— 105 — Bundes=Gesetzblatt Norddeutschen Bundes. —* (Nr. 263.) Gesetz, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend. Vom 7. April 1869. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 8. 1. Wenn die Rinderpest (Löserdürre) in einem Bundesstaate oder in einem an das Gebiet des Norddeutschen Bundes angrenzenden oder mit demselben im direkten Verkehre stehenden Lande ausbricht, so sind die zuständigen Verwaltungs- behörden der betreffenden Bundesstaaten verpflichtet und ermächtigt, alle Maaß- regeln zu ergreifen, welche geeignet sind, die Einschleppung und beziehentlich die Weiterverbreitung der Seuche zu verhüten und die im Lande selbst ausgebrochene Seuche zu unterdrücken. " · .2. Die Maaßregeln, auf welche sich die im F. 1. ausgesprochene Verpflichtung und Ermächtigung je nach den Umständen zu erstrecken hat, sind folgende: 1) Beschränkungen und Verbote der Einfuhr, des Transports und des handels in Bezug auf lebendes oder todteß Rindvieh, Schaafe und iegen, Häute, Guae und sonstige thierische Rohstoffe in frischem oder trockenem Zustande, Rauchfutter, Streumaterialien, Lumpen, gebrauchte Kleider, Geschirre und Stallgeräthe; endlich Einführung einer Rindvieh- kontrole im Grenzbezirke; 2) Absperrung einzelner Gehöfte, Ortstheile, Orte, Bezirke, gegen den Ver- kehr mit der Umgebung) 3) Tödtung selbst gesunder Thiere und Vernichtung von giftfangenden Sachen, ingleichen, wenn die Desinfektion nicht als ausreichend befunden wird, von Transportmitteln, Geräthschaften und dergl. im erforderlichen Umfange; 4) Desinfizirung der Gebäude, Transportmittel und sonstigen Gegen- stände, sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommen sind) Bundes=Gesebl. 1869. 18 5) Ent- Ausgegeben zu Berlin den 13. April 1869.