— 7 — Die Auszahlung des Servises erfolgt an die mit der Untervertheilung der Einquartierung (Ausstellung der Quartierbillets) beauftragten Organe. §. 16. Wo nach der Bestimmung des §. 15. des Gesetzes keine Vergütung für die Quartierleistung gewährt wird, ist umter der Bezeichnung: „Tag“ der bür- gerliche Tag von Mitternacht zu Mitternacht zu verstehen. §. 17. Die durch den Anhang zur Klasseneintheilung der Orte (Beil. Litt. C. des Gesetzes) für die zum Zwecke der Artillerie-Schießübungen zu beschaffenden, sowie für sonstige vorübergehende Quartierleistungen bewilligten höheren Servis- vergütungen beginnen erst mit der wirklichen Eröffnung der Artillerie-Schieß- übungen, beziehentlich nach Ablauf einer ununterbrochenen Kantonnementszeit von 30 Tagen ohne Quartierwechsel. §. 18. In der gesetzlichen eventuellen Verpflichtung der Gemeindevorstände zur Uebernahme der Garnisonverwaltungs-Geschäfte in den Garnisonen wird nichts geändert. Berlin, den 31. Dezember 1868. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. Der Kriegsminister. Gr. v. Bismarck=Schönhausen.                         v. Roon.