnante  Sommo  Ponteficc
  Pio  Papa  IX.  animati  da  un
eguale  desiderio  di  aumentare  sempre
Diu  lo  Sviluppo  delle  relazioni  commerciali
  e  marittime  fra  IAlemagna
e  lo  Stato  Pontificio  hanno  risoluto
di  conchiudere  un  trattato  à  tal  etfetto
  ed  hanno  nominato  a  loro  pleni-Potenziarü


Sua  Maesth  il  Re  di  Prussia

i!  Suc  Ciamberlano  Harry
de  Arnim,  Inwiato  Stra-Osdinario
  e  Ministro  Plenipotenziario
  della  Confederazione
  della  Germania  del
Nord  presso  la  Santa  Sede,
Cavaliere  dell  Aquila  Rossa
di  seconda  classe,  Gran
Croce  dell’  Ordine  di  Cristo
di  Portogallo,  di  San  Michele
  di  Baviera  etc.  etc.  etc,

Sua  Santitä
Sua  Eminenza  Reverendissima
        <pb n="417" />
        Giacomo  Antonelli,  Seinen
Staats-Secretair  u.  s.  w.,

welche  Bevollmächtigte,  nachdem  sie  sich
ihre  Vollmachten  mitgetheilt  und  solche
in  guter  und  gehöriger  Form  befunden
haben,  über  folgende  Artikel  übereingekommen
  sind:

Art.  I.

Die  Angehörigen  des  Norddeutschen
Bundes  und  des  Zollvereins  im  Kirchenstaate,
  sowie  die  Angehörigen  des  Kirchenstaates
  in  den  Ländern  des  Norddeutschen
Bundes  und  Zollvereins,  sie  mögen  sich
dort  niedergelassen  haben  oder  sich  dort
nur  zeitweise  aufhalten,  werden  dort  hinsichtlich
  der  Ausübung  des  Handels  und
der  Industrie  dieselben  Vorrechte  genießen,
und  keinen  höheren  und  nicht  anderen
Abgaben  unterworfen  werden,  als  die
Angehörigen  der  in  dieser  Hinsicht  am
meisten  bevorzugten  Nationen.

Art.  II.

Die  Boden-  und  Gewerbs-Erzeugnisse
des  Einen  der  Hohen  vertragenden  Theile,
welche  in  die  Ländergebiete  des  Anderen
eingeführt  werden,  sollen  daselbst,  sie
mögen  zum  Verbrauch,  zur  Lagerung,
zur  Wiederausfuhr  oder  zur  Durchfuhr
bestimmt  sein,  der  nämlichen  Behandlung
unterliegen  und  insbesondere  keinen  höheren
oder  anderen  Abgaben  unterworfen  werden,
  als  die  Erzeugnisse  der  in  dieser
Hinsicht  am  meisten  begünstigten  Nation.

Art.  III.

Bei  der  Ausfuhr  in  die  Ländergebiete
des  Einen  der  Hohen  vertragenden  Theile
soll  der  Andere  weder  höhere  noch  andere
Abgaben  erheben,  als  bei  der  Ausfuhr
derselben  Gegenstände  in  diejenigen  Län-409



il  Sig  Cardinale  Giacomo
Antonelli,  Suo  Segretario
di  Stato  etc.  etc.  etc,

i  dquali  plenipotenziar]  dopo  di  essersi
  comunicati  i  loro  pieni-poteri
trovati  in  bucna  e  debita  forma,
hanno  convenuto  negli  articoli  seguenti.


ART.  I.

I  sudditi  della  Confederazione
dell'  Alemagna  del  Nord  e  dello  Zoll-Verein
  nello  Stato  Pontificio  e  i  sudditi
  dello  Stato  Pontificio  negli  Stati
della  Confederazione  dell’  Alemagna
del  Nord  e  dello  Zollverein,  tanto
e  vi  risiedano  stabilmente,  quanto
se  Vi  risiedano  temporaneamente,  vi
Lodranno,  relativamente  all’  esercizio
  del  commercio  e  dell’  industria,
dei  medesimi  diritti,  e  non  saranno
sottoposti  a  veruna  imposizione
maggiore,  neèé  diversa  di  qduelle  cui
Vanno  Soggetti  1  sudditi  delle  nazioni
Pin  favorite  sotto  qduesti  rapporti.

ART.  II.

I  prodotti  del  suolo  e  dell’  industria
  dell’  una  dell’  alte  parti  contraenti
  che  saranno  importati  nei
territorii  dell’  altra  destinati,  o  alla
Cconsumazione  o  al  deposito,  o  alla
riesportazione,  od  a  transito,  vi
Saranno  sottomessi  allo  stesso  trattamento
  e  specialmente  non  vi  saranno
SOggetti  a  tasse  neè&amp;amp;  piu  elevate  ne
diverse  da  duelle  che  si  percepiscono
  sui  prodotti  della  nazione  pin
favorita  sotto  questo  rispetto.

Akr.  III.

Nell  esportazione  per  i  territorii
dell  una  delle  alte  parti  contraenti
non  si  percepiranno  dall’  altra,  nd
diverse  nè  piu  elevate  tasse  di  uscita
  di  duelle  che  si  percepiscono
        <pb n="418" />
        der,  welche  in  dieser  Hinsicht  am  meisten
begünstigt  sind.

Art.  IV.

Jede  Begünstigung,  jedes  Vorrecht
und  jede  Ermäßigung  in  dem  Tarife  der
Eingangs-  und  Ausgangs-Abgaben,  welche
Einer  der  Hohen  vertragenden  Theile
einer  dritten  Macht  gewahren  möchte,
wird  gleichzeitig  und  bedingungslos  dem
Anderen  zu  Theil  werden.

Ferner  wird  keiner  der  Hohen  vertragenden
  Theile  ein  Einfuhr-  oder  ein
Ausfuhr-Verbot  gegen  den  Anderen  in
Kraft  setzen,  welches  nicht  gleichzeitig  auf
alle  anderen  Nationen  Anwendung  fände.

Art.  V.

In  Betreff  der  Bezeichnung  oder
Etikettirung  der  Waaren  oder  deren  Verpackung,
  der  Muster  und  der  Fabrikoder
  Handels-Zeichen  sollen  die  Staats-Angehörigen
  der  Hohen  vertragenden
Theile  in  den  respektiven  Staaten  denselben
  Schutz  wie  die  Inländer  genießen.

Art.  VI.

Die  Handelsschiffahrt  jedes  der  Hohen
vertragenden  Theile  soll  in  den  Gebieten
des  anderen  Theiles  in  jeder  Beziehung
der  einheimischen  Handelsschiffahrt  gleichgestellt
  werden.

Von  dieser  vollständigen  Gleichstellung
sind  allein  die  Begünstigungen  ausenommen,

  welche  dem  einheimischen
Fischfange  in  dem  einen  oder  anderen
Lande  gewährt  sind  oder  gewährt  werden

möchten.
Art.  VII.

Die  Staatsangehörigkeit  der  Schiffe
soll  beiderseitig  nach  den  jedem  Theile
eigenthümlichen  Gesetzen  und  Reglements,
auf  Grund  der  durch  die  zuständigen
Behördenden  Kapitainen,  Schiffspatronen
und  Schiffern  ausgefertigten  Papiere,  anerkannt
  werden.

410  —

nell’  esportazione  dei  medesimi  oggetti
  verso  il  paese  più  favorito
sotto  questo  rispetto.

ART.  IV.

Ogni  favore,  ogn’  immunita,  ogni
riduzione  nella  tariffa  delle  tasse
T’introito  e  Tuscita  che  Tuna  delle
alte  parti  contraenti  accordera  ad
una  terza  Potenza  saranno  immediatamente
  e  senza  veruna  condi-Zione
  applicati  all’  altra.

In  oltre  nessuna  delle  alte  parti
contraenti  sottometterà  l'altra  ad
una  proibizione  Timportazione  o  di
esportazione  che  non  sia  nell  istesso
tempo  applicata  atutte  le  altre  nazioni.

Anr.  V.

In  cib  che  concerne  le  marche
o  éEtiqdquettes  della  merci  o  del  loro
imballaggio,  i  disegni  o  le  marche
di  fabrica  o  di  commercio,  i  Sudditi
delle  alte  parti  contraenti  godranno
nei  rispettivi  stati  della  stessa  protezione
  che  godono  i  nazionali.

ART.  VI.

La  marina  mercantile  dell'  una
delle  alte  parti  contraenti  sarà  pari-—
ficata  nei  territorü  dell’  altra  sotto
dualsiasi  rispetto  alla  marina  mercantile
  nazionale.

Non  si  fa  eccezione  a  questa  perfetta
  uguaglianza  che  in  cic  che
concerne  i  vantaggi  dei  quali  la
Desca  nazionale  6  o  potrebbe  essere
  Toggetto  nell’  uno,  o  nell  altro

Pacse.
ART.  VII.

La  nazionalità  dei  navigli  sarà
ammessa  da  ambedue  le  parti  se—
condo  le  leggi  e  regolamenti  particolari
  a  ciascuna,  per  mezzo  di  documenti
  rilasciati  dalle  autorità  competenti,
  ai  capitani  padroni  di  barca
e  battellieri.

*
        <pb n="419" />
        Art.  VIII.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  bewilligen
  sich  gegenseitig  das  Recht,  in
den  Häfen  und  Handelsplätzen  des  anderen
  Theiles  Generalkonsuln,  Konsuln,
Vizekonsuln  und  Konsular-  Agenten  zu
ernennen,  mit  dem  Vorbehalt  jedoch,
dergleichen  an  solchen  Orten  nicht  zuzulassen,
  welche  sie  allgemein  davon  ausnehmen
  wollen.  Diese  Generalkonsuln,
Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsular-Agenten,
  sowie  deren  Kanzler  sollen,  unter
dem  Beding  der  Reziprozität,  dieselben
Vorrechte,  Befugnisse  und  Befreiungen
genießen,  deren  sich  diejenigen  der  meist
begünstigten  Nationen  erfreuen  oder  erfreuen
  werden;  im  Falle  aber,  daß  sie
Handel  treiben  wollen,  sollen  sie  gehalten
sein,  sich  denselben  Gesetzen  und  Gebräuchen
  zu  unterwerfen,  welchen  die
eigenen  Staatsangehörigen  an  demselben
Orte  in  Bezug  auf  ihre  Handelsgeschäfte

unterworfen  sind.

Art.  IX.

Die  gedachten  Generalkonsuln,  Konsuln,
  Vizekonsuln  und  Konsular-Agenten
eines  jeden  der  Hohen  vertragenden  Theile,
welche  in  den  Staaten  des  Anderen
wohnen,  sollen  bei  den  Ortsbehörden
jede  Hülfe  und  jeden  Beistand  für  die
Ermittelung,  Verhaftung  und  Festhaltung
der  Seeleute  und  anderer  zur  Mannschaft
der  Kriegs-  oder  Handelsschiffe  ihrer
beiderseitigen  Länder  gehörenden  Personen
finden,  gleichviel  ob  solche  sich  Verbrechen,
Vergehen  oder  Uebertretungen  am  Bord
der  gedachten  Schiffe  haben  zu  Schulden
kommen  lassen.

Zu  diesem  Zwecke  werden  sie  sich
schriftlich  an  die  Gerichte,  Einzelrichter
oder  zuständige  Beamten  wenden,  und
durch  Mittheilung  der  Schiffsregister,  der
Musterrolle  oder  anderer  amtlicher  Dokumente,
  oder,  im  Falle  das  Schiff

Bundes-  Gesetzbl.  1868.

411

ART.  VIII.

Le  alte  parti  contraenti  si  accordano
  reciprocamente  il  diritto  di
nominare  nei  porti  e  piazze  di
Commercio  dell’  altra,  dei  consoligenerali,
  consoli,  vice  Cconsoli  ed
agenti  consolari,  riservandosi  tuttavia
  di  non  ammetterli  in  quei
lucghi  ch’Esse  giudicheranno  conveniente
  di  generalmente  eecettuare.
Questi  consoli  -  generali,  consoli,
vice  -  consoli  ed  agenti  consolari,
come  pure  i  loro  cancellieri  godranno,
  sotto  Tobbligazione  di  reci-Procanza,
  dei  medesimi  privileg,
Poteri  ed  esenzioni,  di  cui  godono
0  godranno  quelli  delle  nazioni  pin
favorite;  ma  nel  caso  in  cui  voles-Sero
  esercitare  i1l  Ccommercio  saranno
tenuti  di  sottomettersi  alle  medesime
leggi  ed  usanze  alle  duali  sono  sottomessi
  nel  medesimo  luogo,  rispetto
alle  loro  transazioni  commerciale,

i  Privati  loro  connazionali.

Anr.  IX.

Idetti  consoli-generali,  consoli.
vice-consoli  ed  agenti  consolari  d,
ciascuna  delle  alte  parti  contraenti
residenti  negli  stati  dell’  altra,  rice-Veranno
  dalle  autoritä  locali  ogni
ajuto  ed  assistenza  per  la  ricerca,
sequestro  od  arresto  dei  marinai  o  di
altri  individui  formanti  parte  dell'
equipaggio  dei  bastimenti  di  guerra
0  di  commercio  dei  rispettivi  loro
Paesi  Siano  co  no  incolpati  di  erimini,
delitti,  0o  contravenzioni  commesse
àa  bordo  dei  detti  bastimenti.

tale  effetto  essi  Sindirizzeranno

Pper  iscritto  ai  tribunali,  giudici

0  funzionari  competenti,  e  giustificheranno

  coll’  esibizione  dei  registri

del  bastimento,  ruclo  di  equipaggio,

0  altri  documenti  officiali,  oppure
58
        <pb n="420" />
        bereits  abgereist  ist,  durch  gehörig  von
ihnen  beglaubigte  Abschrift  der  genannten
Papiere  oder  durch  einen  Auszug  aus
denselbigen  den  Beweis  führen,  daß  die
reklamirten  Personen  wirklich  zu  der
Mannschaft  gehört  haben.

Auf  den  in  solcher  Weise  begründeten
Antrag  soll  ihnen  die  Auslieferung  nicht
versagt  werden.

Die  gedachten  Deserteurs  sollen,  sobald
  sie  verhaftet  sind,  zur  Verfügung
der  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vize
konsuln  oder  Konsular-Agenten  bleiben
und  können  auf  Antrag  und  auf  Kosten
der  genannten  Konsularbeamten  selbst  in
den  Landesgefängnissen  festgehalten  und
bewahrt  werden.  Diese  Beamten  werden
sie  je  nach  Gelegenheit,  am  Bord  des
Schiffes,  welchem  sie  angehören,  wieder
einstellen  oder  in  ihr  Land  auf  einem
Schiffe  desselben  oder  eines  anderen  Landes
  zurücksenden  oder  auf  dem  Landwege
in  die  Heimath  zurückbefördern.

Die  Zurückbeförderung  auf  dem  Landwege
  soll  unter  Bedeckung  der  bewaffneten
  Macht  auf  den  Antrag  und  auf
Kosten  der  genannten  Konsularbeamten
erfolgen,  welche  sich  zu  diesem  Zwecke  an  die
zuständigen  Behörden  zu  wenden  haben.

Wenn  innerhalb  zweier  Monate,  von
dem  Tage  der  Verhaftung  an  gerechnet,
die  Deserteurs  nicht  am  Bord  des  Schiffes,
  welchem  sie  angehören,  wieder  eingestellt,
  oder  nicht  auf  dem  Land-  oder
Seewege  in  ihre  Heimath  zurückbefördert
sind,  desgleichen  wenn  die  Kosten  ihrer
Haft  nicht  regelmäßig  von  dem  Theile,
auf  dessen  Antrag  die  Verhaftung  geschehen
  ist,  entrichtet  werden,  so  sollen
die  gedachten  Deserteurs  in  Freiheit  gesetzt
  werden,  ohne  daß  sie  wegen  derselben
Ursache  wieder  verhaftet  werden  können.

Wenn  aber  der  Deserteur  außerdem
irgend  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  am
Lande  begangen  haben  sollte,  so  soll  seine
Auslieferung  von  der  Ortsbehörde  bis

412

se  il  bastimento  fosse  partito,  colla
copia  od  estratto  di  detti  documenti
debitamente  da  essi  certificati,  che
gli  uomini  di  cui  fanno  dimanda,
hanno  realmente  fatto  parte  del
detto  equipaggio.

In  seguito  di  tale  dimanda  cost
giustificata  non  poträ  esser  loro  ricu-Sata
  la  consegna.

Icdetti  disertori,  qduando  saranno
stati  arrestati,  resteranno  a  disposizione
  dei  detti  consoli-generali,  con-Soli,
  vice-consoli  o  agenti  consolari,
e  potranno  anch  essere  detenuti  e
custoditi  nelle  prigioni  del  paese  a
richiesta  ed  a  spese  dei  medesimi
agenti,  i  qduali  secondo  le  oceasioni
li  restituiranno  a  bordo  del  bastimento
  al  quale  appartengono,  o  li
rimanderanno  al  pacse  dei  detti  agenti
Sopra  un  bastimento  della  medesima
0  di  altra  nazione  o  lfaranno  rim-Datriare
  per  via  di  terra.

II  rimpatrio  per  via  di  terra  si
farà  sotto  la  scorta  della  forza  publica
  a  richiesta  e  Spese  dei  eitati
agenti  che  dovranno  aà  tal'’'  uopo
indirizzarsi  alle  autorita  competenti.

Se  nei  due  mesi,  a  contare  dal
giorno  dell’  arresto  i  disertori  non
fossero  restituiti  a  bordo  del  bastimento,
  cui  appartengono  o  non  fossero
  rimpatriati  per  via  di  terra  o
di  mare,  parimente  se  le  spese  dellaloro
  prigionia  non  fossero  regolarmente
  Ssoddisfatte  dalla  parte  a  cui
richiesta  abbia  avuto  luogo  Tarresto,
i  detti  disertori  saranno  rimessi  in
libertà  senza  chepossano  nuovamente
arrestarsi  per  la  medesima  causa.

Nondimeno  se  il  disertore  avesse
anche  commesso  qualche  crimine  o
delitto  a  terra,  la  Sua  estradizione
potrà  essere  diffèrita  dalle  autorith
        <pb n="421" />
        —  413  —

dahin  hinausgeschoben  werden  können,  daß
die  zuständige  Gerichtsbehörde  ihr  Urtheil
über  die  That  gefällt  hat  und  das  Urtheil
  vollständig  in  Ausführung  gebracht
  ist.

Man  ist  gleichmäßig  übereingekommen,
  daß  die  Seeleute  oder  andere  zur
Schiffsmannschaft  gehörende  Personen,
wenn  sie  Angehörige  des  eigenen  Landes
sind,  in  allen  Fällen  von  den  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Artikels  ausgenommen
  sein  sollen.

Art.  X.

Im  Falle  des  Scheiterns  oder  des
Schiffbruchs  eines  Schiffes  eines  der
Hohen  vertragenden  Theile  an  den  Küsten
des  anderen  Theiles  sollen  Schiff  und
Ladung  dieselben  Begünstigungen  und
Befreiungen  genießen,  welche  die  Gesetzgebung
  jedes  der  betreffenden  Staaten
den  Schiffen  des  eigenen  Landes  in
gleicher  Lage  bewilligt.  Es  soll  jede
Hülfe  und  jeder  Beistand  dem  Kapitain
und  der  Schiffsmannschaft  geleistet  werden,
  sowohl  für  ihre  Person,  wie  für
das  Schiff  und  dessen  Ladung.  Die  auf
die  Rettung  bezüglichen  Maaßregeln  sollen
den  Landesgesetzen  gemäß  getroffen  werden.
  Es  soll  jedoch  den  Konsuln  und
Konsular-Agenten  gestattet  sein,  im  Falle
Schiffe,  welche  an  der  Küste  gescheitert
sind  oder  Schiffbruch  gelitten  haben,  reparirt
  oder  verproviantirt  oder  verkauft
werden,  die  hierauf  bezüglichen  Geschäfte
zu  überwachen.

Alles  was  von  dem  Schiffe  oder
dessen  Ladung  gerettet  worden  ist,  oder
der  für  diese  Gegenstände  erzielte  Kaufpreis
  soll  den  Eigenthümern  oder  deren
Bevollmächtigten  zurückerstattet  und  sollen
für  die  Rettung,  keine  höheren  Kosten
bezahlt  werden,  als  von  den  Nationalschiffen
  in  gleicher  Lage  bezahlt  werden
müßten.

Ueberdies  ist  verabredet,  daß  die  gelocali,

  fino  a  che  il  tribunale  competente
  abbia  debitamente  sentenziato
su  questo  fatto  e  che  il  giudizio  intervenuto
  abbia  avuto  la  sua  piena
esecuzione.

Resta  ugualmente  inteso  che  i
marinai  o  altri  individui  formanti
Parte  dell’  equipaggio,  sudditi  del
Paese  in  cui  abbia  avuto  luogo  la
diserzione,  Sono  eccettuati  dalle  stipolazioni
  del  presente  articolo.

ART.  X.

In  caso  di  avenamento  o  di  naufragio
  di  un  bastimento  di  una  delle
alte  parti  contraenti  sulle  coste  dell
altra,  questo  bastimento  vi  godrä,
tanto  pel  bastimento  quanto  per  il
carico,  dei  favori  ed  immunitä  che
la  legislazione  di  ciascuno  degli  stati
rispettivi  accorda  ai  suci  proprii
bastimenti  in  simile  circonstanza.  Sara
Prestato  ogni  ajuto  ed  assistenza  al
capitano  ed  all’  equipaggio,  tanto
per  le  loro  persone,  quanto  per  il
naviglio  e  suo  carico.  Le  operazioni
relative  al  salvataggio  avranno
luogo  secondo  le  leggi  del  paese.
Tuttavia  i  consoli  o  agenti  consolari
rispettivi  saranno  ammessi  a  Sor-Vegliare
  le  operazioni  relative  alle
riparazione,  all“  approvigionamento
0  alla  vendita,  se  ha  luogo,  dei  navigli
  avenati  o  naufragati  sulla  costa.

Tutto  cic  che  si  sarä  salvato  del
naviglio  o  del  carico,  o  il  prodotto
di  questi  oggetti,  Se  Siansi  venduti,
Sara  restituito  ai  proprietarii  o  à  chi
Per  essi  e  non  saran  pagate  pel  sal-Vataggio
  spese  maggiori  di  quelle
alle  quali  sarebbero  soggetti  i  nazionali
  in  simili  casi.

Si  conviene  inoltre  che  lemerci  sal-
        <pb n="422" />
        —  414  —

borgenen  Waaren  keiner  Zollabgabe  unterliegen
  sollen,  es  sei  denn,  daß  sie  in
den  inneren  Verbrauch  übergehen.

Art.  XI.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  werden
  in  Betreff  der  Schiffahrt  kein  Vorrecht,
  keine  Begünstigung  oder  Befreiung
irgend  einem  anderen
welche  nicht  auch  und  gleichzeitig  auf  ihre
beiderseitigen  Staatsangehörigen  ausgedehnt
  würden.

Art.  XII.

Der  gegegenwärtige    Vertrag  bleibt  in
Kraft  bis  zum  31.  Dezember  1877.  Im
Falle  keines  der  Hohen  vertragenden  Theile
zwölf  Monate  vor  dieser  Zeit  seine  Absicht,
  die  Wirkungen  des  Vertrages  aufhören
  zu  lassen,  kundgegeben  haben  sollte,
so  bleibt  derselbe  in  Geltung  bis  zum
Ablaufe  eines  Jahres  von  dem  Tage
ab,  an  welchem  der  Eine  oder  der  Andere
  der  Hohen  vertragenden  Theile  denselben
  gekündigt  hat.

Art.  XIII.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  14
Tage  nach  dem  Austausche  der  Ratifigntions-
  Urkunden  in  Kraft  treten.

Die  Ratifikations-Urkunden  sollen  in
Rom  und  zwar  so  bald  als  möglich  ausgetauscht
  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  ihn  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigen  unter  Beidrückung
  ihrer  Siegel  unterzeichnet.

Geschehen  zu  Rom  in  doppelter  Urschrift
  am  8.  Mai  1868.

Arnim.  G.  Ed.  Antonelli.

(L.  S.)  (L.  S.)

taate  zugestehen,

Vate  non  saranno  soggette  aà  verun  diritto
  di  dogana,  a  meno  che  non  siano
ammesse  alla  consumazione  interna.

Anr.  XI.

Le  alte  Parti  contraenti  non  accorderanno
  verun  privilegio,  favore
od  immunità  circa  la  navigazione
ad  un  altro  stato,  che  non  sia  all'
istante  applicato  ai  loro  rispettivi
sudditi.

ART.  XII.
II  presente  trattato  resterä  in  vigore
  fino  al  31  Decembre  1877.  Jel

Caso  in  cui  qualcuna  delle  alte  parti

contraenti  non  avesse  notificato,  dodici
  mesi  prima  di  questa  data  la
Sua  intenzione  die  farne  cessäre  gli
eftetti,  i1I  trattato  resterà  obbligatorio
fino  allo  Spirare  d’'un  anno  a  contare
  dal  giorno  in  cui  PFuna  o  FPaltra
delle  alte  parti  contraenti  ne  abbia
data  disdetta.

Anr.  XIII.

II  Ppresente  trattato  entreräà  in
vigore  qduattordici  giorno  dopo  lo
scambio  delle  ratiliche.

Le  ratifiche  saranno  Scambiate
in  Roma  nel  Piu  breve  termine  pos-Sibile.


In  fede  di  che  i  Plenipotenziarj
rispettivi  Thanno  Sottoscritto  e  vi
hanno  apposti  i  lori  sigilli.

Fatto  in  Roma  in  doppio  originale
  il  di  S.  Maggio  1868.
G.  Kd.  Antonelli.
(L.  S.)

Arnim.

(L.  S.)

 

Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Rom  ausgewechselt

  worden.

—.—

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="423" />
        —  415  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.

No 24.

(Nr.  134.)  Gesetz,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs--  und  Wirthschafts-Genossenschaften.
  Vom  4.  Juli  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  für  das  ganze  Gebiet  des  Bundes,  was  folgt

Abschnitt  I.
Von  Errichtung  der  Genossenschaften.

§.  1.

Gesellschaften  von  nicht  geschlossener  Mitgliederzahl,  welche  die  Förderung
des  Kredits,  des  Erwerbes  oder  der  Wirthschaft  ihrer  Mitglieder  mittelst  gemeinschaftlichen
  Geschäftsbetriebes  bezwecken  (Genossenschaften),  namentlich:

1)  Vorschuß-  und  Kreditvereine;,
2)  Rohstoff-  und  Magazinvereine,
3)  Vereine  zur  Anfertigung  von  Gegenständen  und  zum  Verkauf  der  geferiigten

  Gegenstände  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  (Produktivgenossenschaften),



4)  Vereine  zum  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Lebensbedürfnissen  im  Großen
und  Ablaß  in  kleineren  Partien  an  ihre  Mitglieder  (Konsumvereine),

5)  Vereine  zur  Herstellung  von  Wohnungen  für  ihre  Mitglieder,

erwerben  die  im  gegenwärtigen  Gesetze  bezeichneten  Rechte  einer  ,,eingetragenen
Genossenschaft“  unter  den  nachstehend  angegebenen  Bedingungen.
Bundes-Gesetzbl.  1868.  59  §.  2.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Juli  1868.
        <pb n="424" />
        —  416  —

§.  2.

Zur  Gründung  der  Genossenschaft  bedarf  es:

1)  der  schriftlichen  Abfassung  des  Gesellschaftsvertrages  (Statuts);
2)  der  Annahme  einer  gemeinschaftlichen  Firma.

Die  Firma  der  Genossenschaft  muß  vom  Gegenstande  der  Unternehmung
entlehnt  sein  und  die  zusätzliche  Bezeichnung  ,,eingetragene  Genossenschaft“  enthalten.


Der  Name  von  Mitgliedern  (Genossenschaftern)  oder  anderen  Personen
darf  in  die  Firma  nicht  aufgenommen  werden.  Jede  neue  Firma  muß  sich  von
allen  an  demselben  Orte  oder  in  derselben  Gemeinde  bereits  bestehenden  Firmen

eingetragener  Genossenschaften  deutlich  unterscheiden.
Zum  Beitritt  der  einzelnen  Genossenschafter  genügt  die  schriftliche  Erklärung.

§.  3.
Der  Gesellschaftsvertrag  muß  enthalten:
1)  die  Firma  und  den  Sitz  der  Genossenschaft;
2)  den  Gegenstand  des  Unternehmens;

3)  die  Zeitdauer  der  Genossenschaft,  im  Falle  dieselbe  auf  eine  bestimmte
Zeit  beschränkt  sein  soll;

4)  die  Bedingungen  des  Ein-  und  Austritts  der  Genossenschafter;

5)  den  Betrag  der  Geschäftsantheile  der  einzelnen  Genossenschafter  und  die
Art  der  Bildung  dieser  Antheile;

6)  die  Grundsätze,  nach  welchen  die  Bilanz  aufzunehmen  und  der  Gewinn
zu  berechnen  ist,  und  die  Art  und  Weist,  wie  die  Prüfung  der  Bilanz
erfolgt;

7)  die  Art  der  Wahl  und  Zusammensetzung  des  Vorstandes  und  die  Formen

  für  die  Legitimation  der  Mitglieder  des  Vorstandes  und  der  Stellvertreter
  derselben;

8)  die  Form,  in  welcher  die  Zusammenberufung  der  Genossenschafter  geschieht;
9)  die  Bedingungen  des  Stimmrechts  der  Genossenschafter  und  die  Form,
in  welcher  dasselbe  ausgeübt  wird;

10)  die  Gegenstände,  über  welche  nicht  schon  durch  einfache  Stimmenmehrheit
der  auf  Zusammenberufung  erschienenen  Genossenschafter,  sondern  nur
durch  eine  größere  Stimmenmehrheit  oder  nach  anderen  Erfordernissen
Beschluß  gefaßt  werden  kann;

11)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntma-
        <pb n="425" />
        —  417  —

machungen  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben
aufzunehmen  sind;

12)  die  Bestimmung,  daß  alle  Genossenschafter  für  die  Verbindlichkeiten  der
Genossenschaft  solidarisch  und  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  haften.

§.  4.

Der  Gesellschaftsvertrag  muß  bei  dem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk
die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat,  nebst  dem  Mitgliederverzeichnisse        durch  den
Vorstand  eingereicht,  vom  Gerichte  in  das  Genossenschaftsregister,  welches,  wo
ein  Handelsregister  existirt,  einen  Theil  von  diesem  bildet,  eingetragen  und  im
Auszuge  veröffentlicht  werden.

Der  Auszug  muß  enthalten:
1)  das  Datum  des  Gesellschaftsvertrages;
2)  die  Firma  und  den  Sitz  der  Genossenschaft;
3)  den  Gegenstand  des  Unternehmens;

4)  die  Zeitdauer  der  Genossenschaft,  im  Falle  dieselbe  auf  eine  bestimmte
Zeit  beschränkt  sein  soll;

5)  die  Namen  und  den  Wohnort  der  zeitigen  Vorstandsmitglieder;

6)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben
aufzunehmen  sind.

Zugleich  ist  bekannt  zu  machen,  daß  das  Verzeichniß  der  Genossenschafter
jeder  Zeit  bei  dem  Handelsgerichte  eingesehen  werden  könne.
Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage  eine  Form  bestimmnt,  in  welcher  der  Vorstand
  seine  Willenserklärungen  kund  giebt  und  für  die  Genossenschaft  zeichnet,  so
ist  auch  diese  Bestimmung  zu  veröffentlichen.

§.  5.
Vor  erfolgter  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  hat  die  Genossenschaft
  die  Rechte  einer  eingetragenen  Genossenschaft  nicht.

§.  6.

Jede  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  muß  schriftlich  erfolgen  und
dem  Handelsgerichte  unter  Ueberreichung  zweier  Abschriften  des  Genossenschafts-Beschlusses
  angemeldet  werden.

Mit  dem  Abänderungsbeschlusse  wird  in  gleicher  Weise  wie  mit  dem
ursprünglichen  Vertrage  verfahren.  Eine  Veröffentlichung  desselben  findet  nur
insoweit  statt,  als  sich  dadurch  die  in  den  früheren  Bekanntmachungen  enthaltenen
  Punkte  ändern.

Der  Beschluß  hat  keine  rechtliche  Wirkung,    bevor  derselbe  bei  dem.  Han-59.
  dels.
        <pb n="426" />
        —  418  —

delsgerichte,  in  dessen  Bezirk  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Genossenschaftsregister
  eingetragen  worden  ist.

§.  7.

Bei  jedem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk  die  Genossenschaft  eine  Zweigniederlassung
  hat,  muß  diese  Behufs  der  Eintragung  in  das  Genossenschafts-Register
  angemeldet  werden,  und  ist  dabei  Alles  zu  beobachten,  was  die  §§.  4.
bis  6.  für  das  Hauptgeschäft  vorschreiben.  

§. 8.
Das  Genossenschaftsregister  ist  öffentlich,  und  gelten  hierbei  die  im  Allgeimeinen
  Deutschen  Handelsgesetzbuch  in  Bezug  auf  das  Handelsregister  gegebenen
  Bestimmungen.

Abschnitt  II.

Von  den  Rechtsverhältnissen  der  Genossenschafter  unter  einander
sowie  den  Rechtsverhältnissen  derselben  und  der  Genossenschaft
gegen  Dritte.

§.  9.

Das  Rechtsverhältniß  der  Genossenschafter  unter  einander  richtet  sich  zunächst
  nach  dem  Gesellschaftsvertrage.  Letzterer  darf  von  den  Bestimmungen  der
nachfolgenden  Paragraphen  nur  in  denjenigen  Punkten  abweichen,  bei  welchen
dies  ausdrücklich  für  zulässig  erklärt  ist.

In  Ermangelung  einer  anderen  Bestimmung  des  Gesellschaftsvertrages
wird  der  Gewinn  unter  die  Genossenschafter  nach  Höhe  von  deren  Geschäftsantheilen
  vertheilt,  ebenso  der  Verlust,  soweit  diese  Antheile  zusammen  zu  dessen
Deckung  ausreichen,  wogegen  ein  nach  Erschöpfung  des  Genossenschaftsvermögens
noch  zu  deckender  Rest  gleichmäßig  nach  Köpfen  von  sämmtlichen  Genossenschaftern
aufgebracht  wird.

Genossenschafter,  welche  auf  ihre  Geschäftsantheile  die  ihnen  statutenmäßig
obliegenden  Einzahlungen  geleistet  haben,  können  von  anderen  Genossenschaftern
nicht  aus  dem  Grunde,  weil  letztere  auf  ihre  Antheile  mehr  eingezahlt  haben,  im
Wege  des  Rückgriffs  in  Anspruch  genommen  werden,  sofern  nicht  der  Gesellschafts.
vertrag  ein  Anderes  festsetzt.

§.  10.

Die  Rechte,  welche  den  Genossenschaftern  in  Angelegenheiten  der  Genossenschaft,
  insbesondere  in  Beziehung  auf  die  Führung  der  Geschäfte,  die  Einsicht
und  Prüfung  der  Bilanz  und  die  Bestimmung  der  Gewinnvertheilung  zustehen,
werden  von  der  Gesammtheit  der  Genossenschafter  in  der  Generalversammlung
ausgeübt.

Jeder
        <pb n="427" />
        —  419  —

Jeder  Genossenschafter  hat  hierbei  Eine  Stimme,  wenn  nicht  der  Gesellschaftsvertrag
  ein  Anderes  festsetzt.

§.  11.

Die  eingetragene  Genossenschaft  kann  unter  ihrer  Firma  Rechte  erwerben
und  Verbindlichkeiten  eingehen,  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grund.-stücken
  erwerben,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

  Ihr  ordentlicher  Gerichtsstand  ist  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  sie
ihren  Sitz  hat.

Genossenschaften  gelten  als  Kaufleute  im  Sinne  des  Allgemeinen  Deutschen
Handelsgesetzbuches  soweit  dieses  Gesetz  keine  abweichenden  Vorschriften
enthält.

§.  12.

Insoweit  die  Genossenschaftsgläubiger  aus  dem  Genossenschaftsvermögen
nicht  befriedigt  werden  können,  haften  ihnen  alle  Genossenschafter,  ohne  daß  diesen
die  Einrede  der  Theilung  zusteht,  für  die  Ausfälle  solidarisch  und  mit  ihrem
ganzen  Vermögen.  Diese  Solidarhaft  kann  von  einem  Genossenschaftsgläubiger
nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  im  Falle  des  Konkurses  die  Voraussetzungen
  des  §.  51.  vorliegen,  oder  wenn  die  Eröffnung  des  Konkurses  nicht  erfolgen
  kann.

Wer  in  eine  bestehende  Genossenschaft  eintritt,  haftet  gleich  den  anderen
Genossenschaftern  für  alle  von  der  Genossenschaft  auch  vor  seinem  Eintritte  eingegangenen
  Verbindlichkeiten.

Ein  entgegenstehender  Vertrag  ist  gegen  Dritte  ohne  rechtliche  Wirkung.

Die  einer  Genossenschaft  beigetretenen  Frauenspersonen  können  in  Betreff
der  dadurch  eingegangenen  Verpflichtungen  auf  die  in  den  einzelnen  Staaten  geltenden
  Rechtswohlthaten  der  Frauen  sich  nicht  berufen.

§.  13.

Die  Privatgläubiger  eines  Genossenschafters  sind  nicht  befugt,  die  zum
Genossenschaftsvermögen  gehörigen  Sachen,  Forderungen  oder  Rechte,  oder  einen
Antheil  an  denselben  zum  Behufe  ihrer  Befriedigung  oder  Schertellung  in  Anspruch
  zu  nehmen.  Gegenstand  der  Exekution,  des  Arrestes  oder  der  Beschlag.
nahme  kann  für  sie  nur  dasjenige  sein,  was  der  Genossenschafter  selbst  an  Zinsen
und  an  Gewinnantheilen  zu  fordern  berechtigt  ist  und  was  ihm  im  Falle  der
Auflösung  der  Genossenschaft  oder  des  Ausscheidens  aus  derselben  bei  der  Auseinandersetzung
  zukommt.

§.  14.

Die  Bestimmung  des  vorigen  Paragraphen  gilt  auch  in  Betreff  der  Privatgläubiger,
  zu  deren  Gunsten  eine  Hypothek  oder  ein  Pfandrecht  an  dem  Vermögen
  eines  Genossenschafters  kraft  des  Gesetzes  oder  aus  einem  anderen  Rechtsgrunde
  besteht.  Ihre  Hypothek  oder  ihr  Pfandrecht  erstreckt  sich  nicht  auf  die
zum  Genossenschaftsvermögen  gebörigen  Sachen,  Forderungen  und  Rechte,  oder

auf
        <pb n="428" />
        —  420  —

auf  einen  Antheil  an  denselben,  sondern  nur  auf  dasjenige,  was  in  dem  letzten
Satze  des  vorigen  Paragraphen  bezeichnet  ist.

Jedoch  werden  die  Rechte,  welche  an  dem  von  einem  Genossenschafter  in
das  Vermögen  der  Genossenschaft  eingebrachten  Gegenstande  bereits  zur  Zeit  des
Einbringens  bestanden,  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

§.  15.

Eine  Kompensation  zwischen  Forderungen  der  Genossenschaft  und  Privatforderungen
  des  Genossenschaftsschuldners  gegen  einen  Genossenschafter  findet
während  der  Dauer  der  Genossenschaft  weder  ganz  noch  theilweise  statt.  Nach
Auflösung  der  Genossenschaft  ist  sie  zulässig,  wenn  und  soweit  die  Genossenschaftsforderung
  dem  Genossenschafter  bei  der  Auseinandersetzung  überwiesen  ist.

§.  16.

Hat  ein  Privatgläubiger  eines  Genossenschafters  nach  fruchtlos  vollstreckter
Exekution  in  dessen  Privatvermögen  die  Exekution  in  das  demselben  bei  der  demnächstigen
  Auseinandersetzung  zukommende  Guthaben  erwirkt,  so  ist  er  berechtigt,
die  Genossenschaft  mag  auf  bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit  eingegangen  sein,
Behufs  seiner  Befriedigung,  nach  vorher  von  ihm  geschehener  Aufkündigung,  das
Ausscheiden  jenes  Genossenschafters  zu  verlangen.

Die  Aufkündigung  muß  mindestens  sechs  Monate  vor  Ablauf  des  Geschäftsjahres
  der  Genossenschaft  geschehen.

Abschnitt  III.
Von  dem  Vorstande,  dem  Aufsichtsrathe  und  der  Generalversammlung.

§.  17.

Jede  Genossenschaft  muß  einen  aus  der  Zahl  der  Genossenschafter  zu
wählenden  Vorstand  haben.  Sie  wird  durch  denselben  gerichtlich  und  außergerichtlich
  vertreten.  

Der  Vorstand  kann  aus  einem  oder  mehreren  Mitgliedern  bestehen,  diese
können  besoldet  oder  unbesoldet  sein.  Ihre  Stellung  ist  zu  jeder  Zeit  widerruflich,
  unbeschadet  der  Entschädigungsansprüche  aus  bestehenden  Verträgen.

§. 18.

Die  jeweiligen  Mitglieder  des  Vorstandes  müssen  alsbald  nach  ihrer  Bestellung
  zur  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  angemeldet  werden.  Die
Anmeldung  ist  durch  den  Vorstand  unter  Beifügung  seiner  Legitimation  entweder
in  Person  zu  bewirken,  oder  in  beglaubigter  Form  einzureichen.  Zugleich  haben
die  Mitglieder  des  Vorstandes  ihre  Unterschrift  vor  dem  Handelsgerichte  zu
zeichnen  oder  die  Zeichnung  ebenfalls  in  beglaubigter  Form  einzureichen.  §. 19.
        <pb n="429" />
        —  421  —
§.  19.

Der  Vorstand  hat  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag  bestimmten  Form
seine  Willenserklärungen  kund  zu  geben  und  für  die  Genossenschaft  zu  zeichnen.
Ist  nichts  darüber  bestinmt,  so  ist  die  Zeichnung  durch  sämmtliche  Mitglieder
des  Vorstandes  erforderlich.  Die  Zeichnung  geschieht  in  der  Weise,  daß  die
Zeichnenden  zu  der  Firma  der  Genossenschaft  oder  zu  der  Benennung  des  Vorstandes
  ihre  Unterschrift  hinzufügen.

§.  20.

Die  Genossenschaft  wird  durch  die  vom  Vorstande  in  ihrem  Namen  geschlossenen
  Rechtsgeschäfte  berechtigt  und  verpflichtet.  Es  ist  gleichgültig,  ob  das
Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  der  Genossenschaft  geschlossen  worden  ist,  oder
ob  die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach  dem  Willen  der  Kontrahenten  für  die
Genossenschaft  geschlossen  werden  sollte.

Die  Befugniß  des  Vorstandes  zur  Vertretung  der  Genossenschaft  erstreckt
sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  für  welche  nach  den
Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.  Zur  Legitimation  des  Vorstandes
bei  allen,  das  Hypothekenbuch  betreffenden  Geschäften  und  Anträgen  genügt  ein
Attest  des  Handelsgerichts,  daß  die  darin  zu  bezeichnenden  Personen  als  Mitglieder
  des  Vorstandes  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen  sind.

§.  21.

Der  Vorstand  ist  der  Genossenschaft  gegenüber  verpflichtet,  die  Beschränkungen
  einzuhalten,  welche  in  dem  Gesellschaftsvertrage  oder  durch  Beschlüsse
der  Generalversammlung  für  den  Umfang  seiner  Befugniß,  die  Genossenschaft
zu  vertreten,  festgesetzt  sind.  Gegen  dritte  Personen  hat  jedoch  eine  Beschränkung
  des  Vorstandes,  die  Genossenschaft  zu  vertreten,  keine  rechtliche  Wirkung.
Dies  gilt  insbesondere  für  den  Fall,  daß  die  Vertretung  sich  nur  auf  gewisse
Arten  von  Geschäften  erstrecken  oder  nur  unter  gewissen  Umständen  oder  für
éine  gewisse  Zeit  oder  an  einzelnen  Orten  stattfinden  soll,  oder  daß  die  Zustimmung
  der  Generalversammlung,  eines  Aufsichtsrathes  oder  eines  anderen  Organs
der  Genossenschafter  für  einzelne  Geschäfte  erfordert  ist.

§.  22.
Eide  Namens  der  Genossenschaft  werden  durch  den  Vorstand  geleistet.

§.  23.

Jede  ganze  oder  theilweise  Aenderung  im  Personal  des  Vorstandes  muß
von  dem  ganz  oder  theilweise  erneuten  Vorstande  gemeinschaftlich  in  Person  oder
in  beglaubigter  Form  dem  Handelsgerichte  zur  Eintragung  in  das  Genossenschafts-Register
  und  öffentlichen  Bekanntmachung  angemeldet  und  dabei  wegen  Einreichung
der  Legitimation  und  Zeichnung  Seitens  der  neu  Eintretenden  das  in  §.  18.  Verordnete
  beobachtet  werden.

Das-
        <pb n="430" />
        —  422  —

Dasselbe  gilt  für  den  Fall,  daß  interimistische  Stellvertreter  eines  oder
mehrerer  Vorstandsmitglieder  gewählt    werden.

Dritten  Personen  kann  die  Aenderung  nur  insofern  entgegengesetzt  werden,
als  in  Betreff  dieser  Aenderung  die  in  Artikel  46.  des  Allgemeinen  Deutschen
Handelsgesetzbuches  in  Betreff  des  Erlöschens  der  Prokura  bezeichneten  Voraussetzungen
  vorhanden  sind.

§.  24.

Zur  Behändigung  von  Vorladungen  und  anderen  Zustellungen  an  die  Genossenschaft
  genügt  es,  wenn  dieselbe  an  ein  Mitglied  des  Vorstandes,  welches
zu  zeichnen  oder  mitzuzeichnen  befugt  ist,  geschieht.

§.  25.

Der  Vorstand  ist  verbunden,  dem  Handelsgerichte  am  Schlusse  jedes
Quartals  über  den  Eintritt  und  Austritt  von  Genossenschaftern  schriftlich  Anzeige
zu  machen  und  alljährlich  im  Monat  Januar  ein  vollständiges,  alphabetisch  ge.
ordnetes  Verzeichniß  der  Genossenschafter  einzureichen.  

Das  Handelsgericht  berichtigt  und  vervollständigt  danach  die  Liste  der  Genossenschafter.


§.  26.

Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  Sorge  zu  tragen,  daß  die  erforderlichen
Bücher  der  Genossenschaft  geführt  werden.  Er  muß  spätestens  in  den  ersten
sechs  Monaten  jedes  Geschäftsjahres  eine  Bilanz  des  verflossenen  Geschäftsjahres,
die  Zahl  der  seit  der  vorjährigen  Bekanntmachung  aufgenommenen  oder  ausgeschiedenen,
  sowie  die  Zahl  der  zur  Zeit  der  Genossnschaft  angehörigen  Genossenschafter
  veröffentlichen.

§.  27.

Mitglieder  des  Vorstandes,  welche  in  dieser  ihrer  Eigenschaft  außer  den
Grenzen  ihres  Auftrages  oder  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  des  Gesellschaftsvertrages
  entgegen  handeln,  haften  persönlich  und  solidarisch  für  den  dadurch
entstandenen  Schaden.

Sie  haben,  wenn  ihre  Handlungen  auf  andere,  als  die  in  dem  gegenwärtigen
  Gesetze  (§.  1.)  erwähnten  geschäftlichen  Zwecke  gerichtet  sind,  oder  wenn
sie  in  der  Generalversammlung  die  Erörterung  von  Anträgen  gestatten  oder  nicht
hindern,  welche  auf  öffentliche  Angelegenheiten  gerichtet  sind,  deren  Erörterung
unter  die  Landesgesetze  über  das  Versammlungs-  und  Vereinsrecht  fällt,  eine
Geldbuße  bis  zu  200  Thalern  verwirkt.  

§.28.

Der  Gesellschaftsvertrag  kann  dem  Vorstande  einen  Aufsichtsrath  (Verwaltungsrath,
  Ausschuß)  an  die  Seite  setzen,  welcher  von  den  Genossenschaftern
aus  ihrer  Mitte,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Vorstandsmitglieder,  gewählt  wird.

Ist
        <pb n="431" />
        —  423  —

Ist  ein  Aufsichtsrath  bestellt,  so  überwacht  derselbe  die  Geschäftsführung
der  Genossenschaft  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung.  Er  kann  sich  von  dem
Gange  der  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  unterrichten,  die  Bücher  und
Schriften  derselben  jederzeit  einsehen,  den  Bestand  der  Genossenschaftskasse  untersuchen
  und  Generalversammlungen  berufen.  Er  kann,  sobald  es  ihm  nothwendig
  erscheint,  Vorstandsmitglieder  und  Beamte  vorläufig,  und  zwar  bis  zur
Entscheidung  der  demnächst  zu  berufenden  Generalversammlung,  von  ihren  Befugnissen
  entbinden  und  wegen  einstweiliger  Fortführung  der  Geschäfte  die  nöthigen
Anstalten  treffen.

Er  hat  die  Jahresrechnungen,  die  Bilanzen  und  die  Vorschläge  zur  Gewinnvertheilung
  zu  prüfen  und  darüber  alljährlich  der  Generalversammlung  Bericht
  zu  erstatten.

Er  hat  eine  Generalversammlung  zu  berufen,  wenn  dies  im  Interesse  der
Genossenschaft  erforderlich  ist.

  §. 29.

Der  Aufsichtsrath  ist  ermächtigt,  gegen  die  Vorstandsmitglieder  die  Prozesse
zu  führen,  welche  die  Generalversammlung  beschließt,  und  die  Genossenschaft  bei
Abschließung  von  Verträgen  mit  dem  Vorstande  zu  vertreten.  Wegen  der  Form
der  Legitimationsführung  hat  der  Gesellschaftsvertrag  das  Erforderliche  zu  bestimmen.

  

 Wenn die Genossenschaft gegen die Mitglieder des Aufsichtsrathes einen
Prozeß  zu  führen  hat,  so  wird  sie  durch  Bevollmächtigte  vertreten,  welche  in  der
Generalversammlung  gewählt  werden.  Jeder  Genossenschafter  ist  befugt,  als
Intervenient  in  einen  solchen  Prozeß  auf  seine  Kosten  einzutreten.  

§. 30.

Der  Betrieb  von  Geschäften  der  Genossenschaft,  sowie  die  Vertretung  der
Genossenschaft  in  Beziehung  auf  diese  Geschäftsführung,  kann  auch  sonstigen  Bevollmächtigten
  oder  Beamten  der  Genossenschaft  zugewiesen  werden.  In  diesem
Falle  bestimmt  sich  die  Befugniß  derselben  nach  der  ihnen  ertheilten  Vollmacht,
sie  erstreckt  sich  im  Zweifel  auf  alle  Rechtshandlungen,  welche  die  Ausführung
derartiger  Geschäfte  gewöhnlich  mit  sich  bringt.

§.  31.

Die  Generalversammlung  der  Genossenschafter  wird  durch  den  Vorstand
berufen,  soweit  nicht  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  oder  diesem  Gesetze  auch
andere  Personen  dazu  befugt  sind.  

Eine  Generalversammlung  der  Genossenschafter  ist  außer  den  im  Gesellschaftsvertrage
  ausdrücklich  bestimmten  Fällen  zu  berufen,  wenn  dies  im  Interesse  der
Genossenschaft  erforderlich  erscheint.

Die  Generalversammlung  muß  sofort  berufen  werden,  wenn  mindestens
der  zehnte  Theil  der  Genossenschafter  in  einer  von  ihnen  zu  unterzeichnenden
Eingabe  an  den  Vorstand  unter  Anführung  des  Zweckes  und  der  Gründe  darauf
anträgt.  Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage  das  Recht  der  Berufung  einer  General-Bundes-Gesetzbl.

  1868.  60  ver-
        <pb n="432" />
        —  424  —

versammlung  einem  größeren  oder  geringeren  Theile  der  Genossenschafter  beigelegt,
so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

§  32.

Die  Berufung  der  Generalversammlung  hat  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag
  bestimmten  Weise  zu  erfolgen.

Der  Zweck  der  Generalversammlung  muß  jederzeit  bei  der  Berufung
bekannt  gemacht  werden.  Ueber  Gegenstände,  deren  Verhandlung  nicht  in  dieser
Weise  angekündigt  ist,  können  Beschlüsse  nicht  gefaßt  werden;  jedoch  die  Beschlüsse
über  Leitung  der  Versammlung,  sowie  über  Anträge  auf  Berufung  einer  außerordentlichen
  Generalversammlung  ausgenommen.

Zur  Stellung  von  Anträgen  und  zu  Verhandlungen  ohne  Beschlußfassung
bedarf  es  der  Ankündigung  nicht.

§. 33.

Der  Vorstand  ist  zur  Beobachtung  und  Ausführung  aller  Bestimmungen
des  Gesellschaftsvertrages  und  der  in  Gemäßheit  desselben  von  der  Generalversammlung
  gültig  gefaßten  Beschlüsse  verpflichtet  und  dafür  der  Genossenschaft
verantwortlich.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  sind  in  ein  Protokollbuch  einzutragen,
  dessen  Einsicht  jedem  Genossenschafter  und  der  Staatsbehörde  gestattet
werden  muß.

Abschnitt  IV.

Von  der  Auflösung  der  Genossenschaft  und  dem  Ausscheiden  einzelner
Genossenschafter.

§.  34.
Die  Genossenschaft  wird  aufgelöst:
1)  durch  Ablauf  der  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmten  Zeit;
2)  durch  einen  Beschluß  der  Genossenschaft;
3)  durch  Eröffnung  des  Konkurses  (Falliments).

§. 35.

Wenn  eine  Genossenschaft  sich  gesetzwidriger  Handlungen  oder  Unterlassungen
schuldig  macht,  durch  welche  das  Gemeinwohl  gefährdet  wird,  oder  wenn  sie
andere,  als  die  im  gegenwärtigen  Gesetze  (§.  1.)  bezeichneten  geschäftlichen  Zwecke
verfolgt,  so  kann  sie  aufgelöst  werden,  ohne  daß  deshalb  ein  Anspruch  auf  Entschädigung
  stattfindet.

Die  Auflösung  kann  in  diesem  Falle  nur  durch  gerichtliches  Erkenntniß
auf  Betreiben  der  höheren  Verwaltungsbehörde  erfolgen.  Als  das  ständige   Ge-
        <pb n="433" />
        —  425  —

Gericht  ist  dasjenige  anzusehen,  bei  welchem  die  Genossenschaft  ihren  ordentlichen
Gerichtsstand  hat.

Das  Erkenntniß  ist  von  dem  zuständigen  Gerichte  demjenigen  Gerichte,
welches  das  Genossenschaftsregister  führt,  zur  Eintragung  und  Veröffentlichung
nach  §.  36.  mitzutheilen.

§.  36.

Die  Auflösung  der  Genossenschaft  muß,  wenn  sie  nicht  eine  Folge  des
eröffneten  Konkurses  ist,  durch  den  Vorstand  zur  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister
  angemeldet  werden;  sie  muß  zu  drei  verschiedenen  Malen  durch  die
für  die  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmten  Blätter  bekannt  gemacht
werden.

Durch  die  Bekanntmachung  müssen  die  Gläubiger  zugleich  aufgefordert
werden,  sich  bei  dem  Vorstande  der  Genossenschaft  zu  melden.

§.  37.

Die  Konkurseröffnung  ist  vom  Konkursgerichte  von  Amtswegen  in  das
Genossenschaftsregister  einzutragen.  Die  Bekanntmachung  der  Eintragung  durch
eine  Anzeige  in  den  im  §.  4.  Nr.  6.  bestimmten  Blättern  unterbleibt.  Wenn
das  Genossenschaftsregister  nicht  bei  dem  Konkursgerichte  geführt  wird,  so  ist  die
Konkurseröffnung  von  Seiten  des  Konkursgerichtes  dem  Handelsgerichte,  bei
welchem  das  Register  geführt  wird,  zur  Bewirkung  der  Eintragung  unverzüglich
anzuzeigen.

§.  38.

Jeder  Genossenschafter  hat  das  Recht,  aus  der  Genossenschaft  auszutreten,

auch  wenn  der  Gesellschaftsvertrag  auf  bestimmte  Zeit  geschlossen  ist.
Ist  über  die  Kündigungsfrist  und  den  Zeitpunkt  des  Austritts  im  Gesellschaftsvertrage

  nichts  festgesetzt,  so  findet  der  Austritt  nur  mit  dem  Schluß  des
Geschäftsjahres  nach  vorheriger,  mindestens  vierwöchentlicher  Aufkündigung  statt.
Ferner  erlischt  die  Mitgliedschaft  durch  den  Tod,  sofern  der  Gesellschaftsvertrag
keine  entgegengesetzten  Bestimmungen  enthält.

In  jedem  Falle  kann  die  Genossenschaft  einen  Genossenschafter  aus  den
im  Gesellschaftsvertrage  festgesetzten  Gründen,  sowie  wegen  des  Verlustes  der
bürgerlichen  Ehrenrechte,  ausschließen.

§.  39.

Die  aus  der  Genossenschaft  ausgetretenen  oder  ausgeschlossenen  Genossenschafter,
  sowie  die  Erben  verstorbener  Genossenschafter  bleiben  den  Gläubigern
der  Genossenschaft  für  alle  bis  zu  ihrem  Ausscheiden  von  der  Genossenschaft
eingegangenen  Verbindlichkeiten  bis  zum  Ablauf  der  Verjährung  (§.  63.)  verhaftet.

Wenn  der  Gesellschaftsvertrag  nichts  Anderes  bestimmt,  haben  sie  an  den
Reservefonds  und  an  das  sonst  vorhandene  Vermögen  der  Genossenschaft  keinen
Anspruch,  sind  vielmehr  nur  berechtigt  zu  verlangen,  daß  ihnen  ihr  Geschäfts-60.

  an-
        <pb n="434" />
        —  —  426  —

antheil,  wie  er  sich  aus  den  Büchern  ergiebt,  binnen  drei  Monaten  nach  ihrem
Ausscheiden  ausgezahlt  werde.

Gegen  diese  Verpflichtung  kann  sich  die  Genossenschaft  nur  dadurch  schützen,
daß  sie  ihre  Auflösung  beschließt  und  zur  Liquidation  schreitet.

Abschnitt  V.
Von  der  Liquidation  der  Genossenschaft.

§.  40.

Nach  Auflösung  der  Genossenschaft  außer  dem  Falle  des  Konkurses  erfolgt
die  Liquidation  durch  den  Vorstand,  wenn  nicht  dieselbe  durch  den  Gesellschaftsvertrag
  oder  einen  Beschluß  der  Genossenschaft  an  andere  Personen  übertragen
wird.  Die  Bestellung  der  Liquddatoren  ist  jederzeit  widerruflich.

§.  41.

Die  Liquidatoren  sind  von  dem  Vorstande  beim  Handelsgerichte  zur  Eintragung
  in  das  Genossenschaftsregister  anzumelden;  sie  haben  ihre  Unterschrift
persönlich  vor  dieser  Behörde  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnungen  in  beglaubigter
Form  einzureichen.  

Das  Austreten  eines  Liquidators  oder  das  Erlöschen  der  Vollmacht  eines
solchen  ist  gleichfalls  zur  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  anzumelden.


§.  42.

Dritten  Personen  kann  die  Ernennung  von  Liquidatoren,  sowie  das  Austreten
  eines  Liquidators  oder  das  Erlöschen  der  Vollmacht  eines  solchen  nur
insofern  entgegengesetzt  werden,  als  hinsichtlich  dieser  Thatsachen  die  Voraussetzungen
  vorhanden  sind,  unter  welchen  nach  Artikel  25.  und  46.  des  Allgemeinen
  Deutschen  Handelsgesetzbuches  hinsichtlich  einer  Aenderung  der  Inhaber
einer  Firma  oder  des  Erlöschens  einer  Prokura  die  Wirkung  gegen  Dritte
eintritt.  .

Sind  mehrere  Liquidatoren  vorhanden,  so  können  sie  die  zur  Liquidation
gehörenden  Handlungen  mit  rechtlicher  Wirkung  nur  in  Gemeinschaft  vornehmen,
sofern  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist,  daß  sie  einzeln  handeln  können.

§.  43.

Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Verpflichtungen
  der  aufgelösten  Genossenschaft  zu  erfüllen,  die  Forderungen  derselben
einzuziehen  und  das  Vermögen  der  Genossenschaft  zu  versilbern;  sie  haben  die
Genossenschaft  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten,  sie  können  für  dieselbe
Vergleiche  schließen  und  Kompromisse  eingehen.  Zur  Beendigung  schwebender
Geschäfte  können  die  Liquidatoren  auch  neue  Geschäfte  eingehen.  

Die
        <pb n="435" />
        —  427  —

Die  Veräußerung  unbeweglicher  Sachen  kann  durch  die  Liquidatoren,  sofern
  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  oder  ein  Beschluß  der  Genossenschaft  anders
bestimmt,  nur  durch  öffentliche  Versteigerung  bewirkt  werden.

§.  44.

Eine  Beschränkung  des  Umfanges  der  Geschäftsbefugnisse  der  Liquidatoren
(§.  42.)  hat  gegen  dritte  Personen  keine  rechtliche  Wirkung.  -

§.45.

Die  Liquidatoren  haben  ihre  Unterschriften  in  der  Weise  abzugeben,  daß
sie  der  bisherigen,  nunmehr  als  Liquidations-Firma  zu  bezeichnenden  Firma  ihren
Namen  beifügen.

§.  46.

Die  Liquidatoren  haben  der  Genossenschaft  gegenüber  bei  der  Geschäftsführung
  den  von  der  Generalversammlung  gefaßten  Beschlüssen  Folge  zu  geben,
widrigenfalls  sie  der  Genossenschaft  für  den  durch  ihr  Zuwiderhandeln  erwachsenen
Schaden  persönlich  und  solidarisch  haften.

§.  47.

