— 158 — §. 38. Mit der Desinfektion ist nach Maaßgabe der Umstände sofort zu beginnen, sobald in einem Gehöfte ein Stall vom Vieh entleert ist. §. 39. Die Desinfektion darf nur auf amtliche Anordnung und nur unter sachver- ständiger Aufsicht geschehen. §. 40. Die Desinfektion beginnt mit Oeffnung der nach §. 31. mit Chlor durch- räucherten und verschlossenen Ställe und deren mehrtägiger Lüftung. Aller Dünger wird herausgeschafft und an Orten, wo in den nächsten drei Monaten kein Rindvieh hinkommen kann, tief vergraben oder verbrannt. Alles Mauerwerk wird abgekratzt (die Fugen gereinigt) und dann frisch mit Kalk beworfen und abgeputzt. Holzwerk wird ebenfalls abgefegt, mit heißer scharfer Lauge gewaschen, nach einigen Tagen mit Chlorkalklösung überpinselt. Erd., Sand-, und Tennen (Lehmschlag-) Fußböden werden aufgerissen, die Erde einen Fuß tief ausgegraben und Alles gleich dem Dünger behandelt. Pflaster- Fußböden gewöhnlicher Art, d. h. deren Steine in Sand oder Erde gesetzt sind, werden ebenfalls aufgerissen, die Erde einen Fuß tief ausgegraben und wie der Dünger behandelt. Die Steine können gereinigt, mit Chlor- kalklösung behandelt und, wenn sie vier Wochen lang an der Luft gelegen haben, wieder benutzt werden. Fußböden von Holz werden nach Maaß- gabe ihrer Beschaffenheit entweder verbrannt oder in entsprechender Weise desinfizirt. Müssen die Fußböden aufgerissen werden, so ist die Erde ebenfalls wie vorstehend auszugraben und zu behandeln. Feste undurchlässige Pflaster von Asphalt, Cement oder in Cement gesetztem Pflaster werden gereinigt und desinfizirt. Alles bewegliche Holzwerk (Krippen, Raufen, Gefäße und sonstige Utensilien, Stricke, wo möglich auch die Scheidewände) wird verbrannt, Eisen- zeug ausgeglüht. Jauchebehälter und Stallschleusen werden analog behandelt wie die Stall- fußböden, oder) wenn sie germauert sind, wie das Mauerwerk. Zum Schluß wird der Stall nochmals mit Chlor durchräuchert und dann 14 Tage lang durchlüftet. §. 41. Bei der Desinfektion dürfen nur Leute aus dem eigenen oder aus ande- ren infizirten Gehöften oder solche Personen verwendet werden, welche selbst kein Vieh haben;) diese Personen müssen bis zu Beendigung der Reinigung im Ge- höfte bleiben. Zu den Fuhren sind nur Pferdegespanne anzuwenden. Bei dem Transporte von Dünger und Erde ist wie nach §§. 28. und 29. zu verfahren. Die Transportgeräthe können statt des Verbrennens auch einer sorgfältigen Desinfektion, wie sie für Holzwerk vorgeschrieben ist, unterworfen werden. §. 42. Die Kleidungsstücke der mit den kranken und todten Thieren und der Reinigung und Desinfektion beschäftigt gewesenen Leute sind entweder zu ver- brennen, oder, soweit sie waschbar sind, mit heißer Lauge 12 bis 24 Stunden ste-