— 159 — stehen zu lassen, dann mit Seife gründlich zu waschen und an der Luft zu trocknen, soweit sie nicht waschbar sind, 12 bis 24 Stunden lang mit Chlor zu räuchern oder trockener Hitze auszusetzen und dann 14 Tage zu lüften. Schuhwerk und Lederzeug muß sorgfältig gereinigt, mit Lauge oder schwacher Chlorkalklösung gewaschen und frisch gefettet, nochmals mit Chlor geräuchert und 14 Tage gelüftet werden. Die Personen selbst haben die Kleider zu wechseln und den Körper gründ- lich zu reinigen. §. 43. Alles Rauchfutter, welches nach der Art seiner Lagerung der Aufnahme von Ansteckungsstoff verdächtig erscheint, ist sogleich bei beginnender Desinfektion durch Verbrennung zu vernichten. 4 §. 44. Auch der Mist von den Düngerstätten ist mit Pferdegeschirr fortzuschaffen und auf dem Felde sogleich — wenn der Frost dies hindern sollte, so bald als möglich — unterzupflügen. So lange letzteres nicht geschehen ist und vier Wochen nachher, darf kein Rindvieh dieses Feld betreten. §. 45. Selbst nach vollständiger Desinfektion eines Gehöftes oder Ortes und Beseitigung der Sperre darf neuer Ankauf oder Verkauf von Vieh erst nach einer von der Behörde zu bestimmenden Frist, welche nicht unter sechs Wochen betragen darf, erfolgen. Weideplätze, welche von pestkrankem oder pestverdächtigem Vieh benutzt worden sind, dürfen nicht vor Ablauf von mindestens zwei Monaten wieder benutzt werden. §. 46. Die Abhaltung von Viehmärkten ist nicht vor Ablauf von sechs Wochen, nachdem der letzte Ort im Kreise oder Bezirke für seuchenfrei erklärt ist, zu ge- statten. Dasselbe gilt vom Handel mit Rindvieh. Vierter Abschnitt. Desinfektion der Eisenbahnwagen. §. 47. Der in §. 6. des Gesetzes vom 7. April 1869. ausgesprochenen Ver- pflichtung der Eisenbahnverwaltungen zu Desinfektion der Viehtransportwagen kann auch, unbeschadet der Verantwortlichkeit der zunächst gesetzlich verpflichteten Verwaltung, durch Verständigung mehrerer Verwaltungen unter einander über bestimmte Stationen, an denen die Desinfektion vorzunehmen ist, genügt werden. Jedenfalls sind die Verwaltungen dafür haftbar, daß der Transport der entleer- ten Wagen bis zu dieser Station unter Aufsicht und strenger Vermeidung der Berührung mit Vieh erfolge und vor erfolgter Desinfektion keine Wiederbenutzung der Wagen stattfinde. § 48. Wo die Ausladestation nicht zu fern von der Einfuhrgrenze liegt, ist es zu-