Die  bei  Auflösung  der  Genossenschaft  vorhandenen  und  die  während  der
Liquidation  eingehenden  Gelder  werden,  wie  folgt,  verwendet:

a)  es  werden  zunächst  die  Gläubiger  der  Genossenschaft  je  nach  der  Fälligkeit
  ihrer  Forderungen  befriedigt  und  die  zur  Deckung  noch  nicht  fälliger
Forderungen  nöthigen  Summen  zurückbehalten;

b)  aus  den  alsdann  verbleibenden  Ueberschüssen  werden  die  Geschäftsantheile
an  die  Genossenschafter  zurückgezahlt.  Reicht  der  Bestand  zur  vollständigen
  Deckung  nicht  aus,  so  erfolgt  die  Vertheilung  desselben  nach  Verhältniß
  der  Höhe  der  einzelnen  Guthaben,  wenn  der  Gesellschaftsvertrag
nicht  anders  bestimmt;

c)  aus  dem  nach  Deckung  der  Schulden  der  Genossenschaft,  sowie  der  Geschäftsantheile
  der  Genossenschafter  (§.  39.),  noch  verbleibenden  Bestande
wird  zunächst  der  Gewinn  des  letzten  Rechnungsjahres  an  die  Genossenschafter
  nach  den  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrages  gezahlt.  Die
Vertheilung  weiterer  Ueberschüsse  unter  die  Genossenschafter  erfolgt  in
Ermangelung  anderer  Vertragsbestimmungen  nach  Köpfen.

  §.48.

Die  Liquidatoren  haben  sofort  beim  Beginn  der  Liquidation  eine  Bilanz
aufzustellen.  Ergiebt  diese  oder  eine  später  aufgestellte  Bilanz,  daß  das  Vermögen
  der  Genossenschaft  (einschließlich  des  Reservefonds  und  der  Geschäftsantheile
  der  Genossenschafter)  zur  Deckung  der  Schulden  der  Genossenschaft  nicht

hin-
        <pb n="436" />
        —  428  —

hinreicht,  so  haben  die  Liquidatoren  bei  eigener  Verantwortlichkeit  sofort  eine
Generalversammlung  zu  berufen  und  hierauf,  sofern  nicht  Genossenschafter  binnen
acht  Tagen  nach  der  abgehaltenen  Generalversammlung  den  zur  Deckung  des
Ausfalles  erforderlichen  Betrag  baar  einzahlen,  bei  dem  Handelsgerichte  die
Eröffnung  des  Konkurses  (Falliments)  über  das  Vermögen  der  Genossenschaft
zu  beantragen.  .

§.49.

Ungeachtet  der  Auflösung  der  Genossenschaft  kommen  bis  zur  Beendigung
der  Liquidation  im  Uebrigen  in  Bezug  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  bisherigen
Genossenschafter  untereinander,  sowie  zu  dritten  Personen,  die  Vorschriften  des
zweiten  und  dritten  Abschnitts  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung,  soweit  sich  aus
den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Abschnitts  und  aus  dem  Wesen  der  Liquidation
  nicht  ein  Anderes  ergiebt.

Der  Gerichtsstand,  welchen  die  Genossenschaft  zur  Zeit  ihrer  Auflösung
hatte,  bleibt  bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  für  die  aufgelöste  Genossenschaft
  bestehen.  Zustellungen  an  die  Genossenschaft  geschehen  mit  rechtlicher
Wirkung  an  einen  der  Liquidatoren.  ·

§.  50.

Nach  Beendigung  der  Liquidation  werden  die  Bücher  und  Schriften  der
aufgelösten  Genossenschaft  einem  der  gewesenen  Genossenschafter  oder  einem
Dritten  in.  Verwahrung  gegeben.  Der  Genossenschafter  oder  der  Dritte  wird
in  Ermangelung  einer  gültigen  Uebereinkunft  durch  das  Handelsgericht  bestimmt.

Die  Genossenschafter  und  deren  Rechtsnachfolger  behalten  das  Recht  auf
Einsicht  und  Benutzung  der  Bücher  und  Papiere.

§.  51.

Ueber  das  Vermögen  der  Genossenschaft  wird  auch  außer  dem  Falle  des
§.  48.  der  Konkurs  (Falliment)  eröffnet,  sobald  sie  ihre  Zahlungen  vor  oder
nach  ihrer  Auflösung  eingestellt  hat.  Das  Verfahren  dabei  bestimmen  die
Landesgesetze.

Die  Verpflichtung  zur  Anzeige  der  Zahlungseinstellung  liegt  dem  Vor--stande
  der  Genossenschaft  und,  wenn  die  Zahlungseinstellung  nach  Auflösung  der
Genossenschaft  eintritt,  den  Liquidatoren  derselben  ob.  .

Die  Genossenschaft  wird  durch  den  Vorstand  beziehungsweise  die  Liquidatoren
  vertreten.  Dieselben  sind  persönlich  zu  erscheinen  und  Auskunft  zu  ertheilen
in  allen  Fällen  verpflichtet,  in  welchen  dies  für  den  Gemeinschuldner  selbst  vorgeschrieben
  ist.  Dieselben  sind  berechtigt,  gegen  jede  angemeldete  Forderung,  unabhängig
  von  dem  Vertreter  (Kurator,  Verwalter)  der  Konkursmasse  Widerspruch
  zu  erheben.  Dieser  Widerspruch  hält  die  Feststellung  der  Forderung  im
Konkurse  und  ihre  Befriedigung  aus  der  Konkursmasse  nicht  auf.  Ein  Zwangs-Akkord
  (Konkordat)  findet  nicht  statt.

Der  Konkurs  (Falliment)  über  das  Genossenschaftsvermögen  zieht  den
Konkurs  (Falliment)  über  das  Privatvermögen  der  einzelnen  Genossenschafter

nicht  nach  sich.  
Der
        <pb n="437" />
        —  429  —

Der  Beschluß  über  Eröffnung  des  Konkurses  (resp.  die  Erklärung  des
Falliments)  hat  die  Namen  der  solidarisch  verhafteten  Genossenschafter  nicht,  zu
enthalten.  Sobald  der  Konkurs  (Falliment)  beendigt  ist,  sind  die  Gläubiger  berechtigt,
  wegen  des  Ausfalles  an  ihren  Forderungen,  jedoch  nur,  wenn  solche  bei
dem  Konkursverfahren  (Falliment)  angemeldet  und  verifizirt  sind,  einschließlich
Zinsen  und  Kosten,  die  einzelnen,  ihnen  solidarisch  haftenden  Genossenschafter  in
Anspruch  zu  nehmen.

Die  Genossenschafter  können,  wenn  sie  wegen  solcher  Ausfälle  verklagt
werden,  nur  gegen  solche  Forderungen  Einwendungen  machen,  bei  welchen  der
oben  erwähnte  Widerspruch  (Absatz  3.)  von  dem  Vorstande,  beziehungsweise  den
Liquidatoren  vor  der  Verifikation  erhoben  ist.

§.  52.

Nachdem  das  Konkursverfahren  (Falliment)  so  weit  gediehen  ist,  daß  der
Schlußvertheilungsplan  feststeht,  liegt  dem  Vorstande  ob,  eine  Berechnung  (Vertheilungsplan)
  anzufertigen,  aus  welcher  sich  ergiebt,  wie  viel  jeder  Genossenschafter
  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  wegen  der  im  Konkurs  erlittenen  Ausfälle
  beizutragen  habe.

Wird  die  Zahlung  der  Beiträge  verweigert  oder  verzögert,  so  ist  der  Vertheilungsplan
  von  dem  Vorstande  dem  Konkursgericht  mit  dem  Antrage  einzureichen:
  den  Vertheilungsplan  für  vollstreckbar  zu  erklären.  Dem  Antrage  ist
eine  Abschrift  oder  ein  Abdruck  des  Gesellschaftsvertrages  und  ein  Verzeichniß  der
Ausfälle  der  Gläubiger,  sowie  der  nach  dem  Plane  zu  einem  Beitrage  verpflichteten
  Genossenschafter  beizufügen.

§.  53.

Bevor  das  Gericht  über  den  Antrag  Beschluß  faßt,  sind  die  Genossenschafter
  mit  ihren  etwanigen  Erinnerungen  gegen  den  Plan  in  einem  Termine
zu  hören.  Mit  Abhaltung  des  Termins  wird,  wenn  das  Konkursgericht  ein
Kollegialgericht  ist,  ein  Mitglied  des  letzteren  (Richterkommissar)  beauftragt.  Bei
der  Vorladung  der  Genossenschafter  ist  eine  Mittheilung  des  Planes  nicht  erforderlich;
  es  genügt,  daß  derselbe  drei  Tage  vor  dem  Termine  zur  Einsicht  der
Genossenschafter  bei  dem  Gerichte  offen  liegt  und  daß  dies  denselben  bei  der  Vorladung
  angezeigt  wird.  Von  dem  Termine  ist  auch  der  Vorstand  in  Kenntniß
zu  setzen.  Die  nochmalige  Vorladung  eines  Betheiligten,  welcher  in  dem  Termine
  nicht  erscheint,  ist  nicht  erforderlich.  Werden  Erinnerungen  erhoben,  so  ist
das  betreffende  Sach-  und  Rechtsverhältniß  in  dem  Termine  thunlichst  insoweit
aufzuklären,  als  zur  vorläufigen  Beurtheilung  der  Erheblichkeit  der  Erinnerungen
erforderlich  ist.  

§.54.

Nach  Abschluß  des  im  §.  53.  bezeichneten  Verfahrens  unterzieht  das  Gericht
  auf  Grundlage  der  beigebrachten  Schriftstücke  und  der  von  dem  Richter
aufgenommenen  Verhandlungen  den  Vertheilungsplan  einer  näheren  Prüfung,
berichtigt  den  Plan,  soweit  nöthig,  und  erläßt  hierauf  den  Beschluß,  durch  welchen
        <pb n="438" />
        chen  derselbe  für  vollstreckbar  erklärt  wird.  Das  Gericht  kann  vor  Abfassung
des  Beschlusses  von  dem  Vorstand  jede  nähere  Aufklärung  und  die  Beibringung
der  in  dem  Besitze  desselben  befindlichen,  zur  Erledigung  von  Zweifeln  dienenden
Urkunden  fordern.  

Im  Gebiete  des  Rheinischen  Rechts  wird  der  Beschluß  in  der  Rathskammer
  auf  den  Vortrag  eines  Berichterstatters  gefaßt.

Gegen  den  Beschluß  ist  ein  Rechtsmittel  nicht  zulässig.

§.  55.

Eine  Ausfertigung  des  Planes,  sowie  des  Beschlusses,  durch  welchen  derselbe
  für  vollstreckbar  erklärt  ist,  wird  dem  Vorstande  mitgetheilt.

Die  Urschrift  oder  eine  zweite  Ausfertigung  ist  bei  dem  Gerichte  zur  Einsicht
  der  Genossenschafter  offen  zu  legen;  sämmtliche  Genossenschafter  sind  hiervon
in  Kenntniß  zu  setzen.

Der  Vorstand  ist  befugt  und  im  Falle  der  Weigerung  oder  Zögerung
verpflichtet,  die  Beiträge,  welche  nach  dem  für  vollstreckbar  erklärten  Vertheilungsplane
  von  den  einzelnen  Genossenschaftern  zu  zahlen  sind,  im  Wege  der  Exekution
  beitreiben  zu  lassen.

§.  56.

Jeder  Genossenschafter  ist  befugt,  den  Vertheilungsplan  im  Wege  der
Klage  anzufechten;  die  Klage  ist  gegen  die  übrigen  betheiligten  Genossenschafter
zu  richten;  diese  werden  in  dem  Prozesse  von  dem  Vorstande  vertreten.  Für  die
Klage  ist  das  Gericht  zuständig,  bei  welchem  die  Genossenschaft  ihren  allgemeinen
Gerichtsstand  hatte  (§.  11.).  Durch  die  Anstellung  der  Klage  und  die  Einleitung
  des  Prozesses  wird  die  Exekution  nicht  gehemmt.

§.  57.

Ist  die  Exekution  gegen  einzelne  Genossenschafter  fruchtlos,  so  hat  der  Vorstand
  den  dadurch  entstehenden  Ausfall  in  einem  anzufertigenden  neuen  Plane
unter  die  übrigen  Genossenschafter  zu  vertheilen.  Das  weitere  Verfahren  bestimmt
sich  nach  den  Vorschriften  der  §§.  52—56.

§  58.

Der  Vorstand  ist  zur  Erhebung  der  von  den  Genossenschaftern  zu  entrichtenden
  Beiträge  berechtigt  und  zur  bestimmungsmäßigen  Verwendung  derselben

verpflichtet.
§.  59.

Wenn  das  Vermögen  der  Genossenschaft  zur  Befriedigung  der  Gläubiger
sich  als  unzureichend  erweist,  ohne  daß  die  Eröffnung  des  Konkurses  erfolgen  kann
(§.  12.),  so  kommen  in  Ansehung  der  Einziehung  der  zur  Deckung  der  Ausfälle
erforderlichen  Beträge  die  Bestimmungen  der  §§.  52—  58.  in  entsprechender  Weise
mit  der  Maaßgabe  zur  Anwendung,  daß  an  Stelle  des  Konkursgerichts  das  Gericht

tritt,  bei  welchem  die  Genossenschaft  ihren  allgemeinen  Gerichtsstand  hatte  §. 60
        <pb n="439" />
        —  431  —

§.  60.

Wenn  der  Vorstand  die  ihm  nach  den  §§.  52—59.  obliegenden  Verpflichtungen
  zu  erfüllen  außer  Stande  ist  oder  deren  Erfüllung  versäumt,  so  kann  das
Gericht  auf  den  Antrag  eines  betheiligten  Genossenschafters  einen  oder  mehrere
Genossenschafter  oder  auch  andere  Personen  mit  den  Verrichtungen  des  Vorstandes
beauftragen.

§.  61.

Sind  an  die  Stelle  des  Vorstandes  Liquidatoren  getreten,  so  gelten  die
Bestimmungen  der  §§.  52 - 60.,  insoweit  sie  den  Vorstand  betreffen,  für  die
Liquidatoren.

§.  62.

Durch  das  in  den  §§.  52 - 61.  angeordnete  Verfahrem  wird  an  dem  Rechte
der  Genossenschaftsgläubiger,  wegen  der  an  ihren  Forderungen  erlittenen  Ausfälle
die  Genossenschafter  solidarisch  in  Anspruch  zu  nehmen,  nichts  geändert.

Abschnitt  VI.
Von  der  Verjährung  der  Klagen  gegen  die  Genossenschafter.

§.  63.

Die  Klagen  gegen  einen  Genossenschafter  aus  Ansprüchen  gegen  die  Genossenschaft
  verjähren  in  zwei  Jahren  nach  Auflösung  der  Genossenschaft  oder  nach
seinem  Ausscheiden  oder  seiner  Ausschließung  aus  derselben,  sofern  nicht  nach
Beschaffenheit  der  Forderung  eine  kürzere  Verjährungsfrist  gesetzlich  eintritt.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Auflösung  der
Genossenschaft  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen  oder  das  Ausscheiden,
beziehungsweise  die  Ausschließung  des  Genossenschafters  dem  Handelsgerichte
angezeigt  ist.  Wird  die  Forderung  erst  nach  diesem  Zeitpunkte  fällig,  so  beginnt
die  Verjährung  mit  dem  Zeitpunkte  der  Fälligkeit  Bei  kündbaren  Forderungen
tritt  die  Kündigungsfrist  der  Verjährungsfrist  hinzu,  ohne  daß  gekündigt  zu
sein  braucht.

Ist  noch  ungetheiltes  Genossenschaftsvermögen  vorhanden,  so  kann  dem
Gläubiger  die  zweijährige  Verjährung  nicht  entgegengesetzt  werden,  sofern  er  seine



Befriedigung  nur  aus  dem  Genossenschaftsvermögen  sucht.

§.  64.

Die  Verjährung  zu  Gunsten  eines  ausgeschiedenen  oder  ausgeschlossenen
Genossenschafters  wird  nicht  durch  Rechtshandlungen  gegen  einen  anderen  Genossenschafter,
  wohl  aber  durch  Rechtshandlungen  gegen  die  fortbestehende  Genossenschaft
unterbrochen.    

Die  Verjährung  zu  Gunsten  eines  bei  der  Auflösung  der  Genossenschaft

Bundes-Gesetzbl.  1868.  61  zu
        <pb n="440" />
        —  432  —

zu  derselben  gehörigen  Genossenschafters  wird  nicht  durch  Rechtshandlungen  gegen
einen  anderen  Genossenschafter,  wohl  aber  durch  Rechtshandlungen  gegen  die
Liquidatoren,  beziehungsweise  gegen  die  Konkursmasse,  unterbrochen.

§.  65.

Die  Verjährung  läuft  auch  gegen  Minderjährige  und  bevormundete  Personen,
  sowie  gegen  juristische  Personen,  denen  gesetzlich  die  Rechte  der  Minderjährigen
  zustehen,  ohne  Zulassung  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,
jedoch  mit  Vorbehalt  des  Regresses  gegen  die  Vormünder  und  Verwalter.

Schlußbestimmungen.

§. 66.

Das  Handelsgericht  hat  den  Vorstand  der  Genossenschaft,  beziehungsweise
die  Liquidatoren,  zur  Befolgung  der  in  den  §§.  4.  6.  18.  23.  25.  26.  Absatz  2.
§.  31.  Absatz  3.  §.  33.  Absatz  2.  §§.  36.  41.  48.  52—59.  61.  enthaltenen  Vorschriften
  von  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Das  hierbei  zu  befolgende  Verfahren  ist  von  den  Regierungen  der  einzelnen
Bundesstaaten  in  den  nach  §.  72.  zu  erlassenden  Ausführungs-Verordnungen
zu  bestimmen.

§.  67.

Unrichtigkeiten  in  den  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes
dem  Vorstande  obliegenden  Anzeigen  oder  sonstigen  amtlichen  Angaben  werden
gegen  die  Vorstandsmitglieder  mit  Geldbuße  bis  zu  20  Rthlr.  geahndet.

§.  68.

Durch  die  im  §.  67.  enthaltene  Bestimmung  wird  die  Anwendung  härterer
  Strafen  nicht  ausgeschlossen,  wenn  dieselben  nach  sonstigen  Gesetzen  durch  die
Handlung  begründet  werden.

§.  69.
Die  Eintragungen  in  das  Genossenschaftsregister  erfolgen  kostenfrei.

§.  70.
Wo  dieses  Gesetz  von  dem  Handelsgerichte  spricht,  tritt  in  Ermangelung
eines  besonderen  Handelsgerichts  das  ordentliche  Gericht  an  dessen  Stelle.
§.  71.

In  dem  Vermögensstande  einer schon  bestehenden  Genossenschaft  wird  durch
deren  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  nichts  geändert.  
Auf
        <pb n="441" />
        —  433  —

Auf  nicht  eingetragene  Genossenschaften  kommen  die  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  nicht  zur  Anwendung.

§.  72.

Die  näheren  Bestimmungen  Behufs  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden
von  den  Regierungen  der  einzelnen  Bundesstaaten  im  Verordnungswege  erlassen.
§.  73.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1869.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  4.  Juli  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  135.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Bundeshaushalts  für  die  Jahre  1867.  bis  1869.
Vom  4.  Juli  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Die  Kontrole  des  gesammten  Bundeshaushalts  durch  Prüfung  und  Feststellung
  der  Rechnungen  über  Einnahmen  und  Ausgaben  von  Bundesgeldern,
über  Zugang  und  Abgang  von  Bundeseigenthum  und  über  die  Verwaltung  der
Bundesschulden  wird  für  die  Jahre  1867.,  1868.  und  1869.  von  der  Preußischen
Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung:

„Rechnungshof  des  Norddeutschen  Bundes“
geführt.
§.  2.

Die  Ober-Rechnungskammer  wird  zu  diesem  Zweck  (§.  I.)  durch  eine  auf
Grund  näherer  Bestimmung  des  Bundesrathes  eintretende  Vermehrung  ihrer
Mitglieder  nach  Bedürfniß  verstärkt.  Die  hiernach  neu  hinzutretenden  Mitglieder
werden  vom  Bundesrathe  gewählt  und  vom  Bundespräsidium  angestellt.  §. 3.
        <pb n="442" />
        —  434  —

§.  3.

Die  Ober-Rechnungskammer  führt  die  nach  §.  1.  dieses  Gesetzes  ihr  obliegende
  Kontrole  nach  Maaßgabe  derjenigen  Vorschriften,  welche  für  ihre  Wirksamkeit
  als  Preußische  Rechnungs-Revisionsbehörde  gegenwärtig  gelten.  Dieselben
Rechte  und  Pflichten,  welche  ihr  in  dieser  letzteren  Eigenschaft  den  Preußischen
Behörden  und  Beamten  gegenüber  beigelegt  sind,  stehen  ihr  in  ihrer  Eigenschaft
als  Rechnungshof  des  Norddeutschen  Bundes  den  Bundesbehörden  und  Beamten
gegenüber  zu.  

§.4.

Als  Rechnungshof  des  Norddeutschen  Bundes  hat  die  Ober-Rechnungskammer
  die  Rechnungen  des  Bundeskanzler-Amts  und  des  Reichstages  vom
1.  Juli  1867.  ab,  die  Rechnungen  der  Bundes-Militairverwaltung  von  demjenigen
Zeitpunkte  ab,  mit  welchem  die  betreffenden  Kontingente  auf  den  Bundes-Etat
getreten  sind,  und  die  sonstigen  Rechnungen  vom  I.  Januar  1868.  ab  ihrer
Revision  zu  unterziehen.



§.  5.

Eine  Instruktion  für  die  Ober-Rechnungskammer  als  Rechnungshof  des
Norddeutschen  Bundes  erläßt  der  Bundeskanzler  im  Einvernehmen  mit  dem
Bundesrathe.

Diese  Instruktion  wird  dem  Reichstage  bei  dessen  nächstem  Zusammentritt
mitgetheilt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg  „den  4.  Juli  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="443" />
        —  435  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.
No  25.

 

 

 

 

(Nr.  136.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Juli  1868.,  betreffend  die  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
  vom  9.  November  1867.  genehmigte  Ausgabe  von  verzinslichen
Schatzanweisungen.

Auf  Ihren  Bericht  vom  1.  d.  Mts.  genehmige  Ich,  daß  in  Gemäßheit  des
Gesetzes  vom  9.  November  vorigen  Jahres,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf
  des  Norddeutschen  Bundes  zum  Zwecke  der  Erweiterung  der  Bundes-Kriegsmarine
  und  der  Herstellung  der  Küstenvertheidigung  (Bundesgesetzbl.
S.  157.  ff.),  verzinsliche  Schatzanweisungen  im  Betrage  von  drei  Millionen
sechshunderttausend  Thalern  und  zwar  in  Abschnitten  von  je  Hundert  Thalern
und  Tausend  Thalern  ausgegeben  werden.  Zugleich  ermächtige  Ich  Sie,  den
Zinssatz  dieser  Schatzanweisungen  und  die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit,  welche  den
Zeitraum  eines  Jahres  nicht  überschreiten  darf,  den  Verhältnissen  entsprechend,
nach  Ihrem  Ermessen  zu  bestimmen  und  jedesmal  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
bringen.  Ich  überlasse  Ihnen,  die  Preußische  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  hiernach  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen  und  diesen  Meinen  Erlaß
durch  das  Bundesgesetzblatt  bekannt  zu  machen.

Schloß  Babelsberg,  den  4.  Juli  1868.
Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

 

 

 

Bundes-Gesetzbl.  1868.  62  (Nr.  137.)

Ausgegeben    zu  Berlin  den  I7.  Juli  1868.
        <pb n="444" />
        —  436  —

(Nr.  137.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  am  2.  Juli  d.  J.  dem  an  Allerhöchstihrem  Hofe  beglaubigten  Königlich
Griechischen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  Gregor
Ypsilanti  eine  Privat-Audienz  zu  ertheilen  und  aus  dessen  Händen  ein  Schreiben
  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Griechenland  entgegenzunehmen,  wodurch  derselbe
  in  der  gedachten  Eigenschaft  zugleich  beim  Norddeutschen  Bunde  beglaubigt
worden  ist.

 

(Nr.  138.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  den  Kaufmann  N.  Krohn  zu  Funchal  (Madeira)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="445" />
        —  437  —

Bundes-  Gesetzblatt

des Norddeutschen    Bundes.
No  26.

 

 

 

 

(Nr.  139.)  Gesetz)  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des  Norddeutschen  Bundes
  für  das  Jahr  1869.  Vom  29.  Juni  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Bundeshaushalts-Etat  für  das
Jahr  1869.  wird

in  Ausgabe
auf  77,701,135  Thlr.,  nämlich
auf  69,725,137  Thlr.  an  fortdauernden,  und

auf  7,975,998  Thlr.  an  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgaben,  und

in  Einnahme
auf  77,701,135  Thlr.
festgestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  29.  Juni  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Bundes-  Gesetzbl.  1868.  63
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juli  1868.
        <pb n="446" />
        <pb n="447" />
        —  439  —

 

Haushalts-Etat

des

Norddeutschen  Bundes

für

das  Jahr  1869.

 

63“
        <pb n="448" />
        —  440  —

 

 

 

 

 

  Ausgabe.  Betrag.

Kapitel.   Titel.
Rthle.  Kthlr.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  Bundes-Kanzleramt.
1.  Besoldungen  .  ...  —  42,850
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  –  5,500
3.  Sächliche  Ausgaben  ....  .  .  ..  —  24,000
4.  Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen  Ausgaben
  .  .  ..  .  .  ..  —  30,000
 5.  Zu  Pensionen  und  Unterstützungen  für  die
Angehörigen  der  vormaligen  Schleswig-  .
Holsteinschen  Armee.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  76,000
Summe  Kap.  1.  .  .  .  .  .  —  178,350
2.  Bundesrath  und  Ausschüsse  des
Bundesrathes.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt
aus  den  unter  Kap.  1.  ausgesetzten  Fonds
mit  bestritten.
3.  Reichstag.
1.  Büreaukosen  .  ..  —  16,845
2.  Stenograpitit  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  3,318
3.  Unterhaltung  der  Amtswohnung  des  Präsidenten
  —  400
Summe  Kap.  3.  20,563
4.  Bundeskonsulate.
1.  Besoldungen,  Lokalzulagen  und  Remunerationen:
  ·
1.  General-Konsulate.................  105,150  —
2.  Konsulate  .  .  .  .  ..  .  .  ....  .  .  .  ..  .  ...  .  .  ..  94,900  —
10,600  —

 

 

3.  Vize-Konsulate  ..  .  .  .  ...............

 

 

Latus ........      —

 

210,650
        <pb n="449" />
        —  Ausgabe.  Betrag.
  
Kapitel. Titel. 
Rthlr.  Rthlr.
Transport.  –  210,650
2.  An  Miethen  für  die  Geschäftslokale,  zu  Büreaukosten
  und  sonstigen  amtlichen  Ausgaben
  der  Konsulat  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  55,000
3.  Dispositionsfonds  ...  ...  .  ....  ..  ....  .  .  .  .  .  .  ..  —  10,000
Summe  Kap.  4.  .  .  ...  —  275,650
5.  Militairverwaltung.
Für  sämmtliche  Bedürfnisse  der  Militairverwaltung,
  und  zwar  für  299,000  Mann
à  225  Thlr.,  unter  Berücksichtigung  der
Erlasse,  welche  einzelnen  Bundesstaaten  ver-  ·
tragsmäßig gewährt sind................  66,336,294
Diese  Summe  wird  nach  dem  Resultate  der  im
Dezember  1867.  stattgehabten  Volkszählung
eventuell  anderweit  festgestellt.
Summe  Kap.  5.  für  sich.
6.  Marineverwaltung.
Centralverwaltung.
1.  Besoldungen  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ...  .....  .  ...  —  55,950
2.  Andere  persönliche  Ausgaben.....  8,300
3.   Sächliche  Ausgaben  —  7,600
Verwaltungsbehörden.
4.  Persönliche  Ausgaben  der  Intendantur. . . . . . . .  –  20,200
5.   Sächliche  Ausgaben  derselbben .  . . . . . . . . . . . . .  —  3,200
6.  Persönliche  Ausgaben  der  Lokalverwaltungen  —  20,850
  Militairpersonal.
7.  Kommandobehörden  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  ..  ..  ...  ..  .  .  —  22,482
8.  Sonstiges  Militairpersonal  ......  .  ..  .  .  .  .  .  .  —  888,030
Latus  .....  —  1,026,612
        <pb n="450" />
        —  442  —

 

 

 

 

 

 

  Ausgabe.  Betrag.
 
Kapitel.   Titel..
Rthlr.  Rthlr.
Transport . . . . . .  —  1,026,612
Indiensthaltung  der  Fahrzeuge.
9.  Persönliche  Ausgaben . . . . . . . . .   –  50,000
10.  Sächliche  Ausgaben . . . . . . . . ..   –  600,000
Tit.  9.  und  10.  sind  in  sich  und  gegenseitig  von
einem  Jahre  in  das  andere  übertragungsfähig.
Krankenpflege.
11.  Persönliche  Ausgaben  ................  —  29,739
12.  Sächliche  Ausgaben . . . . . . . . . . . .   —  27,000
13.  Servis  -  und  Garnison-  Verwaltungskosten..  —  38,500
14.  Reisekoten  ..  .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   ..  —  39,000
Unterrichtswesen  und  für  wissenschaftliche
Zwecke.
15.  Persönliche  Ausgaben  .  .  ..  —  8,400
16.   Sächliche  Ausgaben . . . . . . . .   —  5,740
Material.
17.  Persönliche  Ausgaben . . .  .  ..  –  95/,566
18.  Kosten  des  Werft-  und  des  Depotbetriebes
im  Allgemeinen  und  der  Unterhaltung  der
Fahrzeuge  und  ihres  Inventars  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  —  550,000
19.  Unterhaltung  der  Gebäude  .  .  .   . . . . . . . . . ..  .  —  30,000
20.  Munition  und  Schießversuche  und  Unterhaltung
  des  Artillerie-Materials  und  Inventars  —  80,000
Tit.  18.  19.  und  20.  übertragen  sich  von
einem  Jahre  in  das  andere.
Lootsenwesen  und  Betonnung  der  Jade.
21.  Persönliche  Ausgaben  ..  .........  ...  .......  —  8,940
22.  Sächliche  Ausgaben.  ...  ....  .....  ...  ....  ...  —  5,475

 

 

Latus . . . . . .      -    2,594,972
        <pb n="451" />
        Ausgabe.  Betrag.
Kapitel.  Titel.
Rthlr.  Rthlr.
Transport  ..  ..  .  —  2,594,972
Invalidenwesen.
23.  Pensionen,  Erziehungsgelder  und  Unterstützungen
  .  .  .  .  .  .  ..  —  22,483
Insgemein.
24.Sächliche  Ausgaben  .  .  .  ..  —  18,950
Summe  Kap.  6         --  2,636,405  
7.  Bundesschuld.
Zur  Verzinsung  der  Bundesanleihe  (Gesetz  vom
9.  November  1867)  . . . . . . . . .  ..  277,875
           Summe  Kap.  7.  für  sich.  
Dazu       "            "       6.     "       "     —  2,636,405
                 "           "      5.     "     "    —  66,336,294
                 "            "      4.     "      "    —-  275,650
                 "           "      3.     "      "     —  20,563
                 "            "     2.     "      "     –-      --                 "
           "      1       "      "     —  178,350
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben.  —  69,725,137
II.  Einmalige  und  außerordentliche
  Ausgaben.
1.  Bundes-Kanzleramt.
Für  die  Erwerbung  eines  Grundstücks  für  den
Bund,  erste  Rate . . . . . . . . . . . . . . . . .   —-  150,000
 Summe Kap.1. für sich.  —  —
2.  Bundeskonsulate  .  ..  —  —
        <pb n="452" />
        —  444  —

 

 

 

 

 

  Ausgabe.  Betrag.
Kapitel.  Titel.
Rthlr.  Rthlr.
3.  Postverwaltung.
1. Antheil  der  Postverwaltung  des  Norddeutschen
Bundes  an  den  Ausgaben  für  die  nach  den
Postverträgen  mit  den  Süddeutschen  Staaten
  und  Oesterreich  vorübergehend  in  Wirksamkeit
  tretende  Taxirungskommission  .  . . . . . .   —  8,000
2. Dispositionsfonds  des  Bundespräsidiums  zur
Herstellung  normaler  Posteinrichtungen  in
den  Hansestädten,  und  zwar:
für  Lübeck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1.910   --  "     Bremen
  .  .  ..  ..  ..  ....  ..  .  ..  .  ...  3,087  —
  "     Hambuig  .  .  ... . . . . . . . . . . . . . . . . . .   6,552  —
11,555
Summe  Kap.  3. . . . . . . . .   —  194555
4.  Telegraphenverwaltung.
1.  Zu  neuen  Anlagen  Behufs  Vermehrung  der
Telegraphenverbindungen  und  zur  Einrichtung
  von  100  neuen  Telegraphen-Stationen  —  273/,945
2.  Zur  Erwerbung  eines  Gebäudes  in  Berlin  zur
Unterbringung  der  General  - Telegraphen-Direktion
  (I.  Rat)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .     —  30,000
3.  Zur  Erwerbung  eines  Telegraphen-  Dienstgebäudes
  in  Görlitz  (3.  Rate)  .  .  .  .  .   .  .  .  .  .   —  4,000
4.  Zur  Erwerbung  eines  Telegraphen-  Dienstgebäudes
  in  Dresden  (1.  Rate)  .  .  .  ..  .  .        —  10,000
5.  Zur  Erbauung  eines  Maschinenhauses  auf  dem
Hofe  des  Telegraphen-Gebäudes  in  Berlin              —  7,000
Summe  Kap.  4  .  .  .  .  .  .  .  .  —  324,945
5.  Militairverwaltung.
Zur  Küstenbefestignng  .  .  .  .  —  1,500,000

 

 

Summe  Kap.  5.  für  sich.
        <pb n="453" />
        Ausgabe.  Betrag.
Kapitel.  Titel.
Rthlr.  Rthlr.
6.  Marineverwaltung.
1.  Zur  Fortsetzung  der  Hafenbauten  an  der  Jade  –  2,000,000
2.,  Zur  Befestigung  des  Jadehafens.  .  .  .   .  .  .  .  .   .  —-  400,000
3.  Zum  Bau  einer  Kirche  und  Schule  an  der
Jade,  Rest  ..  .  ..  ....  .  .........  .  ..  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  —  30,000
4.  Zur  Beschaffung  eines  Feuerschiffes  an  der
Jade,  Rest  .  .  .  .  .  ......  ....  ..........  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   —  15,000
5.  Zum  Bau  des  Kieler  Etablissements  .  ..  .  .  .  .  .  .  .   1,000,000
6.  Für  die  Befestigung  und  Armirung  des  Kieler
Hafens  ..  .  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..   —  400,000
7.  Für  Land=  und  Wasserbauten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  —  110,000
8.  Zur  Beschaffung  schwerer  Geschütze  und  zu
Schießversuchen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .. .  .  .   –  300,000
9.  Für  unterseeische  Hafenvertheidigung  .  .  .  .  .  .  .  .  .   ---  10,000
10. Zum Bau von Schiffen..................  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   —  1,704,198
11. Zur  ersten  Einkleidung  der  Verstärkung  des
See-Bataillons  ...................  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   .  .  .  .  .   —  12,300
                                                              Summe  Kap.  6  .  .  .  .  . .  –  5,981,498
                                                    Dazu      "           "      5  ..  .  .  . .  —  1,500,000
                                                                   "           "       4    .  .  .  .  .  ---     324,945
                                                                    "          "        3  .  .  .  .  .  .    —    19,555
                                                                    "           "        2  .  .  .  .  .  .    —  —
                                                                    "           "         L.  .  .  .  .  .  —  150,000
Summe  II.  Einmalige  und  außerordent-                       liche
  Ausgaben.  .  .  .  .  ......  .  .   .  .  .  .  .  .  .     .  —  7,975,998
 Dazu  "   I.  Fortdauernde  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . ..  .  .   —  69,725,137
Summe  der  Ausgabe . . . . .  —  77,701,135

 

 

 

 

Bundes-Gesetzbl.  1868.  64
        <pb n="454" />
        Einnahme.  Betrag.
Kapitel.  Titel.
Rthlr.  Rtblr.
1.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
a.  Von  dem  Zollvereine.
1. Ein-  und  Ausgangsabgaben  .  .  .   .  .  .  .  .  –-  17,930,180
2. Rübenzuckersteuer  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    .  .  —  7,762,020
3. Salzsteuer  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . .  .    —  7,927,280
4. Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von
Branntwein  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    —  9,450,650
5. Braumalzsteuer  und  Uebergangsabgabe  von
Bier.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   .   .  .  .  .   .    —  2,685,360
6.  Tabackssteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Tabacks-Blättern
  und  Fabrikaten  .  .  .  .  .  .  .  .  .    -–  247,350
b.  von  Bundesgebieten  und  Bundesstaaten,
welche  nicht  dem  Zollvereine  angehören.
7.  Aversen  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern  von
a)  Preußen  ..  .  .  .   .   .  .  .  .  .   .  .  .  .  .  .   .  .  .  .  .  .  .  —  119,820
b)  Mecklenburg-  Schwerin  .  ..  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  —  896,800
c)  Mecklenburg-Strelitz.  ......  ......  .  ...  .  .   .  .   .  .  .  .   —  156,510
d)  Oldenburg  .  .  .  ..  .  .  .  .   .  .  .  .  .  . ...  .  .  .  .  .  .  .   —  3,920
e)  Lübek  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   .  .  .  .  .  .  .   .  —  72,680
f)   Bremen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . .  .  .  .  .  .  .  .   --  252,390
g)  Hamburg  .  .  .  .  ...  .  ....  ..  ....  .  ...  .  ...  .  .  .  .  . ---  699,890
Summe  Kap.  1..  .  .  .  .  —  48,204,850
2.  Post=  und  Zeitungsverwaltung.
a.  Einnahme.
1.  Porto   .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . .  .  . .  .  .  16,817,120  —
2. Personengeld  .  .  ..  ..  .  ..  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   3,118,900

 

 

Latus  .  .  .  .  .  .  .19,936,020
        <pb n="455" />
        447

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

64*

  Einnahme.  Betrag.
Kapitel.  Titel.
Rthlr.  Rthlr.
Transport  .  .  .  .  .  19,936,020  —
3. Gebühren  für  Bestellung  von  Postsendungen
am  Orte  .  .  .  .  .  .   421,350  —
4.  Gebühren  für  Bestellung  von  Postsendungen
im  Umkreise  der  Postanstalten  .  .  .  .  .  .  821,870  —
5. Sonstige  Gebühren  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  61,180  —

6.  Vermischte  Einnahmzen  .  .  .  .  .  .   154,390  —

7.  Zuschuß  aus  der  Telegraphenkasse  .  75,000  —
8. Postdampfschiffs-Verbindungen  .  .  .  .  .  .  47,000  –
9.  Debit  der  Zeitungen,  des  Bundesgesetzblattes

und  des  Postamtsblattess  .  .  .  .  .  .  .  .  .   529,000  —
Summe  der  Einnahme  .  .  .  .  .  22,045,810  –
b.  Ausgabe.
Betriebsausgaben.

1.  Besoldungen  und  Remunerationen  .  .  .  .  .  .  7,314,160  –

2. Besoldungen  und  Remunerationen  etc.  für  Land-    briefträger  .  .   .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
  1,323/,965  –
3. Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   933,850  –

4.  Bau  und  Unterhaltung  der  Postwagen  .  .  .  .  1,137,370  -5.

  Postfuhrkosten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .     6,080,945  -6.

  Vergütungen  an  Eisenbahngesellschaften  .  .  .  .    320,000  –
7.  Vermischte  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   .  .  .  .    ..  70,220  –
8.  Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben  in  den

      Hansestädten  .  .  .  .  .  .  .   .   .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  252,091  —
Verwaltungsausgaben.

9.  Generalpostamt,  Besoldungen.  .  .  ...  ..  ...  .  .  ..  120,900  —
10.  Dasselbe,  Dispositionsfonds  .  .   .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  10,750  —
11.  Ober- Postdirektionen,  Besoldungen.  ..  .  ..  .  .  .  .  558,319

Latus  ..  ...  18,122,570  —
        <pb n="456" />
        Einnahme.  Betrag.
Kapitel.  Titel.
Rthlr.  Rthlr.
Transport  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  18,122,570  —
12. Ober-Postdirektionen,  Dispositionsfonds  .  .  .  81,500  –-13.
  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  -.........   596,487  —
14. Sächliche  Aussaen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   2,024,300  —
15. Erwerbung  von  Grundstücken,  Erbauung  und
Unterhaltung  der  Posthäuser,  Abgaben  und
Lasten  -  .  .  .  .   .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    244,032  —
16.  Vergütungen  an  auswärtige  Postbehörden  etc.  34,647  –
17.  Restitutionen  aus  der  Einnahme  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  186,865
18. Entschädigung  für  verlorene  und  beschädigte
Postsendungen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  25,990  —
19. Kosten  der  Dampfschiffs-Verbindungen  .  .  92,000
Bundesgesetzblatts-  und  Zeitungsdebits-Komtoir.

20.  Besoldugen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  45,425  —
21.  Andere  persönliche  Aussaben  .  ..  2,400  —
22. Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  .  41,075  –
Summe  der  Ausgabe  .  .  .  .  .  21,497,291  —
Die  Einnahme  beträgt..  .  .  .  22,045,810   --Mithin
  ist  Ueberschuß  .  .  .  .  .  .  548,519  548,519
Davon  sind  zu  gemeinsamen  außerordentlichen
Ausgaben  (Abschn.  II.  Kap.  3.  Nr.  1.  der
Ausgabe)  erforderlich  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  8,000  –
Bleiben  zur  Vertheilung  disponibel  540,519  —
Davon  entfallen  auf:  Prozent.
1.  Preußen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   74,5922  404,807  —
2.  Lauenburg  .  .  .  .  ...  ....  .  .  .  ..  O,1907  1,031  —
3.  Sachsen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   14,3436  77,530  —
4.  Hessen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  O,1209  653  —
Latus  .  .  .  .  .  484,021     548,519
        <pb n="457" />
        —  449  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Einnahme.  Betrag.
Rthlr.  Rthlr.
Prozent.
Transport  —  484,021  548,519
5.  Mecklenburg-Schwerin  .  3/1397  16,971  –
6.  Sachsen-Weimar  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  O,2777  1,501  —
7.  Mecklenburg  -  Strelitz  0,1568  848  —
8.  Oldenburg  .  .  .  ...  .  .  ...  ..  ...  0,3508  1,896  —
9.  Braunschweiig  1,7738  9,588  —
10.  Sachsen-Meiningen  0,0309  167  —
11.  Sachsen-Altenburg  0,1621  876  —
12.  Sachsen-Koburg-Gotha  0,0935  505  505
13.  Anhalt..  0,0270  146  –
14.  Schwarzburg-Rudolstadt.  –  —  —
15.  Schwarzburg-Sondershausen  0,0191  103  —
16.  Waldeck  .  .  ..  ..  ..  .........  .  ..  —  —  —
17.  Reuß  ältere  Linie  —  —  —
18.  Reuß  jüngere  Linie  0,0811  438  –
19.  Schaumburg-Lippe  0,0647  350  —
20.  Lippe  ...  .  —  —  —
21.  Lübeck:
a)  als  eigenen  Antheil  .  .  .  .  .  .  1,916  —
b)  zur  Disposition  des  Bundes-  0,7090
Präsidiums  .  .  ...........  1,916  —
22.  Bremen:
a)  als  eigenen  Antheil  .  .  .  ..  .  3,086  —
b)  zur  Disposition  des  Bundes-  1,1420
Präsidiums  .  .  .  .  .  .  .  .    3,087  –
23.  Hamburg:
a)  als  eigenen  Antheil  ..  .  ..  .  6,552  —
b)  zur  Disposition  des  Bundes-  2,4244
Präsidiums  .  .  ..  .........  6,552  —
Summe  wie  oben  .  .  .  ..  —  540,519  —
Bleiben  548,014
        <pb n="458" />
        Einnahme.  Betrag.
Kapitel.  Titel.
Rthlr.  Rthlr.
3.  Telegraphenverwaltung.
a.  Einnahme.
1.  Gebühren  für  Beförderung  telegraphischer
Depeschen   .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  2,750,000  —.
2.  Vermischte  Einnahmen  .  .  .  .   27,390    --Summe  .  .  .  .  .
  2,777,390  —
b.  Ausgabe.
Betriebsausgaben.
1.  Besoldungen  .  .  .  .  .  .  .  1,021,199  —.
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  264,720  —
3.  Anschaffung  und  Unterhaltung  der  Apparate
und  Batterien,  sowie  Unterhaltung  der
Stationseinrichtungen    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    80,680  —
4.  Unterhaltung  der  Telegraphenlinien  .  .  .  .  .  294,800  —
Verwaltungsausgaben.
5.  Centralverwaltung,  Besoldungen  .  .  .  .  .  .  .    48,200  —
6.  Dieselbe,  Dispositionsfonds  ..  ........  ..  .  ...  9,550  —
7.  Bezirksverwaltung,  Besoldungen  .  108,886  —
8.  Dieselbe,  Dispositionssonds.  .  .  .  .    19,850  —-9.
  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  .  37,500  —
10.  Sächliche  Aussaben  ..  .  .  .  .  .  .  .    396,745  –
11.Unterhaltung  der  Dienstgebäude  .  .  .  8,800  —
12.  Vermischte  Ausgaben.  ..  ..  .  ...  ..........  ...  161,515  —
Summe.  .  ..  .  2,452,445  —
Die  Einnahme  beträgt.  .  ..  .  2,777,390  —
Mithin  ist  Ueberschuß  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  324,945
welcher  zu  den  gemeinsamen  extraordinairen
Ausgaben  (Abschnitt  II.  Kap.  4.)  von  gleicher
  Höhe  erforderlich  ist.
        <pb n="459" />
        —  451  —

 

 

 

 

 

—  —  —  —  —  —
  Einnahme.  Betrag.
Kapitel.  Titel.
Rthlr.  Rthlr.
4.  Verschiedene  Einnahmen  .......  —  129,496
Summe  Kap.  4.  für  sich.
5.  Aus  der  Bundesanleihe  (Gesetz  vom
9.  November  1867)  .  .  ..  ..  —  5,148,924
Summe  Kap.  5.  für  sich.
6.  Matrikularbeiträge.
1.  Preußen  ..  —  19,490,825
2.  Lauenburg.  .............  .  .  ..  .....  .  .  ..  .  .  ..  —  39,281
3.  Sachsen  ...  —  1,933,786
4.  Hessen  ....................................  —-  213,409
5. Mecklenburg-Schwerin...................  —  448,449
6. Sachsen-Weimar..............................  —  91,961
7.  Mecklenburg-Strelitz  ..............        —  81,133
8. Oldenburg.......................................    —  125,777
9.  Braunschwiig.............................        —  241,743
10.Sachsen-Meiningen........................  —  60,724
11.  Sachsen-Altenburg.  ..  ............      —  44,884
12.Sachsen-Koburg-Gotha..........................  –
13.Anhalt.................................................  —  65,937
14.  Schwarzburg-Rudolstadt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .            —  25,151
15. Schwarzburg-Sondershausen................  —  22,989
16.  Waldeck  .  .  .  .  .  .  .  .  .................  —  17,885
17.  Reuß  ältere  Linie  ....  ....  .    .......  ..  .  .  .  —  14,302
18.  Reuß  jüngere  Linie  ..  ...  .    .  ....  .  .  ...  .  .  —  29,034
19.Schaumburg--  Lippe................................  —-  10,216
20.Lippe..................................                             —  36,712
21.  Lübeck.  .............  ...  .  ..  ....  ........  .  ...  —  13,464
22. Bremen...................................................  .  —  89,388
23.  Hamburg.................................................  —  247,856
Summe  Kap.  6..........  —  23,344,906
Die  Repartition  dieser  Summe  wird  seiner
Zeit  nach  Maaßgabe  der  noch  zu  ermittelnden
  wirklichen  Bevölkerungszahl  der  einzelnen
  Bundesstaaten  berichtigt.
        <pb n="460" />
        Einnahme.  Betrag.

Kapitel.  Titel.
Rthlr.  Rthlr.

 Transport  Summe  Kap.  6.......   —  23,344,906

         Dazu  Summe  Kap.  5........  —     5,148,924

                          "             "      4.........  —       129,496

                         "            "       3  ......     -      324,945

                         "             "       2..........  —      548,014

                         "            "       1..........   -     48,204,850

Summe  der  Einnahmen...............  —  77,701,135

Die  Ausgaben  betragen................  –   77,701,135

Balancirt.
Schloß  Babelsberg,  den  29.  Juni  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.
        <pb n="461" />
        —  453  —

(Nr.  140.)  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  des  Etats  der  Militairverwaltung  des
Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1869.  Vom  29.  Juni  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  der  Artikel  62.  und  71.  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes,  im  Namen  des  Bundes,  was  folgt:

Der  dieser  Verordnung  als  Anlage  beigefügte,  dem  Bundesrathe  und  dem
Reichstage  zur  Kenntnißnahme  und  Erinnerung  vorgelegte  Haupt-Etat  der  Militairverwaltung
  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1869.  wird  auf  den,  in
dem  Bundeshaushalts-Etat  für  das  Jahr  1869.  unter  Nr.  5.  der  fortdauernden
Ausgaben  vorgesehenen  Betrag  von  66,336,294  Thlr.  festgestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  29.  Juni  1868.

 (L. S.)        Wilhelm.               Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Bundes-Gesetzbl.  1868.  65
        <pb n="462" />
        <pb n="463" />
        —  455  —

 

Haupt-Etat

der
Militair-Verwaltung
des  Norddeutschen  Bundes
für
das  Jahr  1869.

65“
        <pb n="464" />
        —  456  —

 

 

 

Betrag
Einnahme.  für
1869.
Rthlr.
Die  nach  Artikel  62.  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes  dem  Bundes-Feldherrn  zur  Verfügung
zu  stellenden  225  Thaler  jährlich  für  den  Kopf
der,  auf  Ein  Prozent  der  Bevölkerung  von  1867.
zu  normirenden,  vorbehaltlich  der  Regulirung
nach  dem  Resultate  der  im  Dezember  1867.  stattgehabten
  Volkszählungen,  vorläufig  zu  299,000
Mann  angenommenen  Friedens-Präsenzstärke  des
Bundesheeres  betragen  .  ..  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  67,275,000

Hiervon  ab:

Ausfall  an  dieser  Einnahme  für  das  Jahr  1869.  in
Folge  der  mit  einzelnen  Bundesstaaten  getroffenen
Vereinbarungen,  wonach  dieselben  für  die  ersten
Jahre  einen  geringeren,  allmählig  bis  zum  vollen
Satze  steigenden  Betrag  zu  entrichten  haben............  937,138

Es  bleiben  daher  nur  disponibel...................  66,337,862
        <pb n="465" />
        Betrag  Darunter
  Ausgabe.  für  künftig
1869.  wegfallend.
Titel
  Rthlr.  Rthlr.  Sgr.  Pf.
A.  Fortdauernde  Ausgaben.
Für  das  Kriegsministerium.
1.  Besoldungen......................................    294,0030    --  —  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaben..........  12,9000  —  —  —
3.  Sächliche  Ausgaben ..............................  40,100    ---  —  —
Für  die  General-Militairkasse.
4.  Persönliche  Aussaben............................  30,450    --    --    --Für
  die  Militair-Intendanturen.
5.  Persönliche  Ausgabgen...............  .  .  .  263,20  –  —  —
6.  Sächliche  Ausgaben  ...  ..........................  32,265  --   --   --Für
  die  Militairgeistlichkeit.  ·
7.Persönliche  Ausgaben.................................  101,475   --   --   --8. Sächliche Ausgaben.......................................
  11,000   --   --   --Für
  die  Militair-Justizverwaltung.

9. Persönliche  Ausgaben  .............................  128,254  —  —  —
10.  Sächliche  Ausgaben  ..................................  1,650   --   --   --11.
  Besoldung  der  höheren  Truppenbefehlshaber.....................................................
   667,022  --   —  —
Besoldung  etc.  der  Kommandanten,
  Platzmajore  und  Etappen-
  Inspektoren.
12.  Persönliche  Ausgaben............................  170,984    ---   —  —
13.  Sächliche  Aussabhen.....................................  300  —  —  —
                                                         Latus........  1,753,630  —  —  —
        <pb n="466" />
        458  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
für  künftig
  Ausgabe.        1869.  wegfallend.
Titel
    Rthlr.  Rthlr.  Sgr.  Pf.
                Transport..............................  1,753,630  —  —  —
14. Besoldung  der  Adjutanten  Sr.
Majestät  des  Königs  von
Preußens  .  .  .  ......................................  29,500  —  —  —
Für  den  Generalstab.
15. Persönliche  Ausgaben  ..................  206,150  —  —  —
16..Sächliche  Ausgaben............................  62,250  —   --   --17.
  Besoldung  der  Adjutantur-  Offiziere..............................................................
  83,798  —  —  —
Für  das  Ingenieurkorps.
18. Persönliche  Ausgaben......................  397,472  —  —  —
19.  Sächliche  Ausgaben  ............  .  .      17,500  —  —  —
Zur  Geldverpflegung  der
Truppen.  
20. Gehälter  und  Löhnung  der  Truppen   21,763,080  1,734.  15.   —
21.Extraordinaire  Gehälter................................   100,000    —  —  —
Zur  Naturalverpflegung.
22. Persönliche  Ausgaben  ...............................  206,700  —  —  —
23.  Sachliche  Verwaltungsausgaben  .......  14,400,006   ---   ---   ---24. Neubau
  und  Unterhaltung  der  Magazingebäude
  .  ...  .  .  .  .  .....................................   115,057  —  —   ---Zur
  Bekleidung  der  Armee.
25. Persönliche  Ausgaben  .  ..............................  12,725  —  —  —
26.  Sächliche  Ausgaben  ...............................  4,781,267  —  —  —
                                                          Latus  .....  43,929,135  1,734.  15.  —
        <pb n="467" />
        —  459  —

 

 

 

 

 

 

—  —
Betrag  Darunter
Ausgabe.  für  künftig
  1869.  wegfallend.
Titel.
Rthlr.  Rthlr.  Sgr.  Pf.
Transport.............  43,929,135      1,734.  15.  —
Für  das  Servis-  und  Garnison-
  Verwaltungswesen.
27. Persönliche  Ausgaben...............................................  182,400  —  —  —
28.  Verwaltung  und  bauliche  Unterhaltung
der  Kasernen  etc.  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .    2,016,000  —  —  —
29. Größere  Neu-  und  Retablissementsbauten  260,000  —  —  —
30.  Unterhaltung  der  Uebungsplätze,  sowie
Manöverkosen  .  ......................................................  233,000  —  —  —
31. Kosten  der  Invalidenhäuser  .............................  64,484  —  —  —
32.  Servis...................................... ............................   4,567,925  —  —  —
Für  das  Militair-Lazarethwesen.
33.  Persönliche  Ausgabgen.........................................  92,000  --   —  —
34.  Sächliche  Verwaltungsausgaben  ..  .  .  .  .  .  1,029,000  —  —  —
35.  Unterhaltung  der  Gebäude  und    Utensilien   205,000  —  —  —
36.  Größere  Neu-  und  Retablissementsbauten        104,000  —  —  —
Verwaltung  der  Traindepots
und  Instandhaltung  der  Feld-Egquipage.

37.  Sächliche  Ausgaben  .  ..  ...................................  68,554  —  —  —
38.  Verpflegung  der  Ersatz-  und
Reserve-Mannschaften...............................................      418,760  —  —  —
Zum  Remonte-Ankauf.
39. Persönliche  Ausgaben..........................................  12,408  —  —  —
40. Sächliche  Ausgabgen..........................................  807,345  —  —  —
Zur  Verwaltung  der  Remonte-Depots.

41.  Persönliche  Ausgaben......................
42.  Sächliche  Ausgaben...................  .  357,720  —   ---   ---Latus
  ...........  54,347,731  1,734.  15.  —
        <pb n="468" />
        —  460  —

 

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabe.  für  künftig
  1869.  wegfallend.
Titel.
Rthlr.  Rthlr.  Sgr.  Pf.
Transport  ...........  54,347,731  1,734  15.   —
43. Reisekosten,  Tagegelder,  Zulagen
  etc.                  .  793,736    ---   ---   ---Militair-Erziehungsanstalten.

44. Persönliche  Ausgaben.................  250,560  780.  —  —
45. Sächliche  Ausgabgen..................   256,127  —  —  —
Pflege-  und  Unterrichtsgelder
für  Kinder.
46.  Persönliche  Ausgaben  .  .  ..  40,904  33.  —  —
47. Sächliche  Ausgaben.................  34,237  —  —  —
Militair-Medizinalstab  und
militairärztliche  Bildungs-Anstalten.

48.  Persönliche  Ausgaben  ...........  51,154  355.  —  —
49.  Sächliche  Ausgaben..................  11,896  24.  —  —
Für  das  Artillerie-  und  Waffenwesen.

50. Persönliche  Ausgaben  236,918  1,079.  7.  6
51.  Sächliche  Ausgaben  .  .  ..  ..............  1,780,648  —  —  —
Für  die  technischen  Institute  der
Artillerie.
52. Persönliche  .Ausgaben...............  70,102  —–  —  —
53. Sächliche  Ausgaben  ..............  .  64,000  —  —  —
Bau  und  Unterhaltung  der
Festungen.
54. Persönliche  Ausgaben.................  77,110  —  —  —
55. Sächliche  Ausgaben...................  445,344  —  —  —
Latus................  58,460,467       4,005.  22.  6
        <pb n="469" />
        —  461  —

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabe.  für  künftig
      1869.  wegfallend.
Titel.
Rthlr.  Rithlr.  Sgr.  Pf.
Transport................................  58,460,467    4,005.    22.  6
56 .Zu  Unterstützungen  für  aktive
Militairs  und  Beamte,  für
welche  keine  besonderen  Un-  ·
terstützungsfonds beftehen.....  26,000  —  —  —

Für  das  Invalidenwesen.

57.  Pensionen  für  Offiziere,  Beamte  und
Invaliden  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6,060,767  13,020.  21.  —

58.  Pensionen  für  Wittwen,  Erziehungsgelder
für  Kinder,  sowie  zu  Unterstützungen...  443,906  20,500.  —  —

59.  Zuschüsse  zur  Militair-Wittwenkasse...........................................................
  230,000  ---   ---   ---60. Verschiedene

  Ausgaben  .  .  .  23,760      ---  —  —

 

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben   65,244,900      37,526.  13.  6

 

 

 

Bundes-Gesetzbl.  1868.  66
        <pb n="470" />
        Betrag
Ausgabe.  für
  1869.
Titel
Rthlr.
B.  Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben,
deren  Deckung  aus  dem  Ordinario  für  das
Jahr  1869.  durch  besondere  Ersparnißmaaßregeln
  ermöglicht  wird.

1.  Zur  Vollendung  der  Magazinbaue  in  Düsseldorf  und

Münster  .  .  .  .  .  ..  .................  34,300
2.  Zum  Neubau  eines  Fourageschuppens  in  Flensburg...  1,657
3. Zur  Fortsetzung  von  Kasernenbauten  in  Potsdam,  Stettin,

Danzig,  Spandau,  Minden,  Frankfurt  a.  M.,  Lübeck

und  Berlin,  sowie  des  Erweiterungsbaues  am  Kriegsministerial-Gebäude

  in  Berlin  .  ..  .  349,793
4. Zu  Garnisonbauten  im  Bereich  des  12.  Armeekorps.  40,000
5. Zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Expropriation  der

Bauernhaide,  des  auf  derselben  stehenden  Holzes  und

der  Insel  Reiswerder  am  Artillerieschießplatz  bei  Tegel,

Behufs  der  Erweiterung  dieses  Schießplatzes.............  33,000
6. Zur  Herstellung  von  Verwahrungsräumen  für  gezogene

Geschütze  und  der  Eisenmunition  zu  denselben..........  30,587
7.  Zum  Bau  von  Friedens-Pulvermagazinen  .  .  20,000
8. Zum  Bau  eines  Friedenslaboratoriums  in  Coblenz........  15,000
9.  Zum  Bau  eines  bombensicheren  Zeughauses  in  Wesel.  15,000
10. Zum  Bau  eines  Zeughauses  in  Stettin  .............  30,000
11.  Zum  Bau  eines  bombensicheren  Zeughauses  in  Neisse.  13,500

 

Latus  .  ...

 

 

582,837
        <pb n="471" />
        Betrag
  Ausgabe.        für
  1869.
Titel.
Rthlr.
Transport................  582,837
12.  Zum  Bau  eines  neuen  Fahrzeugschuppens  in  Breslau
als  Ersatz  für  die  baufällige  Artillerieremise  Nr.  3.
daselbst..........................................................................  10,125
13.  Zur  Fortsetzung  des  Festungsbaues  von  Königsberg....  200,000
14.  Zur  Fortsetzung  des  Baues  der  Feste  Boyen.  ..  ..  .  .  .  ..  10,000
15. Zur  Fortsetzung  des  Zeughausbaues  in  Posen.................  70,000
16. Zum  Umbau  der  Hagelsberg-Befestigung  bei  Danzig.  40,000
17.  Zum  Umbau  mehrerer  Forts  bei  Neisse  .  .  .  .  .  .  80,000
18.  Zum Umbau  und  zur  Verstärkung der  Festungen, einschließlich
  der  Vermehrung  der  Pulvermagazine  und
Geschoßräume  in  denselben...............................  100,000
Summe  .  .  .  ..  .  .  ..  .  1,092,962
Rekapitulation.
Die  Einnahme  beträgt  .  ..  ..  ..  66,337,862
Die  Ausgabe  beträgt:
im  Ordinarium  ..  .........  ..  ..  65,244,900  Thlr.
im  Extraordinarium...................  1,092,96ö2     "
66,337,862

 

 

 

Balancirt.
        <pb n="472" />
        —  464  —

—

(Nr.  141.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  unterm  24.  Juni  1868.  zu  Madrid  unterzeichneten
  Zusatzakt  zu  dem  Handels-  und  Schiffahrts-Vertrage  vom  30.  März
1868.  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  zu  diesem  Bunde  nicht
gehörenden  Staaten  des  Deutschen  Zollvereins  einerseits  und  Spanien
andererseits  (Bundesgesetzbl.  S.  322.).  Vom  16.  Juli  1868.

Zu  dem  Handels-  und  Schiffahrts-Vertrage  vom  30.  März  1868.  zwischen
dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  zu  diesem  Bunde  nicht  gehörenden  Staaten
des  Deutschen  Zollvereins  einerseits  und  Spanien  andererseits  ist  ein  Zusatzakt
von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  unter  dem  24.  Juni  d.  J.  zu  Madrid
unterzeichnet  worden,  welchem  zufolge

1)  die  Deutschen  Schiffe  hinsichtlich  der  Erhebung  der  Schiffahrts-  und
Hafenabgaben  in  Cuba,  Portorico  und  den  Philippinischen  Inseln  den
Spanischen  Schiffen  gleichgestellt,  und

2)  die  sämmtlichen  Bestimmungen  des  gedachten  Vertrages  vom  30.  März
1868.,  unbeschadet  der  für  die  überseeischen  Besitzungen  Spaniens  bestehenden
  Gesetze  und  Verwaltungsvorschriften,  auf  Cuba,  Portorico  und  die
Phillippinischen  Inseln  ausgedehnt  worden  sind.

