— 201 – Bundes=Gesetzblatt Norddeutschen Bundes. Nr.  22. (Nr. 304.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen. Vom 12. Juni 1869. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Für Handelssachen wird ein für alle Staaten des Norddeutschen Bundes gemeinsamer oberster Gerichtshof errichtet, dessen Zuständigkeit sich über das ge- sammte Bundesgebiet erstreckt und welcher die Benennung „Bundes-Oberhandels- gericht“ führt. §. 2. Das Bundes-Oberhandelsgericht soll in Leipzig seinen Sitz haben und aus einem Präsidenten, einem oder mehreren Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Räthen bestehen. §. 3. Die Mitglieder des Bundes-Oberhandelsgerichts werden auf Vorschlag des Bundesrathes von dem Bundespräsidium ernannt. §.  4. Die Ernennung der erforderlichen Sekretaire erfolgt im Namen des Bundespräsidiums durch den Bundeskanzler, die Ernennung der erforderlichen übrigen Subaltern- oder Unterbeamten durch den Präsidenten des Bundes- Oberhandelsgerichts. §. 5. Der für das Bundes-Oberhandelsgericht erforderliche Aufwand wird aus der Bundeskasse bestritten. Insbesondere werden alle bei dem Bundes-Ober- handelsgerichte angestellten Beamten als Bundesbeamte aus der Bundeskasse besoldet. Eundes- Gesetzbl. 1869. Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1869.