— 160 — zulässig, die Wagen unter Aufsicht leer ohne vorgängige Desinfektion wieder über die Grenze zurückgehen zu lassen. §. 49. Die Wagen können auch, wenn der Versender dies ausdrücklich wünscht, demselben an geeigneten Stationen zu eigener Besorgung der Desinfektion, deren richtige Ausführung aber dann die Eisenbahnverwaltung zu überwachen hat, zur Verfügung gestellt werden. · §. 50  Die Eisenbahnverwaltungen haben die nöthigen Anordnungen zu treffen, daß jeder zum Viehtransport benutzte Wagen, welcher noch nicht desinfizirt worden ist, und ebenso jeder desinfizirte Wagen, als beziehentlich noch nicht desinfizirt und desinfizirt äußerlich erkennbar bezeichnet werde. §. 51. Die Desinfektion der Waßen hat stets nach Beseitigung des Strohes und Düngers mit einer gründlichen Reinigung von Fußboden und Wänden mittelst Wasser und stumpfer Besen zu beginnen. - Wo die Einrichtungen dazu vorhanden sind, kann die weitere Desinfektion durch heiße Wasserdämpfe oder heißes Wasser und heiße alkalische Lauge (1/² Pfd. Soda auf 100 Pfd. Wasser) erfolgen. Wo dies nicht der Fall ist, eimpfiehlt sich Ausspülen und Ausspritzen mit kaltem, im Winter warmem Wasser, und sodann sorgfältiges Auspinseln ent- weder mit Chlorkalklösung, oder mit einem Gemische von Carbolsäure und Eisenvitriol. Letzteres ist so lange fortzusetzen, als noch der Dung- und Thier- dunstgeruch am Wagen bemerkbar ist. §. 52. Die Rampen sind ebenso zu reinigen, wie die Wagen. §. 53. Der entleerte Dünger sammt Streumaterial ist zu sammeln und sofort mittelst Chlorkalk oder Eisenvitriol zu desinfiziren. §. 54. Alle diese Arbeiten sind durch Personen auszuführen, welche nicht mit Rindvieh zu thun haben. §. 55. Darüber, daß die Desinfektion der Eisenbahnwagen gehörig ausgeführt werde, ist durch die Behörde eine Aufsicht und Kontrole zu üben. Berlin, den 26. Mai 1869. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).