Varzin,  den  16.  Juli  1868.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="473" />
        —  465  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.
No  27.

      
  

 

 

 

(Nr.  142.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  wegen  Besteuerung  des
Braumalzes  vom  4.  Juli  1868.  und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung
des  Branntweins,  vom  8.  Juli  1868.  in  Mecklenburg,  Lauenburg,  Lübeck
und  Preußischen  und  Hamburgischen  Gebietstheilen.  Vom  29.  Juli  1868.



Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  der  Gesetze  wegen  Besteuerung  des  Braumalzes  und  wegen
Besteuerung  des  Branntweins  in  verschiedenen  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden
  Staaten  und  Gebietstheilen  vom  4.,  beziehungsweise  8.  Juli  1868.,  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes,  was  folgt:

Das  Gesetz  wegen  Besteuerung  des  Braumalzes  in  verschiedenen  zum  Norddeutschen
  Bunde  gehörenden  Staaten  und  Gebietstheilen  vom  4.  Juli  1868.
(Bundesgesetzbl.  S.  375.),  und  das  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins
  in  verschiedenen  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden  Staaten  und  Gebietstheilen,
  vom  8.  Juli  1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  384.)  treten  in  dem  Großherzogthum
  Mecklenburg-Schwerin,  dem  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz,
dem  Herzogthum  Lauenburg,  dem  Gebiete  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck,  den
bisher  vom  Zollverein  ausgeschlossenen  Theilen  der  Regierungsbezirke  Potsdam
und  Stettin  und  dem  am  11.  Februar  1868.  dem  Zollvereine  angeschlossenen
Theile  des  Gebietes  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  am  11.  August  d.  J.
in  Wirksamkeit.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  29.  Juli  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

 

Bundes-Gesetzbl.  1868.  67  (Nr.  143.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  August  1868.
        <pb n="474" />
        —  466  —

(Nr.  143.)  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Hessen,  die  Besteuerung  des
Branntweins  und  Biers  in  dem  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen
Theile  des  Großherzogthums  Hessen  betreffend.  Vom  9.  April  1868.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,
  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein,
von  der  Absicht  geleitet,  die  Beschränkungen  des  freien  Verkehrs  zu  beseitigen,
welche  daraus  hervorgehen,  daß  im  Großherzogthum  Hessen  der  Branntwein  und
das  Bier  nicht  derselben  Besteuerung  unterliegen,  welche  in  Preußen,  Sachsen,
den  Staaten  des  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsvereins,  Braunschweig,  Oldenburg
  und  den  mit  Preußen  im  engeren  Verein  stehenden  Ländern  besteht,  haben
über  die  Besteuerung  des  inländischen  Branntweins  und  Biers  in  dem  nicht  zum
Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Theile  des  Großherzogthums  Hessen  Verhandlungen
  eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten  ernannt,  und  zwar:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchskihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Leopold
Henning  und

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Wilhelm
Alexander  Scheele,

Seine  königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei
Rhein:

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Steuerrath  Ludwig  Wilhelm
Ewald,

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgender
Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

In  dem  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Theile  des  Großherzogthums
  Hessen  soll  die  Besteuerung  des  inländischen  Branntweins  nach
Maaßgabe  der  Vorschriften,  welche  in  den  im  Eingange  genannten  Staaten  des
Norddeutschen  Bundes  bestehen,  sowohl  den  Steuersätzen,  den  Erhebungs-  und
Kontrolformen,  als  den  administrativen  Bestimmungen  nach,  von  demselben  Zeitpunkte
  ab  —  jedoch  nicht  vor  dem  1.  Juli  1868.  —  eintreten,  von  welchem  an
dieselbe  in  dem  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Theile  des  Großherzogthums
Hessen  eingeführt  wird.

  Artikel  2.

Abänderungen  und  Ergänzungen  der  hinsichtlich  der  Besteuerung  des  inländischen
  Branntweins  in  den  im  Eingange  genannten  Staaten  bestehenden  gesetz--
        <pb n="475" />
        —  467  —

setzlichen  und  administrativen  Vorschriften,  welche  nach  Maaßgabe  der  Artikel  35.
und  37.  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  beschlossen  werden  möchten
und  demzufolge  auch  für  die  Großherzoglich  Hessische  Provinz  Oberhessen,  sowie
für  Castel  und  Costheim,  in  Wirksamkeit  treten,  werden  gleichzeitig  und  gleichmäßig
  auch  in  den  übrigen  Theilen  des  Großherzogthums  Hessen  in  Ausführung
gebracht  werden.

Artikel  3.

Durch  die  Besteuerung  der  Branntweinfabrikation  soll  ein  Steuerbetrag
von  1 9/16  Silbergroschen  für  das  Preußische  Quart  Branntwein  von  50  Prozent
Alkoholstärke  nach  Tralles  gesichert  bleiben.

Artikel  4.

Mit  der  Einführung  der  im  Artikel  1.  bezeichneten  Besteuerung  in  den
nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Theilen  des  Großherzogthums  Hessen
tritt  zwischen  diesen  Theilen  und  den  derselben  Besteuerung  unterliegenden  Ländern
des  Norddeutschen  Bundes  völlige  Freiheit  des  Verkehrs  mit  Branntwein,  auch
nach  näherer  Bestimmung  des  Artikels  6.  eine  Gemeinschaft  der  Einnahme  aus
der  inneren  Besteuerung  des  Branntweins  ein.

Artikel  5.

Hinsichtlich  der  Erhebung  und  Verwaltung  sollen  in  Bezug  auf  die  Branntweinsteuer
  die  Bestimmungen  des  Artikels  36.  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes  auch  für  die  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Großherzoglich
Hessischen  Landestheile  maaßgebend  sein.

Nicht  minder  finden  die  Bestimmungen  des  Zollkartels  vom  11.  Mai  1833.
auf  die  gemeinschaftliche  Steuer  vom  inländischen  Branntwein  Anwendung.

Die  Einrichtung  der  Verwaltung  und  der  Erlaß  der  administrativen  Anordnungen
  wird  zur  Ausführung  der  Verabredungen  im  Artikel  1.  durch  beiderseits
  ernannte  Kommissarien  vorbereitet  werden.

Artikel  6.

Die  Einnahmen,  welche  von  der  Besteuerung  der  Branntweinbereitung,
sowie  von  den  Abgaben,  denen  der  aus  anderen  Zollvereinsstaaten  übergehende
Branntwein  vertragsmäßig  unterliegt,  in  denjenigen  Theilen  des  Norddeutschen
Bundes,  in  welchen  der  Branntwein  der  im  Artikel  1.  gedachten  Besteuerung
unterworfen  ist,  und  in  den  nicht  zum  gedachten  Bunde  gehörigen  Theilen  des
Großherzogthums  Hessen  aufkommen,  sollen  in  ihrem  Bruttoertrage  nach

Abzug:
a)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,
b)  der  auf  Gesetzen  und  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  beruhenden
Steuervergütungen  und  Ermäßigungen,

Jc)  von  15  Prozent  für  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
67  zwi-
        <pb n="476" />
        —  468  —

zwischen  den  Vertragenden  Theilen  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung  der
vorgedachten  Theile  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Großherzogthums  Hessen
unter  den  Norddeutschen  Bund  und  das  Großherzogthum  Hessen  dergestalt  vertheilt
  werden,  daß  der  Betrag,  welcher  der  Bevölkerung  des  Großherzogthums
Hessen  in  den  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Landestheilen  entspricht,
der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  zur  Verfügung  gestellt  wird.

Der  Stand  der  Bevölkerung  wird  durch  die  im  Zollverein  von  drei  zu
drei  Jahren  stattfindenden  Zählungen  festgestellt.

Artikel  7.

Die  Vertheilung  der  gemeinschaftlichen  Einnahmen  wird  durch  den  Ausschuß
  des  Bundesrathes  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Rechnungswesen
bewirkt,  welchem  zu  dem  Zwecke  auch  aus  den  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde
gehörigen  Theilen  des  Großherzogthums  Hessen  die  Erträge  der  gemeinschaftlichen
Einnahmen  nach  den  Bestimmungen  des  Artikels  39.  der  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  anzuzeigen  sind.

Artikel  8.

In  den  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Theilen  des  Großherzogthums
  Hessen  soll,  wenn  demnächst  im  Norddeutschen  Bunde  eine  gemeinsame
Bundesgesetzgebung  für  die  innere  Besteuerung  des  Biers  zu  Stande  kommen
wird,  diese  Besteuerung  gleichzeitig  mit  ihrer  Einführung  in  den  zum  Norddeutschen
  Bunde  gehörigen  Theil  des  Großherzogthums  Hessen,  gleichmäßig  sowohl
in  den  Steuersätzen,  den  Erhebungs-  und  Kontrolformen,  als  in  den  administrativen
  Bestimmungen  in  Wirksamkeit  gesetzt  werden.  Von  demselben  Zeitpunkte
ab  tritt  hinsichtlich  des  Biers  eine  Abgabengemeinschaft  mit  den  in  den  Artikeln
6.  und  7.  wegen  des  Branntweins  vereinbarten  Maaßgaben  ein.  Abänderungen
der  die  Besteuerung  des  Biers  betreffenden  Bestimmungen,  welche  künftig  in  den
zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Theilen  des  Großherzogthums  Hessen  angeordnet
  werden  möchten,  sollen  gleichzeitig  und  gleichmäßig  auch  in  den  nicht
zum  Norddeusschen  Bunde  gehörigen  Großherzoglich  Hessischen  Landestheilen
eintreten.

Artikel  9.

Sobald  zwischen  denjenigen  Theilen  des  Norddeutschen  Bundes,  zwischen
welchen  wegen  des  Biers  ein  freier  Verkehr  besteht,  und  demjenigen  Theile  des
Großherzogthums  Hessen,  welcher  zum  Norddeutschen  Bunde  gehört,  der  freie
Verkehr  mit  Bier  hergestellt  wird,  soll  dieser  auch  zwischen  den  vorgedachten
Theilen  des  Norddeutschen  Bundes  und  den  nicht  dazu  gehörigen  Theilen  des
Großherzogthums  Hessen  eintreten,  dergestalt,  daß  gegenseitig  beim  Uebergange
von  Bier  eine  Abgabenerhebung  oder  Rückvergütung  nicht  stattfindet.  Gleichzeitig
  soll  rücksichtlich  der  Einnahme  von  den  Abgaben,  welche  nach  Maaßgabe
der  Zollvereinigungsverträge  von  dem  aus  anderen  Zollvereinsstaaten  übergehenden
Bier  erhoben  werden,  eine  Gemeinschaft  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und

den  dazu  nicht  gehörigen  Theilen  des  Großherzogthums  Hessen  eintreten.  Die
in
        <pb n="477" />
        —  469  —

in  die  Gemeinschaft  fallenden,  aus  der  Erhebung  dieser  Uebergangsabgaben  erwachsenden
  Einnahmen  werden  in  ihrem  Bruttoertrage  nach  Abzug  der  Rückerstattungen
  für  unrichtige  Erhebungen  und  eines  Abzugs  von  15  Prozent  für
Erhebungs-  und  Verwaltungskosten  nach  dem  Maaßstabe  der  Bevölkerung  in  der
im  Artikel  7.  bezeichneten  Weise  vertheilt.

Während  der  Dauer  des  vorgedachten  Verhältnisses  kann  in  den  nicht  zum
Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Theilen  des  Großherzogthums  Hessen  eine  Herabsetzung
  der  Steuer  für  Bier  nur  insoweit  eintreten,  als  dies  auch  in  dem  zum
Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Theile  des  Großherzogthums  Hessen  geschieht.

Artikel  10.

Der  gegenwärtige  Vertrag,  welcher  mit  der  Ratifikation  in  Kraft  tritt,  soll
vorläufig  bis  zum  31.  Dezember  1877.  gültig  sein  und,  wenn  er  nicht  vor  dem
1.  Januar  1876.  von  einem  oder  dem  anderen  Theile  gekündigt  wird,  auf  12
Jahre  und  so  fort  von  12  zu  12  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.  Er
soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  vertragenden  Theile  vorgelegt  und  die  Auswechselung
  der  Ratifikations-Urkunden  baldmöglichst  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  9.  April  1868.

Henning.  Scheele.  Ewald.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

 

Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Berlin
ausgewechselt  worden.

 

(Nr.  144.)
        <pb n="478" />
        —  470  —

(Nr.  144.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen

des  Norddeutschen  Bundes  den  bisherigen  Preußischen  Konsul  Johann  Friedrich
Berger  in  Hammerfest  zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu

ernennen  geruht.

 

(Nr.  145.)  Dem  bisherigen  Königlich  Belgischen  Konsul  Baron  A.  v.
Reinach  und  dem  Bankier  A.  v.  Reinach  jun.  zu  Frankfurt  a.  M.  ist  Namens
des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Königlich  Belgischer  Generalkonsul
beziehungsweise  Königlich  Belgischer  Vizekonsul  daselbst  ertheilt  worden.

 

(Nr.  146.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  den  Grafen  Hippolyt  v.  Bothmer  zum  Konsul
des  Norddeutschen  Bundes  in  Trapezunt  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  147.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  den  bisherigen  Preußischen  Konsul  Emile  Schytte
zu  St.  Valery  zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  148.)  Dem  Herrn  Bugeaud,  Duc  d'Jsly,  ist  Namens  des
Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Kaiserlich  Französischer  Konsul  in  Stettin
ertheilt  worden.

 

(Nr.  149.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  den  bisherigen  Preußischen  Konsul  F.  H.  Wolff  zu
Karlskrona  zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  150.)
        <pb n="479" />
        —  471  —

(Nr.  150.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes
den  Hamburgischen  Konsul  John  M.  Kail  zu  King  Georges  Sound,
den  Preußischen  und  Hamburgischen  Konsul  Siegfried  Franck  zu
Sydney,
den  Hamburgischen  Konsul  Carlos  Krämer-Walter  zu  Newcastle,

den  Preußischen  und  Mecklenburgischen  Konsul  Armand  Theodore
Ranniger  zu  Brisbane  und

den  Hamburgischen  Konsul  Ernst  Louis  Buchholz  zu  Auckland
zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  151.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  den  bisherigen  Preußischen  Konsul  Ernst  Wilhelm
Garbe  zu  Guayaquil  zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen
  geruht.

 

(Nr.  152.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  den  Preußischen  Konsul  Moritz  August  Herrmann
  zu  Manila  zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  153.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Preußischen  Generalkonsul  Louis  Will  in  Havana  zum  Generalkonsul
  des  Norddeutschen  Bundes,  sowie

den  Bremischen  Konsul  Carl  Wilhelm  Schumann  in  San  Jago,

"                 "                    "     Ernst  Rudolf  Münder  in  Trinidad,

den  Hamburgischen  Konsul  Carl  Rudolf  August  Kobbe  in  Matanzas
zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  154.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Preußischen,  Sächsischen  und  Mecklenburgischen  Konsul  Gustav
Adolph  Lübbers  in  Santander,

den  Preußischen,  Bremischen  und  Hamburgischen  Konsul  José  Pastor
in  Corunna,
den
        <pb n="480" />
        —  472  —

den  Preußischen  Konsul  Antoine  Merry  in  Sevilla,

den  Kaufmann  Adolph  Pries  in  Malaga,

den  Preußischen  Konsul  Bartholomeus  Spottorno  in  Carthagena,
den  Hamburgischen  Konsul  Alexander  Harmsen  in  Alicante,

den  Preußischen  Konsul  Rafael  Sanchez  in  Torrevie'ca,

den  Bremischen  Konsul  Harald  Johan  Dahlander  in  Valencia,
den  Preußischen  Konsul  August  v.  Müller  in  Tarragona,

den  Preußischen  Vizekonsul  und  Sächsischen  Konsul  Hermann  Vollmar
in  Barcelona,

den  Preußischen  Konsul  J.  Almirall  in  Palma  (Insel  Malorca),

den  Bremischen  Konsul  Celestino  G.  de  Ventoso  in  Port  Orotava
(Insel  Teneriffa)

zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes,  und
den  Preußischen  Vizekonsul  Heinrich  Diaz  in  Huelva,

den  Preußischen  Vizekonsul  Jean  Colom  in  San  Lucar  de  Barrameda
  und

den  Hamburgischen  Vizekonsul  Juan  A.  Duarte  in  Algeciras
zu  Vizekonsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  155.)  Dem  zum  Generalkonsul  für  den  Norddeutschen  Bund  ernannten
  Konsul  der  Republik  Liberia  in  Hamburg,  C.  Goedelt,  ist  das  Exequatur
zu  dieser  Ernennung  im  Namen  des  Bundes  ertheilt  worden.

 

Berichtigung.

In  dem  im  24.  Stück  des  Bundesgesetzblattes  für  1868  sub  Nr.  134.
abgedruckten  Gesetze  vom  4.  Juli  1868.,  die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs-
  und  Wirthschaftsgenossenschaften  betreffend,  ist  in  der  ersten  Auflage
Seite  432.  in  der  vorletzten  Zeile  des  §.  66.  statt  „§.  70.“  zu  setzen:  §.  72.

 

 



Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckere!
(R.  v.  Decker).
        <pb n="481" />
        —  473  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.
No 28.

 

 

 

(Nr.  156.)  Maaß-  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen  Bund.  Vom  17.  August  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Artikel  1.

Die  Grundlage  des  Maaßes  und  Gewichtes  ist  das  Meter  oder  der  Stab,
mit  dezimaler  Theilung  und  Vervielfachung.

Artikel  2.

Als  Urmaaß  gilt  derjenige  Platinstab,  welcher  im  Besitze  der  Königlich
Preußischen  Regierung  sich  befindet,  im  Jahre  1863.  durch  eine  von  dieser  und
der  Kaiserlich  Französischen  Regierung  bestellte  Kommission  mit  dem  in  dem
Kaiserlichen  Archive  zu  Paris  aufbewahrten  Metre  des  Archives  verglichen  und
bei  der  .  Temperatur  des  schmelzenden  Eises  gleich  1,00000301  Meter  befunden
worden  ist.

Artikel  3.
Es  gelten  folgende  Maaße:

A.  Längenmaaße.

Die  Einheit  bildet  das  Meter  oder  der  Stab.

Der  hundertste  Theil  des  Meters  heißt  das  Zentimeter  oder  der  Neu-Zoll.
Der  tausendste  Theil  des  Meters  heißt  das  Millimeter  oder  der  Strich.
Zehn  Meter  heißen  das  Dekameter  oder  die  Kette.

Tausend  Meter  heißen  das  Kilometer.  
Bundes-Gesetzbr.1868.  68  B.  Flä-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  27.  August  1868.
        <pb n="482" />
        —  474  —

B.  Flächenmaaße.

Die  Einheit  bildet  das  Quadratmeter  oder  der  Quadratstab.
Hundert  Quadratmeter  heißen  das  Ar.
Zehntausend  Quadratmeter  heißen  das  Hektar.

C.  Körpermaaße.
Die  Grundlage  bildet  das  Kubikmeter  oder  der  Kubikstab.
Die  Einheit  ist  der  tausendste  Theil  des  Kubikmeters  und  heißt  das  Liter
oder  die  Kanne.
Das  halbe  Liter  heißt  der  Schoppen.

Hundert  Liter  oder  der  zehnte  Theil  des  Kubikmeters  heißt  das  Hektoliter
oder  das  Faß.

Funfzig  Liter  sind  ein  Scheffel.

Artikel  4.
Als  Entfernungsmaaß  dient  die  Meile  von  7500  Metern.

Artikel  5.

Als  Urgewicht  gilt  das  im  Besitze  der  Königlich  Preußischen  Regierung
befindliche  Platinkilogramm,  welches  mit  Nr.  1.  bezeichnet,  im  Jahre  1860.  durch
eine  von  der  Königlich  Preußischen  und  der  Kaiserlich  Französischen  Regierung
niedergesetzte  Kommission  mit  dem  in  dem  Kaiserlichen  Archive  zu  Paris  aufbewahrten
  Kilogramme  prototype  verglichen  und  gleich  0/99999842  Kilogramm
befunden  worden  ist.

Artikel  6.

Die  Einheit  des  Gewichts  bildet  das  Kilogramm  (gleich  zwei  Pfund).
Es  ist  das  Gewicht  eines  Liters  destillirten  Wassers  bei  +  4  Gr.  des  hunderttheiligen
  Thermometers.

Das  Kilogramm  wird  in  1000  Gramme  getheilt,  mit  dezimalen  Unterabtheilungen.


Zehn  Gramme  heißen  das  Dekagramm  oder  das  Neu-Loth.

Der  zehnte  Theil  eines  Gramms  heißt  das  Dezigramm,  der  hundertste
das  Zentigramm,  der  tausendste  das  Milligramm.

Ein  halbes  Kilogramm  heißt  das  Pund.

50  Kilogramm  oder  100  Pfund  heißen  der  Zentner.

1000  Kilogramm  oder  2000  Pfund  heißen  die  Tonne.  
Art.
        <pb n="483" />
        —  475  —

Artikel  7.

  Ein  von  diesem  Gewichte  (Artikel  6.)  abweichendes  Medizinalgewicht  findet
nicht  statt.

Artikel  8.

In  Betreff  des  Münzgewichts  verbleibt  es  bei  den  im  Artikel  1.  des  Münzvertrages
  vom  24.  Januar  1857.  gegebenen  Bestimmungen.

Artikel  9.

Nach  beglaubigten  Kopien  des  Urmaaßes  (Artikel  2.)  und  des  Urgewichts
(Artikel  5.)  werden  die  Normalmaaße  und  Normalgewichte  hergestellt  und  richtig
erhalten.

Artikel  10.

Zum  Zumessen  und  Zuwägen  im  öffentlichen  Verkehre  dürfen  nur  in  Gemäßheit
  dieser  Maaß-  und  Gewichtsordnung  gehörig  gestempelte  Maaße,  Gewichte
  und  Waagen  angewendet  werden.

Der  Gebrauch  unrichtiger  Maaße,  Gewichte  und  Waagen  ist  untersagt,
auch  wenn  dieselben  im  Uebrigen  den  Bestimmungen  dieser  Maaß-  und  Gewichtsordnung
  entsprechen.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  äußersten  Grenzen
der  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden  Abweichungen  von  der  absoluten
Richtigkeit  erfolgen  nach  Vernehmung  der  im  Artikel  18.  bezeichneten  technischen
Behörde  durch  den  Bundesrath.

Artikel  11.

Bei  dem  Verkaufe  weingeistiger  Flüssigkeiten  nach  Stärkegraden  dürfen
zur  Ermittelung  des  Alkoholgehaltes  nur  gehörig  gestempelte  Alkoholometer  und
Thermometer  angewendet  werden.

Artikel  12.

Der  in  Fässern  zum  Verkauf  kommende  Wein  darf  dem  Käufer  nur  in
solchen  Fässern,  auf  welchen  die  den  Raumgehalt  bildende  Zahl  der  Liter  durch
Stempelung  beglaubigt  ist,  überliefert  werden.

Eine  Ausnahme  hiervon  findet  nur  bezüglich  desjenigen  ausländischen
Weines  statt,  welcher  in  den  Originalgebinden  weiter  verkauft  wird.

Artikel  13.

Gasmesser,  nach  welchen  die  Vergütung  für  den  Verbrauch  von  Leuchtgas
bestimmt  wird,  sollen  gehörig  gestempelt  sein.

68  Art.
        <pb n="484" />
        —  476  —

Artikel  14.

Zur  Eichung  und  Stempelung  sind  nur  diejenigen  Maaße  und  Gewichte
zuzulassen,  welche  den  in  Artikel  3.  und  6.  dieser  Maaß-  und  Gewichtsordnung
benannten  Größen,  oder  ihrer  Hälfte,  sowie  ihrem  Zwei-,  Fünf-,  Zehn-  und
Zwanzigfachen  entsprechen.  Zulässig  ist  ferner  die  Eichung  und  Stempelung  des
Viertel-Hektoliter,  sowie  fortgesetzter  Halbirungen  des  Liter.

Artikel  15.

Das  Geschäft  der  Eichung  und  Stempelung  wird  ausschließlich  durch
Eichungsämter  ausgeübt,  deren  Personal  von  der  Obrigkeit  bestellt  wird.  Diese
Aemter  werden  mit  den  erforderlichen,  nach  den  Normalmaaßen  und  Gewichten
(Artikel  9.)  hergestellten  Eichungsnormalen,  beziehungsweise  mit  den  erforderlichen
Normalapparaten  versehen.  Die  für  die  Eichung  und  Stempelung  zu  erhebenden
Gebühren  werden  durch  eine  allgemeine  Taxe  geregelt  (Artikel  18.).

Artikel  16.

Die  Errichtung  der  Eichungsämter  (Artikel  15.)  steht  den  Bundesregierungen
  zu  und  erfolgt  nach  den  Landesgesetzen.  Dieselben  können  auf  einen
einzelnen  Zweig  des  Eichungsgeschäfts  beschränkt  sein,  oder  mehrere  Zweige  desselben
  umfassen.

Artikel  17.

Die  Bundesregierungen  haben,  jede  für  sich  oder  mehrere  gemeinschaftlich,
zum  Zweck  der  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  und  die  ordnungsmäßige
Unterhaltung  der  Eichungsämter  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.  In
gleicher  Weise  liegt  ihnen  die  Fürsorge  für  eine  periodisch  wiederkehrende  Vergleichung
  der  im  Gebrauche  der  Eichungsämter  befindlichen  Eichungsnormale
(Artikel  15.)  mit  den  Normalmaaßen  und  Gewichten  ob.

Artikel  18.

Es  wird  eine  Normal-Eichungskommission  vom  Bunde  bestellt  und  unterhalten.
  Dieselbe  hat  ihren  Sitz  in  Berlin.

Die  Normal-  Eichungskommission  hat  darüber  zu  wachen,  daß  im  gesammten
  Bundesgebiete  das  Eichungswesen  nach  übereinstimmenden  Regeln  und  dem
Interesse  des  Verkehrs  entsprechend  gehandhabt  werde.  Ihr  liegt  die  Anfertigung
und  Verabfolgung  der  Normale  (Artikel  9.),  so  weit  nöthig  auch  der  Eichungsnormale
  (Artikel  15.)  an  die  Eichungsstellen  des  Bundes  ob,  und  ist  sie  daher
mit den  für  ihren  Geschäftsbetrieb  nöthigen  Instrumenten  und  Apparaten  auszurüsten.


Die  Normal-Eichungskommission  hat  die  näheren  Vorschriften  über  Material,
  Gestalt,  Bezeichnung  und  sonstige  Beschaffenheit  der  Maaße  und  Gewichte,
er-
        <pb n="485" />
        —  477  —

ferner  über  die  von  Seiten  der  Eichungsstellen  innezuhaltenden  Fehlergrenzen  zu
erlassen.  Sie  bestimmt,  welche  Arten  von  Waagen  im  öffentlichen  Verkehr  oder
nur  zu  besonderen  gewerblichen  Zwecken  angewendet  werden  dürfen  und  setzt  die
Bedingungen  ihrer  Stempelfähigkeit  fest.  Sie  hat  ferner  das  Erforderliche  über
die  Einrichtung  der  sonst  in  dieser  Maaß-  und  Gewichtsordnung  aufgestellten
Meßwerkzeuge  vorzuschreiben,  sowie  über  die  Zulassung.  anderweiter  Geräthschaften
zur  Eichung  und  Stempelung  zu  entscheiden.  Der  Normal-Eichungskommission
liegt  es  ob,  das  bei  der  Eichung  und  Stempelung  zu  beobachtende  Verfahren
und  die  Taxen  für  die  von  den  Eichungsstellen  zu  erhebenden  Gebühren  (Artikel  15.)
festzusetzen  und  überhaupt  alle  die  technische  Seite  des  Eichungswesens  betreffenden
Gegenstände  zu  regeln.  ·

Artikel  19.

Sämmtliche  Eichungsstellen  des  Bundesgebiets  haben  sich,  neben  dem  jeder
Stelle  eigenthümlichen  Zeichen,  eines  übereinstimmenden  Stempelzeichens  zur  Beglaubigung
  der  von  ihnen  geeichten  Gegenstände  zu  bedienen.

Diese  Stempelzeichen  werden  von  der  Normal-Eichungskommission  bestimmt.

Artikel  20.

Maaße,  Gewichte  und  Meßwerkzeuge,  welche  von  einer  Eichungsstelle  des
Bundesgebiets  geeicht  und  mit  dem  vorschriftsmäßigen  Stempelzeichen  beglaubigt
sind,  dürfen  im  ganzen  Umfange  des  Bundesgebiets  im  öffentlichen  Verkehr  angewendet
  werden.

Artikel  21.

Kraft  Diese  Maaß-  und  Gewichtsordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1872.  in
raft.

Die  Landesregierungen  haben  die  Verhältnißzahlen  für  die  Umrechnung
der  bisherigen  Landesmaaße  und  Gewichte  in  die  neuen  festzustellen  und  bekannt
zu  machen,  und  sonst  alle  Anordnungen  zu  treffen,  welche,  außer  den  nach
Artikel  18.  der  technischen  Bundes-Centralbehörde  vorbehaltenen  Vorschriften,  zur
Sicherung  der  Ein-  und  Durchführung  der  in  dieser  Maaß-  und  Gewichtsordnung,
  namentlich  in  Artikel  10.,  11.,  12.  und  13.  enthaltenen  Bestimmungen
erforderlich  sind.

Artikel  22.

Die  Anwendung  der  dieser  Maaß-  und  Gewichtsordnung  entsprechenden
Maaße  und  Gewichte  ist  bereits  vom  1.  Januar  1870.  an  gestattet,  insofern  die
Betheiligten  hierüber  einig  sind.

Artikel  23.

Die  Normal-Eichungskommission  (Artikel  18.)  tritt  alsbald  nach  Verkündung
        <pb n="486" />
        —  478  —

dung  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  in  Thätigkeit,  um  die  Eichungsbehörden
bis  zu  dem  im  Artikel  22.  angegebenen  Zeitpunkt  zur  Eichung  und  Stempelung
der  ihnen  vorgelegten  Maaße  und  Gewichte  in  den  Stand  zu  setzen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.  -

Gegeben  Homburg  v.  d.  Höhe,  den  17.  August  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

(Nr.  157.)
        <pb n="487" />
        —  479  —

(Nr.  157.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Preußischen  Konsul  Albert  Eugen  Friedrich  Denso  in  Kurrachee,


den  Preußischen,  Oldenburgischen,  Hamburgischen  und  Bremischen  Konsul
  August  Carl  Gumpert  in  Bombay,

den  Preußischen  und  Oldenburgischen  Konsul  Alfred  Hasche  in
Penang,

den  Bremischen  Konsul  Johann  Smidt  in  Caleutta,

den  Preußischen,  Hamburgischen  und  Bremischen  Konsul  Johann
Heinrich  Bandow  in  Bassein,

den  Preußischen,  Oldenburgischen  und  Bremischen  Konsul  Johann
Friedrich  Wilhelm  Niebuhr  in  Rangoon,

den  Preußischen  und  Bremischen  Konsul  Carl  Eduard  Ferdinand
von  der  Heyde  in  Singapore,

den  Preußischen  Konsul  John  Louis  Vanderspar  in  Point  de

Galle,

den  Lübeckischen  und  Bremischen  Konsul  Carl  Simon  Poppe  in
Capstadt,

den  Preußischen,  Mecklenburgischen,  Hamburgischen,  Bremischen  und
Lübeckischen  Konsul  Nathaniel  Solomon  in  St.  Helena,

den  Preußischen  Konsul  Alexander  C.  O.  Trentowsky  in  St.  Johns
(Neu-Braunschweig),

den  Preußischen  Konsul  Bernard  Cramer    in  Belize  (Honduras),

den  Preußischen,  Hamburgischen,  Lübeckischen  und  Bremischen  Konsul
Friedrich  Arend  Ebbeke  in  Kingston  (Jamaika),

den  Hamburgischen  Konsul  Carl  Friedrich  Feez  in  Port  of  Spain

(Trinidad),
den  Hamburgischen  Konsul  Friedrich  August  Krull  in  Wellington
(Neu-Seeland)),
den  Hamburgischen  Konsul  Henry  Houghton  in  Dunedin  (Neu-Seeland)


zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  158.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Preußischen  Gerichts-Assessor  Dr.  Carl  Friedrich
Johann  Nerenz  in  Kairo,  
den
        <pb n="488" />
        —  480  —

den  bisherigen  Preußischen  Vizekonsul  Wilhelm  Duisberg  in  Chartum,
den  Kaufmann  Heinrich  Bernhard  Bronn  in  Port  Said  und
den  Kaufmann  Leopold  Constantin  Bronn  in  Suez

zu  Vizekonsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  159.)  Dem  Carl  Johann  Friedrich  Rooth  in  Kiel  ist  Namens
des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Königlich  Schwedisch-Norwegischer
Konsul  daselbst  ertheilt  worden.

 

(Nr.  160.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Preußischen  und  Bremischen  Konsul  Ferdinand  Schott
in  Gibraltar

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  161.)  Dem  Kaufmann  Th.  Hollesen  in  Rendsburg  ist  Namens
des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Königlich  Belgischer  Konsul  daselbst
  ertheilt  worden.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="489" />
        —  481  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.
No 29.

 

 

 

(Nr.  162.)  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg  und
Baden  einerseits  und  der  Schweiz  andererseits.  Vom  11.  April  1868.

—

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern,  Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg
  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden  einerseits,  und  der
Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  andererseits,  von  dem  Wunsche
geleitet,  eine  den  dermaligen  Verhältnissen  entsprechende  Regelung  und  Erleichterung
des  gegenseitigen  Postverkehrs  herbeizuführen,  haben  den  Abschluß  eines  Postvertrages
beschlossen  und  für  diesen  Zweck  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  General-Postdirektor  Richard  von  Philipsborn
und
Allerhochstihren  Geheimen  Ober-Postrath  Heinrich  Stephan,

Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchstihren  Generaldirektionsrath  Joseph  Baumann

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:

Allerhöchstihren  Kammerherrn,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  an  dem  Königlich  Preußischen  Hofe,  Geheimen
  Legationsrath  Freiherrn  Carl  von  Spitzemberg

und
Allerhöchstihren  Postrath  August  Hofacker

Bundes-  Gesetzbl.  1868.  69  Sei-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  29.  August  1868.
        <pb n="490" />
        Austausch
der  Postsendungen.


Ueberführung

der  Posttransporte

  auf  den
Grenzen.

—  482  —
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:
Allerhöchstihren  Postassessor  Friedrich  Heß

und

der  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft:
den  Nationalrath  Dr.  Joachim  Heer,

welche  auf  Grund  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten  sich
über  die  nachstehenden  Artikel  geeinigt  haben.

Artikel  1.

Zwischen  dem  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  und  von  Bayern,  Württemberg
  und  Baden  einerseits,  und  dem  Gebiete  der  Schweiz  andererseits  soll  durch
Vermittelung  der  beiderseitigen  Postanstalten  ein  geregelter  Austausch  der  im  gegenseitigen
  unmittelbaren,  wie  im  Durchgangsverkehr  vorkommenden  Briefpost-  und
Fahrpostsendungen  stattfinden.

Die  Verwaltungen  machen  sich  verbindlich,  für  möglichst  schleunige  Beförderung
  der  ihnen  zugeführten  Briefpost-  und  Fahrpostsendungen  Sorge  zu  tragen;
insbesondere  sollen  für  Beförderung  der  Briefpostsendungen  jederzeit  die  schnellsten
vorhandenen  Routen  benutzt  werden.

Bietet  die  Beförderung  auf  verschiedenen  Routen  gleiche  Beschleunigung  dar,
so  ist  die  Bestimmung  des  zu  benutzenden  Weges  der  freien  Wahl  der  absendenden  Postverwaltung
  überlassen.  Immerhin  sollen  bei  gleicher  Beschleunigung  die  Korrespondenzen
  aus  der  Schweiz  nach  den  Grenzgebieten  in  direkten  Kartenschlüssen  an  die
Verwaltung  des  Bestimmungslandes  ausgeliefert  werden.

Welche  Postanstalten  und  Eisenbahn-Postbüreaus  Behufs  des  geregelten  Austausches
  der  Sendungen  in  direkte  Brief-  oder  Frachtkartenschluß--  Verbindung  zu  setzen
sind,  bleibt  der  Verständigung  der  Postverwaltungen,  zwischen  welchen  der  Austausch
der  Kartenschlüsse  stattfinden  soll,  vorbehalten.

Für  den  Fall,  daß  ein  Austausch  von  Briefpost-Kartenschlüssen  zwischen
Deutschen  und  Schweizerischen  Postanstalten  auf  dem  Wege  durch  Frankreich  erfolgen
sollte,  werden  die  Kosten  des  Transits  durch  das  Französische  Gebiet  von  der  betreffenden
  Deutschen  Postverwaltung  und  der  Schweizerischen  Postverwaltung  zu
gleichen  Theilen  getragen  werden.

Artikel  2.

Bei  den  Verabredungen,  welche  hinsichtlich  der  Beförderung  der  Posttransporte
auf  den  Grenzstrecken  zu  treffen  sind,  soll  im  Allgemeinen  von  dem  Grundsatze  ausgegangen
  werden,  daß  jeder  Theil  für  die  Ueberführung  der  Postsendungen  aus  seinem
  Gebiete  bis  zur  gegenüberliegenden  Grenz-Poststation  des  benachbarten  Gebiets
zu  sorgen  hat.

Die  Herstellung  der  zu  diesem  Behufe  erforderlichen  Postkurse  und  die  Rege-
        <pb n="491" />
        —  483  —

gelung  der  Spezialverhältnisse  auf  den  einzelnen  Kursen,  sowie  die  Benutzung  der
Eisenbahn-  und  Dampfschiffverbindungen  an  der  Grenze  zur  gegenseitigen  Ueberlieferung
  der  Posttransporte,  bleibt  —  soweit  in  dieser  Beziehung  nicht  besondere
Staatsverträge  bestehen  —  der  Verständigung  zwischen  den  betheiligten  Deutschen
Grenz-Postverwaltungen  und  der  Schweizerischen  Postverwaltung  überlassen.

Artikel  3.

In  Bezug  auf  die  äußere  Beschaffenheit  und  Behandlung  der  Postsendungen  Aeußere
bei  der  Auf-  und  Abgabe  und  bei  der  Weiterspedition  gelten  die  zwischen  den  beider-  Beschaffenheit und Behandseitigen
  Postverwaltungen  zu  verabredenden  Reglements  und  Ausführungsbestim-  lung  der  Postmungen,
  beziehungsweise  die  Festsetzungen  der  Verträge  mit  dritten  Staaten  oder  sendungen-Transport-Unternehmungen.



Soweit  in  diesen  Reglements  etc.  besondere  Bestimmungen  nicht  getroffen  sind,
finden  die  für  den  inneren  Verkehr  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  bestehenden
Vorschriften  Anwendung.

Artikel  4.

Zur  Briefpost  gehören:  Briefpost-
        sendungen.
die  gewöhnlichen  und  rekommandirten  Briefe,
Drucksachen,
Waarenproben  und  Muster,
Postanweisungen,

Zeitungen  und  Zeitschriften.

Das  Gewicht  der  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben  darf  ein  halbes
Pfund  =  250  Grammen  im  Einzelnen  nicht  überschreiten.

Artikel  5.

Das  Porto  für  die  Briefe  zwischen  dem  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes,  Briefporto.
Bayern,  Württemberg  und  Baden  einerseits,  und  der  Schweiz  andererseits  soll
betragen:

1)  für  den  einfachen  frankirten  Brief  2  Silbergroschen  oder  7  Kreuzer
Südd.  Währ.  oder  25  Rappen,

2)  für  den  einfachen  unfrankirten  Brief  4  Silbergroschen  oder  14  Kreuzer
Südd.  Währ.  oder  50  Rappen.

Zur  Erleichterung  des  Grenzverkehrs  wird  das  Porto  zwischen  allen  denjenigen
  Deutschen  und  Schweizerischen  Postorten,  welche  in  gerader  Linie  nicht  mehr
als  7  geographische  Meilen  =  524  Kilometer  von  einander  entfernt  sind,  festgesetzt
wie  folgt:

a)  für  den  einfachen  frankirten    Brief  3  Kreuzer  Südd.  Währ.  beziehungsweise
  10  Rappen,
69*  b)  für
        <pb n="492" />
        Drucksachen.

—  484  —

b)  für  den  einfachen  unfrankirten  Brief  7  Kreuzer  Südd.  Währ.  beziehungsweise
  20  Rappen.

Die  Feststellung  derjenigen  Postorte,  welche  innerhalb  des  Grenzrayons  von
7  Meilen  belegen  sind,  erfolgt  im  Wege  der  Verständigung  zwischen  den  einzelnen
betheiligten  Postverwaltungen.

Als  ein  einfacher  Brief  ist  ein  solcher  anzusehen,  dessen  Gewicht  1  Loth  beziehungsweise
  15  Grammen  nicht  überschreitet.  Alle  schwereren  Briefe  bis  zu  dem
zulässigen  Maximalgewicht  von  einem  halben  Pfunde  unterliegen  ohne  weitere  Abstufung
  dem  doppelten  Betrage  des  nach  den  obigen  Normen  für  den  einfachen  Brief
in  Anwendung  kommenden  Portos.

Artikel  6.

Das  Porto  für  Drucksachen  zwischen  dem  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes,
Bayern,  Württemberg  und  Baden  einerseits,  und  der  Schweiz  andererseits  soll
betragen:  4  Silbergroschen,  oder  2  Kreuzer  Südd.  Währ.,  oder  5  Rappen  für  je
2  Loth  beziehungsweise  40  Grammen,  oder  einen  Bruchtheil  davon.

Innerhalb  des  im  Artikel  5.  festgesetzten  Grenzrayons  soll  das  Porto  für
Drucksachen  nach  der  Schweiz  1  Kreuzer  Südd.  Währ.  für  je  2  Loth  und  aus
der  Schweiz  2  Rappen  für  je  40  Grammen  betragen.

Die  Sendungen  müssen  frankirt  werden.

Zur  Versendung  als  „Drucksache  gegen  die  obige  ermäßigte  Taxe  werden
zugelassen:  alle  gedruckten,  lithographirten,  metallographirten,  photographirten,  oder
sonst  auf  mechanischem  Wege  hergestellten,  nach  ihrem  Format  und  ihrer  sonstigen
Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeigneten  Gegenstände.  Ausgenommen
  hiervon  sind  die  mittelst  der  Kopirmaschine  oder  mittelst  Durchdrucks  hergestellten
  Schriftstücke.

Die  Sendungen  müssen  offen  und  zwar  entweder  unter  schmalem  Streif-  oder
Kreuzband,  oder  in  einfacher  Art  zusammengefaltet  eingeliefert  werden.  Dieselben
können  auch  aus  offenen  Karten  bestehen.

Außer  der  Adresse  des  Empfängers  dürfen  die  Unterschrift  des  Absenders,
Ort  und  Datum  handschriftlich  hinzugefügt  werden.

Bei  Preiscouranten,  Kurszetteln  und  Handels-Circularen  ist  außerdem  die
handschriftliche  Eintragung  oder  Abänderung  der  Preise,  sowie  des  Namens  des
Reisenden  gestattet.

Anstriche  am  Rande  zu  dem  Zwecke,  die  Aufmerksamkeit  des  Lesers  auf  eine
bestimmte  Stelle  hinzulenken,  sind  zulässig.

Den  Korrekturbogen  können  Aenderungen  und  Zusätze,  welche  die  Korrektur,
die  Ausstattung  und  den  Druck  betreffen,  hinzugefügt,  auch  kann  denselben  das
Manuscript  beigelegt  werden.  Die  bei  Korrekturbogen  erlaubten  Zusätze  können  in
Ermangelung  des  Raumes  auch  auf  besonderen,  den  Korrekturbogen  beigefügten
Zetteln  angebracht  sein.

Im  Uebrigen  dürfen  bei  den  gegen  das  ermäßigte  Porto  zu  versendenden
Ge-
        <pb n="493" />
        —  485  —

Gegenständen  nach  ihrer  Fertigung  durch  Druck  u.  s.  w.  irgend  welche  Zusätze
oder  Aenderungen  am  Inhalte,  sei  es  durch  handschriftliche  oder  sonstige  Vermerke
oder  Zeichen,  nicht  angebracht  sein.

Drucksachen,  welche  unfrankirt  oder  unzureichend  frankirt  zur  Absendung  gelangen,
  oder  welche  den  sonstigen  für  sie  geltenden  Bedingungen  nicht  entsprechen,
werden  wie  unfrankirte  Briefe  behandelt  und  taxirt,  jedoch  unter  Anrechnung  des
Werths  der  etwa  verwendeten  Freimarken.

Artikel  7.
Hinsichtlich  des  Portos  für  Waarenproben  sollen  die  nämlichen  Bestimmungen  Waarenproben.
maßgebend  sein,  wie  solche  im  Artikel  6.  bezüglich  der  Drucksachen  getroffen  sind.
Dies  gilt  auch  für  diejenigen  Fälle,  in  welchen  die  Waarenproben  mit  Drucksachen
  zusammengepackt  werden.
Die  Sendungen  müssen  frankirt  werden.

Zur  Versendung  gegen  die  ermäßigte  Taxe  werden  nur  wirkliche  Waarenproben
  und  Muster  zugelassen,  die  an  sich  keinen  eigenen  Kaufwerth  haben  und  zur
Beförderung  mit  der  Briefpost  überhaupt  geeignet  sind.  Sie  müssen  unter  Band
gelegt,  oder  anderweit,  z.  B.  in  zugebundenen,  aber  nicht  versiegelten  Säckchen,
dergestalt  verpackt  sein,  daß  der  Inhalt  als  in  Waarenproben  bestehend  leicht
erkannt  werden  kann.

Ein  Brief  darf  diesen  Sendungen  nicht  beigefügt  sein;  auch  dürfen  dieselben
  keine  anderen  handschriftlichen  Vermerke  tragen,  als  die  Adresse  des  Empfängers,
  den  Namen  oder  die  Firma  des  Absenders,  die  Fabrik-  oder  Handelszeichen,
  einschließlich  der  näheren  Bezeichnung  der  Waare,  die  Nummern  und
die  Preise.

Waarenproben,  welche  unfrankirt,  oder  unzureichend  frankirt  zur  Absendung
gelangen,  oder  welche  den  sonstigen  für  sie  geltenden  Bedingungen  nicht  entsprechen,
werden  wie  unfrankirte  Briefe  behandelt  und  taxirt,  jedoch  unter  Anrechnung  des
Werthes  der  etwa  verwendeten  Freimarken.

Artikel  8.

Es  ist  gestattet,  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben  unter  Rekommanda-  Rekommantion
  abzusenden.  dation.

Für  dieselben  ist  vom  Absender  das  gewöhnliche  Porto  der  frankirten  Briefpostsendungen
  gleicher  Gattung  und  außerdem  eine  Rekommandationsgebühr  von
2  Silbergroschen  oder  7  Kreuzern  Südd.  Währ.  oder  25  Rappen  im  Voraus  zu
entrichten.

Der  Absender  kann  durch  Vermerk  auf  der  Adresse  das  Verlangen  ausdrücken,
daß  ihm  eine  Empfangsbescheinigung  des  Adressaten  —  Rückschein  —  zugestellt
werde.  Für  die  Beschaffung  des  Rückscheins  ist  bei  der  Auflieferung  des  Briefes
u.  s.  w.  eine  weitere  Gebühr  von  2  Silbergroschen  oder  7  Kreuzern  Südd  Währ.
oder  25  Rappen  zu  entrichten.

Geht
        <pb n="494" />
        Postanweisungen.



—  486  —

Geht  eine  rekommandirte  Briefpostsendung  verloren,  so  soll  die  Postverwaltung
  des  Aufgabegebiets  verpflichtet  sein,  dem  Absender,  sobald  der  Verlust  festgestellt
  ist,  eine  Entschädigung  von  14  Thalern  des  Dreißigthalerfußes  beziehungsweise
  von  24  Gulden  Südd.  Währ.,  oder  von  50  Franken  zu  leisten,  vorbehaltlich
des  Rückgriffs  auf  diejenige  Postverwaltung,  in  deren  Bereich  der  Verlust  erweislich
  stattgefunden  hat.

Der  Anspruch  auf  Ersatz  muß  innerhalb  sechs  Monate,  vom  Tage  der  Aufgabe
  der  Briefpostsendung  an  gerechnet,  erhoben  werden,  widrigenfalls  die  Entschädigungsverbindlichkeit
  der  Postverwaltungen  erlischt.  Die  Verjährung  wird
durch  Anbringung  der  Reklamation  bei  der  Postbehörde  des  Aufgabegebiets  unterbrochen.
  Ergeht  hierauf  eine  abschlägige  Bescheidung,  so  beginnt  vom  Empfange
derselben  eine  neue  Verjährungsfrist  von  sechs  Monaten,  welche  durch  eine  Reklamation
  gegen  jenen  Bescheid  nicht  unterbrochen  wird.

Für  die  durch  Krieg,  durch  unabwendbare  Folgen  von  Naturereignissen  oder
durch  die  natürliche  Beschaffenheit  der  Sendung  herbeigeführten  Verluste  wird  ein
Ersatz  nicht  gewährt.

Ein  Ersatzanspruch  für  nicht  rekommandirte  Briefpostsendungen  kann
gegen  die  Postverwaltungen  nicht  erhoben  werden.

Artikel  9.

Die  Postverwaltungen  der  hohen  vertragschließenden  Theile  sind  ermächtigt,
im  unmittelbaren  Verkehr  das  Verfahren  der  Vermittelung  von  Zahlungen  im  Wege
der  Postanweisung  unter  Beobachtung  der  nachstehenden  Normen  anzuwenden.

Der  Betrag  einer  einzelnen  Postanweisung  darf  50  Thaler  oder  87  Gulden

  Südd.  Währ.  Nominalwerth,  wenn  die  Auszahlung  in  den  Deutschen  Postbezirken
  erfolgen  soll,  und  187  Franken  Nominalwerth,  wenn  die  Auszahlung  in

der  Schweiz  erfolgen  soll,  nicht  übersteigen.
Die  Gebühr  wird  festgesetzt,  wie  folgt:

a)  für  Beträge  bis  25  Thaler  oder  43  Gulden  Südd.  Währ.  oder  93  Franken:
  4  Silbergroschen  oder  14  Kreuzer  Südd.  Währ.  oder  50  Rappen,

b)  für  größere  Beträge  bis  zum  zulässigen  Maximum:  6  Silbergroschen  oder
21  Kreuzer  Südd.  Währ.  oder  75  Rappen.

Im  Grenzrayon-Verkehr  (Artikel  5.)  ist  die  Gebühr  für  Summen  bis  43  Gulden
  Südd.  Währ.,  welche  in  den  Deutschen  Postbezirken,  beziehungsweise  für  Summen
  bis  93  Franken,  welche  in  der  Schweiz  auszuzahlen  sind,  auf  7  Kreuzer  Südd.
Währ.  oder  25  Rappen,  für  größere  Beträge  bis  zum  zulässigen  Maximum  auf
14  Kreuzer  Südd.  Währ.  oder  50  Rappen  ermäßigt.

Die  Gebühr  ist  von  dem  Absender  der  Postanweisung  zu  entrichten.

Der  an  dem  Postanweisungs-Formular  befindliche  Coupon  kann  vom  Absender
mit  schriftlichen  Mittheilungen  jeder  Art  versehen  werden,  ohne  daß  eine  weitere
Erhebung  stattfindet.  

Für
        <pb n="495" />
        —  487  —

Für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge  wird  in  demselben  Umfange
Garantie  geleistet,  wie  für  Sendungen  mit  Werthsdeklaration  (Artikel  22.).

Artikel  10.

Briefpostgegenstände,  auf  deren  Adresse  der  Absender  das  schriftliche  Ver-  Expreßlangen
  ausgedrückt  hat,  daß  sie  durch  einen  Expressen  zu  bestellen  sind,  müssen  von  bestellung.
den  Postanstalten  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Adressaten  durch  einen  besonderen
Boten  zugestellt  werden.

Eine  Rekommandation  der  Expreßsendungen  ist  nicht  erforderlich.

Für  Expreß-Briefpostsendungen  nach  dem  Orts-Bestellbezirk  der  Bestimmungspostanstalt
  ist  die  Expreß=  Bestellgebühr  nach  dem  Satze  von  2½   Silbergroschen,
oder  9  Kreuzern  Süddeutscher  Währung,  beziehungsweise  von  30  Rappen  zu  erheben.

Die  Entrichtung  dieser  Gebühr  kann  vom  Absender  erfolgen  oder  dem  Adressaten
überlassen  werden.

Für  Expreß-  Briefpostsendungen  nach  dem  Land-  Bestellbezirk  gilt  als  Regel,
daß  die  Expreß-Bestellgebühr  von  dem  Adressaten  zu  entrichten  ist,  und  zwar  in  dem
Betrage,  welcher  dem  Boten  für  die  Ausführung  der  Expreßbestellung  nach  dem
ortsüblichen  Satze  vergütet  wird.  

Insofern  der  Expreßbote  Geldbeträge  zu  Postanweisungen  mit  zu  überbringen
hat,  soll  die  Expreßgebühr  das  Doppelte  des  Satzes  für  die  Expreßbestellung  gewöhnlicher
  Briefpostsendungen  betragen.

Die  Expreßgebühr  wird  stets  von  der  Postanstalt  des  Bestimmungsorts
bezogen.  War  dieselbe  nicht  vorausbezahlt,  so  darf  sie  im  Falle  der  Unbestellbarkeit
an  den  Aufgabeort  zurückgerechnet  werden.

Artikel  11.

Zur  Frankirung  der  Briefpostsendungen  können  die  im  Ursprungslande  An-  Postfreimarken
wendung  findenden  Postfreimarken  benutzt  werden.  Bei  Verwendung  von  Franko-Couverts
  sind  die  Festsetzungen  der  betreffenden  Postverwaltung  maaßgebend.

Auf  die  mit  Freimarken  oder  Franko-Couverts  unzureichend  frankirten  Briefpostsendungen
  kommt  die  Taxe  für  unfrankirte  Briefe  zur  Anwendung,  jedoch  unter
Anrechnung  des  Werthes  der  verwendeten  Freimarken  oder  Couvertstempel.

Die  Verweigerung  der  Nachzahlung  des  Portos  gilt  für  eine  Verweigerung
der  Annahme  der  Sendung.

Der  Betrag  der  verwendeten  Marken  bei  unzureichend  frankirten  Briefpostsendungen
  wird  derjenigen  Verwaltung,  an  welche  die  Ueberlieferung  der  Sendung
erfolgt,  in  Vergütung  gestellt,  unter  gleichzeitiger  Anrechnung  des  Portobetrages,
welchen  die  absendende  Verwaltung  zu  beziehen  haben  würde,  im  Fall  die  Sendung
unfrankirt  abgesandt  worden  wäre.

Sind  von  dem  Absender  zu  viel  Marken  verwendet,  so  kann  eine  Erstattung
des  Mehrbetrages  nicht  beansprucht  werden.  Der  Ueberschuß  über  den  tarifmäßigen
Portobetrag  verbleibt  der  absendenden  Postverwaltung.

Art.
        <pb n="496" />
        —  488  —

Artikel  12.

Portotheilung.  Die  Theilung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren  soll  in  folgender
Weise  stattfinden:

1)  Das  Porto  für  Briefe  wird  in  dem  Verhältnisse  von  drei  Fünfteln  für
die  Deutschen  Postverwaltungen  und  von  zwei  Fünfteln  für  die  Schweizerische
  Postverwaltung  getheilt.

2)  Für  Drucksachen  und  Waarenproben  bezieht  die  Schweizerische  Postverwaltung
  in  jeder  Richtung  2  Rappen  für  den  einfachen  Gewichtssatz,
wogegen  den  Deutschen  Postverwaltungen  der  übrige  Theil  verbleibt.

3)  Als  Ausnahmen  von  den  vorangehenden  Festsetzungen  soll  das  Porto  aus
dem  Verkehr  des  Grenzrayons  jedesmal  von  derjenigen  Postverwaltung  ungetheilt
  bezogen  werden,  welche  die  Erhebung  bewirkt.

4)  Die  Rekommandationsgebühr,  sowie  die  Gebühr  für  den  etwaigen  Rückschein
  verbleibt  ungetheilt  der  Postverwaltung  des  Aufgabegebiets.

5)  Die  Gebühr  für  Postanweisungen  wird  zwischen  der  Postverwaltung  des
Aufgabegebiets  und  der  Postverwaltung  des  Bestimmungsgebiets  halbscheidlich
  getheilt.

Artikel  13.

Einzeltransit.  Die  speziellen  Bedingungen,  welche,  in  Gemäßheit  der  zur  Zeit  bestehenden
oder  in  der  Folge  abzuschließenden  Postverträge  mit  dritten  Ländern,  auf  die  im
Einzeltransit  über  Deutsche  oder  Schweizerische  Gebietsstrecken  zu  befördernde  Korrespondenz
  aus  oder  nach  dritten  Ländern  Anwendung  zu  finden  haben,  werden
von  den  Postverwaltungen  der  Hohen  vertragschließenden  Theile,  soweit  sie  dabei
betheiligt  sind,  im  gegenseitigen  Einverständnisse  festgestellt  werden.

Dabei  soll  der  Grundsatz  maaßgebend  sein,  daß  die  betreffenden  Postverwaltungen
  einander  für  die  Beförderung  der  gedachten  Briefpostsendungen  auf  Deutschen
beziehungsweise  Schweizerischen  Gebietsstrecken  dieselben  Portobeträge  zu  vergüten
oder  in  Anrechnung  zu  bringen  haben,  welche  ihnen  nach  Maaßgabe  des  Artikels  12.
für  die  internationale  Korrespondenz  zustehen.

Außer  diesen  Portobeträgen  ist  an  die  transitleistende  Verwaltung  das  nach
den  Verträgen  derselben  mit  den  Postverwaltungen  der  betreffenden  dritten  Länder
sich  ergebende  fremde  Porto  zu  vergüten.

Bei  denjenigen  Korrespondenzen,  für  welche,  in  Gemäßheit  von  Vereinbarungen
  mit  dritten  Verwaltungen,  die  Erhebung  des  gesammten  Portos  nach  der
im  Artikel  5.  erwähnten  zweistufigen  Gewichtsprogression  erfolgen  sollte,  wird  letztere
  auch  auf  den  vorerwähnten  stückweisen  Transit  Anwendung  finden;  andernfalls
erfolgt  die  Vergütung  beziehungsweise  Anrechnung  nach  der  Progression  von  Loth
zu  Loth.

Art.
        <pb n="497" />
        —  489  —

Artikel  14.

Der  Schweizerischen  Postverwaltung  wird  das  Recht  eingeräumt,  mit  folgenden  Geschlossene
fremden  Staaten  geschlossene  Briefpackete  hin-  und  herwärts  im  Transit  durch  die  Transite.
Deutschen  Postbezirke  zu  unterhalten:

a)  mit  Belgien,  mit  Großbritannien  und  Irland  und  mit  den  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  gegen  eine  Vergütung  von  20  Rappen  für  je
30  Grammen  netto  Briefe  und  von  Einem  Franken  für  jedes  Kilogramm
netto  Drucksachen  und  Waarenproben,

b)  mit  den  Niederlanden  gegen  eine  Vergütung  von  25  Rappen  für  je
30  Grammen  netto  Briefe  und  von  Einem  Franken  für  jedes  Kilogramm
netto  Drucksachen  und  Waarenproben.

Die  Schweizerische  Postverwaltung  gestattet  dagegen  der  Postverwaltung
des  Norddeutschen  Bundes  und  den  Postverwaltungen  von  Bayern,  Württemberg
und  Baden  den  Transit  geschlossener  Briefpackete  nach  und  aus  dem  Königreich
Italien  und  dem  Kirchenstaat  über  Schweizerisches  Gebiet  gegen  eine  Vergütung
von  10  Rappen  für  je  30  Grammen  netto  Briefe  und  von  50  Nappen  für  jedes
Kilogramm  netto  Drucksachen  und  Waarenproben.

Portofreie  Korrespondenz,  unbestellbare  und  nachgesandte  Briefpostsendungen,
sowie  Postanweisungen  unterliegen  einem  Transitporto  nicht.

Bei  denjenigen  Korrespondenzen,  für  welche,  in  Gemäßheit  von  Vereinbarungen
  mit  dritten  Postverwaltungen,  die  Erhebung  des  gesammten  Portos  nach
der  im  Artikel  5.  erwähnten  Gewichtsprogression  stattfinden  sollte,  wird  auch  das
Transitporto  nur  nach  Maaßgabe  dieser  Gewichtsprogression  entrichtet  werden.  Die
Vergütung  desselben  wird  in  diesem  Falle  nach  Briefgewichts-Einheiten,  unter  Anwendung
  des  Satzes  von  einem  Viertel  der  vorstehend  festgesetzten  Transitporto-Beträge
  für  jede  Gewichtseinheit,  stattfinden.

Artikel  15.

Die  Postanstalten  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  besorgen  wechselseitig  Zeitungsdie
  Annahme  der  Abonnements  und  die  Ausführung  der  Bestellungen  auf  Zei-  verkehr.
tungen  und  Zeitschriften,  sowie  deren  Versendung  und  Abgabe  an  die  Abonnenten.

Die  Postverwaltungen  werden  sich  gegenseitig  die  Zeitungen  u.  s.  w.  zu  den
von  ihnen  selbst  entrichteten  Einkaufspreisen,  unter  Zuschlag  der  für  abonnirte
Zeitungen  im  internen  Verkehr  Anwendung  findenden  Gebühren,  liefern.

Eine  unentgeltliche  Vertheilung  von  Probenummern  findet  nicht  statt.

Durch  die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen  Artikels,  sowie  des  Artikels  6.  wird
in  keiner  Weise  das  Recht  der  Hohen  kontrahirenden  Theile  beschränkt,  auf  ihren
Gebieten  die  Beförderung  und  die  Bestellung  solcher  Zeitungen  und  sonstiger  Druckschriften
  zu  versagen,  deren  Vertrieb  nach  den  in  dem  betreffenden  Gebiete  bestehenden
Gesetzen  und  Vorschriften  über  die  Erzeugnisse  der  Presse  als  statthaft  nicht  zu

Bundes-Gesetzbl.  1868.  70  er-
        <pb n="498" />
        —  490  —

erachten  ist,  sowie  überhaupt  die  Lieferung  oder  den  Absatz  von  Zeitungen  im  Post—
Debitswege  zu  beanstanden.

