--- 13 --- Beilage Litt. B. Verzeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten mit Leitung des Marschwesens beauftragten Verwaltungs-Behörden. laufende Nr.    Bundesstaat. Die obere Leitung des Marschwesens und die Aus- stellung der Marschrouten steht zu: Die örtliche Zuweisung der Quartiere und der sonst erforderlichen Marschbedürf- nisse nach Maaßgabe der Marschrouten wird vermittelt durch: Bemerkungen. 1. Königreich Preußen mit Lauenburg. 2. Königreich Sachsen. 3. Großherzogthum Mecklenburg- Schwerin. 4.  Großherzogthum Sachsen. 5. Großherzogthum Mecklenburg- Strelitz. den Regierungen (Land- drosteien). dem Königlichen Kriegs- ministerium in Dresden. dem Großherzoglichen Mi- nisterium des Innern zu Schwerin. den Großherzoglichen Be- zirksdirektionen in Wei- mar, Apolda, Eisenach, Dermbach und Neustadt a. O. (Bei Märschen und Kan- tonnirungen ganzer Divi- sionen oder noch größerer Truppenkörper ist das Großherzogliche Staats- ministerium, Departe- ment des Innern, in Weimar gleichzeitig zu benachrichtigen.) der Landesregierung in Neu-Strelitz. die Gemeinde-Vorstände, beziehentlich für das platte Land im Herzogthum Lauenburg die Aemter. die Amtshauptmannschaf- ten. die Großherzoglichen Aemter im Domanium, die Gutsobrigkeiten in der Ritterschaft, die Magisträte in den Städten. die Gemeinde-Vorstände. die Amts- und Orts- behörden. I. Für die Durch- märsche von Bun- destruppen durch das Gebiet eines Bundesstaats ist, unter Hinwegfall der bisherigen Etappen-Konven- tionen, eine vor- gängige Mitthei- lung von Staats- regierung zu Staatsregierung nicht weiter erfor- derlich. II. Die den Marsch anordnen- de Kommando- Behörde giebt die Direktionslinie mit den zu berüh- renden Haupt- und Zwischenpunkten an. III. Die Ausfüh- rung der Märsche wird zwischen den Kommando-Be- hörden beziehent- lich den marschi- renden Truppen und den Verwal- tungsbehörden durch direkte Kommunikation geregelt.