Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. Nr 15. (Nr. 282.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes Kriegsmarine und der Herstellung der Küsten- vertheidigung. Vom 20. März 1869. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Einziger Paragraph. Der Betrag der zur Bestreitung der außerordentlichen Ausgaben für die Bundes-Kriegsmarine, sowie zu den Kosten der Küstenvertheidigung erforderlichen Geldmittel, welche nach Maaßgabe des Gesetzes vom 9. November 1867. (Bundes- gesetztl. vom Jahre 1867. S. 157. ff.) durch eine verzinsliche, nach den Bestim- mungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1868. S. 339. ff.) zu verwaltende Anleihe zu beschaffen sind, wird auf siebenzehn Mil- lionen Thaler erhöht. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Mai 1869. (L. S.)Wilhelm. Gr. v. Bismarck=Schönhausen. Bundes · Gesetzbl. 1869. 23 (Nr. 283.) Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1869.