— 163 — Vereinbarung darüber, wie viel von dem Gesammtbetrage der Kaution auf jedes der beiden Aemter zu rechnen ist, zugleich für das kautionspflichtige Bundes- Dienstverhältniß angenommen werden. §. 10. Die Amtskaution haftet dem Bunde für alle von dem kautionspflichtigen Beamten aus seiner Amtsführung zu vertretenden Schüäden und Mängel an Kapital und Zinsen, sowie an gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Ermittelung des Schadens. §. 11. Steht eine der nach §. 10. aus der Kaution zu deckenden Forderungen zur Exekution, so ist die dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzte Dienst- behörde ohne Weiteres berechtigt, die verpfändeten Werthpapiere bis auf Höhe der Forderung an einer innerhalb des Bundesgebietes belegenen, von ihr zu be- stimmenden Börse außergerichtlich verkaufen zu lassen. Der Kautionsbesteller ist in solchem Falle zur Ausantwortung der ihm belassenen noch nicht fälligen Zins- scheine (§. 6.) verpflichtet. Ist diese Ausantwortung von ihm nicht zu erlangen, so kann er zur Erlegung des Geldwerths der von ihm zurückbehaltenen Zins- scheine in dem für die Beitreibung öffentlicher Abgaben vorgeschriebenen Ver- fahren zwangsweise angehalten werden. Der Bund ist nicht verpflichtet, im Falle des Konkurses die verpfändeten Werthpapiere in die Konkursmasse einzuliefern. §. 12. Dem Bunde stehen dem kautionspflichtigen Bundesbeamten gegenüber alle Rechte zu, welche an dem Orte, wo der Beamte innerhalb des Bundesgebiets seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, kraft der dort geltenden Landesgesetzgebung der Landesregierung den kautionspflichtigen Beamten gegen- über beigelegt sind. Liegt der betreffende Ort im Bundesauslande, so sind für die vorstehend erwähnten Rechte diejenigen Bestimmungen maaßgebend, welche in Anwendung gekommen wären, wenn der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz in Berlin ge- habt hätte. §. 13. Nach Beendigung des kautionspflichtigen Dienstverhältnisses wird, sobald amtlich festgestellt ist, daß aus demselben Vertretungen nicht mehr zu leisten sind, die Kaution gegen Aushändigung des quittirten Empfangsscheins oder, im Falle des Verlustes desselben, des gerichtlichen Amortisations-Dokuments zurückgegeben. Von der Beibringung des gerichtlichen Amortisations-Dokuments kann nach dem Ermessen der dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzten Dienstbehörde abgesehen werden. « §.14. Diejenigen Kautionen,welche vor dem Erlasse der in §.3. erwähnten .« 28• Ver-