— 205 — Rechtssachen bestimmt sich das Prozeßverfahren auch bei diesem Gerichtshofe nach den für das Gebiet, aus welchem die Sache an das Bundes-Oberhandelsgericht gelangt, geltenden Prozeßgesetzen, soweit nicht dieses Gesetz ein Anderes vorschreibt. Hierdurch wird nicht ausgeschlossen, daß Prozeßhandlungen, welche in einem anderen Gebiete vorgenommen werden, hinsichtlich der Form nach dem Rechte des Orts ihrer Vornahme zu beurtheilen sind. §. 17. In denjenigen Gebieten, in welchen nach den daselbst geltenden Prozeß- gesetzen das Rechtsmittel, über welches der oberste Gerichtshof zu entscheiden hat, bei einem diesem nachgeordneten Gerichte instruirt wird, tritt dieses Verfahren auch in denjenigen Sachen ein, welche zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandels- gerichts gehören. In diesen Sachen sind die Akten nach beendigter Instruktion des Rechtsmittels an das Bundes-Oberhandelsgericht einzusenden. Der Beschluß des Gerichts, bei welchem das Rechtsmittel instruirt wird, die Akten an das Bundes-Oberhandelsgericht oder an den obersten Landesgerichts- hof einzusenden, ist einer Anfechtung nicht unterworfen. §. 18. Ist das Rechtsmittel nach den für das Verfahren maaßgebenden Prozeß- gesetzen des betreffenden Gebiets bei dem obersten Gerichtshofe zu instruiren, so erfolgt diese Instruktion auch in den zur Zuständigkeit des Bundes-Ober- handelsgerichts gehörigen Sachen nicht bei letzterem, sondern bei demjenigen obersten Gerichtshofe, dessen Zuständigkeit begründet sein würde, wenn eine an- dere, als eine Handelssache vorläge und zwar in derselben Weise, als wenn dieser Gerichtshof auch für die Entscheidung zuständig wäre. Nach beendigter Instruktion hat der gedachte Gerichtshof, wenn er das Bundes-Oberhandelsgericht für zuständig erachtet, die Akten an dieses abzugeben. Findet nach den für das Verfahren maaßgebenden Prozeßgesetzen eine mündliche Verhandlung vor der Entscheidung über das Rechtsmittel statt, so erfolgt diese mündliche Verhandlung bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte. — In den nach dem Rheinischen Prozeßrechte zu verhandelnden Sachen werden die Akten nach Eingang der Erwiderungsschrift des Kassationsverklagten oder nach Ablauf der für die Niederlegung dieser Schrift bestimmten Frist unter Beifügung eines schrift- lichen Requisitoriums des General-Staatsanwaltes an das Bundes-Ober- handelsgericht abgegeben. §. 19. Auf die nach dem Hannoverschen Prozeßrecht zu verhandelnden Sachen finden die §§. 17. und 18. keine Anwendung. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in Gemäßheit des §. 435. der Hannoverschen Prozeßordnung zur Termins- bestimmung unmittelbar bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte einzureichen. Erklärt sich das letztere für unzuständig, oder spricht der oberste Landesgerichtshof, wenn bei diesem die Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht und der Termin zur mündlichen Verhandlung erwirkt ist, seine Unzuständigkeit aus, so sind die Akten im