--- 16 --- Laufende Nr. Bundesstaat. Die obere Leitung des Marschwesens und die Aus- stellung der Marschrouten steht zu: Die örtliche Zuweisung der Quartiere und der sonst erforderlichen Marschbedürf- nisse nach Maaßgabe der Marschrouten wird vermittelt durch: Bemerkungen. 20.  Freie Hansestadt Bremen. 21.  Freie und Hansestadt Hamburg. 22.  Großherzogthum Hessen. der Quartier-Deputation in Bremen. (bis auf Weiteres) der Militair-Kommission in Hamburg. den Provinzial-Direktio- nen in Gießen resp. Mainz. (wie neben.) (wie neben.) die Kreisämter, Einquar- tierungs - Kommissionen und Bürgermeistereien.