Artikel  16.
Fahrpost-  Zur  Fahrpost  gehören:
sendungen.
die  gewöhnlichen  Packete,
die  Packete  mit  deklarirtem  Werth,

die  Briefe  mit  deklarirtem  Werth,  und
die  Sendungen  mit  Postvorschuß.

Artikel  17.

Zoll-  Den  Fahrpostsendungen  mit  zollpflichtigem  Inhalte  müssen  die  zur  Erfüllung
verhältnisse.  der  Zollformalitäten  an  der  Grenze  benöthigten  Deklarationen  beigegeben  sein.

Die  beiderseitigen  Postverwaltungen  übernehmen  keine  Verantwortlichkeit  für
die  Richtigkeit  der  Deklarationen.

Wenn  ein  Absender  Gegenstände  unter  einer  mangelhaften  oder  unrichtigen
Deklaration  zur  Beförderung  übergeben  sollte,  so  treffen  ihn  die  daraus  entstehenden
Folgen  und  die  durch  die  Gesetze  bestimmten  Strafen.

Artikel  18.

Porto-  Die  Fahrpostsendungen  zwischen  den  Deutschen  Postgebieten  und  der  Schweiz
berechnung  können,  nach  der  Wahl  des  Absenders,  entweder  unfrankirt  oder  bis  zum  Bestimmungsort
  frankirt  abgeschickt  werden.  Eine  theilweise  Frankatur  ist  unstatthaft.

Das  Porto  wird  beiderseits  bis  zu  und  von  den  Taxgrenzpunkten

a)  Basel,  Waldshut,  Schaffhausen  oder  Konstanz  für  die  über  diese  Orte  oder
einem  derselben  nächst  gelegenen  andern  Ort  an  der  Badisch-Schweizerischen
Landesgrenze,  und

b)  Mitte  der  geraden  Linie  Konstanz-Lindau  für  die  über  Lindau  oder  Friedrichshafen


ausgewechselten  Sendungen,  und  zwar  für  jedes  Gebiet  nach  dem  im  Innern  desselben
zur  Anwendung  kommenden  Tarife  oder  einem  diesem  im  Durchschnitte  entsprechenden
Tarife  berechnet.

Bezüglich  des  Norddeutsch-  Schweizerischen  Fahrpostverkehrs  bleibt  es  der  Verständigung
  der  beiden  Postverwaltungen  vorbehalten,  einen  einzigen  mittleren  Taxgrenzpunkt
  festzusetzen.

Der  im  internationalen  Verkehre  gültige  Tarif  ist  auch  der  Portoberechnung
für  die  transitirenden  Fahrpostsendungen  zu  Grunde  zu  legen.  Hinsichtlich  der
Frachtsätze  für  die  weiter  gelegenen  Beförderungsstrecken  gelten  die  mit  den  betreffenden
  fremden  Staaten  oder  Transportanstalten  bestehenden  Verträge  und  Uebereinkommen.


Die
        <pb n="499" />
        —  491  —

Die  Postverwaltungen  werden  die  Fahrposttarife  sich  gegenseitig  mittheilen
und  genau  auf  die  Landeswährung  reduziren.

In  Betreff  der  Portotaxe  und  des  Portobezuges  für  die  zwischen  den  Postanstalten
  der  Grenzorte  gewechselten  Fahrpostsendungen  werden  die  betheiligten  Postverwaltungen
  sich  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  bestehenden  Verhältnisse
verständigen.

Artikel  19.

Die  den  Fahrpostsendungen  reglementsmäßig  beizugebenden  Begleitadressen  Begleitadres-(Begleitbriefe)
  können  offen  oder  verschlossen  sein.  Ein  besonderes  Porto  soll  für  sen.
dieselben  nicht  in  Ansatz  kommen,  auch  wenn  das  Gewicht  von  1  Loth  beziehungsweise
  15  Grammen  ausnahmsweise  überschritten  wird.

Artikel  20.

Auf  Fahrpostsendungen  und  Briefe  können  Postvorschüsse  bis  zur  Höhe  von  Postvorschüsse.
50  Thalern  oder  87  Gulden  Süddeutscher  Währung,  wenn  die  Aufgabe  in  einem
der  Deutschen  Postgebiete,  und  bis  zur  Höhe  von  200  Franken,  wenn  die  Aufgabe
in  der  Schweiz  erfolgt,  geleistet  werden.  Für  Transportauslagen  und  Spesen,
welche  auf  Sendungen  haften,  sind  Vorschüsse  auch  in  einem  höheren  Betrage  zulässig.

Die  Auszahlung  des  Postvorschußbetrages  kann  von  dem  Absender  nicht  eher
verlangt  werden,  als  bis  von  der  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  die  Anzeige
eingegangen  ist,  daß  der  Adressat  die  Sendung  eingelöst  hat.

Sendungen  mit  Postvorschuß  unterliegen  dem  Fahrpostporto.  Für  den  Vorschuß
  wird  außerdem  eine  Gebühr  nach  den  von  der  Postverwaltung  des  Aufgabeorts
  zu  bestimmenden  Sätzen  erhoben.  Diese  Gebühr  bezieht  diejenige  Postverwaltung,
  deren  Postanstalt  den  Vorschuß  leistet.  Es  bleibt  dem  Ermessen  der  Postverwaltung
  des  Aufgabegebiets  anheimgestellt,  die  Vorausbezahlung  des  Portos  und
der  Gebühr  für  Postvorschußsendungen  von  dem  Absender  zu  verlangen.

Wird  eine  Vorschußsendung  nicht  innerhalb  14  Tage  nach  der  Ankunft  am
Bestimmungsorte  eingelöst,  so  muß  die  Sendung  nach  Ablauf  dieser  Frist  unverzögert
  an  die  Postanstalt  des  Aufgabeorts  zurückgesandt  werden.

Dieses  gilt  auch  von  Vorschußsendungen  mit  dem  Vermerk:  poste  restante.

Artikel  21.

Fahrpostsendungen,  bezüglich  deren  der  Absender  durch  Vermerk  auf  der  Besttellung
Adresse  das  Verlangen  ausgedrückt  hat,  daß  die  Bestellung  durch  einen  Expressen  von  Fahrposterfolgen
  soll,  sind  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Adressaten  nach  Maaßgabe  der  sendungen durch Expressen.  .
von  den  Postverwaltungen  näher  zu  vereinbarenden  speziellen  Bedingungen  durch  ·
einen  besondern  Boten  zuzustellen.

Artikel  22.

Dem  Absender  wird  von  der  Post  für  den  Verlust  und  die  Beschädigung  der  Gewährlei-70*

  zur  stung  bei  der
zur  Jahrpost
        <pb n="500" />
        —  492  —

zur  Postbeförderung  reglementsmäßig  eingelieferten  Fahrpostgegenstände,  mit  Ausnahme
  der  Briefe  mit  Postvorschüssen  ohne  Werthsdeklaration,  Ersatz  geleistet.

Für  einen  durch  verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung  dieser  Gegenstände
entstandenen  Schaden  wird  nur  dann  Ersatz  geleistet,  wenn  die  Sache  durch  verzögerte
  Beförderung  oder  Bestellung  verdorben  ist,  oder  ihren  Werth  bleibend  ganz
oder  theilweise  verloren  hat.  Auf  eine  Veränderung  des  Kurses  oder  marktgängigen
Preises  wird  jedoch  hierbei  keine  Rücksicht  genommen.

Die  Verbindlichkeit  zur  Ersatzleistung  bleibt  ausgeschlossen,  wenn  der  Verlust,
die  Beschädigung  oder  die  verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung

a)  durch  die  eigene  Fahrlässigkeit  des  Absenders,  oder
b)  durch  Krieg,  oder

c)  durch  die  unabwendbaren  Folgen  eines  Naturereignisses,  oder  durch  die
natürliche  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  herbeigeführt  worden  ist,  oder

d)  auf  einer,  außerhalb  der  Postgebiete  der  Hohen  vertragschließenden  Theile
belegenen  Transportanstalt  sich  ereignet  hat,  für  welche  eine  der  betheiligten
  Postverwaltungen  nicht  durch  Konvention  die  Ersatzleistung  ausdrücklich
übernommen  hat;  ist  jedoch  in  diesem  Falle  die  Einlieferung  innerhalb
eines  Postgebiets  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  erfolgt,  und  will
der  Absender  seine  Ansprüche  gegen  die  auswärtige  Transportanstalt  geltend
  machen,  so  hat  die  Postverwaltung,  von  welcher  die  Sendung  unmittelbar
  dem  Auslande  zugeführt  worden  ist,  ihm  Beistand  zu  leisten.

Wenn  der  Verschluß  und  die  Emballage  der  zur  Post  gegebenen  Gegenstände
bei  der  Aushändigung  an  den  Empfänger  äußerlich  unverletzt  und  zugleich  das
Gewicht  mit  dem  bei  der  Einlieferung  ausgemittelten  übereinstimmend  befunden
wird,  so  hat  die  Post  nicht  die  Verpflichtung,  das  bei  der  Eröffnung  an  dem  angegebenen
  Inhalte  Fehlende  zu  vertreten.  Die  ohne  Erinnerung  geschehene  Annahme
einer  Sendung  begründet  die  Vermuthung,  daß  bei  der  Aushändigung  Verschluß
und  Emballage  unverletzt  und  das  Gewicht  mit  dem  bei  der  Einlieferung  ausgemittelten
  übereinstimmend  gewesen  ist.

Ist  eine  Werthsdeklaration  geschehen,  so  wird  dieselbe  bei  der  Feststellung
des  Betrages  des  von  der  Post  zu  leistenden  Schadenersatzes  zum  Grunde  gelegt.
Wird  jedoch  von  der  Post  nachgewiesen,  daß  der  deklarirte  Werth  den  gemeinen
Werth  der  Sache  übersteigt,  so  ist  nur  dieser  zu  ersetzen.

Ist  bei  Packeten  die  Deklaration  des  Werthes  unterblieben,  so  wird  im
Falle  eines  Verlustes  oder  einer  Beschädigung  der  wirklich  erlittene  Schaden,  jedoch
  niemals  mehr  als  Ein  Thaler  oder  Ein  Gulden  45  Kreuzer  Süddeutscher
Währung,  beziehungsweise  3  Franken  75  Rappen  für  jedes  Pfund  der  ganzen
Sendung  vergütet.  Sendungen,  welche  weniger  als  ein  Pfund  wiegen,  werden  den
Sendungen  zum  Gewicht  von  einem  Pfunde  gleichgestellt  und  überschießende  Pfundtheile
  für  ein  Pfund  gerechnet.

Weitere,  als  die  vorstehend  bestimmten  Entschädigungen  werden  von  der  Post
nicht  geleistet,  insbesondere  findet  gegen  dieselbe  ein  Anspruch  wegen  eines  durch
den  Verlust  oder  die  Beschädigung  einer  Sendung  entstandenen  mittelbaren  Schadens
oder  entgangenen  Gewinnes  nicht  statt.  

Dem
        <pb n="501" />
        —  493  —

Dem  Absender  gegenüber  liegt  die  Ersatzpflicht  derjenigen  Postverwaltung  ob,
welcher  die  Postanstalt  der  Aufgabe  angehört.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  an  die  Post  erlischt  mit  Ablauf  von  sechs
Monaten,  vom  Tage  der  Einlieferung  der  Sendung  an  gerechnet.  Die  Verjährung
wird  durch  Anbringung  der  Reklamation  bei  derjenigen  Postverwaltung  unterbrochen,
welcher  die  Postanstalt  der  Aufgabe  angehört.  Ergeht  hierauf  eine  abschlägige  Bescheidung,
  so  beginnt  vom  Empfange  derselben  eine  neue  Verjährungsfrist  von  sechs
Monaten,  welche  durch  eine  Reklamation  gegen  jenen  Bescheid  nicht  unterbrochen  wird.

Der  Ersatzanspruch  kann  auch  von  dem  Adressaten  in  denjenigen  Fällen  erhoben
werden,  in  welchen  der  Absender  nicht  zu  ermitteln  ist,  oder  die  Verfolgung  seines
Anspruchs  dem  Adressaten  zuweist.

Der  den  Ersatz  leistenden  Verwaltung  bleibt  es  überlassen,  eintretenden  Falls
den  Regreß  an  diejenige  Verwaltung  zu  nehmen,  in  deren  Gebiet  der  Verlust  oder
die  Beschädigung  entstanden  ist.

Es  gilt  hierfür  bis  zur  Führung  des  Gegenbeweises  diejenige  Postverwaltung,
welche  die  Sendung  von  der  vorhergehenden  Verwaltung  unbeanstandet  übernommen
hat,  und  weder  die  Ablieferung  an  den  Adressaten,  noch  auch  in  den  betreffenden
Fällen  die  unbeanstandete  Ueberlieferung  an  die  nachfolgende  Postverwaltung  nachzuweisen
  vermag.

Auf  diejenigen  Postsendungen,  welche  durch  die  Schweizerische  Postverwaltung
auf  den  von  derselben  außerhalb  ihres  Gebiets  unterhaltenen  Postkursen  befördert
werden,  sollen  bezüglich  der  Garantieverhältnisse  für  die  exterritoriale  Beförderungsstrecke
  dieselben  Bestimmungen  in  Anwendung  kommen,  welche  für  die  auf  diesen
Strecken  beförderten  Sendungen  aus  und  nach  der  Schweiz  selbst  maaßgebend  sind.

Artikel  23.

Die  Portofreiheit  auf  den  beiderseitigen  Postgebieten  genießt  die  Korrespondenz  Portofreiheit.
in  reinen  Staats-Dienstangelegenheiten,  welche  zwischen  den  Staatsbehörden  der  Hohen
vertragschließenden  Theile  gewechselt  wird,  wenn  sie  äußerlich  so  bezeichnet  ist,  wie
es  im  Aufgabegebiet  für  die  Berechtigung  zur  Portofreiheit  vorgeschrieben.  Die
offiziellen  Korrespondenzen  im  Verkehr  mit  dritten  Ländern  werden  auch  bei  der
Einzel-Auslieferung  von  Transitporto  freigelassen.

Bei  der  Fahrpost  beschränkt  sich  die  Portofreiheit,  unter  der  Voraussetzung
vorschriftsmäßiger  äußerer  Bezeichnung,  auf  Schriften-  und  Aktenpackete  in  reinen
Staats-Dienstangelegenheiten  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsbehörden,  sowie  auf
alle  Geld-  und  sonstigen  Fahrpostsendungen,  welche  zwischen  den  Postbehörden  und
Postanstalten  der  vertragschließenden  Theile  unter  einander  im  dienstlichen  Verkehre

vorkommen.
Artikel  24.

Die  im  gegenwärtigen  Vertrage  getroffenen  Festsetzungen,  welche  den  Post-  Anwendbarkeit
verkehr  des  Norddeutschen  Bundes  angehen,  sollen  in  gleicher  Weise  auch  für  die  des  Bertrages auf die nicht   
Postanstalten  in  denjenigen  Theilen  des  Großherzogthums  Hessen  gültig  sein,  welche  zum  Norddeutdem
  Norddeutschen  Bunde  nicht  angehören.  schen Bunde  gehörigen Theile 

Die  auf  die  Briefpost  bezüglichen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  des  Großherzogfinden
  auch  im  Verkehr  zwischen  der  Schweiz  und  dem  Großherzogthum  Luxemburg  thums  Hessen
Anwendung.  sowie auf das Großherzog-  

Art.  thum  Luxemburg.
        <pb n="502" />
        General-Abrechnung.



Ausführungs-Reglement.


Schlußbestimmungen.


—  494  —

Artikel  25.

Ueber  die  gegenseitigen  Forderungen  aus  dem  Postverkehre  soll  zwischen  der
Schweiz  und  jeder  der  an  gegenwärtigem  Vertrage  Theil  nehmenden  Deutschen
Postverwaltungen  gesonderte  Generalabrechnung  vierteljährlich  gepflogen  werden.

Der  Abschluß  der  Generalabrechnung  hat  durch  diejenige  Verwaltung,  für
welche  sich  eine  Forderung  herausstellt,  zu  erfolgen  und  auf  deren  Währung  zu  lauten.
Die  hiernach  nöthig  werdenden  Reduktionen  der  verschiedenen  Währungen  erfolgen
beiderseits  nach  dem  festen  Verhältnisse  von  einem  Franken  gleich  acht  Silbergroschen
oder  acht  und  zwanzig  Kreuzern.

In  welcher  Weise  der  Saldo  bezahlt  werden  soll,  bleibt  der  besonderen  Vereinbarung
  zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen  vorbehalten.

Die  durch  die  Leistung  der  Zahlung  entstehenden  Kosten  werden  stets  von  dem
zahlungspflichtigen  Theile  getragen.

Artikel  26.

Die  beiderseitigen  Postverwaltungen  werden  in  dem  von  ihnen  zur  Sicherstellung
der  übereinstimmenden  Ausführung  dieses  Vertrages  zu  vereinbarenden  Reglement,  oder
in  den  von  Zeit  zu  Zeit  nach  Maaßgabe  des  wechselnden  Bedürfnisses  von  ihnen  zu
verabredenden  Nachträgen  zu  demselben,  namentlich  über  folgende  Verhältnisse  spezielle
Bestimmungen  treffen:

1)  die  Kartenschlußverbindungen,

2)  die  Benutzung  der  Postrouten,  Spedition  der  Korrespondenz  und  der  Fahrpostsendungen,


3)  die  Vergütungssätze  und  sonstige  Bedingungen  für  die  zum  Einzeltransit  überlieferten
  Korrespondenzen,

4)  die  näheren  Bestimmungen  und  Versendungsbedingungen  in  Betreff  der  rekommandirten
  Briefe,  der  Drucksachen,  der  Waarenproben  und  der  Postanweisungen,

5)  die  Lokaltaxen  für  den  Verkehr  der  Grenzdistrikte,

6)  die  Formen  des  technischen  Expeditionsdienstes  und  des  Post-Abrechnungswesens,



7)  die  Behandlung  der  Laufzettel,  der  unbestellbaren,  der  nachzusendenden  und
der  unrichtig  spedirten  Gegenstände,

8)  die  Vereinbarungen  wegen  der  expressen  Bestellung  von  Postsendungen.

Artikel  27.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  am  1.  September  1868.  in  Wirksamkeit.
Derselbe  ist  von  Jahr  zu  Jahr  kündbar.  Die  Kündigung,  sei  es  Deutscher  oder
Schweizerischer  Seits,  ist  für  die  an  dem  Vertrage  theilnehmenden  Postverwaltungen
des  Norddeutschen  Bundes  und  von  Bayern,  Württemberg  und  Baden  eine  gemeinsame;
  sie  kann  nur  zum  ersten  September  jeden  Jahres  erfolgen,  dergestalt,  daß  der
Vertrag  noch  bis  ult.  August  des  nächstfolgenden  Jahres  in  Kraft  bleibt.  Mit

i
        <pb n="503" />
        —  495  —

Mit  dem  Tage  des  Vollzuges  des  gegenwärtigen  Vertrages  tritt  die  Lindauer
Uebereinkunft  vom  23.  April  1852.  außer  Wirksamkeit.  Die  auf  der  genannten
Uebereinkunft  beruhenden  speziellen  Verabredungen  zwischen  der  Schweiz  einerseits,
und  Bayern,  Württemberg  und  Baden  andererseits  sollen  thunlichst  bald  einer  Revision
  unterzogen  werden,  bleiben  aber  bis  dahin,  soweit  sie  nicht  durch  den  gegenwärtigen
  Vertrag  abgeändert  sind,  einstweilen  noch  in  Kraft.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratifizirt  und  der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden
  so  zeitig  bewirkt  werden,  daß  der  vorstehend  in  Aussicht  genommene  Vollzugstermin
  eingehalten  werden  kann.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen  Vertrag
unterschrieben  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  am  Eilften  April  Eintausend  achthundert  und  acht
und  sechszig.
Für  den  Norddeutschen  Bund:  Für  die  Schweiz:

Richard  v.  Philipsborn.  Dr.  Joachim  Heer.
(L.  S.)  (L.  S.)

Heinrich  Stephan.
(L.  S.)

Für  Bayern:
Joseph  Baumann.
(L.  S.)
Für  Württemberg:

Carl  v.  Spitzemberg.
(L.  S.)

August  Hofacker.
(L.  S.)

Für  Baden:

Friedrich  Heß.
(L.  S.)

 

Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Bern  ausgewechselt
  worden.

 



Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="504" />
        <pb n="505" />
        —  497  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.

No  30.

 

(Nr.  163.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig
freiwilligen  Militairdienst  berechtigt  sind.  Vom  2.  September  1868.

In  Gemäßheit  des  §.  154.  Nr.  3.  der  Militair-  Ersatz-Instruktion  für  den
Norddeutschen  Bund  vom  26.  März  1868.  mache  ich  hierdurch  bekannt,  daß
diejenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  in  dem  anliegenden,  nach  dem  Ergebnisse
  der  ferneren  Ermittelungen  demnächst  zu  ergänzenden  Verzeichnisse  aufgeführt
  sind,  die  Fortdauer  ihrer,  den  Anforderungen  genügenden  Einrichtung
vorausgesetzt,  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation
  zum  einjährig  freiwilligen  Militairdienst  berechtigt  sind.

Berlin,  den  2.  September  1868.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

In  Vertretung:
Delbrück.

 

Bundes-  Gesetzbl.  1868.  71  Ver-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  11.  September  1868.
        <pb n="506" />
        Verzeichniß

der

hoͤheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  guͤltiger  Zeugnisse  uͤber
die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjaͤhrig  freiwilligen
Militairdienst  berechtigt  sind.

 

A.  Gymnasien.
I.  Königreich  Preußen.
a.  Provinz  Preußen.
Das  Friedrichskollegium  zu  Königsberg  i.  Pr.,
  "      Altstädtische  Gymnasium  daselbst,

  "      Kneiphöfsche  Gymnasium  daselbst,
  "      Gymnasium  zu  Memel,

.

»  »  »  Braunsberg,

»  »  »  Rastenburg,

"  "    "  Hohenstein,

"   "  "  Rössel,

"  "    "  Gumbinnen,

»  »  »  Insterburg,

"    "  "  Tilsit,

"  "  "  Lyck,

"  "  "  Danzig,

»  »  »  Neustadt  i.  Westpr.,
»  »  »  Elbing,

»  »  »  Marienburg,

»  »  »  Marienwerder,
»  "  "  Culm,

»  »   "  Thorn,

"  "    "  Conitz,

»  »  »  Deutsch--Crone,
»  »  »  Graudenz.

b.  Pro-
        <pb n="507" />
        —  499  —

b.  Provinz  Brandenburg.

Das  Gymnasium  zum  Grauen  Kloster

   "      Joachimsthalsche  Gymnasium
   "     Friedrich-Wilhelmsgymnasium
   "     Französische  Gymnasium
    "    Friedrichswerdersche  Gymnasium
    "    Friedrichsgymnasium  zu  Berlin,
    "    Wilhelmsgymnasium
    "    Luisenstädtische  Gymnasium
    "    Sophiengymnasium
    "    Köllnische  Realgymnasium  
    "    Gymnasium  zu  Potsdam,
    "              »             »  Brandenburg,

die  Ritterakademie  daselbst,
das  Gymnasium  zu  Spandau,

                               










    "                "                "   Neu-Ruppin,

    "                 "              "  Prenzlau,

    "                 "                "  Wittstock,

    "                 "               "  Freienwalde  an  der  Oder,

    "                 "               "  Frankfurt  an  der  Oder,

    "                 "               "  Königsberg  i.  d.  Neumark,
    "        Pädagogium   "  Züllichau,
    "        Gymnasium    "  Guben,

    "                   "              "  Sorau,

    "                   "              "  Cottbus,

    "                   "             "   Luckau,

    "                   "            "  Landsberg  a.  d.  Warthe,

    "                   "            "  Cüstrin.

c.  Provinz  Pommern.

Das  Gymnasium  zu  Stettin,
















  "                  "            "     Anklam,

  "                  "            "    Pyritz,

  "                  "            "    Stargard,

  "                  "            "    Greiffenberg,

  "                  "            "    Treptow  a.  d.  Rega,

  "                  "             "     Köslin,

  "                  "             "    Colberg,

  "                  "             "    Neustettin,

  "                  "             "    Stolp,

  "                  "             "    Stralsund,
  "                  "              "    Greifswald,

  "        Pädagogium  zu  Putbus.
71

d.  Pro-
        <pb n="508" />
        —  500  —

d.  Provinz  Schlesien.

Das  St.  Elisabethgymnasium

















   "       St.  Magdalenengymnasium
   "       Friedrichsgymnasium

             zu  Breslau,

   "       Matthiasgymnasium
   "       Gymnasium  zu  Oels,







    "                "               "  Brieg,
    "                "               "  Schweidnitz,
    "                "               "  Glatz,

die  Ritterakademie  zu  Liegnitz,

das  Städtische  Gymnasium  daselbst,

   "   Gymnasium  zu  Jauer,

   "     Evangelische  Gymnasium  zu  Glogau,
   "     Katholische  Gymnasium  daselbst,
   "     Gymnasium  zu  Sagan,





















































       "                "               "    Bunzlau,
       "                "               "   Görlitz,
       "                "               "   Lauban,
       "                "               "   Hirschberg,
       "                "               "   Oppeln,
       "                "               "   Neisse,
       "                "               "   Gleiwitz,
       "                "               "  Leobschütz,
       "                "               "  Ratibor,
       "                "               "  Beuthen  in  Oberschlesien.

e.  Provinz  Posen.

Das  Friedrich-Wilhelmsgymnasium  zu  Posen,
   "      Mariengymnasium  daselbst,
   "      Gymnasium  zu  Lissa,


































     "              "                "  Krotoschin,
     "              "                "  Ostrowo,
     "              "                "  Schrimm,

     "              "                "  Meseritz,
     "              "                "   Bromberg,
     "              "                "   Inowraclaw,
     "              "                 "  Gnesen.









f.  Provinz  Sachsen.

Das  Pädagogium  zum  Kloster  U.  L.  Fr.  zu  Magdeburg,
  "     Domgymnasium  daselbst,
  "     Gymnasium  zu  Stendal,





   "               "              "    Seehausen  in  der  Altmark
das
        <pb n="509" />
        —  501  —

das  Gymnasium  zu  Salzwedel,

   "              "             "   Halberstadt,
   "               "              "    Wernigerode,
   "               "              "    Quedlinburg,
   "               "             "   Burg,
   "               "              "    Merseburg,
   "    Pädagogium  zu  Halle,
die  Lateinische  Hauptschule  daselbst,
das  Städtische  Gymnasium  daselbst,
  "      Gymnasium  zu  Wittenberg,
  "                "             "   Torgau,

  "                "             "   Eisleben,

  "                 "              "   Naumburg,
die  Landesschule  Pforta,

  "    Klosterschule  zu  Roßleben,
das  Gymmasium  zu  Zeitz,

  "                 "              "   Erfurt,
  "                 "              "    Mühlhausen,
  "                 "              "    Keiligenftadt
  "                 "            "    Nordhausen,
  "                  "             "    Schleusingen.

  



  

  



  





  



  



g.  Provinz  Westphalen.
Das  Gymnasium  zu  Münster,

   "                "             "    Warendorf,
   "                "            "    Rheine,
   "               "            "    Burgsteinfurt,
   "               "            "    Coesfeld,
   "               "            "    Recklinghausen,
   "               "             "    Minden,
   "                "            "    Herford,
   "               "            "    Bielefeld,
   "               "            "    Gütersloh,
   "               "            "    Paderborn,
   "                "            "    Arnsberg,
   "                "            "   Brilon,
   "               "             "   Soest,
   "               "            "   Hamm,  
   "               "            "   Dortmund.

h.  Rheinprovinz.

Das  Gymnasium  an  Marzellen  zu  Cöln,
  "                "             "  der  Apostelkirche  daselbst,
  "     Friedrich-Wilhelmsgymnasium  daselbst,
die  Ritterakademie  zu  Bedburg,
das
        <pb n="510" />
        das  Gymnasium  zu  Bonn,
  "               "               "   Münstereifel,
  "               "               "   Düsseldorf,












































    "              "               "   Elberfeld,
    "              "               "   Barmen,
    "              "               "   Duisburg,
    "              "               "    Essen,

    "              "               "   Wesel,

    "              "               "   Emmerich,
    "              "               "   Cleve,

    "              "               "   Kempen,
    "              "               "    Neuß,

    "              "               "   Coblenz,
    "              "               "   Wetzlar,
    "              "               "   Kreuznach,
    "              "               "   Aachen,

    "              "              "    Düren,

    "              "               "   Trier,

502

   "               "               "   Saarbrücken.

Das  Gymnasium  zu  Hedingen.

Das  Gymnasium  zu  Flensburg,
   "               "               "    Schleswig,



































   "       Gymnasium  Andreanum  zu  Hildesheim

   "                 "             Josefinum  daselbst,





   "                  "                 "    Husum,  
   "                  "                 "    Kiel,  

   "                  "                 "    Plön,
   "                  "                 "     Glückstadt,
   "                  "                 "     Meldorf,
   "                  "                 "     Altona,





    "                   "               "     Hadersleben,

    "                   "               "     Rendsburg.

i. Hohenzollernsche  Lande.

k.  Provinz  Schleswig-Holstein.

l.  Provinz  Hannover.
Das  Lyceum  zu  Hannover,

   "     Gymnasium  zu  Göttingen,
   "     Pädagogium  zu  Ilfeld,
    "    Gymmasium  zu  Clausthal,



    "                "              "    Celle,
    "                "              "    Lüneburg,



das
        <pb n="511" />
        —  503  —

das  Gymnasium  zu  Stade,
   "               "              "   Verden,
   "    Gymnasium  Carolinum  zu  Osnabrück,
   "    Rathsgymnasium  daselbst,
   "    Gymnasium  zu  Lingen,
   "                "              "    Meppen,
   "               "             "   Emden,

   "               "             "   Aurich,
   "                "              "    Hameln.

m.  Bezirk  des  Ober-  Präsidiums  zu  Cassel.
Das  Gymnasium  zu  Cassel,

  



  



    "              "               "    Marburg,
    "             "              "    Hersfeld,
    "             "               "    Fulda,



    "              "               "     Hanau,
    "             "              "     Rinteln,
    "              "               "    Wiesbaden,
    "              "               "    Weilburg,
    "              "              "   Hadamar,

    "             "              "   Frankfurt  a.  M.

  




II.  Herzogthum  Lauenburg.
Das  Gymnasium  zu  Ratzeburg.

III.  Königreich  Sachsen.

Die  Kreuzschule  zu  Dresden,
das  Bitzthumsche  Gymnasium  daselbst,
die  Fürstenschule  zu  Meißen,
  "               "                 "    Grimma,
  "    Thomasschule  zu  Leipzig.
  "     Näikoleaischule  daselbst,
das  Gymmasium  zu  Freiberg,

  "                "              "    Zwickau,
  "                "             "    Plauen,  
  "                "             "    Bautzen,
  "                "             "    Zittau.

IV.  Großherzogthum  Zessen.

Das  Gymnasium  zu  Darmstadt,
   "                "             "     Bensheim,
   "               "            "    Gießen,
das
        <pb n="512" />
        —  504  —

das  Gymnasium  zu  Büdingen,
  "               "              "   Mainz,
  "               "             "   Worms.

V.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Das  Fridericianum  zu  Schwerin,

die  Domschule  zu  Güstrow,
  "    Friedrich-Franzschule  zu  Parchim,
  "    große  Stadtschule  zu  Wismar.

VI.  Großbherzogthum  Sachsen.

Das  Gymnasium  zu  Weimar,
   "               "            "    Eisenach.

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.

Das  Gymnasium  zu  Neu-Strelitz,
   "               "             "   Neubrandenburg,
   "               "             "   Friedland.

VIII.  Großherzogthum  Oldenburg.
Das  Gymnasium  zu  Oldenburg,

   "                "              "    Jever,  
   "               "             "   Bechta,  
   "               "             "   Eutin.

IX.  Herzogthum  Braunschweig.

Das  Gymmasium  zu  Braunschweig,
   "                "               "   Wolfenbüttel,

   "               "              "   Holzminden,
   "               "              "   Helmstedt,
   "               "              "   Blankenburg.

X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

Das  Gymnasium  zu  Meiningen,
   "               "             "   Hildburghausen.

XI.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Das  Gymnasium  zu  Altenburg.
XII.  Her-
        <pb n="513" />
        —  505  —

XII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
Das  Gymnasium  zu  Coburg,
   "                "              "    Gotha.
XIII.  Herzogthum  Anhalt.

Das  Gymnasium  zu  Dessau,
   "                "              "    Zerbst,

   "               "              "   Köthen,
   "                "              "   Bernburg.
XIV.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Das  Gymnasium  zu  Rudolstadt.

XV.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sonderehausen.

Das  Gymnasium  zu  Sondershausen

    "               "              "    Arnstadt.

 XVI.  Fürstenthum  Reuß  jüngere  Linie.
Das  Gymnasium  zu  Gera,

   "                "              "   Schleiz.

XVII.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.

Das  Gymnasium  zu  Bückeburg.

XVIII.  Fürstenthum  Lippe.
Das  Gymnasium  zu  Detmold,
   "                "              "   Lemgo.

XIX.  Freie  Stadt  Lübeck.
Das  Katharineum.

XX.  Freie  Stadt  Bremen.
Das  Gymnasium.

Freie  Stadt  Hamburg.
Das  Johanneum.

Bundes-  Gesetzbl.  1868.  72  B.  Real-
        <pb n="514" />
        —  506  —

B.  Realschulen  erster  Ordnung.

I.  Königreich  Preußen.

a.  Provinz  Preußen.

Die  Städtische  Realschule  zu  Königsberg  i.  Pr.,

   "     Burgschule  daselbst,
   "     Realschule  zu  Wehlau,

   "             "             "    Insterburg,

   "              "             "     Tilsit,
   "      Johannisschule  zu  Danzig,
   "      Petrischule  daselbst,
   "      Realschule  zu  Elbing,

   "               "            "     Thorn.

b.  Provinz  Brandenburg.

Die  Königliche        Realschule

  "     Luisenstädtische     "

  "     Königstädtische        "    
  "      Dorotheenstädtische "       zu  Berlin,
  "      Friedrichsstädtische   "
  "      Andreasschule  . . . . . . . . . 
  "      Realschule  zu  Potsdam,

  "               "             "   Brandenburg,

  "               "             "   Perleberg,

  "              "             "   Frankfurt  an  der  Oder,

  "              "            "    Landsberg an der Warthe.

c.  Provinz  Pommern.

Die  Realschule  zu  Stettin,

   "             "             "    Colberg,
   "            "            "     Stralsund,
   "            "             "    Greifswald

d.  Provinz  Schlesien.

Die  Realschule  zum  h.  Geist  in  Breslau,
   "             "           am  Zwinger  daselbst,

   "            "            zu  Grünberg,
   "            "             "    Görlitz,
   "            "              "    Landeshut,

   "            "             "     Neiße,
   "            "             "     Neustadt in Obetschlesien.
e.  Pro-
        <pb n="515" />
        —  507  —

e.  Provinz  Posen.

Die  Realschule  zu  Posen,
  "              "             "   Fraustadt,

  "             "            "    Rawicz,
  "             "            "    Bromberg.

f.  Provinz  Sachsen.

Die  Realschule  zu  Magdeburg,
   "             "             "    Halberstadt,
   "             "             "    Aschersleben,
   "             "             "   Halle,

   "            "            "   Erfurt,

   "            "            "    Nordhausen.

g.  Provinz  Westphalen.

Die  Realschule  zu  Münster,
   "            "              "     Burgsteinfurt,
   "           "             "     Minden,
   "           "             "    Bielefeld,
   "           "             "     Dortmund,
   "            "              "    Lippstadt,
   "            "              "     Hagen,
   "            "              "     Siegen.

h.  Rheinprovinz.

Die  Realschule  zu  Cöln,
  "     Realklassen  des  Friedrich-  Wilhelmsgymnasiums  daselbst,
  "     Realschule  zu  Düsseldorf,
  "            "             "    Duisburg,
  "             "             "    Mulheim an der  Ruhr,

  "            "             "    Ruhrort
  "             "             "    Elberfeld,
  "            "             "    Barmen,
  "            "             "   Crefeld,
  "             "             "   Aachen,
  "             "              "    Trier.

i.  Provinz  Hannover.

Die  Realschule  zu  Hannover,
  "              "             "    Lüneburg,

  "              "             "    Göttingen,
72  k.  Be-
        <pb n="516" />
        508  —

k.  Bezirk  des  Oberpräsidiums  zu  Cassel.
Die  Realschule  zu  Wiesbaden.

II.  Königreich  Sachsen.

Die  Annen-Realschule  zu  Dresden,
  "     Neustädter  Realschule  daselbst,
  "     Realschule  zu  Leipzig,

  "             "            "    Plauen,

  "             "            "    Chemnitz,

  "             "            "    Annaberg,
  "              "             "   Zittau.

III.  Großherzogthum  Hessen.
Die  technische  Schule  zu  Darmstadt.

IV.  Großherzogthum  Sachsen.
Die  Realschule  zu  Eisenach.

V.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Die  Realschule  zu  Meiningen.

VI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
Die  Realschule  zu  Gotha.

VII.  Sürstenthum  Reuß  jüngere  Linie.
Die  Realschule  zu  Gera.

VIII.  Freie  Stadt  Lübeck.
Die  Realklassen  des  Katharineums.

IX.  Sreie  Stadt  Bremen.
Die  Handelsschule.

X.  Sreie  Stadt  Hamburg.
Die  Realschule  des  Johanneums.
C.  Pro-
        <pb n="517" />
        —  509  —

C.  Progymnasien.

KRönigreich  Preußen.

Das  Progymnasium  zu  Charlottenburg,
   "                  "                 "    Demmin,

   "                  "                "    Schneidemühl,

   "                  "                "     Dorsten,
   "                  "                 "    Warburg,
   "                  "                 "     Rietberg,

   "                  "                "     Höxter,

   "                  "                "    Attendorn,

   "                  "                "    Siegburg,

   "                  "                "    Mörs,

   "                 "                "     M.  Gladbach,

   "                 "                "     Andernach,

   "                 "                 "    Linz,

   "                 "                  "   Trarbach,

   "                 "                  "  Neuwied,

   "                 "                  "   Boppard,

   "                 "                  "   Jülich.


S      

D.  Realschulen  zweiter  Ordnung.

I.  Königreich  Preußen.

Die  Friedrichswerdersche  Gewerbeschule  zu  Berlin,
  "    Luisenstädtische                       "                daselbst,
  "     Realschule  zu  Prenzlau,
  "              "             "    Lübben,
  "             "            "    Spremberg,
  "             "            "    Iserlohn,
  "             "            "    Essen,
  "             "            "    Rendsburg,
  "             "            "    Osnabrück,
  "             "             "   Hanau,
  "     Musterschule  zu  Frankfurt  am  Main,
  "     Unterrichtsanstalt  der  israelitischen  Religionsgesellschaft  daselbst,
  "     Realschule  der  israelitischen  Gemeinde  daselbst.

II.  Königreich  Sachsen.

Die  Realschule  zu  Zwickau,
  "            "              "   Reichenbach.                                                                      III. Groß-
        <pb n="518" />
        —  510  —

III.  Großherzogthum  Hessen.

Die  Realschule  zu  Darmstadt,
   "           "              "    Offenbach,
   "           "              "     Gießen,
   "           "              "     Friedberg,
   "           "              "     Mainz,
   "            "               "    Bingen.
IV.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Die  Realschule  zu  Schwerin.

V.  Großherzogthum  Sachsen.
Die  Realschule  zu  Weimar.

VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
Die  Realschule  zu  Neustrelitz.

VII.  Großherzogthum  Oldenburg.
Die  Realschule  zu  Oldenburg.

VIII.  Herzogthum  Braunschweig.
Die  Realschule  zu  Braunschweig.

IX.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Die  Realschule  zu  Saalfeld.

X.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
Die  Realschule  zu  Coburg.

XI.  Herzogthum  Anhalt.
Die  Realschule  zu  Dessau.

XII.  Zürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
Die  Realschule  zu  Sondershausen.

E.  Höhere  Bürgerschulen.
1)  Die  den  Gymnasien  und  den  Realschulen  erster  Ordnung  in  den  entsprechenden
  Klassen  gleichgestellten  höheren  Bürgerschulen  (Militair-Ersatz-Instruktion
  vom  26.  März  1868.  §.  154.  Nr.  2d.)  Kö-
        <pb n="519" />
        —  511  —

Königreich  Preußen.

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Lüdenscheid,

2)  Die  übrigen  zu  Entlassungs-Prüfungen  berechtigten

  "          "                    "                "    Mülheim  a.  Rhein,
  "          "                    "                "   Crefeld,

  "          "                    "                "     M.  Gladbach,

  "          "                    "                "    Rheydt,

  "          "                    "                "    Neuwied,

  "          "                    "                "     Eupen.

höheren  Bürgerschulen

  (Militair-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868.  §.  154.  Nr.  2f.)

I. Königreich  Preußen.

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Pillau,

                



  



      

      

   "          "                    "               "     Jenkau,
   "          "                    "               "    Gumbinnen,
   "          "                    "               "   Culm,

   "          "                    "               "   Marienwerder,
   "          "                    "               "    Berlin,

   "          "                    "               "    Neustadt-Eberswalde,

   "          "                    "               "    Wrietzen,

   "          "                    "               "   Crossen,
   "          "                    "               "    Fürstenwalde,
   "          "                    "               "    Lauenburg,
   "          "                    "               "    Stolp,
   "          "                    "               "    Kreuzburg,
   "          "                    "               "    Delitzsch,
   "          "                    "               "    Naumburg,
   "          "                    "               "    Langensalza,
   "          "                    "               "    Solingen,

   "          "                    "               "   Mayen,
   "          "                    "               "    Düren,
   "          "                     "              "    Saarlouis,
   "          "                    "               "    Wiesbaden,
   "          "                    "               "    Frankfurt  a.  M.

II. Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Ohrdruf.

III. Herzogthum  Anhalt.

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Bernburg.

F.  An-
        <pb n="520" />
        512  —

F.  Andere  Lehr-Anstalten.

(Militair-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868.  §.  154.  Nr.  4.)

Kônigreich  Preußen.
Die  Marineschule  zu  Kiel.

 

(Nr.  164.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  den  bisherigen  Preußischen  Vizekonsul  Gustav
Mächel  in  Westerwick  zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu
ernennen  geruht.

    

 

(Nr.  165.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  den  Kaufmann  G.  v.  Bültzingslöwen  zu  Sourabaya
  zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  166.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  den  bisherigen  Königlich  Preußischen  Konsul  Johann
Friedrich  Lahmann  zu  San  José  zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes
für  die  Republik  Costa  rica  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  167.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Oldenburgischen  und  Bremischen  Konsul  Anton  Sundheim  zu
Barranquilla

und  den  Hamburgischen  Konsul  Carl  Hauer  Simmonds  zu  Santa
Martha
zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  168.)  Dem  Kaiserlich  Französischen  Botschaftssekretair  C.  J.  C.  de
Hell  ist  Namens  des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Kaiserlich
Französischer  Generalkonsul  in  Frankfurt  a.  M.  ertheilt  worden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="521" />
        —  513  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.

 

No  31.

 

 

(Nr.  169.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  wegen  Besteuerung  des
Braumalzes,  vom  4.  Juli  1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  375.)  und  des
Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins,  vom  8.  Juli  1868.
(Bundesgesetzbl.  S.  384.)  in  verschiedenen  Preußischen  und  Hamburgischen
  Gebietstheilen.  Vom  19.  Oktober  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  etc.

verordnen,  auf  Grund  der  Gesetze  wegen  Besteuerung  des  Braumalzes  und  wegen
Besteuerung  des  Branntweins  in  verschiedenen  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden
  Staaten  und  Gebietstheilen  vom  4.  beziehungsweise  8.  Juli  1868.,  im
Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  was  folgt:

Das  Gesetz  wegen  Besteuerung  des  Braumalzes  in  verschiedenen  zum
Norddeutschen  Bunde  gehörenden  Staaten  und  Gebietstheilen  vom  4.  Juli
1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  375.),  und  das  Gesetz)  betreffend  die  Besteuerung
des  Branntweins  in  verschiedenen  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden  Staaten
und  Gebietstheilen,  vom  8.  Juli  1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  384.)  treten  in
denjenigen  Theilen  des  Gebietes  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,  welche  am
1.  November  d.  J.  dem  Zollverein  angeschlossen  werden,  sowie  in  den  nachstehend
genannten  Preußischen  Gebietstheilen,  nämlich:  den  Dörfern  Hohenfelde,  Hamfelde
  und  Köthel,  dem  Preußischen  Antheil  der  Landschaft  Kirchwärder  und  den
Elbinseln  Overhacken  und  Finkenwärder-Blumensand  am  1.  November  d.  J.
in  Wirksamkeit.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  19.  Oktober  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.



 

 

Bundes.  Gesetzbl.  1868.  73  (Nr.  170.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Oktober  1868.
        <pb n="522" />
        —  514  —

(Nr.  170.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen.
des  Norddeutschen  Bundes  den  bisherigen  Hamburgischen  Konsul  Christian
Ferdinand  Wilhelm  Jantzen  zu  Monrovia  zum  Konsul  des  Norddeutschen
Bundes  für  die  Republik  Liberia  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  171.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  den  Preußischen  Vizekonsul  Henric  Cantzler  zu
Stockholm  zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht

 

(Nr.  172.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  den  Preußischen  Konsul  Georg  Niederberger  zu
Saigon  zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  173.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  
den  Preußischen  Konsul  Jean  George  Poppe  in  Lissabon
zum  Generalkonsul,
den  Preußischen  Konsul  Heinrich  Scholtz  in  St.  Miguel,
  "                "                   "       John  Pomeroy  Dabney  in  Fayal,  und
den  Kaufmann  Eduard  Katzenstein  in  Porto
zu  Konsuln,  sowie
den  Kaufmann  Dr.  Adolph  Jerosch  in  Lissabon,
den  Preußischen  Vizekonsul  José  Augusto  Pinto  Cabral  in  Lagos,  und

den  Mecklenburgischen  und  Oldenburgischen  Konsul  und  Hanseatischen
Vizekonsul  Carlos  Torlades  O-Neill  in  Setubal  

zu  Vizekonsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  174.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Preußischen  Vizekonsul  J.  D.  Schmid  zu  Arensburg
(Insel  Oesel)    

zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  175.)
        <pb n="523" />
        —  515  —

(Nr.  175.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Dr.  Johannes  Rösing  zum  Generalkonsul  des  Norddeutschen  Bundes
in  New-Vork,  sowie
den  Preußischen  und  Sächsischen  Konsul  Werner  Dresel  in  Baltimore,
den  Hamburgischen  Konsul  Charles  Otto  Witte  in  Charleston,
den  Preußischen,  Königlich  Sächsischen,  Mecklenburgischen,  Anhaltischen,
Herzoglich  Sächsischen  und  Schwarzburgischen  Konsul  Heinrich
Claussenius  in  Chicago,

den  Preußischen  und  Hamburgischen  Konsul  Johann  Wilhelm  Jokusch
in  Galveston,

den  Bremischen  Konsul  C.  A.  L.  Duisenberg  in  St.  Franzisko,

den  Preußischen,  Königlich  Sächsischen  und  Mecklenburgischen  Konsul
Robert  Barth  in  St.  Louis  (Missouri),

den  Königlich  Sächsischen  und  Oldenburgischen  Konsul  Carl  Theodor
Ferdinand  Schwartz  in  Louisville  (Kentucky),

den  Preußischen,  Braunschweigischen,  Anhaltischen,  Schwarzburgischen
und  Reußischen  Konsul  Adolph  Rosenthal  in  Milwauken,

den  Preußischen  Konsul  Johannes  Kruttschnitt  in  New-Orleans,
   "               "                   "        Carl  Johann  Friedrich  Vezin  in  Philadelphia,

   "               "                   "        Friedrich  Wilhelm  Hanewinkel  in  Rich-                                                            mond,
  und

   "               "                    "       Ferdinand  Willius  in  St.  Paul
zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  176.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Preußischen  Konsul  Theodor  Müller  zu  Lima

zum  Generalkonsul  des  Norddeutschen  Bundes  für  die  Republik  Peru  zu  ernennen
geruht

 

(Nr.  177.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Preußischen  Konsul  Arthur  Weber  zu  Georgetown  (Guyana),  und
den  Kaufmann  Friedrich  Gerlach  zu  Akyab
zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  178.)
        <pb n="524" />
        —  516  —

(Nr.  178.)  Dem  Kaufmann  Bernhard  Sieghein  in  Berlin  ist  Namens
des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Konsul  der  Argentinischen  Republik
für  Berlin  ertheilt  worden.



(Nr.  179.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Hamburgischen  Konsul  Theodor  Christophen  Heuck
zu  Honolulu  (Sandwichs-Inseln)

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  180.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Preußischen  Konsul  Friedrich  Wilhelm  Kunst  zu
La  Paz.  (Bolivien)

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  181.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  Friedrich  C.  Augener  zu  Guatemala
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  182.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Preußischen  Konsul  Herman  Lunau  zu  Panama
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  183.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  C.  Pitl  zu  Quebeck  und  den  Preußischen  Konsul  Gerhard
  Friedrich  Lomer  zu  Montreal

zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  184.)  Dem  Grafen  Adolf  Castellinard  ist  Namens  des  Norddeutschen
  Burdes  das  Exequatur  als  Königlich  Italienischer  Generalkonsul  in
Frankfurt  a.  M.  ertheilt  worden.

 

  

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  V.  Decker).
        <pb n="525" />
        Bundes-Gesetzblatt
des Norddeutschen  Bundes.

 

 

No 32.      

 

(Nr.  185.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  10.  November  1868.

In  Folge  der  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  d.  J.  (Bundesgesetzbl.
S.  11.)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  Grund  der
Artikel  6.  und  7  der  Verfassungsurkunde  für  den  Norddeutschen  Bund

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin:

an  Stelle  des  Staatsraths  v.  Müller,
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsminister
  v.  Bülow,
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz:

an  Stelle  des  Kammerherrn,  Drosten  v.  Oertzen,
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsminister
  v.  Bülow
zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  ernannt  worden  ist.

Varzin,  den  10.  November  1868.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Bundes-Gesetzbl.  1868.  74  (Nr.  186.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  November  1868.
        <pb n="526" />
        —  518  —

(Nr.  186.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Deutschen  Jollvereins.  Vom  10.  November  1868.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  15.  April  d.  J.  (Bundesgesetzbl.
S.  100.)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  Grund  des
Artikels  8.  §§  1.  und  2.  des  Vertrages  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867.

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg.
  Schwerin,  sowie

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz:


der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsminister
  v.  Bülow

zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins  ernannt,  und

gleichzeitig
der  Ministerialrath  Dr.  Dippe,  sowie  der  Kammerherr,  Drost
v.  Oertzen

ihrer  Funktionen  als  Bevollmächtigte  zu  diesem  Bundesrathe  enthoben  worden  sind.
Varzin,  den  10.  November  1868.

Der  Vorsitzende  des  Bundesrathes  des  Deutschen  Zollvereins.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

(Nr.  187.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Artikels  6.  des  Zollvereinigungs-Vertrages
  vom  8.  Juli  1867.  Vom  18.  November  1868.

Nachdem  das  Präsidium  des  Norddeutschen  Bundes  auf  Grund  der  Bestimmung
  im  Artikel  6.  des  Vertrages  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,
Württemberg,  Baden  und  Hessen,  die  Fortdauer  des  Zoll-  und  Handelsvereins
betreffend,  vom  8.  Juli  v.  J.  (Bundesgesetzbl.  für  1867.  S.  81.)  die  Regierungen
der  übrigen  vertragenden  Theile  benachrichtigt  hat,  daß  die  Gründe  aufgehört  haben,
welche  die  volle  Anwendung  dieses  Vertrages  auf  einige  der  in  dem  gedachten
Artikel  genannten  Preußischen  Gebietstheile,  auf  die  Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin
  und  Mecklenburg-Strelitz,  auf  das  Herzogthum  Lauenburg,  auf
die  Hansestadt  Lübeck  und  auf  einen  Theil  des  Gebietes  der  Hansestadt  Hamburg
ausschlossen  und  nachdem  die  Bestimmungen  der  Artikel  3.  bis  5.  und  10.  bis  20.
des  Vertrages  in  diesen  Staaten  und  Gebietstheilen  an  den  vom  Bundesrathe
des  Zollvereins  beschlossenen  Zeitpunkten  in  Wirksamkeit  getreten  sind,  gelten
diese  Bestimmungen  nunmehr  im  ganzen  Norddeutschen  Bunde  mit  folgenden
Ausnahmen:

a)  in  Preußen:
die  Stadt  Altona,  ein  Theil  des  Fleckens  Wandsbeck  und  des

Dorfes  Marienthal,  der  Hafenort  Geestemünde,  das  Fort  Wilhelm
in
        <pb n="527" />
        —  519  —

in  Bremerhaven,  die  Elbinseln  Altenwerder,  Krusenbusch,  Finkenwärder,
  Kattwieck,  Hohenschaar,  Neuhof  und  Wilhelmsburg  und
die  Dorfschaft  Aumund;

b)  in  Oldenburg:
der  Hafenort  Brake

c)  die  freie  Stadt  Bremen  und  ihr  Gebiet,  ausschließlich  der  Hollerlän--dischen
  Außerdeichsländereien  und  der  am  rechten  Ufer  der  Wumme  und
dem  linken  Ufer  der  Ochum  belegenen  Gebietstheile;

d)  im  Gebiete  der  freien  Stadt  Hamburg:

die  Stadt  Hamburg,  die  Vorstadt  St.  Pauli,  die  Voigteien  Eimsbüttel,
  Rotherbaum,  Harvestehude,  Eppendorf,  Winterhude,  Eilbeck,
  Borgfelde,  Hohenfelde,  Hamm,  Horn,  die  Elbinseln  Finkenwärder
  und  Moorwärder,  der  südlichste  Theil  der  Voigtei  Alsterdorf,
  der  südwestliche  Theil  der  Voigtei  Barmbeck  nebst  Rönnhaide,
der  westliche  Theil  der  Voigteien  Billwärder-Ausschlag  und  Billwärder
  an  der  Bille  und  der  Cuxhavener  Außendeich.

Varzin,  den  18.  November  1868.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

 

(Nr.  188.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  Frederic  Augustus  Clairmonts  zu  Bridgetown.
(Insel  Barbodos)

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  189.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  Herman  Haupt  zu  Rio  de  Janeiro  und  den  bisherigen
  Lübeckischen  Vizekonsul  Wilhelm  Otto  zu  Pernambuco

zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  190.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  bisherigen  Preußischen  Konsul  Paul  Leßler  zu  Bangkok
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  191.)
        <pb n="528" />
        —  520  —

(Nr.  191.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Preußischen  Vizekonsul  Friedrich  Wilhelm  Nordenholz  zu
Buenos-Ayres
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes,  und
den  Preußischen  Vizekonsul  Jakob  Andreas  Spangenberg  zu  Gualeguaychü,
  sowie  den  Kaufmann  Wilhelm  Tietjen  zu  Rosario  de
Santa  Fé
zu  Vizekonsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  192.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  Carl  Wilhelm  Diehl  zu  Montevideo
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  193.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  bisherigen  Preußischen  Konsul  Michael  Surrur  zu  Damiette
(Aegypten)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  194.)  Dem  Kaufmann  und  bisherigen  Königlich  Niederländischen
Vizekonsul  Christian  Oscar  Kisker  in  Stettin  ist  Namens  des  Norddeutschen
Bundes  das  Exequatur  als  Königlich  Niederländischer  Konsul  ertheilt  worden.

 

(Nr.  195.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  am  2.  November
  d.  J.  dem  Obersten  im  Eidgenössischen  Generalstabe,  Hammer,  eine
Privataudienz  zu  ertheilen  und  aus  dessen  Händen  ein  Schreiben  des  Präsidenten
des  Schweizerischen  Bundesrathes  entgegen  zu  nehmen  geruht,  wodurch  derselbe  in
der  Eigenschaft  eines  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Ministers
der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  bei  dem  Norddeutschen  Bunde  beglaubigt
  wird.

 

Berichtigung.

In  dem  im  30.  Stück  des  Bundesgesetzblattes  für  1868.  abgedruckten
Verzeichnisse  der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse
  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen  Militairdienst
berechtigt  sind,  ist  in  der  ersten  Auflage  Seite  503.  Zeile  9.  v.  u.  statt

das  Gymnasium  zu  „Freiburg“
zu  setzen:  das  Gymnasium  zu  Freiberg.



 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="529" />
        —  521  —

Bundes-Gesetzblatt

 des Norddeutschen  Bundes.

 

No 33.

 

(Nr.  196.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  23.  November  1868.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  d.  J.  (Bundesgesetzbl.
S.  11.)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  Grund  der
Artikel  6.  und  7.  der  Verfassungsurkunde  für  den  Norddeutschen  Bund

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  von  Lippe:
an  Stelle  des  Kabinetsministers  v.  Oheimb
der  Präsident  und  zeitige  Vorstand  des  Kabinetsministeriums
Heldman,
von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck:
an  Stelle  des  Senators  Dr.  Curtius

der  Lübeckische  Ministerresident  am  Königlich  Preußischen  Hofe,
Dr.  Krüger,

zu  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  ernannt  worden  sind.
Varzin,  den  23.  November  1868.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

Bundes.  Gesetzbl.  1868.  75  (Nr.  197.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  November  1868.
        <pb n="530" />
        —  522  —

(Nr.  197.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  23.  November  1868.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  d.  J.  (Bundesgesetzbl.
S.  14.)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  Grund  des
Artikels  8.  §§.  1.  und  2.  des  Vertrages  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867.
von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck:
der  Lübeckische  Ministerresident  am  Königlich  Preußischen  Hofe,
Dr.  Krüger,

zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins  ernannt  und
gleichzeitig  der  Senator  Dr,  Curtius  seiner  Funktionen  als  Bevollmächtigter
zu  diesem  Bundesrathe  enthoben  worden  ist.

Varzin,  den  23.  November  1868.

Der  Vorsitzende  des  Bundesrathes  des  Deutschen  Sollvereins.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.



 

 

(Nr.  198.)  Dem  Heinrich  Cammann  in  Harburg  ist  Namens  des
Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Konsul  der  Argentinischen  Republik
daselbst  ertheilt  worden.

 

(Nr.  199.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes  die  bisherigen  Preußischen  Konsuln

R.  Crous  zu  Rom,  und
P.  de  Filippi  zu  Civitavechhia
zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  200.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes
den  Preußischen  Vizekonsul  Carl  Brandes  zu  Montevideo,  und
den  Preußischen  Vizekonsul  ad  int.  David  Silveira  zu  Mercedes

zu  Vizekonsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

 

 



Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="531" />
        —  523  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.
No 34.

 

 

 

(Nr.  201.)  Gesetz,  betreffend  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des
Friedenszustandes.  Vom  25.  Juni  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Die  Fürsorge  für  die  räumliche  Unterbringung  der  bewaffneten  Macht  während
  des  Friedenszustandes,  das  heißt  so  lange  nicht  das  Gesetz  vom  11.  Mai  1851.
wegen  der  Kriegsleistungen  und  deren  Vergütung  in  Wirksamkeit  ist,  ist  eine  Last
des  Bundes,  deren  Naturalleistung  nur  gegen  Entschädigung  gefordert  werden  kann.

§.  2.

Für  die  bewaffnete  Macht  sind  während  des  Friedenszustandes  an  Wohnungsund
  sonstigen  Gelassen  auf  Erfordern  zu  gewähren:

1)  für  Truppen  in  Garnisonen,  so  lange  und  in  soweit  deren  Unterbringung
in  Kasernen  nach  §.  10.  des  Preußischen  Gesetzes  über  die  Einrichtung
des  Abgabenwesens  vom  30.  Mai  1820.  nicht  zur  Ausführung  gebracht
sein  wird,  sowie  für  Truppen  in  Kantonnements,  deren  Dauer  von  vornherein
  auf  einen  sechs  Monate  übersteigenden  Zeitraum  festgesetzt  ist:

a)  Quartier  für  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts,
b)  Stallung  für  Dienstpferde;

2)  bei  Kantonnirungen  von  nicht  längerer  als  der  zu  1.  angegebenen  oder
von  unbestimmter  Dauer,  bei  Märschen  und  Kommandos:

a)  Quartier  für  Offiziert,  Beamte  und  Mannschaften,
Bundes-Gesetzbl.  1868.  76  b)  Stal-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  29.  Dezember  1868.
        <pb n="532" />
        —  524  —

b)  Stallung  für  die  von  denselben  mitgeführten  Pferde,  soweit  für  dieselben
  etatsmäßig  Rationen  gewährt  werden,

c)  das  erforderliche  Gelaß  für  Geschäfts-,  Arrest-  und  Wachtlokalitäten.

Zur  bewaffneten  Macht  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  zu  rechnen:

die  Truppen  des  Norddeutschen  Bundes  und  der  mit  ihm  zu  Kriegszwecken
verbündeten  Staaten,  nebst  dem  Heergefolge.

§.  3.

Der  Umfang  der  Leistungen  wird  durch  das  sub  Litt.  A.  anliegende  Re-
  gulativ,  die  dafür  vom  Bunde  zu  gewährende  Entschädigung  durch  den  sub  Litt.  B.
  aanliegenden  Tarif  und  bis  auf  Weiteres  durch  die  sub  Litt.  C.  anliegende  Klassen-Eintheilung
  der  Orte  bestimmt.  
Vom  Jahre  1872.  ab  unterliegen  Tarif  und  Klassen-Eintheilung  einer  allgemeinen,
  alle  fünf  Jahre  zu  wiederholenden  Revision.

§.  4.

Der  Bund  ist  berechtigt,  gegen  Gewährung  der  im  §.  3.,  beziehungsweise
im  beigefügten  Tarif  bestimmten  Entschädigung  die  Beschaffung  der  Quartierleistungen
  zu  verlangen  und  dazu  alle  benutzbaren  Baulichkeiten  in  Anspruch  zu  nehmen,
  soweit  dadurch  der  Quartiergeber  in  der  Benutzung  der  für  seine  Wohnungs-,
Wirthschafts-  und  Gewerbebetriebs-Bedürfnisse  unentbehrlichen  Räumlichkeiten
nicht  behindert  wird.

Befreit  hiervon  sind  nur:
1)  die  Gebäude,  welche

a)  sich  im  Besitze  der  Mitglieder  regierender  Familien  befinden,

b)  zu  den  Standesherrschaften  der  vormals  reichsständischen  oder  derjenigen
  Häuser  gehören,  denen  diese  Befreiung  durch  Verträge  zugesichert
  ist  oder  auf  Grund  besonderer  Rechtstitel  zusteht,

insofern  diese  Gebäude  für  immer  oder  zeitweise  zum  Wohnstitze  ihrer
Eigenthümer  bestimmt  sind;

2)  die  Wohnungen  der  Gesandten  und  des  Gesandtschaftspersonals  fremder
Mächte;  ferner,  in  Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit,  die  Wohnungen
der  Berufskonsuln  fremder  Mächte,  sofern  sie  Angehörige  des  entsendenden

Staates  sind  und  in  ihrem  Wohnort  kein  Gewerbe  betreiben  oder  keine
Grundstücke  besitzen;

3)  diejenigen  Gebäude  und  Gebäudetheile,  welche  zu  einem  öffentlichen  Dienst
oder  Gebrauch  bestimmt  sind,  ohne  Rücksicht  auf  deren  Eigenthums-Verhältnisse;
  insonderheit  also  die  zum  Gebrauch  von  Behörden  bestimmten

  so-
        <pb n="533" />
        —  525  —

sowie  die  zum  Betriebe  der  Eisenbahnen  erforderlichen  Gebäude  und
Gebäudetheile;

4)  Universitäts-  und  andere  zum  öffentlichen  Unterricht  bestimmte  Gebäude,
Bibliotheken  und  Museen;

5)  Kirchen,  Kapellen  und  andere  dem  öffentlichen  Gottesdienste  gewidmete
Gebäude,  sowie  die  gottesdienstlichen  Gebäude  der  mit  Korporationsrechten
versehenen  Religionsgesellschaften;

6)  Armen-,  Waisen-  und  Krankenhäuser,  Besserungs-,  Aufbewahrungs-  und
Gefängnißanstalten,  sowie  Gebäude,  welche  milden  Stiftungen  angehören
und  für  deren  Zwecke  unmittelbar  benutzt  werden;

7)  neu  erbaute  oder  vom  Grunde  aus  wieder  aufgebaute  Gebäude  bis  zum
Ablauf  zweier  Kalenderjahre  nach  dem  Kalenderjahre,  in  welchem  sie  bewohnbar,
  beziehungsweise  nutzbar  geworden  sind.

Zu  neuen,  einen  Kostenaufwand  verursachenden  Herstellungen  können  die
Verpflichteten  ohne  Gewährung  vollständiger  Entschädigung  Seitens  des  Bundes
nicht  angehalten  werden.

§.  5.

Die  örtliche  Vertheilung  der  Quartierleistung  erfolgt  auf  die  Gemeinderesp.
  selbstständigen  Gutsbezirke  im  Ganzen.

Die  weitere  Untervertheilung  geschieht  durch  die  Gemeindevorstände  resp.
die  Besitzer  der  selbstständigen  Gutsbezirke,  welche  für  die  gehörige  und  rechtzeitige
Erfüllung  der  Quartierleistungen  zu  sorgen  haben.

In  den  Städten  kann  die  dauernde  Verwaltung  der  Einquartierungs-Angelegenheiten
  einer  aus  Mitgliedern  des  Gemeindevorstandes  und  der  Gemeindevertretung,
  oder  aus  letzteren  und  aus  von  der  Gemeindevertretung  gewählten  Gemeindemitgliedern
  gebildeten  Deputation  übertragen  werden.

§. 6.

In  allen  Ortschaften,  welche  mit  Garnison  belegt  werden  sollen,  wird  der
Umfang,  in  welchem  die  Quartierleistungen  gefordert  werden  können,  durch  Kataster
bestimmt,  welche  alle  zur  Einquartierung  benutzbaren  Gebäude  unter  Angabe  ihrer
Leistungsfähigkeit  enthalten  müssen  und  von  dem  Gemeindevorstand,  beziehungsweise
  der  Servisdeputation  alljährlich  aufgestellt  werden.  

Die  von  den  Gemeinden  in  Gemäßheit  eines  mit  der  Militairverwaltung
getroffenen  Uebereinkommens,  Behufs  Kasernirung  der  Truppen,  hergerichteten
Gebäude  bleiben  außer  Ansatz.

Nach  geschehener  Aufstellung  ist  das  Kataster  während  14  Tage  öffentlich
auszulegen  und  dies  bekannt  zu  machen.

Erinnerungen  gegen  die  Kataster  sind  sowohl  Seitens  der  Militairbehörde,
als  auch  Seitens  der  übrigen  Interessenten  innerhalb  einer  Präklusivfrist  von
21  Tagen  nach  beendeter  Offenlegung  in  den  Städten  bei  dem  Gemeindevorstand,

76*  in
        <pb n="534" />
        —  526  —

in  allen  übrigen  Ortschaften  bei  der  vorgesetzten  Kommunal-Aufsichtsbehörde
anzubringen.  Ueber  dieselben  entscheidet  endgültig  die  obere  Verwaltungsbehörde.

Nach  erfolgter  Erledigung  der  Erinnerungen  werden  die  Kataster  von  den
mit  ihrer  Aufstellung  beauftragten  Behörden  definitiv  abgeschlossen  und  darüber
öffentliche  Bekanntmachungen  erlassen.

Die  Aufstellung  eines  Katasters  unterbleibt,  wenn  der  Gemeindevorstand
und  die  Gemeindevertretung  dies  übereinstimmend  beschließen.

§.  7.

Für  die  Landkreise  resp.  analogen  Verbände  derjenigen  Bundesstaaten,
welche  Kreis-  oder  ähnliche  Bezirksvertretungen  haben,  regeln  Kommissionen,
welche  aus  dem  Landrath,  Amtshauptmann  u.  s.  w.  und  zwei  Mitgliedern  der
Kreisversammlung  bestehen,  die  Grundsätze  und  Ausführung  der  allgemeinen  Vertheilung
  der  Einquartierung  auf  den  betreffenden  Kreis.

In  den  Bundesstaaten,  wo  derartige  Vertretungen  nicht  bestehen,  bleibt
der  Landesgesetzgebung  die  Regulirung  dieser  Angelegenheit  überlassen.

Die  Grundsätze,  nach  welchen  die  Vertheilung  der  Quartierleistungen  in
jedem  Gemeindebezirk  erfolgen  soll,  werden  durch  Gemeindebeschluß  oder  durch
ein  Ortsstatut  bestimmt,  für  deren  Erlaß  die  für  die  Einführung  von  Gemeindesteuern
  vorgeschriebenen  Formen  maaßgebend  sind,  und  bis  zu  deren  Zustandekommen
  die  bisher  für  die  betreffende  Gemeinde  geltenden  Vorschriften  über  die
Vertheilung  der  Quartierleistungen  in  Kraft  bleiben.

Das  Statut  kann  auch  Festsetzungen  über  Aufbringung  von  Gemeindezuschüssen
  zu  den  Quartierentschädigungen  oder  über  sonstige  Geldausgleichung
enthalten.  
Durch  Ortsstatut  kann  auch  festgesetzt  werden,  daß  in  allen  oder  in  bestimmt
  bezeichneten  Fällen  die  einzuquartierenden  Truppen  in  gemietheten  Quartieren
  durch  den  Gemeindevorstand,  bezüglich  die  Servisdeputation  untergebracht
und  in  welcher  Weise  die  dadurch  entstehenden  Kosten  aufgebracht  werden  sollen.

Den  Besitzern  der  selbstständigen  Gutsbezirke  steht  frei,  sich  Behufs  Leistung
der  Einquartierungslast  mit  einem  benachbarten  Gemeindeverbande  mit  dessen
Zustimmung  zu  vereinigen.  In  solchem  Falle  sind  die  Besitzer  den  Bestimmungen
  des  Ortsstatuts  unterworfen.  Für  solche  selbstständige  Gutsbezirke,  die  eine
Vereinigung  mit  einer  Gemeinde  nicht  abgeschlossen  haben,  muß  in  jedem  einzelnen
  Falle  die  zunächst  vorgesetzte  Kommunal-  Aufsichtsbehörde  den  Umfang  der
Quartierleistung  unter  Beobachtung  der  in  den  §§.  5.  und  6.  gegebenen  Vorschriften
  bestimmen.

§.  8.

Die  Verpflichtung  zur  Gewährung  der  Quartierleistungen  tritt  in  den  einzelnen
  Fällen  in  Wirksamkeit:

a)  in  der  Garnison  —  durch  Reguisition  der  militairischen  Kommandobehörde,
  beziehungsweise  deren  Beauftragten,
b)  auf
        <pb n="535" />
        —  527  —

b)  auf  dem  Marsche,  bei  Kommandos  und  im  Kantonnement  —  durch  die
von  der  oberen  Verwaltungsbehörde  ausgefertigte  Marschroute  oder
Quartieranweisung.

§.  9.

In  den  nach  ihrer  lokalen  Beschaffenheit  dazu  geeigneten  Ortschaften  können
  besondere  Quartierbezirke  gebildet  werden.

§.  10.

Den  Quartierträgern  ist  gestattet,  ihre  Verbindlichkeit  durch  Gestellung
anderweiter  Quartiere  zu  erfüllen.  Dieselben  müssen  jedoch  allgemein  den  gesetzlichen
  Anordnungen  entsprechen  und  auf  Verlangen  der  im  §.  8.  bezeichneten
Behörden  in  den  im  §.  9.  bezeichneten  Quartierbezirken  belegen  sein,  bei  der  das
Quartier  vertheilenden  Behörde  angemeldet  und  von  dieser  geprüft  werden.  Erfolgt
  die  Annahme  solcher  Quartiere,  so  übernimmt  der  Inhaber  des  Quartiers
die  Obliegenheiten  des  ursprünglich  Verpflichteten.

Gegen  die  das  anderweitige  Quartier  zurückweisende  Verfügung  der  das
Quartier  vertheilenden  Behörde  findet  keine  Berufung  statt.

§.  11.

Quartierträger,  welche  ihren  Obliegenheiten  nicht  nachkommen,  sind  durch
den  Gemeindevorstand,  beziehungsweise  die  vorgesetzte  Kommunal-  Aufsichtsbehörde
unter  Anwendung  administrativer  Zwangsmittel  hierzu  anzuhalten.

Zu  letzteren  gehört  auch  die  Beschaffung  anderweiter  Quartierräume  und
der  benöthigten  Utensilien  auf  Kosten  der  Verpflichteten.  Die  Kosten  sind  in
diesem  Falle  von  dem  Verpflichteten  auf  dem  für  die  Einziehung  der  Gemeindeabgaben
  vorgeschriebenen  Wege  beizutreiben.

§.  12.

Beschwerden  über  mangelhafte  oder  nicht  vollständige  Quartierleistung  sind
durch  die  im  §.  11.  genannten  Behörden  zur  Stelle  endgültig  zu  erledigen.

Zur  Erhebung  der  Beschwerde  ist  befugt,  in  Garnisonen:  der  Garnisonälteste
oder  dessen  Beauftragter;  auf  Märschen  etc.:  der  Truppenbefehlshaber,  beziehungs.-weise
  der  Fourieroffizier.  

§.13.

Beschwerden  der  Quartierträger  sind  durch  die  im  §.  11.  bezeichneten  Behörden
  in  Gemeinschaft  mit  dem  im  §.  12.  bezeichneten  Offizier  zu  erledigen.
Können  sich  beide  nicht  einigen,  so  wird  die  Angelegenheit  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  zur  endgültigen  Entscheidung  unter  Zuziehung  des  Truppenkommandos

vorgelegt.

Derartige  Beschwerden  in  Einquartierungs-Angelegenheiten  sind  innerhalb

vier  Wochen  statthaft.  
§.  14.
        <pb n="536" />
        —  528  —

§.  14.

Der  Ortsvorstand  kann  nach  Ablauf  von  drei  Monaten  einen  allgemeinen
oder  theilweisen  Wechsel  der  Quartiere  vornehmen,  nach  Ablauf  einer  kürzeren
Frist  nur  mit  Zustimmung  der  Militairbehörde.

§.  15.

Die  tarifmäßige  Entschädigung  (Servis)  wird  für  jeden  Einquartierungstag
  unter  Ausschluß  des  Abgangstages  mit  des  Monatsbetrages  gewährt.

Fällt  Ankunft  und  Abzug  auf  Einen  Tag,  so  findet  eine  Vergütung  nicht
statt.  Für  ganze  Kalendermonate  wird  der  Servis  auf  30  Tage,  ohne  Rücksicht
auf  die  Tageszahl  des  Monats,  gezahlt.

Die  Wintermonate  umschließen  die  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  März.

Die  Zahlung  des  Servises  erfolgt  an  den  Ortsvorstand,  in  Garnisonen
allmonatlich.

Die  Befriedigung  der  einzelnen  Quartiergeber  ist  Sache  des  Ortsvorstandes.

§. 16.

Ueber  die  Zeit  der  wirklichen  Quartierleistung  hinaus  wird  der  Servis
fortgezahlt:

a)  in  der  Garnison:

1)  für  kommandirte,  kranke,  arretirte  und  beurlaubte  Mannschaften  vom
Feldwebel  abwärts,  welche  im  Laufe  des  nächsten  Monats  in  das
Naturalquartier  zurückkehren,  sofern  dasselbe  reservirt  und  nicht
anderweit  benutzt  worden  ist;

2)  für  die  zu  eigenen  Stuben  berechtigten  Militairpersonen,  sowie  allgemein
  für  alle  Chargen  in  mindestens  auf  50  Mann  kasernenmäßig
  eingerichteten  Einquartierungshäusern  während  der  Abwesenheit
der  Truppen  zu  den  Uebungen;

3)  während  der  Truppenübungen  für  die  in  Privat-  oder  Kommunalställen
  untergebrachten  Pferde,  sofern  die  Stallungen  zum  ausschließhlichen
  Gebrauch  des  Militairs  bestimmt  und  während  der
Abwesenheit  nicht  anderweit  benutzt  worden  sind.

Dasselbe  gilt  unter  gleichen  Voraussetzungen  für  Kommandos,
wenn  die  Pferde  im  Laufe  des  nächsten  Monats  zurückkehren;

b)  im  Kantonnement:

für  die  Quartiere  der  zu  Uebungszwecken  aus  den  Kantonnements

ausgerückten  Truppen,  sofern  kein  Kantonnementswechsel  stattgefunden
  hat.

§.  17.

Entschädigungsansprüche  für  gewährtes  Naturalquartier,  sowie  alle  Nachfor-
        <pb n="537" />
        —  529  —

forderungen  müssen  zur  Vermeidung  der  Verjährung  spätestens  im  Laufe  des
Kalenderjahres,  welches  auf  dasjenige  folgt,  in  welchem  die  Zahlungsverpflichtung
begründet  worden  ist,  bei  dem  Gemeindevorstand,  beziehungsweise  der  vorgesetzten
Kommunal-  Aufsichtsbehörde  angemeldet  werden.

Diese  Frist  läuft  auch  gegen  Minderjährige  und  bevormundete,  sowie  moralische
  Personen,  denen  gesetzlich  die  Rechte  der  Minderjährigen  zustehen,  ohne
Zulassung  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  jedoch  mit  Vorbehalt  des
Regresses  gegen  die  Vormünder  und  Verwalter.

§.  18.
Die  zu  keinem  Gemeindeverband  gehörigen  Güter  stehen  in  allen  durch
dieses  Gesetz  berührten  Beziehungen  den  selbstständigen  Gutsbezirken  gleich.
§.  19.

Das  Bundespräsidium  wird  ermächtigt,  unter  Zustimmung  des  Bundesrathes
  bei  hervortretendem  Bedürfniß  die  Versetzung  einzelner  Orte  aus  einer
niederen  Servisklasse  in  eine  höhere  anzuordnen.

§.  20.

Alle  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zuwiderlaufenden  landesgesetzlichen
Bestimmungen  werden  aufgehoben.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  allgemeinen  Anordnungen
erfolgen  durch  besondere  Verordnungen  des  Bundespräsidiums.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Mainz,  den  25.  Juni  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

 

Bei-
        <pb n="538" />
        I.  Garnisonquartier.

Raumbedürfniß.


Beschaffenheit

—  530  —

Beilage  Littr.  A.

Regulativ
für  die

Ouartierbedürfnisse  der  bewaffneten  Macht.

 

S.  1.
Das  Quartierbedürfniß  besteht  im  Falle  des  §.  2.  Nr.  1.  des  Gesetzes  für:
1)  Feldwebel  und  die  übrigen  im  Tarife  unter  A.  4.  und  B.  11.  genannten
Chargen  in
je  einer  Stube  von  ungefähr  225  Quadratfuß;

2)  Portepeefähnriche  und  die  im  Tarife  unter  A.  5.  und  B.  12.  erwähnten
Chargen  in
je  einer  Stube  von  150  —180  Quadratfuß;

3)  Unteroffiziere,  Unter-Roßärzte  und  die  im  Tarife  unter  A.  6.  aufgeführten
Militairpersonen  in
einer  Stube  von  mindestens  180  Quadratfuß  für  je  zwei  Personen
dieses  Grades;

4)  für  alle  übrigen  Chargen  in  Schlafkammern.

§. 2.
Wird  das  Raumerforderniß  der  zu  eigenen  Stuben  berechtigten  Personen

durch  die  überwiesenen  Zimmer  nicht  erfüllt,  so  können  zur  Ergänzung  auch  Schlafkammern
  beigegeben  werden.

Die  Stuben  sind  bis  10  Uhr  Abends  zu  erleuchten  und  im  Winter  zu

heizen.

S.  3.
Die  Schlafkammern  müssen  mit  verputzten  oder  dicht  schließenden  Wänden

des  Raumes.  und  Decken,  einer  ordnungsmäßigen  Dielung,  mit  Fenstern,  die  geöffnet  und  geschlossen

  werden  können,  und,  insofern  die  Kammern  im  oberen  Stockwerke  gelegen
sind,  auch  mit  einer  gangbaren  Treppe  versehen,  trocken  und  gegen  Einfluß  der
Witterung  gesichert  sein.

Die
        <pb n="539" />
        —  531  —

Die  Belegung  der  Kammern  erfolgt,  soweit  es  der  vorhandene  Raum  gestattet,
  dergestalt,  daß  zwischen  jeder  Lagerstätte  mindestens  ein  leerer  Raum  von
drei  Fuß  und  außerdem  in  der  Kammer  ein  verhältnißmäßiger,  gemeinschaftlich
zu  benutzender  Raum  zum  Ankleiden  und  Reinigen  verbleibt.  Während  des  Tages
hat  der  Quartiergeber  den  Aufenthalt  der  in  Schlafkammern  Eingquartierten  nach
seiner  Wahl  in  seinem  eigenen  oder  einem  anderen  (Abends  bis  9  Uhr  erleuchteten
und  im  Winter  erwärmten)  Wohnzimmer  zu  gestatten.

Ist  eine  solche  Unterkunft  der  Einquartierten  mit  den  häuslichen  Verhältnissen
  des  Quartiergebers  nicht  vereinbar,  so  muß  derselbe  an  Stelle  der  Schlafkammern
  Stuben  überweisen,  die  gehörig  erwärmt  und  in  der  angegebenen  Zeit
erleuchtet  sein  müssen.

Die  Belegung  derselben  ist  nur  soweit  zulässig,  als  für  jeden  Mann  ein
körperlicher  Raum  von  420  Kubikfuß  verbleibt.  

§.  4.
An  Utensilien,  Geräth,  Wäsche  etc.  ist  vom  Quartiergeber  zu  gewähren:

a)  für  jede  Person  eine  Bettstelle  nebst  Stroh,  Unterbett  oder  Matratze,
Kopfkissen,  Betttuch  und  einer  ausreichend  wärmenden  Decke  mit  Ueberzug,
  oder  ein  Deckbett;

b)  für  jede  Person  ein  Handtuch;

c)  für  jede  Stube  beziehungsweise  Kammer,  bei  den  im  §.  1.  ad  4.  genannten
  Chargen  für  je  vier  Köpfe,  ein  Tisch  von  3  bis  4  Fuß  Länge
und  2  bis  3  Fuß  Breite  mit  Verschluß,  ein  Schrank  oder  eine  verdeckte
Vorrichtung  zum  Aufhängen  der  Montirungs-  und  Ausrüstungsstücke
und  der  Waffen,  zwei  Stühle  und  zwei  Schemel,  in  den  Gemeinenquartieren
  für  jede  Person  ein  Schemel;

d)  das  nöthige  Wasch-  und  Trinkgefäß;

e)  Benutzung  des  Kochfeuers  und  der  Koch-,  Eß-  und  Waschgeräthe  des
Quartiergebers.  

Das  Stroh  in  den  Lagerstätten  ist  nach  Ablauf  von  zwei  Monaten  zu
erneuern,  der  Wechsel  der  Handtücher  erfolgt  wöchentlich,  derjenige  der  Bettwäsche
bei  jedesmaligem  Quartierwechsel,  spätestens  allmonatlich,  die  Reinigung  der
wollenen  Decken  nach  Bedarf,  mindestens  jährlich  einmal.  -

§.5.

Für  Dienstpferde  der  Garnison  sind  Stallungen  erforderlich,  welche  mit
Raufen,  Krippen  und  Lattirbäumen  versehen,  nicht  dunkel,  von  angemessener
Höhe  und  gehörig  zu  lüften  sind.

Jeder  Pferdestand  muß  10  Fuß  lang  und  5  Fuß  breit  sein.  Zu  den  vom
Quartiergeber  zu  gewährenden  Stallbedürfnissen  gehört  ferner:  eine  Vorrichtung
zum  Aufhängen  des  Sattelzeuges  und  der  Geschirre  im  Stalle,  ein  Raum  zur

Bundes-  Gesetzbl.  1868.  ·  77  Auf-Quartieraus-




Stallung.
        <pb n="540" />
        II.  Vorübergehendes

Quartier-Raumer-




—  532  —

Aufbewahrung  eines  dreitägigen  Fouragevorraths,  Erleuchtungsmaterial,  die
Hergabe  und  Unterhaltung  der  Stall-Utensilien.

Letztere  sind  für  1  bis  10  Perde:
ein  Eimer,
eine  Schaufel,
eine  Futterschwinge,
eine  Handlaterne,
eine  Mistgabel,
ein  bis  zwei  Besen,
eine  Häcksellade,

und  außerdem  für  jedes  Pferd  eine  Halfterkette.

Bei  Stallungen  von  15  Pferden  und  darüber  ist  ein  angemessener  Raum

für  die  Stallwacht  zu  reserviren.
Für  kranke  Pferde  sind  abgesonderte  Stallungen  anzuweisen.

  §.  6.

Den  Quartiergebern  verbleibt  der  Dünger  zur  Verwerthung  als  Vergütung
für  Erleuchtungsmaterial  und  Stall-Utensilien.  Bei  zusammenhängenden  Stallungen
  für  eine  Eskadron  und  darüber  kann  der  Truppentheil  die  Quartiergeber  mit
deren  Zustimmung  gegen  Aufgabe  des  Anspruchs  auf  den  Dünger  von  der  Unterhaltung
  des  Utensils  und  der  Verpflichtung  zur  Hergabe  des  Erleuchtungsmaterials
entbinden.

§.  7.
In  den  Fällen  des  §.  2.  Nr.  2.  des  Gesetzes  ist  vom  Quartiergeber  zu
gewähren:

1)  für  die  Charge  der  Generale  und  der  im  Tarife  unter  B.  8.  genannten
Militairbeamten
3  Zimmer  und  1  Gesindestube;
2)  für  die  Charge  der  Stabsoffiziere  und  der  im  Tarife  sub  B.  9.  aufgeführten
  Militairbeamten
2  Zimmer  und  1  Gesindestube;
3)  für  die  Charge  der  Hauptleute,  Rittmeister,  Lieutenants  und  der  Militairbeamten
  ad  B.  10  des  Tarifs
1  Zimmer  und  1  Burschen-  resp.  Dienergelaß;

4)  für  die  Militairpersonen  vom  Feldwebel  abwärts  die  Quartier-Bedürfnisse
wie  im  §.  1.,  1.  bis  4.  unter  den  im  §.  9.  enthaltenen  Einschränkungen;

5)  Stallungen  in  derjenigen  Beschaffenheit,  in  welcher  der  Quartiergeber  solche
in  seinem  Wirthschaftsgebrauche  benutzt;

6)  Büreau-,  Wacht-  und  Arresträume.
§.  8.
        <pb n="541" />
        —  533  —

§..  8.

Jeder  Offizier  etc.  hat  Anspruch  auf  angemessene  Ausstattung  des  Zimmers,  Ausstattung
zum  Mindesten  auf  ein  reines  Bett,  einen  Spiegel,  für  jedes  Zimmer  auf  einen  des Offizier- etc. Quartiers.
Tisch  und  einige  Stühle,  auf  einen  Schrank  und  Wasch-  und  Trinkgeschirr.

Für  Beheizung  und  Erleuchtung  der  überwiesenen  Zimmer  ist  Seitens  der
Quartiergeber  zu  sorgen,  auch  die  gleichzeitige  Benutzung  des  Kochfeuers  und  des
Eßgeschirrs  zu  gestatten.  

Die  Ausstattung  der  Gesindestuben,  Burschen-  und  Dienergelasse  auf  die
Zahl  der  mitgeführten  Diener  ist  dieselbe  wie  diejenige  der  Mannschafts-  Quartiere.

§.  9.

Von  den  im  §.  1.  ad  2.  genannten  Militairpersonen  können  zwei  desselben  Mannschafts-Grades
  in  Ein  Zimmer  gelegt  werden.  In  der  Verpflichtung  zu  Hergabe  der  qartiere,
Utensilien  und  Geräthe  wird  hierdurch  nichts  geändert.

Die  daselbst  ad  4.  erwähnten  Personen  müssen,  wenn  Schlafkammern,  Betten
oder  Decken  nicht  gewährt  werden  können,  sich  mit  einer  Lagerstätte  aus  frischem
Stroh,  welches  in  angemessenen  Zeiträumen  spätestens  nach  achttägiger  Benutzung
zu  erneuern  ist,  in  einem  gegen  die  Witterung  gesicherten  Obdache,  und  mit  einer
Gelegenheit  zum  Aufhängen  oder  Niederlegen  der  Montirungs--Ausrüstungsstücke
und  Waffen  begnügen.

§.  10.

Für  die  Stallungen  ist  an  Streustroh,  Stalllicht,  Stalleinrichtung  und  Stallungen.
Stallgeräth  nur  das  Nothwendigste  und  Hausübliche  zu  beanspruchen.

Der  Dünger  verbleibt  dem  Quartiergeber.
§.  11.

Geschäftszimmer  für  die  Truppen  und  Administrationen  sind  mit  zweck-  Geschäftsdienlicher
  Einrichtung,  mindestens  mit  zwei  Tischen  und  einigen  Stühlen,  Wacht-  Wacht- und  Arrestlokale.
lokale  mit  zwei  Bänken,  einem  Tische,  einer  Pritsche  oder  Streu  zu  versehen.

Sind  disponible  Arrestlokale  vorhanden,  so  sind  diese  den  Truppen  auf
Erfordern  zu  überweisen.  Anderenfalls  genügt  ein  Raum  zur  Unterbringung  der
Arrestanten.

Die  Beheizung  dieser  hier  genannten  Lokalien  und  die  Erleuchtung  der

Geschäfts=  und  Wachträume  liegt  den  Quartiergebern  ob.

§.  12.

Stadttheile,  die  allgemein  als  der  Gesundheit  nachtheilig  anerkannt  sind,  III.  Allgeim
  Bau  begriffene  Häuser,  feuchte  Kellerwohnungen  und  andere  ungeeignete  oder  meine
nicht  gehörig  geschützte  Räumlichkeiten  dürfen  mit  Militairpersonen  nicht  belegt  Bestimmungen.
werden.
77*  §.  13.
        <pb n="542" />
        —  534  —

§.  13.

Die  Quartiere  der  Offiziere  etc.,  die  Gesindestuben  sowie  die  Burschen-  und
Dienergelasse  müssen  in  denselben  Häusern,  Stallungen  innerhalb  der  für  die
Kompagnie  oder  Eskadron  etc..  bestimmten  militairischen  Quartierbezirke  in  möglichster
  Nähe  der  Quartiere  gewährt  werden.

Miethsquartiere  (§.  10.  des  Gesetzes)  müssen  innerhalb  desselben  militairischen
  Quartierbezirks  belegen  sein,  welchem  der  verpflichtete  Quartiergeber  angehört.

§.  14.

Die  Zuweisung  der  Ouartiere  etc..  an  die  Truppen  erfolgt  mittelst  Quartier-Billets,
  welche  vom  Ortsvorstande  ausgefertigt  werden.

Dieselben  enthalten  die  genaue  Bezeichnung  der  zu  belegenden  Quartiere
mit  Beifügung  der  Charge  und  Kopfzahl  der  Einzuquartierenden  und  dienen  den
Truppen  zur  Legitimation  den  einzelnen  Quartiergebern  gegenüber,  denen  sie  demnächst
  gegen  Gewährung  des  Quartiers  ausgehändigt  werden.

§.  15.

Revisionen  belegter  Quartiere  können  durch  Organe  des  Ortsvorstandes,
der  vorgesetzter  Verwaltungsbehörde,  sowie  der  Truppenbefehlshaber  jederzeit
erfolgen.
        <pb n="543" />
        —  535  —
Beilage  Littr.  B.

—  —
—

Servis-Tarif.
        <pb n="544" />
        —  536  —

 

Bezeichnung  der  Charge.

Laufende  Nummer.

 

A.  Aktive  Militairs.

 

General  der  Infanterie  oder  Kavallerie,  Kriegsminister,  kommandirender  General,
General-Inspekteur  der  Artillerie  oder  der  Festungen.

1  Generallieutenant,  Divisionskommandeur.
Generalmajor,  Brigadekommandeur,  Departementsdirektor  im  Kriegsministerium,
Remonte-Inspekteur,  Artillerie-und  Ingenieur-Inspekteur.
Oberst,  Regimentskommandeur,  Abtheilungs-Chef  im  Kriegsministerium  oder  im  großen
Generalstabe,  Chef  des  Generalstabes  bei  einem  Generalkommando  oder  der  General-Inspektion
  der  Artillerie,  Inspekteur  der  Jäger  und  Schützen,  Train-Inspekteur,
2  Festungs-  oder  Pionier-Inspekteur.
Major,  aggregirter  Oberst,  Oberstlieutenant,  Bataillonskommandeur,  Kommandeur
einer  Artillerieabtheilung  oder  der  Feuerwerksabtheilung,  Bezirkskommandeur.

Hauptmann  oder  Rittmeister,  Kompagnie-,  Batterie-  und  Schwadrons-Chef.

Lieutenant,  Oberjäger  im  reitenden  Feldjägerkorps.

Feldwebel,  Wachtmeister,  Oberfeuerwerker,  Feldjäger  im  reitenden  Feldjägerkorps,
etatsmäßige  Schreiber  und  Registratoren  bei  den  Generalkommandos  und  bei  den

4  General-  Inspektionen  der  Artillerie  und  der  Festungen,  etatsmäßige  Schreiber  bei

den  Divisions-  und  Brigadekommandos,  bei  den  Artillerie-  und  Ingenieur-Inspektionen,
  bei  der  Artillerie-Prüfungskommission,  Wallmeister,  Zeugfeldwebel.
Portepeefähnriche,  Vizefeldwebel  und  Wachtmeister,  Feuerwerker,  etatsmäßige  Regiments-,
  Bataillons-  und  Abtheilungsschreiber,  etatsmäßige  Schreiber  bei  der  Inspektion
  der  Jäger  und  Schützen,  den  Festungs-  und  Pionier-Inspektionen,  der
Train-Inspektion,  der  Direktion  der  Artillerie-  und  Ingenieurschule,  bei  den  Kriegsschulen,
  Kapitaind'  armes,  Quartiermeister,  Stabs-Hautboisten,  -Trompeter  und  -Hornisten
  der  Jäger,  Schützen  und  Pioniere.
Unteroffiziere,  Sergeant,  Oberjäger,  Regiments-  und  Bataillons-Tambour,  Ober-6
  und  Lazarethgehülfen,  etatsmäßiger  Hautboist,  Trompeter  und  Hornist  der  Jäger
und  Schützen,  Zeugsergeant.  
Gemeiner, Obergefreiter, Gefreiter, überzähliger (Hülfs-) Trompeter,Hautboist und
Hornist,  Spielleute,  Unter-Lazarethgehülfen.  

3

5

7
        <pb n="545" />
        B  C.

 

 

!8m  für  die  Iste  für  die  llte
für  Berlin.  -  z  -  ·
SöErvis-Klaffc.
Davon  werden  gezahlt  Davon  werden  gezahlt  Davon  werden  gezahlt
Jährlicher  pro  Jährlicher  pro  Jährlicher  pro

 

 

 

Serdis.  Winter-  Sommer--  Serbiss.Winter-  Sommer-=  Serois]  Winter.  Sommer--Betrag.
  Monat  Betrag.  Monat  Betrag.  Monat

E——  ——————————“—W

—Fi#

D—

 

 

 

438——21  3115—22s15—25224

324——  —  3115221é  6  16  7  61  192  -  1820  4  13110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180  1715—1215  150  14162  OOSUO

60  —  525—  452  46  ——  420-1  310—
42—426  227  6  36  3152530  226
30—227  4  24  210½
12—1TN  –20J

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

——G—  M...—————  ———.  —
S
–
SO#
        <pb n="546" />
        —  538  —

 

Bezeichnung  der  Charge.

Laufende  Nummer.

 

A.  Aktive  Militairs.

 

General  der  Infanterie  oder  Kavallerie,  Kriegsminister,  kommandirender  General)
General-Inspekteur  der  Artillerie  oder  der  Festungen.

1    Generallientenant,  Diovisionskommandeur.

Generalmajor,  Brigadekommandeur,  Departementsdirektor  im  Kriegsministerium,
Remonte-Inspekteur,  Artillerie=  und  Ingenieur-Inspekteur.

Oberst,  Regimentskommandeur,  Abtheilungs-Chef  im  Kriegsministerium  oder  im  großen
Generalstabe,  Chef  des  Generalstabes  bei  einem  Generalkommando  oder  der  General-Inspektion
  der  Artillerie,  Inspekteur  der  Jäger  und  Schützen,  Train-Inspekteur,
2   Festungs-  oder  Pionier-Inspekteur.

Major,  aggregirter  Oberst,  Oberstlieutenant,  Bataillonskommandeur,  Kommandeur
einer  Artillerieabtheilung  oder  der  Feuerwerksabtheilung,  Bezirkskommandeur.

Hauptmann  oder  Rittmeister,  Kompagnie-,  Batterie-  und  Schwadrons-Chef.

3    Lieutenant,  Oberjäger  im  reitenden  Feldjägerkorps.

Feldwebel,  Wachtmeister,  Oberfeuerwerker,  Feldjäger  im  reitenden  Feldjägerkorps,
etatsmäßige    Schreiber  und  Registratoren  bei  den  Generalkommandos  und  bei  den

4  General-  Inspektionen  der  Artillerie  und  der  Festungen,  etatsmäßige  Schreiber  bei
den  Divisions-  und  Brigadekommandos,  bei  den  Artillerie-  und  Ingenieur-Inspektionen,
  bei  der  Artillerie-Prüfungskommission,  Wallmeister,  Zeugfeldwebel.

Portepeefähnriche,  Vizefeldwebel  und  Wachtmeister,  Feuerwerker,  etatsmäßige  Regiments-,

  Bataillons-  und  Abtheilungsschreiber,  etatsmäßige  Schreiber  bei  der  In-5
     spektion  der  Jäger  und  Schützen,  den  Festungs-  und  Pionier-Inspektionen,  der





Train-Inspektion,  der  Direktion  der  Artillerie-  und  Ingenieurschule,  bei  den  Kriegsschulen,
  Kapitaind'  armes,  Quartiermeister,  Stabs-Hautboisten,  -  Trompeter  und  -Hornisten
  der  Jäger,  Schützen  und  Pioniere.

Unteroffiziere,  Sergeant,  Oberjäger,  Regiments-  und  Bataillons-Tambour,  Ober-6     und
  Lazarethgehülfen,  etatsmäßiger  Hautboist,  Trompeter  und  Hornist  der  Jäger
und  Schützen,  Zeugsergeant.

7    Gemeiner,  Obergefreiter,  Gefreiter,  überzähliger  (Hülfs-)  Trompeter,  Hautboist  und
Hornist,  Spielleute,  Unter-Lazarethgehülfen.
        <pb n="547" />
        —  539  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.  z.  1  F.
für  die  IIIte  für  die  IVte  für  die  Vte

Servi  s=  Klassee.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon  werden  gezahlt  Davon  werden  gezahlt  Davon  werden  gezahlt
Jährlicher  pro  Jährlicher  pro  Jährlicher  pro
Serbis—  Winter-  Sommer—  Lerds-  Winter-Sommer—  Servis.  Winter-  Sommer—
Betrag.  Monat  Betrag.  Monat  Betrag.  Monat
E—  —EE“E–
228  22  15|25  198  19|7  1322  191  198  13|22
168  16|10  1120  144  14  10  144  14—  10|—
102  ——9|27  72  96  9110  620  96  910  620
42  4  227  36  315  215  30  227  22
27  217  127  24  210  120  21  2  15
18—122|  15  115—1  14  110
#  8  25  –15  6  –  —  12  6  —–17  –9
Bundes-Gesetzbl.  1868.  78
        <pb n="548" />
        —  540  —

 

 

 

 


Nummer  Bezeichnung  der  Charge.
Laufende
B.  Militairbeamten.
8   General-Intendant,  Generalstabsarzt  der  Armee,  General-Auditer  .  .  .  ..
9  Intendant  eines  Armeekorps,  Korpsarzt,  Korpsauditeur,  Feldpropst,  Militair-Oberpredi—
ger,  Intendantur-Rath,  Ober-Stabsarzt  mit  dem  Range  eines  Majors.

Intendantur-Assessor,  Ober-Stabsarzt  mit  dem  Hauptmannsrang,  Stabsarzt,  Divisions-
  etc.  Auditeur,  Divisions-  und  Garnisonprediger,  Intendantur-Sekretariats-10
     und  Registraturbeamte,  Assistenzarzt,  Zahlmeister,  Fortifikationssekretair  und  Büreau-Assistent,
  Ingenieurgeograph  und  Registrator  beim  großen  Generalstab,  Militairgerichts-

  Aktuar.

11  Unterärzte,  Militairpharmazeuten,  Militairküster,  -Stabs-Roß  und  Roßärzte  ..
12  Büchsenmacher  und  Sattler  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  ...  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  ....  ..  .........  ....  .  .  ..  .  .  ..
13   Unter-Roßärzte..............................................................

C.  Stallung.

 

14  Für  ein  Pferd  eines  Offiziers  oder  Militairbeemen  .  .  .  .  .  .  .  ..
Bei  mehreren  dergleichen  Pferden  für  jedes  folgende  .  ..  ..  .  .  .  ...
15  Für  ein  Dienstpferd  ...  .  ....  ..  .  .  .  .  .  ..

D.  Geschaͤftszimmer,  Wacht-  und  Arrestlokale.

16   Geschäftszimen  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..
Für  eine  einzelne  Wacht-  oder  Arreststube.  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  ..  ...  ...  .  .  ..  .  ..  .  .  ..
17    Für  zwei  dergleichen  zusammenhängende  Lokale  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  ......  ..  ..  ..  .  .  ..      
Für drei dergleichen.............................................................  .
Für drei dergleichen.............................................................  .
        <pb n="549" />
        A.

für  Berlin.

541

 

B

für  die  Iste

C.
für  die  IlIte

 

Servis-Klassee.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon  werden  gezahlt  Davon  werden  gezahlt  Davon  werden  gezahlt

Jährlicher  pro  Jährlicher  pro  Jährlicher  pro
Serbis.  wWinter  ·  s  Sommer-  Serbis-  Winter-  Sommer-Serbis.  wWinter  ·  Eommer-Betrag.

  Monat  Betrag.  Monat  Betrag.  Monat
438  4217  6  30112  6  324  3115  —  2215  —  252  —2415  —  1715  —
32  3115—8221534  2222  416  1820—
180  ——171  150  1417610|1  1120——  810—
72  7  5  60  52——  45  420—  5110—
42—  46%%  3B3COCEêS-B  22762.2  6
30——  2276  26  24  ——  210  —  120—  26  127661  1126
36  —  —  3  3  28  210/  4  210  —  24  —  —  2——  2  ——
EEEEEEIEEIEEEEE  6—155  —ls
IEEEEEIIEEIE  –mONNNONNNHON  —lo—
60/  -—  525—  4  5—  48  420  ——10  —  44%%  2
IS——  115—  115  —  18  115—  115—  18  115—  115
30—  2s1521  53.30  215—  2|15—
48——  4——  4  4  4——  1½  48  4——  ——
66—8OOHNSéS  SN

l
III

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

78“
        <pb n="550" />
        —  542  —

 

 

 

 

Bezeichnung  der  Charge.

Laufende  Nummer.

 

B.  Militairbeamten.

8  General-Intendant,  Generalstabsarzt  der  Armee,  General-Auditer  .  ..

9  Intendant  eines  Armeekorps,  Korpsarzt,  Korpsauditeur,  Feldpropst,  Militair-  Oberprediger,
  Intendantur-Rath,  Ober-Stabsarzt  mit  dem  Range  eines  Majors.

Intendantur-Assessor,  Ober-Stabsarzt  mit  dem  Hauptmannsrang,  Stabsarzt,  Divisions-

  etc.  Auditeur,  Divisions-  und  Garnisonprediger,  Intendantur-Sekretariats-10

    und  Registraturbeamte,  Assistenzarzt,  Zahlmeister,  Fortifikationssekretair  und  Büreau-Assistent,

  Ingenieurgeograph  und  Registrator  beim  großen  Generalstab,  Militairgerichts-Aktuar.


 

11  Unterärzte,  Militairpharmazeuten,  Militairküster,  Stabs-Roß-  und  Roßärzte
12  Büchsenmacher  und  Sattler  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ...  ..  ...  .  .  .  ..  
13   Unter-Roßärzte.........  .............  .......................................

C.  Stallung.

Für  ein  Pferd  eines  Offiziers  oder  Militairbeamten  .  .  ..
Bei  mehreren  dergleichen  Pferden  für  jedes  folgende  .
15    Für ein Dienstpferd..............................................................

 

D.  Geschaͤftszimmer,  Wacht-  und  Arrestlokale.

16  Geschäftszimmer  .  .  .  .  ..  .  .  ....  ..  ...  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .....  ...  .......  .  .....  .  ..  ..          
Für  eine  einzelne  Wacht-  oder  Arreststube.
Für  zwei  dergleichen  zusammenhängende  Lokale  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .
Für  drei  dergleihen  .  .  ..  .  .  ...  ..  .  .  .  ..  -.............
Für  vier  dergleihen
        <pb n="551" />
        543

 

D

für  die  IIIte

E

für  die  IVte

F.
für  die  Vte

 

Servis-Klassee.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon  werden  gezahlt  Davon  werden  gezahlt  Davon  werden  gezahlt
Jährlicher  Pro  Jährlicher  Pr  Jährlicher  pro

Serdis.  Winter-Sommer—  Serdis-  Winter-Sommer=  Serbis-  Winter-  Sommer—

Betrag.  Monat  Betrag.  Monat  Betrag.  Monat
2.  S  2  —!  JS-  J—  m  JN  .
228  215—15„2:25  198  1976|1322  198  19  7613s226
1#8  1610  1  14—  14  10  144  14  —10  ——
102  92767  72  6  86  19|s0  620——J  96—9
42  442%  T3  31521530  22766„2°  6
27  216  127  (24  210—  120  —  21  2——115
18  1226  1J6  155  15  1  I4  —  —  I110  —  1  ——
20  120—  120—  115—15  16  110—  110
5  1261  4  —10  —  —10  —  4  —10  —  —10—
4  10A  4  —  10  10  4  10  —  10  —
36  315—2|1536  315——215—  36—  315—215—
18  115—  11518  115—  115—  18  —  —  115  —  115—
30  215—  2/15/—  30  215—  215—  30——  215—  4

45  1—414—84  44J  5½  4
66  B6  5  66  515—  515—  66——51  —  515  —
        <pb n="552" />
        544

Beilage  Litt.

C.

 

Klassen-Eintheilung  der  Orte.

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau-  Namen  der  Servis-  Laufende  Namen  der  Servis.

fende    Länder,      Länder,

Städte,  resp.  Provinzen.  Klasse    Städte  resp.  Provinzen.  Klasse.
1  Aachen  .  .  .  Rheinland  I.  31  Apolda  .  .  .  .  Sachsen-Weimar.  .  III.
2  Adelnau  Posen  V.  32  Arendsee  Sachsen  V.
3  Adorf  .  .  .  ..  Königreich  Sachsen  .  IV.  33  Arneburg....Sachsen  V.
4  Ahaus  .  .  .  Westphalen  IV.  34  Arnis  (Flecken)  Schleswig.  .  .  ...  IV.
5  Ahlen  .  Westphalen  IV.  35  Arnsberg..  Westphalen  II.
6  Ahrweiler  .  .  Rheinland  .  .  .  .  .  IV.  36  Arnstadt  .  .  .  Schwarzburg  -  Son-7

  Aken.  .  .  ..  .  Sachsen  IV.  dershausen.  .  .  .  III.
8  Alfeld  .  Hannover  V.  37  Arnswalde  .  Brandenburg  .  .  .  .IV.
9  Allenburg  .  .  Preußen  .  .  .  ...  V.  38  Arolsen  .  .  .  .  Waldeck  .  .  .  .  ...  III.

10  Allendorf  .  .  Reg.-Bez.  Cassel.  IV.  39  Artern...  Sachsen  IV.

11  Allenstein.  .  .  Preußen  .  .  .  ...  IV.  40  Arys  .  .  .  .  .  Preußen  V.
12  Allstedt  .  .  .  Sachsen-Weimar...  41  Aschersleben.  Sachsen  II.
13  Alsfeld  Großherzogthum  42  Attendorn  Westphalen  IV.

  Hessen  V.  43  Aie  ..  Königreich  Sachsen  V.
14  Alsleben.  Sachsen  IV.  44  Auerbach  .  .  .  Königreich  Sachse  IV.
15  Alsleben  45  Auma  .  .  .  ..  Sachsen-Weimer.    V.

(Groß).  .  .  Anhalt  .  .  .  .  .  .  .  V.  46  Auras.  Schlesien  ..  .  ...  V.

16  Altena  .  .  .  .  Westphalen  .  .  ...  III.  47  Aurich.  .  .  .  .  Hannover  III.

17  Altenau.  Hannover  V.

18  Altenberg.  Königreich  Sachsen   V.  48  Bacharach  Rheinland  IV.

19  Altenburg  Sachsen-Altenburg.  ...II.  49  Bärenstein  Königreich  Sachsen.   V.
20  Altona  .  .  .  .  Holstein  .  .  .  .  ...  Berlin  50  Bärwalde  .  .  Brandenburg  .  .  .  .  IV.

A.  51  Bärwalde  .  .  Pommern  .  .  .  ...  V.

21  Amöneburg  Reg.-Bez.  Cassel..  52  Bahn  Pommern  IV.

22  Anclam  .  .  .  .Pommern  .  .  .  .  ..  III.  53  Baldenburg  Preußen  V.

23  Andernach  Rheinland  IV.  54  Ballenstedt.  Anhalt  V.

24  Andreasberg  Hannover  V.  55  Baranow.  Posen  V.

25  Angerburg  .  Preußen.  .  .  .  ...  IV.  56  Barby....  Sachsen  IV.

26  Angermünde-  Brandenburg.  III.  57  Barcin  .  .  .  Posen  V.

27  Angermund'  Rheinland  V.  58  Barmen.  .  .  Rheinland  .  .  ...  II.

28  Anholt  .  .  .  .  Westphalen  .  .  .  ..  V.  59  Barmstedt

29  Annaberg  Königreich  Sachsen.  (Flecken).  Holstein.  IV.

30  Apenrade.  Schleswig  III.  60  Barntrup.  Lippe-Detmold  V.
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        Lau-  Namen  der  Servis-  Laufende  Namen  der  Servisfende
    Länder,      Länder,  
Städte.  resp.  Provinzen.   Klasse Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.
61  Barten  .  .  .  .  Preußen  .  .  .  .  .  .  V.  99  Biebrich  und
62  Bartenstein.  Preußen  IV.  Mosbach  R.-Bez.  Wiesbaden.   II.
63  Barth  .  .  Pommern.    III.      100  Bielefeld  Westphalen  II.
64  Baruth  .  .  .  .  Brandenburg.  .  .  .  V.  101  Billerbeck  Westphalen  V.
65  Bauerwitz.  Schlesien  IV.  102   Birkenfeld  Oldenburg  V.
66  Baumholder  Rheinland  V.         103  Birnbaum  Posen  IV.
67  Beeskow  .  Brandenburg....III.  104   Bischofsburg.  Preußen  V.
68  Bekum  .  .  .  .  Westphalen  ..  ...  IV.  105  Bischofsstein.  Preußen  ..  V.
69  Belgard  Pommern...  IV.  106   Bischofs--70
  Belgern.  Sachsen  IV.  werda  .  .  .  Königreich  Sachsen  V.
71  Belitz  Brandenburg.  .  .  ..  V.  107  Bischofs-72
  Belzig.  Brandenburg  IV.  werder.  .  .  .  Preußen  .  .  .  .  .  .  V.
73  Bendorf  .  .  .  Rheinland  .  .  .  ..  IV.  108  Bismark  .  .  Sachsen  V.
74  Benneckenstein  Sachsen  V.     109  Bittburg  Rheinland  IV.
75  Benrath,    110       Bittefeld..........Sachsen......  IV.
Landgemeinde  Rheinland  IV.    111   Blankenburg.  Braunschweig...........V.
76  Bentheim.  Hannover  IV.      112  Blankenburg  Schwarzburg-Rudol-77
  Bentschen.  Posen  V.  stadt  .  .  ..  V.
78  Berent  .  .  .  .  Preußen  ..  .  .  ..  V.      113  Blankenhain  Sachsen-Weimar.....         V.
79  Berga  Sachsen-Weimar  V.                   114  Bleicherode.  Sachsen  V.
80  Bergen  .  .  .  .  Pommern  .  .  .  ..  III.       115    Blesen.  Posen  V.
81  Berggießhübel  Königreich  Sachsen  V.      116  Blomberg.  Lippe-Detmold.     V.
82  Berka  a.  J.  .  .  Sachfen·Weimar  .  ..  V.  117  Bnin  .  .  .  .  Posen  V.
83  Berka  a.  W.  Sachsen-  Weimar  V.  118  Bebersberg.  Brandenburtg.... V.
84  Berleburg  Westphalen  V.  119  Bocholt.  Westphalen  III.
85  Berlin.  .  .  .  .  Brandenburg.  Berlin   120  Bochum.  Westphalen  II.
  A.       121  Bockenem..  Hannover.........  V.
86  Berlinchen.  Brandenburg....IV.   122  Bockenheim.  Reg.-Bez.  Cassel...II.
87  Bernau.  Brandenburg.....IV.  123  Bodenwerder.Hannoter  V.
88  Bernburg.  Anhalt  .  .  II.  124  Bojanowo  ..  Posen  .  .  .  .  .  .  .  V.
89  Berncastel    Rheinland  III.  125  Boitzenburg..  Mecklenb.-  Schwerin.    V.
90  Bernstadt.  Schlesien  IV.        126  Bolkenhain  Schleseien  IV.
91  Bernstadt.  .  .Königreich  Sachsen..  V.  127  Bomst  .  .  .  ..  Posen  V.
92  Bernstein.  Brandenburg   V.  128  Bonn  .  Rheinland  II.
93  Betsche  Posen  V.  129  Boppard  Rheinland  IV.
94  Beuthen  O.  S.  Schlesin  II.  130  Borek  Posen  V.
95  Beutben  a.  O.  Schlesien  IV..  131  Borgentreich  Westphalen  V.
96  Beverungen  Westphalen   V.     132  Borgholzhau-97
  Bialla  Preußen  .  .  .  .  .V.    sen  Westphalen  .  V.
98  Bibra....  Sachsen.  V.  133  Borken  .  .  .  Westphalen  IV.
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        Lau-  Namen  der  Servis-  Namen  der  Servisfende
    Länder,    Länder,
No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.
134  Borken  ..  Reg.-Bez.  Cassel....V.  168  Budzyn.  .  .  .  Posen.  .  ..  .  ...  V.
135  Borna  .  .  .  .  Königreich  Sachsen.  III.  169  Bückeburg  .  .  Lippe·  Schaumburg  .  III.
136  Brätz  .  .  .  .  .  Posen  V.  170   Büdingen..Großherzogth.  Hessen  V.
137  Brake  Oldenbunrg  IV.  171   Bünde  .  .  .  Westphalen  V.
138  Brakel.  Westphalen  IV.  172   Bürgel  Sachsen-Weimar....V.
139  Bramstedt  173   Bütow  Pommern....  IV.
(Flecken)  .  Holstein  ..  .  .  ...  IV.  174   Bützow  .  .  .  Mecklenb.-  Schwerin  III..
140  Brand  .  .  .  .  Königreich  Sachsen  .  V.  175   Buk  Posen....  V.
141  Brandenburg  Brandenburg....II.  176   Bunzlau  .  .  Schlesien  .  III.
142  Brandis  Königreich  Sachse  V.  177   Burg  Sachsen  III.
143  Braubach  R.-Bez.  Wiesbaden. V.  178  Burg  Rheinland  IV.
144  Braunfels  Rheinland  IV.  179   Burg...  Schleswig  IV.
145  Braunsberg.  Preußgen..  III.  180   Burgdorf  .  .  .  Hannover  .  .  .  ..  .  IV.
146  Braunschweig  Braunschweiig....I.  181   Burgstädt..  Königreich  Sachsen    IV.
147  Breckerfeld..  Westphalen....  IV.  182   Burscheid...  Rheinland.....  IV.
148  Bredstedt  183   Burtscheid...  Rheinland.....  I.
(Flecken)...  Schleswig....  IV.  184   Buttelstedt  .  .  Sachsen-Weimar  .  .  V.
149  Brehna....  Sachsen......  V.  185   Buttstedt...  Sachsen-Weimar....V.
150  Breitenbach  Schwarzburg-  Son-  186   Butzbach  .  .  .  Großherzogth.  Hessen  III.
dershausen...  V.  187   Buxtehude...  Hannover....  V.
151  Bremen....  Berlin
  A.
152   Bremervörde. Hannover......  IV.  188   Calau....  Brandenburg  .  .  .  .  IV.
153  Breslau  .  .  .  Schlesien  .  .  .  .  ..  I.  189   Calbe  a.  M.  Sachsen....  V.
154  Brieg....  Schlesien....  II.  190   Calbe  a.  S. ...  Sachsen....  III.
155  Briesen  .  .  .  Preußen  V.  191   Callies  .  .  .  .  Pommern.  .  .  .  ..  V.
156  Brilon  .  .  .  .  Westphalen  .  .  ...  IV.  192   Callnberg.  .  Königreich  Sachsen.  IV.
157  Bromberg..  Posen....  II.  193   Camberg  .  .  R.-Bez.  Wiesbaden   IV.
158  Brück  .  .  .  .  Brandenburg.....V.  194   Camburg  .  .  .  Sachsen-Meiningen  .  V.
159  Brühl  195  Camen..  .  Westphalen....  V.
(Schloß)  .  .  .  Rheinland. . . .  IV.  196   Cammin  .  .  .Pommern.  .  .  ...  IV.
160  Bruel  .  Mecklenb.-Schwerin.  V.  197   Cammin  .  .  .  Preußen  .  .  .  .  ..  V.
161  Brüssow  .  .  .  Brandenburg  .  .  .  ..  V.  198   Canth  .  .  .  ..  Schlestien....  IV.
162  Bublitz  .  .  Pommenn. . . .  IV.  199   Cappeln
163  Buchholz  .  .  .  Brandenburg.  .  .  .  V.  (Flecken)  ..  .  Schleswig.  .  .  ...  IV.
164  Buchholz  .  .  .  Königreich  Sachsen.  IV.  200   Carlshafen.  Reg.-Bez.  Cassel..  IV.
165  Buckau  bei  201   Cassel. . .   .  Reg.-Bez.  Cassel. . . . I.
166  Magdeburg.  Sachsen.  . . . .  II.  202   Caub  .  .  ...  R.-Bez.  Wiesbaden  IV.
Buckow  .  .  Brandenbunrg. . . . V.  203   Celle. . . .  Hannoer. . .   II.
167  Budissin  204   Charlotten-(Bautzen). . 
  Königreich  Sachsen.  II.  burg . . .  Brandenburg.  .  .  .  II.
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        Lau-  Namen  der  Servis-  Lau-  Namen  der  Servisfende
    Länder,  ende    Länder,
No   Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.  No  Städte,  resp.  Provinzen.  Klasse.
205  Chemnitz. . .   Königreich  Sachsen. . . I.  244  .Crossen  a.  O. . .  Brandenburg. . . III.
206  Chodziesen . .   Posen . . . .   IV..  245   Cüstrin  .  .  .  Brandenburg. . . .  II.
207  Christburg . .   Preußen . . .   V.     246  Culm . . . .  Preußen . . . . .  III.
208  Christianstadt  Brandenburg . . .   V.    247  Culmsee  .  .  Preußen  .  .  .  ...  V.
209  Clausthal.  .  .  Hannover  .  .  .  ...  IV.  248  Czarnikau. . . .  Posen. . . . .  IV.
210  Cleeberg . . .  R.-Bez.  Wiesbaden  V.    249   Czempin. . . .  Posen . . . . .. .  V.
211  Cleve  . . . .   Rheinland . . . . .  III.  250   Czerniejemo . .  Posen . . . . .  V.
212  Clingen  ..  Schwarzburg-  Sondershausen.

  .  .  .  V.
213  Clötze . . . .  Sachsen . . . .   V.   251  Daber  .  .  .  .Pommern.  .  .  ..  .  IV.
214  Cloppenburg.  Oldenburg  .  .  ...  V.  252  Dahlen  .  .  .  .  Rheinland  .  .  .  ..  IV.
216  Coblenz  .  .  .  Rheinland. . . .   I.  253  Dahlen  .  .  .  .  Königreich  Sachsen  .  IV.
216  Coburg  .  .  .  .  Sachsen-  Cob.-Gotha  II.  254  Dahme  .  .  .  .  Brandenburg.  .  .  .  IV.
217  Cochem  .  .  .  .  Rheinland  .  .  .  ..  IV.  255  Damm,  Alt-.  Pommern . . .   IV.
218  Cochstedt  .  .  Sachsen . . .   V.  256  Dammgarten  Pommern.  .  .  ...  V.
219  Cölleda  .  .  Sachsen . . . .  IV.  257  Dannenberg  .  Hannover.  .  .  .  ..  IV.
220  Cöln.  .  .  .  .  .  Rheinland  I.   258  Danzig . . . .  Preußen . . .   I.
221  Cönnern  .  .  .  Sachsen.  .  .  .  ..  .  V.   259  Dardesheim  Sachsen.  .  .  .  .  ..  V.
222  Cöpenick.  .  .  .  Brandenburg.  .  .  ..  IV.  260  Dargun  .  .  Mecklenb.-  Schwerin   V.
223  Cörlin . . . .  Pommern . . . . .  IV.    261  Darkehmen . .   Preußen . . . . .  IV.
224  Coesfeld.  .  .  Westphalen  III.  262   Dassel. . . .   Hannober . . . .   V.
225  Coeslin  .  .  .  .Pommern.  .  .  .  ..  II.  263  Dassow  .  .  .  .Mecklenb.  ·  Schwerin  V.
226  Colberg.  .  .  .  Pommern.  .  .  .  ..  II.  264  Delbrück  .  .  .  Westphalen  .  .  ...  V.
227  Colditz.  .  .  .  .  Königreich  Sachsen  .  IV.  265  Delitzsch.  .  .  .  Sachsen  .  .  ..  ...  IV.
228  Constadt  .  .  .  Schlesien  .  .  .  .  ..  IV.   266  Delmenhorst  .  Oldenburg  ..  ...  V.
229  Corbach  .  .  .  .Waldeck.  .  .  .  ..  .  V.   267  Demmin  .  .  .  Pommern.  .  .  ...  III.
230  Cosel . . . .   Schlesien . . . .   III.  268  Derenburg.  .  Sachsen.  .  .  .  .  ..  V.
231  Cottbus.  .  .  .Brandenburg.  .  .  .  III.  269  Dessau  .  .  .  Anhalt  .  .  .  .  .  .  .  II.
232  Crefeld . . . .   Rheinland . . . . .  II.  270  Detmold  .  .  .  Lippe-Detmold  .  .  .  III.
233  Cremmen  .  .  Brandenburg . . . . .V.  271   Deutz  .  .  ..  .  Rheinland . . . .   II.
234  Crempe  .  .  .  .  Holstein  .  .  .  .  ...  V.  272  Dietz  mit  Ora-235
  Creuzburg  .  .  Schlesien  ..  .  .  ..  III.  nienstein  .R.-Bez.   Wiesbaden . III.
236  Creuzburg . . . .   Sachsen-Weimar . . .V.  273   Dillenburg  R.-Bez.  Wiesbaden   III.
237  Creuznach. .   Rheinland . . .  III.  274  Oingelstädt.  Sachen . . . .   V.
238  Crimmitzschau  Königreich  Sachsen  II.   275  Dinslaken.  Rheinland . . . .   IV.
239  Cribittz  ..  Mecklenb.-Schwerin   IV.  276   Dippoldis-240
  Cronberg . . . .  R.-Bez.  Wiesbaden  V.  walde  .  .  .  Königreich  .Sachsen  IV.
241  Poln.  Crone  .  Posen.  .  .  .  .  ...  IV.  277  Dirschau  .  .  Preußen . . . .   IV.
242  Cronenberg. . .  Rheinland . . . .  IV.  278  Doberan . . . .  Mecklenb.-  Schwerin  III.
243  Croppenstedt  Sachsen . . . . .  V.   279  Dobrilugk . . . .  Brandenburg . . . .V.

Bundes-Gesetzbl.

1868.

 

 

 

79
        <pb n="556" />
        Namen  der  Servis-  Namen  der  Servis-Laufende
    Länder,      Länder
No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.
280  Dobrzyca . . .   Posen . . . .  V.  316  Eilenburg.  .  .  Sachsen . . . .   III.
281  Döbeln  .  .  .  .  Königreich  Sachsen  .  III.  317   Einbeck  .  .  .  .  Hannover.  .  .  .  .  .  III.
282  Dömitz  .  .  .  .  Mecklenb.  ·  Schwerin  III.  318   Eisenach.  .  .  .  Sachsen-Weimar  .  II.
283  Dohna  .  .  .  .  Königreich  Sachsen  .  V.  319   Eisenberg . . . . .    Sachsen-Altenburg.. IV.
284  Dolzig . . . .  Posen . . . .   V.  320   Eisfeld . . .   Sachsen-Meiningen .   V.
285  Dommitzsch . .   Sachsen . . . .   V.  321   Eisleben . . . .   Sachsen . . . . .  III.
286  Domnau . . . .  Preußen . . . .   V.  322   Elberfeld  .  .  .  Rheinland  .  .  .  .  .  II.
287  Dornburg  .  .  Sachsen-Weimar  .  .  V.  323   Elbing. . . .   Preußen . . . . .  II.
288  Dorp  .  .  .  .  .  Rheinland  IV.  324   Elbingerode. . . . .Hannover . . . .    V.
289  Dorsten.  .  Westphalen . . . .   IV.  325   Eldagsen  .  .  .Hannover.  .  .  .  .  .  V.
290  Dortmund  .  .  Westphalen  .  .  .  .  .  I.  326   Ellrich.  .  .  .  .  Sachsen . . . .  V.
291  Dramburg  .  .  Pommern . . . .   IV.  327   Elmshorn
292  Dransfeld . . .   Hannover . . . .   V.  (Flecken) . . .   Holstein  ..  IV.
293  Drebkau . . . .   Brandenburg . . . . V.  328   Elze . . . .   Hannover . . . . .  IV.
294  Drengfurt . . . .   Preußen . . . .   V.  329   Elsfleth.  .  Oldenburg . . . . .  V.
295  Dresden  .  .  .  Königreich  Sachsen.  I.  330   Elsterberg..  Königreich  Sachsen . .V.
296  Driburg . . . .   Westphalen . . . .   V.  331   Elsterwerda.  Sachsen . . . . .  V.
297  Driedorf . . . . .  R.-Bez.  Wiesbaden  V.  332   Elstra  .  Königreich  Sachsen.   V.
298  Driesen  .  .  .  Brandenburg  .  .  .  .  IV.  333    Elterlein  .  .  Königreich   Sachsen . V.
299  Drossen..  ..  Brandenburg  ....Ill.  334   Eltville....R.-Bez.Wiesbaden   III.
300   Dubin.....  Posen........  V.  335    Emden  .  .  .  .  Hannover  .  .  .  .  ..  III.
301  Duderstadt. . . .   Hannoer . . .   IV.  336   Emmerich . . . .   Rheinland . . . .   IV.
302  Düben  .  .  .  .  Sachsen.  .  .  .  .  .  .  III.  337   Ems.  .  .  .  ..  R.-Bez.  Wiesbaden  III.
303  Dülken  .  .  Rheinland . . . .   V.  338   Engers  .  .  .  Rheinland . . . .   III.
304  Dülmen.  .  .  Westphalen . . . .  V.  339   Erfurt  . . . .   Sachsen . . . .   II.
305  Düren  .  .  .  Rheinland  . . . .   III.  340   Erkelenz.  .  .  .  Rheinland.  .  .  ..  .  III.
306  Düsseldorf  .  .  Rheinland  .  .  .  ..  II.  341   Ermsleben. . .  Sachsen . . . .   V.
307  Duisburg. . . . .  Rheinland . . . . .   III.  342   Ernstthal  .  Königreich  Sachsen. . IV.
308  Dyherrnfurth  Schlesien . . . .  IV.  343   Eschershausen  Braunschweig.  .  .  ..  V.
344   Eschwege  .  .  Reg.-Bez.  Cassel  .  .  III.
309  Ebeleben  .  .  .  Schwarzburg-  Son-  345  Eschweiler.  .  .  Rheinland  .  .  ...  II.
dershausen . . . .V.  346   Esens . . . . .  Hannover  .  .  .  ...  V.
310  Eckartsberga.  Sachsen . . . . .   V.  347   Essen . . . . .  Rheinland . . . .   II.
311  Eckernförde. .  Schleswig . . . .   III.  348   Eupen  . . .   Rheinland . . .   III.
312  Egeln  . . . .   Sachsen . . . .   IV.  349   Euskirchen  .  .  Rheinland  .  .  .  ..  IV.
313  Ehrenbreit-  350   Eutin . . . .   Oldenburg . . . . .  IV.
stein  ..  .  .  .  Rheinland . . . .   I.  351   Exin  .  .  .  .  .  .  Posen . . . .   IV.
314  Ehrenfrieders-.  352    Eylau  (Pr.) ...Preußen . . . .   IV.
dorf . . . .   Königreich  Sachsen . .V.  353   Eylau
315  Eibenstock. . . .  .Königreich  Sachsen.  III.  (Deutsch)  .  .  Preußen.  .  .  .  .  .  .  V.
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        Lau-  Namen  der  Servis-  Namen  der  Servisfende
    Länder,  Laufende    Länder,
No   Städte,  resp.  Provinzen.  Klasse.  No   Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.
354  Falkenberg  390  Friedberg  .  Großherzogth.  Hessen    III.
O.  S.  Schlesien  IV.    391   Friedeberg   . ..  Brandenburg.  .  .  .  IV.
355  Falkenburg.  .  Pommern.  .  .  ...  V.    392  Friedeberg
356  Falkenstein.  Königreich  Sachsen  IV.  a.  O. . . . . Schlesien . . . .  IV.
357  Fehrbellin . .   Brandenburg  V.  393  Friedland..  Preußen . . . .   V.
358  Felsberg   . . .  Reg.-Bez.  Cassel . . .V.  394  Friedland
359  Festenberg . .   Schlesien . . . .  V.  (Mk.) . . . .  Preußen . . . .   V.
360  Fiddichow  .  .  Pommern.  .  .  ...  V.    395  Friedland
361  Filehne  .  Posen.  IV.  (Pr.) . . . .  Preußen . . . .   V.
362  Finsterwalde . .  Brandenburg . . . . IV.    396  Friedland
363  Fischhausen . .   Preußen . . . . . .  V.  (R.  L.)  ...  Brandenburg. . . . .  V.
364  Flatow  .  .  .  Preußen . . . .   IV.  397   Friedland.  .  .  Schlesien  .  .  .  .  .  .  V.
365  Flensburg . .   Schleswig . . . .  I.  398  Friedland. . . .  Mecklenb.  -  Strelitz . .  III.
366  Fordon . . .   Posen  ........  V.  399  Friedrichstadt . . .   Schleswig . . . .  IV.
367  Forst  Brandenburg. . . . III.  400   Friesack . . .   Brandenburg . . .  IV.
368  Frankenau. . .  Reg.-Bez.  Cassel. . . V.    401  Friesoythe. . .   Oldenburg . . . . .  V.
369  Frankenberg . .  Reg.-Bez.  Cassl. . . IV.   402  Fritzlar  .  .  .  Reg.-Bez.  Cassel  .  .  IV.
370  Frankenberg   . ..  Königreich  Sachsen.  III.  403  Frohburg.  .  .  Königreich  Sachsen.  IV.
371  Franken-  404  Fürstenau. . . .  Hannover . . . .   V.
hausen  . . . .   Schwarzburg-Rudol-  405  Fürstenberg . .  Mecklenb.  -  Strelitz. . . V.
stadt . . . . .   IV.  406  Fürstenberg. . Waldeck . . . . .  V.
372  Frankenstein . .  Schlesien . . . . .  IV.    407   Fürstenberg. . . Brandenburg . . . . V.
373  Frankfurt  a.O.  Brandenburg . . . . . II.   408  Fürstenfelde  .  Brandenburg  .  .  .  V.
374  Frankfurt a.  M.  R.-Bez.  Wiesbaden   Berlin    409  Fürstenwalde.  Brandenburg. . . . IV.
  A.   410  Fulda . . . .   Reg.-Bez.  Cassel ...III.
375  Franzburg . . .  Pommern . . . .   IV.
376  Frauenburg. . .  Preußen . . . . .  V.
377  Frauenstein. .  Königreich  Sachsen . .   V.    411   Gadebusch . . .  Mecklenb.-  Schwerin   V.
378  Fraustadt. . . .Posen . . . . .   III.    412  Gandersheim  Braunschweig . . . .V.
379  Freeren.. . .   Hannover . . . .   V.  413  Gardelegen. . .   Sachsen . . . . .  III.
380  Freiberg  .  .  .  Königreich  Sachsen.  II.  414  Garding  .  .  .  Schleswig  .  .  .  .  .  IV.
381  Freienhagen. .  Waldeck. . . . . . .  V.  415   Garnsee  .  .  .  Preußen  V.
382  Freienwalde.  Pommern. . . . .   IV.    416   Garz a.  R. . .   Pommern.  .  .  .  .  .  V.
383  Freienwalde . .   Brandenburg . . . . .IV.  417  Garz a.  O. . .  Pommern.  .  .  .  ..  III.
384  Frendelburg . .  Reg.-Bez.  Cassel . .    V.  418   Gassen. . . . .   Brandenburg . . . . . . V.
385  Freudenberg . .  Westphalen . . . .   V.  419  Gebesee  .  .  .  .  Sachsen.  .  .  .  .  .  .  V.
386  Freyburg  .  . .  Schlesien . . . . .   III.     420   Geestemünde . .  Hannover. . . . . .   III.
387  Freyburg  a.  U.  Sachsen . . . .   IV.  421   Gefell  .  .  .  .  .  Sachsen . . . .  V.
388  Freystadt . . .  Schlesien . . . . .   IV.    422  Gehren  .. . .   Schwarzburg  -  Son-389
  Freystadt . . .  Preuße . . . . . .  V.  dershausen.  .  .  V.

 

 

 

 

79*
        <pb n="558" />
        Lau-  Namen  der  Servis-  Namen  der  Servisende
  Länder,    Länder,
No   Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.  No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.
423  Geilenkirchen.  Rheinland . . . . .  V.  459   Görchen. . . .  Posen . . . . . .   V.
424  Geisa   . . . .   Sachsen-Weimar. . .V.  460   Göritz  a.  O.  .  Brandenburg. .  .  .  V.
425  Geißing . . . .  Königreich  Sachsen .  V.  461   Görlitz . . . .  Schlesien . . . . .  II.
426  Geithain . . .  Königreich  Sachsen.   III.  462   Gößmitz. . . .  Sachsen-Altenburg . .  IV.
427  Geldern  .  .  .  Rheinland . . . .  IV.  463  Göttingen . . .  Hannover . . . . .  II.
428  Gelnhausen.  .  Reg.-Bez.  Cassel  .  .  IV.  464   Goldap  .  .  .  .  Preußen.  .  .  .  ...  IV.
429  Gembic  .  .  .  Posen . . . . . .   V.  465   Goldberg  .  .  .  Schlesien  ..  .  ...  IV.
430  Gemünd  .  .  .  Rheinland  .  .  .  ..  V.  466   Goldberg  .  .  .Mecklenb.-Schwerin.    V.
431  Gemünden. . .  Reg.-Bez.  Cassel. . V.  467   Gollancz . . .  Posen . . . . . .   V.
432  Genthin. . . .   Sachsen . . . . . .  IV.  468   Gollnow. . .  Pommern . . . . . .   III.
433  Gera. . . . .  Reuß  jüngerer  Linie   II.  469   Gollub  . .  . .  Preußen . . . . . .  V.
434  Gerbstädt.  .  .  Sachsen . . . . . . .  V.  470   Golßen  . .  .  .  Brandenburg  .  .  .  .  V.
435  Gerdauen. . .  Preußen   . . . . . .  V.  471   Gommern . . .  Sachsen . . . . . . .  V.
436  Geringswalde  Königreich  Sachsen.   IV.  472   Gonsawa. . .  Posen . . . . . . . .  V.
437   Gernrode   . . .  Anhalt  .  .  .  .  .  .  .  V.  473   Goslar  .  .  .  .  Hannover.  .  .  .  .  .  III.
438  Gerresheim.  .  Rheinland  .  .  ...  IV.  474   Gostyn  .  .  .  .  Posen.  .  .  .  .  ...  IV.
439  Geseke  . . . . .  Westphalen . . . . .  V.     475  Gotha . . . . .  Sachsen-Coburg-440
  Geyer  .  .  .  ..  Königreich  Sachsen  .  IV.  Gotho . . . . . .  II.
441  Gießen  .  .  .  .  Großherzogthum  476   Gottesberg . . .  Schlesien . . . . .  IV.
Hessen . . . . .  II.  477   Gottleuba. . .  Königreich  Sachsen.  V.
442  Gifhorn.  .  .  Hannover . . . . .  V.  478   Grabow.  .  .  Pommern  . . . . . .  III.
443  Gilgenburg.  .  Preußen.  .  .  .  ...  V.  479   Grabow. . . . .    Posen.  .  .  .  .  .  ..  V.
444  Gladbach,  Kr.  480   Grabow.  .  .  .  Mecklenb.-Schwerin.    IV.
Gladbach).  .  .  Rheinland  .  .  .  ..  II.  481   Gräfenhain-445   Gladbach,
  Kr.  chen . . . . .  Sachsen . . . . . . .  V.
Mülheim)  .  .  Rheinland.  .  .  .  ..  III.  482   Gräfenthal  .  .  Sachsen  -  Meiningen  .  V.
446   Glaßhütte. . .  Königreich  Sachsen.   V.  483   Gräfrath  .  .  .  Rheinland.  .  .  ...  III.
447  Glatz.  .  .  .  ..  Schlesien  ..  .  ...  II.  484   Grätz  ..  ..  .  Posen . . . . . . . .  IV.
448  Glauchau . . .  Konigreich  Sachsen. II.  485   Gransee.  .  .  .  Brandenburg  .  .  .  .  IV.
449  Gleiwitz.  .  .  .  Schlesien  ..  .  ...  II.  486   Graudenz.  .  .  Preußen  .  .  .  .  .  .  II.
450  Glogau,  Groß-  Schlesien . . . . . .  II.  487   Grebenstein.  Reg.-Bez.  Cassel . . .IV.
451   Glogau,  Ober-   Schlesien . . . . . .   IV.  488   Greiffenberg  .Pommern.  .  .  ...  III.
452  Glückstadt.  .  .  Holstein  .  .  .  .  .  ..  III.  489   Greiffenberg  .Schlesien  ..  .  .  .  .  IV.
453  Gnesen  .  .  .  .  Posen.  .  .  .  .  .  ..  III.  490   Greiffenberg.  Brandenburg. . . . . V.
454  Gniewkowo.  .  Posen . . . . . . . .  V.  491   Greifenhagen.  Pommern  .  .  .  ..  IV.
455  Gnoien  .  .  .  Mecklenb.-Schwerin.   IV.  492   Greifswald . .  Pommern . . . . . .  II.
456  St.  Goar.  .  .  Rheinland  .  .  ...  IV.  493   Greiz . . . . .  Reuß  älterer  Linie.  II.
467  St.  Goars-  494   Greußen  .  .  .  Schwarzburg  -Sonhausen.
  .  .  .  R.-Bez.  Wiesbaden.  IV.  dershausen.  .  .  ..  V.
468  Goch.  .  .  ...  Rheinland  V.  495   Grevenbroich.  Rheinland . . . . . .  IV.
        <pb n="559" />
        551



      

 

 

Lau-  Namen  der  Servis-  Lau-  Namen  der  Servisfende
    Länder,    fende      Länder,
No  Städte  resp.  Provinzen.  Klasse  No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.
496  Grevesmüh-  531  Hagenomw  .  .  Mecklenb.-Schwerin.  IV.
len  ..  .  .  .  .  Mecklenb.-Schwerin . .IV.   532   Haiger . . . .  R.-Bez.  Wiesbaden..   V.
497  Grimma . . . .  Königreich  Sachsen. . III..  533  Hainichen. . .   Königreich  Sachsen. .  III.
498  Grimmen.  .  .  Pommern   . . . .  V.     534   Halberstadt.  .  Sachsen.  .  .  .  ..  .  II.
499  Gröbzig.  .  .  .  Anhalt  ..  .  .  .  .  .  V.  535   Halle  . . . . . .  Sachsen. . . . .   II.
500   Gröningen. . .   Sachsen. . . . . .    V.    536  Halle . . . . .  Westphalen . . . .   IV.
501  Groitzsch  . . . .   Königreich  Sachsen  IV.   537  Hallenberg. . .  Westphalen . . . . .  V.
502  Gronau. . . .   Westphalen . . . . .   V.  538  Haltern.   .. .  Westphalen . . . . . .  V.
503  Gronau.  .  Hannover  .  .  .  .  .  .  V.     539  Hamburg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  Berlin
504   Großalmerodes  Reg.-Bez.  Cassel. . .IV..  A.
505   Großenehrich.  Schwarzburg-Son-  540  Hameln . . . .   Hannover . . . . . .  III.
dershausen.  .  .  ..  V.  541    Hamm  .    . . . .  Westphalen . . . . .  III.
506   Großenhain  Königreich  Sachsen    III.    542  Hammerstein.  Preußen . . . .   V.
507  Grottkau. . . . .  Schlesien . . . . .   III.  543   Hanau . . . . .  Reg.-Bez.  Cassel. . . .   II.
508  Grünberg.  .  .  Schlesien  .  .  .  .  .  .  .III.   544   Hannover. .  Hannover . . . . . .  I.
509  Grünberg.  .  .  Großherzogthum  545  Harburg  .  .  Hannover  .  .  .  .  ..  II.
Hessen . . . . .  IV.  546  Hardegsen. . . .  Hannover . . . . .   V.
510  Grünhain.  .  Königreich  Sachsen.  V.  547  Hartenfels . .  R.-Bez.  Wiesbaden. .  V.
511  Grund  .  .  Hannover. . . . .  V.  548  Hartenstein. . .  Königreich  Sachsen.  IV.
512  Guben. . . .  Brandenburg.  .  .  .  II.  549   Hartha  .  .  .  .  Königreich  Sachsen.   IV.
513  Gudensberg  .  Reg.-Bez.  Cassel.  .  V.  550   Harzgerode.  .  Anhalt  ..  .  .  .  ..  V.
514  Güsten  .  .  .  .  Anhalt  .  .  .  .  .  .  .  V.  551  Haselünne . .  Hannover . . . . .  V.
515  Güstrow  . . . .  Mecklenb.-Schwerin . . .II.    552  Hasselfelde . .   Braunschweig . . . . V.
516  Gütersloh . . .  Westphalen . . . . .  III.   553   Hattingen . . . .  Westphalen . . . .   III.
517  Gützkow  .  .  Pommern . . . . .  IV.  554  Havelberg  .  .  Brandenburg  .  .  .  .  IV.
518  Guhrau.  .  .  Schlesien . . . . .  IV.    555  Haynau. . . .   Schlesien . . . .   IV.
519  Gumbinnen. .  Preußen . . . . . .  III.  556  Hedemünden. . .Hannover . . . . .  V.
520   Gummersbach  Rheinland . . . .   V.  557  Heide  (Flecken)  Holstein. . . . .   III.
521  Guntersberge  Anhalt . . . . .  V.   558  Heiligenbeil. . .Preußen . . . . .   V.
522  Gurczuo  Preußen  W.559  Heiligenhafen  Holstein.  .  .  .  .  ..  IV.
523  Guttentag . . .  Schlesien . . . . .  V.  560  Heiligenstadt.  Sachsen . . . . .   IV.
524  Guttstadt. . . .  Preußen  .  .  .  .  ..  V.  561  Heilsberg. . . .  Preußen . . . . . .   IV.
562  Heinsberg . . . .  Rheinland. . . . . .   V.
563  Heldburg  . . .  Sachsen-Meiningen.  V.
525  Habelschwerdt  Schlesien . . . . .   IV.  564  Heldrungen. . .  Sachsen . . . . .   V.
526  Hachenburg. . . .R.-Bez.  Wiesbaden . . V.    565  .Helmarhausen  Reg.-Bez.  Cassel.. .   V.
527  Hadamar  . . . .  R.-Bez.  Wiesbaden.  V.   566   Helmstedt.. . .   Braunschweig.  .  .  .  IV.
528  Hadersleben . .   .Schleswig  .  .  ...  II.  567  Heppens  .  .  .  Jadegebiet  .  .  .  ..  III.
529  Hadmersleben  Sachsen. . . . . .  V.  568  Herborn . . . . .  R.-Bez.  Wiesbaden.    IV.
530  Hagen . . . . .  Westphalen . . . . .  II..   569  Herbstein  ..  .Großherzogth.  Hesse    V.
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        —  552  —

 

 

 

 

 

 

I  .
Lau-  Namen  der  Servis-  Lau-  Namen  der  Servisfende
    Länder,  Klasse.  fende  Städte.  Länder    Klasse.
No   Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.  No  Städte  resp.  Provinzen.

570  Herdecke  .  .  .  .Westphalen . . . . .  IV.  608  Horstmar  .  .  .  Westphalen  .  .  .  .  .  V.
571  Herford . . . .     Westphalen  .....  II.    609  Hoyerswerda.  Schlesien . . . . . .   V.
572  Heringen  . . . . . Sachsen . . . . .    V.    610  Hoym.....  Auhalt.......  V.
                                                                            611  Hückeswagen.  Rheinland . . . . . .  IV.
573  Herrnstadt. . .   Schlesien . . . . .  IV.    612  Hünfeld  . . . .  Reg.-Bez.  Cassel...IV.
574  Herschbach . .   R.-Bez.  Wiesbaden.  .  613   Hultschin . . . .  Schlesien . . . .   IV.
575.  Hersfeld.. . . .   Reg.-Bez.  Cassel . . .  III.      
576   Herzberg  .  .  .  Sachsen  .  .  .          IV.    614   Hundsfeld . . . .  Schlesien . . .   V.
577   Hettstedt.  .  Sachsen . . . .   IV.     615  Hungen. . . . .  Großherzogth.  Hessen  IV.
578  Hilchenbach . . .  Westphalen . . . .   IV.    616  Husum  . . .   Schleswig . . . . .III.
579  Hildburghau-    
sen . . . .   Sachsen-Meiningen.    IV.
580  Hilden.  .  .  .  Rheinland . . . .  IV.  617  Jacobshagen.  Pommern . . .   ...  IV.
581   Hildesheim  Hannover . . . .   II.  618  Janowiec . . . .    Posen . . .   V.
582  Hirschberg . . .  Schlesien . . . .  III.  619  Jaraczewo. . .     Posen . . . . .  V..
583  Hirschberg . . .   Reuß  jüngerer  Linie.   V.  620  Jarmen . . . .  Pommern. . . . .IV.
584  Hizdorf . . . .   Rheinland . . . .   IV.    621  Jastrow. . . .       Preußße  IV.
585  Hitzacker  .    
Ol#t,  .  ·6230«auer.....  Schlesten......  III.
56  ochsem  K.-De  Wibeen  0  624  dbbenbüren-  Westphalen  IV.
587  Höchst.  R.-Bez.  Wiesbaden  **¾*7  Nbber  Olbenlur  *
555  Serield  oenlenen  „  u  626  dostein  *5  N.-Bez.  WiesbadenV.
50  Höxter  *  Westahale  1  6  1  6  HMI.  627  Jena  .....  Sachsen-Weimar»  *
591  Hofgeismar.  Reg.-Bez.  Cassel  .  IIV.  66  Jetebo  ...  TTZEIQ  .......  J
592  Hofheim.  .  .  .  R.  Bez.  Wiesbaden.  670  Feene  .....  Anhalt  .......v.
593HogeUJlecketOSchleszg...-..  IV.  7  Fe  «  :Oldmbursg«  «1v»
594  Hboekisenfmde-  Schlesien......  V.  Ilmenau  .  .  Sachsen-WeimaorV.
s-  g«  751««S  v.633ImmenhanseIIReg.-Bez.Tasse-I..V.
Hohemene  r-  V  634  Inowraclaw  Posen  ..  .  .  .  .  .  .  III.
5  &amp;amp;  ißen..  .  .  s  ...-O-  II
·  zniarei  --  ..rcuen.......  .
597Hohenstsem«  Königreich  Sochen-  vv  *7  ierou  ze  .  .  .  .  IV.
5790  9  bantonn  3  8  Sachsen  II.  37  Nöhstädt  KKönigreich  Sachee.
599  Holland,  Pr..  Preu  **  S#—e  „  II.
600  sHolzappel.  .  .  R.  Bez.  Wiesbaden.  J  S  Rheinland
00)  Hohminden  runwen  7.  orrgenstadt.  Königreich  SachsenV.
602  Homberz,  -  nn  en]  IV.  1640  Johannisburg  Preußen.  .  ..  ...  V.
603  sHomburg.  .  .  Großherzogth.  Hessen  lohn  Westphalen  lj3419
604  Homburg.  .  R.B¾.  Wiesbaden.  611  ocbur  Rheinland.
605  Honnef  ...  Rheinland  ......  III.  643  ##  "6.  J  Hosstein  ·  5  3  Inr
606  Horn  ippe  Vemod  SGNJY6  Rheinland  1I.
607  Hornburg.Sachsen  V.  44Juülich  .  .  .  .  .  Rheinland.  .  ...
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        ——  —  —  —  —
Lau-  Namen  der  Servis-.  Lau-  Namen  der  Servisfende
      Länder,  fende    Länder,
No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse   No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.
645  Jüterbogk.  .  .Brandenburg  .  .  .  .  III.  681  Königsberg.  .  Sachsen-  Coburg  ·
646  Juliusburg,  Schlesien . . . . .  V.  Gotha . . . . .  V.
647  Jutroschin . .  Posen . . . . . . . .  V.  682  Königsbrück.   Königreich  Sachsern.    V.
683  Königslutter.  Braunschweig . . . . V.
648  Kähme . . .  Posen . . . . . .   V.    684  Königsee . . .   Schwarzburg.Rudol-649
  Kahla . . . .  Sachsen-Altenburg .  V.  stadt . . . . . . .  V.
650  Kaiserswerth.  Rheinland . . . . .  V.   685  Königstein  ..R.-Bez.  Wiesbaden.   V.
651  Kaldenkirchen  Rheinland . . . . .  V.  686  Königstein . .  Königreich  Sachsen   IV.
652  Kamenz . . .  Königreich  Sachsen.   III.  687   Königswalde.  Brandenburg . . . .V.
653  Kastel . . . . .  Großherzogth.  Hessen.  I.  688  Königswinter  Rheinland . . . . . .  III.
654  Katscher. . . .  Schlesien . . . . . .  IV.    689  Köthen . . . .  Anhalt . . . . . . .  II.
655  Kauernick.  .  .  Preußen  .  .  .  .  ..  V.    690  Konitz . . .  .  Preußen . . . . . .  III.
656  Kelbra. . . .  Sachsen . . . . . . .  V.  691  Kopnitz . . . .  Posen . . . . . . . .  V.
657  Kellinghausen  692  Kosten . . . . .  Posen . . . . . . . .  IV.
(Flecken) . . .  Holstein . . .   . . .  IV.  693  Kostrzyn  .  ..  Posen  .  .  .  .  .  .  ..  V.
668  Kemberg .  .  .  Sachsen . . . . . . .  IV.  694   Koswig . .   . .  Anhalt . . . . . . .  V.
659  Kempen. . . . .  Posen . . . . . . .  IV   .695   Kozmin . . . .  Posen . . . . . . . .  V.
660  Kempen . . . .  Rheinland . . . . .  V.  696  Krackow. . . . .  Mecklenb.-Schwerin.   V.
661  Kettwig . . . .  Rheinland . . . . .  IV.    697   Kranichfeld . .  Sachsen  Weimar. .   V.
662  Ketzin . . . . .  Brandenbung . . . .  V.  698  Kranichfeld . .  Sachsen-Meiningen.  V.
663  Kiebel . . . .  Posen. . . . . . . . .  V.   699  Krappitz . . . .Schlesien . . . . . .  IV.
664  Kieferstädtel .  Schlesien . . . . . .  IV.    700   Kreuzburg . .  Preußen . . . . . . .  V.
665  Kiel . . . . . .  Holstein . . . . . . .  I..  701   Kriewen.  .  .  .  Posen  .  .  .  .  .  .  ..  V.
666  Kindelbrück. .  Sachsen . . . . . . .  V.   702  Kröben. . . .  Posen . . . . . . . .  V.
667  Kirchberg . . .  Rheinland . . . . .  IV.   703  Kröpelin   . . .  Mecklenb.-Schwerin    V.
668  Kirchberg . . .  Königreich  Sachsen.  III.    704  Krojanke . . .  Preußen . . . . . . .  IV.
669  Kirchhain. . .  Brandenburg . . . .  V.   705   Krone,
670  Kirchhain . . ..  Reg.-Bez.  Cassel . . .V.  Deutsch- . . .  Preußen . . . . . .  III.
671  Kirn . . . . . .      Rheinland . . . . .  IV.   706   Krotoschin. .  Posen . . . . . . . .  III.
672  Kirtorf . . . .    Großherzogth.  Hessen.   V.  707  Kruschwitz. . .  Posen . . . . . . . .  V.
673  Kißkowo . . . .  Posen . . . . . . . .  V.  708  Kupferberg. .  Schlesien . . . . . .  V.
674  Klecko . . . . .  Posen . . . . . . . .  V.  709  Kurnik .  .  .  .  Posen  .  .  .  .  .  .  ..  IV.
675  Klueß  .  .  .  .  .  Mecklenb.  Schwerin   V.    710  Kwieciszewo .  Posen . . . . . . . .  V.
676  Kobylin  .  .  .  Posen . . . . . . . .  V.  711  Kyritz . . . . .  Brandenburg . . . .  III.
677  Köben . . . .  .  Schlesien . . . . . .  IV.
678  Köhren  .  .  .  Königreich  Sachsen  V.
679  Königsberg i.  712  Laage . . . . .  Mecklenb.Schwerin.   V.
Pr.  . . . . . .   Preußen . . . . . .  I.  713  Laasphe. . . .   Westphalen . . . . .V.
680  Königsberg  714  Labes . . . . .  Pommern. . . . . .  III.
R.  M.  .  .  .  .  Brandenburg.  .  .  .  III.  715  Labiau  .  .  .  .  Preußen.  .  .  .  ...  IV.
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        Lau-Lau-





 

Namen  der  Servis-  Namen  der  Servisfende
    Länder,  fende   Länder,
No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.  No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse
716  Labischin. . . . .  Posen . . .   IV.  749  Leichlingen. . .   Rheinland . . .   IV.
717  Lähn . . . .  Schlesien . . . .  V.   750     Leimbach . . . .  Sachsen . .  .   V.
718  Lage  .  .  Lippe-Detmold . . .  V.  751  Leipzig  Königreich  Sachsen.  I.
719  Lagow. . . .   Brandenburg . . . .   V.   752  Leisnig. . .   Königreich  Sachsen   III.
720  Landau . . .   Waldeeck . . . . .    V.    753   Lekno  .  .  .  .  .  Posen . . . .   V.
721  Landeck . . . .  Schlesien . . . . .III.    754  Lemko   . . . .   Lippe-Detmold . . .   IV.
722  Landeck  i.  Pr.  Preußen . . . .  V.   755  Lengefeld . . .  Königreich  Sachsen.   IV.
723  Landeshut  .  Schlesien . . . . .  III.   756  Lengenfeld i.V.  Königreich  Sachsen.  IV.
724  Landsberg  757  Lengerich . . .  Westphalen . . . .   V.
a.  W.  .  .  .  .  Brandenburg  .  .  .  .  II.  758  Lengsfeld . . . .  Sachsen-Weimar . .V.
725  Landsberg  759  Lennep . . . .  Rheinland . . . .   IV.
O.  S.  Schlesien . . . . .  IV.  760    Lenzen.  .  .  .  .  Brandenburg . . . . .  V.
726  Landsberg . . . . .  761  Leobschitz . . .  Schlesien . . . .  III.
i.  Pr.  .  .  .  Preußen . . . .   V.   762    Leschnitz . . . .   Schlesien . . . .   V.
727  Landsberg,  763  Lessen . . . .   Preußen . . . .   V.
Alt . . . .   Brandenburg . . .   V.   764   Leutenberg.  Schwarzburg-Rudol-728
  Landsberg    stadt.......  V.
i.  Sachsen. .  Sachsen. . . . .  V.   765   Lewin. . . . .    Schlesien . . . .   IV.
729  Langenberg. .  Rheinland . . . .   IV.   766  Lich . .   .  .  Großherzogth.  Hessen  III.
730  Langensalza . .  Sachsen . . . . . .   III.   767   Lichtenau . . .  Reg.-Bez.  Cassel. .   V.
731  Langenschwal-    768    Lichtenstein..   Königreich  Sachsen.   IV.
bach.....  R.-Bez. Wiebaden   III.    769  Schlesien . . . .   IV.
732  Langewiesen.  Schwarzburg  Son-  770  Liebemühl . . .   Preußen . . . .   V.
dershauser  V.    771  Liebenau  . . .   Brandenburg . . . . . . V.
733  Lassan  . . . . .  Pommern . . . . .  V.  772  Liebenau  . . .   Reg.-Bez.  Cassel   . . .  V.
734  Laubach.  .  .  .  Großherzogth.  Hessen  IV.   773    Liebenthal  .  .  Schlesien  .  .  .  ..  .  V.
735  Lauban  .  .  .  .  Schlesien  .  .  .  .  ..  III.    774  Liebenwalde. .   Brandenburg . . . . .V.
736  Laucha  a.  U.  Sachsen . . . .   V.  775  Liebenwerda.  Sachsen . . . .   IV.
737  Lauchstädt . .  Sachsen . . . . .  IV.  776   Lieberose   . . ..  Brandenburg. . . . .  V.
738  Lauenburg . . .  Pommern . . . .  III.  777  Liebstadt  .  .  .  Preußen.  .  .  .  ...  V.
739  Lauenburg   . .  Lauenburg.  .  .  ...  V.   778  Liebstadt  Königreich  Sachsen.  V.
740  Lauenstein . .  Königreich  Sachsen   V.   779   Liegnitz  . . . .  Schlesien . . . . .  II.
741  Laussigk.  .  .  .  Königreich  Sachsen.  III.  780  Limburg . . . .  Westphalen . . . .   III.
742  Lautenburg.. .   Preußen . . . . .   V.   781    Limburg  .  .  .  R.  Bez.  Wiesbaden.  III.
743  Lautenthal. . .  Hannover . . . . .  V.   782  Lindau . . . . .  Anhalt . . . . .  V.
744  Lauterbach . . .  Großherzogth.  Hessen  V.  783   Linden,  G  roß  Großherzogth.  Hessen  V.
745  Leba  .  .  Pommern . . . . .  V.  784   Lindow   .  .  .  Brandenburg  .  .  .  ..  V.
746  Lebus. . . . . .  Brandenburg . . . .IV.   783  Lingen. . . .   Hannover . . . .   III.
747  Leer  .  .  .  ...  Hannover . . . . .   III.   786   Linnich . . . .  Rheinland . . . .   V.
748  Lehesten.. . .   Sachsen-Meiningen.  V.   787   Linz . . . . .  Rheinland . . . .   IV.
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        —–

555

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau-  Namen  der  Servis-  Lau-  Namen  der  Servisfende
    Länder,  fende    Länder,
No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.
788  Lippehne . . .  Brandenburg . . . .V.  827  Lüttringhau-789
  Lippstadt  .  .  .  Westphalen  .  .  .  .  .  III.  sen . . . . .   Rheinland . . . . .   IV.
790  Lissa,  Poln. . .  Posen . . . . . . . .  III.    828  Lützen . . . . . .  Sachsen . . . . . . .  IV.
791  Lobeda . . . .   Sachsen-Weimar . .   V.  829   Lunden
792  Lobejün.  .  .  Sachsen . . . . . . .  V.  (Flecken) . . .  Holstein . . . . . . .  IV.
793  Lobenstein  .  Reuß  jüngerer  Linie  V.  803  Lunzenau. . .   Königreich  Sachsen..   IV.
794  Lobsens. . . .   Posen . . . . . . . .  IV.     831  Lochen  . . . .  Brandenburg . . . . V.
795  Loburg  . . . .  Sachsen . . . . . .  V.  832  Lyck . . . . . .  Preußen . . . . . . .  IV.
796  Löbau. . . . .  Preuße . . . . . .  IV.
797  Löbau . . . . .  Königreich  Sachsen.   III.
798  Löhnburg.  . . .  R.Bez.  Wiesbaden..  V.  833  Magdala  .  .  Sachsen-Weimar. . V.
799  Lößnitz  .  .  ..  Königreich  Sachsen.  III.  834  Magdeburg  .Sachsen  ..  .  .  ..  .  I.
800  Lötzen . . . .  Preußen  . . . . . .      IV.  835  Mainz.  .  .  .  .  Großherzogth.  Hessen I.
801  Löwen  . . . .   Schlesien . . . . .   IV.   836   Malchin. . . .   Mecklenb.-Schwerin.    III.
802  Löwenberg. . .  Schlesien . . . . . .  III.  837  Malchow  .  .  .  Mecklenb.Schwerin.    IV.
803  Loitz . . . . . .  Pommern . . . . .  V.    838  Malmedy. . . .   Rheinland . . . . .  V.
804  Lommatzsch . .  Königreich  Sachsen.   IV.    839  Mansfeld . . .  Sachsen . . . . . . .  V.
805  Lopiennow. .  Posen . . . . . . . .  V.    840  Marburg . . .  Reg.-Bez.  Cassel  .  .  III.
806  Loslau . . . .   Schlesien . . . . . .   IV.    841  Marggrabo-807
  Lublinitz . . .   Schlesien . . . . . .  IV.  wa  .  .  .  ..  Preußen.  ..  .  ...  V.
808  Lucka  . . . . .  Sachsen-Altenburg .     V.   842  Margonin . .  Posen . . . . . . .  V.
809  Luckau. . . . .  Brandenburg. . IV.  843  Marienburg.  Preußen . . . . .  III.
810  Luckenwalde .   Brandenburg . . . . III.   844  Marienburg .  Königreich  Sachsen.   III.
811  Ludwigslust . .  Mecklenb.-Schwerin  III.  845  Marienwer-812
  Lübbecke. . . . .  Westphalen . . . . .  IV.  der . . . . .  Preußen . . . . . . .  III.
813  Lübben  .  .  .  Brandenburg . . . .  III.   846  Marklissa .  .  .  Schlesien   . . . . . .       V.
814  Lübbenau.  .  .  Brandenburg  .  .  .  ..  V.  847  Markneukir-815
  Lübeck.  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  I.  chen . . . .    Königreich  Sachsen .   IV.
816  Lüben . . . .  Schlesien . . . . . .  IV.   848  Markranstädt  Königreich  Sachsen .   V.
817  Lübtheen  ..  Mecklenb.-Schwerin .   V.   849  Marlow..  .  Mecklenb.-Schwerin.   V.
818  Lübz. . . . . .  Mecklenb.-Schwerin.  IV.  850  Massow  .  .  .  .  Pommern.  .  .  ...  IV.
819  Lüchow  .  .  .  .Hannover  .  .  .  ...  V.  851    Mayen  .  .  .  Rheinland . . . . .  IV.
820  Lüdenscheid.  .Westphalen  ..  ...  II.  852  Medebach. . .  Westphalen . . . . .  V.
821  Lüdinghausen  Westphalen . . . . .  V.   853   Medzibor .  . .  Schlesien . . . . . .  V.
822  Lügde  .  .  .  .  .  Westphalen . . . . .   V.  854  Meerana . . .  Königreich  Sachsen.  II.
823  Lügumkloster     855    Mehlsack...Preußen.......  V.
(Flecken)  . . . Schleswig.  ..  ...  IV.  856  Meiningen  .  .  Sachsen-Meiningen  .  III.
824  Lüneburg. . .  Hannover . . . . . . .  II.  857  Meißen  .  .  .  .  Königreich  Sachsen.  II.
825  Lünen . . . . .  Westphalen . . . . . .  V.   858  Meldorf
826  Lütjenburg . .  Holstein . . . . . . .  IV.  (Flecken)  .  Holstein.  .  .  .  ...  IV.
Bundes-Gesetzbl.  1868.  80
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        556

 

Lau-  Namen  der  Servis-  Lau-  Namen  der  Servisfende
    Länder,  fende    Länder,

No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.  No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.
859  Melle  .  .  ..  .  Hannover . . . . . .  V.    899  Mügeln.  .  .  Königreich  Sachsen.  IV.
860  Melsungen  .  .  Reg.-Bez.  Cassel  .  .  IV.  900  Mühlberg . . ..  Sachsen . . . . . . .  IV.
861  Memel  .  . . .  Preuße . . . . . .  II.  901  Mühlhausen .  Sachsen . . . . . . .  III.
862  Menden.  .  . .  Westphalen . . . . .  III.  902  Mühlhausen.  Preußen . . . . . .  V.
863  Mendt. . . . .  R.-Bez.  Wiesbaden .  V.   903   Mühltruff . . .  Königreich  Sachsen .    V.
864  Meppen. . . . .  Hannover . . . . . .  IV.  904   Mülheim

865  Merenberg . .  R.-Bez.  Wiesbaden.  V.  a.  Rh.  .  .  ..  Rheinland . . . . .  III.
866  Merscheid . . .   Rheinland . . . . .  IV.    905   Mülheim

867  Mersburg . . .  Sachsen . . . . . . .  II.  a.  d.  Ruhr .  Rheinland . . . . .  III.
868  Merzig  .  .  .  Rheinland . . . . .  IV.  906  Müllrose  .  .  .  Brandenburg.  .  .  .  V.
869  Meschede . . .  Westphalen . . . . .  IV.   907   Müncheberg . .  Brandenburg . . . .IV.
870  Meseritz. . . . .  Posen. . . . . . . .  IV.    908  Münden . . .  Hannover . . . . . .   III.
871  Mettmann . .  Rheinland . . . . .  IV.   909  Münder. . . .  Hannover . . . . . .  IV.
872  Meuselwitz. .  Sachsen-Altenburg .   V.   910   Münster . . .  Westphalen . . . . .  II.
873  Mewe  .  .  .  .  .  Preußen . . . . . .  V.  911  Münsterberg.  Schlesien . . . . . .  IV.
874  Meyenburg. .  Brandenburg . . . . V.   912  Münstereifel  Rheinland   . . . . .  IV.
875  Miasteczko . .  Posen . . . . . . . .  V.  913  Murowana-876

  Mielzyn. . . .  Posen. . . . . . . .  V.  Goslin. . .  Posen . . . . . . . .  V.
877  Mießkow  .  .  .  Posen.  .  .  .  .  .  ..  V.  914   Muskau.  .  .  .  Schlesien  ..  .  .  .  .  IV.
878  Miescisko.  .  .  Posen.  .  .  .  .  .  ..   V..   915   Mutzschen. . .  Königreich  Sachsen.   V.
879  Militsch . . . .  Schlesien . . . . . .  IV.   916  Mylau . . . .  Königreich  Sachsen.  IV.
880  Miloslaw. . .  Posen . . . . . . . .  V.  917   Myslowitz ..  Schlesien . . . . . .  III.
881  Minden . . . .  Westphalen . . . . . .  II.

882  Mittelwalde .  Schlesien . . . . . .  IV.

883  Mittenwalde .  Brandenburg . . . .  IV.   918   Rafel . . . . .  Posen . . . . . . . .  III.
884  Mittweida  .  .  Königreich  Sachsen.    III.  919  Ramslau  .  .  .  Schlesien  .  .  .  .  .  .  IV.
885  Mirstadt . . . .  Posen. . . . . . . .  V.  920  Nassau  .  .  .  R.-Bez.  Wiesbaden.   IV.
886  Möckern.  .  .  Sachsen . . . . . . . .  V.  921  Nastädten.  .  .  R.Bez.  Wiesbaden.  V.
887  Mölln. . . . .  Lauenburg . . . . . .  IV.   922   Nauen. . . . .  Brandenburg  .  .  .  III.
888  Mörs . . . . .   Rheinland . . . . . . .  IV.   923  Naugard . . .  Pommern . . . . . .  III.
889  Mogilno . . .  Posen . . . . . . . .  V.   924   Nauheim . . .   Großherzogth.  Hessen  III.
890  Mohrin  .  .  .  Brandenburg . . . .  V.   925  Naumburg . .  .Sachsen . . . . . . .  II.
891  Mohrungen .  Preußen.  .  .  .  ...  V.   926   Naumburg

892  Molsberg.  .  R.-Bez.  Wiesbaden.  V.  a.  B. . . . . .  Schlesien  ..  .  ...  V.
893  Montabaur.  .  R.-Bez.  Wiesbaden.  IV.  927  Naumburg

894  Montjoie . . .  Rheinland . . . . .  V.  a. O.  . . . .  Schlesien . . . . . .  V.
895  Moringen. .  Hannover . . . . . .  V.  928  Naumburg . .  Reg.-Bez.  Cassel. .   V.
896  Moschin. . . . .  Posen . . . . . . . .  V.   929  Naundorf. . .  Königreich  Sachsen .  V.
897  Mroczen . . .   Posen  . . . . . . . .  V.   930  .Nebra . . . .   .Sachsen . . . . . . .  V.
898  Mücheln  . . .  Sachsen . . . . . . . .  V.  931  Neheim . . . .  Westphalen . . . . .   IV.
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        557



 

Lau-  Namen  der  Servis-  Lau-  Namen  der  Servisfende
    Länder,    fende    Länder,
No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse  No   Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse
932  Neidenburg.  .  Preußen.  .  .  .  ...  V.  966   Neustadt  a.  O.  Sachsen·Weimar  .  .  IV.
933  Neisse . . . . . .  Schlesien  ..  .  ...  II.   967  Neustadt  .  .  Sachsen-Coburg-934
  Nerchau. . . .  Königreich  Sachsen .   V.  Gotha  .  .  .  ...  IV.
935  Netzschkau . . .  Königreich  Sachsen  IV.    968  Neustadt  a.  L  Hannover . . . . . .  IV.
936  Neubranden-  969  Neustadt  .  .  .  Reg.-Bez.  Cassel . .   V.
burg . . . . .  Mecklenb.-Strelitz  . .   III.   970  Neustadt . . .  Holstein . . . . . . .  IV.
937  Neubuckow. . .  Mecklenb.-Schwerin .   V.   971  Neustadt  ..  Königreich  Sachsen .   III.
938  Neudamm  .  Brandenburg . . . .  V.   972  Neustädtel . .  Schlesien . . . . . . .  IV.
939  Neuenburg  .  .  Preußen  .  .  .  ...  IV.  973  Neustädtel  .  .  Königreich  Sachsen  .  IV.
940  MNeuenhaus.  .  Hannover  .  .  .  ...  V.    974  Neustettin.  .  Pommern.  .  .  ...  III.
941  Neuenrade  .  .  Westphalen  .  .  ...  V.  975  Neustrelitz.  .  .  Mecklenb.-Strelitz.   .  II.
942  Neuerburg . .  Rheinland . . . . .  .  IV.    976   Neuteich.  .  .  .  Preußen . . . . . . .  V.
943  Neufahr-  977  Neutomysl . .  Posen . . . . . . . .  V.
wasser  .  . . .  Preußen . . . . . . .  IV.  978  Neuwedell  .  .  Brandenburg  .  .  .  ..  V.
944  Neuhaldens-  979   Neuwied  .  .  .  Rheinland.  .  .  .  ..  IV.
leben . . . . .  Sachsen . . . . . . .  IV.  980   Nicolai  .  .  .  Schlesien . . . . . .  IV.
945  Neuhaus  .  .  .  Westphalen  .  .  .  ..  III.  981   Nidda  .  .  .  .  .  Großherzogth.  Hessen   IV.
946  Neukalen  ..  Mecklenb.-Schwerin .   V.  982  Niedenstein. .  Reg.-Bez.  Cassel . .  V.
947  Neukirchen. .  Rheinland . . . . . .  IV.   983  Niedermars-948
  Neukirchen. .  Reg.-Bez.  Cassel. .    V.  berg . . . .  Westphalen . . . . .  IV.
949  Neumark . . .  Preußen . . . . . . .   V.   984  Niederursel . .  R.-Bez.  Wiesbaden.   IV.
950  Neumark . . .  Sachsen-Weimar . . .  V.  985   Nieheim  .  .  Westphalen . . . . .  V.
951  Neumarkt. . .  Schlesien . . . . . .  IV.  986  Niemegk.  .  .  .  Brandenburg  .  .  .  ..  V.
952  Neumünster  987  Nienburg  .  .  .  Anhalt  .  .  .  .  ...  V.
(Flecken) . . .  Holstein . . . . . . .  III.   988  Nienburg . . .  Hannover . . . . . .  III.
953  MNeurode.  .  .  .  Schlesien  ..  .  ...  IV.   989   Nikolaiken . .  Preußen . . . . . . .  V.
954  Neusalz  a.  O.  Schlesien . . . . . .  IV.   990  Nimptsch . . .  Schlesien . . . . . .  IV.
955  Neusalza . . .  Königreich  Sachsen.  V.  991  Nörenberg . .  Pommern . . . . . .  IV.
956  Reuß  .  ..  Rheinlaund . . . .  III.    992  Norburg
957  Neustadt  bei  (Flecken)  .  .  Schleswig . . . . . .  IV.
Magdeburg.  Sachsen  .  .  .  .  ..  .  II.  993  Norden  .  .  .  Hannover . . . . .  III.
958  Neustadt-  994  Nordenburg.  Preußen . . . . . . .  V.
Eberswalde.  Brandenburg  .  .  .  .  III.  995  Nordhausen  .Sachsen  .  .  .  .  ..  .  III.
959  Neustadt  O.  S.  Schlesien . . . . . .  III.  996  Nordhorn.  .  .  Hannover  .  .  .  .  .  .  V.
960  Neustadt  a.  D.  Brandenburg  .  .  .  ..  IV.  997  Northeim.  .  .  Hannover  .  .  .  ...  III.
961  Neustadt  i.  Pr.  Preußen . . . . . . .  V.  998  Nortorf
962  Neustadt  b.  P  Posen . . . . . . . .  V.  (Flecken) . . .  Holstein .  . . . . . .  IV.
963  Neustadt  a.  W.  Posen . . . . . . .   V.  999  Nossen . . . .  Königreich  Sachsen.  IV.
964  Neustadt . . .  Rheinland . . . . . .  V.
965  Neustadt . . .  Mecklenb.-Schwerin.   IV.
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        558

 

Lau-   Namen  der  Servis-  Lau-  Namen  der  Servisfende
  Länder,  fend  Länder,
No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.  No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse

1000  Oberlahnstein  R.-Bez.  Wiesbaden  IV.   1037 Osterburg . . .  Sachsen . . . . . . .  IV.
1001  Obermars-  1038  Osterfeld . . .  Sachsen . . . . . . .  V.
berg . . . . .  Westphalen . . . . .  V.    1039   Osterode . . .  Preußen . . . . . .  III.
1002  Obernkirchen.  Reg.-Bez.  Cassel..   V.  1040  Osterroda. . .    Hannover . . . . . .  IV.
1003   Oberslein.  .  .  Oldenburg.  .  .  .  ..  IV.  1041   Osterwiek  .  .  Sachsen . . . . . . .  IV.
1004  Oberwesel. . .  Rheinland . . . . . .    IV.    1042 Ostheim. . . . .  Sachsen-Weimar. .   V.
1005   Oberwesel. . .   R.-Bez.  Wiesbaden  III.  1043   Ostritz.  .  .  .  .  Königreich  Sachsen.  V.
1006  Oberwiesen-  1044   Ostrovo . . . .  Posen . . . . . . . .  III.
thal. . . . . .  Königreich  Sachsen  V.   1045  Otterndorf . .  Hannover . . . . . .  III.
1007  Obornik. . . .  Posen . . . . . . . .  V.  1046  Ottmachau  . .  Schlesien . . . . . .  IV.
1008  Obrzycko  . . .   Posen  ..  ..  .  ...  V.  1047  Ottweiler  .  .  .  Rheinland.  ..  ...  III.
1009  Odenkirchen. .  Rheinland . . . . . .  IV.
1010  Oderberg . .   .  Brandenburg . . . .V.
1011  Oebisfelde . .  Sachsen . . . . . . .  V.  1048  Paderborn . .  Westphalen . . . . .  II.
1012   Oederan  .  .  .  Königreich  Sachsen.  III.  1049   Pakosc  .  .  .  Posen . . . . . . . .  V.
1013   Oelde . . . .    Westphalen . . . . .  IV.  1050   Papenburg. .  Hannover . . . . . .  V.
1014   Oels. . . . .   Schlesien . . . . . . .  III.     1051    Parchim  ..  Mecklenb.-Schwerin..   III.
1015  Oelsnitz . . .  .  Königreich  Sachsen   III.    1052  Parchwitz . . .  Schlesien . . . . .  IV.
1016   Oeynhausen . .  Westphalen . . . . . .  IV.   1053   Pasewalk. . .  Pommern . . . . . .  III.
1017  Ohlau. . . . . .  Schlesien . . . . . .  III.    1054   Passenheim. . .  Preußen . . . . . . .  V.
1018  Ohrdruf. . . . .  Sachsen-Coburg-  1055  Patschkau. . .  Schlesien . . . . . .  IV.
Gotha . . . . . .  IV.    1056   Pattensen. . .  Hannover . . . . . .  V.
1019  Oldenburg . . .  Oldenburg . . . . . .  II.  1057  Pausa  .  .  .  .  .  Königreich  Sachsen    IV.
1020   Oldenburg . .    Holstein  .  .  .  .  ...  IV.  1058  Pegau.  .  .  .  .  Königreich  Sachsen.   III.
1021  Oldendorf . . .  Reg.-Bez.  Casse! . .   V.   1059   Peine . . . . .  Hannover . . . . . .  IV.
1022  Oldesloe . . .  Holstein . . . . . . .  IV.   1060   Peiskretscham  Schlesien . . . . . .  IV.
1023   Olpe.  .  .  .  ..  Westphalen . . . . .  IV.  1061   Peitz . . . . . .  Brandenburg  .  .  .  IV.
1024   Opalenica.  .  .  Posen  .  .  .  .  .  ...  V.  1062   Pencun  .  .  .  .  Pommern.  .  .  ...  V.
1025  Opladen  .  .  .  Rheinland.  .  .  ..  .  V.   1063   Penig . . . . .  Königreich  Sachsen.  III.
1026  Oppeln  .  .  Schlesien . . . . . .  III.  1064  Penzlin  .  .  .  .  Mecklenb.  Schwerin.  V.
1027  Oranienbaum  Anhalt . . . . . . .  V.   1065   Perleberg . . .  Brandenburg. . . .   III.
1028  Oranienburg.  Brandenburg . . . .   IV.   1066  Petershagen . .  Westphalen . . . . .  V.
1029   Orb . . . .  .  Reg.-Bez.  Casse. . .  IV.   1067   Pförten  .  .  Brandenburg . . . .  V.
1030  Orlamünde.  Sachsen-Altenburg.   V.   1068   Pillau. . . .  Preußen.  .  .  .  .  ..  III.
1031   Orsoy  .  .  .  .  .  Rheinland . . . . . .  IV.   1069   Pillkallen.  .  Preußen.  .  .  .  .  ..  V.
1032  Ortelsburg  .  Preußen.  .  .  .  ...  IV.     1070   Pinne . . . . .  Posen . . . . . . . .  V.
1033  Ortrand  .  .  Sachsen . . . . . . .  V.  1071   Pinneberg
1034   Oschatz . . . .  Königreich  Sachsen.     III.  (Flecken) . . .  Holstein . . . . . . . .  IV.
1035   Oschersleben.  Sachsen . . . . . . .  III.  1072   Pirna . . . . .  Königreich  Sachsen.   III.
1036  Osnabrück . .  Hannover . . . . . .  II.   1073   Pitschen. . . . .  Schlesien . . . . . .  IV.
.
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        559



 

 

 



    

