— 5 — Gemeinde im Ganzen gefordert werden können, und bilden zugleich die Grund- lage für deren reale Untervertheilung in der Art, daß die in den Katastern ver- zeichneten Maximalsätze nicht überschritten werden dürfen. Ist die Aufstellung eines Katasters in Folge übereinstimmenden Beschlusses des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung unterblieben (§. 6 des Gesetzes), so hat der Gemeindevorstand beziehungsweise die Servisdeputation für die Befriedigung des garnisonmäßigen Quartierbedürfnisses lediglich nach Maaß- gabe der §§. 1. bis 4. des Gesetzes und des Ortsstatutes Sorge zu tragen. §. 9. Die Aufstellung eines Ortsstatutes, beziehentlich ein Gemeindebeschluß über die Grundsätze, nach welchen die Vertheilung der Quartierleistungen geschehen soll, muß für jeden Gemeindebezirk erfolgen, gleichviel ob derselbe mit Garnison belegt ist oder nicht (§. 7. Alinea 3. des Gesetzes). Die Kommunal-Aussichts- behörde hat auf die schleunige diesfällige Beschlußfassung hinzuwirken, wobei für Garnisonorte die Aufnahme einer Festsetzung in das Ortsstatut thunlichst zu be- fördern ist, durch welche dem Gemeindevorstande beziehungsweise der Serwis- deputation die Befugniß eingeräumt wird, die einzuquartierenden Truppen in gemietheten Quartieren unterzubringen. In diesem Falle muß das Ortsstatut zugleich über die Art der Aufbringung der entstehenden Kosten disponiren (§. 7 Alinea 5. des Gesetzes). §. I0. Die Marschrouten sind nach dem sub Litt. A. beigefügten Formulare auszustellen. Das sub Litt. B. anliegende Verzeichniß ergiebt, welche oberen Verwal- tungsbehörden in den einzelnen Bundesstaaten zur Ausstellung der Marschrouten befugt sind, und welchen Behörden die örtliche Zuweisung der Einquartierung obliegt. Für besonders schleunige Fälle haben die oberen Verwaltungsbehörden den Generalkommandos vollzogene Blankets zu Marschrouten zur selbstständigen Aus- füllung zur Verfügung zu stellen. Wird Seitens der Generalkommandos von denselben Gebrauch gemacht, so ist gleichzeitig ein Duplikat des ausgefüllten Blankets der oberen Verwaltungsbehörde mitzutheilen. §. 11. Die Zuweisung der Einquartierung an die einzelnen Quartierträger erfolgt in jedem Falle mittelst besonderer Quartierbillets nach dem sub Litt. C. bei- gefügten Formular. Hierbei werden gleichgerechnet je eine der Chargen zu 1. und 8. des Servistarifs = 30 Gemeinen, zu 2. und 9. des Servistarifs = 20 Gemeinen zu 3. und 10. des Servistarifs  = 10 Gemeinen zu   4. und 11. des Servistarifs  = 5 Gemeinen zu 5. und   12. des Servistarifs = 3 Gemeinen zu   6.   und   13. des Servistarifs = 2 Gemeinen