— 138 — (Nr. 283.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Zollparlaments. Vom 23. Mai 1869. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc verordnen, auf Grund der nach dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. Uns zustehenden Präsidial-Befugniß, was folgt: Das Zollparlament wird berufen, am Donnerstag den 3. Juni d. J. in Berlin zusammenzutreten und beauftragen Wir den Vorsitzenden des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 23. Mai 1869. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck- Schönhausen. —— (Nr. 284.) Auf Grund der Bestimmung im Artikel 20. des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, vom 8. Juli 1867. (Bundesgesetzbl. S. 81.) sind von dem Präsidium des Deutschen Zoll- und Handelsvereins, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, folgenden Hauptämtern die nachbenannten Beamten als Vereinskontroleure beigeordnet worden, und zwar: A. im Königreich Preußen: dem Hauptamte zu Elbing der den Hauptämtern zu Danzig und Thorn als Vereinskontroleur beigeordnete Großherzoglich Oldenburgische Haupt- amtskontroleur Dunkhase, unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in f Danzig; B. im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin: dem Hauptamte zu Güstrow der Königlich Preußische Steuerinspektor Souchon, an Stelle des Königlich Preußischen Steuerinspektors Bensch, mit dem Wohnsitz in Güstrow; C. im