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau-   Namen  der  Servis-  Lau-  Namen  der  Servisfende
    Länder,  fende    Länder,
No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.  No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.
1074  Plathe.  .  .  .  .  Pommern.  .  .  .  .  .  V.  1112   Rabenau  .  .  Königreich  Sachsen.  V.
1075   Plau  .  .  .  .  .  Mecklenb.-Schwerin.   IV.   1113   Rackwitz. . . .  Posen . . . . . . . .  V.
1076  Plaue  .  . . .  Schwarzburg-  Son-  1114  Raczkom. . .  Posen . . . . . . . .  V.
dershause . . . .  V.  1115   Radeberg  .  .  Königreich  Sachsen.  III.
1077  Plauen  .  .  .  Königreich  Sachsen.   II.  1116  Radeburg. . .  Königreich  Sachsen.  IV.
1078   Pleschen. . . .  Posen . . . . . . . .  III.  1117  Radegast  .  .  .  Anhalt.  .  .  .  .  .  ..  V.
1079  Pleß.  .  .  .  ..  Schlesien . . . . . .  II.  1118   Nadeborm-1080
  Plettenberg. .    Westphalen . . . . . .  V.  wald . . . . .  Rheinland . . . . . .  IV.
1081  Plon . . . . .  Holstein . . . . . . .  IV.  1119  Ragnit  .  .  Preußen . . . . . . . .  III.
1082   Pölitz  .  .  .  .  .  Pommern  .  .  .  ...  V.   1120  Naguhn. . . .  Anhalt . . . . . . .  V.
1083  Pößneck . . . .   Sachsen-Meiningen.   IV.   1121  Ranis . . . . .  Sachsen . . . . . . .  V.
1084  Pogrzela . . .  Posen . . . . . . . .   V.    1122  Rastenberg . .  Sachsen- Weimar. .   V.
1085  Polkwitz. . . . .  Schlesien. . . . . . .  IV.   1123  Rastenburg. .  Preußen . . . . . . .  IV.
1086  Pollnow. . . .  Pommern . . .  ..  V.   1124   Rathenow. .   Brandenburg . . . .  III.
1087  Polzin. . . . .  Pommern . . . . . .    V.   1125  Ratibor . . . .  Schlesien . . . . . .  III.
1088  Posen . . . . .  Posen . . . . . . . .  I.  1126  Ratingen. . .  Rheinland . . . . . .  IV.
1089  Potsdam . . .  Brandenburg . . . .   II.   1127  Natzebuhr. . .  Pommern  .  .  .  .  ..  V.
1090  Powitz.  .  .  .  .  Posen . . . . . . . .  V.   1128  Ratzeburg. .  .  Lauenburg  ..  .  ..  IV.
1091  Praußnitz. . .  Schlesien . . . . . .  IV.   1129  Raudten .  ..  Schlesien . . . . . .   V.
1092  Preetz  (Flecken)  Holstein . . . . . . .  III.   1130  Rauschenberg.  Reg.-Bez.  Cassel . .   V.
1093  Prenzlau . .  . Brandenburg . . . .  III.   1131  Rawicz . . . .  Posen . . . . . . . .  III.
1094  Prettin . . . .  Sachsen . . . . . . . .  V.  1132   Rees. . . . . . .  Rheinland . . . . . .  IV.
1095  Pretzsch. . . .   Sachsen . . . . . . .  V.  1133  Reetz.  .  .  .  .  .  Brandenburg . . . .    V.
1096  Priebus. . . .  Schlesin . . . . . .  V.  1134   Regenwalde .  Pommern . . . . . .  IV.
1097  Primkenau . .  Schlesien . . . . . .  V.   1135  Rehburg . . .  Hannover . . . . . .  V.
1098  Pritzerbe  .  .  .  Brandenburg  .  .  .  V.    1136  Rehden  .  .  .  Preußen . . . . . . .  V.
1099  Pritzwalk . . .  Brandenburg . . . .  IV.   1137   Rehna . . . . .    Mecklenb.-Schwerin.   V.
1100  Prüm . . . . .  Rheinland. . . . . .  III.  1138   Recklinghau-1101
  Pudewitz . . .  Posen . . . . . . . .  V.  sen . . . . . .  Westphalen . . . . .  IV.
1102  Pulsnitz . . . .   Königreich  Sachsen.   IV.   1139  Reichenbach . .  Schlesien . . . . . .  III.
1103  Punitz. . . . .  Posen . . . . . . . .  V.   1140   Reichenbach
1104  Putlitz. . . . .  Brandenburg . . . ..   V.  O. L.  . . . . .  Schlesien  ..  .  ...  V.
1105  Puttbus . . . .    Pommern . . . . . .  III.  1141  Reichenbach . .  Königreich  Sachsen.   II.
1106  Putzig . . . . .  Preußen . . . . . . .  V.   1142  Reichenstein . .  Schlesien . . . . . .  IV.
1107  Pyritz . . . . .  Pommern  .  .  .  ...  III.   1143  Reichthal . . .  Schlesien . . . . . .  V.
1108  Pyrmont  .  .  .  Waldeck  .  .  .  .  ...  III.  1144   Reinerz  .  .  .  .Schlesien  ..  .  ...  IV.
1145  Reinfeld
1109   Quakenbrück .   Hannover . . . . . .  V.  (Flecken)  ..  .Holstein  .  .  .  .  ...  IV.
1110  Quedlinburg .  Sachsen . . . . . . .  II.   1146  Reisen. . . . .  Posen . . . . . . . .  V.
1111  Querfurt . . .  Sachsen . . . . . . .  IV.   1147   Remagen .  . .  Rheinland . . . . . .  IV.
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        Lau-  Namen  der  Servis-  Lau-  Namen  der  Servisfende
    Länder,  fende    Länder,
No   Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.  -No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse
1148  Remda . . . .   Sachsen-Weimar . .   V.   1186  Schlesien . . . . . .  IV.
1149  Remscheid. . .  Rheinland . . . . . .  III.   1187  Rosenthal. . . .  Reg.-Bez.  Cassel . . .  V.
1150  Rendsburg. . .  Holstein . . . .  . . . .  II.  1188   Roßlau  .  .  Anhalt  ..  .  .  ...  V.
1151  Rennerod . . . .  R.-Bez.  Wiesbaden.   V.  1189  Roßwein . . .  Königreich  Sachsen.   III.
1152  Reppen  .  .  .  Brandenburg . . . .  V.   1190  Rostarzewo. .  Posen  .  .  .  .  .  .  .  V.
1153  Rheda  . . . . .  Westphalen . . . . .  IV.   1191  Rostock . .  .  .  Mecklenb.-Schwerin.   II.
1154  Rhein . . . .  Preußen . . . . . . .  V.   1192  Rotenburg. .  Reg.-Bez.  Cassel.. . .  IV.
1155  Rheinbach. . . .  Rheinland . . . . . .  IV.   1193   Rothen  a.d.  A.  Hannover . . . . . .  V.
1156  Rheinberg . . .  Rheinland . . . . .  IV.  1194   Rothenburg
1157  Rheine  .  .  .  .  Westphalen  .  .  ..  .  IV.  O. L.  Schlesien . . . . . .  IV.
1158  Rheinsberg. .  Brandenburg . . . .   V.   1195  Rothenburg  
1159   Rheydt . . . . Rheinland......  lII.  a. O. . . . . . .  Schlesien.......  V.
1160  Rhieneck. . . .  Reg.-Bez.  Cassel . .·   V.   1196     Rudolstadt . ..  Schwarzburg  -   Ru-1161   Rhinow.
  .  .  .  Brandenburg  .  ..  V.  dolstadt. . . . . .   IV.
1162   Rhoden  .  .  .  Waldeck . . . . . .  V.  1197   Rüdesheim.  .  R.Bez.  Wiesbaden.  III.
1163  Ribnitz  . . .  Mecklenb.-Schwerin   IV.  1198  Rügenwalde .   Pommern . . . . .  .  V.
1164  Richtenberg . .  Pommenn . .   . . .  IV.  1199  Rüthen . .  ..  Westphalen . . . . .  V.
1166  Riesa . . . . .    Königreich  Sachsen  III.   1200  Ruhland . . . .  Schlesien . . . . . .  V.
1166  Riesenburg . .  Preußen . . . . . . .  V.  1201  Ruhrort.  .  .  Rheinland . . . . . .  IV.
1167  Riesenthal  . .  Brandenburg . . . .  V.    1202  Rummels-1168
  Rietberg . . .  Westphalen . . . . .  V.  burg . . . . .  Pommern . . . . . .  IV.
1169  Rinteln  .  .  .  Reg.-Bez.  Cassel . .   IV.   1203  Runkel . . . .  R.-Bez.  Wiesbaden.   V.
1170   Rochlitz  .  .  .  .  Königreich  Sachsen  III.  1204  Ruppin,  Neu-Brandenburg . . . .   III.
1171  Roda . . . . .    Sachsen-Altenburg .  V.    1205   Ruppin,  Alt-.   Brandenburg . . . .. .  V.
1172  Rodach  .  .  Sachsen-Coburg-  1206  Rybnik. . . .  Schlesien. . . . . . . .  IV.
Gotha . . . . . .  V.  1207   Ryczywot . . .  Posen . . . . . . . .  V.
1173  Rodenberg . .  Reg.-Bez.  Cassel . .   V.   1208   Rynarzewo . .   Posen . . . . . . . .  V.
1174  Röbel . . . . .  Mecklenb.-Schwerin.   IV.
1175  Rödelheim . .  R.-Bez.  Wiesbaden.  III.
1176  Rögis . . . . .  Königreich  Sachsen.  V.  1209  Saalburg. . .  Reuß  jüngerer  Linie  V.
1177  Römhild . . .  Sachsen-Meiningen . .   V.   1210 Saalfed . . .  Preußen . . . . . .  V.
1178  Rössel  .....  Preußen.......  V.  1211  Saalfeld  .  . .  Sachsen-Meiningen .  IV.
1179  Rötha . . . . .    Königreich  Sachsen .  V.  1212  Saarbrücken .  Rheinland . . . . .  II.
1180  Rogasen.  Posen  III.  1213  Saarburg  .  .  Rheinland.  ..  ...  IV.
1181   Rogowo.  .  .  .  Posen  .  ..  .  .  ...  V.  1214   Saarlouis  .  .  Rheinland.  ..  ...  II.
1182  Ronneburg. .  Sachsen-Altenburg .   IV.  1215  Sachsa . . .  .  Sachsen . . . . . . .  V.
1183  Ronsdorf . . .    Rheinland . . . . . . .  IV.   1216   Sachsenberg . .  Waldeck . . . . . .  V.
1184  Rosbach,  1217  Sachsenhagen  Reg.-Bez.  Cassel . . .   V.
Ober- . . . .  Großherzogth.  Hessen  V.   1218  Sachsenhau-1185
  Rosenberg . .  Preußen . . . . . . .  IV.  sen . . . . . .  Waldeck . . . . . . .  V.
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        Lau-   Namen  der  Servis-  Lau-  Namen  der  Servis-
  fende   Länder,  fende    Länder,
No   Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse  No  Städte.    resp.  Provinzen.  Klasse.
1219   Sagan  . . . .  Schlesien . . . . . .  III.   1257    Schlichtings-1220   Saida
   . . . . .   Königreich  Sachsen.   V.  heim   . . . .  Posen . . . . . . . .  V.
1221   Salmünster . .  Reg.-Bez.  Cassel. . .   V.   1258   Schlieben . . .  Sachsen . . . . . . .  V.
1222   Salze,  Groß-  Sachsen . . . . . . .  IV.   1259  Schlitz  .....  Großherzogth.  Hessen  V.
1223   Salzkotten. . .  Westphalen . . . . .  V.   1260   Sclochau . . .  Preußen . . . . . . .  V.
1224   Salzuflen.  .  .  Lippe-Detmold  ..  V.   1261  Schloppe . . .  Preußen . . . . . .   V.
1225   Salzungen . .  Sachsen-Meiningen .  IV.   1262     Schlotheim. .  Schwarzburg-Rudol-1226   Salzwedel . . .
  Sachsen . . . . . . .  II.  stadt . . . . . . .  V.
1227   Samoczin. . .  Posen . . . . . . . .  V.   1263   Schlüchtern . .  Reg.-Bez.  Cassel . . .   IV.
1228   Samter. . . .  Posen . . . . . . . . .  IV.   1264   Schmalkalden  Reg.-Bez.  Cassel . . . III.
1229   Sandau. . . .  Sachsen . . . . . . . .  V.  1265   Schmallen-1230   Sandberg . . .
  Posen . . . . . . . .  V.  berg . . . . .  Westphalen . . . . .  V.
1231   Sandersleben  Anhalt . . . . . . .  V.   1266   Schmiedeberg  Schlesien . . . . . .  IV.
1232   Sangershau-  1267  Schmiedeberg  Sachsen . . . . . . .  IV.
sen . . . . .  Sachsen . . . . . . .  III.   1268   Schmiegel . . .  Posen . . . . . . . .  IV.
1233   Santomysl . .  Posen . . . . . . . .  V.   1269   Schmölln . . .  Sachsen-Altenburg .   IV.
1234   Sarne. . . . .  Posen . . . . . . .  V.   1270   Schnacken-1235
  Sarstedt . . . .  Hannover . . . . . .  V.  burg . . . . .  Hannover . . . . . .  V.
1236   Schafstädt . .  Sachsen . . . . . . .  V.  1271   Schneeberg. .  Königreich  Sachsen.   III.
1237  Schalkau . . .  Sachsen-Meiningen .  V.   1272  Schneidemühl  Posen . . . . . . . .  III.
1238  Schandau . . .  Königreich  Sachsen .   IV.   1273   Schocken . . .  Posen . . . . . . . .  V.
1239  Scharfenort. .  Posen . . . . . . . .  V.   1274   Schömberg . .  Schlesien . . . . . .  V.
1240  Scheibenberg.Königreich  Sachsen  W.5  Schönau  Schlesien  IV.
1241  Schellenberg.  Königreich  Sachsen  V.1276  Schönberg.  Schlesien  V.
1242  Schermeisel. . .  Brandenburg . . . .V.   1277   Schönberg . .  Mecklenb.-Strelitz . .  V.
1243  Schildau.. .  Sachsen . . . . . .  V.   1278   Schönebeck . . .  Sachsen . . . . . . .  III.
1244   Schildberg . . Posen . . . . . . . .  V.  1279  Schöneck   . . .  Preußen.  .  .  .  ...  V.
1245  Schippenbeil .  Preußen . . . . . . . .  V.   1280  Schöneck . . .  Königreich  Sachsen.   IV.
1246   Schirgis-  1281  Schönwalde.  Sachsen . . . . . .  V.
walde  .  .  Königreich  Sachsen.  V.   1282   Schönfließ . .  Brandenburg . . . .  V.
1247   Schirwind . .  Preußen . . . . . . .  V.   1283   Schöningen . .  Braunschweig . . . .   V.
1248   Schivelbein. .  Pommern . .   . . .  IV.   1284   Schönlanke . .  Posen . . . . . . . .  IV.
1249   Schkeuditz. . .   Sachsen . . . . . . .  IV.  1285   Schöppenstedt  Braunschweig . . . .  V.
1250   Schkölen. . .  Sachsen . . . . . . .  V.   1286   Schotten.  ..  Großherzogth.  Hessen  V.
1251   Schlawe.  .  .  .  Pommern  .  .  .  .  ..  V.  1287  Schraplau .  .  Sachsen . . . . . . . .  V.
1252   Schleiden. . .  Rheinland . . . . . .  V.   1288  Schrimm. . . .  Posen . . . . . . . .  IV.
1253   Schleiz  ..  .  .  Reuß  jüngerer  Linie.   IV.   1289   Schroda . . .  Posen . . . . . . . .  IV.
1254   Schleswig  .  .  Schleswig.  .  .  ...  I.  1290  Schubin. . . .  Posen . . . . . . . .  IV.
1255   Schlettau . . .  Königreich  Sachsen.   V.  1291  Schüttdorf . . .  Hannover. . . . . .  V.
1256   Schleusingen . .  Sachsen . . . . . . .  V.  1292  Schulitz . . . .  Posen . . . . . . . .  V.
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        562



 

 





 

 

 

Lau-  Namen  der  Servis-  Lau-  Namen  der  Servisfende
  Länder,  fende    Länder,
No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse  No   Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.
1293  Schurgast.  .  .Schlesien  .  .  .  .  .  V.  1329  Soden.  .  .  .  .  Reg.-Bez.  Cassel . .  V.
1294  Schwaan  ..  Mecklenb.-Schwerin.  IV.  1330   Sömmerda. .  Sachsen . . . . . . .  III.
1295   Schwanebeck .  Sachsen . . . . . . .  V.   1331  Soest . . . . .  Westphalen . . . . .  III.
1296  Schwarzen-  1332  Sohrau. . . .  Schlesien . . . . . .  IV.
berg . . . . .  Königreich  Sachsen .  IV.   1333  Soldau . . . .  Preußen . . . . . . .  V.
1297  Schwarzen-  1334  Soldin  .  .  Brandenburg  .  .  .  IV.
born  .  .  .  .  .  Reg.-  Bez.  Cassel.  .  V.  1335  Solingen  .  .  .Rheinland.  .  .  ...  III.
1298  Schwedt.  .  .  .  Brandenburg  .  .  .  .  III.  1336  Soltau  .  ..  .  Hannover  ......  V.
1299  Schweidnitz. .  Schlesien . . . . . . .  II.  1337  Sommerfeld  .  Brandenburg  .  .  .  III.
1300  Schweinitz . .  Sachsen . . . . . . .  V.  1338  Sonderburg . .  Schleswig . . . . . .  II.
1301  Schweinsberg  Reg.-Bez.  Cassel  .  V.  1339  Sondershau-1302
  Schwelm  .  .  .  Westphalen  ..  .  ..  III.  sen  .  .  .  ..  .  Schwarzburg-  Son-1303
  Schwerin . .  Posen . . . . . . . .  IV.  dershausen  .  .  .  .  III.
1304  Schwerin  .  .  Mecklenb.-Schwerin.  II.   1340  Sonneberg  . .  Sachsen-Meiningen.  IV.
1305  Schwersenz  .  .  Posen  .  .  .  .  .  ...  IV.  1341  Sonnenburg.  Brandenburg  .  .  .  IV.
1306  Schwerte  .  .  .  Westphalen  .  .  ...  IV.  1342  Sonnewalde.   Brandenburg. . . .   V.
1307  Schwetz . . . .  Preußen . . . . . .  IV.   1343   Sontra  .  .  Reg.-Bez.  Cassel  .    V.
1308  Schwetzkau . .   Posen .  . . . . . . .  V.  1344  Sorau  .  .  .  .  Brandenburg  .  .  .  III.
1309  Schwiebus  ..  Brandenburg  .  .  .    IV.  1345   Spandau  .  .  .  Brandenburg  .  .  .  II.
1310  Sebnitz  . . . . .  Königreich  Sachsen .   IV.  1346  Spangenberg  Reg.-Bez.  Cassel  . .  V.
1311  Seeburg . . . .  Preußen . . . . . .  V.  1347  Spremberg. . .  Brandenburg. . . . .   III.
1312  Seehausen  1348   Springe. . . .  Hannover . . . . . .  V.
i.  M. . . . . .  Sachsen . . . . . . .  V.   1349  Sprottau . . .  Schlesien . . . . . .  IV.
1313  Seehausen  1350  Stade . . . . .  Hannover . . . . . .  III.
i. A.  . . . . . .  Sachsen . . . . . . .  IV.   1351  Stadthagen. .  Lippe-Schaumburg .   V.
1314  Seelow . . . .  Brandenburg . . . .   V.  1352   Stadtilm . . .  Schwarzburg-Rudol-.
1315   Seesen. . . . .  Braunschweig.  .  .  IV.  stadt . . . . . . . .  V.
1316  Segeberg . . .  Holstein  .  ...  III.   1353  Stadtlohn . .  Westphalen . . . . .  V.
1317  Seidenberg. .  Schlesien . . . . .  V.   1354   Stadtolden-  
1318   Sendenholst .  Westphalen.....  V.  dorf  .  .  .  .  .  Braunschweig.  .  .  V.
1319  Senftenberg  .  Brandenburg  .  .  .  .  V.  1355  Stallupönen  .Preußen.  .  ..  ...  V.
1320  Sensburg . .  Preußen . . . . . . . .  V.  1356  Stargard.  .  .  Pommern.  ..  ...  II.
1321  Seyda . . . . .  Sachsen . . . . . . .  V.   1357   Stargard . . .  Mecklenb.-Strelitz . .   V.
1322  Siebenlehn. .  Königreich  Sachsen .   V.   1358  Stargardt
1323  Siegburg . . .  Rheinland . . . . . .  III.  i.  Pr.   . . . .  Preußen . . . . . . .  IV.
1324  Siegen  ..  .  Westphalen . . . . .  III.  1359  Staßfurth . . .  Sachsen . . . . . . .  III.
1325   Silberberg . .  Schlesien . . . . . .  IV.   1360  Stavenhagen.  Mecklenb.-Schwerin.   iV.
1326  Simmern. . .  Rheinland  ......  IV.   1361   Steele . . . .  Rheinland . . . . . .  IV.
1327  Sinzig. . . . .  Rheinland . . . . . .  IV.   1362  Steinau  a.  O.  Schlesien.  . . . . . .  IV.
1328  Sobernheim .  Rheinland . . . . . .  IV.     Steinau. . . .  IV.

 

 

 





1363


 

 

Reg.-Bez.  Cassel . .
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        Lau-  Namen  der  Servis-  Lau-  Namen  der  Servisfende
    Länder,  fende    Länder
No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.  No   Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.
1364  Steinfurt.  .  .  Westphalen  .  .  .  ..  IV.  1400   Tangermünde  Sachsen . . . . . . .  IV.
1365  Steinheim . .  Westphalen . . . . .  V.   1401  Tanna . . . .  Reuß  jüngerer  Linie   V.
1366   Stenczewo . .  Posen . . . . . . . .  V.  1402  Tannroda  .  .  Sachsen-Weimar  . .    V.
1367  Stendal. . . . .  Sachsen . . . . . . .  III.  1403   Tapiau . . . .  Preußen . . . . . . .  V.
1368  Sternberg . .  Brandenburg . . . . IV.   1404   Tarnowitz . . . Schlesien . . . . . .  III.
1369  Sternberg . . .  Mecklenb.-Schwerin .   III.   1405   Taucha . . . .    Königreich  Sachsen  IV.
1370  Stettin  .  .  .  .  Pommern  .  .  .  ...  I.  1406  Tecklenburg. .  Westphalen . . . . .  V.
1371  Stößen . . . .    Sachsen . . . . . . .  V.   1407   Teichel . . . . .  Schwarzburg  -  Ru-1372
  Stolberg . . .  Rheinland. . . . . .  II.  dolstat . . . . .  V.
1373  Stolberg  1408  Telgte . . . .    Westphalen . . . . .  V.
a.  Harz  .  .  .  Sachsen  .  .  .  .  ...  V.   1409   Teltow . . . . .    Brandenburg  .  .  .  IV.
1374  Stollberg.  .  .  Königreich  Sachsen.  III.  1410    Tempelburg  .Pommern.  .  .  .  .  .  IV.
1375  Stolde . .  .  .Pommern  .  .  .  ...  II.  1411   Templin.  .  .  .  Brandenburg  .  .  .  IV.
1376  Stolpen.  .  .  .  Königreich  Sachsen..  V.  1412   Tennstedt  .  .  .  Sachsen  .  .  .  .  .  ..  V.
1377  Storchnest. .  Posen . . . . . . . .  V.  1413   Tessin  .  .  .  .  .  Mecklenb.-Schwerin .   V.
1378  Storkow . . .  Brandenburg . . . . IV.   1414  Teterow. . . . .  Mecklenb.-Schwerin .   III.
1379  Stralsund . .  Pommern . . . . . .  II.  1415  Teuchern  .  .  .  Sachsen  .  .  .  .  ...  V.
1380  Strasburg .  .  Preußen.  .  .  .  ...  V.   1416  Teupitz . . . .  Brandenburg . . . .  V.
1381  Straßburg . .  Brandenburg . . . .  IV.   1417  Thamsbrück . .  Sachsen . . . . . . .  V.
1382   Strausberg.  .  Brandenburg  .  .  .  IV.  1418  Tharandt  .  .  .  Königreich  Sachsen.  V.
1383  Strehla . . . .  Königreich  Sachsen .  V.  1419  Themar . .  ..  Sachsen-Meiningen  V.
1384   Strehlen  .  .  Schlesien . . . . . .  IV.  1420  Thorn.  .  .  .  .  Preußen . . . . . . .  II.
1385  Strehlitz,  1421  Thum . . .  .  Königreich  Sachsen .   IV.
Groß-.  . . . .  Schlesien . . . . . .  III.  1422   Tilsit  .  .  .  .  .  Preußen.  .  .  .  ...  II.
1386   Strelitz . .  .  Meckelenb.-Strelitz .   IV.   1423  Tirschtiegel . .  .Posen  .  .  ...  V.
1387  Striegau . . .  Schlesten   . . . . . .  III.   1424   Tönning ... Schleswig . . . . . .  IV.
1388  Stromberg . .  Rheinland . . . . . .  IV.   1425  Tolkemit . . .  Preußen  .......  V.
1389  Stroppen. . .  Schlesien . . . . . .  V.   1426  Tondern  ..  Schleswig . . . . . .  III.
1390  Strzelno. . .  Posen . . . . . . . .  IV.  1427  Torgau.   . . .  Sachsen . . . . . . .  II.
1391   Stuhm  .  .  .  Preußen . . . . . . .  V.  1428   Tost  .  .  .  .  .  .  Schlesien . . . . . .  IV.
1392  Sudenburg..  Sachsen . . . . . . .  II.   1429   Trachenberg  Schlesien . . . . . .  IV.
1393  Süchteln . . .  Rheinland . . . . . .  V.   1430.  Trarbach . . . .  Rheinland . . . . . .  IV.
1394   Sülze . . . . .  .Mecklenb.-Schweri.   V  1431  Trebbin . . . .  Brandenburg . . . .   V.
1395  Suhl . . . .   Sachsen . . . . . . .  III.  1432  Trebnitz. . . .  Schlesien . . . . . .  IV.
1396  Sulau. . . . .  Schlesien . . . . . .  V.   1433   Trebsen .  .  .  Königreich  Sachsen .   V.
1397  Sulmierzyoce  Posen . . . . . . . .  V.  1434  Treffurt. . . .  Sachsen . . . . . . .  V.
1398  Sulza . . . . .  Sachsen-Weimer . .  V.   1435   Trepton  a.  R.  Pommern.  .  .  ...  III.
1399  Swinemünde  Pommen . . . . . . .  II.  1436   Treptow  a.  T.  Pommern.  .  .  ...  IV.
1437  Treuen  .  .  .  .  Königreich  Sachsen  .  III.
1438  Treuenbrietzen  Brandenburg . . . .   III.


 

 

Bundes-Gesetzbl.  1868.  81
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        564

 

 

 

 

Lau-  Namen  der  Servis-  Lau-  Namen  der  Servisfende
    Länder,  ·  fende    Länder,
No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse,   No   Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.
1439  Treysa . . . .    Reg.-Bez.  Cassel . .  IV.   1472  Viersen .  . . .   Rheinland . . . . . .  III.
1440   Tribsees  .  .  .Pommern.  .  .  .  ..  V.  1473  Vilbel  .  .  .  .  .  Großherzogth.  Hessen  V.
1441  Triebel .  . . .   Brandenburg . . . .  V.   1474   Villmar . . .  .  R.Bez.  Wiesbaden.  V.
1442  Trier . . . . .    Rheinland . . . . .  II.   1475   St.  Vith . . .  Rheinland . . . . . .  V.
1443   Triptis . . .  .  Sachsen·  Weimar  . .  V.  1476  Vlotho . . . .  Westphalen . . . . .  IV.
1444   Trzemeszno .  Posen . . . . . . . .  IV.   1477  Vöhl. . . . . . .  Reg.-Bez.  Cassel. .   V.
1445  Tschirnau. . .  Schlesien . . . . . .  V.   1478  Volkmarsen. .  Reg.-Bez.  Cassel . .    V.
1446  Tuchel . . . .  Preußen . . . . . . . .  V.   1479   Vormstegen
1447  Tütz  .  .  .  .  ..  Preußen.  .  .  ....  V.  (Flecken)  u.
Klostersaude  Holstein . . . . . . .  IV.
1480  Vreden .   . . .  Westphalen . . . . .  V.
1448  Uebigau. . . .  Sachsen . . . . . . .  V.  
1449  Ueckermünde.  Pommern . . . . . .  III.
1450   Uelzen . . . . .  Hannover . . . . . .  III.
1461   Uerdingen  .  .  Rheinland.  .  .  ..  .  IV.  1481   Wacha  .  .  .  .  Sachsen-Weimar   .  V.
1452  Ujest. . . . . .  Schlesien . . . . . .  V.   1485   Wächtersbach  Reg.-Bez.  Cassel. .   V.
1453  Ulengering-  1483  Wahrenbrück.  Sachsen . . . . . .  V.
hausen.  .  .  Waldeck . . . . . .  V.   1484   Wald . .  .  .  Rheinland . . . . . .  IV.
1454  Ummerstadt .  Sachsen-Meiningen  V.  1485  Waldeck . . . . Waldeck . . . .   . . .  V.
1455  Unna . . . . .  Westphalen . . . . .  III.   1486  Waldenburg .  Schlesien . . . . . .  III.
1456  Unruhstadt  .  .Posen  .  .  .  .  .  .  .  .  IV.  1487   Waldenburg .  Königreich  Sachsen .   IV.
1457  Untersee  1488  Waldheim . .  Königreich  Sachsen .   III. 
(Flecken) . . .  Holstein . . . . . . .  IV.   1489  Waldkappel . .  Reg.-Bez.  Cassel . .   V.
1458  Unterwiesen-  1490  Walsrode. . .  Hannover . . . . . .  V.
thal . . . . .  Königreich  Sachsen .  V.   1491  Waltershau-1469
  Uscz  .  .  .  .  ..  Posen . . . . . . . .  V.  sen . . . . . .  Sachsen-Coburg-1460
  Usedom .  ..  .  Pommern  .  .  .  .  ..  V.    Gotha . . . . . .  IV.
1461   Usingen.  .  . .  R.-Bez.  Wiesbaden .   IV.   1492  Wandsbeck
1462  Uslar  .  .  .  .  .  Hannover . . . . . .  V.  (Flecken) . . .  Holstein     . . . . . .  III.
1493  Wanfried. . . .  Reg.-Bez.  Cassel . .    V.
1494  Wangerin . .  Pommern . . . . . .  V.
1463  Vallendar . . .   Rheinland. . . . . .  IV.   1495   Wanzleben . .  Sachsen . . . . . . .  IV.
1464  Vandsburg . .  Preußen . . . . . . . .  V.   1496  Warburg. . .  Westphalen . . . . .  IV.
1465  Varel . . . . .  Oldenburg. . . . . .  IV.  1497  Waren  .  .  .  .Mecklenb.-Schwerin.  III.
1466  Vechta . . . . .  Oldenburg. . . . . .  V.   1498   Warendorf . . . Westphalen . . . . .  III.
1467  Velbert  .  .  .  Rheinland . . . . . .  IV.  1499  Warin  .  .  .  Mecklenb.-Schwerin .   V.
1468  Verden . .  .  .  Hannover  .  .  .  ...  III.   1500  Warnemünde  Mecklenb.-Schwerin.  III.
1469   Versmold.  .  .  Westphalen  .  .  ...  V.   1501  Warp,  Neu- .   Pommern . . . . . .  V.
1470   Vetschau  .  .  .  Brandenburg . . . .   V.   1502  Wartenberg,
1471   Vierraden  .  .  Brandenburg  .  .  .  ..  V.  Poln.-.  .  .  .  Schlesien  ..  .  ...  IV.
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        565



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau-  Namen  der  Servis-  Lau-  Namen  der  Servisfende
    Länder,  fende      Länder,
No Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.  No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.
1503  Wartenberg,  1536  Wiedenbrück .  Westphalen . . . . .  III.
Deutsch- . . .  Schlesien . . . . . . .  V.   1537  Wiehe . . . . .    Sachsen . . . . . . .  V.
1504  Wartenburg.  Preußen . . . . . . .  IV.  1538  Wielichowo.  .  Posen  .  .  .  .  .  .  ..  V.
1505  Wartha.  .  .  .  Schlesien  ..  .  ...  IV.   1539   Wiesbaden. .  R.-Bez.  Wiesbaden   I.
1506  Wasungen . . .  Sachsen-Meiningen   V.   1540  Winsen  a.  d.  Luhe  Hannover . . . . . .  IV.
1507  Wedel  mit  1541  Wilatowo. . .  Posen . . . . . . . .  V.
Blankenese  1542  Wildemann. .  Hannover . . . . . .  V.
u.  Mühlen-  1543  Wildenfels.  .  Königreich  Sachsen.   IV.
berg  (Fl.). .  Holstein . . . . . . .  III.  1544   Wildeshausen  Oldenburg . . . . .  V.
1508  Wegeleben. .  Sachsen . . . . . . .  V.   1545  Wildungen,
1509  Wehlau. . . .  Preußen . . . . . . .  III.  Alt- . . . . .  Waldeck . . . . . . .  V.
1510  Wehlen   . . . .  Königreich  Sachsen  V.   1540  Wildungen,
1511  Weichsel-    Neu- . . . . .  Waldeck.......  III.
münde.  .  .  .  Preußen.  .  .  .  ...  IV.  1547  Willenberg . .  Preußen . . . . . . . .  V.
1512   Weida.  .  ..  .  Sachsen-Weimar  .  IV.  1548  Willsdruff  .  .  Königreich  Sachsen  .  V.
1513  Weilburg.  .  .  R.Bez.  Wiesbaden.  III.  1549  Wilsnack  .  .  .  Brandenburg  .  .  V.
1514   Weimar.  .  .  .  Sachsen  -  Weimar  .  .  II.  1550   Wilster  .  . . .  Holstein . . . . . . .  IV.
1515  Weißenberg . .  Königreich  Sachsen .  V.  1551  Windecken  Reg.-Bez.  Cassel . .    V..
1516  Weißenfels. .  Sachsen . . . . . . .   III.  1552  Winterberg. .  Westphalen . . . . .  V.
1517  Weißensee . .  Sachsen . . . . . . .  IV.  1553  Winzig  . . . .  Schlesien . . . . . .  IV.
1518  Wendel. . . .  Rheinland . . . . . .  V.  1554  Wipperfürth .  Rheinland . . . . . .  V.
1519  Werben   . . .  Sachsen . . . . . . .  V.   1555   Wirsitz . . . .  Posen . . . . . . . .  V.
1520  Werdau. . . .  Königreich  Sachsen .  II.   1556   Wissel .  . . . .  Posen . . . . . . . .  V.
1521  Werden   . ..  Rheinland . . . . . . .  IV.   1557   Wismar . . .  Mecklenb.-Schwerin.   II.
1522  Werder  .  .  .  .  Brandenburg  .  .  .  .  IV.  1558  Witten  .  .  .  Westphalen . . . . .  III.
1523  Werl  .  .  .  .  .  Westphalen . . . . .  IV.   1559   Wittenberg  Sachsen . . . . . . .  II.
1524   Werne  .  .  .  Westphalen . . . . .  V.  1560  Wittenberge .  .Brandenburg  .  .  .  III.
1525  Wernigerode.  Sachsen . . . . . . .  III.   1561   Wittenburg . .  Mecklenb.-Schwerin.   IV.
1526  Werther. . . .  Westphalen . . . . .  V.   1562   Wittichenau . .  Schlesien . . . . . .  V.
1527  Wesel . . . . .  Rheinland . . . . . .  II.   1563   Wittingen. .  Hannover . . . . . .  V.
1528  Wesenberg. .  Mecklenb.-Strelitz. . .  V.    1564    Wittkowo . . .  Posen .  . . . . . . .  V.
1529  Wesselburen  1565   Wittlich . . . .  Rheinland . . . . . .  IV.
(Flecken) . . .  Holstein . . . . . . .   IV.  1566  Wittstock   . . . .  Brandenburg . . . .   IV.
1530  Westerburg. .  R.-Bez.  Wiesbaden .   V.   1567  Witzenhausen .  Reg.-Bez.  Cassel . .   IV.
1531  Westhofen. . .  Westphalen . . . . .  IV.   1568   Wörlitz  Anhalt . . . . . . .  V.
1532  Wetter . . . .  Reg.-Bez.  Casse!. .  V.   1569  Wohlau.. . .  Schlesien . . . . . .  IV.
1533  Wettin  .  .  .  .  Sachsen  .  .  .  .  ...  V.  1570  Woldegt  .  .  .  Mecklenb.-Strelitz. .  IV.
1534  Wetzlar  .  .  .  .  Rheinland.  ..  ...  IV.   1571   Woldenberg . .  Brandenburg . . . . V.
1535  Weveling-  1572  Wolfhagen . .  Reg.-Bez.  Cassel . .   lV.
hofen . . . . .  Rheinland . . . . . .  IV.   1573   Wolfenbüttel .  Braunschweig . . . . .  III.

 

81“
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        Lau-  Namen  der  Servis-  Lau-  Namen  der  Servisfende
      Länder,  fende  Länder,
No   Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.  No  Städte.  resp.  Provinzen.  Klasse.
1574  Wolgast   . ..  Pommern . . . . . .  III.  1602   Zell . . . .  .  Rheinland. . . . .   IV.
1575  Wolkenstein . .  Königreich  Sachsen .   V.  1603   Zellerfeld . . .  Hannover . . . . . .  V.
1576  Wollin  .  . . .  Pommern . . . . . .  IV.  1604   Zempelburg  .  Preußen.  .  .  .  .  ..  IV.
1577  Wollstein. . .  Posen . . . . . . . .  IV.  1605   Zerbst .    . . .  Anhalt . . . . . . .  II.
 1578  WollmirstedL  Sachsen . . . . . . .  IV.  1606   Zerkow. . . .  Posen . . . . . . . .  V.
1579  Wongrowiec .  Posen . . . . . . . .  IV.  1607   Zeulenroda. .  Reuß  älterer  Linie..   IV.
1580  Worbis. . . .  Sachsen . . . . . . .  V.  1608   Ziegenhain . .  Reg.-Bez.  Cassel . .   IV.
1581  Wormditt. . . .  Preußen . . . . . . . .  IV.  1609   Ziegenhals. .  Schlesien . . . . . .  V.
1582  Wreschen. . .  Posen . . . . . . . .  IV.  1610   Ziegenrück . .  Sachsen . . . . . . .  V.
1583  Wriezen . . .  Brandenburg. . . .   III.  1611   Zielenzig . . .  Brandenburg. . . .   IV.
1584  Wronke. . . .  Posen . . . . . . . .  V.  1612   Zierenberg . .  Reg.-Bez.  Cassel . .   V.
1585  Wülfrath . . .   Rheinland . . . . .  IV.  1613   Ziesar  .  .  .  .  .  Sachsen . . . . . . .  V.
1586  Wünschelburg  Schlesien . . . . . .  V.  1614   Zinna  . . . . . . .  Brandenburg. . . . .  V.
1587   Wunstorf . . .   Hannover . . . . . .  IV.  1615   Zinten . . . . .  Preußen . . . . . . .  V.
1588  Wurzen. . . .  Königreich  Sachsen .   III.  1616   Zirke . . . . . .  Posen. . . . . . . .  V.
1589  Wusterhausen  1617   Zittau  Königreich  Sachsen .   II..
a.  D.  .  .  Brandenburg  .  .  .  IV.  1618   Znin  .  .  .  .  .  Posen . . . . . . . .  V.
1590  Wustrow . . .  Hannover . . . . . .  V.  1619   Zobten  .  .  .  .  Schlesien  ..  .  ...  V.
1620   Zöblitz  .  .  .  .  Königreich  Sachsen.     V.
1621   Zörbig  .  .  .  .  Sachsen.  ..  .  ...  V.
1591   Xanten  .  .  .  .  Rheinland.  ..  ...  IV.  1622   Zossen. . . . .  Brandenburg.  .  .  IV.
1592  Xions. . . . . .  Posen . . . . . . .  V.  1623   Zschopau . . .  Königreich  Sachsen .   III.
1624   Züllichau . . .  . Brandenburg. . . . .   III.
1625   Zülpich  .  .  .  .Rheinland  ..  .  ..  IV.
1593  Zaborowo . .  Posen . . . . . . . .  V.  1626   Zülz . . . . . .  Schlesien . . . . . .  V.
1594  Zachan  .  .  .  .  Pommern  .  .  .  .  ..  IV.  1627   Züschen  .  .  .  .  Waldeck.  .  .  .  .  .  .  V.
1595  Zahna . . . .  Sachsen . . . . . . .  V.  1628   Zwenkau . . .  Königreich  Sachsen .   IV.
1596   Zanow  .  .  .  .  Pommern  .  .  .  ...  V.  1629   Zwickau. . . .  Königreich  Sachsen.   II.
1597  Zarrentin.  ..  Mecklenb.-Schwerin .   V.  1630   Zwönitz.  .  .  .  Königreich  Sachsen.   IV.
1598  Zduny. . . . .  Posen . . . . . . . .  IV.  1631   Zydowo . . . ..  Posen . . . . . . . .  V.
1599  Zehden  .  .  .  Brandenburg . . . .   V.
1600  Zehdenick   . . .  Brandenburg . . . .   V.  Alle  übrigen  Ortschaften  des  Bundes-1601
  Zeitz. . . . . . .  Sachsen . . . . . . .  III.  gebietes  .  .  ..  .  ...  V.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für  die  zum  Zwecke  der  Artillerie-Schießübungen  zu  beschaffenden  Quartierleistungen
wird,  sofern  die  davon  getroffenen  Ortschaften  nicht  einer  höheren  Klasse  angehören,
die  Entschädigung  der  II.  Servisklasse  gewährt;  für  vorübergehende  Quartierleistungen

(§.  2.  Sub  2.  des  Gesetzes),  insoweit  dieselben  die  Dauer  von  30  Tagen  übersteigen
wird
        <pb n="575" />
        —  567  —

wird  eine  höhere  Servisentschädigung  in  der  Weise  gewährt,  daß  die  betreffenden
Ortschaften  in  die  nächst  höhere,  jedoch  mindestens  in  die  dritte  Servisklasse
aufrücken,  die  Ortschaften  der  höchsten  Servisklasse  aber  einen  Zuschlag  von
20  Prozent  erhalten.

 

 

(Nr.  202.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  Novemiber  1868.,  betreffend  die  Abzweigung  der
Post-Verwaltungsgeschäfte  für  die  Landdrosteien  Aurich  und  Osnabrück  von
dem  Geschäftsbereiche  der  Ober-Postdirektion  in  Hannover  und  Zulegung
derselben  zu  dem  Geschäftsbereiche  der  Ober-Postdirektion  in  Oldenburg.

Auf  Ihren  Bericht  vom  18.  November  d.  J.  will  Ich  genehmigen,  daß  vom
1.  Januar  k.  J.  ab  die  Post-Verwaltungsgeschäfte  für  die  Landdrosteien  Aurich
und  Osnabrück  von  dem  Geschäftsbereiche  der  Ober-Postdirektion  in  Hannover
abgezweigt  und  dem  der  Ober-Postdirektion  in  Oldenburg  zugelegt  werden.

Berlin,  den  25.  November  1868.
Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.
An  den  Bundeskanzler.

 

(Nr.  203.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  3.  Dezember  1868.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  d.  J.  (Bundesgesetzbl.
S.  11.)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  Grund  der
Artikel  6.  und  7.  der  Verfassungs-Urkunde  für  den  Norddeutschen  Bund

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont:
an  Stelle  des  Geheimen  Regierungsraths  Klapp
der  Landesdirektor  v.  Flottwell
zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  ernannt  worden  ist.
Berlin,  den  3.  Dezember  1868.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck.-  Schönhausen.

 

 

(Nr.  204.)
        <pb n="576" />
        —  568  —

(Nr.  204.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  3.  Dezember  1868.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  d.  J.  (Bundesgesetzbl.
S.  14.)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  Grund  des
Artikels  8.  §§  1.  und  2.  des  Vertrages  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867.

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern:

der  Königliche  Ministerialrath  im  Staatsministerium  des  Handels
und  der  öffentlichen  Arbeiten  Berr

zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins  ernannt,  und
gleichzeitig  der  Oberzollrath  Gerbig  seiner  Funktionen  als  Bevollmächtigter
zu  diesem  Bundesrathe  enthoben  worden  ist.

Berlin,  den  3.  Dezember  1868.

Der  Vorsitzende  des  Bundesrathes  des  Deutschen  Zollvereins.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

(Nr.  205.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  am  28.  November  d.  J.  dem  zum  Königlich  Portugiesischen  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  beim  Norddeutschen  Bunde  ernannten
  Pair  von  Portugal,  Vikomte  de  Paiva,  eine  Privataudienz  zu  ertheilen
und  aus  dessen  Händen  ein  Schreiben  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Portugal
entgegen  zu  nehmen,  durch  welches  er  in  der  gedachten  Eigenschaft  beglaubigt  wird.

 

(Nr.  206.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Preußischen  Konsul  Friedrich  Freiherrn  v.  Lichtenberg    in  Ragusa,
  und
den
        <pb n="577" />
        —  569  —

den  Preußischen  Vizekonsul  und  Sächsischen  Konsul  Paul  Scarpa  in
Fiume

zu  Konsuln,  sowie
den  Preußischen  Vizekonsul  Anton  Hesky  in  Zengg
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  207.)  Dem  bisherigen  Königlich  Dänischen  Vizekonsul  Eduard
Dubbers  in  Bremen  ist  Namens  des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur
als  Königlich  Dänischer  Konsul  für  Bremerhafen,  Geestemünde  und  Brake  mit
dem  Wohnsitz  in  Bremen  ertheilt  worden.

 

(Nr.  208.)  Dem  zum  Generalkonsul  der  Republik  Honduras  für  den
Norddeutschen  Bund  ernannten  Matthias  Levy  zu  Hamburg  ist  das  Exequatur
zu  dieser  Ernennung  im  Namen  des  Bundes  ertheilt  worden.

 

(Nr.  209.)  Dem  Fabrikbesitzer  und  Kaufmann  Gustav  Gebhard  zu
Elberfeld  ist  Namens  des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Persischer
Konsul  daselbst  ertheilt  worden.

 

(Nr.  210.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Preußischen  Konsul  Max  v.  Brandt  in  Yokohama
zum  Generalkonsul  des  Norddeutschen  Bundes  für  Japan  zu  ernennen  geruht.

Derselbe  ist  zugleich  als  Geschäftsträger  des  Norddeutschen  Bundes  bei
der  Japanischen  Regierung  beglaubigt  worden  und  hat  sein  Beglaubigungsschreiben
in  dieser  Eigenschaft  am  15.  Oktober  d.  J.  übergeben.

 

(Nr.  211.)
        <pb n="578" />
        —  570  —

(Nr.  211.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Preußischen  Vizekonsul  Joao  Carlos  da  Silva  in  Terzeira
(Azoren),  und
den  Preußischen  Konsul  Luiz  Antonio  Cardozo  in  Majo  (Kap
Verdische  Inseln)
zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes,  sowie
den  Hanseatischen  Vizekonsul  Jose  Antonio  Martins  zu  Ilha  do
Sal  (Kap  Verdische  Inseln),
den  Hanseatischen  Vizekonsul  Joao  Victorino  Nogueira  in  Elvas,
und
den  Hanseatischen  Vizekonsul  José  Joaquim  Serpa  in  Villa  nova
de  Portimäo

zu  Vizekonsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="579" />
        —  571  —

Bundes-Gesetzblatt

 des  Norddeutschen  Bundes.
No  35.

 

 

  

(Nr.  212.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  in  Preußen  geltenden  Vorschriften
über  die  Heranziehung  der  Militairpersonen  zu  Kommunalauflagen  im
ganzen  Bundesgebiet.  Vom  22.  Dezember  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  auf  Grund  des  Artikels  61.
der  Bundesverfassung,  was  folgt:

Die  in  Preußen  über  die  Heranziehung  der  aktiven  und  nicht  aktiven
Militairpersonen  und  der  Hinterbliebenen  derselben,  sowie  der  Militair-Speise-Einrichtungen
  und  ähnlicher  Anstalten  zu  den  Kommunalauflagen  geltenden  Vorschriften,
  wie  solche  in  der  beigefügten  Verordnung,  betreffend  die  Heranziehung
der  Staatsdiener  .  den  Kommunalauflagen  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen,
  vom  23.  September  1867.  (Gesetz-Samml.  für  die  Königlich  Preußischen
Staaten,  Jahrgang  1867.  S.  1648.  ff.)  enthalten  sind,  werden  im  ganzen
Bundesgebiete,  soweit  sie  in  demselben  noch  nicht  Geltung  haben,  hiermit  eingeführt.
  ·

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Dezember  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Bundes.  Gesezbl.  1868.  82  Ver-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1868.
        <pb n="580" />
        —  572  —

Verordnung

betreffend

die  Heranziehung  der  Staatsdiener  zu  den  Kommunal-Auflagen
in  den  neu  erworbenen  Landestheilen.

Vom  23.  September  1867.



Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  für  die  durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und  24.  Dezember  1866.
mit  Unserer  Monarchie  vereinigten  Landestheile,  mit  Ausnahme  des  Gemeindegebietes
  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.,  um  die  Staatsdiener  in  diesen  Landestheilen
  bezüglich  ihrer  Beitragspflicht  zu  den  Kommunalbedürfnissen  den  Staatsdienern
  in  der  übrigen  Monarchie  nach  Maaßgabe  der  Grundsätze  des  Gesetzes
vom  1  Juli  1822.  gleichzustellen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,
was  folgt:

§.  1.

Von  allen  direkten  Kommunalauflagen,  sowohl  der  einzelnen  bürgerlichen
  Stadt-  und  Landgemeinden,  als  der  weiteren  kommunalen  Körperschaften
(Amtsbezirke,  Distriktsgemeinden,  Armendistrikte,  Wegeverbände  u.  s.  w.)  und
der  kreis-,  kommunal-  und  provinzialständischen  Verbände,  sind  vollständig
befreit:

1)  die  servisberechtigten  Militairpersonen  des  aktiven  Dienststandes,  sowohl
hinsichtlich  ihres  dienstlichen  als  sonstigen  Einkommens;  nur  zu  den  auf
den  Grundbesitz  oder  das  stehende  Gewerbe,  oder  auf  das  aus  diesen
Quellen  fließende  Einkommen  gelegten  Kommunallasten  müssen  auch  sie
beitragen,  wenn  sie  in  dem  Kommunalbezirk  Grundbesitz  haben  oder  ein
stehendes  Gewerbe  betreiben.

Militairärzte  genießen  rücksichtlich  ihres  Einkommens  aus  einer
Civilpraxis  die  Befreiung  nicht;

2)  die  auf  Inaktivitätsgehalt  gesetzten  oder  mit  Pension  zur  Disposition
ge-
        <pb n="581" />
        —  573  —

gestellten  Offiziere  hinsichtlich  ihrer  Gehalts-  und  sonstigen  dienstlichen
Bezüge;

3)  die  Geistlichen  und  Elementarlehrer  hinsichtlich  ihrer  Besoldungen  und
Emolumente  einschließlich  der  Ruhegehälter,  ingleichen  die  unteren  Kirchendiener,
  wo  und  soweit  den  letzteren  eine  derartige  Befreiung  seither  rechtsgültig
  zugestanden  hat;

4)  die  verabschiedeten  Beamten  und  nicht  zu  der  Kategorie  unter  Nr.  2.
gehörigen  Militairpersonen  hinsichts  ihrer  aus  Siaatsfonds  oder  sonstigen
öffentlichen  Kassen  zahlbaren  Pensionen  und  laufenden  Unterstützungsbezüge,
  ebenso  die  Beamten  hinsichts  ihrer  Wartegelder,  sofern  der  jährliche
  Betrag  solcher  Bezüge  für  Einen  Empfänger  die  Summe  von
250  Rthlr.  nicht  erreicht;

5)  die  hinterbliebenen  Wittwen  und  Waisen  der  unter  1—4.  genannten
Personen  hinsichts  ihrer  aus  Staatsfonds  oder  aus  einer  öffentlichen
Versorgungskasse  zahlbaren  Pensionen  und  laufenden  Unterstützungen;

6)  die  Sterbe-  und  Gnadenmonate;

7)  alle  diejenigen  Dienst-Emolumente,  welche  blos  als  Ersatz  baarer  Auslagen
zu  betrachten  sind.

§  2.

Zu  den  Beamten  im  Sinne  dieser  Verordnung  gehören  alle,  in  unmittelbaren
  Diensten  des  Staats  oder  der  demselben  untergeordneten  Obrigkeiten,
Kollegien,  kommunalen  und  ständischen  Korporationen  stehende,  mit  fester  Besoldung
  angestellte,  beziehentlich  in  Ruhestand  getretene  öffentliche  Beamte,  einschließlich
der  Militair-  und  Hofbeamten;  dagegen  nicht  diejenigen,  welche  nur  als  außerordentliche
  Gehülfen  vorübergehend  im  öffentlichen  Dienst  beschäftigt  werden.

§.  3.

Die  Beamten  (§.  2.)  können  von  ihrem  Diensteinkommen  einschließlich
der  Warte-  und  Ruhegelder,  ebenso  die  Militairpersonen  von  ihren  Pensionen  —
wenn  nicht  ein  Fall  der  gänzlichen  Befreiung  nach  §.  1.  vorliegt  —  zu  direkten
Kommunalauflagen  (§.  1.)  nur  insoweit  herangezogen  werden,  als  diese  von
allen  Pflichtigen  nach  dem  Maaßstabe  des  persönlichen  Einkommens  erhoben  werden.

§.  4.

Das  Diensteinkommen  wird  in  solchen  Fällen  nur  halb  so  hoch,  als  anderes
  gleich  hohes  persönliches  Einkommen  der  Steuerpflichtigen  veranlagt.
  82*  Wenn
        <pb n="582" />
        —  574  —

Wenn  die  Veranlagung  nicht  unmittelbar  den  Einkommensbetrag  zur
Grundlage  hat,  so  ist,  unter  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  des  besteuernden
kommunalen  Verbandes,  das  Einschätzungsverfahren  dergestalt  besonders  zu  regeln,
daß  der  vorstehende  Grundsatz  anolog  zur  Anwendung  kommt.

Das  Diensteinkommen  von  zufälligen  Emolumenten  wird  gleich  dem  festen
Gehalte  besteuert;  zu  diesem  Behufe  wird  nöthigenfalls  der  Betrag  derselben  in
runder  Summe  durch  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  festgestellt.

§.  5.

An  kommunalen  Auflagen  aller  Art  (§.  1.)  dürfen  äußersten  Falls,  im
Gesammtbetrage,  bei  Besoldungen  (§.  3.)  unter  250  Thaler  nicht  mehr  als  Ein
Prozent,  bei  Besoldungen  von  250  bis  500  Thaler  ausschließlich  nicht  mehr
als  anderthalb  Prozent,  und  bei  höheren  Besoldungen  nicht  mehr  als  zwei
Prozent  des  gesammten  Diensteinkommens  jährlich  gefordert  werden.

Die  hiernach  etwa  nöthige  Ermäßigung  der  nach  §.  4.  berechneten  Steuerbeträge
  trifft,  im  Fall  der  Konkurrenz  mehrerer  kommunaler  Verbände,  die  zuletzt
  zur  Hebung  gestellte  Forderung,  mehrere  noch  nicht  entrichtete  Forderungen
aber  nach  Verhältniß  ihrer  Höhe.

§.  6.

Auf  Staatssteuern  und  Staatslasten,  welche  gemeindeweise  abgetragen
werden,  finden  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  keine  Anwendung.

§.  7.

Die  gemäß  §§.  3—5.  den  Staatsdienern  obliegende  Beitragspflicht  zu  den
Kommunalabgaben  erstreckt  sich  auf  alle  diejenigen  Beträge  der  letzteren,  welche
innerhalb  der  Zeit,  da  der  Pflichtige  dem  betreffenden  kommunalen  Verbande  angehört,
  auf  ihn  vertheilt  und  auch  fällig  werden,  nicht  aber  auf  später  fällige.

§.  8.

Jeder  Beamte  ist  bezüglich  der  Kommunalbesteuerung  seines  Diensteinkommens
  als  Einwohner  desjenigen  Gemeindebezirks  zu  betrachten,  in  welchem  die
Behörde,  der  er  angehört,  ihren  Sitz  hat.
        <pb n="583" />
        —  575  —

§.  9.

Von  ihrem  etwanigen  besonderen  Vermögen  haben  auch  die  nach  §.  3.
begünstigten  Staatsdiener,  ebenso  die  Offiziere  der  unter  §.  1.  Nr.  2.  bezeichneten
Kategorie,  die  Geistlichen  und  Elementarlehrer,  ihre  Beiträge  zu  den  Kommunallasten

  gleich  anderen  Angehörigen  der  betreffenden  Verbände  zu  entrichten.

§.  10.

Durch  die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zu  bemessenden  Geldbeiträge
  sind  die  Pflichtigen  zugleich  von  persönlichen  Kommunaldiensten  frei.
Sind  sie  jedoch  Besitzer  von  Grundstücken,  oder  betreiben  sie  ein  stehendes  Gewerbe,
  so  müssen  sie  die  mit  diesem  Grundbesitz  oder  Gewerbe  verbundenen  persönlichen
  Dienste  entweder  selbst  oder  durch  Stellvertreter  leisten.

Geistliche  und  Elementarlehrer  bleiben  von  allen  persönlichen  Gemeindediensten,
  soweit  dieselben  nicht  auf  ihnen  gehörigen  Grundstücken  lasten,  befreit;
untere  Kirchendiener  insoweit,  als  ihnen  diese  Befreiung  seither  rechtsgültig
zustand.

§.  11.

Zu  den  indirekten  Gemeinde-Abgaben  müssen  auch  die  nach  §§.  1—5.  begunstigten
  Personen  gleich  anderen  Gemeinde-Einwohnern  beitragen.  Sie  sind  nicht
befugt,  was  sie  hierauf  entrichten,  bei  ihren  direkten  Kommunalbeiträgen  in  Anrechnung
  zu  bringen.  

Die  Militair-Speise-Einrichtungen  und  ähnliche  Anstalten  bleiben  indessen
von  Verbrauchssteuern  in  dem,  in  den  altpreußischen  Landestheilen  bestehenden
Umfange  befreit.

§.  12.

Alle  entgegenstehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  werden  aufgehoben.

Wo  jedoch  weitergehende  Immunitäten  für  Beamte,  Militairs,  Geistliche
oder  Lehrer  nach  statutarischem  Recht  oder  besonderen  Privilegien  bestehen,  soll
in  denselben  hierdurch  nichts  geändert  werden.

§.  13.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  30.  September  d.  J.,  unter  Anwen-
        <pb n="584" />
        wendung  auf  alle  von  diesem  Tage  an  zur  Ausschreibung  gelangenden  direkten
Kommunalauflagen,  in  Kraft.

Der  Minister  des  Innern  wird  mit  Ausführung  derselben  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  23.  September  1867.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.
v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg  

 

 

(Nr.  213.)
        <pb n="585" />
        —  577  —

(Nr.  213.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Preußischen  Vizekonsul  Rudolph  Elvers  zu  San  Juan  (Portoriko)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  214.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  die  bisherigen  Preußischen  Vizekonsuln

Man.  Ant.  Garcia  zu  Ferrol,  und
Juan  E.  O.  Connor  zu  Benicarlo
zu  Vizekonsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  215.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Verweser  des  Preußischen  Konsulats  Wilhelm  Alexander  Brahe
in  Melbourne

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.



Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="586" />
        <pb n="587" />
        Sachregister
zum  Bundes-Gesetzblatt  des  Norddeutschen  Bundes.
Jahrgang  1868.

....—

A.

Abdeckerei  „  das  Gesetz  über  den  Betrieb  der  stehenden
Gewerbe  findet  auf  das  Abdeckereiwesen  keine  Anwendung
.(G.  v.  8.  Juli  F.  6.  Nr.  7.)  407.

Advokaten,  haben  den  Nachweis  der  Befähigung  zum
Betriebe  ihres  Gewerbes  zu  führen  (G.  v.  8.  Juli  §.  2.)
406.

Aerzte,  haben  den  Nachweis  der  Befähigung  zum  Betriebe
ihres  Gewerbes  zu  führen  (G.  v.  8.  Juli  S.  2.)  406.—
s.  auch  Militair-Aerzte.

Alkoholometer,  Anwendung  gestempelter  Alkoholometer
bei  dem  Verkauf  weingeistiger  Flüssigkeiten  (Maaß-  und
Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  11.)  475.

Altona  (Preußen))  in  Altona  ist  die  Anwendung  der

Aart.  3—5.  und  10—20.  des  Zollvereinigungs-Vertrages
vom  8.  Juli  1867.  noch  ausgeschlossen  (Bek.  v.  18.  Nov.
lit.  a.)  518.

Amerika,  Konvention  zwischen  den  Postverwaltungen  des
Norddeutschen  Bundes  und  den  Vereinigten  Staaten  von
Nord-  Amerika  zur  Erleichterung  des  gegenseitigen  Postverkehrs
  (v.  21.  Okt.  67.)  26—38.

Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  über  die  Staatsangehörigkeit
  der  Personen,  welche  aus  dem  einen  Gebiete  in
das  andere  einwandern  (v.  22.  Febr.)  228—231.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  den  Vereinigten  Staaten
  von  Nord-  Amerika  über  die  Auslieferung  flüchtiger
Verbrecher  (v.  16.  Juni  1852.)  231—235.  —  Ausdehnung
  dieses  Vertrages  auf  alle  Staaten  des  Norddeutschen
Bundes  (Vertr.  v.  22.  Febr.  Art.  3.)  229.

Bundes--Gesetzbl.  Jahrg.  1868.

A.

Apotheker,  haben  den  Nachweis  der  Befähigung  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  zu  führen  (G.  v.  8.  Juli  S.  2.)
406.  —  Berechtigung  der  Apotheker  zur  Annahme  von
Gehülfen  und  Lehrlingen  (ebend.  §.  6.  Nr.  5.)  407.

Ar,  enthält  hundert  Quadratmeter  (Maaß-  und  Gew.  O.
v.  17.  Aug.  ad  3.  B.)  474.

Arbeiter,  Befugniß  der  Gewerbetreibenden,  Arbeiter  jeder
Art  und  in  beliebiger  Zahl  zu  halten  (G.  v.  8.  Juli  F.  4.)
407.  —  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  (ebend.  §.  6.
Nr.  3.)  407.

Armenhäuser,  Befreiung  derselben  von  der  Eingquartierung
  (G.  v.  25.  Juni  §F.  4.  Nr.  6.)  525.

Anuditeur,  Servis  für  den  General.,  Korps-,  Divisions=  2c.
Auditeur  (Tarif  v.  25.  Juni  Nr.  8—  10.)  540.  542.
Aufbewahrungsanstalten,  Befreiung  derselben  von
der  Einquartierung  (G.  v.  25.  Juni  F.  4.  Nr.  6.)  525.
Ausfsichtsrath  der  Genossenschaften  (G.  v.  4.  Juli  8#8.  28.

29.)  422.  6

Aurich  (Landdrostei))  gehört  in  Postangelegenheiten  zum
Geschäftsbereich  der  Ober-Postdirektion  in  Oldenburg
(A.  E.  v.  25.  Nov.)  567.

Ausländer,  Eheschließungen  derselben  (G.  v.  4.  Mai
§.  4.)  150.

Auslieferung,  Vertrag  zwischen  Preußen  und  den  Vereinigten
  Staaten  von  Nordamerika  über  die  Auslieferung
von  Verbrechern  (v.  16.  Juni  1852.)  231—235.  —  Ausdehnung
  dieses  Vertrages  auf  alle  Staaten  des  Norddeutschen
  Bundes  (Vertr.  v.  22.  Febr.  Art.  3.)  229.

Auswanderung,  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
Bunde  und  den  Vercinigten  Staaten  von  Amerika  über
die  Staatsangehörigkeit  der  Personen,  welche  von  dem
einen  Gebiete  in  das  andere  einwandern.  (v.  22.  Febr.)
228  —231.

A  B.
        <pb n="588" />
        2  Sachregister.

B.

Baden  (Großherzogthum),  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde,  Baden,  Bayern  und  Württemberg  (v.
23.  Nov.  67.)  41—68.  —  desgl.  mit  Oesterreich  (v.  23.
Nov.  67.)  69—  96.  —  desgl.  mit  der  Schweiz  (v.  11.
April)  481—495.

Bayern  (Königreich),  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde,  Bayern,  Württemberg  und  Baden  (v.
23.  Nov.  67.)  41  —  68.  —  desgl.  mit  Oesterreich
(v.  23.  Nov.  67.)  69—96.  —  desgl.  mit  der  Schweiz
(v.  11.  April)  481—495.

Beamte,  Genehmigung  zu  den  Eheschließungen  der  Beamten
  (G.  v.  4.  Mai  F.  2.)  149.  —  .  auch  Militairbeamte.


Befähigungs-Nachweis  zum  Betriebe  eines  Gewerbes
  (G.  v.  8.  Juli  F.  2.)  406.

Behörden,  Befreiung  ihrer  Dienstgebäude  von  der  Einquartierung
  (G.  v.  25.  Juni  F.  4.  Nr.  3.)  524.

Bekanntmachung  der  Genossenschaften  (G.  v.  4.  Juli
S.  3.  Nr.  11;  §.  4.  Nr.  6)  9§.  6.  23.  35  —  37.)  416.

Belgien,  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und
Belgien)  betr.  den  gegenseitigen  Austausch  von  kleinen
Packeten  und  Geldsendungen  (v.  26.  März)  205—  223.
—  Postvertrag  mit  Belgien  (v.  29.  Mai)  343—364.

Bergwesen,  das  Gesetz  über  den  Betrieb  stehender  Gewerbe
  findet  auf  das  Bergwesen  keine  Anwendung  (G.  v.
8.  Juli  J.  6.  Nr.  2.)  407.

Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  (G.  v.  8.  Juli
S.  6.  Nr.  3.)  407.

Beschwerden  in  Einquartierungs-Angelegenheiten  (G.  v.
25.  Juni  I§.  6.  10.  12.  13.)  526.

Besserungsanstalten,  Befreiung  derselben  von  der  Einquartierung
  (G.  v.  25.  Juni  F.  4.  Nr.  6.)  525.

Bevollmächtigte  1)  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen
  Bundes,  Ernennung  derselben  (Bek.  v.  15.  Febr.)
5.  (Bek.  v.  28.  Febr.)  11.  (Bek.  v.  10.  Nov.)  517.
(Bek.  v.  23.  Nov.)  521.  (Bek.  v.  3.  Dez.)  567.

2)  zum  Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins,
Ernennung  derselben  (Bek.  v.  28.  Febr.)  14—16.  (Bek.
v.  7.  März)  21.  (Bek.  v.  15.  April)  100.  (Bek.  v.
8.  Mai)  155.  (Bek.  v.  10.  Nov.)  518.  (Bek.  v.  23.
Nov.)  522.  (Bek.  v.  3.  Dez.)  568.

Bibliotheken,  Befreiung  derselben  von  der  Eingquartierung
  (G.  v.  25.  Juni  F.  4.  Nr.  4.)  525.

Bier,  Besteuerung  des  Biers  in  Mecklenburg,  Lauenburg,
Lübeck  und  den  zum  ZJollverein  gehörenden  Hamburgischen
Gebietstheilen  (G.  v.  4.  Juli)  375  —  384.  —  desgl.  in
dem  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Theile  des
Großherzogthums  Hessen  (V.  v.  9.  April)  466—469.  —
s.  auch  Brauereien)  Braumalz.

1868.—

Bilanz  der  Genossenschaften  (G.  v.  4.  Juli  §.  3.  Nr.  6)
88.  10.  26.  28.  48.)  416.

Botschafter,  s.  Gesandte.

Brake  (Oldenburg),  dort  ist  die  Anwendung  der  Art.
3—5.  und  10  —20.  des  Zollvereinigungs-Vertrages  vom
8.  Juli  1867.  noch  ausgeschlossen  (Bek.  v.  18.  Nov.  lit.  b.)
519.

Branntweinsteuer,  Erhebung  derselben  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (G.  v.  4.  Mai)  151—154.

Besteuerung  des  Branntweins  in  Mecklenburg,  Lauenburg,
  Lübeck  in  dem  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden
  Theile  des  Großherzogthums  Hessen  und  in  den  zum
Zollverein  gehörigen  Hamburgischen  Gebietstheilen  (G.  v.
8.  Juli)  384—4402.  —  Dies  Gesetz  tritt  am  11.  August
1868.  in  Wirksamkeit  (V.  v.  29.  Juli)  465.  —  Einführung
  dieses  Gesetzes  in  verschiedenen  Preußischen  und  Hamburgischen
  Gebietstheilen  (V.  v.  19.  Okt.)  513.

Vertrag  mit  Hessen  über  die  Besteuerung  des  Branntweins
  in  dem  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen
Theile  des  Großherzogthums  Hessen  (v.  9.  April)  466.
bis  469.

Subsidiarische  Haftung  des  Brennerei-Unternehmers
für  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Branntweinsteuergesetze
durch  Verwalter,  Gewerbegehülfen  und  Hausgenossen  (G.
v.  8.  Juli)  404—406.

s.  auch  Brennereien.

Brauereien,  subsidiarische  Haftung  des  Brauerei-Unternehmers
  für  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Braumalzsteuergesetze
  durch  Verwalter,  Gewerbsgehülfen  und  Hausgenossen
  (G.  v.  8.  Juli)  403  —  404.  —  besondere  Be
stimmungen  für  Mecklenburg,  Lauenburg,  Lübeck  und  die
zum  SZollverein  gehörigen  Hamburgischen  Gebietstheile
(G.  v.  4.  Juli  §F.  34.)  382.  —  f.  auch  Bier.

