— 204 — d) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, dem Hand- lungsbevollmächtigten oder dem Handlungsgehülfen und dem Eigen- thümer der Handelsniederlassung, sowie aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einer dritten Person und demjenigen, welcher ihr als Pro- kurist oder Handlungsbevollmächtigter aus einem Handelsgeschäfte haftet (Art. 55. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs); e) aus dem Rechtsverhältnisse, welches aus den Berufsgeschäften des Handelsmäklers im Sinne des Allgemeinen Deutschen Handels- gesetzbuchs zwischen diesem und den Parteien entsteht; f) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus den- jenigen, welche auf die Rhederei, die Rechte und Pflichten des Rhe- ders, des Korrespondent-Rheders und der Schiffsbesatzung, auf die Bodmerei und die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßens von Schiffen, auf die Bergung und Hilfeleistung in Seenoth und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger sich beziehen. Ist nach den Landesgesetzen die Klage noch in anderen, als den vorstehend unter Nr. 1. bis 3. bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor das Han- delsgericht erster Instanz gewiesen, so sind auch diese Rechtsstreitigkeiten als Han- delssachen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. §. 14. Ist in Folge einer Klagenhäufung über eine Handelssache und über eine andere Sache durch ein Erkenntniß zu entscheiden, so ist die Zuständigkeit des Oberhandelsgerichts nur dann begründet, wenn der Werth der Handelssache der höhere ist. Dasselbe gilt, wenn in Folge einer Widerklage, welche mit der Klage in einem und demselben Rechtsstreite zu erledigen ist, Handelssachen und andere Sachen den Gegenstand der Entscheidung bilden. §. 15. Wird in einem zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehörigen Rechtsstreite in Folge eines Sicherheitsarrestes oder einer Zwangsvollstreckung von einem Dritten Widerspruch erhoben, so ist für den aus einem solchen Wider- spruche entstehenden Rechtsstreit das Bundes-Oberhandelsgericht nur dann zu- ständig, wenn dieser Rechtsstreit nach den Vorschriften des §. 13. ganz oder zum Theil zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehört. Auch in Bezug auf Einwendungen, welche im Zwangsvollstreckungsver- fahren von Seiten des Klägers oder des Beklagten erhoben werden, ist das Bun- des-Oberhandelsgericht nur insofern zuständig, als der in Folge dieser Einwen- dungen entstandene Rechtsstreit nach den Bestimmungen des §. 13. ganz oder zum Theil zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehört. §. 16. In den zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehörenden