— 166 — §. 2. Die Rechnungslegung über die Verwendung des im §. 1. bezeichneten Be- trages in Gemäßheit des Artikels 72. der Verfassungs-Urkunde wird vorbehalten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 9. Juni 1869. (L. S) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen.