- — 6 — Welche Quartiere für die vorstehend bezeichneten Chargen und welche für Gemeine in Anspruch zu nehmen sind, wird nach dem militairischen Bedürfnisse, beziehungsweise unter Zugrundelegung der im §. 7. des Regulativs (Beil. Litt. A. des Gesetzes) enthaltenen Vorschriften, bestimmt. . §. 12. Die Ausfertigung der Quartierbillets für einen Gemeindebezirk und die angeschlossenen Gutsbezirke erfolgt durch den Gemeindevorstand beziehentlich die Servisdeputation. In den an einen Gemeindebezirk nicht angeschlossenen selbstständigen Guts- bezirken bedarf es der Ausstellung von Quartierbillets nur in dem Falle, wenn auch die Hintersassen des Gutes zur Quartierleistung herangezogen werden sollen. In diesem Falle erfolgt die Ausstellung durch den Besitzer des Gutsbezirkes oder dessen Stellvertreter. Von den Kommunal-Aufsichtsbehörden ist darauf zu halten, daß in den einzelnen Ortschaften Quartierbillets vorräthig sind, wobei es sich empfiehlt, für Quartier mit und ohne Verpflegung verschiedenfarbige Billets zu wählen. §. 13. Müssen wegen verweigerter oder unvollständiger Quartierleistung Zwangs- mittel gegen Quartierpflichtige in Anwendung gebracht werden, und ist der Zweck nicht anders, als durch Uebertragung der ganzen oder theilweisen Leistung auf Dritte zu erreichen, so sind die Gemeindevorstände berechtigt, den erforderlichen Vorschuß aus der Gemeindekasse zu entnehmen. Bis zur Höhe des Vorschusses können auch die auf den Pflichtigen entfallenden Servisvergütungen einbehalten werden. §. 14. Wird ein allgemeiner Quartierwechsel nach Ablauf von drei Monaten be- absichtigt §. 14. des Gesetzes), so hat der Ortsvorstand unter Angabe des neuen Quartierbezirks den Truppentheil noch vor Beginn des dritten Monats hiervon in Kenntniß zu setzen. §. 15. Ueber die in den Garnisonen Seitens der einzelnen Truppentheile gezahl- ten Servisvergütungen stellen die Gemeindevorstände nach dem sub Litt. D. beigefügten Formular Quittungen aus. Für Quartiergewährung in Kantonnements und auf Märschen empfangen die Ortschaften von den Truppentheilen Quartierbescheinigungen nach dem sub Litt. E. beigefügten Formular. Auf Grund dieser Bescheinigungen liquidiren in den Städten die Ge- meindevorstände, auf dem Lande die Kommunal-Aufsichtsbehörden die Servis- entschädigungen nach dem sub Litt. F. beigefügten Formular in Zeitabschnitten von drei Monaten bei der Intendantur desjenigen Armeekorps, welchem der Truppentheil angehört.