— 196 — §. 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt: 1) durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen Bundes- stempel versehenen Blanket, oder 2) durch Verwendung der erforderlichen Bundesstempelmarke auf dem Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrathe erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung beob- achtet worden sind. §. 14. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. §. 15. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird mit einer Geldbuße bestraft, welche dem funfzigfachen Betrage der hinter- zogenen Abgabe gleichkommt. Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von Jedem, welcher der nach den §§. 4—12. ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stem- pelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen von inländischen Maklern und Unterhändlern, welche wissentlich unversteuerte Wechsel verhandelt haben. Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist) in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Bei- treibung von Geldbußen ohne Zustimmung des Verurtheilten, insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subhastirt werden. §. 16. Der Acceptant eines gezogenen und der Aussteller eines trockenen Wechsels können daraus, daß der Wechsel zur Zeit der Annahme- Erklärung, beziehungs- weise der Aushändigung, mangelhaft gewesen sei, keinen Einwand gegen die gesetzlichen Folgen der Nichtversteuerung desselben entnehmen. §. 17. Wechselstempel- Hinterziehungen (§. 15.) verjähren in fünf Jahren, von dem Tage der Ausstellung bn Wechsels an gerechnet. Die Verjährung' wird durch jede auf Verfolgung der Hinterziehung gegen den Angeschuldigten gerichtete amtliche Handlung unterbrochen. §. 18. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Wechsel- stempel- Hinterziehung und der Vollstreckung der Strafe, sowie in Betreff der