— 33 — Bundes-Gesetzblatt Norddeutschen Bundes. 2. (Nr. 227.) Gesetz, betreffend die antheilige Uebernahme einer Garantie des Norddeutschen Bundes für eine zur Herstellung der dauernden Fahrbarkeit des Sulina- Armes der Donaumündungen von der Europäischen Donauschiffahrts- Kommission aufzunehmenden Anleihe. Vom 11. Juni 1868. Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen rcG verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Das Bundespräsidium wird ermächtigt, für die Verzinsung und Rück- zahlung eines zur Herstellung der dauernden Fahrbarkeit des Sulina=Armes der Donaumündungen bestimmten Darlehns der in Gemäßheit des Pariser Friedens- vertrages vom 30. März 1856. niedergesetzten Europäischen Donauschiffahrts- Kommission die Garantie unter nachfolgenden Bedingungen zu übernehmen: 1) der Nominalbetrag der Anleihe soll die Summe von 135,000 Pfund Sterling nicht übersteigen; 2) die Garantie wird auch von Großbritannien, Frankreich und Oesterreich übernommen. Anderen Mächten ist die Betheiligung an der Garantie vorbehalten. Die garantirenden Mächte übernehmen die Garantie zu gleichen Theilen und haften den Gläubigern solidarisch; 3) die Anleihe soll innerhalb dreizehn Jahren amortisirt werden; 4) die Zahlung der jährlichen Zinsen und Tilgungsquoten wird aus dem nach Abzug der laufenden Ausgaben für Verwallungs. und Unterhaltungskosten verbleibenden Ertrage der Schiffahrtsabgaben bestritten, welche in Gemäßheit der Schiffahrtsakte für die Donaumündungen vom 2. No- vember 1865. von dem Verkehr auf der unteren Donau erhoben wer- Bundes- Gesetzblatt 5 den; Ausgegeben zu Berlin den 21. Januar 1869.