— 142 — S. 4. Sendungen, welche von dem Reichstage des Norddeutschen Bundes aus- gehen, oder an den Reichstag gerichtet sind, werden den Sendungen von und an Bundesbehörden gleich behandelt. g. 5. Die Porto=Vergünstigungen, welche den Personen des Militairstandes und denen der Bundes=Kriegsmarine bewilligt sind, werden einstweilen aufrecht er- halten. Dem Bundespräsidium bleibt es vorbehalten, diese Porto=Vergünstigungen aufzuheben oder einzuschränken. S. 6. Alle übrigen, bisher bestandenen Portofreiheiten und Porto-Ermäßigungen werden aufgehoben. Für die Aufhebung, beziehungsweise Einschränkung der Portofreiheiten wird aus der Bundes=Postkasse insoweit Entschädigung geleistet, als dies mit Rücksicht auf die den Portobefreiungen etwa zu Grunde liegenden lästigen Privatrechts- titel nach den Landesgesetzen nothwendig ist. S. 7. Der Antrag auf Entschädigung ist von dem Berechtigten bei Vermeidung der Präklusion bis zum 30. Juni 1870. an die Postbehörde zu richten. Ueber den erhobenen Anspruch wird vom General= Postamt entschieden. Wenn das General=Postamt den Anspruch ganz oder theilweise zurückweist, so steht dem Reklamanten das Recht zu, binnen einer präklusivischen Frist von drei Monaten, vom Tage des Empfanges der Bescheidung ab gerechnet, den Rechtsweg zu be- schreiten. Die Klage ist gegen die Ober=Postdirektion, beziehungsweise gegen die mit deren Funktionen beauftragte Postbehörde zu richten, in deren Bezirk der Reklamant sein Domizil hat. G S. Die Art und die Höhe der Entschädigung richtet sich nach folgenden Be- stimmungen: Der Berechtigte hat am Schlusse eines jeden Jahres die im Laufe des Jahres von ihm frankirt abgeschickten oder an ihn unfrankirt eingegangenen Sendungen nachzuweisen, welche nach den bisherigen Bestimmungen portofrei befördert sein würden. Der auf diese Sendungen entfallende Porto= und Ge- bührenbetrag wird dem Berechtigten aus der Bundes Postkasse jährlich erstattet. Im Falle des Einverständnisses zwischen der Bundes=Postverwaltung und dem Berechtigten kann der für ein Jahr festgestellte Betrag ohne neue Ermitte- lung auch für mehrere hinter einander folgende Jahre als Entschädigung zu Grunde gelegt werden. S. 9. Der Postverwaltung bleibt die Befugniß vorbehalten, anstatt die im F. 8. fest-