Braumalz,  Besteuerung  des  Braumalzes  in  Mecklenburg,
Lauenburg,  Lübeck  und  den  zum  Deutschen  Zollverein  gehörenden
  Hamburgischen  Gebietstheilen  (G.  v.  4.  Juli)
375—384.  —  Dies  Gesetz  tritt  am  11.  August  1868.  in
Wirksamkeit  (V.  v.  29.  Juli)  465.  —  Einführung  dieses
Gesetzes  in  verschiedenen  Preußischen  und  Hamburgischen
Gebietstheilen  (V.  v.  19.  Okt.)  513.

Subsidiarische  Haftung  des  Brauerei-Unternehmers
für  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Braumalzsteuergesetze
durch  Verwalter,  Gewerbsgehülfen  und  Hausgenossen  (G.
v.  8.  Juli)  403—404.  —  s.  auch  Bier.

Bremen,  in  welchen  Gebietstheilen  von  Bremen  die  Anwendung
  der  Artikel  3—  5.  und  10  —  20.  des  Zollvereinigungs-Vertrages
  vom  8.  Juli  1867.  noch  ausgeschlossen
ist  (Bek.  v.  18.  Nov.  lit.  c.)  519.

Brennereien,  subsidiarische  Haftung  des  Brennerei-Unternehmers
  für  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Branntwein-
        <pb n="589" />
        Sachregister.

Brennereien,  (Forts.)
weinsteuergesetze  durch  Verwalter,  Gewerbegehülfen  und
Hausgenossen  (G.  v.  8.  Juli)  404—  406.  —  besondere
Bestimmungen  für  Mecklenburg,  Lauenburg,  Lübeck,  Großherzogthum
  Hessen  und  für  die  zum  Zollverein  gehörigen.
Hamburgischen  Gebietstheile  (G.  v.  8.  Juli  8.  66.)  400.
—  s.  auch  Branntweinsteuer.

Bücher  der  Genossenschaften,  Führung  und  Aufbewahrung
derselben  (G.  v.  4.  Juli  96.  26.  28.  50.)  422.

Bundesaunleihe  „  Verwaltung  der  Bundesanleihe  von
10  Millionen  Thaler  (G.  v.  19.  Juni)  339  —  340.  —
Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen  (A.  E.  v.  4.  Juli)
435.

Bundesgesandte  (Botschafter,  Geschäftsträger  2c.),  Ernennung
  derselben  bei  auswärtigen  Mächten  (Nr.  33—37.)
1—2.  (Nr.  48—56.)  6—8.  (Nr.  62.)  10.  (Nr.  65.)  17.
(Nr.  90.)  115.  (Nr.  114.)  334.  (Nr.  125.)  372.

Gesandte  fremder  Mächte,  s.  Gesandte.

Bundeshaushalt,  Abänderung  des  Etats  für  1868
(G.  v.  30.  März)  25.

Feststellung  des  Haushalts-  Etats  für  1869  (6.  v.
29.  Juni)  437—452.

Kontrole  des  Bundeshaushalts  für  1867  —  1869
(G.  v.  4.  Juli)  433.

Bundeskanzler,  demselben  wird  der  Vorsitz  in  dem
Bundesrathe  des  Zollvereins  übertragen  (A.  E.  v.  16.  Nov.
67.)  9.

Dem  Bundeskanzler  steht  die  obere  Leitung  bei  Verwaltung
  der  Bundesanleihe  von  10  Millionen  Thaler  zu
(G.  v.  19.  Juni  §.  2.)  339.

Der  Bundeskanzler  hat  die  Instruktion  für  den
Rechnungshof  des  Norddeutschen  Bundes  zu  erlassen  (G.
v.  4.  Juli  F.  5.)  434.

Bundeskanzleramt,  bei  demselben  sind  die  dem  Präsidium
  des  Hollvereins  überwiesenen  Angelegenheiten  zu
bearbeiten  (A.  E.  v.  16.  Nov.  67.)  9.

Bundeskonsuln  (General-Konsuln)  Vize-Konsuln),  Ernennung
  zu  Bundeskonsuln  (Nr.  42.)  4.  (Nr.  74.  75.)
24.  (Nr.  82.  83.)  40.  (Nr.  97.)  196.  (Nr.  100.  101.)
223—224.  (Nr.  104.)  236.  (Nr.  108.)  317.  (Nr.  112.
113.)  333.  (Nr.  119.)  341.  (Nr.  122.)  365.  (Nr.  126.
127.)  372.  (Nr.  138.)  436.  (Nr.  144.  146.  147.  149
bis  154.)  470  —  472.  (Nr.  157.  158.  160.)  479.  (Nr.
164—167.)  512.  (Nr.  170  —  177.  179  —  183.)  514.
(Nr.  188—193.)  519.  (Nr.  199.  200.)  522.  (Nr.  206.
210.  211.)  568—570.  (Nr.  213—215.)  577.

Provisorischer  Gebührentarif  für  die  Konsuln  des
Norddeutschen  Bundes  (Tarif  u.  Bek.  v.  15.  März)
21—24.

Konsuln  auswärtiger  Mächte,  s.  Konsuln.

1868.  3

Bundes-Präsidium,  die  neuen  Mitglieder  des  Rechnungshofes
  für  den  Norddeutschen  Bund  werden  vom
Bundes-Präsidium  angestellt  (G.  v.  4.  Juli  F.  2.)  433.

Bundesrath  1)  des  Norddeutschen  Bundes.
Einberufung  des  Bundesrathes  (V.  v.  4.  März)  19.
Ernennung  von  Bevollmächtigten  (Bek.  v.  15.  Febr.)

5.  (Bek.  v.  28.  Febr.)  11.  (Bek.  v.  10.  Nov.)  517.
(Bek.  v.  23.  Nov.)  521.  (Bek.  v.  3.  Dez.)  567.
Ernennung  dreier  Mitglieder  des  Bundesrathes  zu
Mitgliedern  der  Bundesschulden-Kommission  (G.  v.  19.  Juni
—
Der  Bundesrath  hat  die  neuen  Mitglieder  des  Rechnungshofes
  für  den  Norddeutschen  Bund  zu  wählen  (G.
v.  4.  Juli  F.  2.)  433.
2)  Bundesrath  des  Deutschen  ollvereins.
Einberufung  des  Bundesrathes  (V.  v.  22.  Febr.)  10.
Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
des  Zollvereins  (Bek.  v.  28.  Febr.)  14  —  16.  (Bek.  v.
7.  März)  21.  (Bek.  v.  15.  April)  100.  (Bek.  v.  8.  Mai)
155.  (Bek.  v.  10.  Nov.)  518.  (Bek.  v.  23.  Nov.)  522.
(Bek.  v.  3.  Dez.)  568.  "
Der  Vorsitz  im  Bundesrathe  des  Zollvereins  wird
dem  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes  übertragen  (A.
E.  v.  16.  Nov.  67.)  9.
Bundesschulden-Kommission,  Zusammensetzung  und
Funktionen  derselben  (G.  v.  19.  Juni  S§.  4—  7.)  339.

Bundestruppen,  Bestimmungen  über  die  Einquartierung
derselben  während  des  Friedenszustandes  (G.  v.  25.  Juni)
523—567.—  s.  auch  Militairpersonen,  Offiziere  2c.

Bürgerschulen,  Verzeichniß  der  höheren  Bürgerschulen,
welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  für  den  einjährig
  freiwilligen  Militairdienst  berechtigt  sind  (Bek.  v.
2.  Sept.)  497.  510.

D.

Dänemark,  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
Bunde  und  Dänemark  (v.  7.  u.  9.  April)  157—  195.
Dekagramm  (oder  Neu-Loth),  enthält  zehn  Gramme

(Maaß-  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  6.)  474.
Dekameter  (oder  Kette),  enthält  zehn  Meter  (Maaß-  u.
Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  3.  A.)  473.

Dezigramm,  ist  der  zehnte  Theil  eines  Gramms  (Maaß-=u.
  Gew.  O.  v.  17.  Ang.  Art.  6.)  474.

Dienstgebäude  der  Behörden  und  Eisenbahnen,  Befreiung
  derselben  von  der  Einquartierung  (G.  v.  25.  Juni
S.  4.  Nr.  3.)  524.

A-  Dienst-
        <pb n="590" />
        4  Sachregister.

Dienstpferde  der  Bundestruppen,  Beschaffung  der  nöthigen
Stallung  für  dieselben  während  des  Friedenszustandes
(G.  v.  25.  Juni  FJ.  2.)  523.  (Regul.  I§.  5.  7.  Nr.  5;
§.  10.)  531.  (Tarif  Nr.  14.  15.)  540.  542.

E.

Ehe,  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschließung
  (G.  v.  4.  Mai)  149.

Eichung  der  Maaße  und  Gewichte  (Maaß-  u.  Gew.  O.  v.
17.  Aug.  Art.  14—  20.  23.)  476.

Eichungsämter,  Errichtung  und  Geschäfte  derselben
(Maaß-  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  15—19.)  476.

Eichungsgebühren  (Maaß-  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.
Art.  15.  18)  4786.

Eichungskommission,  Errichtung  einer  Normal-Elichungskommission

  in  Berlin  (Maaß-  u.  Gew.  O.  v.
17.  Aug.  Art.  18.  19.  23.)  476.

Eid,  Eidesleistungen  der  Genossenschaften  (G.  v.  4.  Juli
§.  22.)  421.

Einquartierung,  Bestimmungen  über  die  Quartierleistung
für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes
(G.  v.  25.  Juni)  523—567.

Eisenbahnen,  Befreiung  der  zum  Betriebe  der  Eisenbahnen
  erforderlichen  Gebäude  von  der  Eingquartierung
(G.  v.  25.  Juni  §S.  4.  Nr.  3.)  525.

Erfindungs-Patente  (G.  v.  8.  Juli  F.  6.  Nr.  1.)  407.

Erwerbsgenossenschaften,  s.  Genossenschaften.

Essig,  Besteuerung  desselben  in  Mecklenburg,  Lauenburg,
Lübeck  und  den  zum  ZJollverein  gehörenden  Hamburgischen
Gebietstheilen  (G.  v.  4.  Juli  S§.  1.  8.  39.)  375.

Etat  des  Norddeutschen  Bundes,  s.  Bundeshaushalt.

Etat  der  Militairverwaltung;  s.  Militair-Etat.

Exekution,  Vollstreckung  derselben  gegen  Mitglieder  von
Genossenschaften  (G.  v.  4.  Juli  89.  13.  14.  16.  56.
57.0)  419.

F.

Fähren,  Bestimmung  über  den  Betrieb  öfeentlicher  Fähren
(G.  v.  8.  Juli  F.  6.  Nr.  6.)  407.

Falliment  einer  Genossenschaft,  s.  Konkurs.

Faß  (oder  Hektoliter),  enthält  hundert  Liter  (Maaß.  u.  Gew.
O.  v.  17.  Aug.  Art.  3.  C.)  474.

Feldjäger,  Einquartierung  und  Servis  derselben  (G.  v.
25.  Juni  §.  2.)  523.  (Regul.  S.  1.  Nr.  1;  8.  7.
Nr.  4;  8.  9.)  530.  (Tarif  Nr.  4.)  536.  538.

1868.

Feldwebel,  Einquartierung  derselben  während  des  Frie—
denszustandes  (G.  v.  25.  Juni  F.  2.)  523.  (Regul.  F.  1.
Nr.  1)  8.  7.  Nr.  4;)  §.  9.)  530.  —  Servis  (Tarif  Nr.  4.)
536.  538.

Feuerwerker,  Einquartierung  und  Servis  derselben  (Regul.
v.  25.  Juni  F.  1.  Nr.  2;  F§F.  9.)  530.  (Tarif  Nr.  5.)
536.  538.

Finkenwärder  (Preußen),  Einführung  der  Gesetze  vom
4.  und  8.  Juli  über  die  Besteuerung  des  Braumalzes
und  des  Branntweins  in  der  Elbinsel  Finkenwärder-  Blumensand
  (V.  v.  19.  Okt.)  513.

Firma  der  Genossenschaften  (G.  v.  4.  Juli  86.  2  —4.  11.
19.  45.)  416.

Freiwillige,  Verzeichniß  der  höheren  Lehranstalten,  welche
zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militairdienst  berechtigt  sind  (Bek.  v.  2.  Sept.)
497—512.

Freundschaftsverträge,  s.  Handelsverträge.

G.

Gasmesser,  Stempelung  derselben  (Maaß-  u.  Gew.  O.
v.  17.  Aug.  Art.  13.)  475.

Gebühren  der  Bundeskonsuln  für  Konsulatsgeschäfte
(Tarif  u.  Bek.  v.  15.  März)  21—24.

Gefängnißanstalten,  Befreiung  derselben  von  der
Einquartierung  (G.  v.  25.  Juni  F.  4.  Nr.  6.)  525.

Gehülfen,  s.  Gewerbegehülfen.

Geistliche,  Genehmigung  zu  den  Eheschließungen  der
Geistlichen  (G.  v.  4.  Mai  §.  2.)  149.  —  Vorschrift  für
Geistliche,  welche  bei  einer  Eheschließung  amtlich  mitzuwirken
  haben  (ebend.  §.  3.)  150.  —  s.  auch  Militairgeistliche.


Gemeinde-Abgaben,  s.  Kommunal-Abgaben.

Genehmigung  der  Polizeibehörde  zum  Gewerbebetriebe
(G.  v.  8.  Juli  §.  5.)  407.

General,  Bestimmungen  über  die  Einquartierung  der
Generale  während  des  Friedenszustandes  (Regul.  v.
25.  Juni  F.  7.  Nr.  1.)  532.  —  Servis  für  Generale
(Tarif  Nr.  1.)  536.  538.  —  (.  auch  Offiziere.

General-Auditeur  der  Armee,  Servis  desselben  (Tarif
v.  25.  Juni  Nr.  8.)  540.  542.

Generalkassee  des  Norddeutschen  Bundes  (Bek.  v.
21.  Janr.)  1.

Generalstabsarzt  der  Armee,  s.  Militair=  Aerzte.

Generalversammlungen  der  Genossenschaften  (G.  v.
4.  Juli  §#.  10.  21.  28—33.  46.  48.)  418.

Ge-
        <pb n="591" />
        Sachregister.

Genossenschaften,  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbsund
  Wirthschafts-Genossenschaften  (G.  v.  4.  Juli)  415  bis
433.

Genossenschaftsregister,  Eintragungen  in  dasselbe  (G.
v.  4.  Juli  §9.  4—8.  18.  23.  35—37.  41.  63.  69.  71.)
417.

Gerichtsstand  der  Genossenschaften  (G.  v.  4.  Juli  88.  11.
35.  49.  56.)  419.

Gesandte,  Befreiung  der  Wohnungen  der  Gesandten
fremder  Mächte  von  der  Einquartierung  (G.  v.  25.  Juni
S.  4.  Nr.  2.)  527.

Beglaubigung  und  Empfang  auswärtiger  Gesandten
beim  Norddeutschen  Bunde  (Nr.  38—  41.)  3.  (Nr.  57  bis
59.)  8.  (Nr.  66.)  17.  (Nr.  69.  70.)  20.  (Nr.  80.  81.)
40.  (Nr.  89.)  115.  (Nr.  96.)  196.  (Nr.  137.)  436.
(Nr.  195.)  520.  (Nr.  205.)  568.

Ernennung  von  Gesandten  des  Norddeutschen  Bundes
  bei  auswärtigen  Mächten)  .  Bundesgesandte.

Gesellen,  sind  in  der  Wahl  ihrer  Meister  oder  Arbeitgeber
  unbeschränkt  (G.  v.  8.  Juli  §.  4.)  407.

Gewerbe,  Bestimmungen  über  den  Betrieb  der  stehenden
  Gewerbe  (G.  v.  8.  Juli)  406—407.

Gewerbeberechtigungen,  Aufhebung  des  Rechts  der
Zünfte  und  kaufmännischen  Korporationen,  Andere  von  dem
Betriebe  eines  Gewerbes  auszuschließen  (G.  v.  8.  Juli
S.  1.)  406.

Gewerbegehülfen,  Vertretungsverbindlichkeit  der  Brauereibesitzer
  für  Kontraventionen  ihrer  Gehülfen  gegen  die
Braumalzsteuergesetze  (G.  v.  8.  Juli)  403—404.  —  be.-sondere

  Bestimmungen  für  Mecklenburg,  Lauenburg,  Lü

beck  und  Hamburg  (G.  v.  4.  Juli  F.  34.)  382.

Subsidiarische  Haftung  der  Brennereibesitzer  für  Kon.
traventionen  ihrer  Gehülfen  gegen  die  Branntweinsteuergesetze
  (G.  v.  8.  Juli)  404—  406.  —  besondere  Bestimmungen
  für  Mecklenburg,  Lauenburg,  Lübeck,  Hamburg
und  Großherzogthum  Hessen  (G.  v.  8.  Juli  S.-66.)  400.

Gewerbegehülfen  sind  in  der  Wahl  ihrer  Meister
und  Arbeitgeber  nicht  beschränkt  (G.  v.  8.  Juli  F.  4.)
407.  —  Befugniß  der  Gewerbetreibenden,  Gehülfen  anzunehmen
  (ebend.  §.  4.  u.  FJ.  6.  Nr.  5.)  407.

Gewerbe-Legitimationskarten  für  die  Staaten  des
Deutschen  Zollvereins  und  für  Oesterreich  (Schluß=  Prot.
v.  9.  März  Nr.  13.  und  Formular  A.  u.  B.)  311.
314.  315.

Gewerbetreibende,  Nachweis  der  Befähigung  zum  Betriebe
  des  Gewerbes,  Befugniß  zum  Verkauf  selbstverfertigter
  Waaren,  zum  Halten  von  Gesellen  2c.  (G.  v.  8.  Juli
6#.  2  —5.)  406.

Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  (o.
17.  Aug.)  473—478.

1868.  5

Gottesdienst,  Befreiung  der  zum  Gottesdienste  bestimmten
  Gebäude  von  der  Einquartierung  (G.  v.  25.  Juni
C.  4.  Nr.  5.)  525.

Graumm,  ist  der  tausendste  Theil  des  Kilogramms  (Maaßu.
  Gew.  Ordn.  v.  17.  Aug.  Art.  6.)  474.

Gymnasien,  Verzeichniß  der  Gymnasien  und  Progymnasien,

  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  für  den
einjährig  freiwilligen  Militairdienst  berechtigt  sind  (Bek.
v.  2.  Sept.)  497.  498.  509.

Befreiung  der  Gymnasialgebäude  von  der  Eingquartierung
  (G.  v.  25.  Juni  F.  4.  Nr.  4.)  525.

H.

Haftbarkeit  (Haftung),  s.  Vertretungsverbindlichkeit.


Habrg  (Hansestadt),  Besteuerung  des  Biers,  Essigs  u.
Malzes  in  den  zum  Sollverein  gehörenden  Hamburgischen
Gebietstheilen  (G.  v.  4.  Juli)  375.—384.  —  Besteuerung
des  Branntweins  (G.  v.  8.  Juli)  384—402.  —  Beide
Gesetze  treten  am  11.  August  1868.  in  Wirksamkeit  (V.  v.
29.  Juli)  465.  —  Einführung  dieser  beiden  Gesetze  in
den  am  1.  November  dem  Zollverein  angeschlossenen  Hamburgischen
  Gebietsthkilen  (V.  v.  19.  Okt.)  513.

In  welchen  Gebietstheilen  der  freien  Stadt  Hamburg
die  Anwendung  der  Art.  3—5.  und  10—20.  des  Zollvereinigungs-Vertrages
  vom  8.  Juli  1867.  noch  ausgeschlossen
  ist  (Bek.  v.  18.  Nov.  lit.  d.)  519.

Hamfelde  (Preußen),  Einführung  der  Gesetze  vom  4.
und  8.  Juli  1868.  über  die  Besteuerung  des  Braumalzes
und  des  Branntweins  in  dem  Dorfe  Hamfelde  (V.  v.
19.  Okt.)  513.

Handelsgerichte,  Funktionen  derselben  in  Betreff  der
Genossenschaften  (G.  v.  4.  Juli  §8.  4.  6.  7.  18.  20.  23.
25.  37.  41.  48.  50.  63.  66.  70.)  417.

Handelsregister,  die  Genossenschaftsregister  bilden  einen
Theil  desselben  (G.  v.  4.  Juli  FS.  4.)  417.

Handelsverträge,  Freundschafts.,  Handels=  und  Schiff.
fahrts  -Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und
der  Republik  Liberia  (v.  31.  Okt.  67.)  197—204.

Handels=  und  Schiffahrts-Vertrag  mit  Spanien
(v.  30.  März)  322—  332.  —  Zusätze  zu  demselben  (Bek.
v.  16.  Juli)  464.

Handels-  und  Schiffahrts-Vertrag  mit  dem  Kirchenstaat
  (v.  8.  Mai)  408—414.

Handels=  und  Zollvertrag  zwischen  dem  Deutschen
Zollverein  und  Oesterreich  (v.  9.  März)  239—315.

Handwerker,  Berechtigung  derselben  zum  Verkauf  selbstverfertigter
  Waaren,  zum  Halten  von  Gesellen)  Lehrlingen
  2c.  (G.  v.  8.  Juli  IS#§.  3.  4.)  407.

Han-
        <pb n="592" />
        6  Sachregister.

Hannover  (Stadt),  von  dem  Geschäftsbereich  der  Ober-Postdirektion
  in  Hannover  werden  die  Landdrosteien  Aurich
und  Osnabrück  abgezweigt  und  der  Ober  Postdirektion  in
Oldenburg  zugelegt  (A.  E.  v.  25.  Nov.)  567.

Hauptleute,  Bestimmungen  über  die  Eingquartierung  derselben
  während  des  Friedenszustandes  (Regul.  v.  25.  Juni
§.  7.  Nr.  3.)  532.  —  Servis  für  Hauptleute  (Tarif
Nr.  3.)  536.  538.  —  s.  auch  Offiziere.

Hauptverwaltung  der  Preußischen  Staatsschulden,  derselben
  wird  die  Verwaltung  der  Bundesanleihe  von  10
Millionen  Thaler  übertragen  (G.  v.  19.  Juni  9.  1.  ff.)  339.

Hausgenossen,  Vertretungs--Verbindlichkeit  der  Brauereibesitzer
  für  Kontraventionen  ihrer  Hausgenossen  gegen  die
Braumalzsteuergesetze  (G.  v.  8.  Juli)  403—404.  —  besondere
  Bestimmungen  für  Mecklenburg,  Lauenburg,  Lübeck
und  Hamburg  (G.  v.  4.  Juli  F.  34.)  382.

Subsidiarische  Haftung  der  Brennereibesitzer  für  Kontraventionen
  ihrer  Hausgenossen  gegen  die  Branntweinsteuergesetze
  (G.  v.  8.  Juli)  404—  406.  —  besondere  Bestimmungen
  für  Mecklenburg,  Lauenburg,  Lübeck,  Hamburg
und  Großherzogthum  Hessen  (G.  v.  8.  Juli  F.  66.)  400.

Hebammen,  haben  den  Nachweis  der  Befähigung  zum
Betriebe  ihres  Gewerbes  zu  führen  (G.  v.  8.  Juli  8.  2.)  406.

Hektar,  enthält  zehntausend  Quadratmeter  (Maaß-  und
Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  3.  B.)  474.

Hektoliter  (oder  Faß),  enthält  hundert  Liter  (Maaß.  und
Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  3.  C.)  474.  —  Stempelung
desselben  (ebend.  Art.  14.)  476.

Hessen  (Großherzogthum),  Besteuerung  des  Branntweins

in  dem  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden  Theil  des

Großherzogthums  Hessen  (G.  v.  8.  Juli)  384—402.

Hohenfelde  (Preußen),  Einführung  der  Gesetze  vom  4.
und  8.  Juli  1868.  über  die  Besteuerung  des  Braumalzes
und  des  Branntweins  in  dem  Dorfe  Hohenfelde  (V.  v.
19.  Okt.)  513.

Hohenzollern  (Fürstenthümer),  Erhebung  der  Branntweinsteuer
  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  4.  Mai)
151  —154.

Bestrafung  der  Jollvergehen  (G.  v.  18.  Mai  F.  9.)227.

J.

Indigenat,  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  über  das  Indigenat
  derjenigen  Versonen,  welche  von  einem  Gebiete  in
das  andere  einwandern  (v.  22.  Febr.)  228—231.

Intendanturbeamte  beim  Militair,  Servis  derselben
(Tarif  v.  25.  Juni  Nr.  8—10.)  540.  542.

Juden,  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen  bei
Eheschließungen  der  Juden  (G.  v.  4.  Mai  F.  2.)  149.

1868.—

K.

Kanne  (oder  Liter),  ist  der  tausendste  Theil  des  Kubikmeters
  (Maaß-  und  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  3.  C.)
474.

Kapellen,  Befreiung  derselben  von  der  Einquartierung
(G.  v.  25.  Juni  §F.  4.  Nr.  5.)  525.

Kassengeschäfte  des  Norddeutschen  Bundes,  Wahrnehmung
  derselben  durch  die  Generalkasse  (Bek.  v.  21.  Janr.)  1.

Kataster  der  zur  Einquartierung  von  Bundestruppen  geeigneten
  Gebäude  (G.  v.  25.  Juni  HF.  6.)  525.

Kaufleute,  Genossenschaften  gelten  als  Kaufleute  (G.  v.
4.  Juli  S.  11.)  419.

Kaufmännische  Korporationen,  Aufhebung  des
Rechts  derselben,  Andere  von  dem  Betriebe  eines  Gewerbes
auszuschließen  (G.  v.  8.  Juli  F.  1.)  406.

Kette  (oder  Dekameter),  enthält  zehn  Meter  (Maaß-  und
Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  3.  A.)  473.

Kilogramm  (zwei  Pfund),  bildet  die  Einheit  des  Gewichts
  (Maaß-  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  6.)  474.

Kilometer,  enthält  tausend  Meter  (Maaß-  u.  Gew.  O.
v.  17.  Aug.  Art.  3.  A.)  473.

Kinder,  Bewilligung  von  Unterstützungen  an  die  hinterbliebenen
  Kinder  der  Offiziere  und  oberen  Militairbeamten
der  vormaligen  Schleswig  Holsteinischen  Armee  (G.  v.
14.  Juni)  335—338.

Kirchen,  Befreiung  derselben  von  der  Eingquartierung
(G.  v.  25.  Juni  §.  4.  Nr.  5.)  525.

Kirchenstaat,  Handels-  und  Schiffahrts-Vertrag  zwischen
dem  Deutschen  Zollverein  und  dem  Kirchenstaat  (v.  8.  Mai)
408  —  414.

Kirchwärder  (Landschaft),  Einführung  der  Gesetze  vom
4.  u.  8.  Juli  1868.  über  die  Besteuerung  des  Braumalzes
und  des  Branntweins  in  dem  Preußischen  Antheil  der
Landschaft  Kirchwärder  (V.  v.  19.  Okt.)  513.

Klagen  der  Genossenschaften  (G.  v.  4.  Juli  §.  11.)  419.  —
Klagen  gegen  die  Mitglieder  derselben  (ebend.  S#.  56.  63
bis  65.)  430.

Köthel  (Preußen),  Einführung  der  Gesetze  vom  4.  u.  8.  Juli
1868  über  die  Besteuerung  des  Braumalzes  und  des  Branntweins
  in  dem  Dorfe  Köthel  (V.  v.  19.  Okt.)  513.

Kommunal-Abgaben  (Kommunal.-Lasten,  Auflagen),
in  wie  weit  Militairpersonen  und  Militairbeamte  zu  den
Kommunal-Auflagen  beizutragen  verpflichtet  sind  (V.  v.
22.  Dez.)  571.  (V.  v.  23.  Sept.  67.)  572—576.

Konkurs  einer  Genossenschaft  (G.  v.  4.  Juli  §#.  12.  34.
37.  51—57.)  419.

Kon-
        <pb n="593" />
        Sachregister.

Konsuln  (General  ·  Konsuln,  Vize  ·  Konsuln).  Befreiung
der  Wohnungen  der  Berufs-Konsuln  fremder  Mächte  von
der  Einquartierung  (G.  v.  25.  Juni  F.  4.  Nr.  2.)  524.

Ertheilung  des  Exequatur  an  Konsuln  auswärtiger
Mächte  (Nr.  43—46.)  4.  (Nr.  71.)  20.  (Nr.  109.)  317.
(Nr.  115.)  334.  (Nr.  120.)  342.  (Nr.  145.  148.  155.)
470.  (Nr.  159.  161.)  480.  (Nr.  168.)  512.  (Nr.  178.
184.)  516.  (Nr.  194.)  520.  (Nr.  198.)  522.  (Nr.  207
bis  209.)  569.

Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes,  s.  Bundes-Konsuln.


Konsumvereine  (G.  v.  4.  Juli  §.  1.  Nr.  4.)  415.—
s.  Genossenschaften.

Konzession  zum  Gewerbebetriebe  (G.  v.  8.  Juli  8.  5.)
407.

Korporationen,  s.  Kaufmännische  Korporationen.

Krankenhäuser,  Befreiung  derselben  von  der  Einquartierung
  (G.  v.  25.  Juni  FS.  4.  Nr.  6.)  525.

Kreditvereine  (G.  v.  4.  Juli  §.  1.  Nr.  1.)  415.  —
s.  Genossenschaften.

Kubikmeter  (oder  Kubikstab)  bildet  die  Grundlage  der
Körpermaaße  (Maaß.  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  3.  C.)
474.

L.

Land,  die  Unterscheidung  zwischen  Stadt  und  Land  in  Bezug
  auf  den  Gewerbebetrieb  hört  auf  (G.  v.  8.  Juli
K.  3.)  406.

Lauenburg  (Herzogthum),  Besteuerung  des  Biers,  Essigs
und  Malzes  in  Lauenburg  (G.  v.  4.  Juli)  375—384.—
Besteuerung  des  Branntweins  (G.  v.  8.  Juli)  384  bis
402.  —  beide  Gesetze  treten  am  11.  August  1868.  in
Wirksamkeit  (V.  v.  29.  Juli)  465.

Lehranstalten,  Verzeichniß  der  höheren  Lehranstalten,
welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  für  den  einjährig
  freiwilligen  Militairdienst  berechtigt  sind  (Bek.  v
2.  Sept.)  497—512.

Lehrer,  Genehmigung  zu  den  Eheschließungen  der  Lehrer
(G.  v.  4.  Mai  F.  2.)  149.

Lehrlinge,  Befugniß  der  Gewerbetreibenden,  Lehrlinge  zu
halten  (G.  v.  8.  Juli  §.  4.  u.  §.  6.  Nr.  4.  u.  5.)  407.

Liberia  (Republik),  Freundschafts.,  Handels-  und  Schiffahrts-Vertrag
  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  der  Republik
  Liberia  (v.  31.  Okt.  67.)  197—204.

Lieutenant  „Bestimmungen  über  die  Einquartierung  der
Lieutenants  während  des  Friedenszustandes  (Regul.  v.
25.  Juni  F.  7.  Nr.  3.)  532.  —  Servis  für  den  Lieutenant
  (Tarif  Nr.  3.)  536.  538.  —  f.  auch  Offiziere.

Liquidation  der  Genossenschaften  (G.  v.  4.  Juli  I.  40
bis  62.)  426.

1868.  7

Liquidatoren  der  Genossenschaften  (G.  v.  4.  Juli  S§.  40
bis  46.  48.  51.  61.  66.)  426.

Liter  (oder  Kanne),)  ist  der  tausendste  Theil  des  Kubikmeters
  (Maaß-  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  3.  C.)
474.  —  Stempelung  der  Liter  (ebend.  Art.  14.)  476.

Lootsen,  Nachweis  der  Befähigung  zum  Betriebe  ihres
Gewerbes  (G.  v.  8.  Juli  §.  2.)  406.

Loth,  das  Neu-  Loth  oder  Dekagramm  erthält  zehn
Gramme  (Maaß.  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art  6.)  474.

Lübeck  (Hansestadt),  Besteuerung  des  Biers,  Essigs  und
Malzes  in  Lübeck  (G.  v.  4.  Juli)  375—384.  —  Besteuerung
  des  Branntweins  (G.  v.  8.  Juli)  384  —402.
—  beide  Gesetze  treten  am  11.  August  1868.  in  Wirksamkeit
  (V.  v.  29.  Juli)  465.

Luxemburg  (Großherzogthum),  Postvertrag  zwischen  dem
Norddeutschen  Bunde  und  Luxemburg  (v.  23.  Nov.  67.)
101—115.  147.

Telegraphen-Vertrag  mit  Luxemburg  (v.  25.  u.  28.
Mai)  368—371.

M.

Maaß=  und  Gewichts-Ordnung  für  den  Norddeutschen
  Bund  (v.  17.  Aug.)  473—478.

Malz,  s.  Braumalz.

Mecklenburg-Schwerin,  Besteuerung  des  Biers,
Essigs  und  Malzes  in  Mecklenburg-Schwerin  (G.  v.  4.  Juli)
375—384.  —  Besteuerung  des  Branntweins  (G.  v.  8.
Juli)  384—402.  —  beide  Gesetze  treten  am  11.  August
1868.  in  Wirksamkeit  (V.  v.  29.  Juli)  465.

Mecklenburg-Strelitz,  Besteuerung  des  Biers,  Essigs
und  Malzes  in  Mecklenburg.Strelitz  (G.  v.  4.  Juli)  375
bis  384.  —  Besteuerung  des  Branntweins  (G.  v.  8.  Juli)
384—402.  —  beide  Gesetze  treten  am  11.  August  1868.
in  Wirksamkeit  (V.  v.  29.  Juli)  465.

Medizinalgewicht,  ein  abweichendes  Medizinalgewicht
findet  nicht  weiter  statt  (Maaß-  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.
Art.  7.)  475.

Meile,  enthält  7500  Meter  (Maaß-  u.  Gew.  O.  v.  17.
Aug.  Art.  4.)  474.

Meter  (Stab),  ist  die  Grundlage  des  Maaßes  und  Gewichts
  (Maaß.  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  1.)  473.  —
Das  Meter  oder  der  Stab  bildet  die  Einheit  der  Längenmaaße
  (ebend.  Art.  3.  A.)  473.

Militair-Aerzte,  Servis  derselben  (Tarif  v.  25.  Juni
Nr.  8—  11.)  540.  542.  «

In  wie  weit  die  Militair-Aerzte  zu  den  Kommunal.
lasten  beizutragen  verpflichtet  sind  (V.  v.  22.  Dez.)  571.
(V.  v.  23.  Sept.  67.  §.  1.  Nr.  1)  9§.  9.  11.)  572.

Mit-
        <pb n="594" />
        8  Sachregister.  1868.

Militairbeamte,  Bestimmungen  über  die  Einquartierung
derselben  während  des  Friedenszustandes  (G.  v.  25.  Juni
§.  2.  Nr.  2.)  523.  (Regul.  §.  1.  Nr.  1.  u.  2  S.  7.
Nr.  2.  u.  3.)  530.  —  Servis  für  Militairbeamte  (Tarif
Nr.  8—13.)  540.  542.

In  wie  weit  die  Militairbeamten  zu  den  Kommunallasten
  beizutragen  verpflichtet  sind  (V.  v.  22.  Dez.)  571.
(V.  v.  23.  Sept.  67.  S.  1.  Nr.  4  I#.  2.  ff.)  572.

Bewilligung  von  Pensionen  und  Unterstützungen  an
obere  Militairbeamte  der  vormaligen  Schleswig  Holsteinischen
  Armee,  sowie  an  deren  Wittwen  und  Waisen  (G.  v.
14.  Juni)  335—338.

Militair-Etat  für  1869.  (V.  v.  29.  Juni)  453—463.

Militairgeistliche,  Servis  derselben  (Tarif  v.  25.  Juni
Nr.  9.  u.  10.)  540.  542.

In  wie  weit  Militairgeistliche  zu  den  Kommnnallasten
  beizutragen  verpflichtet  sind  (V.  v.  22.  Dez.)  571.
(V.  v.  23.  Sept.  67.  §.  1.  Nr.  3  98.  9—12.)  573.

Militairpersonen,  Eheschließungen  der  Militairpersonen
(G.  v.  4.  Mai  F.  2.)  149.

Bestimmungen  über  die  Einquartierung  der  Militairpersonen
  während  des  Friedenszustandes  (G.  v.  25.  Juni)
523—567.

Befreiung  der  Militairpersonen  von  den  Kommunal.Abgaben
  (V.  v.  22.  Dez.)  571.  (V.  v.  23.  Sept.
67.  S.  1.  Nr.  1.  u.  S.  11.)  572.

Militair-Speiseanstalten,  Befreiung  derselben  von
Gemeinde-Abgaben  (V.  v.  22.  Dez.)  571.  (V.  v.  23.
Sept.  67.  J.  11.)  575.

Milligramm,  ist  der  tausendste  Theil  eines  Gramms
(Maaß-  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  6.)  474.

Millimeter  (oder  Strich),  ist  der  tausendste  Theil  des
Meters  (Maaß.  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  3.  A.)  473.

Münzgewicht  bleibt  unverändert  (Maaß-  u.  Gew.  O.

v.  17.  Aug.  Art.  8.)  475.
Museum,  Befreiung  der  Museen  von  der  Einquartierung
(G.  v.  25.  Juni  F.  4.  Nr.  4.)  525.

–W

N.

Naturalisation,  s.  Staatsangehörigkeit.

Neubauten,  Befreiung  neuer  Gebäude  von  der  Einquartierung
  in  den  ersten  zwei  Jahren  (G.  v.  25.  Juni  F.  4.
Nr.  7.)  525.  «

Neuloth,  s.  Loth.

Neuzoll,  s.  Zentimeter.

Nordamerika,  s.  Amerika.

Normal-Eichungskommission,  s.  Eichungskom
mission.  ,
Normalgewichte,  Herstellung  und  Erhaltung  derselben
(Maaß=  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  9.  15.  17.  18.)

475.

Normalmaaße,  Herstellung  und  Erhaltung  derselben
(Maaß.  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  9.  15.  17.  18.)
475.

Norwegen,  DPostvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
Bunde  und  Norwegen  (v.  17.  Febr.)  117—147.

Notare,  haben  den  Nachweis  der  Befähigung  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  zu  führen  (G.  v.  8.  Juli  F.  2.)
406.

O.

Oberfeuerwerker,  Einquartierung  und  Servis  derselben
(G.  v.  25.  Juni  F.  2.)  523.  (Regul.  §.  1.  Nr.  1;
S.  7.  Nr.  4;  8.  9.)  530.  (Tarif  Nr.  4.)  536.  538.  —
s.  auch  Feldwebel.

Oberjäger,  s.  Unteroffiziere.

Ober-Postdirektionen,  Aufhebung  der  Ober  Postdirektion
  in  Stralsund  und  Vereinigung  derselben  mit  der
Ober-  Postdirektion  in  Stettin  (A.  E.  v.  10.  Juni)  341.

Abzweigung  der  Landdrosteien  Aurich  und  Osnabrück
  von  dem  Geschäftsbereich  der  Ober--Yostdirektion  in
Hannover,  und  Zulegung  derselben  zu  dem  Geschäftsbezirk
der  Ober-Postdirektion  in  Oldenburg  (A.  E.  v.  25.  Nov.)
567.

Ober-Rechnungskammer,  der  Chef-Plräsident  der
Preußischen  Ober-Rechnungskammer  ist  Mitglied  der
Bundesschulden-Kommission  (G.  v.  19.  Juni  §.  4.)  339.

Die  Koutrole  des  Bundeshaushalts  wird  von  der
Ober-Rechnungskammer  unter  der  Bezeichnung:  Rechnungshof
  des  Norddeutschen  Bundes  geführt  (G.  v.  4.  Juli
§#,.  1—4.0  433.

Oesterreich,  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
Bunde,  Bayern,  Württemberg  und  Baden  einerseits  und
Oesterreich  andererseits  (v.  23.  Nov.  67.)  69—96.  —
Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Oesterreich
  über  die  geschlossenen  Posttransite  (v.  30.  Nov.  67.)
97—  100.

Handels  und  Zollvertrag  zwischen  dem  Deutschen
Zollverein  und  Oesterreich  (v.  9.  März)  239—315.  —
Zollkartel  (ebend.)  296—302.

Offziere,  Bestimmungen  über  die  Einquartierung  der
Offiziere  während  des  Friedenszustandes  (G.  v.  25.  Juni
§.  2.  Nr.  2.)  523.  (Regul.  I§.  7.  8.  13.)  532.  (Tarif
Nr.  3.)  536.  538.

Of-
        <pb n="595" />
        Sachregister.

Offtziere,  (Forts.)

In  wie  weit  Offiziere  zu  den  Kommunallasten  beizutragen
  verpflichtet  sind  (V.  v.  22.  Dez.)  571.  (V.  v.
23.  Sept.  67.  J.  1.  Nr.  2;  S.  9.  11.  12.)  572.-Bewilligung

  von  Pensionen  und  Unterstützungen  an
Offiziere  der  vormaligen  Schleswig-Holsteinischen  Armee,
so  wie  an  deren  Wittwen  und  Waisen  (G.  v.  14.  Juni)
335  —338.

Oldenburg  (Großherzogthum),  im  Hafenorte  Brake  ist

die  Anwendung  der  Art.  3—5.  und  10  —20.  des  Jollvereinigungs
  -Vertrages  vom  8.  Juli  1867.  noch  ausgeschlossen

  (Bek.  v.  18.  Nov.  lit.  b.)  519.

Oldenburg  (Stadt),  dem  Geschäftsbereich  der  Ober-Postdirektion
  in  Oldenburg  werden  die  Landdrosteien  Aurich
und  Osnabrück  zugelegt  (A.  E.  v.  25.  Nov.)  567.

Osnabrück  (Landdrostei),  gehört  in  Postangelegenheiten
zum  Geschäftsbereich  der  Ober-Postdirektion  in  Oldenburg
(A.  E.  v.  25.  Nov.)  567.

Overhacken  (Preußen),  Einführung  der  Gesetze  vom
4.  und  8.  Juli  1868.  über  die  Besteuerung  des  Braumalzes
  und  des  Branntweins  in  der  Elbinsel  Overhacken
(V.  v.  19.  Okt.)  513.

P.

Pensionen,  Bewilligung  von  Pensionen  an  Offiziere  und
obere  Militairbeamte  der  vormaligen  Schleswig-Holsteinischen
  Armee,  sowie  an  deren  Wittwen  und  Waisen  (G.  v.
14.  Juni)  335—338.  —  Penrsionirte  Offiziere,  s.  Offiziere.


Pensionsbeiträge  der  Beamten,  Absetzung  derselben
vom  Etat  (G.  v.  30.  März)  25.

Personalarrest,  in  welchen  Fällen  derselbe  aufgehoben
und  noch  zulässig  ist  (G.  v.  29.  Mai  §##.  1—3.)  237.

Pferde,  s.  Dienstpferde.

Pfund,  ist  ein  halbes  Kilogramm  (Maaß-  und  Gew.  O.
v.  17.  Aug.  Art.  6.)  474.

Polizeiliche  Genehmigung  zum  Betriebe  eines  Gewerbes
(G.  v.  8.  Juli  §J.  5.)  407.

Portepeefähnriche,  Bestimmungen  über  die  Eingquartierung
  derselben  während  des  Friedenszustandes  (Regul.
v.  25.  Juni  S.  1.  Nr.  2;  §.  9.)  530.  —  Servis  für  Portepeefähnriche
  (Tarif  Nr.  5.)  536.  538.

Postverträge,  Konvention  zwischen  den  Postverwaltungen
  des  Norddeutschen  Bundes  und  den  Vereinigten
Staaten  von  Nord-  Amerika  zur  Erleichterung  des  gegenseitigen
  Postverkehrs  (v.  21.  Okt.  67.)  26—38.

Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Bayern,  Württemberg  und  Baden  (v.  23.  Nov.  67.)
41—68.

Bundes-Gesetzbl.  Jahrg.  1868.

1868.  9

Postverträge,  (Forts.)

Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Bayern)  Württemberg  und  Baden  einerseits  und  Oesterreich
  andererseits  (v.  23.  Nov.  67.)  69—96.  —  Vertrag
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Oesterreich  über
die  geschlossenen  Posttransite  (v.  30.  Nov.  67).  97—100.

Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und
Luxemburg  (v.  23.  Nov.)  101—115.  147.

Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und
Norwegen  (v.  17.  Febr.)  117—147.

Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und
Dänemark  (v.  7.  u.  9.  April)  157—  195.

Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und
Belgien,  betreffend  den  gegenseitigen  Austausch  von  kleinen
Packeten  und  Geldsendungen  (v.  26.  März)  205—223.
—  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und
Belgien  (v.  29.  Mai)  343—364.

Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Bayern,  Württemberg  und  Baden  einerseits  und  der
Schweiz  andererseits  (v.  11.  April)  481—495.

Preußen  (Königreich),  Einfährung  der  Gesetze  vom  4.  u.
8.  Juli  1868.  über  die  Besteuerung  des  Braumalzes  und
des  Branntweins  in  verschiedenen  Preußischen  Gebietstheilen
  (V.  v.  19.  Okt.)  513.

In  welchen  Preußischen  Gebietstheilen  die  Anwendung
  der  Art.  3—5.  und  10—20.  des  Zollvereinigungs-Vertrages
  vom  8.  Juli  1867.  noch  ausgeschlossen  ist  (Bek.
v.  18.  Nov.  lit.  a.)  518.

Progymnasien,  s.  Gymnasien.

Prozesse  der  Genossenschaften,  Bestimmungen  über  das
Verfahren  (G.  v.  4.  Juli  I#  11.  17.  29.  43.)  419.
Prüfungen,  in  welchen  Fällen  noch  ein  Nachweis  der
Befähigung  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  erforderlich  ist

(G.  v.  8.  Juli  F.  2.)  406.

O.

Quadratmeter  (oder  Quadratstab),  bildet  die  Einheit
der  Flächenmaaße  (Maaß-=  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.
Art.  3.  B.)  474.

QGualisikations-Attest,  s.  Befähigungs  Nachweis.


Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht,  s.  Einquartierung.


R.

Realschulen,  Verzeichniß  der  Realschulen,  welche  zur
Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  für  den  einjährigfreiwilligen
Militairdienst  berechtigt  sind  (Bek.  v.  2.  Sept.)  497.
506.  509.

B  Nech-
        <pb n="596" />
        10  Sachregister.

Rechnungshof  des  Norddeutschen  Bundes  (G.  v.  4.  Juli
SS.  1—4.)  433.

Regentenhänuser,  Befreiung  der  den  Mitgliedern  regierender
  Familien  gehörigen  Gebäude  von  der  Einquartierung
(G.  v.  25.  Juni  F.  4.  Nr.  I.  a.)  524.

Reichsstände  (Standesherren),  Befreiung  ihrer  Gebäude
von  der  Einquartierung  (G.  v.  25.  Juni  §.  4.  Nr.  1.
lit.  b.)  524.

Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes,  Einberufung  desselben
  (V.  v.  4.  März)  19—20.

Ernennung  dreier  Mitglieder  des  Reichstages  zu
Mitgliedern  der  Bundesschulden-Kommission  (G.  v.  19.  Juni
SS  4—.)  339.  «

Reserve-Mannschaften,  Unterstützung  der  Familien
der  zum  Dienste  einberufenen  Mannschaften  der  Ersatz-Reserve
  (G.  v.  8.  April)  38.

Nittmeister,  Bestimmungen  über  die  Einquartierung  derselben
  während  des  Friedenszustandes  (Regul.  v.  25.  Juni
S.  7.  Nr.  3.)  532.  —  Servis  für  Rittmeister  (Tarif  Nr.  3.)
536.  538.  —  s.  auch  Offiziere.

S.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen
  auf  die  Bundesanleihe  (A.  E.  v.  4.  Juli)  435.

Scheffel,  enthält  funfzig  Liter  (Maaß=  u.  Gew.  O.  v.
17.  Aug.  Art.  3.  C.)  474.

Schiffahrtsverträge,  s.  Handelsverträge.

Schiffer,  Nachweis  der  Befähigung  zum  Betriebe  ihres
Gewerbes  (G.  v.  8.  Juli  §.  2.)  406.  «

Schleswig-Holstein,  Bewilligung  von  Pensionen  und
Unterstützungen  an  Offiziere  und  obere  Militairbeamte  der
vormaligen  Schleswig-Holsteinischen  Armee,  sowie  an
deren  Wittwen  und  Waisen  (G.  v.  14.  Juni)  335—338.

Schoppen,  ist  ein  halbes  Liter  (Maaß-  u.  Gem.  O.  v.
17.  Aug.  Art.  3.  C.)  474.

Schuldhaft,  Aufhebung  derselben  (G.  v.  29.  Mai)  237.

Schulen,  Befreiung  der  Schulgebäude  von  der  Einquartierung
  (G.  v.  25.  Juni  F.  4.  Nr.  4.)  525.

Schweiz,  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Bayern,)  Württemberg  und  Baden  einerseits  und  der
Schweiz  andererseits  (v.  11.  April)  481—495.

Seeschiffe,  Schiffer  und  Steuerleute  auf  Seeschiffen  haben
den  Nachweis  der  Befähigung  zum  Betriebe  ihres  Gewerbes
  zu  führen  (G.  v.  8.  Juli  S.  2.)  406.

Sergeanten,  (.  Unteroffiziere.

Servis  für  die  Einquartierung  der  Bundestruppen  während
  des  Friedenszustandes  (G.  v.  25.  Juni  9§.  3.  4.  15.
16.)  524.  (Tarif)  535—567.

1868.

Servisdeputationen,  Geschäfte  derselben  bei  Einquartierung
  von  Bundestruppen  (G.  v.  25.  Juni  §.  5.
bis  7.)  525.

Sicherungsarrest,  in  welchen  Fällen  derselbe  zulässig
ist  (G.  v.  29.  Mai  F.  2.)  237.

Soldaten,  Bestimmungen  über  die  Einquartierung  gemeiner
  Soldaten  (G.  v.  25.  Juni  §.  2.)  523.  (Regul.
§.  1.  Nr.  4;  8.  4.  c;  S.  7.  Nr.  4;  §#.  9.  12—15.)
530.  —  Servis  (Tarif  Nr.  7.)  536.  538.  —  f.  auch  Militairpersonen.


Spanien,  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Spanien
(v.  30.  März)  322—  332.  —  Zusätze  zu  demselben  (Bek.
v.  16.  Juli)  464.

Spielbanken,  Schließung  und  Beschränkung  der  öffentlichen
  Spielbanken  (G.  v.  1.  Juli)  367.

Staatsangehörigkeit,  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
über  die  Staatsangehörigkeit  und  Naturalisation  der  Personen,
  welche  von  dem  einen  Gebiete  in  das  andere  einwandern
  (v.  22.  Febr.)  228—231.

Stab,  s.  Meter.

Stabsoffiziere,  Bestimmungen  über  die  Einquartierung
derselben  während  des  Friedenszustandes  (Regul.  v.  25.
Juni  §.  7.  Nr.  2.)  532.  —  Servis  für  Stabsoffiziere
(Tarif  Nr.  2.)  536.  538.  —  s.  auch  Offiziere.

Stabstrompeter  (Stabshornisten)  Stabshautboisten),
Einquartierung  und  Servis  derselben  (Regul.  v.  25.  Juni
S.  1.  Nr.  2)  §.  9.)  530.  (Tarif  Nr.  5.)  536.  538.

Städte,  die  Unterscheidung  zwischen  Stadt  und  Land  in
Bezug  auf  den  Gewerbebetrieb  hört  auf  (G.  v.  8.  Juli
S.  3.)  406.

Stallung  für  die  Dienstpferde  der  Bundestruppen  während
des  Friedenszustandes  (G.  v.  25.  Juni  F.  2.)  523.  (Regul.
  §§.  5.  7  Nr.  5;  §J.  10.)  531.  (Tarif  Nr.  14.  15.)
540.  542.

Standesherren,  s.  Reichsstände.

Stempel,  Anwendung  gestempelter  Maaße,  Gewichte  und
Waagen  2c.  (Maaß=  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  10—20.)
475.

Stettin  (Pommern))  Vereinigung  der  Ober-Postdirektion
in  Stralsund  mit  der  in  Stettin  (A.  E.  v.  10.  Juni)
341.  ·

Steuergesetzeübchraumalz,Branntweinsteuer2c.,
s.  diese.

Stenerleute  auf  Seeschiffen,  haben  den  Nachweis  der  Befähigung
  zum  Betriebe  ihres  Gewerbes  zu  führen  (G.  v.
8.  Juli  F.  2.)  406.

Stiftungen,  Befreiung  der  den  milden  Stiftungen
gehörigen  Gebäude-von  der  Einquartierung  (G.  v.  25.  Juni

S.  4.  Nr.  6.)  525.
Straf-
        <pb n="597" />
        Sachregister.

Strafbestimmungen  gegen  die  Vorsteher  von  Genossenschaften
  (G.  v.  4.  Juli  §.  27.  66—68.)  422.

Stralsund  (Pommern),  Aufhebung  der  Ober-Postdirektion
in  Stralsund  und  Vereinigung  derselben  mit  der  Ober-Postdirektion
  in  Stettin  (A.  E.  v.  10.  Juni)  341.

Strich  (oder  Millimeter),  ist  der  tausendste  Theil  des
Meters  (Maaß-  und  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  3.  A.)
473.

T.  «

Taback,  Besteuerung  desselben  (G.  v.  26.  Mai)  319  bis
321.

Tambour,  s.  Unteroffiziere,  Soldaten.

Telegraphen  =  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
Bunde  und  Luxemburg  (v.  25.  und  28.  Mai)  368—371.

Thermometer,  Anwendung  gestempelter  Thermometer  bei
dem  Verkauf  weingeistiger  Flüssigkeiten  (Maaß-  u.  Gew.  O.
v.  17.  Aug.  Art.  11.)  475.

Tonne,  enthält  1000  Kilogramm  oder  2000  Pfund  (Maaßund
  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  6.)  474.

Trompeter  (Hornisten,  Hautboisten),  s.  Unteroffiziere,
Soldaten.

u.

Universitäten,„  Befreiung  der  Universitätsgebäude  von
der  Einquartierung  (G.  v.  25.  Juni  F.  4.  Nr.  4.)  525.

Unteroffiziere,  Bestimmungen  über  die  Einquartierung
derselben  während  des  Friedenszustandes  (Regul.  v.  25.  Juni
§.  1.  Nr.  3.)  530.  —  Servis  für  Unteroffiziere  (Tarif
Nr.  6.)  536.  538.

Unterstützung  der  bedürftigen  Familien  der  zum  Dienste
einberufenen  Mannschaften  der  Ersatz-Reserve  (G.  v.  8.
April)  38.

Bewilligung  von  Unterstützungen  an  Offiziere  und
obere  Militairbeamte  der  vormaligen  Schleswig  Holsteinischen
  Armee,  sowie  an  deren  Wittwen  und  Waisen
(G.  v.  14.  Juni)  335—338.

Urgewicht  (Maaß-  und  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  5.)
474.

Urmaaß  (Maaß  und  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  2.)  473.

1868.—  11

V.

Verjährung  der  Klage  gegen  Mitglieder  einer  Genossenschaft
  (G.  v.  4.  Juli  #&amp;amp;#.  63—65.)  431.

Verjährung  der  Ansprüche  wegen  Einquartierung  (G.
v.  25.  Juni  F.  17.)  529.

Vertretungsverbindlichkeit  der  Brauereibesitzer  für
Kontraventionen  ihrer  Verwalter,  Gewerbegehülfen  und
Hausgenossen  gegen  die  Braumalzsteuergesetze  (G.  v.  8.  Juli)
403—  404.  —  besondere  Bestimmungen  für  Mecklenburg,
Lauenburg,  Lübeck  und  Hamburg  (G.  v.  8.  Juli  F.  34.)
382.

Subsidiarische  Haftung  der  Brennereibesitzer  für  Kontraventionen
  ihrer  Verwalter,  Gewerbegehülfen  und  Haus.
genossen  gegen  die  Branntweinsteuergesetze  (G.  v.  8.  Juli)
404—406.  —  besondere  Bestimmungen  für  Mecklenburg,
Lauenburg,  Lübeck,  Hamburg  und  Großherzogthum  Hessen
(G.  v.  8.  Juli  F.  66.)  400.

Verwalter,  subsidiarische  Haftung  der  Brauereibesitzer  für
Kontraventionen  ihrer  Verwalter  gegen  die  Braumalzsteuergesetze
  (G.  v.  8.  Juli)  403  —  404.  —  besondere
Bestimmungen  für  Mecklenburg,  Lauenburg,  Lübeck  und
Hamburg  (G.  v.  8.  Juli  S.  34.)  382.

Vertretungsverbindlichkeit  der  Brennereibesitzer  für
Kontraventionen  ihrer  Verwalter  gegen  die  Branntweinsteuergesetze
  (G.  v.  8.  Juli)  404—  406.  —  besondere
Bestimmungen  für  Mecklenburg,  Lauenburg)  Lübeck),
Hamburg  und  Großherzogthum  Hessen  (G.  v.  8.  Juli
S.  66.)  400.

Verwaltungsrath  der  Genossenschaften,  s.  Aufsichtsrath.


Vorschußvereine  (G.  v.  4.  Juli  §.  1.  Nr.  1.)  415.
—  s.  Genossenschaften.

W.

Waagen,  der  Gebrauch  ungestempelter  oder  unrichtiger
Waagen  ist  untersagt  (Maaß-  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.
Art.  10.  18.)  475.  v

Wachtmeister,  Einquartierung  und  Servis  derselben  (G.
v.  25.  Juni  §.  2.)  523.  (Regul.  §.  1.  Nr.  1  8.  7.
Nr.  4)  KC.  9.)  530.  (Tarif  Nr.  4.)  536.  538.

Waisen,  s.  Kinder.

Waisenhäuser,  Befreiung  derselben  von  der  Eingquar.
tierung  (G.  v.  25.  Juni  F.  4.  Nr.  6.)  525.

Weiin,  Verkauf  von  Wein  in  Zässern,  Stempelung  des
Raumgehalts  (Maaß-  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  12.)

475.
Wein-
        <pb n="598" />
        12

Weingeist,  Verkauf  weingeistiger  Flüssigkeiten  nach  dem
Stärkegrade  (Maaß-  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  11.)
475.

Wirthschaftsgenossenschaften,  (.
schaften.

Wittwen,  in  wie  weit  die  Wittwen  von  Militairpersonen
und  Militairbeamten  zu  den  Kommunallasten  beizutragen
verpflichtet  sind  (V.  v.  22.  Dez.)  571.  (V.  v.  23.  Sept.
67.  S.  1.  Nr.  5;  §S.  11.)  573.

Bewilligung  von  Pensionen  und  Unterstützungen  an
die  Wittwen  der  Offiziere  und  oberen  Militairbeamten
der  vormaligen  Schleswig=  Holsteinschen  Armee  (G.  v.
14.  Juni)  335’—  338.

Wohnungen,  Vereine  zur  Herstellung  von  Wohnungen
für  ihre  Mitglieder  (G.  v.  4.  Juli  F.  1.  Nr.  5.)  415.
s.  Genossenschaften.

Württemberg  (Königreich),  Postvertrag  zwischen  dem
Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg  und  Baden
(v.  23.  Nov.  67.)  41—68.  —  desgl.  mit  Oesterreich  (v.
23.  Nov.  67.)  69—96.  —  desgl.  mit  der  Schweiz  (v.
11.  April)  481—495.

Genossen-3Z.



Zahlungseinstellung  einer  Genossenschaft  (G.  v.  4.  Juli

S.  51.)  428.

Zentigramm,  ist  der  hundertste  Theil  eines  Gramms
(Maaß=  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  6.)  474.

Zentimeter  (oder  Neu-Joll),  ist  der  hundertste  Theil  des
Meters  (Maaß-  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  3.  A.)
473.

Zentner,  enthält  100  Pfund  oder  50  Kilogramme  (Maaßu.
  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  6.)  474.

Zoll,  der  Meu-Zoll  oder  Zentimeter  ist  der  hundertste  Theil
des  Meters  (Maaß=  u.  Gew.  O.  v.  17.  Aug.  Art.  3.  A.)
473.

 

Sachregister.

1868.

Jollausschlüsse,  Besteuerung  des  Braumalzes  in  den
früher  vom  Zollverein  ausgeschlossenen  Landestheilen  (G.
v.  4.  Juli)  375—384.  —  Besteuerung  des  Branntweins
(G.  v.  8.  Juli)  384—  402.  —  beide  Gesetze  treten  am
11.  Aug.  1868.  in  Wirksamkeit  (V.  v.  29.  Juli)  465.

Zolldefraudationen,  Julassung  des  Gegenbeweises.
(G.  v.  18.  Mai  .  7.  8.)  227.

Zollkartel  zwischen  dem  Deutschen  Jollverein  und  Oesterreich
  (v.  9.  März  Art.  10.)  243.  296-—  302.

Zollordnung,  Abänderung  einzelner  Bestimmungen  der
Zollordnung  (G.  v.  18.  Mai)  225—227.

Zollparlament,  Einberufung  desselben  (V.  v.  13.  April)  39.

Zollstrafgesetz,  Abänderungen  einzelner  Bestimmungen
der  Zollstrafgesetzgebung  (G.  v.  18.  Mai)  225.

Zolltarif  des  Deutschen  Jollvereins,  Abänderung  desselben
  (G.  v.  25.  Mai)  316.

Zollverein.

Handels-  und  Zollvertrag  zwischen  dem  Zollverein  und
Oesterreich  (v.  9.  März)  239—315.  —  Zollkartel  (ebend.)
296  —302.

Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Spanien  (v.
30.  März)  322  —332.

Bundesrath  des  Zollvereins,  s.  Bundesrath.

Zollvereinigungs  =  Vertrag  (v.  8.  Juli  1867.),
Ausführung  des  Artikels  6.  (Bek.  v.  18.  Nov.)  518
bis  519.

Zollvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Jollverein  und
Oesterreich  (v.  9.  März)  239—315.

Zünfte,  Aufhebung  des  Rechts  der  Zünfte,  Andere  von
dem  Betriebe  eines  Gewerbes  auszuschließen  (G.  v.  8.  Juli
S.  1.)  406.

Zuzugsgeld,  soll  bei  Ebeschließungen  von  einer  ortsfremden
  Braut  nicht  erhoben  werden  (G.  v.  4.  Mai  F.  1.)
149.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei

(R.  v

Decker).

—
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    </body>
  </text>
</TEI>
